Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Okt. 2009 - 8 K 2267/07

published on 29/10/2009 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Okt. 2009 - 8 K 2267/07
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen „aG“ („außergewöhnliche Gehbehinderung“).
Der am … geborene Kläger ist schwerbehindert. Mit Bescheid des Versorgungsamts Rottweil vom 06.11.1998 wurde bei ihm für die Zeit ab 22.07.1998 der Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen „G“), für Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) sowie für die Notwendigkeit einer ständige Begleitung (Merkzeichen „B“) festgestellt. Nach diesem Bescheid liegen folgende Behinderungen vor: mehrfache Operationen bei Morbus Hirschsprung, Anastomosenstenose, geistige Retardierung und Sprechentwicklungsstörung.
Mehrere Anträge des Klägers auf Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) wurden abgelehnt; auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… -, der den Beteiligten bekannt ist, wird insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.04. und 18.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Baden-Württemberg. Zur Begründung gab er an, dass er an Morbus Hirschsprung leide, was einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa gleich stehe.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.07.2007 ab. In der Begründung heißt es, dass nach einer Mitteilung des Landratsamts Tübingen - Abteilung Soziales - vom 13.06.2007 die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass es für ihn unzumutbar sei, längere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Er müsse Windeln tragen, da bei ihm eine Harn- und Stuhlinkontinenz bestehe. Er sei bei allen Arzt- und Therapiebesuchen auf ständige Begleitung angewiesen. Deshalb könne er vor den Praxen nicht einfach abgesetzt und dort wieder aufgenommen werden. Die Wege zu den Arzt- und Therapiepraxen seien zu weit. Bei der Parkplatzsuche komme es zu Harn- und Stuhlentleerung, was sich bei kurzen Wegstrecken durch rechtzeitiges Aufsuchen der Toilette kontrollieren lasse. Die erforderlichen medizinischen Voraussetzungen würden ausweislich der ärztlichen Atteste von Dr. G.-T. und Dr. B. vorliegen.
Mit Bescheid vom 29.10.2007 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass man erneut bei der versorgungsärztlichen Stelle des Landratsamts Tübingen nachgefragt habe. Von dort sei wiederum geantwortet worden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden. Der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nicht mit den Personen gleichgestellt werden, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen würden. Die verschiedenen Erkrankungen seien - auch im Hinblick auf die jeweiligen Auswirkungen - nicht miteinander vergleichbar. Die Straßenverkehrsbehörde sei an diese versorgungsärztlichen Stellungnahmen gebunden, zumal da diese in ihrem Ergebnis eindeutig seien.
Am 14.11.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Morbus Hirschsprung sei mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vergleichbar, da alle diese Krankheiten vor allem im chronisch-rezidivierenden Stadium eine lebensbedrohliche Darmerkrankung bedeuten würden. Wegen der bei ihm bestehenden Inkontinenz müssten die Wege zu den behandelnden Ärzten möglichst kurz gehalten werden. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass er erheblichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, wenn er auf die übliche öffentliche Parkraumbenutzung angewiesen sei, also nicht direkt an die Praxisräumlichkeiten der behandelnden Ärzte vorfahren könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.07.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.10.2007 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird u. a. vorgetragen, dass Morbus Hirschsprung nicht mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vergleichbar sei. Morbus Crohn und Colitis ulcerosa seien geprägt von Durchfällen, von oft imperativen Stuhlgängen, bei akuten Stuhlfrequenzen von etwa 40 Mal innerhalb von 24 Stunden, regelmäßig verbunden mit Durchfällen. Die beim Kläger vorliegende Erkrankung Morbus Hirschsprung sei dagegen geprägt von schweren Verstopfungen. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. davon gesprochen werde, dass im Fall des Klägers immer wieder rasche, unvorhergesehene Toilettenbesuche erforderlich seien, könne diese Beeinträchtigung in einem allenfalls nur sehr geringen Ausmaß gegeben sein. Denn in der ärztlichen Stellungnahme werde auch davon berichtet, dass der Kläger Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen könne. Dem entspreche auch die gutachtliche Stellungnahme von Dr. D.-W. vom 13.09.2006, in der es heiße, dass sich der Kläger in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befinde und das Stuhlverhalten normal sei.
14 
Im Hinblick auf die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 04.06.2009 hat das Gericht mit Verfügung vom 29.09.2009 die Beklagte gebeten, bei der Versorgungsverwaltung eine aktuelle ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung einer der Personengruppen gleichzustellen ist, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 19.10.2009 eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 15.10.2009 vorgelegt. Danach liegen die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den Unterlagen immer wieder rasche, unvorhergesehene Toilettenbesuche erforderlich seien. Diese Beeinträchtigung könne aber nur von sehr geringem Ausmaß sein, da laut ärztlicher Stellungnahme noch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich seien. Der Grad der Schwerbehinderung betrage zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringerer Grad als 60.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn in der mündlichen Verhandlung niemand anwesend war. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung gesondert hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 
Die streitigen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt oder über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Deren Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
20 
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert (s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris).
21 
Die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 betreffen die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Der Kläger kann derzeit diesem Personenkreis bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris). Die für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden haben dem Kläger bisher nur das Merkzeichen „G“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt.
22 
Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der schwer, aber noch nicht außergewöhnlich gehbehinderten Menschen, denen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Parkerleichterungen offen stehen. Die in diesen, neu eingeführten Randnummern genannten Personengruppen sind inhaltlich identisch mit den Personengruppen, die bisher zum berechtigten Personenkreis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter vom 20.03.2001 in der Fassung vom 09.02.2004 (GABl. S. 294) gehörten (sog. „aG-light“). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der auf Landesebene erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 nicht mehr zu erkennen, was dazu führt, dass diese Verwaltungsvorschrift insgesamt gegenstandslos geworden ist.
23 
Im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, § 39 II m.w.N.; s. a. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -, juris). In der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 war geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter an die Versorgungsverwaltung sendet, die hierauf eine Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgibt. Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 bestimmt hingegen, dass die Randnummern 118 bis 132 sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden sind. In der somit sinngemäß anzuwendenden Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 wird ausdrücklich von „versorgungsärztlicher Feststellung“ gesprochen (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX). Daher spricht vieles dafür, dass infolge der Änderung der VwV-StVO vom 04.06.2009 auch die gesundheitlichen Merkmale, die für das sog. „aG-light“ nach den neuen Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind, in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden müssen (ebenso mit weiteren Gründen Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Es kann offen bleiben, ob die vorliegende Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Versorgungsverwaltung zugunsten des Klägers eine entsprechende förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt bisher nicht getroffen hat. Denn die Voraussetzungen für Parkerleichterungen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 liegen im Fall des Klägers auch inhaltlich nicht vor, so dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Randnummern oder von den Regelungen der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 begünstigt wird.
24 
Der Kläger ist unmittelbar keiner der Personengruppen zuzuordnen, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Indem in Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch auf die Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verwiesen wird, kann auch solchen schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aufgrund von Erkrankungen einer der Personengruppen gleichzustellen sind, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Nach dem Sinn und Zweck, der mit den Parkerleichterungen nach den Randnummern 118 bis 144 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verfolgt wird, kommt es für eine Gleichstellung nicht darauf an, ob die Erkrankungen der Schwere nach vergleichbar sind, sondern allein darauf, ob eine vergleichbare funktionelle Behinderung beim Gehen gegeben ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris; Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -, juris). Für die Beurteilung, ob die Gehfähigkeit des Klägers in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, wie dies bei den verschiedenen Personengruppen der Fall ist, die in den Randnummern 134 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind, kommt den versorgungsärztlichen Stellungnahmen ein erhebliches Gewicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris). Nach den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die nach Auffassung der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Erkrankungen, an denen der Kläger leidet, keine Gleichstellung mit den in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personengruppen. Seitens der Versorgungsverwaltung ist zum Beispiel bereits am 13.09.2006 von Dr. D.-W. ausgeführt worden, dass und warum eine analoge Bewertung der Darmerkrankung des Klägers mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nicht gerechtfertigt ist. Diese versorgungsärztliche Einschätzung wurde auch später stets aufrecht erhalten (vgl. z. B. die Stellungnahme des Landratsamts Tübingen an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.10.2007). Zuletzt wurde auf Anforderung des Gerichts eine versorgungsärztliche Stellungnahme unter dem 15.10.2009 abgegeben, nach der die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Menschen (Parkerleichterungen) im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die geltend gemachten unvorhergesehenen Toilettenbesuche nur von sehr geringem Ausmaß sein können, da laut ärztlicher Stellungnahme auch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich sind. Außerdem betrage der Grad der Schwerbehinderung zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringer Grad als 60.
25 
Diese versorgungsärztlichen Einschätzungen werden durch die Ausführungen gestützt, die in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… - enthalten sind. Auf dessen Seite 6 heißt es u. a.:
26 
„Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in der VwV-StVO ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da seine Gehfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen sowie aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte. Bei dem Kläger besteht eine Sprachstörung sowie eine psychomotorische Entwicklungsstörung. Die Steh- und Gehfähigkeit einschließlich Treppensteigen ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 17.04.2003. Ferner besteht eine Obstipation nach mehrfacher Operation eines Morbus Hirschsprung sowie eine Anastomosenstenose. Auch hierdurch ist das Gehvermögen des Klägers nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für das cerebral organische Anfallsleiden bei frühkindlichem Hirnschaden. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärztinnen Dr. G.-T. sowie Dr. B. verursachen die Erkrankungen keine schwerwiegenden Störungen der Körperbeweglichkeit bzw. der Motorik, so dass Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen zu den Hobbys des Klägers gehören. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, selbst ein Auto zu führen und deshalb von seiner Mutter regelmäßig zu Therapien sowie zu notwendigen Arztbesuchen gefahren wird, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger infolge seiner psychischen Behinderung auch nicht alleine zu den Therapien und Arztbesuchen gehen kann, da immer wieder rasche und unvorhergesehene Toilettenbesuche notwendig sind. Diese unstreitig vorliegenden Behinderungen des Klägers sind mit der Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ sowie „H“ umfassend abgedeckt.“
27 
Der Kläger hat nichts vorgetragen, dass eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn in der mündlichen Verhandlung niemand anwesend war. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung gesondert hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 
Die streitigen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt oder über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Deren Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
20 
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert (s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris).
21 
Die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 betreffen die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Der Kläger kann derzeit diesem Personenkreis bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris). Die für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden haben dem Kläger bisher nur das Merkzeichen „G“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt.
22 
Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der schwer, aber noch nicht außergewöhnlich gehbehinderten Menschen, denen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Parkerleichterungen offen stehen. Die in diesen, neu eingeführten Randnummern genannten Personengruppen sind inhaltlich identisch mit den Personengruppen, die bisher zum berechtigten Personenkreis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter vom 20.03.2001 in der Fassung vom 09.02.2004 (GABl. S. 294) gehörten (sog. „aG-light“). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der auf Landesebene erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 nicht mehr zu erkennen, was dazu führt, dass diese Verwaltungsvorschrift insgesamt gegenstandslos geworden ist.
23 
Im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, § 39 II m.w.N.; s. a. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -, juris). In der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 war geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter an die Versorgungsverwaltung sendet, die hierauf eine Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgibt. Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 bestimmt hingegen, dass die Randnummern 118 bis 132 sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden sind. In der somit sinngemäß anzuwendenden Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 wird ausdrücklich von „versorgungsärztlicher Feststellung“ gesprochen (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX). Daher spricht vieles dafür, dass infolge der Änderung der VwV-StVO vom 04.06.2009 auch die gesundheitlichen Merkmale, die für das sog. „aG-light“ nach den neuen Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind, in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden müssen (ebenso mit weiteren Gründen Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Es kann offen bleiben, ob die vorliegende Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Versorgungsverwaltung zugunsten des Klägers eine entsprechende förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt bisher nicht getroffen hat. Denn die Voraussetzungen für Parkerleichterungen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 liegen im Fall des Klägers auch inhaltlich nicht vor, so dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Randnummern oder von den Regelungen der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 begünstigt wird.
24 
Der Kläger ist unmittelbar keiner der Personengruppen zuzuordnen, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Indem in Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch auf die Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verwiesen wird, kann auch solchen schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aufgrund von Erkrankungen einer der Personengruppen gleichzustellen sind, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Nach dem Sinn und Zweck, der mit den Parkerleichterungen nach den Randnummern 118 bis 144 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verfolgt wird, kommt es für eine Gleichstellung nicht darauf an, ob die Erkrankungen der Schwere nach vergleichbar sind, sondern allein darauf, ob eine vergleichbare funktionelle Behinderung beim Gehen gegeben ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris; Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -, juris). Für die Beurteilung, ob die Gehfähigkeit des Klägers in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, wie dies bei den verschiedenen Personengruppen der Fall ist, die in den Randnummern 134 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind, kommt den versorgungsärztlichen Stellungnahmen ein erhebliches Gewicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris). Nach den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die nach Auffassung der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Erkrankungen, an denen der Kläger leidet, keine Gleichstellung mit den in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personengruppen. Seitens der Versorgungsverwaltung ist zum Beispiel bereits am 13.09.2006 von Dr. D.-W. ausgeführt worden, dass und warum eine analoge Bewertung der Darmerkrankung des Klägers mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nicht gerechtfertigt ist. Diese versorgungsärztliche Einschätzung wurde auch später stets aufrecht erhalten (vgl. z. B. die Stellungnahme des Landratsamts Tübingen an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.10.2007). Zuletzt wurde auf Anforderung des Gerichts eine versorgungsärztliche Stellungnahme unter dem 15.10.2009 abgegeben, nach der die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Menschen (Parkerleichterungen) im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die geltend gemachten unvorhergesehenen Toilettenbesuche nur von sehr geringem Ausmaß sein können, da laut ärztlicher Stellungnahme auch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich sind. Außerdem betrage der Grad der Schwerbehinderung zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringer Grad als 60.
25 
Diese versorgungsärztlichen Einschätzungen werden durch die Ausführungen gestützt, die in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… - enthalten sind. Auf dessen Seite 6 heißt es u. a.:
26 
„Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in der VwV-StVO ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da seine Gehfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen sowie aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte. Bei dem Kläger besteht eine Sprachstörung sowie eine psychomotorische Entwicklungsstörung. Die Steh- und Gehfähigkeit einschließlich Treppensteigen ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 17.04.2003. Ferner besteht eine Obstipation nach mehrfacher Operation eines Morbus Hirschsprung sowie eine Anastomosenstenose. Auch hierdurch ist das Gehvermögen des Klägers nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für das cerebral organische Anfallsleiden bei frühkindlichem Hirnschaden. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärztinnen Dr. G.-T. sowie Dr. B. verursachen die Erkrankungen keine schwerwiegenden Störungen der Körperbeweglichkeit bzw. der Motorik, so dass Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen zu den Hobbys des Klägers gehören. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, selbst ein Auto zu führen und deshalb von seiner Mutter regelmäßig zu Therapien sowie zu notwendigen Arztbesuchen gefahren wird, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger infolge seiner psychischen Behinderung auch nicht alleine zu den Therapien und Arztbesuchen gehen kann, da immer wieder rasche und unvorhergesehene Toilettenbesuche notwendig sind. Diese unstreitig vorliegenden Behinderungen des Klägers sind mit der Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ sowie „H“ umfassend abgedeckt.“
27 
Der Kläger hat nichts vorgetragen, dass eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 24/02/2015 00:00

Tenor Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Bek
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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.