Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Jan. 2004 - 6 K 2524/02

bei uns veröffentlicht am22.01.2004

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 03.07.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für 100 Radiogeräte, die ihre Mitarbeiter in ihren Betriebsräumen nutzen.
Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft - unterhält einen Produktionsbetrieb für Autoteile und beschäftigt am Standort F. ca. 5.200 Mitarbeiter. Dort hielt sie im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt 21 Radio- und 18 Fernsehgeräte zum Empfang bereit, für die sie Rundfunkgebühren entrichtete. Durch einen Betriebsbesuch eines ihrer Rundfunkgebührenbeauftragten im Jahre 2000 erlangte die Beklagte Kenntnis von dem Umstand, dass einzelne Mitarbeiter der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz weitere, weder von der Klägerin noch von deren Mitarbeitern angemeldete Radiogeräte zum Empfang bereithielten. Sie bat die Klägerin daher mit Schreiben vom 05.02.2001 um eine Pauschalanmeldung dieser Geräte in deren Namen sowie um Auskunft über die genaue Anzahl und den jeweiligen Bereithaltezeitraum dieser Rundfunkgeräte. Streng nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der einzelne Mitarbeiter gebührenpflichtig. Die erbetene Pauschalanmeldung sei jedoch "eleganter" und mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden. Nachdem die Klägerin in der Folge hierauf nicht reagierte, forderte die Beklagte sie nochmals dazu auf, Auskunft über den Bestand der mitarbeitereigenen Rundfunkgeräte in ihren Räumlichkeiten zu geben und die Namen und Anschriften der entsprechenden Mitarbeiter mitzuteilen. Gleichzeitig kündigte die Beklagte an, andernfalls Rundfunkgebühren für 100 Hörfunkgeräte rückwirkend bis zum 01.01.1997 durch Gebührenbescheid gegenüber der Klägerin festzusetzen. Mit Schreiben vom 09.05.2001 wies die Klägerin darauf hin, dass auch die Beklagte bislang die Auffassung vertreten habe, der einzelne Mitarbeiter - und nicht die Klägerin - sei für die streitigen Geräte gebührenpflichtig, und bat um Mitteilung der Rechtsgrundlage für eine Veranlagung der Klägerin selbst. Unter dem 26.11.2000 meldete daraufhin die Beklagte für die Klägerin 100 weitere Radiogeräte auf das Teilnehmerkonto der Klägerin an, woraufhin die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - GEZ - am 09.01.2002 die Klägerin u.a. zur Zahlung von 29.573,12 Euro für zu gemeldete 100 Radiogeräte - bezogen auf den Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 2001 - aufforderte.
Mit Bescheid vom 03.07.2002 setzte die Beklagte sodann eine Rundfunkgebühr von 29.573,12 Euro für 100 Radiogeräte fest, nachdem die Klägerin eine Zahlung mit der Begründung verweigert hatte, sie sei insoweit nicht Rundfunkteilnehmerin und zur Zahlung folglich nicht verpflichtet. Ein Zustellungsnachweis findet sich in den Akten nicht. Mit Schriftsatz vom 02.08.2002, bei der Beklagten eingegangen am 08.08.2002, legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, für eine pauschale Veranlagung von 100 Radiogeräten fehle es an jeglicher tatsächlicher Grundlage. Der örtliche Rundfunkgebührenbeauftragte habe bei seinen Besuchen keine konkrete Kenntnis von nicht angemeldeten Geräten erlangt. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mitarbeiter in einem Aushang wie auch in der Betriebsordnung darauf hingewiesen, dass Radiogeräte am Arbeitsplatz anmelde- und gebührenpflichtig seien. Selbst wenn jedoch die veranlagten Rundfunkgeräte tatsächlich vorhanden sein sollten, sei die Klägerin rechtlich nicht als Rundfunkteilnehmerin anzusehen.
Mit Bescheid vom 18.10.2002, der Klägerin am 25.10.2002 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, der für die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe dem örtlichen Rundfunkgebührenbeauftragten telefonisch am 06.11.2000 mitgeteilt, dass an den Arbeitsplätzen der Klägerin eine große Zahl von Radiogeräten vorhanden sei und dass er an eine Pauschalanmeldung von ca. 100 Geräten denke. Aufgrund dieser Angaben sei davon auszugehen, dass im Betrieb der Klägerin mindestens 100 weitere Radiogeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Da die Klägerin behaupte, die Geräte seien gebührenrechtlich ihren Mitarbeitern zuzuordnen, ohne zugleich jedoch deren Namen und Anschriften zu nennen, wodurch sie eine Überprüfung insoweit vereitele, werde sie als Arbeitgeberin zum Rundfunkteilnehmer "mit einer gesamtschuldnerischen Haftung". Schließlich würden die Geräte - worauf maßgeblich abzustellen sei - in gewerblich genutzten Räumen der Klägerin vorgehalten, über die auch die Klägerin Verfügungsgewalt ausübe.
Die Klägerin hat am 18.11.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht Rundfunkteilnehmerin hinsichtlich der von ihren Mitarbeitern zum Empfang bereitgehaltenen Geräte. Nur diese hätten die Möglichkeit, über den Einsatz der in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen mitgebrachten Empfangsgeräte wie auch über die Programmwahl zu bestimmen. Die Klägerin könne weder über das "Ob" noch über das "Wie" der Nutzung entscheiden und habe auch betriebsverfassungsrechtlich nicht die Möglichkeit, das Radiohören im Betrieb zu verbieten. Gebührenpflichtig seien allein die jeweiligen Mitarbeiter. Weiterhin fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten begehrte Auskunftserteilung. Überdies würde die Klägerin jedenfalls nicht dadurch zur Rundfunkteilnehmerin, dass sie eine mögliche Auskunftspflicht nicht erfülle. Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass in ihren Räumlichkeiten 100 nicht angemeldete Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Diese Zahl beruhe nicht auf Angaben ihres für die Anmeldung von Rundfunkgeräten zuständigen Mitarbeiters, sondern auf einer willkürlichen Schätzung des Rundfunkgebührenbeauftragten der Beklagten. Letztlich erhebt die Klägerin hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 1997 die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 03.07.2002 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft sie sich auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - und führt im Einzelnen aus, dass die Klägerin als juristische Person Rundfunkteilnehmer sein könne. Die Klägerin könne hier als Arbeitgeberin und Verfügungsberechtigte über die Betriebsstätten das Mitbringen oder Aufstellen von Radiogeräten am Arbeitsplatz verbieten. Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungspflicht erfasse nur das Verbot, Radio zu hören. Das - dem Hören vorgelagerte - Mitbringen von Rundfunkempfangsgeräten könne die Klägerin hingegen mitbestimmungsfrei untersagen. Im Übrigen seien auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Fallgestaltungen denkbar, in denen selbst ein Hörverbot ausgesprochen werden könne (z.B. bei Kundenkontakt). Dies gelte auch und gerade für den Betrieb der Klägerin, da das Radiohören etwa in einer Produktionsabteilung insoweit Gefährdungen hervorrufen könne, als akustische Warnsignale übertönt werden könnten. Im Übrigen zeige sich die Verfügungsgewalt der Klägerin darin, dass sie in ihrer Betriebsordnung auch andere, vergleichbare Tätigkeiten - wie etwa privates Fernsehen oder das Tragen von Waffen - verboten habe. Die Klägerin könne somit über das "Ob" der Benutzung der Hörfunkgeräte entscheiden und sei folglich Rundfunkteilnehmerin. Dies folge letztlich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin die Geräte ihrer Mitarbeiter dulde und nicht deren Entfernung verlange, weshalb sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Geräte angemeldet und Rundfunkgebühren entrichtet würden. Möglicherweise gebe die Klägerin auch Empfangsgeräte an ihre Mitarbeiter aus. Dem Einwand der Verjährung hält sie entgegen, dass die Verjährung erst mit Kenntnis der Rundfunkanstalt vom gebührenauslösendem Sachverhalt beginne.
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Dem Gericht liegen ein Band Akten der Beklagten und die Gerichtsakte aus dem Verfahren 6 K 1856/03 sowie die dort vorgelegte Behördenakte vor. Darauf wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 03.07.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht Gebührenschuldnerin bezüglich der von diesen Bescheiden erfassten 100 Hörfunkgeräte.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkgebühren ist § 2 Abs. 2 des als Landesgesetz umgesetzten Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, GBl. S. 745, zuletzt geändert durch den 6. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001, vgl. GBl. 2002, S. 207). Danach besteht - vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen der §§ 5 und 6 RGebStV - die Rundfunkgebührenpflicht für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Gerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
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Diese Rechtsgrundlage deckt die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Gebührenerhebung nicht. Die Klägerin hält die streitgegenständlichen Hörfunkgeräte, die ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz nutzen, nicht zum Empfang bereit und ist folglich nicht Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV, sodass die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie viele Hörfunkgeräte in den Betriebsräumen der Klägerin tatsächlich zum Empfang bereitgehalten werden, offen bleiben kann.
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Wer Rundfunkteilnehmer im Sinne des auslegungsbedürftigen und der Auslegung zugänglichen § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist, muss nach objektiven Kriterien und mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden. Maßgeblich ist insoweit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät hat, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (allg. Meinung, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12 mit zahlreichen Nachweisen und mit Anm. Herb; Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, VBlBW 2003, 399; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 109 stellt zusätzlich - mit Hinweis auf ältere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - darauf ab, wer eine rechtlich verbindliche Nutzungsregelung treffen kann; ebenso Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -). Unerheblich dabei ist, wer Eigentümer des Geräts ist. Entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung der faktischen Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.). In Rechtsprechung und Literatur sind diesbezüglich verschiedene Kriterien herausgearbeitet worden, die indiziell herangezogen werden können, um den Begriff des Bereithaltens und die Zuordnung eines Empfangsgerätes zu einem Rundfunkteilnehmer näher zu bestimmen (vgl. nur Grupp, a.a.O.), wobei die "Sachherrschaft" über das Empfangsgerät als gewichtiger Anknüpfungspunkt anzusehen ist, wenn sie sich in der rechtlich gesicherten Möglichkeit äußert, über den Einsatz des Gerätes und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Ausreichend ist hierbei die Möglichkeit einer tatsächlichen Nutzung, ohne dass es auf deren Umfang ankommt. Bedeutsam für die im Tatsächlichen erforderliche faktische Verfügungsmacht ist insbesondere auch, wer für Anschaffung, Verwahrung und Kostentragung des Empfangsgeräts Sorge trägt und wer eine Befugnis zu Weisungen über Programmwahl, Einschaltzeit, Lautstärke und sachgemäße Behandlung hat (zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.). Insoweit ist eine an der Lebenserfahrung ausgerichtete Betrachtungsweise notwendig (vgl. Herb, Anm. zu VGH Baden-Württemberg - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 12, 13).
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Nach diesen Vorgaben sind die einzelnen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht jedoch diese selbst Rundfunkteilnehmer im Hinblick auf die von ihnen jeweils am Arbeitsplatz genutzten Empfangsgeräte (so allgemein zu Mitarbeitern eines Unternehmens - wenngleich ohne Begründung - auch Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 37). Denn die einzelnen Arbeitnehmer haben faktisch die - alleinige - Möglichkeit zur konkreten Nutzung der im Streit befindlichen Geräte. Sie sind sowohl technisch, als auch persönlich in der Lage, selbstverantwortlich über die Gerätenutzung zu befinden, indem sie sowohl über die Frage des Betriebs, als auch über den Inhalt und die Zeitdauer des Rundfunkempfangs eigenständig entscheiden können. Diese tatsächliche Nutzungsmöglichkeit stellt sich auch rechtlich in hinreichendem Maße als gesichert dar. Denn die zwischen den Beteiligten hinsichtlich ihrer Reichweite streitigen arbeitsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten der Klägerin auf das Radiohören im Betrieb und die sonstigen durch die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses gekennzeichneten Gegebenheiten berühren die den Beschäftigten der Klägerin offen stehenden Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem solchen Maße, dass von einem eigenverantwortlichen Bestimmungsrecht der Arbeitnehmer nicht mehr auszugehen oder gar eine verdrängende Nutzungsmöglichkeit der Klägerin anzunehmen wäre. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 - ausgeführt, dass nicht jedwede Benutzungseinschränkung die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkgeräts in Frage stellt. Dies folgt bereits daraus, dass jeder Rundfunkteilnehmer ohne Rückwirkung auf diese Position - etwa in der Öffentlichkeit - im Allgemeininteresse Ordnungsbestimmungen zu beachten hat, aus denen sich Nutzungseinschränkungen ergeben (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -, ZfStrVo 1996, 178). Bezogen auf die Fragestellung, ob ein Strafgefangener oder die ihn beherbergende Justizvollzugsanstalt Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der den Gefangen überlassenen Empfangsgeräte ist, hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, ob die fraglichen Benutzungseinschränkungen gerade die rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit des Betroffenen zum Empfang von Hörfunksendungen berühren und danach differenziert, ob diese Einschränkungen auf eben diese Möglichkeit oder eher darauf gerichtet sind, ein soziales Miteinander in der Anstalt zu gewährleisten. Diesem Ansatz folgt auch die erkennende Kammer. Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich diejenigen Nutzungseinschränkungen, die zunächst kraft des vertraglichen Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten bestehen und ggf. durch das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert werden können, als bloße Regelungen der betrieblichen Abläufe und des Miteinanders im Betrieb dar (so in anderem Zusammenhang wohl auch BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689). So kann etwa die Rücksichtnahme auf die Belange anderer Arbeitnehmer wie auch die vertraglich geschuldete konzentrierte und sorgfältige Erfüllung der Arbeitspflicht im Einzelfall eine Reduzierung der Lautstärke oder gar einen Verzicht auf Rundfunkempfang erfordern. Derartige dem Arbeitsverhältnis innewohnende Beschränkungen sind jedoch lediglich allgemeine Verhaltensregeln und nehmen einem Arbeitnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät am Arbeitsplatz vorhält, nicht sein Bestimmungsrecht über den konkreten Gebrauch des Geräts. Auch die Betriebsordnung der Klägerin vom 01.10.2000, die jedenfalls auf einen Teil des streitgegenständlichen Veranlagungszeitraums bereits Anwendung fand, verbietet das Radiohören im Betrieb nicht, sondern weist lediglich darauf hin, dass Rundfunkempfangsgeräte gegebenenfalls durch den Besitzer - gemeint ist der Arbeitnehmer - anzumelden und Gebühren entsprechend zu entrichten sind. Allein die Möglichkeit, ein solches generelles Verbot auszusprechen, genügt nicht, um ein Bestimmungsrecht der Arbeitnehmer über die Rundfunkgeräte an ihrem Arbeitsplatz auszuschließen. Ohnehin ist äußerst fraglich - wenngleich nach dem Gesagten nicht entscheidungsbedürftig -, ob die Klägerin ein solches allumfassendes Verbot überhaupt aussprechen darf und ob sie in diesem Fall auf die Mitwirkung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG angewiesen wäre (vgl. hierzu den von der Klägerin zitierten Beschluss des BAG vom 14.01.1986 - 1 ABR 75/83 -. NJW 1986, 1952 sowie aus personalvertretungsrechtlicher Sicht BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689).
17 
Dass die arbeitsrechtlich bedingten Nutzungseinschränkungen an der Qualifikation des einzelnen Arbeitnehmers als Rundfunkteilnehmer nichts ändern, lässt sich auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entnehmen. Wenn bereits die aus dem besonderen Gewaltverhältnis des Strafvollzugs folgenden Besonderheiten (vgl. §§ 69, 70 StVollzG und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift, abgedruckt bei Calliess / Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, § 69, vor Rn 1) die Verfügungsmacht eines Strafgefangenen über ein - ihm überlassenes - Hörfunkgerät in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht in Frage zu stellen vermögen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.), so können die dargelegten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten erst recht keinen Übergang der Rundfunkteilnehmereigenschaft auf die Klägerin bewirken. Die Kammer verkennt bei dieser Schlussfolgerung nicht die wesensmäßigen Unterschiede zwischen Strafgefangenen und privaten Arbeitnehmern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine Justizvollzugsanstalt mit Blick auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit und ihre Grundrechtsbindung bei der Ausübung staatlicher Gewalt gewissen Begrenzungen hinsichtlich der Beschränkung des Rundfunkempfangs unterworfen ist, wohingegen ein privater Arbeitgeber ggf. nur mittelbar über die Drittwirkung von Grundrechten (vgl. dazu Zöllner / Loritz, Arbeitsrecht, § 7 I, II) derartige Bindungen zu beachten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch in seiner Entscheidung einen Fall zu beurteilen, in dem die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt aus disziplinarischen Gründen die Möglichkeit eines Entzugs des Hörfunkempfangs für die Dauer von bis zu drei Monaten vorsah. Vor diesem Hintergrund können die arbeitsrechtlich bedingten Nutzungseinschränkungen nicht als gewichtiger eingeschätzt werden. Auch der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Fälle seien deshalb nicht vergleichbar, weil der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Strafgefangenen abends nach hause gehen könne, lässt keine abweichende Beurteilung zu. Vielmehr zeigt sich gerade darin, dass der Arbeitnehmer sein Empfangsgerät zeitweise mit nach hause nehmen kann, dass die Verfügungsgewalt über das Gerät ihm und nicht seinem Arbeitgeber zuzuordnen ist.
18 
Im Übrigen ergibt auch eine Betrachtung des Regelungsgefüges des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner Gesamtheit, dass der Normgeber in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber als Rundfunkteilnehmer angesehen hat. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 RGebStV über die Gebührenpflichtigkeit natürlicher Personen, die tragbare Zweitgeräte u.a. in zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen (auch) eines Dritten zum Empfang bereit halten, geht beispielsweise implizit von der Grundannahme aus, dass derjenige - und das ist typischerweise ein Arbeitnehmer - gebührenpflichtig ist, der das Gerät dorthin mitbringt (unter Verweis auf diese Regelung geht auch Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 37, von einer Gebührenpflicht des Arbeitnehmers aus). Dies ergibt sich weiterhin auch mittelbar aus der Regelung des § 1 Abs. 3 RGebStV, wonach bezüglich eines in ein Kraftfahrzeug eingebauten Empfangsgerätes derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, hilfsweise dessen Halter. Der Normgeber hat damit das in der Praxis bedeutsame Problem privater Radiogeräte von Mitarbeitern in firmeneigenen Kraftfahrzeugen (hierzu Grupp, a.a.O., S. 165 ff.) regelungstechnisch zugunsten der Verwaltungspraktikabilität und aus Gründen der Rechtsklarheit mit einer Fiktion gelöst und damit einen Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zugeordnet, den der Pflichtige - typischerweise das Unternehmen, auf welches das Fahrzeug zugelassen ist - gerade nicht verwirklicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -, NVwZ 2002, 359; BVerwG, Beschluss vom 04.04.2002 - 6 B 1.02 - und die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal, LT-Ds. 10/5930 vom 04.10.1991, S. 110). Eine derartige Fiktion zum - auch und gerade hinsichtlich des praktischen Bedürfnisses nach Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität - vergleichbaren Fall von privaten Empfangsgeräten am Arbeitsplatz findet sich im Staatsvertrag hingegen nicht.
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Die gegen die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer von der Beklagten erhobenen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zunächst ist insoweit bemerkenswert, dass die Beklagte selbst zunächst in ihrem Schriftsatz an die Klägerin vom 05.02.2001 die Auffassung vertreten hat, dass "streng nach den gesetzlichen Bestimmungen (...) der einzelne Mitarbeiter (...) gebührenpflichtig" sei. Dem entsprechend hat die Beklagte auch im Verfahren 2 S 1606/02 vor dem VGH Baden-Württemberg vortragen lassen, es stehe für sie zweifelsfrei fest, dass jedenfalls Strafgefangene, die ein eigenes Empfangsgerät - und nicht ein von der Vollzugsanstalt ausgegebenes - bereithalten dürfen, als Rundfunkteilnehmer anzusehen seien. Dieser Standpunkt deckt sich auch mit den von der Klägerin vorgelegten Informationen, welche die für die Beklagte tätige Gebühreneinzugszentrale hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit von Arbeitnehmern für Geräte am Arbeitsplatz veröffentlicht.
20 
Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren nunmehr eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt, beruft sie sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - zur Gebührenpflicht eines Lebensmitteldiscounters bezüglich bei Sonderaktionen verkaufter Rundfunkgeräte, auf das sie sich hierbei maßgeblich stützt, sind keine den obigen Darlegungen widersprechenden Aussagen über die hier entscheidende Frage zu entnehmen, wer Rundfunkteilnehmer ist. Die Beklagte will den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, dass eine (auch nur mögliche) Entscheidung über das "Ob" der Benutzung von Empfangsgeräten - wie sie durch das Verbot des Lebensmitteldiscounters, die Verpackungen der zum Verkauf angebotenen Geräte zu öffnen, getroffen worden sei - als verbindliche Benutzungsregelung die Rundfunkteilnehmereigenschaft des Unternehmens begründe. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen in erster Linie mit der Frage auseinander zu setzen hatte, ob die verpackten Geräte trotz des Verbotes, die Packung zu öffnen, zum Empfang geeignet waren. In Ermangelung weiterer potentieller Rundfunkteilnehmer war für diesen Fall jedoch offenkundig, dass allein das Unternehmen als Rundfunkteilnehmer in Betracht zu ziehen war, sodass abgrenzende Ausführungen zur Person des Rundfunkteilnehmers nicht veranlasst waren. Auch das Urteil des VG Karlsruhe vom 19.09.1996 - 12 K 2664/96 - enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei generalisierende und auf den vorliegenden Fall übertragbare Aussagen über die Frage, wer im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer als Rundfunkteilnehmer anzusehen ist. Im dort zu entscheidenden Sachverhalt hielt ein freiberuflich tätiger Inhaber eines Ingenieurbüros ebenda ein vorgeblich privates Fernsehgerät - selbst - zum Empfang bereit, ohne dass wiederum darüber zu befinden war, ob ggf. eine andere Person als Rundfunkteilnehmer in Betracht zu ziehen wäre. Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts stand dagegen vielmehr die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage der Gebührenfreiheit für das Fernsehgerät als Zweitgerät im Sinne des § 5 RGebStV. Soweit sich die Beklagte ferner auf das Urteil des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 22.02.1999 - 3 K 2159/98.NW - beruft, das eine Gemeinde als Rundfunkteilnehmerin hinsichtlich der in Räumen der von ihr unterhaltenen Ortsfeuerwehren qualifiziert hat, vermag dies die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer ebenfalls nicht zu erschüttern. Es spricht bereits vieles dafür, dass der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen ist. Zum Einen stützte sich des VG Neustadt u.a. darauf, dass zahlreiche der streitgegenständlichen Geräte zu Schulungszwecken eingesetzt und damit von der klagenden Gemeinde als Rundfunkteilnehmerin (mit)genutzt wurden. Zum Anderen begründete das VG Neustadt seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr und als Dienstherrin der Feuerwehrangehörigen in deren Gebührenpflicht "eingetreten" und "gleichsam hilfsweise bzw. in Stellvertretung" für diese in Anspruch zu nehmen sei, wobei der so bezeichnete Eintritt in die Gebührenpflicht auf eigener Veranlassung beruhe, nämlich u.a. auf der im eigenen Namen erfolgten Anmeldung der Geräte durch die Gemeinde selbst ohne nachfolgende Zuordnung der Geräte zu einzelnen Haltern. Es kann letztlich offen bleiben, ob und inwieweit die Rechtsauffassung des VG Neustadt mit der dargelegten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und mit den darauf aufbauenden Ausführungen der erkennenden Kammer vereinbar ist. Soweit sie diesen entgegen stehen sollte, folgt die Kammer dieser ohne dogmatisch präzise Verankerung allein mit dem vorgeblichen Sinn und Zweck des Rundfunkgebührenstaatsvertrages begründeten Auffassung jedenfalls nicht.
21 
Die Klägerin ist auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dadurch zur Rundfunkteilnehmerin geworden, dass sie die von der Beklagten begehrte Auskunft betreffend Namen und Anschriften der einzelnen Mitarbeiter, die ein Hörfunkgerät nutzen, bislang nicht erteilt hat. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch überhaupt zu entnehmen ist. § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV sieht insoweit bei Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halten, eine Auskunftspflicht nur bezüglich "ihrer" Gebührenpflicht vor; um Auskunft ersuchte Personen, die nicht Rundfunkteilnehmer sind, müssen lediglich bestätigen, dass sie keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.1994 - 10 S 489/94 -, VBlBW 1995, 407; zum Auskunftsanspruch vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.1995 - 4 A 1828/89 -). Die Bestimmung entspricht damit dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Datenerhebung zunächst beim Betroffenen zu erfolgen hat (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 LDSG; Globig, in: Rossnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.7, Rn 63 ff.;  Gall, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RGebStV, Rn 72). Lediglich bezüglich in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen - nicht jedoch für das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer - enthält Satz 2 der Bestimmung eine erweiterte Ermächtigungsgrundlage. Letztlich kann die Reichweite eines möglichen Auskunftsanspruchs jedoch offen bleiben. Selbst wenn man einen solchen zugunsten der Beklagten unterstellt, so wäre sie darauf verwiesen, diesen Auskunftsanspruch im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen, um so die möglicherweise gebührenpflichtigen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen zu können. Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist schließlich keine Ermächtigungsgrundlage dafür zu entnehmen im Falle der Nichterfüllung eines Auskunftsanspruches nach § 4 Abs. 5 RGebStV als Sanktion eine Rundfunkteilnehmerschaft und damit automatisch eine Gebührenpflicht zu begründen.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass die Rundfunkanstalten im Massenverwaltungsverfahren des Rundfunkgebühreneinzugs durchaus ein praktisches Bedürfnis an einer pauschalen Inanspruchnahme privater Arbeitgeber hinsichtlich der Rundfunkgeräte ihrer Mitarbeiter haben, um nicht auf die aufwändige Ermittlung der Gebührenpflichtigkeit der oftmals zahlreichen Rundfunkteilnehmer in einem Betrieb verwiesen zu sein. Die aus rechtlicher Sicht jedoch allein maßgeblichen gesetzgeberischen Vorgaben, wie sie ihren Niederschlag im Rundfunkgebührenstaatsvertrag gefunden haben, stehen einer Gebührenpflicht der Klägerin entgegen. Die - politisch zu treffende - Entscheidung, etwa eine der Bestimmung des § 1 Abs. 3 RGebStV vergleichbare Fiktion auch für Fallgestaltungen der vorliegenden Art einzuführen, muss einer Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vorbehalten bleiben, da sie sich durch die den Gerichten allein mögliche Auslegung des Staatsvertrages nicht erreichen lässt.
23 
Nach alledem kann offen bleiben, ob ein Gebührenanspruch der Beklagten im Übrigen  auch teilweise, soweit er für das Jahr 1997 festgesetzt wurde, verjährt wäre (§ 4 Abs. 4 RGebStV). Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Rundfunkgebühr - für die vorliegende Betrachtung unterstellt - entstanden ist, auch wenn die Rundfunkanstalt keine Kenntnis davon hatte, dass Geräte zum Empfang bereit gehalten wurden (vgl. nur VGH München, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; OVG Saarland, Urteil vom 31.08.1994 - 8 R 21/92 -; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129), und dass sie erst durch den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides, nicht aber durch vorangehende Zahlungsaufforderungen unterbrochen wird. Der gegen die Verjährungseinrede zulässige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, der verhindern soll, dass ein Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde, setzt jedenfalls ein insgesamt unredliches oder schuldhaftes Verhalten des Rundfunkteilnehmers voraus, das hier nicht festgestellt werden kann (vgl. nur OVG Saarland, a.a.O., und im Übrigen auch VG Neustadt, a.a.O.). Selbst wenn man eine Gebührenpflicht der Klägerin annehmen wollte, so wäre die von ihre vertretene Rechtsansicht keinesfalls als abwegig anzusehen gewesen, sodass ihr eine Nichtanmeldung in Unkenntnis der vermeintlichen Gebührenpflicht nicht anzulasten gewesen wäre.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).  Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von einer solchen des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines sonstigen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gerichts ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, denn die hier streitige Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne Weiteres aus den angewandten Rechtsgrundlagen in Verbindung mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -).

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 03.07.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht Gebührenschuldnerin bezüglich der von diesen Bescheiden erfassten 100 Hörfunkgeräte.
13 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkgebühren ist § 2 Abs. 2 des als Landesgesetz umgesetzten Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, GBl. S. 745, zuletzt geändert durch den 6. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001, vgl. GBl. 2002, S. 207). Danach besteht - vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen der §§ 5 und 6 RGebStV - die Rundfunkgebührenpflicht für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Gerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
14 
Diese Rechtsgrundlage deckt die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Gebührenerhebung nicht. Die Klägerin hält die streitgegenständlichen Hörfunkgeräte, die ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz nutzen, nicht zum Empfang bereit und ist folglich nicht Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV, sodass die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie viele Hörfunkgeräte in den Betriebsräumen der Klägerin tatsächlich zum Empfang bereitgehalten werden, offen bleiben kann.
15 
Wer Rundfunkteilnehmer im Sinne des auslegungsbedürftigen und der Auslegung zugänglichen § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist, muss nach objektiven Kriterien und mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden. Maßgeblich ist insoweit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät hat, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (allg. Meinung, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12 mit zahlreichen Nachweisen und mit Anm. Herb; Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, VBlBW 2003, 399; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 109 stellt zusätzlich - mit Hinweis auf ältere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - darauf ab, wer eine rechtlich verbindliche Nutzungsregelung treffen kann; ebenso Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -). Unerheblich dabei ist, wer Eigentümer des Geräts ist. Entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung der faktischen Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.). In Rechtsprechung und Literatur sind diesbezüglich verschiedene Kriterien herausgearbeitet worden, die indiziell herangezogen werden können, um den Begriff des Bereithaltens und die Zuordnung eines Empfangsgerätes zu einem Rundfunkteilnehmer näher zu bestimmen (vgl. nur Grupp, a.a.O.), wobei die "Sachherrschaft" über das Empfangsgerät als gewichtiger Anknüpfungspunkt anzusehen ist, wenn sie sich in der rechtlich gesicherten Möglichkeit äußert, über den Einsatz des Gerätes und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Ausreichend ist hierbei die Möglichkeit einer tatsächlichen Nutzung, ohne dass es auf deren Umfang ankommt. Bedeutsam für die im Tatsächlichen erforderliche faktische Verfügungsmacht ist insbesondere auch, wer für Anschaffung, Verwahrung und Kostentragung des Empfangsgeräts Sorge trägt und wer eine Befugnis zu Weisungen über Programmwahl, Einschaltzeit, Lautstärke und sachgemäße Behandlung hat (zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.). Insoweit ist eine an der Lebenserfahrung ausgerichtete Betrachtungsweise notwendig (vgl. Herb, Anm. zu VGH Baden-Württemberg - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 12, 13).
16 
Nach diesen Vorgaben sind die einzelnen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht jedoch diese selbst Rundfunkteilnehmer im Hinblick auf die von ihnen jeweils am Arbeitsplatz genutzten Empfangsgeräte (so allgemein zu Mitarbeitern eines Unternehmens - wenngleich ohne Begründung - auch Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 37). Denn die einzelnen Arbeitnehmer haben faktisch die - alleinige - Möglichkeit zur konkreten Nutzung der im Streit befindlichen Geräte. Sie sind sowohl technisch, als auch persönlich in der Lage, selbstverantwortlich über die Gerätenutzung zu befinden, indem sie sowohl über die Frage des Betriebs, als auch über den Inhalt und die Zeitdauer des Rundfunkempfangs eigenständig entscheiden können. Diese tatsächliche Nutzungsmöglichkeit stellt sich auch rechtlich in hinreichendem Maße als gesichert dar. Denn die zwischen den Beteiligten hinsichtlich ihrer Reichweite streitigen arbeitsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten der Klägerin auf das Radiohören im Betrieb und die sonstigen durch die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses gekennzeichneten Gegebenheiten berühren die den Beschäftigten der Klägerin offen stehenden Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem solchen Maße, dass von einem eigenverantwortlichen Bestimmungsrecht der Arbeitnehmer nicht mehr auszugehen oder gar eine verdrängende Nutzungsmöglichkeit der Klägerin anzunehmen wäre. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 - ausgeführt, dass nicht jedwede Benutzungseinschränkung die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkgeräts in Frage stellt. Dies folgt bereits daraus, dass jeder Rundfunkteilnehmer ohne Rückwirkung auf diese Position - etwa in der Öffentlichkeit - im Allgemeininteresse Ordnungsbestimmungen zu beachten hat, aus denen sich Nutzungseinschränkungen ergeben (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -, ZfStrVo 1996, 178). Bezogen auf die Fragestellung, ob ein Strafgefangener oder die ihn beherbergende Justizvollzugsanstalt Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der den Gefangen überlassenen Empfangsgeräte ist, hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, ob die fraglichen Benutzungseinschränkungen gerade die rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit des Betroffenen zum Empfang von Hörfunksendungen berühren und danach differenziert, ob diese Einschränkungen auf eben diese Möglichkeit oder eher darauf gerichtet sind, ein soziales Miteinander in der Anstalt zu gewährleisten. Diesem Ansatz folgt auch die erkennende Kammer. Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich diejenigen Nutzungseinschränkungen, die zunächst kraft des vertraglichen Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten bestehen und ggf. durch das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert werden können, als bloße Regelungen der betrieblichen Abläufe und des Miteinanders im Betrieb dar (so in anderem Zusammenhang wohl auch BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689). So kann etwa die Rücksichtnahme auf die Belange anderer Arbeitnehmer wie auch die vertraglich geschuldete konzentrierte und sorgfältige Erfüllung der Arbeitspflicht im Einzelfall eine Reduzierung der Lautstärke oder gar einen Verzicht auf Rundfunkempfang erfordern. Derartige dem Arbeitsverhältnis innewohnende Beschränkungen sind jedoch lediglich allgemeine Verhaltensregeln und nehmen einem Arbeitnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät am Arbeitsplatz vorhält, nicht sein Bestimmungsrecht über den konkreten Gebrauch des Geräts. Auch die Betriebsordnung der Klägerin vom 01.10.2000, die jedenfalls auf einen Teil des streitgegenständlichen Veranlagungszeitraums bereits Anwendung fand, verbietet das Radiohören im Betrieb nicht, sondern weist lediglich darauf hin, dass Rundfunkempfangsgeräte gegebenenfalls durch den Besitzer - gemeint ist der Arbeitnehmer - anzumelden und Gebühren entsprechend zu entrichten sind. Allein die Möglichkeit, ein solches generelles Verbot auszusprechen, genügt nicht, um ein Bestimmungsrecht der Arbeitnehmer über die Rundfunkgeräte an ihrem Arbeitsplatz auszuschließen. Ohnehin ist äußerst fraglich - wenngleich nach dem Gesagten nicht entscheidungsbedürftig -, ob die Klägerin ein solches allumfassendes Verbot überhaupt aussprechen darf und ob sie in diesem Fall auf die Mitwirkung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG angewiesen wäre (vgl. hierzu den von der Klägerin zitierten Beschluss des BAG vom 14.01.1986 - 1 ABR 75/83 -. NJW 1986, 1952 sowie aus personalvertretungsrechtlicher Sicht BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689).
17 
Dass die arbeitsrechtlich bedingten Nutzungseinschränkungen an der Qualifikation des einzelnen Arbeitnehmers als Rundfunkteilnehmer nichts ändern, lässt sich auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entnehmen. Wenn bereits die aus dem besonderen Gewaltverhältnis des Strafvollzugs folgenden Besonderheiten (vgl. §§ 69, 70 StVollzG und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift, abgedruckt bei Calliess / Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, § 69, vor Rn 1) die Verfügungsmacht eines Strafgefangenen über ein - ihm überlassenes - Hörfunkgerät in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht in Frage zu stellen vermögen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.), so können die dargelegten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten erst recht keinen Übergang der Rundfunkteilnehmereigenschaft auf die Klägerin bewirken. Die Kammer verkennt bei dieser Schlussfolgerung nicht die wesensmäßigen Unterschiede zwischen Strafgefangenen und privaten Arbeitnehmern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine Justizvollzugsanstalt mit Blick auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit und ihre Grundrechtsbindung bei der Ausübung staatlicher Gewalt gewissen Begrenzungen hinsichtlich der Beschränkung des Rundfunkempfangs unterworfen ist, wohingegen ein privater Arbeitgeber ggf. nur mittelbar über die Drittwirkung von Grundrechten (vgl. dazu Zöllner / Loritz, Arbeitsrecht, § 7 I, II) derartige Bindungen zu beachten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch in seiner Entscheidung einen Fall zu beurteilen, in dem die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt aus disziplinarischen Gründen die Möglichkeit eines Entzugs des Hörfunkempfangs für die Dauer von bis zu drei Monaten vorsah. Vor diesem Hintergrund können die arbeitsrechtlich bedingten Nutzungseinschränkungen nicht als gewichtiger eingeschätzt werden. Auch der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Fälle seien deshalb nicht vergleichbar, weil der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Strafgefangenen abends nach hause gehen könne, lässt keine abweichende Beurteilung zu. Vielmehr zeigt sich gerade darin, dass der Arbeitnehmer sein Empfangsgerät zeitweise mit nach hause nehmen kann, dass die Verfügungsgewalt über das Gerät ihm und nicht seinem Arbeitgeber zuzuordnen ist.
18 
Im Übrigen ergibt auch eine Betrachtung des Regelungsgefüges des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner Gesamtheit, dass der Normgeber in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber als Rundfunkteilnehmer angesehen hat. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 RGebStV über die Gebührenpflichtigkeit natürlicher Personen, die tragbare Zweitgeräte u.a. in zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen (auch) eines Dritten zum Empfang bereit halten, geht beispielsweise implizit von der Grundannahme aus, dass derjenige - und das ist typischerweise ein Arbeitnehmer - gebührenpflichtig ist, der das Gerät dorthin mitbringt (unter Verweis auf diese Regelung geht auch Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 37, von einer Gebührenpflicht des Arbeitnehmers aus). Dies ergibt sich weiterhin auch mittelbar aus der Regelung des § 1 Abs. 3 RGebStV, wonach bezüglich eines in ein Kraftfahrzeug eingebauten Empfangsgerätes derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, hilfsweise dessen Halter. Der Normgeber hat damit das in der Praxis bedeutsame Problem privater Radiogeräte von Mitarbeitern in firmeneigenen Kraftfahrzeugen (hierzu Grupp, a.a.O., S. 165 ff.) regelungstechnisch zugunsten der Verwaltungspraktikabilität und aus Gründen der Rechtsklarheit mit einer Fiktion gelöst und damit einen Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zugeordnet, den der Pflichtige - typischerweise das Unternehmen, auf welches das Fahrzeug zugelassen ist - gerade nicht verwirklicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -, NVwZ 2002, 359; BVerwG, Beschluss vom 04.04.2002 - 6 B 1.02 - und die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal, LT-Ds. 10/5930 vom 04.10.1991, S. 110). Eine derartige Fiktion zum - auch und gerade hinsichtlich des praktischen Bedürfnisses nach Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität - vergleichbaren Fall von privaten Empfangsgeräten am Arbeitsplatz findet sich im Staatsvertrag hingegen nicht.
19 
Die gegen die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer von der Beklagten erhobenen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zunächst ist insoweit bemerkenswert, dass die Beklagte selbst zunächst in ihrem Schriftsatz an die Klägerin vom 05.02.2001 die Auffassung vertreten hat, dass "streng nach den gesetzlichen Bestimmungen (...) der einzelne Mitarbeiter (...) gebührenpflichtig" sei. Dem entsprechend hat die Beklagte auch im Verfahren 2 S 1606/02 vor dem VGH Baden-Württemberg vortragen lassen, es stehe für sie zweifelsfrei fest, dass jedenfalls Strafgefangene, die ein eigenes Empfangsgerät - und nicht ein von der Vollzugsanstalt ausgegebenes - bereithalten dürfen, als Rundfunkteilnehmer anzusehen seien. Dieser Standpunkt deckt sich auch mit den von der Klägerin vorgelegten Informationen, welche die für die Beklagte tätige Gebühreneinzugszentrale hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit von Arbeitnehmern für Geräte am Arbeitsplatz veröffentlicht.
20 
Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren nunmehr eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt, beruft sie sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - zur Gebührenpflicht eines Lebensmitteldiscounters bezüglich bei Sonderaktionen verkaufter Rundfunkgeräte, auf das sie sich hierbei maßgeblich stützt, sind keine den obigen Darlegungen widersprechenden Aussagen über die hier entscheidende Frage zu entnehmen, wer Rundfunkteilnehmer ist. Die Beklagte will den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, dass eine (auch nur mögliche) Entscheidung über das "Ob" der Benutzung von Empfangsgeräten - wie sie durch das Verbot des Lebensmitteldiscounters, die Verpackungen der zum Verkauf angebotenen Geräte zu öffnen, getroffen worden sei - als verbindliche Benutzungsregelung die Rundfunkteilnehmereigenschaft des Unternehmens begründe. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen in erster Linie mit der Frage auseinander zu setzen hatte, ob die verpackten Geräte trotz des Verbotes, die Packung zu öffnen, zum Empfang geeignet waren. In Ermangelung weiterer potentieller Rundfunkteilnehmer war für diesen Fall jedoch offenkundig, dass allein das Unternehmen als Rundfunkteilnehmer in Betracht zu ziehen war, sodass abgrenzende Ausführungen zur Person des Rundfunkteilnehmers nicht veranlasst waren. Auch das Urteil des VG Karlsruhe vom 19.09.1996 - 12 K 2664/96 - enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei generalisierende und auf den vorliegenden Fall übertragbare Aussagen über die Frage, wer im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer als Rundfunkteilnehmer anzusehen ist. Im dort zu entscheidenden Sachverhalt hielt ein freiberuflich tätiger Inhaber eines Ingenieurbüros ebenda ein vorgeblich privates Fernsehgerät - selbst - zum Empfang bereit, ohne dass wiederum darüber zu befinden war, ob ggf. eine andere Person als Rundfunkteilnehmer in Betracht zu ziehen wäre. Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts stand dagegen vielmehr die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage der Gebührenfreiheit für das Fernsehgerät als Zweitgerät im Sinne des § 5 RGebStV. Soweit sich die Beklagte ferner auf das Urteil des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 22.02.1999 - 3 K 2159/98.NW - beruft, das eine Gemeinde als Rundfunkteilnehmerin hinsichtlich der in Räumen der von ihr unterhaltenen Ortsfeuerwehren qualifiziert hat, vermag dies die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer ebenfalls nicht zu erschüttern. Es spricht bereits vieles dafür, dass der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen ist. Zum Einen stützte sich des VG Neustadt u.a. darauf, dass zahlreiche der streitgegenständlichen Geräte zu Schulungszwecken eingesetzt und damit von der klagenden Gemeinde als Rundfunkteilnehmerin (mit)genutzt wurden. Zum Anderen begründete das VG Neustadt seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr und als Dienstherrin der Feuerwehrangehörigen in deren Gebührenpflicht "eingetreten" und "gleichsam hilfsweise bzw. in Stellvertretung" für diese in Anspruch zu nehmen sei, wobei der so bezeichnete Eintritt in die Gebührenpflicht auf eigener Veranlassung beruhe, nämlich u.a. auf der im eigenen Namen erfolgten Anmeldung der Geräte durch die Gemeinde selbst ohne nachfolgende Zuordnung der Geräte zu einzelnen Haltern. Es kann letztlich offen bleiben, ob und inwieweit die Rechtsauffassung des VG Neustadt mit der dargelegten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und mit den darauf aufbauenden Ausführungen der erkennenden Kammer vereinbar ist. Soweit sie diesen entgegen stehen sollte, folgt die Kammer dieser ohne dogmatisch präzise Verankerung allein mit dem vorgeblichen Sinn und Zweck des Rundfunkgebührenstaatsvertrages begründeten Auffassung jedenfalls nicht.
21 
Die Klägerin ist auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dadurch zur Rundfunkteilnehmerin geworden, dass sie die von der Beklagten begehrte Auskunft betreffend Namen und Anschriften der einzelnen Mitarbeiter, die ein Hörfunkgerät nutzen, bislang nicht erteilt hat. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch überhaupt zu entnehmen ist. § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV sieht insoweit bei Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halten, eine Auskunftspflicht nur bezüglich "ihrer" Gebührenpflicht vor; um Auskunft ersuchte Personen, die nicht Rundfunkteilnehmer sind, müssen lediglich bestätigen, dass sie keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.1994 - 10 S 489/94 -, VBlBW 1995, 407; zum Auskunftsanspruch vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.1995 - 4 A 1828/89 -). Die Bestimmung entspricht damit dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Datenerhebung zunächst beim Betroffenen zu erfolgen hat (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 LDSG; Globig, in: Rossnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.7, Rn 63 ff.;  Gall, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RGebStV, Rn 72). Lediglich bezüglich in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen - nicht jedoch für das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer - enthält Satz 2 der Bestimmung eine erweiterte Ermächtigungsgrundlage. Letztlich kann die Reichweite eines möglichen Auskunftsanspruchs jedoch offen bleiben. Selbst wenn man einen solchen zugunsten der Beklagten unterstellt, so wäre sie darauf verwiesen, diesen Auskunftsanspruch im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen, um so die möglicherweise gebührenpflichtigen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen zu können. Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist schließlich keine Ermächtigungsgrundlage dafür zu entnehmen im Falle der Nichterfüllung eines Auskunftsanspruches nach § 4 Abs. 5 RGebStV als Sanktion eine Rundfunkteilnehmerschaft und damit automatisch eine Gebührenpflicht zu begründen.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass die Rundfunkanstalten im Massenverwaltungsverfahren des Rundfunkgebühreneinzugs durchaus ein praktisches Bedürfnis an einer pauschalen Inanspruchnahme privater Arbeitgeber hinsichtlich der Rundfunkgeräte ihrer Mitarbeiter haben, um nicht auf die aufwändige Ermittlung der Gebührenpflichtigkeit der oftmals zahlreichen Rundfunkteilnehmer in einem Betrieb verwiesen zu sein. Die aus rechtlicher Sicht jedoch allein maßgeblichen gesetzgeberischen Vorgaben, wie sie ihren Niederschlag im Rundfunkgebührenstaatsvertrag gefunden haben, stehen einer Gebührenpflicht der Klägerin entgegen. Die - politisch zu treffende - Entscheidung, etwa eine der Bestimmung des § 1 Abs. 3 RGebStV vergleichbare Fiktion auch für Fallgestaltungen der vorliegenden Art einzuführen, muss einer Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vorbehalten bleiben, da sie sich durch die den Gerichten allein mögliche Auslegung des Staatsvertrages nicht erreichen lässt.
23 
Nach alledem kann offen bleiben, ob ein Gebührenanspruch der Beklagten im Übrigen  auch teilweise, soweit er für das Jahr 1997 festgesetzt wurde, verjährt wäre (§ 4 Abs. 4 RGebStV). Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Rundfunkgebühr - für die vorliegende Betrachtung unterstellt - entstanden ist, auch wenn die Rundfunkanstalt keine Kenntnis davon hatte, dass Geräte zum Empfang bereit gehalten wurden (vgl. nur VGH München, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; OVG Saarland, Urteil vom 31.08.1994 - 8 R 21/92 -; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129), und dass sie erst durch den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides, nicht aber durch vorangehende Zahlungsaufforderungen unterbrochen wird. Der gegen die Verjährungseinrede zulässige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, der verhindern soll, dass ein Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde, setzt jedenfalls ein insgesamt unredliches oder schuldhaftes Verhalten des Rundfunkteilnehmers voraus, das hier nicht festgestellt werden kann (vgl. nur OVG Saarland, a.a.O., und im Übrigen auch VG Neustadt, a.a.O.). Selbst wenn man eine Gebührenpflicht der Klägerin annehmen wollte, so wäre die von ihre vertretene Rechtsansicht keinesfalls als abwegig anzusehen gewesen, sodass ihr eine Nichtanmeldung in Unkenntnis der vermeintlichen Gebührenpflicht nicht anzulasten gewesen wäre.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).  Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von einer solchen des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines sonstigen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gerichts ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, denn die hier streitige Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne Weiteres aus den angewandten Rechtsgrundlagen in Verbindung mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Jan. 2004 - 6 K 2524/02 zitiert 8 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.