Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2010 - 4 K 1145/09

published on 17/08/2010 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2010 - 4 K 1145/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel untersagt wurde.
Der Kläger betreibt am südwestlichen Rand des Weilers R., etwa 6 km nördlich von K., eine Landwirtschaft, die er im Jahr 2004 übernommen hat. Er bewirtschaftet ca. 70 bis 75 ha Land und einen Rinderstall mit etwa 120 Großvieheinheiten. Auf der Hofstelle wird seit 1995 von der W. Restverwertung GbR auch eine Biogasanlage betrieben. Die Beschickung dieser Anlage erfolgt mit Gülle aus der Rinderhaltung des Klägers und mit Speiseresten. Der Durchsatz stieg von anfangs 10 Tonnen auf derzeit 24 Tonnen pro Tag, wobei die Anlage beim jetzigen Ausbaustand eine Leistung von 950 Kilowatt erbringt. Die Hofstelle befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX (28,7703 ha), an das nordöstlich das wesentlich kleinere Grundstück Flst.-Nr. XXX (0,6537 ha) angrenzt. Beide Grundstücke werden, mit Ausnahme der von der Hofstelle und der Biogasanlage in Anspruch genommenen Teilflächen, intensiv als Grünland bewirtschaftet, mit angeblich bis zu 5 Schnitten pro Wirtschaftsjahr. Zur Düngung dieser Flächen wurden in der Vergangenheit dünnflüssige Gärreste aus der Biogasanlage aufgebracht, die neben Phosphat (P2O5) auch Kalium (K2O) und Stickstoff enthalten. Die Flächen liegen nördlich des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets Weiher und Moore bei K. (FFH-Gebiet), des Naturschutzgebiets G.-R. und des Landschaftsschutzgebiets B.-H., deren Schutzgebiete sich überschneiden. Das hängige, im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzende Flst.-Nr. XXX fällt mit seinen östlichen und südlichen Teilflächen ebenso wie das Flst.-Nr. XXX zum G.-Bach ab. Der Bach, der auch als R. Bach oder G. Aach bezeichnet wird, fließt aus nördlicher Richtung kommend zunächst an den Ostgrenzen der beiden Grundstücke entlang und dann weiter Richtung Süden, wo er sich nach ca. 3 km mit der I. Aach vereinigt und danach bei K. in den ebenfalls im FFH-Gebiet gelegenen O. mündet. G.-Bach und O. gelten bezüglich der mitgeführten bzw. eingeleiteten Nährstofffracht als belastet. Die in den O. eingeleitete Fracht beträgt bezüglich des Phosphoranteils pro Jahr etwa 1.230 kg, wobei eine Überdüngung (Eutrophierung) des Sees aus naturschutzfachlicher Sicht schon ab einer jährlichen Einleitung von 268 kg zu erwarten ist. In der Folge gilt der O. nach dem Aktionsprogramm zur Sanierung oberschwäbischer Seen als sanierungsbedürftig; für ihn wird eine erhebliche Reduzierung der Stickstoff- und Phosphoreinträge angestrebt.
Die Grundstücke Flst.-Nr. XXX, XXX wurden im Juli 2007 im Rahmen einer Gefahrenverdachtserkundung untersucht. Dafür entnahm die vom Landratsamt R. beauftragte Ingenieurgesellschaft D. E., R., vom 13. bis 16.7.2007 Bodenproben aus einer Teilfläche, nämlich den nach Ostsüdost exponierten, zum G.-Bach abfallenden Hanglagen. Hierbei wurden unter Berücksichtigung von Bodenschätzungsergebnissen wiederum insgesamt 10 Teilflächen angenommen und pro Teilfläche jeweils 1 bis 2 Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm, 0 bis 10 cm und 0 bis 30 cm Tiefe entnommen. Nach dem dazu gefertigten Bericht vom 31.8.2007 wurde bezüglich der in den Böden vorgefundenen Nährstoffen Phosphor (P2O5) und Kalium (K2O) unter Bezugnahme auf die Versorgungsstufen und Empfehlungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Bewertung nach Gehaltsklassen vorgenommen:
Zone   
Bodentiefe 0 - 2 cm
Bodentiefe 0 - 10 cm
Bodentiefe 0 - 30 cm
Phosphor (P2O5)
 Gehaltsklasse
E bei 9 Teilflächen
E bei 7 Teilflächen
E bei 2 Teilflächen
D bei 1 Teilfläche
D bei 3 Teilflächen
D bei 6 Teilflächen
                
C bei 2 Teilflächen
Einzelwerte
40 bis 100 mg/100 g
21 bis 65 mg/100 g
11 bis 54 mg/100g
Kalium (K2O)
 Gehaltsklasse
E bei 10 Teilflächen
E bei 10 Teilflächen
E bei 7 Teilflächen
                
D bei 2 Teilflächen
                
C bei 1 Teilfläche
Einzelwerte
32 bis 99 mg/100 g
26 bis 81 mg/100 g
15 bis 74 mg/100g
Für die Untersuchung wurden außerdem am 12.7.2007 Wasserproben aus dem G.-Bach oberhalb und unterhalb der Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX sowie aus den Abläufen von 8 aus den Grundstücken in den G.-Bach entwässernden Drainagen entnommen. In den Proben aus den Drainageabläufen fanden sich nach den Feststellungen der Untersuchungsstelle durchgängig stark erhöhte Konzentrationen von Phosphor (zwischen 1660 und 2610 μg/l Gesamt- PO4-P). Eine überschlägige Frachtenbetrachtung ergab bei dem bereits mit einer hohen Phosphorkonzentration belasteten G.-Bach (Zulaufkonzentration 1890 μg/l Gesamt-PO4-P) nach Passage der Grundstücke Flst.-Nr. XXX, XXX eine überschlägige Erhöhung der Phosphorfracht um ca. 3%.
Mit Schreiben des Landratsamts R. - Landwirtschaftsamt - vom 6.11.2007 wurde der Kläger auf das Ergebnis der Beprobung hingewiesen und zu einer beabsichtigten Anordnung nach § 8a Düngemittelgesetz angehört. Er legte daraufhin ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom 23.7.2007 von D. J., Sachverständiger für die Fachgebiete Bodenkunde und Bodenschutz, vor. Der Gutachtensauftrag war am 28.2.2007 im Zusammenhang mit einer geplanten Erweiterung der Biogasanlage erteilt worden, wobei die Frage geklärt werden sollte: „Welche Mengen an Gärprodukt der eigenen Biogasanlage können zu welcher Jahreszeit auf dem „etwa 40 ha großen Flurstück XXX“ ausgebracht werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass der R. Bach und die angrenzende FFH-Fläche mit Nähr- oder Schadstoffen belastet werden?“. Das Gutachten enthält die Ergebnisse der Analyse von Bodenproben, die am 20.3.2007 und am 24.5.2007 aus der Gesamtfläche des Grundstücks Flst.-Nr. XXX entnommen wurden. Hierfür wurde das Grundstück in 15 Teilflächen aufgeteilt und es wurden aus jeweils 20 Einstichen repräsentative Bodenproben aus einer Bodentiefe von 0 bis 30 cm entnommen. An 5 ausgewählten Teilflächen wurden zusätzlich Proben aus einer Bodentiefe von 30 bis 60 cm und 60 bis 90 cm entnommen. Die Auswertung ergab folgende Ergebnisse:
Zone   
Bodentiefe 0-30 cm
Bodentiefe 30-60 cm
Bodentiefe 60-90 cm
Phosphor (P2O5)
 Gehaltsklasse
E bei 7 Teilflächen
C bei 1 Teilfläche
D bei 1 Teilfläche
D bei 6 Teilflächen
B bei 4 Teilflächen
B bei 1 Teilfläche
C bei 1 Teilfläche
        
A bei 3 Teilflächen
B bei 1 Teilfläche
                
Einzelwerte
6 bis 45 mg/100 g
 6 bis 22 mg/100 g
2 bis 26 mg/100g
Kalium (K2O)
 Gehaltsklasse
E bei 14 Teilflächen
E bei 1 Teilfläche
E bei 1 Teilfläche
D bei 1 Teilfläche
D bei 2 Teilflächen
C bei 3 Teilflächen
        
C bei 2 Teilflächen
B bei 1 Teilfläche
Einzelwerte
29 bis 74 mg/100 g
19 bis 36 mg/100 g
10 bis 49 mg/100g
Nach der Bewertung des Sachverständigen sind die beprobten Böden mit Phosphor und Kalium überwiegend sehr gut versorgt und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen. In der Vergangenheit seien diese Nährstoffe in höherer Menge aufgebracht worden, als sie von den Pflanzen hätten aufgenommen werden können. Ein Austrag von Phosphat in den R. Bach sei nicht nachzuweisen. Wenn die Düngeempfehlungen des Sachverständigen bezüglich des Einsatzes des Gärsubstrates befolgt würden, bestehe keine Gefahr einer Belastung der angrenzenden FFH-Flächen mit Nähr- oder Schadstoffen. Hierfür dürften zum 1. Schnitt 22 m³ Gärsubstrat als Düngemittel ausgebracht werden, 17 m³ zum 2., 12 m³ zum 3., 10 m³ zum 4. und 0 m³ zum 5. Schnitt. Bei Beachtung dieser Düngeempfehlung werde, wegen der Zusammensetzung des Gärsubstrats mit einem Stickstoff:Phosphor:Kalium-Verhältnis (N:P:K-Verhältnis) von 5:1:3, die vorhandene Überversorgung der Böden in den Gehaltsklassen D und E mit der Zeit langsam abgebaut.
Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. und des Sachverständigen Dr. J. wurden im Anschluss vom Landratsamt R. - Fachbereich Umwelt - fachlich bewertet. Dazu wurde am 2.1.2008 ausgeführt, bei den beiden Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX lägen bis in eine Bodentiefe von 30 cm sehr hohe bis extrem hohe Nährstoffgehalte bezüglich Phosphor und Kalium vor. Die Ergebnisse beider Untersuchungen führten bei näherer Betrachtung zur gleichen Aussage: Aus den Drainagen der Grundstücke fließe Drainagewasser mit hoher, ökologisch bedenklicher Phosphatkonzentration in den G.-Bach ab. Diese hohen Drainwasserkonzentrationen stammten aus dem hohen Phosphatgehalt des Sickerwassers. Der extrem hohe Phosphatgehalt im Boden verursache eine hohe Phosphatkonzentration im Sickerwasser. Der G.-Bach sei im Bereich der beiden Grundstücke massiv mit Phosphor belastet, wobei das Regierungspräsidium T. im Jahr 2006 die Erhöhung für die Passage des Baches entlang der Grundstücke auf über 15% geschätzt habe. Nach den Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. betrage die Phosphatfrachterhöhung 3% bei im Zulauf bereits vorhandenen extrem hohen Konzentrationen.
10 
Am 21.1.2008 erließ das Landratsamt R. - Landwirtschaftsamt - daraufhin eine Verfügung, mit der dem Kläger die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen Flst.-Nr. XXX und XXX untersagt wurde (a.). Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger der Behörde unaufgefordert vor Beginn der Düngemittelanwendung jedes Jahr und für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit die Ermittlung des Düngebedarfs vorzulegen hat (b.). Außerdem wurde angeordnet, dass der Kläger ab dem Jahr 2009 den Nährstoffvergleich des abgelaufenen Düngejahres als aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit vorzulegen hat (c.). Die sofortige Vollziehung bezüglich der Anordnungen a. und b. wurde angeordnet (d.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersuchungen D. E. und Dr. J. hätten für die Nährstoffe Phosphor und Kalium auf den Grundstücken Nährstoffgehalte der Gehaltsklasse E ergeben. Bei landwirtschaftlichen Nutzflächen dieser Gehaltsstufe sei aus pflanzenbaulicher Sicht keine Düngung erforderlich. Bei den Nährstoffgehalten sei die Gehaltsklasse C (hoch) anzustreben, da bei weiterer Steigerung der Gehalte kein Ertragszuwachs zu erzielen, sondern gewässerökologische Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Die Einstellung der Düngung mit phosphorhaltigem Material könne angeordnet werden, bis die Gehalte an Phosphat und Kalium im Boden auf die Gehaltsstufe D abgesunken seien. Das öffentliche Interesse, im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln einzuhalten, einen optimalen Nährstoffgehalt in Böden zu erreichen und stoffliche Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, wie Nährstoffeinträge in Gewässer, zu unterbinden, überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der Ausbringung seiner Gärreste auf allen Flächen seines Betriebs. Das Aufbringverbot und die Anordnung der Vorlage der Ermittlung des Düngebedarf würden aufgehoben, wenn dem Landwirtschaftsamt geeignete Bodenanalysen vorgelegt würden, die auf den Nutzflächen entsprechend verminderte Nährstoffgehalte (Gehaltsklasse D) belegten.
11 
Der Kläger erhob am 11.2.2008 Widerspruch.
12 
Am 9.2.2008 stellte er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag 4 K 232/08, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von Dr. J. angeregte reduzierte Düngung mit Gärresten reiche aus, um die Nährstoffwerte durch Entzug abzubauen. Bei Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerungen sei das ausgesprochene Düngeverbot weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. seien anzuzweifeln. Sie bezögen sich nur auf 16 ha der ca. 30 ha umfassenden Fläche der betroffenen Grundstücke. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 8.5.2008 abgelehnt.
13 
Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 24.6.2008 genehmigte das Landratsamt R. der W. Resteverwertung GbR für die bestehende Biogasanlage eine Erweiterung der Durchsatzleistung auf 49 Tonnen pro Tag und der Feuerungswärmeleistung auf insgesamt 3 MW. Nach der Nr. 6.1 dieser Genehmigung dürfen auf den Flurstücken Nr. XXX und XXX Gärreste solange nicht ausgebracht werden, bis nachgewiesen ist, dass aus diesen Flächen kein Nährstoffaustrag in den G.-Bach stattfindet (Böden maximal Gehaltsklasse C). Gegen die Erweiterungsgenehmigung wurde von der Fa. W. Resteverwertung GbR Widerspruch erhoben worden, über den noch nicht entschieden ist. Der tatsächliche Durchsatz der Biogasanlage beträgt derzeit wegen des fehlenden Ausbaus der Motorenleistung 24 Tonnen pro Tag
14 
Eine im Widerspruchsverfahren im Herbst 2008 durchgeführte erneute Beprobung der Böden (insgesamt vier Proben aus den Flurstücken XXX und XXX) ergab jeweils die Gehaltsklasse E.
15 
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009, zugestellt am 20.4.2009, zurück. Dabei wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Biogasanlage vom 24.6.2008 den vorliegenden düngemittelrechtlichen Streit nicht erledige, da sich das darin enthaltene Ausbringverbot für die Flurstücke XXX und XXX nur auf Gärreste beziehe. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Flurstücke XXX und XXX wiesen einen sehr hohen Phosphatgehalt auf. Jegliche Düngung mit Phosphat führe dazu, dass die Dauer für die Zurückführung auf die Gehaltsklasse C (normal versorgt) sich erheblich verlängere. Bei Düngung in Höhe des halben Entzugs sei mit einer Rückführungsdauer von mindestens 30 Jahren zu rechnen. Die Anordnung des Landratsamts R. sei daher unverändert aufrecht zu erhalten. Ergebe eine Bodenuntersuchung oder die Ermittlung des Nährstoffbedarfs einen Düngebedarf, könne der Kläger einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung stellen. Das Aufbringungsverbot gemäß der Anordnung werde aufgehoben, wenn der Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens nachweise, dass die Bodenwerte auf allen beprobten Teilflächen die Gehaltsklasse D erreicht hätten. Bezüglich der Anordnungen b., c. und d. sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 8a Satz 1 DüMG.
16 
Der Kläger hat am 19.5.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die düngemittelrechtliche Anordnung des Landratsamts R. vom 21. August 2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16. April 2009 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung werden die Ausführungen in den Bescheiden wiederholt und vertieft.
22 
Das Gericht hat zu den Fragen, 1. Wie hoch sind derzeit die für die Bewirtschaftung als Grünfläche relevanten Phosphorgehalte auf den klägerischen Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX in K., 2. Welche Düngung mit phosphorhaltigen Düngemitteln ist danach auf den klägerischen Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zulässig, 3. Wurden die klägerischen Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX in den Wirtschaftjahren vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. Januar 2008 weit über den nach guter fachlicher Praxis bestehenden Bedarf hinaus mit phosphorhaltigem Dünger gedüngt, mit Beweisbeschluss vom 17.9.2009 die Erstellung eines agrar- und bodenwissenschaftlichen Gutachtens in Auftrag gegeben. Der beauftragte Gutachter Prof. Dr. rer. nat. K. S., G. D. d. I. f. B. u. S., Fakultät für Agrarwissenschaften, Universität H., legte dem Gericht das Gutachten am 10.6.2010 vor. Nach dem Ergebnis des Gutachtens liegen bezüglich der Flurstücke XXX und XXX nach den derzeit in Baden-Württemberg geltenden Phosphor-Bodengehaltsklassen bei Berücksichtigung der Beprobung im maßgeblichen Bereich zwischen 0 und 10 cm Bodentiefe unter Grünland sämtliche beprobten 61 Teilflächen in der Gehaltsklasse E. Die ermittelten Phosphatwerte liegen dabei in 12 Teilflächen zwischen 35 und 45 mg P2O5/100g Boden, in 21 Teilflächen zwischen 45 und 55 mg P2O5/100g Boden, in 21 Teilflächen zwischen 55 und 65 mg P2O5 /100g Boden und in 7 Teilflächen über 65 mg P2O5/100g Boden. Im Mittel über die gesamte Fläche liegen die Phosphatwerte bei 55 mg P2O5/100g Boden. Damit ist die Phosphorversorgung der Flurstücke nach dem Gutachten sehr gut, sowohl der Gesamtphosphorvorrat als auch der verfügbare Phosphorvorrat sind sehr hoch. Dieser Zustand dauere bereits Jahrzehnte an und habe sich in den letzten Jahren nicht wesentlich erhöht. Um der Gefahr der Gewässereutrophierung am G.-Bach und am O. zu begegnen, sei es erforderlich, die Düngung im direkten Einflussbereich des G.-Bachs auszusetzen und auf den übrigen Flächen stark zu reduzieren. Dazu werde vorgeschlagen, außerhalb des direkten Einflussbereichs der G.ach eine Düngung auf halbem Entzug zu erlauben. Bei dieser Düngung handele es sich um eine, im Sinne einer Kreislaufwirtschaft sinnvolle Verwendung hofeigener, wertvoller organischer Düngemittel. Die Düngung in der vergangenen Zeit habe den hohen Phosphorversorgungsgrad aufrecht erhalten. Es sei in der Regel auf Entzug, häufig auch über Entzug, gedüngt worden. Ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis lasse sich nicht ableiten.
23 
Der Kläger erhob gegen die Feststellungen des Gutachters keine Einwendungen und schloss sich der Bewertung an.
24 
Der Beklagte trat den Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Zulassung einer Düngung und der Feststellung, dass kein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis vorliege, entgegen. Dazu wurde unter anderem auf die Stellungnahme von D. M., Regierungspräsidium T., vom 30.4.2009 verwiesen, die zu dem gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Boden- und Gewässerverunreinigung nach §§ 324, 324a, 330 StGB durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt wurde. Darin wurde von D. M. u.a. ausgeführt, es lasse sich anhand von Ergebnissen aus den Untersuchungsjahren 1998, 2003 und 2008 ein Anstieg der Phosphatgehalte um 18% in 10 Jahren belegen (1998: 40,6 mg P2O5/100 g Boden, 2003: 44 g und 2008 47,8 g). Dies sei durch eine ständige Düngung über den Bedarf hinaus zu erklären. Der Anteil des pflanzenverfügbaren Phosphats im Boden betrage rund 10% des insgesamt enthaltenen Phosphors und stehe mit diesem Vorrat in einem Fließgleichgewicht. Das bedeute, dass die Aussicht, rasch aus der Gehaltsklasse E in die Gehaltsklasse D zu gelangen erheblich verzögert werde (hier ca. 2 bis 3 Jahrzehnte). Die Überdüngung sei verursacht durch eine Aufbringung von mindestens 208,9 m³ Gärresten pro Hektar und Jahr. Es sei anzunehmen, dass der Kläger die Gärreste aus seiner Biogasanlage auf den Flurstücken XXX und XXX entsorgt habe. Über diese Düngung seien auch große Mengen von Nitraten aufgebracht worden. Durch die Aufbringung habe der Kläger aus seinen Böden längerfristig eine Quelle für Nitrat und Phosphat gemacht.
25 
Der Kläger und die Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie D. M. wurden in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie machten folgende Angaben:
26 
Kläger:
27 
Mein Betrieb bewirtschaftet eine Fläche von ca. 70 bis 75 ha. Davon sind ca. 8 bis 10 ha zugepachtet. Eine zusätzlich erworbene Fläche von weiteren 50 ha ist derzeit anderweitig verpachtet. Das Düngeverbot von 2008 wird seither eingehalten. Allerdings fand nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt 2008 und 2009 (aber nicht 2010) auf einem Teilbereich der Flurstücke XXX, XXX Weidegang statt. Der eigentliche Weidegang findet auf einer ca. 6 km vom Betrieb entfernten Fläche statt. Auf den Flurstücken XXX, XXX wird lediglich eine Teilfläche von 0,5 bis 2 ha beweidet, um die Tiere an die Sonne zu lassen, da das Vitamin D förderlich ist für ihre Gesundheit. Es handelt sich um einen reinen Emmentaler Betrieb, nämlich Milchproduktion für die Käseherstellung auf natürlicher Futtergrundlage. Auf den Grünlandflurstücken XXX, XXX wird Gras gewonnen, je nach Witterung 4 bis 6 Schnitte pro Jahr. Die von meinem Vater und mir vor ca. 15 - 18 Jahren verlegten Drainagen auf diesen Flurstücken verlaufen in einem Abstand von ca. 5 bis 7 m, vielleicht auch mal 10 m, vom Graben und münden in Fließrichtung und im spitzen Winkel in den Graben, sprich R. Bach. Sie sind etwa 30 bis 40 m lang, bzw. so lang halt, wie die nassen Stellen waren. Damals waren auch ältere Drainagen vorhanden. Zur Verhinderung einer Verwurzelung und Verstopfung haben wir damals auch deren Ausflüsse mit KG-Rohren (Kanalgrundrohren) versehen, die wir über die jeweiligen Ausflüsse geschoben haben. Der Betrieb produziert bei etwa 120 Großvieheinheiten circa 12 bis 13 t Gülle am Tag. Dieser Wirtschaftsdünger wird nicht vollständig in die Biogasanlage eingebracht, sondern nur ein Anteil von ca. 3 - 4 t/d. Ein höherer Einsatz von Gülle als 10 t/d scheidet sowieso aus versicherungstechnischen Gründen aus. Der Überschuss an Gülle wird abgegeben. Es existieren seit langer Zeit Abnahmever-träge für Gülle und Gärreste, die der Außenstelle des Landratsamts R. - Landwirtschaftsamt - vorgelegt wurden. Die Düngung in den Jahren vor 2008 erfolgte auf der Grundlage von Berechnungen des Landwirtschaftsamts, die die Unterschrift des dortigen Sachbearbeiters tragen und dem Gericht vorgelegt werden können. Auf diese Empfehlungen habe ich mich verlassen. Die Auskunft von Herrn S., Landratsamt R., Umweltamt, an das Verwaltungsgericht ist korrekt. Die maximale Durchsatzleistung der Biogasanlage beträgt momentan 24t/d bei 950 kW Leistung. Die gegenüber der Genehmigung beschränkte Leistung geht darauf zurück, dass der Ausbau des Blockheizkraftwerks auf 3 Megawatt zurückgestellt wurde, um zuvor klären zu können, ob die Möglichkeit besteht, das produzierte „Biogas“ direkt in die Versorgungsleitungen eines Gasversorgers einzuspeisen.
28 
Gutachter Prof. Dr. S.:
29 
Zur Erstellung des Gutachtens wurde Anfang Februar 2010 auch ein Ortstermin durchgeführt, über den die Beteiligten informiert wurden. Die Probenentnahme fand im Dezember 2009 kurz vor Weihnachten und Anfang Januar 2010 statt. Dabei wurde keine frische Düngung und auch kein Schlauchsystem zur Ausbringung von Düngemitteln festgestellt. Auf den bestimmten 61 Teilflächen wurden jeweils 5 Proben entnommen, vier in den Ecken und eine in der Mitte. Dies illustriert die Anlage 1 zum Gutachten, in der links der Hofflächen beispielhaft die Anordnung der Ent-nahmestellen eingetragen wurde. Diese schematische Vorgehensweise ist natürlich nur dann zulässig, wenn der Boden im Teilbereich einheitlich ist. Die Bodenprobe wurde mit einem Stechgerät entnommen, das über einen Anschlag zur Einhaltung der Tiefe verfügt. Nach dem Stich wurde die Probe jeweils abgestrichen und das organische Material entfernt. Die Bodengehaltsklassen für Phosphat beziehen sich hauptsächlich auf Bodenproben aus 0 bis 10 cm Tiefe. Dies entspricht der Üblichkeit und dem Vorgehen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA). Dabei könnte es als problematisch angesehen werden, dass bei einer Tiefe von 0 bis 5 cm eine dichte Bewurzelung vorhanden ist und daher eine andere, geringere Lagerungsdichte. Bei der Bewertung der gewonnenen Analysewerte ist zu beachten, dass der wahre Wert in einem Toleranzbereich von etwa 10 % liegen dürfte, also bei einem Wert von z.B. 50 mg P2O5/100 g Boden im Bereich zwischen 47,5 und 52,5. Die Flurstücke XXX, XXX waren nach heutigen Maßstäben (Gehaltsklasse E gleich 35mg P2O5/100 g Boden) schon vor 20 bis 30 Jahren überdüngt. Die Kontrolle der Nährstoffgehalte des Bodens durch Bodenproben ist damals auch schon gemacht worden. Der Wert von 35 mg P2O5/100 g Boden für die Bodenphosphatgehaltsklasse E (Umsetzung Standpunkt VDLUFA von 1997) galt in Baden-Württemberg ab 1999. Der Phosphorversorgungsgrad der Grundstücke war immer schon sehr hoch. Es wurde immer mindestens auf Entzug gedüngt. Die Weidehaltung verhält sich bezüglich der Phosphatgehalte des Bodens weitgehend neutral. Eine Ausnahme könnte sich nur bei Zufütterung ergeben. Früher wurde bei Phosphat eine Düngung über Entzug empfohlen. Das galt etwa bis Ende der 80er-, Anfang der 90er-Jahre. Die Verfügbarkeit von Phosphat wird durch feuchten Boden und hohe Anteile an organischen Stoffen gesteigert. Diese Voraussetzungen treffen bei den Flurstücken XXX, XXX zu. Eine schädliche Veränderung des Bodens auf diesen Flurstücken liegt meines Erachtens in Bezug auf eine Gewässergefährdung in dem Streifen (definierte Teilflächen) entlang der G.ach vor. Diese Gewässergefährdung würde bei der im Gutachten vorgeschlagenen Lösung (Phosphat-düngeverbot nur im Gewässerrandstreifen) vermieden. Im übrigen Bereich der Flurstücke halte ich das völlige Phosphatdüngeverbot nicht für sinnvoll, weil der Kläger dann die Nährstoffe Stickstoff und Kali gesondert zuführen müsste. Hinzu kommt, dass der O. mit dem kompletten Düngeverbot bezüglich der Flurstücke XXX, XXX nicht saniert werden kann, da wesentliche Phosphatfrachtanteile von anderen Grundstücken kommen. Die im Gutachtervorschlag ausgenommenen Flächen an der G.ach entsprechen dem Hangknick. Bei der Umsetzung des Vorschlags dürften keine wesentlichen Drainagen vorhanden sein. Die im Gutachten formulierte Ausnahme ergibt sich aus diesen Überlegungen. Wenn mir das Gericht dazu vorhält, dass eine Düngung mit phosphorhaltigen Düngemitteln bei Phosphatgehaltsklasse E nach der - auch nach meiner Ansicht richtigerweise vom VDLUFA im Standpunkt von 1997 beschriebenen guten fachlichen Praxis - ganz auszusetzen ist, stimme ich dem zu und räume ein, dass der Vorschlag im Gutachten mit der so verstandenen guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren ist. Bei Umsetzung des kompletten Phosphatdüngeverbots dürfte eine Rückführung des Bodens in die Gehaltsklassen D bzw. C etwa 7 Jahre dauern, ab dem jetzigen Beprobungszeitpunkt. Es gibt so etwas wie ein Fließgleichgewicht zwischen dem im Boden enthaltenen Phosphor und dem für die Pflanzen verfügbaren Phosphat. Dabei ist die Freisetzungsrate bei mineralischen Böden stark unterschiedlich zu moorigen Böden. Die Rücklösung dürfte bei etwa 1 bis 2 % liegen. Die vom Regierungspräsidium T. im Vorverfahren vorgenommene Nachprüfung (4 Bodenmischproben auf einer Fläche von ca. 29 ha) reicht für eine zuverlässige Ermittlung der Phosphatwerte nicht aus.
30 
D. M., Regierungspräsidium T.:
31 
Die Rücklösung liegt nach meiner Einschätzung höher, nämlich etwa bei 30 %. Die Rückführung des Bodens in die Gehaltsklassen D bzw. C dürfte nach meiner jetzigen Einschätzung ab dem jetzigen Beprobungszeitpunkt 2009/2010 etwa 13 Jahre dauern. Nach den von mir angefertigten Geländeschnitten erscheint zweifelhaft, ob der im Gutachten ausgenommene Geländestreifen entlang der G.ach tatsächlich dem Hangknick entspricht. Die ausgenommene Fläche dürfte nach meiner Einschätzung teilweise hängig sein.
32 
Dem Gericht liegen zwei Band Akten des Landratsamts R., Landwirtschaftsamt und Umweltamt, vor, sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft; hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Dabei beseitigt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vom 24.6.2008 das erforderliche Rechtschutzbedürfnis des Klägers schon deswegen nicht, weil sich die dort bestimmten Düngeauflagen an eine andere Rechtsperson richten (Fa. W. Resteverwertung GbR) und sich die Auflagen ausschließlich auf die Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit Gärresten beziehen. Die damit zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die angegriffene Anordnung vom 21.1.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Anfechtungsbegehrens ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn bei den angefochtenen düngemittelrechtlichen Anordnungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, also um Akte, die auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und diese ständig aktualisieren (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr 43 ff). Wegen dieser rechtlichen Eigenart ist die erlassende Behörde verpflichtet, Dauerverwaltungsakte von Amts wegen unter rechtlicher Kontrolle zu halten, also von Amts wegen zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten ist grundsätzlich jeweils auf den aktuellen Überprüfungszeitpunkt abzustellen, im gerichtlichen Verfahren also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der mit einer Anfechtungsklage geltend gemachte Aufhebungsanspruch setzt in der Folge die Rechtswidrigkeit der Anordnung zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1994 - 3 C 1/93 -, BVerwGE 96, 372; BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 113 Rdnr. 48).
35 
1. Düngeverbot
36 
Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, düngemittelrechtliche Anordnung, die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX zu unterlassen, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 13 des Düngegesetzes vom 9.1.2009, BGBl. 2009, Seite 54, das am 6.2.2009 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Düngemittelgesetz vom 15.11.1977, BGBl. 1977, 2134, außer Kraft gesetzt hat. Nach Satz 1 dieser jetzt und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.4.2009 als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Vorschrift kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz insbesondere die Einstellung von Dünge-maßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 Düngegesetz oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 Düngegesetz erlassene Rechtsverordnungen verstoßen. In dem von § 13 Düngegesetz in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 Düngegesetz findet sich eine Legaldefinition der guten fachlichen Düngepraxis. Nach der Vorschrift dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis hat dabei der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit zu dienen, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Nach der Vorschrift gehört zur guten fachlichen Praxis, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Der Düngebedarf wird durch § 2 Nr. 8 Düngeverordnung vom 27.2.2007 - DüV - definiert. Danach stellt der Düngebedarf die Nährstoffmenge dar, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt.
37 
Nach diesen Vorschriften widerspricht eine weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf die Flurstücke Nr. XXX und XXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt der guten fachlichen Praxis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Düngeverbot liegen damit vor (a.). Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (b.).
38 
a. Die nach der Rechtsgrundlage zu beachtenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Landratsamt - Landwirtschaftsamt - R. ist nach §§ 2 Abs. 1, 6 der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 24.4.2008 zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion und § 3 Nr. 1 LVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Eine Anhörung des Klägers wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG pflichtgemäß durchgeführt.
39 
In materieller Hinsicht bestehen derzeit ebenfalls keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Düngeverbots. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Nach den Feststellungen des Gerichts würde die weitere volle oder teilweise Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Düngemitteln die Überversorgung mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten und damit gegen die gute fachliche Praxis verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen die gute fachliche Praxis liegt nach § 3 Abs. 2 Düngegesetz jedenfalls dann vor, wenn Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung nicht am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Für den mit der streitgegenständlichen Verfügung verbundenen gravierenden Eingriff in die grundrechtlichen Positionen Eigentum, Berufsausübungsfreiheit und eingerichteter landwirtschaftlicher Betrieb ist dabei zu fordern, dass vor Anordnung eines Düngeverbots im Einzelfall festgestellt ist, dass offensichtlich oder fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum ohne Rücksicht auf den Bedarf gedüngt und damit überdüngt wird oder wurde. Im vorliegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum, fortgesetzt und offensichtlich ohne Rücksicht auf den Düngebedarf gedüngt und damit überdüngt. Deswegen wäre nach diesen Grundsätzen und nach den Feststellungen des Gerichts jede Fortsetzung der Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Mitteln nicht bedarfsgerecht und würde daher der guten fachlichen Praxis widersprechen.
40 
Das Gericht stützt sich bezüglich seiner der Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Das am 10.6.2010 beim Gericht eingegangene agrar- und bodenwissenschaftlichen Gutachten von Prof. Dr. S., Institut für Bodenkunde und Standortlehre der Universität H. - Fachgebiet Allgemeine Bodenkunde und Gesteinskunde - begegnet in formeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Es wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ist klar, verständlich und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Einwände gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen mit großer Sorgfalt und Sachverstand erhobenen Bodenwerte wurden weder vorgebracht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die vom Gutachter festgestellten Werte können der gerichtlichen Bewertung daher zugrundegelegt werden.
41 
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters sind die Böden auf den Flurstücken Nr. XXX und XXX, was die Phosphoranteile betrifft, seit langer Zeit und in einem erheblichen Maß überdüngt. Nach den Erhebungen betrug der Mittelwert des Phosphats über alle Teilflächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX im Beprobungszeitraum 12/2009 bis 1/2010 55 mg P2O5 pro 100 g Boden, was eine nicht bedarfsgerechte Düngung in der Vergangenheit belegt und zugleich jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln derzeit als nicht bedarfsgerecht erscheinen lässt. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Phosphor im Rahmen einer guten fachlichen Düngepraxis bei Grünlandbewirtschaftung zugeführt werden darf, können, wie vom Gutachter vorgeschlagen, die Forschungsergebnisse und Erhebungen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und deren Umsetzung durch die Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Länder, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen Gegebenheiten und Erträgen von Eichversuchen erfolgen, als antizipierte gutachterliche Bewertungen herangezogen werden.
42 
Durch den VDLUFA wurden die Gehaltsklassen für Grünland (mineralische Böden) mit Standpunkt zur Phosphordüngung nach Bodenuntersuchung und Pflanzenbedarf vom September 1997 wie folgt vorgeschlagen:
43 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A
Sehr niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: stark erhöht
 kleiner oder gleich 5
B
Niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: erhöht
 6 bis 9
C
Anzustrebender Gehalt
Düngeempfehlung: Auf P-Abfuhr
 10 bis 20
D
Hoher Gehalt
Düngeempfehlung: vermindert
 21 bis 34
E
Sehr hoher Gehalt
Düngeempfehlung: Keine Düngung
 größer oder gleich 35
44 
Bis 2009 galten in Baden-Württemberg folgende Bodengehaltsklassen:
45 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
kleiner 6
B       
6 bis 12
C       
13 bis 24
D       
25 bis 34
E       
größer 34
46 
Zum 1.1.2010 passten die Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie der Universität H. und das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg die Bodengehaltsklassen in Baden-Württemberg für Grünland / mineralische Böden an die Vorgaben des VDLUFA wie folgt an:
47 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 kleiner oder gleich 5
B       
 6 bis 9
C       
 10 bis 20
D       
 21 bis 34
E       
 größer oder gleich 35
48 
Für Moorböden wurden die Bodengehaltsklassen für Baden-Württemberg wie folgt festgesetzt:
49 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 größer 11
B       
 11 bis 20
C       
 21 bis 30
D       
 31 bis 40
E       
 größer 40
50 
Unter Berücksichtigung dieser Einstufungen liegen die für die Flurstücke Nr. XXX und XXX ermittelten, derzeitigen durchschnittlichen Bodenwerte bezüglich der 46 Teilflächen mit mineralischen Böden um das Drei- bis Vierfache über dem anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Bei den moorigen Böden (3 von insgesamt 61 vom Gutachter bestimmten Teilflächen) bis anmoorigen Böden (12 Teilflächen), die nur einen kleineren Bereich der Flurstücke Nr. XXX und XXX ausmachen, liegen die Werte ebenfalls über 55 mg P2O5/100 g Boden und damit jeweils um mehr als das Doppelte über dem für moorige Böden anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Die Zeitspanne bis zum Abbau des in die Böden der Flurstücke vorhandenen und für die Pflanzen verfügbaren Phosphats bis zur Gehaltsklasse D bzw. C beträgt nach der für das Gericht plausibel erscheinenden Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bei einem völligen Verzicht auf phosphorhaltigen Dünger und Abfuhr von bis zu 5 Schnitten jährlich 7 Jahre ab der Beprobung im Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also bis 2016. Die Schätzung des ebenfalls sachverständigen D. M. ging zunächst von 2 bis 3 Jahrzehnten aus. In der mündlichen Verhandlung nahm D. M. dann an, dass es bis 2022 dauern werde, bis Gehaltsklasse D bzw. C erreicht sein wird. Nach den Feststellungen des Gerichts, die sich auf die Aussagen des Gutachters stützen, liegt bezüglich der Flurstücke XXX und XXX des Klägers jedenfalls voraussichtlich bis 2016 auf den Flurstücken eine Überversorgung mit dem Nährstoff Phosphat vor, mit der Folge, dass in dieser Zeit jede weitere Aufbringung nicht bedarfsgerecht wäre. Damit widerspricht prognostisch in dieser Zeit und bis zum Abbau der Nährstoffgehalte auf das Niveau der Gehaltsklasse D jede weitere Düngung der guten fachlichen Praxis. Es ist Aufgabe der erlassenden Landwirtschaftsbehörde, die Bodenphosphatwertentwicklung zu beobachten und den streitgegenständlichen Dauerverwaltungsakt bei erheblichen Änderungen anzupassen oder aufzuheben. Dabei hat sie die Erhebung weiterer Bodenproben gemäß den sachverständigen Einschätzungen des VDLUFA und deren Umsetzung für Baden-Württemberg zu veranlassen und zwar sowohl bezüglich der Gehaltsklassen als auch bezüglich der Methode zur Entnahme der relevanten Bodenproben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsbescheid Blatt 2 ebenfalls für relevant gehaltenen Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm nicht den Einschätzungen und methodischen Vorgaben des VDLUFA entsprechen.
51 
Die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Begutachtung der Flächen durch seinen Sachverständigen Dr. J. im Gutachten vom 23.7.2007 und in späteren Äußerungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, dass die Methode der Probenentnahme von Dr. J. wohl kaum der üblichen, auch vom VDLUFA befürworteten Methode entspricht und daher bezüglich der von ihm festgestellten Werte Zweifel angebracht sind. Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des VDLUFA entnehmen bei Grünland die Probe, wie auch sonst üblich, aus einer Tiefe von 0 bis 10 cm. Dem entspricht auch die Anweisung im Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland, 8. überarbeitete Auflage, März 2007, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Eine Nachfrage ergab insofern, dass mit der auch im Eilverfahrensbeschluss zitierten missverständlichen Anweisung „Beprobungstiefe von exakt 10 cm (Hauptwurzelraum)“ nichts anderes gemeint ist als eine Beprobung in 0 bis (exakt) 10 cm Bodentiefe. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters ist eine solche Vorgehensweise auch sinnvoll, weil es sich bei diesem Bodenbereich um den Hauptwurzelraum der Gräser handelt, in dem die Aufnahme der Nährstoffe zum überwiegenden Teil erfolgt. Von dieser gängigen Beprobungsmethode wurde von Dr. J. ohne Erläuterung abgewichen. Er hat die Bodenphosphatwerte mit Hilfe von Mischproben aus 0 bis 30 cm Tiefe bestimmt. Die Einbeziehung von oberflächenferneren Bodenanteilen dürfte dabei automatisch zu niedrigeren Nährstoffwertresultaten geführt haben. Gleichwohl kam auch Dr. J. zum Ergebnis, dass in der Vergangenheit Phosphat in höheren Mengen aufgebracht worden sei, als es von den Pflanzen aufgenommen werden kann, und dass die untersuchten Böden in der Folge mit Phosphat sehr gut versorgt seien und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen seien (bezüglich Phosphat von 15 Teilflächen 7 Gehaltsklasse E, 6 D, 1 C und 1 B). Dies bestätigt bei Berücksichtigung der für eine zutreffende Beprobung falsch gewählten Bodentiefe die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachters und widerlegt diese daher in keiner Weise.
52 
Dagegen, dass derzeit jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln gegen die gute fachliche Praxis verstößt, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Überdüngung der Flächen auf frühere Zeiträume zurückgehe und ihn hieran kein Verschulden treffe. Davon abgesehen, dass das Gericht dies bezweifelt und sehr wohl einen Zusammenhang vermuten könnte, zwischen der Beseitigung von Gärresten aus der Biogasanlage und den jetzt vorliegenden Bodenwerten, beseitigt ein fehlendes Verschulden die ansonsten vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Düngegesetz nicht. Die Vorwerfbarkeit ist nicht Voraussetzung für die mit § 13 Düngegesetz zu treffende Gefahrenabwehrmaßnahme. Gefahren müssen auch dann abgewehrt und Störungen verhindert werden, wenn dem Zustandsstörer keine Schuld nachzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Einschätzung des Gerichts durchaus in der Lage gewesen wäre, nach Übernahme des Betriebs im Jahr 2004 in der seither vergangenen Zeit die Bodenphosphatwerte durch einen Verzicht auf Düngung mit phosphorhaltigen Mittel weitgehend auf die Gehaltsklasse C zurückzuführen. Dies insbesondere dann, wenn nach seinem Vortrag von 5 Schnitten im Jahr auszugehen und damit eine maximale Abfuhr erfolgt wäre.
53 
Weiter geben weder der dem Gericht nicht vorgelegte, aber im Widerspruchsbescheid auf Seite 11 zitierte Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 4.9.2007, Az. 23-8282.00, noch § 4 Abs. 4 DüV Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden Fall die gute fachliche Praxis ausnahmsweise eine weitere Ausbringung von phosphathaltigem Dünger ohne Rücksicht auf die vorhandene Überdüngung zulassen könnte. Dem entsprechend folgt das Gericht Annahmen des Sachbearbeiters im Widerspruchsverfahren (Aktenvermerk von Dr. K. vom 27.3.2009) und des gerichtlichen Gutachters nicht. § 4 Abs. 4 DüV regelt die Aufbringung von Wirtschaftsdünger (Legaldefinition in § 2 Nr. 2 Düngegesetz) und bestimmt insofern in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 DüV eine Obergrenze bezüglich der Aufbringung von Nitrat und Phosphat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Eine Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Düngegesetz allgemein definierten guten fachlichen Praxis will und kann der Verordnungsgeber dagegen in § 4 Abs. 4 DüV nicht regeln. Der von der Widerspruchsbehörde und dem gerichtlichen Gutachter insofern erwähnte Umstand, dass es aus betrieblicher Sicht jeweils praktisch wäre, wenn der auf der Hofstelle anfallende Dünger trotz Überdüngung weiterhin auf die betroffenen hofnahen Flächen ausgebracht werden könnte, gebietet keine andere Bewertung. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die zur weiteren Ausbringung vom Kläger vorgesehenen Gärreste einen Wirtschaftsdünger im Sinne von § 2 Nr. 2 Düngegesetz darstellen. Dies bedarf hier aber letztlich keiner Klärung. Denn eine Düngung von Böden der Phosphatgehaltsklasse E auf halbem Entzug ist offensichtlich nicht bedarfsgerecht. Eine solche Düngung führt dazu, dass die regelwidrige Überversorgung von Böden mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten bleibt. Sie ist daher mit der guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren.
54 
b. Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bezüglich des ausgeübten Ermessens ebenfalls der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht insofern zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall.
55 
Die Behörde kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 2 Düngegesetz verstoßen. Die Heranziehung der falschen, weil durch § 13 Düngegesetz überholten Rechtsgrundlage (§§ 1a, 8a Düngemittelgesetz) im Widerspruchsbescheid ist unschädlich. Die streitgegenständliche Anordnung kann seit dem Inkrafttreten des Düngegesetzes am 6.2.2009 auf §§ 3 Abs. 2, 13 Düngegesetz gestützt werden, die mit den §§ 1a und 8a Düngemittelgesetz weitgehend wortgleich sind und daher im Hinblick auf den Tatbestand und das Ermessen keine anderen oder weiteren Anforderungen stellen. Die Ermessensausübung erweist sich hier schon deswegen als richtig, weil ein Ermessensspielraum bei dem festgestellten langfristigen, fortgesetzten und offensichtlichen Verstoß gegen die gute fachliche Düngepraxis nicht mehr zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass die wenig einsichtige Haltung des Klägers und der potentiell sehr hohe Entsorgungsbedarf der Hofstelle und der Biogasanlage massive weitere Phosphateinträge konkret befürchten lassen. Dem konnte anders als durch ein Phosphordüngeverbot nicht entgegen getreten werden. Das Verbot ist damit, entgegen der Ansicht des Klägers, erforderlich. Sein weiterer Einwand, das Verbot sei nicht verhältnismäßig, trifft ebenfalls nicht zu. Insofern darf berücksichtigt werden, dass jede weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln die Zeitspanne bis zur Zurückführung der Bodenwerte auf die anzustrebende Gehaltsklasse C verlängert und dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass dies zu weiteren vermeidbaren, schädlichen Einträgen in den G.-Bach führen würde. Hinzu kommt, dass eine Unterversorgung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit dem Nährstoff Phosphat nicht zu befürchten ist und dass der Kläger, die weiteren Nährstoffe Stickstoff und Kalium mit zumutbarem Aufwand separat ausbringen kann. Dass dieser Aufwand nötig sein wird, ist dabei nicht belegt, nachdem der Kläger bisher keine zu niedrigen Stickstoff- oder Kaliumwerte nachgewiesen hat und nachdem jedenfalls die Kaliumwerte im Bericht D. E. vom 31.8.2007 und im Gutachten Dr. J. ebenfalls als stark erhöht (14 Teilflächen Gehaltsklasse E, 1 Teilfläche Gehaltsklasse D bei einer Beprobung in 0 bis 30 cm Bodentiefe) ausgewiesen sind. Schließlich sind auch die Ausführungen in den Bescheiden zu Gewässergefährdungen und -schädigungen, die mit der weiteren Phosphatdüngung entgegen der guten fachlichen Praxis verbunden wären, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Begründungsbestandteile entziehen der streitgegenständlichen Anordnung ihren düngerechtlichen Charakter nicht. Es handelt sich nicht um eine Anordnung, die ihre eigentliche Rechtsgrundlage im Wasserrecht oder im Bodenschutzrecht hat. Maßgeblich ist insofern der Umstand, dass erkennbar bleibt, dass der düngerechtliche Zweck im Vordergrund steht, also die Sicherung einer Düngung unter Beachtung der guten fachlichen Praxis.
56 
Nach alldem verletzt das Phosphordüngeverbot den Kläger nicht in seinen Rechten und seine Anfechtungsklage hat daher insofern keinen Erfolg.
57 
2. Jährliche Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses
58 
Rechtsgrundlage hierfür war früher die im Widerspruchsbescheid angeführte Regelung in § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngemittelgesetz und ist seit dem 6.2.2009 § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 13 Satz 2 Düngegesetz wurde vom Gesetzgeber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 13 Düngegesetz um eine generelle Ermächtigung handelt, die nicht nur in den vom Gesetz konkret aufgeführten Fällen, sondern auch darüber hinaus allgemein zum behördlichen Einschreiten und zum Erlass von Maßnahmen zur Sicherung einer guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln berechtigt und verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Sicherung einer effektiven Überwachung nach § 12 Abs. 1 Düngegesetz. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben nach dieser Bestimmung die Einhaltung des Düngegesetzes zu überwachen (Abs. 1) und ihnen sind auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Düngegesetzes erforderlich sind (Abs. 3). Formelle Bedenken gegen die Verfügung bestehen auch bezüglich der in Punkt b. der Verfügung getroffenen Regelung nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde folgt auch hier aus dem Umstand, dass die Maßnahme dem Vollzug der DüV dient. Eine Anhörung ist erfolgt. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bezüglich des Umstands, dass eine Überwachungsbedürftigkeit von den Behörden hier zurecht angenommen wird, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die Ermessensausübung ist auch bezüglich der Anordnung der Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses nicht zu beanstanden, was auch für die Erstreckung der Anordnung auf den gesamten Betrieb gilt. Denn die hier erforderliche effektive Überwachung der Ausbringung von Düngemitteln ist nur möglich, wenn insofern nicht nur die Flurstücke Nr. XXX und XXX, sondern alle bewirtschafteten Flächen des klägerischen Betriebs überwacht werden. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers durch die Anordnung ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich der Aufwand auf die Vorlage einer Kopie bei der Behörde beschränkt, nachdem er als Landwirt ohnehin verpflichtet ist, den Düngebedarf für seine Flächen jährlich zu ermitteln (vgl. § 3 Abs. 3 DüV). Der Wechsel der Rechtsgrundlage führt auch hier nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, nachdem für die Anordnung mit § 13 Düngegesetz eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Anordnung auch bezüglich der Ermessenserwägungen der Behörden abdeckt.
59 
Nach alldem verletzt auch die Anordnung, den Düngebedarf zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis der Behörde vorzulegen, den Kläger nicht in seinen Rechten; seine Anfechtungsklage hat daher auch insofern keinen Erfolg.
60 
3. Jährliche Vorlage des Nährstoffvergleichs
61 
Diese Anordnung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage ist ebenfalls § 13 Satz 1 Düngegesetz. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Eine unverhältnismäßige Belastung entsteht auch durch diese Anordnung nicht, nachdem der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 DüV ohnehin jährlich bis zum 31. März zur Erstellung des Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, so dass sich die Belastung auch hier auf die Vorlage einer Mehrfertigung bei der Behörde beschränkt.
62 
Somit verletzt die Anordnung vom 21.1.2008 den Kläger insgesamt nicht in seinen Rechten. Seine Anfechtungsklage hat daher keinen Erfolg.
63 
Die Klage ist folglich abzuweisen.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.
65 
Die Berufung wurde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gründe

 
33 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Dabei beseitigt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vom 24.6.2008 das erforderliche Rechtschutzbedürfnis des Klägers schon deswegen nicht, weil sich die dort bestimmten Düngeauflagen an eine andere Rechtsperson richten (Fa. W. Resteverwertung GbR) und sich die Auflagen ausschließlich auf die Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit Gärresten beziehen. Die damit zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die angegriffene Anordnung vom 21.1.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Anfechtungsbegehrens ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn bei den angefochtenen düngemittelrechtlichen Anordnungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, also um Akte, die auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und diese ständig aktualisieren (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr 43 ff). Wegen dieser rechtlichen Eigenart ist die erlassende Behörde verpflichtet, Dauerverwaltungsakte von Amts wegen unter rechtlicher Kontrolle zu halten, also von Amts wegen zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten ist grundsätzlich jeweils auf den aktuellen Überprüfungszeitpunkt abzustellen, im gerichtlichen Verfahren also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der mit einer Anfechtungsklage geltend gemachte Aufhebungsanspruch setzt in der Folge die Rechtswidrigkeit der Anordnung zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1994 - 3 C 1/93 -, BVerwGE 96, 372; BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 113 Rdnr. 48).
35 
1. Düngeverbot
36 
Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, düngemittelrechtliche Anordnung, die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX zu unterlassen, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 13 des Düngegesetzes vom 9.1.2009, BGBl. 2009, Seite 54, das am 6.2.2009 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Düngemittelgesetz vom 15.11.1977, BGBl. 1977, 2134, außer Kraft gesetzt hat. Nach Satz 1 dieser jetzt und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.4.2009 als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Vorschrift kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz insbesondere die Einstellung von Dünge-maßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 Düngegesetz oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 Düngegesetz erlassene Rechtsverordnungen verstoßen. In dem von § 13 Düngegesetz in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 Düngegesetz findet sich eine Legaldefinition der guten fachlichen Düngepraxis. Nach der Vorschrift dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis hat dabei der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit zu dienen, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Nach der Vorschrift gehört zur guten fachlichen Praxis, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Der Düngebedarf wird durch § 2 Nr. 8 Düngeverordnung vom 27.2.2007 - DüV - definiert. Danach stellt der Düngebedarf die Nährstoffmenge dar, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt.
37 
Nach diesen Vorschriften widerspricht eine weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf die Flurstücke Nr. XXX und XXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt der guten fachlichen Praxis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Düngeverbot liegen damit vor (a.). Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (b.).
38 
a. Die nach der Rechtsgrundlage zu beachtenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Landratsamt - Landwirtschaftsamt - R. ist nach §§ 2 Abs. 1, 6 der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 24.4.2008 zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion und § 3 Nr. 1 LVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Eine Anhörung des Klägers wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG pflichtgemäß durchgeführt.
39 
In materieller Hinsicht bestehen derzeit ebenfalls keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Düngeverbots. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Nach den Feststellungen des Gerichts würde die weitere volle oder teilweise Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Düngemitteln die Überversorgung mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten und damit gegen die gute fachliche Praxis verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen die gute fachliche Praxis liegt nach § 3 Abs. 2 Düngegesetz jedenfalls dann vor, wenn Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung nicht am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Für den mit der streitgegenständlichen Verfügung verbundenen gravierenden Eingriff in die grundrechtlichen Positionen Eigentum, Berufsausübungsfreiheit und eingerichteter landwirtschaftlicher Betrieb ist dabei zu fordern, dass vor Anordnung eines Düngeverbots im Einzelfall festgestellt ist, dass offensichtlich oder fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum ohne Rücksicht auf den Bedarf gedüngt und damit überdüngt wird oder wurde. Im vorliegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum, fortgesetzt und offensichtlich ohne Rücksicht auf den Düngebedarf gedüngt und damit überdüngt. Deswegen wäre nach diesen Grundsätzen und nach den Feststellungen des Gerichts jede Fortsetzung der Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Mitteln nicht bedarfsgerecht und würde daher der guten fachlichen Praxis widersprechen.
40 
Das Gericht stützt sich bezüglich seiner der Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Das am 10.6.2010 beim Gericht eingegangene agrar- und bodenwissenschaftlichen Gutachten von Prof. Dr. S., Institut für Bodenkunde und Standortlehre der Universität H. - Fachgebiet Allgemeine Bodenkunde und Gesteinskunde - begegnet in formeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Es wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ist klar, verständlich und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Einwände gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen mit großer Sorgfalt und Sachverstand erhobenen Bodenwerte wurden weder vorgebracht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die vom Gutachter festgestellten Werte können der gerichtlichen Bewertung daher zugrundegelegt werden.
41 
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters sind die Böden auf den Flurstücken Nr. XXX und XXX, was die Phosphoranteile betrifft, seit langer Zeit und in einem erheblichen Maß überdüngt. Nach den Erhebungen betrug der Mittelwert des Phosphats über alle Teilflächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX im Beprobungszeitraum 12/2009 bis 1/2010 55 mg P2O5 pro 100 g Boden, was eine nicht bedarfsgerechte Düngung in der Vergangenheit belegt und zugleich jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln derzeit als nicht bedarfsgerecht erscheinen lässt. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Phosphor im Rahmen einer guten fachlichen Düngepraxis bei Grünlandbewirtschaftung zugeführt werden darf, können, wie vom Gutachter vorgeschlagen, die Forschungsergebnisse und Erhebungen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und deren Umsetzung durch die Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Länder, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen Gegebenheiten und Erträgen von Eichversuchen erfolgen, als antizipierte gutachterliche Bewertungen herangezogen werden.
42 
Durch den VDLUFA wurden die Gehaltsklassen für Grünland (mineralische Böden) mit Standpunkt zur Phosphordüngung nach Bodenuntersuchung und Pflanzenbedarf vom September 1997 wie folgt vorgeschlagen:
43 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A
Sehr niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: stark erhöht
 kleiner oder gleich 5
B
Niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: erhöht
 6 bis 9
C
Anzustrebender Gehalt
Düngeempfehlung: Auf P-Abfuhr
 10 bis 20
D
Hoher Gehalt
Düngeempfehlung: vermindert
 21 bis 34
E
Sehr hoher Gehalt
Düngeempfehlung: Keine Düngung
 größer oder gleich 35
44 
Bis 2009 galten in Baden-Württemberg folgende Bodengehaltsklassen:
45 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
kleiner 6
B       
6 bis 12
C       
13 bis 24
D       
25 bis 34
E       
größer 34
46 
Zum 1.1.2010 passten die Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie der Universität H. und das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg die Bodengehaltsklassen in Baden-Württemberg für Grünland / mineralische Böden an die Vorgaben des VDLUFA wie folgt an:
47 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 kleiner oder gleich 5
B       
 6 bis 9
C       
 10 bis 20
D       
 21 bis 34
E       
 größer oder gleich 35
48 
Für Moorböden wurden die Bodengehaltsklassen für Baden-Württemberg wie folgt festgesetzt:
49 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 größer 11
B       
 11 bis 20
C       
 21 bis 30
D       
 31 bis 40
E       
 größer 40
50 
Unter Berücksichtigung dieser Einstufungen liegen die für die Flurstücke Nr. XXX und XXX ermittelten, derzeitigen durchschnittlichen Bodenwerte bezüglich der 46 Teilflächen mit mineralischen Böden um das Drei- bis Vierfache über dem anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Bei den moorigen Böden (3 von insgesamt 61 vom Gutachter bestimmten Teilflächen) bis anmoorigen Böden (12 Teilflächen), die nur einen kleineren Bereich der Flurstücke Nr. XXX und XXX ausmachen, liegen die Werte ebenfalls über 55 mg P2O5/100 g Boden und damit jeweils um mehr als das Doppelte über dem für moorige Böden anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Die Zeitspanne bis zum Abbau des in die Böden der Flurstücke vorhandenen und für die Pflanzen verfügbaren Phosphats bis zur Gehaltsklasse D bzw. C beträgt nach der für das Gericht plausibel erscheinenden Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bei einem völligen Verzicht auf phosphorhaltigen Dünger und Abfuhr von bis zu 5 Schnitten jährlich 7 Jahre ab der Beprobung im Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also bis 2016. Die Schätzung des ebenfalls sachverständigen D. M. ging zunächst von 2 bis 3 Jahrzehnten aus. In der mündlichen Verhandlung nahm D. M. dann an, dass es bis 2022 dauern werde, bis Gehaltsklasse D bzw. C erreicht sein wird. Nach den Feststellungen des Gerichts, die sich auf die Aussagen des Gutachters stützen, liegt bezüglich der Flurstücke XXX und XXX des Klägers jedenfalls voraussichtlich bis 2016 auf den Flurstücken eine Überversorgung mit dem Nährstoff Phosphat vor, mit der Folge, dass in dieser Zeit jede weitere Aufbringung nicht bedarfsgerecht wäre. Damit widerspricht prognostisch in dieser Zeit und bis zum Abbau der Nährstoffgehalte auf das Niveau der Gehaltsklasse D jede weitere Düngung der guten fachlichen Praxis. Es ist Aufgabe der erlassenden Landwirtschaftsbehörde, die Bodenphosphatwertentwicklung zu beobachten und den streitgegenständlichen Dauerverwaltungsakt bei erheblichen Änderungen anzupassen oder aufzuheben. Dabei hat sie die Erhebung weiterer Bodenproben gemäß den sachverständigen Einschätzungen des VDLUFA und deren Umsetzung für Baden-Württemberg zu veranlassen und zwar sowohl bezüglich der Gehaltsklassen als auch bezüglich der Methode zur Entnahme der relevanten Bodenproben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsbescheid Blatt 2 ebenfalls für relevant gehaltenen Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm nicht den Einschätzungen und methodischen Vorgaben des VDLUFA entsprechen.
51 
Die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Begutachtung der Flächen durch seinen Sachverständigen Dr. J. im Gutachten vom 23.7.2007 und in späteren Äußerungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, dass die Methode der Probenentnahme von Dr. J. wohl kaum der üblichen, auch vom VDLUFA befürworteten Methode entspricht und daher bezüglich der von ihm festgestellten Werte Zweifel angebracht sind. Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des VDLUFA entnehmen bei Grünland die Probe, wie auch sonst üblich, aus einer Tiefe von 0 bis 10 cm. Dem entspricht auch die Anweisung im Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland, 8. überarbeitete Auflage, März 2007, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Eine Nachfrage ergab insofern, dass mit der auch im Eilverfahrensbeschluss zitierten missverständlichen Anweisung „Beprobungstiefe von exakt 10 cm (Hauptwurzelraum)“ nichts anderes gemeint ist als eine Beprobung in 0 bis (exakt) 10 cm Bodentiefe. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters ist eine solche Vorgehensweise auch sinnvoll, weil es sich bei diesem Bodenbereich um den Hauptwurzelraum der Gräser handelt, in dem die Aufnahme der Nährstoffe zum überwiegenden Teil erfolgt. Von dieser gängigen Beprobungsmethode wurde von Dr. J. ohne Erläuterung abgewichen. Er hat die Bodenphosphatwerte mit Hilfe von Mischproben aus 0 bis 30 cm Tiefe bestimmt. Die Einbeziehung von oberflächenferneren Bodenanteilen dürfte dabei automatisch zu niedrigeren Nährstoffwertresultaten geführt haben. Gleichwohl kam auch Dr. J. zum Ergebnis, dass in der Vergangenheit Phosphat in höheren Mengen aufgebracht worden sei, als es von den Pflanzen aufgenommen werden kann, und dass die untersuchten Böden in der Folge mit Phosphat sehr gut versorgt seien und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen seien (bezüglich Phosphat von 15 Teilflächen 7 Gehaltsklasse E, 6 D, 1 C und 1 B). Dies bestätigt bei Berücksichtigung der für eine zutreffende Beprobung falsch gewählten Bodentiefe die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachters und widerlegt diese daher in keiner Weise.
52 
Dagegen, dass derzeit jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln gegen die gute fachliche Praxis verstößt, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Überdüngung der Flächen auf frühere Zeiträume zurückgehe und ihn hieran kein Verschulden treffe. Davon abgesehen, dass das Gericht dies bezweifelt und sehr wohl einen Zusammenhang vermuten könnte, zwischen der Beseitigung von Gärresten aus der Biogasanlage und den jetzt vorliegenden Bodenwerten, beseitigt ein fehlendes Verschulden die ansonsten vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Düngegesetz nicht. Die Vorwerfbarkeit ist nicht Voraussetzung für die mit § 13 Düngegesetz zu treffende Gefahrenabwehrmaßnahme. Gefahren müssen auch dann abgewehrt und Störungen verhindert werden, wenn dem Zustandsstörer keine Schuld nachzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Einschätzung des Gerichts durchaus in der Lage gewesen wäre, nach Übernahme des Betriebs im Jahr 2004 in der seither vergangenen Zeit die Bodenphosphatwerte durch einen Verzicht auf Düngung mit phosphorhaltigen Mittel weitgehend auf die Gehaltsklasse C zurückzuführen. Dies insbesondere dann, wenn nach seinem Vortrag von 5 Schnitten im Jahr auszugehen und damit eine maximale Abfuhr erfolgt wäre.
53 
Weiter geben weder der dem Gericht nicht vorgelegte, aber im Widerspruchsbescheid auf Seite 11 zitierte Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 4.9.2007, Az. 23-8282.00, noch § 4 Abs. 4 DüV Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden Fall die gute fachliche Praxis ausnahmsweise eine weitere Ausbringung von phosphathaltigem Dünger ohne Rücksicht auf die vorhandene Überdüngung zulassen könnte. Dem entsprechend folgt das Gericht Annahmen des Sachbearbeiters im Widerspruchsverfahren (Aktenvermerk von Dr. K. vom 27.3.2009) und des gerichtlichen Gutachters nicht. § 4 Abs. 4 DüV regelt die Aufbringung von Wirtschaftsdünger (Legaldefinition in § 2 Nr. 2 Düngegesetz) und bestimmt insofern in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 DüV eine Obergrenze bezüglich der Aufbringung von Nitrat und Phosphat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Eine Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Düngegesetz allgemein definierten guten fachlichen Praxis will und kann der Verordnungsgeber dagegen in § 4 Abs. 4 DüV nicht regeln. Der von der Widerspruchsbehörde und dem gerichtlichen Gutachter insofern erwähnte Umstand, dass es aus betrieblicher Sicht jeweils praktisch wäre, wenn der auf der Hofstelle anfallende Dünger trotz Überdüngung weiterhin auf die betroffenen hofnahen Flächen ausgebracht werden könnte, gebietet keine andere Bewertung. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die zur weiteren Ausbringung vom Kläger vorgesehenen Gärreste einen Wirtschaftsdünger im Sinne von § 2 Nr. 2 Düngegesetz darstellen. Dies bedarf hier aber letztlich keiner Klärung. Denn eine Düngung von Böden der Phosphatgehaltsklasse E auf halbem Entzug ist offensichtlich nicht bedarfsgerecht. Eine solche Düngung führt dazu, dass die regelwidrige Überversorgung von Böden mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten bleibt. Sie ist daher mit der guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren.
54 
b. Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bezüglich des ausgeübten Ermessens ebenfalls der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht insofern zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall.
55 
Die Behörde kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 2 Düngegesetz verstoßen. Die Heranziehung der falschen, weil durch § 13 Düngegesetz überholten Rechtsgrundlage (§§ 1a, 8a Düngemittelgesetz) im Widerspruchsbescheid ist unschädlich. Die streitgegenständliche Anordnung kann seit dem Inkrafttreten des Düngegesetzes am 6.2.2009 auf §§ 3 Abs. 2, 13 Düngegesetz gestützt werden, die mit den §§ 1a und 8a Düngemittelgesetz weitgehend wortgleich sind und daher im Hinblick auf den Tatbestand und das Ermessen keine anderen oder weiteren Anforderungen stellen. Die Ermessensausübung erweist sich hier schon deswegen als richtig, weil ein Ermessensspielraum bei dem festgestellten langfristigen, fortgesetzten und offensichtlichen Verstoß gegen die gute fachliche Düngepraxis nicht mehr zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass die wenig einsichtige Haltung des Klägers und der potentiell sehr hohe Entsorgungsbedarf der Hofstelle und der Biogasanlage massive weitere Phosphateinträge konkret befürchten lassen. Dem konnte anders als durch ein Phosphordüngeverbot nicht entgegen getreten werden. Das Verbot ist damit, entgegen der Ansicht des Klägers, erforderlich. Sein weiterer Einwand, das Verbot sei nicht verhältnismäßig, trifft ebenfalls nicht zu. Insofern darf berücksichtigt werden, dass jede weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln die Zeitspanne bis zur Zurückführung der Bodenwerte auf die anzustrebende Gehaltsklasse C verlängert und dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass dies zu weiteren vermeidbaren, schädlichen Einträgen in den G.-Bach führen würde. Hinzu kommt, dass eine Unterversorgung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit dem Nährstoff Phosphat nicht zu befürchten ist und dass der Kläger, die weiteren Nährstoffe Stickstoff und Kalium mit zumutbarem Aufwand separat ausbringen kann. Dass dieser Aufwand nötig sein wird, ist dabei nicht belegt, nachdem der Kläger bisher keine zu niedrigen Stickstoff- oder Kaliumwerte nachgewiesen hat und nachdem jedenfalls die Kaliumwerte im Bericht D. E. vom 31.8.2007 und im Gutachten Dr. J. ebenfalls als stark erhöht (14 Teilflächen Gehaltsklasse E, 1 Teilfläche Gehaltsklasse D bei einer Beprobung in 0 bis 30 cm Bodentiefe) ausgewiesen sind. Schließlich sind auch die Ausführungen in den Bescheiden zu Gewässergefährdungen und -schädigungen, die mit der weiteren Phosphatdüngung entgegen der guten fachlichen Praxis verbunden wären, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Begründungsbestandteile entziehen der streitgegenständlichen Anordnung ihren düngerechtlichen Charakter nicht. Es handelt sich nicht um eine Anordnung, die ihre eigentliche Rechtsgrundlage im Wasserrecht oder im Bodenschutzrecht hat. Maßgeblich ist insofern der Umstand, dass erkennbar bleibt, dass der düngerechtliche Zweck im Vordergrund steht, also die Sicherung einer Düngung unter Beachtung der guten fachlichen Praxis.
56 
Nach alldem verletzt das Phosphordüngeverbot den Kläger nicht in seinen Rechten und seine Anfechtungsklage hat daher insofern keinen Erfolg.
57 
2. Jährliche Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses
58 
Rechtsgrundlage hierfür war früher die im Widerspruchsbescheid angeführte Regelung in § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngemittelgesetz und ist seit dem 6.2.2009 § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 13 Satz 2 Düngegesetz wurde vom Gesetzgeber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 13 Düngegesetz um eine generelle Ermächtigung handelt, die nicht nur in den vom Gesetz konkret aufgeführten Fällen, sondern auch darüber hinaus allgemein zum behördlichen Einschreiten und zum Erlass von Maßnahmen zur Sicherung einer guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln berechtigt und verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Sicherung einer effektiven Überwachung nach § 12 Abs. 1 Düngegesetz. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben nach dieser Bestimmung die Einhaltung des Düngegesetzes zu überwachen (Abs. 1) und ihnen sind auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Düngegesetzes erforderlich sind (Abs. 3). Formelle Bedenken gegen die Verfügung bestehen auch bezüglich der in Punkt b. der Verfügung getroffenen Regelung nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde folgt auch hier aus dem Umstand, dass die Maßnahme dem Vollzug der DüV dient. Eine Anhörung ist erfolgt. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bezüglich des Umstands, dass eine Überwachungsbedürftigkeit von den Behörden hier zurecht angenommen wird, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die Ermessensausübung ist auch bezüglich der Anordnung der Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses nicht zu beanstanden, was auch für die Erstreckung der Anordnung auf den gesamten Betrieb gilt. Denn die hier erforderliche effektive Überwachung der Ausbringung von Düngemitteln ist nur möglich, wenn insofern nicht nur die Flurstücke Nr. XXX und XXX, sondern alle bewirtschafteten Flächen des klägerischen Betriebs überwacht werden. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers durch die Anordnung ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich der Aufwand auf die Vorlage einer Kopie bei der Behörde beschränkt, nachdem er als Landwirt ohnehin verpflichtet ist, den Düngebedarf für seine Flächen jährlich zu ermitteln (vgl. § 3 Abs. 3 DüV). Der Wechsel der Rechtsgrundlage führt auch hier nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, nachdem für die Anordnung mit § 13 Düngegesetz eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Anordnung auch bezüglich der Ermessenserwägungen der Behörden abdeckt.
59 
Nach alldem verletzt auch die Anordnung, den Düngebedarf zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis der Behörde vorzulegen, den Kläger nicht in seinen Rechten; seine Anfechtungsklage hat daher auch insofern keinen Erfolg.
60 
3. Jährliche Vorlage des Nährstoffvergleichs
61 
Diese Anordnung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage ist ebenfalls § 13 Satz 1 Düngegesetz. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Eine unverhältnismäßige Belastung entsteht auch durch diese Anordnung nicht, nachdem der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 DüV ohnehin jährlich bis zum 31. März zur Erstellung des Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, so dass sich die Belastung auch hier auf die Vorlage einer Mehrfertigung bei der Behörde beschränkt.
62 
Somit verletzt die Anordnung vom 21.1.2008 den Kläger insgesamt nicht in seinen Rechten. Seine Anfechtungsklage hat daher keinen Erfolg.
63 
Die Klage ist folglich abzuweisen.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.
65 
Die Berufung wurde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 08/05/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Eilantrag wendet sich gegen den Vollzug einer Anordnun
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published on 30/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin
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Annotations

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2.
in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für

1.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
2.
Kompost sowie
3.
organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

(3) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel,einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

(4) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden

1.
bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder
2.
wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht.
Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.

(5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit

1.
die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,
2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und
3.
die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.
auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
2.
auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden

1.
bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,
2.
bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

(2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist

1.
ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
2.
dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten.

(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden

1.
innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
2.
innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und
3.
innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.
Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nachSatz 1Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
1.
auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
2.
auf bestellten Ackerflächen
a)
mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
b)
ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
c)
nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für

1.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
2.
Kompost sowie
3.
organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

(3) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel,einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

(4) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden

1.
bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder
2.
wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht.
Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.

(5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit

1.
die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,
2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und
3.
die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.
auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
2.
auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden

1.
bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,
2.
bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

(2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist

1.
ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
2.
dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten.

(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden

1.
innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
2.
innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und
3.
innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.
Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nachSatz 1Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
1.
auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
2.
auf bestellten Ackerflächen
a)
mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
b)
ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
c)
nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.