Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juni 2015 - Au 3 S 15.831

published on 30/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juni 2015 - Au 3 S 15.831
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens ihres Balkonblumendüngers (mineralischer Mehrnährstoffdünger, NPK-Dünger).

1. Die Antragstellerin betreibt Gartencenter in Deutschland und Österreich. Sie vertreibt einen „Balkonblumen-Dünger“; das Produkt ist nach der düngerechtlichen Kennzeichnung ein EG-Düngemittel mit der Typenbezeichnung „NPK-Dünger mit Kobalt (Co.), 17-17-17, Mischdünger“ für die Anwendung im Gartenbau. Ausweislich dieser Kennzeichnung enthält das Produkt 17% N Gesamtstickstoff (5% N Nitratstickstoff, 4,6% N Ammoniumstickstoff, 7,4% N Carbamidstickstoff), 17% P2O5 neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat, 17% K2O wasserlösliches Kaliumoxid und 0,065% Co Kobalt.

Am 6. Februar 2015 fand eine Düngemittelverkehrskontrolle durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft statt. Im Gartencenter der Antragstellerin in ... wurden dabei 19 Packungen des o. g. Balkonblumendüngers vorgefunden. Im Rahmen der Kontrolle wurden vier Packungen als Proben entnommen (s. Protokoll über die Düngemittelverkehrskontrolle Bl. 1 der Behördenakte).

Der Nährstoffgehalt des Düngemittels wurde im Labor der Landesanstalt überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Produkt lediglich einen Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid von 13,6% und 12,4% bzw. 12,7% K2O aufweist (s. Bl. 3 und 4 der Behördenakte, Düngemittel-Untersuchungsauftrag vom 22.4.2015, Labor-Nr. 150072, Befundmitteilung vom 18.6.2015 zu Probe I und II).

Der Antragsgegner teilte dem Gartencenter der Antragstellerin in ... mit Schreiben vom 27. April 2015 den o. g. Untergehalt von 3,4% - unter Verweis auf Anlage 2 DüMV, Art. 9 VO (EG) Nr. 2003/2003 - mit. Zugleich erhielt die Antragstellerin Gelegenheit, zum festgestellten Verstoß bzw. zur Beanstandung (bis 18.5.) Stellung zu nehmen. Sie wurde aufgefordert, den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen des beanstandeten Düngemittels mitzuteilen sowie die beanstandete Partie umgehend zu überprüfen und die Mängel zu beseitigen (z. B. durch korrekte Kennzeichnung). Sofern der Mangel durch eine Neukennzeichnung nicht behoben werden könne, sei die beanstandete Ware aus dem Verkehr zu nehmen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Mai 2015 bat die Antragstellerin um Mitteilung, wer als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit angehört werden solle und welche Rechtsvorschrift konkret verletzt sei; Anlage 2 zur Düngemittelverordnung diene lediglich zur Konkretisierung und nicht als eigenständige Verbotsnorm.

Mit Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. Juni 2015 wurde der Antragstellerin das weitere Inverkehrbringen des Produktes „D. Balkonblumendünger“ - EG-Düngemittel „NPK-Dünger mit Kobalt (Co), 17-17-17, Mischdünger für die Anwendung im Gartenbau“, Nettogewicht: 300 g, Inverkehrbringer: Antragstellerin, nach Ablauf von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides untersagt. Der Bescheid beziehe sich auch auf alle nicht selbstständigen Filialen der Antragstellerin. Die Ware dürfe nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesanstalt wieder in Verkehr gebracht werden. Die schriftliche Zustimmung sei bei dieser unter der angegebenen Adresse einzuholen. Die Zustimmung zum Inverkehrbringen werde erteilt, sobald der Landesanstalt dargelegt werde, dass das EG-Düngemittel verkehrsfähig sei (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nennt Widerspruch und Klage als mögliche Rechtsbehelfe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Landesanstalt sei die zuständige Behörde für die Überwachung des Düngemittelrechts in ...; Rechtsgrundlage für die Überwachung von EG-Düngemitteln sei Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2003/2003. Bei der o. g. Kontrolle seien vier von insgesamt 19 vorgefundenen Packungen des vorgenannten Düngers als Proben entnommen worden. Das Düngemittel sei nach der düngerechtlichen Kennzeichnung ein EG-Düngemittel; der Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid werde in der Deklaration mit 17% K2O angegeben. Bei der Überprüfung des Nährstoffgehalts des Düngemittels im Labor der Behörde entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sei festgestellt worden, das das Produkt lediglich einen Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid von 13,6% K2O aufweise. Die zulässige Toleranz betrage bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern 1,1 Masseprozente bezogen auf den absoluten Wert (Anh. II Nr. 2.1 VO (EG) Nr. 2003/2003). Gemäß Art. 13 dieser Verordnung müsse der Nährstoffgehalt von EG-Düngemitteln den Toleranzwerten des Anhanges II entsprechen; aufgrund der unzulässigen Abweichung sei eine Voraussetzung für die Bezeichnung als „EG-Düngemittel“ nicht erfüllt. Das Produkt entspreche aufgrund dieses Mangels keinem zugelassenen Düngemittel, ein Inverkehrbringen sei nicht zulässig (§ 6 DüngG). Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 13 Satz 2 DüngG; das Inverkehrbringen des Produktes als Düngemittel sei nach § 6 DüngG nicht zulässig. Die Anordnung verhindere, dass weiterhin das vorgenannte Produkt mit einem Nährstoffuntergehalt außerhalb der Toleranz in Verkehr gebracht werde. Die Festsetzung und die unter Vorbehalt der Zustimmung stehende Freigabe der noch vorhandenen Produkte seien zur Verhinderung von weiteren Verstößen und unter Berücksichtigung der Firmenstruktur notwendig und auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe kein schützenswertes Interesse daran, ein nicht den Vorschriften entsprechendes Düngemittel in Verkehr zu bringen. Das besondere öffentliche Interesse bestehe darin, dass der bisherige Schriftverkehr keine Anzeichen dafür biete, dass das beanstandete Produkt aus dem Verkauf genommen und die Ursache des Mangels behoben werde. Bei einem Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides sei zu befürchten, dass das Produkt weiterhin in unzulässiger Weise als Düngemittel in Verkehr gebracht werde. Für die Antragstellerin stelle es keinen unzumutbaren Aufwand dar, das Düngemittel in korrekter Weise zu kennzeichnen und anschließend die Freigabe zu beantragen. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

2. Die Antragstellerin ließ fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid erheben; sie beantragt:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2015 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, insoweit werde auf die Begründung des Widerspruchs Bezug genommen. Daher überwiege das private Interesse an einer Außervollzugsetzung. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei weder angezeigt noch ausreichend begründet. Der beanstandete Dünger werde als Eigenmarke vertrieben und bestehe aus Stickstoff-, Phosphat- und Kaliumoxidkügelchen; die Nährstoffe seien „in einer Harzhülle aus Pflanzenölen umgeben“. Die Kügelchen würden vom Hersteller im Verhältnis von jeweils 17% zusammengemischt. Anschließend werde der Dünger proportioniert und verpackt; hierbei könne es dazu kommen, dass sich die unterschiedlich großen Kügelchen wieder geringfügig entmischen (sog. Entmischungseffekt). Die Widerspruchsbegründung beinhaltet im Wesentlichen, dass die Laboruntersuchung angezweifelt und eine zweite Messung beantragt werde. Sofern eine Unterschreitung des Kaliumoxidgehalts vorläge, wäre dies auf einen Entmischungseffekt zurückzuführen, so dass bei anderen Düngemittelpackungen ein erhöhter Gehalt gegeben sein müsste. Eine Neukennzeichnung sei unmöglich, weil sonst jede Packung im Labor getestet werden müsste; die Laborkosten hierfür stünden außer Verhältnis. Die Antragstellerin lasse den Nährstoffgehalt regelmäßig sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verpackung untersuchen. Das vorgelegte Zertifikat des Lieferanten vom 12. November 2014 weise einen Kaliumoxidgehalt von 17%, der Prüfbericht des Instituts für Düngemittel und Saatgut vom 15. April 2015 ein Kaliumoxidgehalt von 20,3% aus. Ein bundesweites Verbot sei nicht verhältnismäßig. Wenn bei der Herstellung des Düngemittels der Kaliumoxidgehalt nachweislich 17% betragen habe und bei einer Packung oder Charge aufgrund der Entmischung nun 13,6% vorgefunden würden, bedeute dies im Umkehrschluss, dass die anderen Packungen bzw. Chargen einen deutlich über 17% liegenden Gehalt an Kaliumoxid aufweisen müssten. Der Bescheid bezieht sich zudem auf alle nicht selbstständigen Filialen der Antragstellerin; der Antragsgegner sei wohl nicht befugt, den Verkauf in Österreich zu untersagen. Der Zeitablauf von knapp vier Monaten seit der Kontrolle zeige, dass offensichtlich keine Eilbedürftigkeit gegeben sei (vgl. OVG Saarl, B. v. 22.1.2007 - 2 W 39/06). Es handle sich um den Regelfall einer Untersagungsverfügung; besondere Gründe, warum ausnahmsweise von § 80 Abs. 1 VwGO abgewichen werde, seien weder angeführt noch ersichtlich. Insbesondere bestehe keine Gefahrenlage, kein Käufer werde in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt, wenn er seine Balkonblumen mit 13,6% statt 17% Kaliumoxid dünge.

Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, für den Bescheid gebe es keine Rechtsgrundlage. Nach § 6 DüngG dürften Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der in Anhang I der VO (EG) Nr. 2003/2003 festgelegt sei; danach müsse NPK-Dünger einen Nährstoffmindestgehalt von 20%, davon 5% Kaliumoxid aufweisen, um als EG-Düngemitteltyp bezeichnet werden zu können. Die Kennzeichnung entspreche den Vorgaben. Der beanstandete Dünger entspreche daher Anhang I der VO (EG) Nr. 2003/2003. Der Bescheid sei in Nr. 1 hinsichtlich der erfassten Filialen zu unbestimmt. Eine generelle Versagung des Inverkehrbringens sei unverhältnismäßig, soweit der zugesicherte Nährstoffgehalt auf der jeweiligen Packung als maßgeblich erachtet werde; zudem seien entgegen der VO (EG) Nr. 2003/2003 nur zwei statt vier Packungen getestet worden. Die erfolgte Beprobung sei unzureichend, dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die Messdifferenz von 1,2%; Laborbericht und Untersuchungsprotokoll habe der Antragsgegner nicht vorgelegt. Es bestehe keine Eilbedürftigkeit, da nicht zu befürchten sei, dass weiterhin Produkte mit einem Untergehalt in den Verkehr gelangten, weil ein Untergehalt in der einen Charge zwingend einen Übergehalt in der anderen Charge zur Folge habe. Zudem stamme der beanstandete Dünger aus der „alten“ Produktion aus 2014, dies sei an der Chargennummer (z. B. 03 11 14 5 2 AB) erkennbar. Bei Erlass des Bescheides sei die getestete Partie bereits verkauft gewesen, da die Antragstellerin ab April 2015 nur noch Dünger aus der neuen Produktion verkauft habe; hierauf beziehe sich auch der Prüfbericht (vom 15.4.2015).

3. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Rechtsgrundlage der getroffenen Anordnungen sei § 13 Satz 1 des Düngegesetzes; diese würden sich nach dem Territorialitätsprinzip nicht auf die Filialen in Österreich beziehen. Dies ergebe sich auch aus den Darlegungen zur Zuständigkeit, danach sei die Behörde in ... für die Überwachung des Düngemittelrechts zuständig. Zur Entmischung von Düngemitteln könne es kommen, wenn sich die einzelnen Bestandteile eines Düngemittels in ihren Eigenschaften (z. B. Korngröße, Gewicht, Oberflächenstruktur u. a.) unterscheiden. Diese Unterschiede beeinflussten das Fließverhalten während des Herstellungsprozesses (Mischvorgang, Transport, Abpacken) umso mehr, je ausgeprägter die Unterschiede seien und je länger der Herstellungsprozess dauere. Dieser Entmischungseffekt sei bereits angemessen berücksichtigt worden, indem für Düngemittel sog. Toleranzen vorgesehen wurden, welche auch die Messtoleranz berücksichtigten (vgl. Anh. II Nr. 2.1). Die Nichteinhaltung der zugestandenen Toleranzen könne vielfältige Ursachen haben, die sowohl in der Rezeptur, im Ausgangsprodukt oder auch im Mischvorgang liegen könnten und der Antragstellerin als langjährige „Inverkehrbringerin“ von Düngemitteln bekannt sein müssten. Es sei ihre Obliegenheit, diesen Ursachen im Produktionsprozess entgegenzuwirken. Die Antragstellerin könne sich daher nicht auf den Entmischungseffekt berufen; maßgeblich sei der zugesicherte Nährstoffgehalt auf der jeweiligen Verpackung und das Nichteinhalten der zulässigen Toleranz. Die Untersuchung des Düngemittels sei am 22. April 2015 abgeschlossen gewesen; es seien acht verschiedene Parameter in mehreren Untersuchungsreihen untersucht worden. Bereits die Erstprobe sei vom Labor zweimal untersucht worden (festgestellter Kaliumoxidgehalt: 12,4% und 12,7%). Da ein Untergehalt außerhalb der zulässigen Toleranz festgestellt worden sei, sei die Untersuchung für diesen Parameter bei der Zweitprobe nochmals durchgeführt (13,6%, s. Bl. 3 der Behördenakte) und die Antragstellerin anschließend unverzüglich informiert worden. Die übliche Vorgehensweise bei der Analyse von eingesandten Proben sei eingehalten worden; Probenahme und Untersuchung seien nach den Vorgaben der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung erfolgt. Die Annahme, aus dem Zeitablauf könne abgeleitet werden, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe, treffe somit nicht zu. Der von der Antragstellerin vorgelegte Untersuchungsbericht gelte für den Produktionszeitraum 12. bis 13. November 2014; es sei bereits nicht nachvollziehbar, ob das beprobte Düngemittel dieser Charge angehört habe. Selbst wenn das beprobte Produkt zur gleichen Charge gehören würde, läge nach den o. g. Darlegungen wegen Nichteinhalten der zulässigen Toleranz gleichwohl ein Verstoß gegen düngemittelrechtliche Vorschriften vor; Mess- oder Untersuchungsfehler der amtlichen Untersuchungen seien nicht gegeben. Das Inverkehrbringen der beanstandeten Ware sei bereits mit Schreiben vom 27. April 2015 untersagt worden; nachdem keine Reaktion der Antragstellerin erfolgt sei, habe die Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen. Das Vollzugsinteresse überwiege; es werde sichergestellt, dass der Mangel vor dem Inverkehrbringen beseitigt werde. Der Verbraucher dürfe darauf vertrauen, dass Düngemittel den Vorschriften über die Kennzeichnung entsprechen und verkehrsfähig sind. Ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung stehe diesem Ziel entgegen; das Produkt könnte weiterhin verkauft werden, so dass sich die Anordnung letztlich als wirkungslos erweisen könnte, weil sämtliche Produkte in den Verkehr gebracht werden könnten. Unabhängig davon verwirkliche das weitere Inverkehrbringen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§§ 7, 9 Abs. 2 Nr. 2 DüMV i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 lit. d DüngG); dies zeige die Intensität des Verstoßes.

Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage sei § 13 Satz 1 DüngG i. V. m. Art. 7, 9 Abs. 1 lit. a, 13 VO (EG) Nr. 2003/2003 sowie Anhang II Nr. 2.1 der Verordnung. Ein Verstoß gegen § 6 DüngG sei nicht gerügt worden. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt; unter Berücksichtigung der Begründung ergebe sich unzweifelhaft, dass die Anordnung für das Gebiet des Freistaates Bayern gelte. Es habe kein milderes Mittel gegeben, um die Entstehung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Die Beprobung sei korrekt gemäß Anhang IV Nr. 5.3.2.2 VO (EG) Nr. 2003/2003 erfolgt. Bei der Probenvorbereitung sei entsprechend den Vorgaben zunächst eine Endprobe (= Erstprobe) geöffnet, komplett aufbereitet und untersucht worden. Aufgrund des festgestellten Untergehaltes (12,4% K2O) sei eine Zweituntersuchung (12,7% K2O) der Erstprobe erfolgt. Zur Absicherung der Abweichung sei die zweite Endprobe (= Zweitprobe) geöffnet und nach Durchmischung ein sog. Aliquot (zur Analyse erforderliche Materialmenge) entnommen, aufbereitet und untersucht worden (13,6% K2O). Die Abweichungen der Messungen dokumentierten somit die Nährstoffschwankungen in zwei Packungen. Die unzureichende Homogenität des Düngemittels werde auch durch den vorgelegten Prüfbericht (vom 15.4.2015 mit 20,30% K2O) gestützt.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders anordnet. Dies ist in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Untersagung des weiteren Inverkehrbringens des vorgenannten „Balkon-Blumendüngers“ geschehen.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die streitgegenständliche Anordnung noch nicht bestandskräftig. Auch ist davon auszugehen, dass der Antrag nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, weil sich die Anordnung erledigt hat, d. h. die Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Zwar hat die Antragstellerin nunmehr - nicht aber mit ihrer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung - vorgetragen, der beanstandete Dünger sei bereits verkauft (gewesen); ein (hinreichender) Nachweis hierfür ist aber nicht gegeben.

2. Dem formalen Erfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die Behörde hat demnach unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie - abweichend vom Regelfall - die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings (grundsätzlich) keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). In der Begründung des angegriffenen Bescheides wurden vorliegend die auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die den Antragsgegner dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Dies genügt den vorgenannten Mindestanforderungen auch mit Blick auf deren Zweck bzw. Funktion, die u. a. darin liegt, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.1988 - 14 CS 88.00004 - BayVBl. 1989, 117).

Der Einwand der Antragstellerin, es bestehe bereits angesichts des Zeitablaufes seit der durchgeführten Düngemittelverkehrskontrolle keine Eilbedürftigkeit, greift demgegenüber nicht durch. Zumal die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Schreiben der Behörde vom 27. April 2015 erfolgte, nachdem das Labor die Analyse (zum Auftrag vom Februar) am 22. April 2015 erstellt hatte. Allein die Tatsache, dass die Behörde zwischenzeitlich bzw. bis zum Vorliegen des Ergebnisses der entnommenen Proben keine Notwendigkeit sah, das Inverkehrbringen des Düngemittels vorübergehend zu untersagen, führt nicht zum Wegfall des besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin nunmehr vorgetragen hat, es sei nicht zu befürchten, dass weitere Produkte in den Verkehr gelangen; hierfür ist bereits kein (hinreichender) Nachweis gegeben. Soweit die Antragstellerin insoweit auf eine Entscheidung zum Sofortvollzug einer Ausweisung verweist, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn das Vollzugsinteresse ist für das Ausländerrecht in diesem Fall besonders zu prüfen (vgl. BVerfGE (Kammer), B. v. 12.9.1995 35, 263 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58 m. w. N.; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 37), weil die Verpflichtung zur umgehenden Ausreise den Betroffenen im Einzelfall in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzen kann. Der vorliegende Fall stellt keine vergleichbare Sachlage dar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann nicht nur eine konkrete Gefahrenlage für die Käufer des Düngemittels ein Sofortvollzugsinteresse rechtfertigen. Zweck des Düngegesetzes ist nicht nur, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwenden, sondern auch, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten sowie Gefahren für den Naturhaushalt vorzubeugen; das Gesetz trägt damit zu einer umweltverträglichen Landwirtschaft bei und folgt dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 8; § 1 Düngegesetzes).

3. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an, zumindest vorläufig den beanstandeten Mischdünger (mineralischer Mehrnährstoffdünger, NPK-Dünger) weiter in Verkehr zu bringen. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten des erhobenen Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2015 (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO).

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Bescheid rechtmäßig ist und die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in der Hauptsache erhobene Widerspruch wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagung, das Düngemittel „D. Balkonblumendünger“ - EG-Düngemittel „NPK-Dünger mit Kobalt (Co), 17-17-17, Mischdünger für die Anwendung im Gartenbau“, Nettogewicht: 300 g, weiter in Verkehr zu bringen, ist § 13 Satz 1 des Düngegesetzes (DüngG). Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße - gegen dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts - notwendigen Anordnungen treffen. Nach Satz 2 kann sie u. a. insbesondere die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer aufgrund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden (Nr. 2), vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt (Nr. 3), eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf). Die Vorschrift des § 13 Satz 2 DüngG nennt demnach Regelbeispiele für behördliche Anordnungen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EG Nr. L 304 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2003/2003) stellt einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts dar (vgl. Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages - EGV).

b) Der angegriffene Bescheides ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Landesanstalt für Landwirtschaft vorliegend für die Überwachung der Einhaltung des Düngemittelrechts zuständig. Nach § 12 Abs. 1 DüngG wird vorbehaltlich des Absatzes 2 u. a. die Einhaltung der Vorschriften des Düngegesetzes sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. Gemäß Art. 4 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) sind die Ämter für Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Agrarökologie für den Vollzug der Verordnung für die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) und für die sonstige Überwachung der Anwendung von Düngemitteln zuständig. Für die Überwachung der Einhaltung des Düngemittelrechts im Übrigen ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig (Art. 4 Satz 2 ZuVLFG). Auch erfolgte eine Anhörung der Antragstellerin i. S. v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, bevor der Bescheid vom 2. Juni 2015 erlassen worden ist. Zwar teilte die Landesanstalt mit Schreiben vom 27. April 2015 den festgestellten Untergehalt lediglich dem Gartencenter der Antragstellerin in ... mit, die Antragstellerin äußerte sich jedoch daraufhin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Mai 2015 zur Beanstandung.

c) Gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 DüngG sind erfüllt. Es liegt ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor (vgl. Art. 3, 7, 9 Abs. 1 lit. a, 13 VO (EG) Nr. 2003/2003 i. V. m. Anh. II Nr. 2.1 dieser Verordnung). Davon ist auch die Behörde bei ihrer Entscheidung ausweislich der Begründung des Bescheides (s. dort unter II.) ausgegangen, die unter Verweis auf Anh. II Nr. 2.1 der Verordnung darlegt, dass der vorgenannte „Balkon-Blumendünger“ die zulässige Toleranz des angegebenen Nährstoffgehaltes überschreitet und aufgrund der unzulässigen Abweichung eine wesentliche Voraussetzung für die Bezeichnung als „EG-Düngemittel“ nach Art. 3 der Verordnung nicht gegeben ist.

Die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorliegend anwendbar, denn sie findet Anwendung auf Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden (Art. 1 VO (EG) Nr. 2003/2003). Die Antragstellerin hat ihren „Balkon-Blumendünger“ als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet und in Verkehr gebracht (s. Bl. 2 der Behördenakte). Düngemittel bzw. Dünger im Sinne der Verordnung ist ein Stoff, der hauptsächlich der Nährstoffversorgung von Pflanzen dient (Art. 2 lit. a VO (EG) Nr. 2003/2003). Diese Definition steht auch in Einklang mit dem Düngegesetz, das angepasst wurde, um die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln aus anderen Mitgliedsstaaten zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 7); nach § 2 Nr. 1 sind Düngemittel - im Sinne des Gesetzes - Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern (lit. a), oder die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern (lit. b). Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung bezeichnet u. a. die entgeltliche Abgabe eines Düngemittels; auch die Einfuhr eines Düngemittels in das „Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ wird als Inverkehrbringen angesehen (Art. 2 lit. w VO (EG) Nr. 2003/2003). Dementsprechend definiert § 2 Nr. 10 DüngG „Inverkehrbringen“ als das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere; dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen u. a. das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere gleich (§ 2 Satz 2 DüngG). Die Antragstellerin ist für das Inverkehrbringen des Düngers verantwortlich, daher ist sie zugleich „Hersteller“ i. S. v. Art. 2 lit. x VO (EG) Nr. 2003/2003.

Es ist ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gegeben, denn der festgestellte Gehalt des „Balkon-Blumendünger“ an wasserlöslichem Kaliumoxid (13,6%) hält die zulässige Toleranz des angegebenen Nährstoffgehaltes nicht ein. Der Antragsgegner ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass eine Voraussetzung für die Bezeichnung als „EG-Düngemittel“ nach Art. 3 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2003/2003 nicht gegeben ist. Die Antragstellerin hat im Rahmen der obligatorischen Kennzeichnung des beanstandeten Düngers u. a. 17% K2O wasserlösliches Kaliumoxid als Nährstoffgehalt angegeben (s. Bl. 2 der Behördenakte). Als Toleranz im Sinne der Verordnung ist dabei die erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes von dem deklarierten Nährstoffgehalt zu verstehen (Art. 2 lit. s VO (EG) Nr. 2003/2003). „Deklaration“ ist die Angabe des innerhalb festgelegter Toleranzen garantierten Gehalts an Nährstoffen einschließlich ihrer Form und Löslichkeit; „deklarierter Gehalt“ ist der Gehalt an einem Element (oder seinem Oxid), der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf einem Etikett oder in einem Begleitpapier eines EG-Düngemittels angegeben wird (Art. 2 lit. q und r VO (EG) Nr. 2003/2003).

Gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 2003/2003 kann ein Düngemittel, das einem in Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden; Düngemittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung versieht der Hersteller, demnach vorliegend die Antragstellerin als „Inverkehrbringer“, EG-Düngemittel mit den in Artikel 9 genannten Kennzeichnungen. Sind die Düngemittel verpackt, so müssen diese Kennzeichnungen auf den Verpackungen oder den aufgeklebten Etiketten stehen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2003/2003). Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2003/2003 regelt die obligatorische Kennzeichnung; unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsregelungen tragen danach die in Artikel 7 genannten Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere die folgenden Angaben: u. a. die Nährstoffangabe, die sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen zu erfolgen hat, z. B. Stickstoff (N), Kaliumoxid (K2O). Ergänzend hierzu sieht Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2003/2003 vor, dass der Nährstoffgehalt von EG-Düngemitteln den Toleranzwerten des Anhang II - die Schwankungen bei der Herstellung, Probenahme oder Analyse Rechnung tragen sollen - entsprechen muss. In den Erwägungen zur Verordnung (Erwägung 8) ist hierzu ausgeführt, dass die Düngemittelerzeugung aus produktionstechnischen oder rohstoffbedingten Gründen mehr oder weniger großen Schwankungen unterliegt. „Auch bei der Probenahme und Analyse kann es Unterschiede geben. Es ist deshalb erforderlich, hinsichtlich der deklarierten Nährstoffgehalte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sollten im Interesse der Anwender in der Landwirtschaft in engen Grenzen gehalten werden.“

Demgegenüber sind für die Mindest- und Höchstgehalte des Anhanges I keine Toleranzen zulässig (Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2003/2003); Anhang I beinhaltet die Liste der EG-Düngemitteltypen und legt unter B.1.1 für NPK-Dünger als mineralische Mehrnährstoffdünger einen Nährstoffmindestgehalt in Gewichtsprozenten von gesamt 20% (N+P2O5+K2O) und für jeden einzelnen Nährstoff wie folgt fest: 3% N, 5% P2O5, 5% K2O. Der Ausdruck „Düngemitteltyp“ bezeichnet dabei Düngemittel mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung, wie in Anhang I angegeben (Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 2003/2003). Der Einwand der Antragstellerin, der Dünger halte den Nährstoffmindestgehalt von 5% Kaliumoxid ein, greift demnach nicht durch; denn dies ist Voraussetzung für die Kennzeichnung als NPK-Dünger (vgl. B.1 Anh. I VO (EG) Nr. 2003/2003). Maßgeblich ist vielmehr, dass der deklarierte Nährstoffgehalt von 17% Kaliumoxid - auch unter Berücksichtigung der Toleranz von 1,1 für diesen Nährstoff nach Nr. 2.1 Anhang II VO (EG) Nr. 2003/2003 zugunsten der Antragstellerin - nicht eingehalten wird.

Die Verbotsanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. v. Art. 37 Abs. 1 BayVvVfG. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bescheid (unter I.) zur Zuständigkeit des Landesamtes für die Überwachung des Düngemittelrechts in ..., ergibt sich für die Antragstellerin hinreichend klar, dass das Inverkehrbringen des Düngers in ... untersagt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 12 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der beanstandete Dünger entspreche § 6 DüngG, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar dürfen danach Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist. Die Antragstellerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Mindestnährstoffgehalte für die Bezeichnung als NPK-Dünger eingehalten sind. Jedoch stellt § 13 Satz 1 DüngG, wie dargelegt, nicht nur auf Verstöße nach dem Düngegesetz ab, sondern nennt daneben Verstöße gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts. Korrespondierend dazu sieht Art. 36 Satz 1 VO (EG) Nr. 2003/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 36 Satz 2 VO (EG) Nr. 2003/2003).

bb) Die Einwände der Antragstellerin gegen den festgestellten Untergehalt an Kaliumoxid greifen nicht durch; insbesondere ist nach summarischer Prüfung von einer ordnungsgemäßen Probenahme und Analyse i. S. v. Art. 29 und 30 VO (EG) Nr. 2003/2003 i. V. m. Anhang IV zu dieser Verordnung auszugehen. Ausweislich des Protokolls über die Düngemittelverkehrskontrolle (s. Bl. 1 der Behördenakte) wurden entsprechend Nr. A.5.2.2.2 Anh. IV VO (EG) Nr. 2003/2003 vier Packungen entnommen; die Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung) ist demgegenüber für die Untersuchung von Düngemitteln maßgeblich, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind. Der Antragsgegner hat die Analyse ergänzend erläutert; danach ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Beprobung unter Berücksichtigung des geltend gemachten Entmischungseffekts unzureichend war. Vielmehr sind mit Blick auf die produktionstechnischen oder rohstoffbedingten Schwankungen die dargelegten Toleranzen vorgesehen worden, welche auch zugunsten der Antragstellerin Berücksichtigung fanden. Die Ergebnisse der Analyse sind im Untersuchungsauftrag vom 22. April 2015, Labor-Nr. 150072 sowie in der Befundmitteilung, E-Mail vom 18. Juni 2015, zu Probe I und II (s. Bl. 3 und 4 der Behördenakte) dokumentiert; die seitens der Antragstellerin geforderte zweite Beprobung ist erfolgt. Anhaltspunkte, die vorliegend weitere Analysen erforderlich erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den von der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Labor- bzw. Prüfberichten vom 12. November 2014 und 15. April 2015. Der Bericht vom 12. November 2014 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Produktionszeitraum 12. bis 13. November 2014; ein Nachweis, dass das beanstandete Düngemittel aus dieser Produktion stammt ist gerade nicht gegeben. Der Prüfbericht des Instituts für Düngemittel und Saatgut vom 15. April 2015, der einen Kaliumoxidgehalt von 20,3% ausweist, betrifft nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht das beprobte Düngemittel, sondern die Produktion für 2015. Die gerügte Abweichung der Analyseergebnisse ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners auf die Nährstoffschwankungen in zwei beprobten Packungen zurückzuführen.

cc) Die seitens der Behörde getroffene Ermessensentscheidung, die nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere lässt der streitgegenständliche Bescheid die tragenden Ermessenserwägungen erkennen. Es entspricht unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, für den vorliegenden Verstoß, die Untersagung des Inverkehrbringens des beanstandeten Düngers - bis zur Darlegung der Verkehrsfähigkeit bzw. Behebung der beanstandeten mangelhaften Kennzeichnung - anzuordnen (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 17.8.2010 - 4 K 1145/09 - juris zu einem Düngeverbot). Zumal die Anordnung nicht bundesweit gilt, sondern entsprechend der Zuständigkeit der Landesanstalt auf den Freistaat Bayern begrenzt ist und die Antragsgegnerin zunächst aufgefordert wurde, die beanstandete Partie (als Düngemittelmenge, die eine Einheit bildet, von der angenommen wird, dass sie einheitliche Merkmale besitzt, (vgl. Nr. A.3 Anh. IV VO (EG) Nr. 2003/2003) ordnungsgemäß zu kennzeichnen bzw. freiwillig aus dem Verkehr zu nehmen. Die Untersagung des Inverkehrbringens rechtfertigende Belange ergeben sich (auch) aus dem dargelegten Zweck des Düngegesetzes, der u. a. auf eine umweltverträgliche Landwirtschaft zielt und dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes folgt (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 8; Art. 12 Abs. 1 GG; HessVGH, U. v. 26.11.2008 - 6 A 694/08 - GewArch 2009, 67 zum Verbot, Pflanzenschutzmittel mittels Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, nachfolgend BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 7 C 1/09 - NuR 2009, 279). Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Düngemitteln ist, dass diese bei sachgerechter Anwendung u. a. die Fruchtbarkeit des Bodens und die „Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen“ nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden (vgl. BT-Drs. 17/7744 a. a. O.). Diesen Belangen trägt auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Düngemitteln Rechnung, die nicht zuletzt eine sachgerechte Anwendung ermöglicht. Insbesondere ist die Anordnung für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar, da davon auszugehen ist, dass nach den Ausführungen der Antragstellerin die betroffene Partie begrenzt ist und daher insgesamt neu etikettiert werden kann; eine unzumutbare Belastung wurde insoweit gerade nicht dargetan.

Demnach bestehen gegen die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides, welche das Inverkehrbringen des beanstandeten Düngemittels (letztlich bis zur Behebung des beanstandeten Mangels) untersagt und die daraus resultierende Folge, dass der „Balkon-Blumendünger“ erst nach Einholung der schriftlichen Zustimmung der Behörde wieder in Verkehr gebracht werden kann, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

dd) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Insoweit bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids getroffenen Kostenentscheidung (vgl. Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes), gegen die seitens der Antragstellerin auch keine Einwendungen erhoben worden sind.

4. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 17/08/2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel untersagt wurde.2 Der Kläger
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Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
2.
die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
3.
Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
4.
einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
5.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,
2.
Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäische Kommission mitteilen.

(7) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und Behörden den für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die folgenden Daten:

1.
die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits vorhandene Angaben über
a)
Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern sowie die Betriebsnummer,
b)
landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen,
c)
Arten, Anzahl und Bestandsregister der in den Betrieben gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
2.
die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
a)
Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
b)
Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,
3.
die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen bereits vorhandene Angaben über
a)
Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
b)
Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,
4.
die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
a)
Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern,
b)
die in Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
aa)
genehmigten Arten der landwirtschaftlichen Nutztiere und die genehmigte Anzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere,
bb)
genehmigte Anlagenleistung von Biogasanlagen,
cc)
genehmigten Anlagen zur Lagerung der anfallenden Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
dd)
enthaltenen Angaben über Anlagenteile und Verfahrensschritte zum Betrieb der landwirtschaftlichen Anlage, einschließlich der Abluftreinigung,
c)
die Menge angefallener Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
d)
Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten anderenfalls gefährdet würden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.

(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden dürfen zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort genannten Daten erheben, speichern und nutzen. Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck dürfen die zuständigen Behörden diese Daten mit Daten abgleichen, die sie nach diesem Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
a)
Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
b)
die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;
2.
sind Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die
a)
als tierische Ausscheidungen
aa)
bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
bb)
bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
b)
als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;
3.
ist Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;
4.
ist Gülle: Wirtschaftsdünger aus allen tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;
5.
ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, bei dem es sich um ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser handelt; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten;
6.
sind Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
a)
die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
b)
die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
7.
sind Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind;
8.
sind Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;
9.
ist Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 und 6 bis 8;
10.
ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;
11.
ist gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.

Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.