Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Mai 2008 - 4 K 232/08

bei uns veröffentlicht am08.05.2008

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Eilantrag wendet sich gegen den Vollzug einer Anordnung, mit der die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel untersagt wurde.
Der Antragsteller betreibt am südwestlichen Rand des Weilers R., etwa 6 km nördlich von K., eine Landwirtschaft und eine Biogasanlage. Er bewirtschaftet 50 ha Land und einen Stall mit 115 Großvieheinheiten. Seine Hofstelle befindet sich auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ...1 (28,7703 ha), an das nordöstlich sein wesentlich kleineres Grundstück Flst.-Nr. ...0 (0,6537 ha) angrenzt. Diese Grundstücke werden mit Ausnahme der von der Hofstelle und der Biogasanlage in Anspruch genommenen Teilflächen intensiv als Grünland bewirtschaftet mit bis zu 5 Schnitten pro Wirtschaftsjahr. Die Düngung der Flächen erfolgt mit dünnflüssigen Gärresten aus der Biogasanlage, in der die im Stall anfallende Gülle und andere Reststoffe verwertet werden. Der Betrieb mit den erwähnten Flächen liegt nördlich des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets Weiher und Moore bei K. (FFH-Gebiet), des Naturschutzgebiets G.-R. und des Landschaftsschutzgebiets B.-H., deren Schutzgebiete sich überschneiden. Das hängige, im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzende Flst.-Nr. ...1 fällt mit seinen östlichen und südlichen Teilflächen ebenso wie das Flst.-Nr. ...0 zum G.-Bach ab. Der Bach, der auch als R. Bach oder G. Aach bezeichnet wird, fließt aus nördlicher Richtung kommend zunächst an den Ostgrenzen der beiden Grundstücke entlang und dann weiter Richtung Süden, wo er sich nach ca. 3 km mit der I. Aach vereinigt und danach bei K. in den ebenfalls im FFH-Gebiet gelegenen O. mündet. Der G-Bach und der O. gelten bezüglich der mitgeführten bzw. eingeleiteten Nährstofffracht als belastet. Die in den O. eingeleitete Fracht beträgt bezüglich des Phosphoranteils pro Jahr etwa 1.230 kg, wobei eine Überdüngung (Eutrophierung) des Sees aus naturschutzfachlicher Sicht schon ab einer jährlichen Einleitung von 268 kg zu erwarten ist. In der Folge gilt der O. nach dem Aktionsprogramm zur Sanierung oberschwäbischer Seen als sanierungsbedürftig; für ihn wird eine erhebliche Reduzierung der Stickstoff- und Phosphoreinträge angestrebt.
Die Grundstücke Flst.-Nr. ...0, ...1 wurden im Juli 2007 im Rahmen einer Gefahrenverdachtserkundung untersucht. Dafür entnahm die vom Landratsamt R. beauftragte Ingenieurgesellschaft D. E., R., vom 13. bis 16.7.2007 Bodenproben aus einer Teilfläche, nämlich den nach Ostsüdost exponierten, zum G.-Bach abfallenden Hanglagen. Hierbei wurden unter Berücksichtigung von Bodenschätzungsergebnissen wiederum insgesamt 10 Teilflächen angenommen und pro Teilfläche jeweils 1 bis 2 Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm, 0 bis 10 cm und 0 bis 30 cm Tiefe entnommen. Nach dem dazu gefertigten Bericht vom 31.8.2007 wurden bezüglich der in den Böden vorgefundenen Nährstoffen Phosphor (P 2 O 5 ) und Kalium (K 2 O) unter Bezugnahme auf die Versorgungsstufen und Empfehlungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Gehaltsklassen festgestellt:
Für die Untersuchung wurden außerdem am 12.7.2007 Wasserproben aus dem G.-Bach oberhalb und unterhalb der Grundstücke Flst.-Nr. ...0 und ...1 sowie aus den Abläufen von 8 aus den Grundstücken in den G.-Bach entwässernden Drainagen entnommen. In den Proben aus den Drainageabläufen fanden sich nach den Feststellungen der Untersuchungsstelle durchgängig stark erhöhte Konzentrationen von Phosphor (zwischen 1660 und 2610 μg/l Gesamt- PO 4 -P). Eine überschlägige Frachtenbetrachtung ergab bei dem bereits mit einer hohen Phosphorkonzentration belasteten G.-Bach (Zulaufkonzentration 1890 μg/l Gesamt-PO 4 -P) nach Passage der Grundstücke Flst.-Nr. ...0, ...1 eine überschlägige Erhöhung der Phosphorfracht um ca. 3%.
Mit Schreiben des Landratsamts R. - Landwirtschaftsamt - vom 6.11.2007 wurde der Antragsteller auf das Ergebnis der Beprobung hingewiesen und zu einer beabsichtigten Anordnung nach § 8a Düngemittelgesetz angehört. Er legte daraufhin ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom 23.7.2007 von D. J., Sachverständiger für die Fachgebiete Bodenkunde und Bodenschutz, vor. Der Gutachtensauftrag war am 28.2.2007 für die geplante Erweiterung der Biogasanlage erteilt worden, wobei die Frage geklärt werden sollte: „Welche Mengen an Gärprodukt der eigenen Biogasanlage können zu welcher Jahreszeit auf dem etwa 40 ha großen Flurstück ...1 ausgebracht werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass der R. Bach und die angrenzende FFH-Fläche mit Nähr- oder Schadstoffen belastet werden?“. Das Gutachten enthält die Ergebnisse der Analyse von Bodenproben, die am 20.3.2007 und am 24.5.2007 aus der Gesamtfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...1 entnommen wurden. Hierfür wurde das Grundstück in 15 Teilflächen aufgeteilt und es wurden aus jeweils 20 Einstichen repräsentative Bodenproben aus einer Bodentiefe von 0 bis 30 cm entnommen. An 5 ausgewählten Teilflächen wurden zusätzlich Proben aus einer Bodentiefe von 30 bis 60 cm und 60 bis 90 cm entnommen. Die Auswertung ergab folgende Ergebnisse:
Nach der Bewertung des Sachverständigen sind die beprobten Böden mit Phosphor und Kalium überwiegend sehr gut versorgt und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen. In der Vergangenheit seien diese Nährstoffe in höherer Menge aufgebracht worden, als sie von den Pflanzen hätten aufgenommen werden können. Lediglich die Probe W. 5 aus der Bodentiefe 0 - 30 cm weise eine Gehaltsklasse B auf. Dabei handele es sich aber vermutlich um Unterbodenmaterial, das beim Ausheben für das Gärrestsilo angefallen und ausgebracht worden sei. Ein Austrag von Phosphat in den R. Bach sei nicht nachzuweisen. Wenn die Düngeempfehlungen des Sachverständigen bezüglich des Einsatzes des Gärsubstrates befolgt würden, bestehe keine Gefahr einer Belastung der angrenzenden FFH-Flächen mit Nähr- oder Schadstoffen. Hierfür dürften zum 1. Schnitt 22 m³ Gärsubstrat als Düngemittel ausgebracht werden, 17 m³ zum 2., 12 m³ zum 3., 10 m³ zum 4. und 0 m³ zum 5. Schnitt. Bei Beachtung dieser Düngeempfehlung werde, wegen der Zusammensetzung des Gärsubstrats mit einem Stickstoff:Phosphor:Kalium-Verhältnis (N:P:K-Verhältnis) von 5:1:3, die vorhandene Überversorgung der Böden in den Gehaltsklassen D und E mit der Zeit langsam abgebaut.
Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. und des Sachverständigen D. J. wurden im Anschluss vom Landratsamt R. - Fachbereich Umwelt - fachlich bewertet. Dabei wurde am 2.1.2008 ausgeführt, bei den beiden Grundstücken Flst.-Nr. ...0 und ...1 lägen bis in eine Bodentiefe von 30 cm sehr hohe bis extrem hohe Nährstoffgehalte bezüglich Phosphor und Kalium vor. Die Ergebnisse beider Untersuchungen führten bei näherer Betrachtung zur gleichen Aussage: Aus den Drainagen der Grundstücke fließe Drainagewasser mit hoher, ökologisch bedenklicher Phosphatkonzentration in den G.-Bach ab. Diese hohen Drainwasserkonzentrationen stammten aus dem hohen Phosphatgehalt des Sickerwassers im Boden. Der extrem hohe Phosphatgehalt im Boden verursache eine hohe Phosphatkonzentration im Sickerwasser. Der G.-Bach sei im Bereich der Grundstücke massiv mit Phosphor belastet, wobei das Regierungspräsidium T. im Jahr 2006 die Erhöhung für die Passage des Baches entlang der Grundstücke auf über 15% geschätzt habe. Nach den Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. betrage die Phosphatfrachterhöhung 3% bei im Zulauf bereits vorhandenen extrem hohen Konzentrationen.
Am 21.1.2008 erließ das Landratsamt R. - Landwirtschaftsamt - daraufhin eine Verfügung, mit der dem Antragsteller die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen Flst.-Nr. ...0 und ...1 untersagt wurde (a.). Weiter wurde bestimmt, dass der Antragsteller der Behörde unaufgefordert vor Beginn der Düngemittelanwendung jedes Jahr und für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit die Ermittlung des Düngebedarfs vorzulegen hat (b.). Außerdem wurde angeordnet, dass der Antragsteller ab dem Jahr 2009 den Nährstoffvergleich des abgelaufenen Düngejahres als aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit vorzulegen hat (c.). Die sofortige Vollziehung bezüglich der Anordnungen a. und b. wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersuchungen D. E. und D. J. hätten für die Nährstoffe Phosphor und Kalium auf den Grundstücken Nährstoffgehalte der Gehaltsklasse E ergeben. Bei landwirtschaftlichen Nutzflächen dieser Gehaltsstufe sei aus pflanzenbaulicher Sicht keine Düngung erforderlich. Bei den Nährstoffgehalten sei die Gehaltsklasse C (hoch) anzustreben, da bei weiterer Steigerung der Gehalte kein Ertragszuwachs zu erzielen, sondern gewässerökologische Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Die Einstellung der Düngung mit phosphorhaltigem Material könne angeordnet werden, bis die Gehalte an Phosphat und Kalium im Boden auf die Gehaltsstufe D abgesunken seien. Das öffentliche Interesse, im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln einzuhalten, einen optimalen Nährstoffgehalt in Böden zu erreichen und stoffliche Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, wie Nährstoffeinträge in Gewässer, zu unterbinden, überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausbringung seiner Gärreste auf allen Flächen seines Betriebs. Das Aufbringverbot und die Anordnung der Vorlage der Ermittlung des Düngebedarf würden aufgehoben, wenn dem Landwirtschaftsamt geeignete Bodenanalysen vorgelegt würden, die auf den Nutzflächen entsprechend verminderte Nährstoffgehalte (Gehaltsklasse D) belegten.
Der Antragsteller erhob am 11.2.2008 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde.
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Am 9.2.2008 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt und dazu weitere Ausführungen seines Sachverständigen D. J. vom 3. und 29.4.2008 vorgelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die von D. J. angeregte reduzierte Düngung mit Gärresten reiche aus, um die Nährstoffwerte durch Entzug abzubauen. Bei Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerungen sei das ausgesprochene Düngeverbot weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. seien anzuzweifeln. Sie bezögen sich nur auf 16 ha der ca. 30 ha umfassenden Fläche der betroffenen Grundstücke.
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Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Februar 2008 gegen die in den Punkten a. und b. der Verfügung des Landratsamts R. vom 21. Januar 2008 enthaltenen Regelungen wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
15 
Zur Begründung werden die Ausführungen im Bescheid wiederholt und vertieft.
16 
Dem Gericht lag ein Aktenauszug des Landratsamts R. vor; hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
17 
Das Gericht versteht das Begehren bei sachdienlicher Auslegung gemäß § 88 VwGO so, dass mit dem Eilantrag lediglich bezüglich der Regelungen in den Punkten a. und b. der streitgegenständlichen Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird. Danach bezieht sich der Eilantrag entgegen der Formulierung im Antragsschriftsatz nicht auf die Regelung in Punkt c., für die der Sofortvollzug nicht angeordnet wurde und bezüglich der dem Widerspruch damit ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.
18 
So ausgelegt ist der Antrag zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
19 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Punkten a. und b. der streitgegenständlichen Verfügung vom 21.1.2008 ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die knappen Ausführungen im Bescheid genügen noch den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche schriftliche Begründung. Sie wiederholen nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und setzen sich konkret mit dem angestrebten Ziel, nämlich ausgeglichene Nährstoffmengen in den betroffenen Flächen zu erreichen und keine weitere Erhöhung zuzulassen, auseinander.
20 
Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Ein wesentliches Kriterium sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Bei einem prognostisch eher offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist auf eine Abwägung der öffentlichen Vollzugsinteressen mit den privaten Aussetzungsinteressen abzustellen. So verhält es sich hier. Nach den im summarischen Verfahren nur möglichen, vorläufigen Feststellungen erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens eher offen (1.). Die Abwägung der Aussetzungs- und Vollzugsinteressen ergibt, dass hier dem privaten Aussetzungsinteresse erheblich weniger Gewicht zukommt als dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem von der Behörde angestrebten Boden- und Gewässerschutz. Das Abwägungsergebnis gründet im Wesentlichen auf der Annahme, dass der Antragsteller sich die von ihm verursachte düngemittelrechtliche Problematik zurechnen lassen muss und dass es dringend geboten ist, drohende Schäden durch eine hier möglicherweise gegebene, fachlich nicht mehr vertretbare Düngepraxis, zu vermeiden (2.).
21 
1. Es erscheint nach den vorläufigen Feststellungen im summarischen Verfahren eher offen, ob der Antragsteller mit seinem am 11.2.2008 eingelegten Widerspruch bezüglich der Regelungspunkte a. und b. der streitgegenständlichen Verfügung Erfolg haben wird.
22 
Unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Regelungen Dauerverwaltungsaktscharakter haben, ist für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, nachdem ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist. Dass bis zur Entscheidung des Gerichts bezüglich der Grundstücke Flst.-Nr. ...0 und ...1 Änderungen hinsichtlich der zugrunde gelegten Nährstoffwerte und Gehaltsklassen eingetreten sind, ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Insbesondere liegen dem Gericht keine Ermittlungen des Düngebedarfs zum Wirtschaftsjahr 2008 vor. Auch andere Hinweise auf mittlerweile niedrigere Nährstoffgehaltsklassen fehlen.
23 
Der Antragsteller wird mit seinem Widerspruch Erfolg haben, wenn die angegriffenen behördlichen Maßnahmen rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
a. Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, düngemittelrechtliche Anordnung, die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf den Grundstücken Flst.-Nr. ...0 und ...1 zu unterlassen, ist § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15.11.1977 (BGBl. I 1977, 2134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 9.12.2006 (BGBl I 2819, 195) - DüngMG -, in Verbindung mit der Düngemittelverordnung vom 10.1.2006 - DüV -. Nach § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 DüngMG kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung zukünftiger Verstöße gegen das DüngMG notwendigen Anordnungen treffen und dabei insbesondere die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a DüngMG oder aufgrund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DüngMG erlassene Rechtsverordnungen verstoßen.
25 
Die in der streitgegenständlichen Verfügung mit Punkt a. getroffene Regelung dürfte danach formell nicht zu beanstanden sein. Das Landratsamt R. ist als untere Landwirtschaftsbehörde für den Erlass der Verfügung sachlich und örtlich zuständig. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion vom 24.4.2008 - GBl. 2008, 139 - obliegt, ebenso wie nach der zum 10.5.2008 außer Kraft getretenen Fassung der Zuständigkeitsverordnung vom 22.11.2004 (dort § 1 Abs. 3), der Vollzug der Düngeverordnung vom 10.1.2006 (BGBl. I S. 34) den unteren Landwirtschaftsbehörden. Nicht zuständig ist dagegen das ansonsten für das Düngemittelgesetz zuständige Regierungspräsidium S.. Die Zuständigkeitsregelung erscheint durch die räumliche Nähe der Landwirtschaftsämter zum betroffenen Bereich gerechtfertigt, nachdem nur bei den örtlichen Landwirtschaftsämtern die für die effektive Überwachung und Durchsetzung der Düngemittelverordnung notwendigen geografischen, naturschutzrechtlichen und betrieblichen Kenntnisse im jeweiligen Bereich vorhanden sein dürften. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG BW erforderliche Anhörung des Antragstellers ist mit Schreiben des Landratsamt vom 6.11.2007 erfolgt.
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In materiellrechtlicher Hinsicht erscheint es derzeit eher offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Einschreiten der Behörde vorlagen. Nach § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 DüngMG kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung zukünftiger Verstöße gegen das DüngMG erforderlichen Anordnungen treffen und dabei insbesondere die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a DüngMG oder aufgrund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DüngMG erlassene Rechtsverordnungen verstoßen. Nach § 1a Abs. 1 und Abs. 2 DüngMG dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden, wozu gehört, dass die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Die gute fachliche Praxis im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen wird im Einzelnen durch die Düngeverordnung vom 10.1.2006 - DüV - näher geregelt, mit dem Ziel, stoffliche Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln zu vermindern. § 3 Abs. 1 DüV stellt dazu noch einmal klar, dass vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln der Düngebedarf der Kultur unter Berücksichtigung der Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sachgerecht festzustellen ist. Dabei hat die Bestimmung des Düngebedarfs so zu erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.
27 
Dem Landwirtschaftsamt dürfte es bisher nicht gelungen sein, die für die Anwendung der zitierten Vorschriften erforderlichen, düngemittelrechtlich maßgeblichen Feststellungen zu treffen. In der Folge besteht bislang Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse auf den hier zu beurteilenden Wirtschaftsflächen.
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Von welchen fachlichen Grundlagen die Behörde bei der Beurteilung der Frage, wann eine Düngung der guten fachlichen Praxis entspricht, ausgegangen ist, wird aus dem Bescheid und dem vorgelegten Aktenauszug nicht klar. Anwendbar sind insofern nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts Ausarbeitungen der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft (vgl. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland, 8. überarbeitete Auflage, März 2007). Diese wurden von der Untersuchungsstelle D. E. wohl auch in Bezug genommen. In dem Leitfaden ist zu den Nährstoffgehaltsklassen und den aus ihnen abzuleitenden Düngeempfehlungen ausgeführt:
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„... Die in der Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 1.1) festgestellten Nährstoffgehalte (mg/100g Boden) für Phosphat, Kali und Magnesium können den verschiedenen Gehaltsklassen A, B, C, D und E zugeordnet werden (Tabelle 50). Die Einteilung der Gehaltsklassen wurde aus Düngeversuchen abgeleitet. Die Gehaltsstufe C (anzustreben) ist ausreichend, um das Ertragspotential eines Standortes auszuschöpfen. Sie ist so bemessen, dass auch unter ungünstigen Standortbedingungen die Pflanzen noch ausreichend mit den entsprechenden Nährstoffen versorgt werden. Bei Gehaltsstufe C entspricht der Düngebedarf der Nährstoffabfuhr. Durch diese bilanzierende Betrachtung, wird eine Abnahme oder Anreicherung der Bodengehalte vermieden. Böden, die den Gehaltsklassen A und B zugeordnet werden können, sind i. d. R. nicht ausreichend mit pflanzenverfügbaren Nährstoffmengen versorgt. Die Düngeempfehlung liegt deshalb über der Nährstoffabfuhr. Die entsprechenden Zuschläge in Abhängigkeit von Gehaltsklasse und Nährstoff sind in Tabelle 50 aufgeführt. Die gegenüber der Nährstoffabfuhr erhöhte empfohlene Düngermenge soll den Nährstoffbedarf der Pflanzen auch bei geringen pflanzenverfügbaren Bodenvorräten sichern und zu deren Anhebung beitragen. Böden, die den Gehaltsklassen D oder E zugeordnet werden können, sind hoch bzw. sehr hoch mit den jeweiligen Nährstoffen versorgt, d. h. es sind größere pflanzenverfügbare Nährstoffmengen im Boden enthalten, als zur Erzielung optimaler Erträge notwendig wären. Der Düngebedarf liegt hier je nach Gehaltsklasse und Nährstoff zwischen Null und der halben Nährstoffabfuhr. Ziel ist es langfristig die anzustrebende Gehaltsstufe C zu erreichen.
30 
Tabelle 50: Gehaltsklassen und Düngebedarf für Phosphat, Kali und Magnesium auf Grünland
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... Eine überhöhte Nährstoffversorgung an Phosphat trägt nicht zu einer Verbesserung der P-Gehalte im Futter bei. Diese werden – sofern keine niedrige P-Versorgung des Bodens vorliegt – ausschließlich von der rechtzeitigen Nutzung und dem Pflanzenbestand beeinflusst. Im Falle des Kaliums führt eine überhöhte Nährstoffversorgung zu Luxuskonsum der Grünlandpflanzen, insbesondere bei kräuter- und weidegrasreichen Pflanzenbeständen. Ein sehr hohes Kaliangebot behindert zudem die Aufnahme von Magnesium und Natrium in die Pflanzen. Als Folge einer unausgewogenen Mineralstoffversorgung können sich negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit ergeben. ...
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Voraussetzung für ein verwertbares Untersuchungsergebnis ist eine korrekte und repräsentative Bodenprobenahme. Dabei sind insbesondere die Anzahl der Einstiche, die Probenentnahmetiefe und der sachgerechte Probentransport zu beachten. Für eine repräsentative Probe sind mindestens 15 Einstiche notwendig, die gleichmäßig über die Beprobungsfläche verteilt sein müssen. Bei der Standardbodenuntersuchung (pH, Phosphat und Kali) und der Untersuchung auf Spurennährstoffe wird in der Regel nur die Krume (Acker: 15 - 20 cm) beprobt. Auf Grünland ist eine Beprobungstiefe von exakt 10 cm (Hauptwurzelraum) vorgesehen. Es empfiehlt sich die Verwendung eines speziellen Probenahmegerätes, das genau diese Tiefe einhält. Für einen aussagekräftigen Mittelwert sind auf Wiesen mindestens 15 bis 20 Einstiche und auf Weiden aufgrund der ungleicheren Nährstoffverteilung 40 Einstiche je Teilfläche erforderlich. Aus dem Material der Einstiche wird eine Mischprobe hergestellt. Oberirdische Pflanzenteile dürfen in der Mischprobe nicht enthalten sein. Die Probenahme sollte nicht kurz nach einer Düngung gezogen werden, da sonst das Messergebnis grob verfälscht werden kann. Günstig für die Probenahme sowohl auf Acker als auch auf Grünland ist der Zeitraum von Herbst bis zum zeitigen Frühjahr. ...“
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Diese Ausführungen erscheinen fundiert und ohne weiteres nachvollziehbar. Sie können daher zumindest vorläufig zur Beurteilung der Frage, ob die bisher durchgeführte und für die Zukunft vom Antragsteller vorgesehene Düngung der Grundstücke Flst.-Nr. ...0 und ...1 der guten fachlichen Praxis entspricht, herangezogen werden. Nachdem es sich um intensiv bewirtschaftetes Grünland handelt, wären bei Anwendung des Leitfadens zur Beurteilung die fachgerecht gewonnenen Phosphorwerte aus der maßgeblichen Bodentiefe von 10 cm und zu den gesamten, ca. 30 ha großen Grundstücksflächen erforderlich. Diese Werte liegen jedoch nicht vor, eine dem Leitfaden entsprechende Einstufung in Nährstoffgehaltsklassen fehlt.
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Das Gericht hat Zweifel, ob die danach fehlenden Feststellungen zu den tatsächlichen Nährstoffwerten in den zu beurteilenden Wirtschaftsflächen durch die bisherigen Erhebungen der Behörde ersetzt werden können. Insofern bestehen bezüglich der Brauchbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Untersuchungsstelle D. E. Zweifel. Zunächst wurden von dieser Stelle Proben nicht exakt aus 10 cm Tiefe entnommen, sondern Bodengemische aus den Zonen 0 - 2 cm, 0 - 10 cm und 10 - 30 cm. Das Gericht vermag es nicht einzuschätzen, welcher Aussagewert den entgegen den begründeten Empfehlungen im Leitfaden gewonnenen Ergebnissen bezüglich des Düngebedarfs der fraglichen Flächen zukommt. Eine weitere Fehlerquelle könnte bei der Untersuchung D. E. darin bestehen, dass eine zuvor durchgeführte Düngung und damit einhergehende Verfälschung der Ergebnisse nicht sicher ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass einzelne Messwerte nicht mit den dazu berichteten Gehaltsklassen übereinstimmen. Insofern kann das Gericht nicht nachvollziehen, warum der Wert von 28 mg/100 g Boden bei Teilfläche 10, Zone 0 - 10, zu einer Bewertung mit Gehaltsklasse E führt, wo er doch unter 30 mg/100 g Boden liegt. Schließlich fehlen Beprobungen zu der ca. 14 ha großen Fläche ohne Exponierung nach Ostsüdost, auf die sich die Anordnung aber auch bezieht. Bei Berücksichtigung der möglicherweise bestehenden Mängel und Lücken der Untersuchung dürfte diese zum Nachweis düngemittelrechtswidriger Zustände wohl kaum ausreichen.
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Die Einschätzung der Behörde, dass ergänzend das Sachverständigengutachten D. J. vom 23.7.2007 herangezogen werden kann, teilt das Gericht nicht. Die Ergebnisse der Beprobungen im März und Mai 2007 können wohl kaum auf den behördlichen Untersuchungszeitpunkt im Juli 2007 übertragen werden, nachdem es sich bei der Düngemittelversorgung bewirtschafteter Flächen um ein dynamisches System mit sich ständig ändernden Werten handelt. Außerdem überzeugt auch das Gutachten D. J. nicht. Für das Gericht ist schon nicht erkennbar, nach welchen Vorgaben es sich bezüglich der Bestimmung der für den Düngebedarf maßgeblichen Gehaltsklassen richtet. Weiter fällt auf, dass der Gutachter die Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...1 mit etwa 40 ha völlig falsch angibt, was seine für dieses Grundstück abgegebene Düngeempfehlung in Frage stellt. Die Düngeempfehlung steht zudem im Widerspruch zu der im oben zitierten Leitfaden dargestellten guten fachlichen Praxis. Nach dieser werden nämlich Böden der Gehaltsklasse E (Phosphor) nicht mit phosphorhaltigem Dünger gedüngt. Was ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, ist die Auswahl bestimmter Bodenbereiche für die Entnahme der Bodenproben. Dem Gericht erschließt sich nicht, welche Rolle der Nährstoffgehalt in 60 - 90 cm Tiefe bei der Beurteilung des Düngebedarfs von Grasland haben soll, wenn das Gras in einer Tiefe von 10 cm wurzelt. Es spricht auch hier einiges dafür, dass die aus einem Gemisch von Bodenproben aus unterschiedlichen, düngemittelrechtlich zum überwiegenden Teil wohl irrelevanten Bodentiefen gewonnenen Werte für eine sichere Klassifizierung nach dem oben dargestellten System der Bayrischen Landesanstalt nicht herangezogen werden können.
36 
Damit liegen gegenwärtig wohl keine hinreichenden Feststellungen vor, aus denen sich der Düngebedarf der Grundstücke sicher ableiten lässt. Es steht nicht fest, ob eine Überdüngung (Gehaltsklasse E) der von der Anordnung erfassten Gesamtflächen mit Phosphor in der - düngemittelrechtlich - wohl allein maßgeblichen Bodenzone von exakt 10 cm Tiefe gegeben ist. Damit ist gegenwärtig offen, ob die Voraussetzungen für das Einschreiten der Behörde vorliegen.
37 
Weiter ist nicht geklärt, ob das Ermessen durch das Landwirtschaftsamt fehlerfrei ausgeübt wurde. Gegen die Richtigkeit der Ermessensausübung bestehen Bedenken, soweit die Behörde - ohne ausreichende Klärung durch einen Sachverständigen - nicht den Nährstoffgehalt in der Bodentiefe von 10 cm für maßgeblich gehalten hat, sondern stattdessen auf die für die Bodenzone 0 - 2 cm festgestellten Gehaltsklassen (vgl. Ausführungen auf Seite 2 des Bescheids) abgehoben hat. Zweifel könnten auch bezüglich der Bestimmtheit der Verfügung bestehen, soweit die Aufhebung der Anordnung für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass das Absinken der Nährstoffwerte auf die Gehaltsklasse D nachgewiesen wird. Insofern ist für den Adressaten derzeit nicht erkennbar, auf die Gehaltsklasse welcher Bodenzone sich diese Ankündigung eigentlich beziehen soll. Schließlich könnte die Maßnahme ungeeignet sein, wenn das Düngeverbot aus Sicht der Behörde bewirken soll, dass zu hohe Phosphoranteile in den Bodenschichten unter 10 cm Bodentiefe abgebaut werden. Ein solcher Abbauprozess wäre wohl allenfalls bei Anordnung anderer Nutzungen erreichbar.
38 
Die damit wohl vorliegenden Mängel des Bescheids in seiner gegenwärtigen Form rechtfertigen gleichwohl nicht die Annahme, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch Erfolg haben wird. Denn es besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen im Vorverfahren nachzuholen und Mängel bezüglich der Bestimmtheit und der Ermessensausübung zu beseitigen. Außerdem kann den bislang vorliegenden Untersuchungsergebnissen nicht entnommen werden, dass die Bewirtschaftung der fraglichen Flächen der guten fachlichen Praxis bereits entspricht.
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Aus Sicht des Gerichts liegen im Gegenteil ganz erhebliche Hinweise auf eine nachhaltige Überdüngung der Flächen vor. Aus beiden Untersuchungen ergeben sich für die Teilfläche von 16 ha mit Exponierung nach Ostsüdost und aus der Untersuchung von D. J. für die übrige Teilfläche von 14 ha des Grundstücks Flst.-Nr. ...1 Anhaltspunkte für eine Überdüngung mit Phosphor (P2O5). Dabei sind die Ergebnisse von D. J. auch deswegen von erheblichem Aussagewert, weil seine Proben zum Teil bereits am 20.3.2007 und damit vor der Vegetationsperiode im Allgäu entnommen wurden. Bei ihm darf auch davon ausgegangen werden, dass er seine Beprobungen jeweils mit hinreichendem zeitlichen Abstand zu Düngemaßnahmen durchgeführt hat. Trotz der Mischung der Böden aus den jeweils entnommenen Kernen weisen die Ergebnisse seiner 15 Bodenproben aus dem Bereich zwischen 0 - 30 cm Tiefe über die Gesamtfläche der Grundstücke 13 mal die Gehaltsklassen E und D nach. Die Untersuchungsstelle D. E. stellte für die von ihr beprobte Teilfläche bei den aus der Zone 0 - 10 cm gewonnenen 10 Bodenproben 7 mal die Gehaltsklasse E und 3 mal die Gehaltsklasse D fest und bei den aus der Zone 0 - 30 cm 2 mal die Gehaltsklasse E, 6 mal die Gehaltsklasse D und 2 mal die Gehaltsklasse C. Bei diesen Werten erscheint es eher unwahrscheinlich, dass in der maßgeblichen Tiefe von exakt 10 cm erheblich abweichende Phosphoranteile vorliegen könnten. Hinzu kommt, dass beide Untersuchungsstellen, also auch der vom Antragsteller beauftragte D. J., zu der Bewertung kamen, dass die Böden aufgrund früherer überhöhter Aufbringung von Nährstoffen überwiegend sehr gut mit Phosphor versorgt seien. Damit spricht gegenwärtig aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass eine durch den Antragsteller bewirkte Überdüngung vorliegen könnte. Aus den Untersuchungen ergeben sich auch erhebliche Anhaltspunkte für eine Gewässergefährdung durch Überdüngung mit phosphorhaltigen Düngmitteln. Die in den Drainageabläufen der Grundstücke Flst.-Nr. ...0 und ...1 gemessenen erhöhten Phosphorwerte deuten auf einen Zusammenhang mit der Düngung der Grundstücke hin, nachdem eine weitere Quelle für den Nährstoff im Drainagewasser nicht erkennbar ist.
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Wegen der dargestellten Mängel der bisherigen Erhebungen fehlen gegenwärtig die für eine endgültige Beurteilung erforderlichen gutachtlichen Feststellungen. Für diese Aufklärungsmaßnahmen ist im Eilverfahren kein Raum. Die insofern bestehenden Versäumnisse sind im Hauptsacheverfahren nachzuholen. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren erscheint es derzeit eher offen, ob der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen die Regelung im Punkt a. der Verfügung Erfolg haben wird.
41 
b. Dies gilt ebenso für die Regelung im Punkt b. der Verfügung. Unschädlich dürfte dabei aber sein, dass die Behörde hier mit § 3 PolG wohl die falsche Rechtsgrundlage herangezogen hat. Der Fehler wirkt sich voraussichtlich nicht aus, nachdem eine Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme existiert, deren Voraussetzungen erfüllt sind und die von der Behörde vorgenommene Ermessensentscheidung den Anforderungen dieser Rechtsgrundlage genügt bzw. im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden kann. Rechtsgrundlage ist hier die spezielle gesetzliche Regelung in § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 DüngMG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 DüngMG. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 8a Satz 2 DüngMG ist vom Gesetzgeber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 8a DüngMG um eine generelle Ermächtigung handelt, die nicht nur in den konkret aufgeführten Fällen, sondern auch darüber hinaus allgemein zum behördlichen Einschreiten und zum Erlass von Maßnahmen zur Sicherung einer guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln berechtigt und verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Sicherung einer effektiven Überwachung nach § 8 Abs. 1 und 2 DüngMG. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben danach die Einhaltung des DüngMG zu überwachen (Abs. 1) und ihnen sind auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des DüngMG erforderlich sind. Formelle Bedenken gegen die Verfügung dürften danach auch bezüglich der in Punkt b. der Verfügung getroffenen Regelung nicht bestehen. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde folgt auch hier aus dem Umstand, dass die Maßnahme dem Vollzug der DüV dient. Eine Anhörung ist erfolgt. Ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen, steht nicht fest. Insofern kann auf die Ausführungen unter 1.a. verwiesen werden.
42 
Danach ist auch offen, ob der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen die Regelung im Punkt b. der Verfügung Erfolg haben wird.
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2. Die danach erforderliche allgemeine Abwägung der privaten Aussetzungsinteressen und des öffentlichen Vollzugsinteresses rechtfertigt derzeit keine Aussetzung des Vollzugs. Die einzustellenden Interessen des Antragstellers sind nicht besonders gewichtig. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich die Entstehung der düngemittelrechtlichen Problematik zurechnen lassen muss. Denn nach den bisherigen Feststellungen spricht viel dafür, dass er die jetzige Situation durch eine übertriebene Zufuhr von phosphorhaltigem Dünger verursacht hat, womit jedenfalls seine frühere Bewirtschaftung im Widerspruch zur guten fachlichen Praxis stand. Dieser für den Konflikt maßgebliche Verursachungsbeitrag wirkt sich jetzt zu seinem Nachteil aus. Hinzu kommt, dass für ihn die negativen Auswirkungen der mit den Punkten a. und b. getroffenen Maßnahmen voraussichtlich eher gering sein werden. Wegen des Zustands der Böden, die mit einiger Wahrscheinlichkeit bezüglich der Nährstoffe Phosphor und Kalium gut bis sehr gut versorgt sind, hat er keine nennenswerten Ernteeinbußen zu befürchten. Den erforderlichen Stickstoff kann er gesondert zuführen, auf die Ausbringung von Gärsubstrat ist er insofern nicht angewiesen. Sein Interesse erschöpft sich im Wesentlichen darin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, bzw. bis zum Absinken der Werte auf die Gehaltsklasse D, keinen Stickstoffdünger zukaufen zu müssen und den flüssigen Anteil des Gärsubstrats auch auf den Flst.-Nr. ...0 und ...1 ausbringen zu können. Dieses Interesse sieht das Gericht nicht als sonderlich gewichtig an, nachdem dazu nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller damit in unzumutbarer Weise belastet werden könnte. Dies gilt auch für die mit Punkt b. auferlegte Pflicht zur Vorlage der Ermittlung des Düngebedarfs. Die Ermittlung hat der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DüV für die der guten fachlichen Praxis entsprechende Bewirtschaftung der Flächen ohnehin zu erstellen, so dass seine Belastung sich hier auf die Vorlage einer Mehrfertigung bei der Behörde beschränkt. Danach bewirken die Maßnahmen weder eine erhebliche Belastung noch eine unzulässige Beschränkung seiner Befugnisse als Eigentümer der Flächen und des Betriebs. Auf der anderen Seite ist beim öffentlichen Vollzugsinteresse die konkrete Möglichkeit zu berücksichtigen und zu bewerten, dass eine Fortsetzung der möglicherweise bestehenden Überdüngung der Flächen dazu führen könnte, dass die von den Pflanzen nicht aufgenommenen Nährstoffe (Phosphor und Kalium) mit dem Oberflächenwasser weggespült werden oder einsickern und über die Drainagen in den G-Bach und in den O. gelangen. Die Aussetzung der Vollziehung der Maßnahmen könnte insofern zur weiteren Eutrophierung und zur nachhaltigen Schädigung dieser Gewässer und der darin befindlichen Lebewesen beitragen. Negative Folgen für das FFH-Gebiet Weiher und Moore bei K. wären nicht auszuschließen. Bei Bewertung der dargestellten Belange erscheint dem Gericht das öffentliche Vollzugsinteresse und hier insbesondere der Boden- und Gewässerschutz vorzugswürdig. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt deswegen derzeit nicht in Betracht.
44 
Nach alldem war der Eilantrag abzulehnen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Bei der Streitwertbemessung wurden mangels anderer Anhaltspunkte gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG für jeden Regelungspunkt 5.000 EUR als angemessen erachtet. Summiert ergibt sich daraus der festgesetzte Streitwert von 10.000 EUR.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Mai 2008 - 4 K 232/08 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Düngeverordnung - DüV 2017 | § 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der N

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2010 - 4 K 1145/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel untersagt wurde.2 Der Kläger

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.