Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Apr. 2018 - 2 K 5731/16

published on 25/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Apr. 2018 - 2 K 5731/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine den Rechtsvorgängern des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines historischen Hofguts.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung K. a. B.. Das rund 107 Ar große, unbebaute Grundstück schließt mit seiner Nordwestseite an den Siedlungsrand des K. Teilorts B. an. Nach den Angaben der Klägerin wurde es bis in das Jahr 2011 als Rinderwiese genutzt. Beginnend im Jahr 2012 pflanzte die Klägerin Kirschbäume. Für die mit der Bewirtschaftung einhergehende Grünlandumwandlung erteilte das Landratsamt Bodenseekreis, Landwirtschaftsamt, unter dem 04.07.2013 und 10.04.2014 Genehmigungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. Auf den nördlich des Grundstücks in Ortsrandlage gelegenen Vorhabengrundstücken Flst.-Nr. ..., .../..., .../... und .../... befindet sich das historische Hofgut B., das ursprünglich als Ensemble aus Hauptgebäude (Flst.-Nr. ...; errichtet im 17. Jahrhundert) und Ökonomiegebäude (Flst.-Nr. .../...; ehemalige Stallscheuer, errichtet um 1859) als Kulturdenkmal i.S.v. § 2 DSchG eingestuft war. Im Juli 2017 stellte das Landesamt für Denkmalpflege im Rahmen eines - hier nicht gegenständlichen - baurechtlichen Verfahrens fest, dass das Hauptgebäude wegen starker Beschädigungen nicht erhalten werden könne. Das Ökonomiegebäude (Stallscheuer) sei für sich genommen nicht als Kulturdenkmal zu qualifizieren.
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Gemeinde K. hatte am 10.12.2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst (Vorgesehen: Einbeziehung der Vorhabengrundstücke in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „B.-Mitte“), der jedoch mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.07.2015 aufgehoben wurde.
Bereits mit Formblatt vom 26.06.2015 beantragten die damaligen Eigentümer der Vorhabengrundstücke die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des historischen Hofguts B.. Die Planung sieht im Wesentlichen eine Sanierung der Bestandsgebäude und den Einbau von 11 Wohneinheiten (fünf Wohneinheiten im Ökonomiegebäude, vier Wohneinheiten und zwei Apartments im Hauptgebäude) vor.
Am 08.08.2015 erhob die Klägerin im Rahmen der Angrenzerbeteiligung Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit dem Heranrücken der Wohnnutzung an die immissionsträchtige Bewirtschaftung ihres Grundstücks (Mulchen, Mähen, Düngen, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln) seien Konflikte zu erwarten. Insbesondere sei der bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einzuhaltende Abtrift-Abstand von 20 m nicht einzuhalten.
Unter dem 28.10.2015 erteilte die Gemeinde Kressbronn aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.09.2015 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.
Am 17.12.2015 erteilte der Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a.B.-Langenargen den Bauherren die beantragte Baugenehmigung. Die u.a. von der Klägerin erhobenen Einwendungen wurden darin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vor Ort festgestellten Verhältnissen befänden sich zwar zwei Kirschbäume innerhalb des für Intensivobstanlagen anerkannten 20 m-Abstands zum Gebäude. Sehr nahe an diesen beiden Bäumen befinde sich jedoch eine Pferdekoppel. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Bäume schon mit Rücksicht auf die Pferde nicht intensiv mit Pflanzenschutzmitteln behandelt würden. Hinsichtlich etwaiger Immissionskonflikte sei festzuhalten, dass auf den Nachbargrundstücken bereits Wohnbebauung vorhanden sei. Weitergehende Anforderungen würden durch das gegenständliche Vorhaben nicht begründet.
Im Jahr 2016 wurden die Vorhabengrundstücke an den Beigeladenen veräußert.
Gegen die ihrem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten am 09.01.2016 zugestellte Baugenehmigung erhob die Klägerin am 28.01.2016 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf die künftige Bedeutung des Kirschanbaus (erwartete Einnahmen: 3000 bis 4000 EUR p.a.) für den Familienunterhalt verwiesen und ausgeführt, es befänden sich mehrere Kirschbäume im 20 m-Abstand zum Ökonomiegebäude.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze keine die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften. Das Bauvorhaben müsse den Abtrift-Abstand nicht einhalten und erweise sich deshalb nicht als der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einzuhaltende Abstand von 20 m sei vielmehr von den Anwendern, hier also von der Klägerin zu beachten. Anderes könne unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nur gelten, wenn die Wohnbebauung an eine landwirtschaftlich bereits genutzte Fläche heranrücke. Das sei hier nicht der Fall. Die historischen Gebäude auf den Vorhabengrundstücken hätten bereits vor Beginn des Obstanbaus auf dem klägerischen Grundstück bestanden. Damit sei die landwirtschaftliche Nutzung an die Wohnbebauung herangerückt und könne deshalb keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen. Die Klägerin müsse im Übrigen nicht nur auf die Wohngebäude sondern auch auf die Pferdekoppel (Grundstück Flst.-Nr. ...) Rücksicht nehmen. Die Klägerin habe schließlich auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die leerstehenden Bestandsgebäude in Zukunft nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt würden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits vor der streitgegenständlichen Vorhabenplanung eine weitaus intensivere Nutzbarmachung des Hofgut-Areals und sogar die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. .../... vorgesehen gewesen sei. Auch die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung falle vorliegend zu Ungunsten der Klägerin aus, da lediglich zwei Bäume von der Nutzungseinschränkung betroffen seien. Es erschließe sich im Übrigen nicht, weshalb das Grundstück der Klägerin nur im nördlichen, an die Bebauung anschließenden Bereich für den Obstanbau genutzt werde.
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Am 28.11.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird das im Verwaltungsverfahren Ausgeführte wiederholt und vertieft. Der ehemalige Stadel (Ökonomiegebäude) sei in den letzten 40 bis 50 Jahren nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden. Zuvor habe er jahrhundertelang als Scheune gedient. Umnutzungspläne seien in der Vergangenheit wegen denkmalschutzrechtlicher Hindernisse nicht umsetzbar gewesen. Entsprechende Anfragen ihrer Tante, der das Hofgut bis zum Jahr 2011 gehört habe, seien stets erfolglos geblieben. Es sei daher nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Einbau von Wohnungen je genehmigt werden würde. Sie sei mit der Kirschbaumplantage mithin nicht an eine Wohnbebauung herangerückt. Im 20 m-Abstand zum Ökonomiegebäude befänden sich vier Kirschbäume, die zu einem im März 2015 gepflanzten Kontingent von 40 Bäumen gehörten. Der wirtschaftliche Schaden bei einem Nutzungsausfall beliefe sich auf rund 100,- EUR je Baum und Jahr.
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Die Klägerin beantragt,
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die den Rechtsvorgängern des Beigeladenen vom Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn-Langenargen erteilte Baugenehmigung vom 17. Dezember 2015, soweit sie das Stadelgebäude betrifft, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17. November 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend darauf verwiesen, dass sowohl die Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... als auch die Pferdehaltung, auf die die Klägerin in jedem Fall Rücksicht nehmen müsse, bereits vor Beginn des Obstanbaus bestanden hätten. Zwar treffe es zu, dass das Ökonomiegebäude in der Vergangenheit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Allerdings sei zum Zeitpunkt der Baumpflanzung im Frühjahr 2015 durchaus mit einer Umnutzung des Gebäudes zu rechnen gewesen. Der Umbau des Stadels sei nämlich Gegenstand eines nicht zur Genehmigung geführten früheren Vorhabens (Umbau des Hofguts zum Ferienhof) gewesen. In Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens habe die Klägerin bereits im September 2014 Einwendungen erhoben.
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Mit Beschluss vom 29.11.2016 wurden die ursprünglichen Bauherrn zum Verfahren beigeladen. Sie nahmen zum Verfahren nicht Stellung. Der Beiladungsbeschluss wurde am 29.01.2018 aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Rechtsnachfolger und jetzige Bauherr beigeladen.
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Am 25.04.2018 hat das Gericht über die Sache mündlich verhandelt. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden informatorisch angehört. Die Klägerin gab an, die Kirschbaumkultur sei als eine im Aufbau begriffene Nebenerwerbslandwirtschaft anzusehen. Wegen der widrigen Witterungsbedingungen in den vergangenen Jahren hätten die Bäume bislang noch nicht viel Ertrag gebracht. Die zur Bewirtschaftung benötigten Gerätschaften würden teilweise an ihrem Wohnort N., teilweise bei einer Freundin in B. untergebracht. Ihr Bruder übernehme die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es sei geplant, auch die restliche Grundstücksfläche mit Kirschbäumen zu bepflanzen. Über den 2012 gepflanzten Bäumen sei ein Regenschutzdach installiert worden. Dies sei auch für den restlichen Baumbestand vorgesehen.
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In der Verhandlung wurde außerdem Herr G., Referent für Applikationstechnik beim L. T. (LTZ) A., als amtliche Auskunftsperson auf der Grundlage eines vom Gericht vorab übersandten Fragenkatalogs (GAS 74 ff.) und einer von der Klägerin vorgelegten Liste der eingesetzten Pflanzenschutzprodukte (GAS 85) zur Frage möglicher Gesundheitsrisiken durch die Abtrift von Pflanzenschutzmitteln und zu den zur Wohnbebauung einzuhaltenden Abständen angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Anlage zum Sitzungsprotokoll) verwiesen.
20 
Im Verhandlungstermin hat das Gericht ferner das Grundstück der Klägerin, das Vorhabengrundstück einschließlich des Ökonomiegebäudes und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Der Sachverständige war beim Augenschein zugegen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die darüber gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Bauakten des Gemeindeverwaltungsverbands und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
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Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor. Insbesondere begegnet die Teilanfechtung der Baugenehmigung, soweit diese den Umbau des Ökonomie- bzw. Stadelgebäudes (Grundstück Flst.-Nr. .../...) betrifft, keinen rechtlichen Bedenken. Eine einheitliche Baugenehmigung, die - wie vorliegend - getrennt voneinander genehmigungsfähige Vorhabenelemente zum Gegenstand hat, ist teilbar und eröffnet insoweit auch die Möglichkeit eines nur teilweisen Angriffs (vgl. VG München, Beschluss vom 10.03.2014 - M 8 SN 14.493 -, juris Rn. 25; allgemein: Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 06/2017, § 113 Rn. 14 m.w.N.).
II.
24 
Die Klage ist unbegründet. Die - im vorgenannten Umfang - angegriffene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Auf die Klage eines Nachbarn kann die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, dass die ggf. verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 -, BauR 2018, 228 = juris Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m.w.N.).
26 
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienenden baurechtlichen Vorschriften.
27 
In Betracht kommt allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dieses wäre aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wenn auch ausnahmsweise nicht aus dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ - abzuleiten, sofern der mit dem Stadelgebäude bebaute Teil des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 2262/1 noch dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Das Gebot der Rücksichtnahme kann im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich insbesondere zu Gunsten einer privilegierten emittierenden Außenbereichsnutzung nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, NJW 1983, 2460; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 05/2012, § 35 Rn. 187 m.w.N.). Sofern von einem Außenbereichsvorhaben auszugehen wäre, könnte sich die Klägerin (ebenfalls nur) auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, das insoweit in § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Ausdruck findet. Ein darüber inhaltlich hinausgehender, an die Außenbereichsqualität des klägerischen Grundstücks anknüpfender Abwehranspruch im Sinne eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160; Bay. VGH, Beschluss vom 26.07.2011 - 9 CS 11.529 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a., BauGB, Stand: 10/2017, § 35 Rn. 89). Nachdem sich keine Maßstabsverschiebungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und seiner Anforderungen ergäben, kann die Frage der Innen- oder Außenbereichszuordnung vorliegend offenbleiben.
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Die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, juris, vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73, Urteile vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und - grundlegend - vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 <126 f.>).
29 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht als der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Bei der vorzunehmenden Abwägung geht das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Klägerin mit der Kirschbaumplantage eine privilegierte Außenbereichsnutzung in Gestalt eines landwirtschaftlichen Betriebs(teils) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorhanden ist. Für eine Qualifizierung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - nicht lediglich als Hobby-Nutzung - spricht, dass durch eine Vermarktung der Kirschen nach Aussage der Klägerin langfristig Erträge erzielt werden sollen. Dass in erheblichem Umfang in die Plantagenanlage investiert worden ist, war beim Augenschein deutlich erkennbar; für das im südlichen Bereich der Pflanzung bereits errichtete Regendach wurden nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin rund 10.000,- EUR aufgewendet. Die Klägerin argumentiert danach im Ausgangspunkt zu Recht, dass der Bestand ihrer privilegierten Außenbereichsnutzung durch das Heranrücken einer störungssensiblen Nutzung, hier: einer Wohnnutzung, gefährdet werden und dies einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Landwirt, von dessen Betrieb Emissionen ausgehen, gegen das Heranrücken der Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots zur Wehr setzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 = juris Rn. 5 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 236). Denn Vorhaben, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, sofern der emittierende Betrieb durch ihr Heranrücken mit einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen oder mit sonstigen die Nutzung einschränkenden Abwehransprüchen zu rechnen hat.
31 
Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Soweit der Klägerin entgegengehalten wird, sie müsse bereits auf eine nördlich ihres Grundstücks vorhandene Pferdekoppel Rücksicht nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten Bauakten lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - in einer Entfernung von rund 80 m zur Kirschplantage - ein offener Unterstellplatz für Ponys genehmigt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben von vornherein keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb zur Folge haben könnte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2017 - 8 S 2507/16 -, juris Rn. 5). Fehl geht auch der Einwand, die Klägerin sei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrerseits an eine bestehende Wohnnutzung herangerückt. Denn das Stadelgebäude ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - in der Vergangenheit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden. Dass eine Umnutzung schon in der Vergangenheit - ggf. auch schon vor der Anlage der Kirschplantage - beabsichtigt gewesen ist, ändert mangels Erteilung baurechtlicher Genehmigungen nichts an der zeitlichen Priorität der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. zur Priorität als wesentliches Kriterium für die vorzunehmende Interessenabwägung: Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 147 m.w.N.).
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2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der auf dem klägerischen Grundstück errichtete Betrieb bzw. die Nutzbarkeit der Kirschplantage wegen der Umnutzung des Stadelgebäudes zu Wohnzwecken mit Einschränkungen zu rechnen hätte.
33 
Einschränkungen des Obstbaubetriebs aufgrund von gegen die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gerichteten Abwehransprüchen der Eigentümer bzw. künftigen Bewohner sind nicht zu besorgen.
34 
Bei der - im erwerbswirtschaftlichen Intensivobstanbau unvermeidlichen - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anwender verpflichtet, die Regeln der guten fachlichen Praxis zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PflSchG gehören hierzu Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel außerdem nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen angewandt werden. Die Anforderungen der guten fachlichen Praxis ergeben sich im Einzelnen aus den gemäß § 3 Abs. 2 PflSchG vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten „Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 2010, BAnz. Nr. 76a vom 21. Mai 2010). Danach ist Abtrift, d.h. eine Verwehung des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche, grundsätzlich zu vermeiden. Hierzu kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht; von besonderer Bedeutung ist dabei der Einsatz sog. driftmindernder Technik (verlustmindernde Geräte, Düsen usw.). Bei der Anwendung sind Windrichtung und -geschwindigkeit zu beachten. Zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sind außerdem ausreichende Abstände einzuhalten (vgl. S. 58 f. der Grundsätze, abrufbar auch unter
35 
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf?__blob=publicationFile).
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hat Leitlinien zur Methodik der Bewertung von bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehenden Gesundheitsrisiken für Umstehende und Anwohner auf der Grundlage umfangreicher Modellrechnungen zur Expositionsermittlung erarbeitet (vgl. EFSA, Guidance on the assessment of exposure of operators, workers, residents and bystanders in risk assessment for plant protection products, EFSA Journal 2014; 12 (10):3874,abrufbar unter:
37 
https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2014.3874).
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Auf der Grundlage der dort veröffentlichten Bewertungsmodelle hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die bei der Anwendung von Pflanzenschutzprodukten zu Wohnbebauung, Gärten und unbeteiligten Dritten einzuhaltenden Mindestabstände mit Bekanntmachung vom 27. April 2016 (BVL 16/02/02, veröffentlicht am 20. Mai 2016, abrufbar unter:
39 
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/BAnz_Bekanntmachung_Mindestabstaende_20160427.html)
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auf 2 m bei Flächenkulturen und 5 m bei Raumkulturen festgelegt. Die Einhaltung dieser für alle zugelassenen Pflanzenschutzprodukte geltenden Mindestabstände sind damit Bestandteil der guten fachlichen Praxis und von den Anwendern zu beachten. Sofern sich bei der im Verfahren der Produktzulassung vorzunehmenden Risikobewertung im Einzelfall das Erfordernis eines größeren Abstands ergäbe, wäre dies in den Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Bekanntmachung des BVL, a.a.O.).
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Ausgehend hiervon muss bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grundstück der Klägerin zur Bewirtschaftung der Kirschbäume (einer Raumkultur) unter Beachtung der guten fachlichen Praxis ein Abstand von 5 m zur benachbarten Wohnbebauung bzw. zu Gärten/Außenwohnbereichen eingehalten werden. Dieser Abstand kann bei Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens entsprechend der Baugenehmigung ohne weiteres eingehalten werden. Das Stadelgebäude ist nach den beim gerichtlichen Augenschein vorgenommenen Messungen rund 15 m vom nächstgelegenen Kirschbaum entfernt. Die kürzeste Distanz zwischen Vorhabengrundstück und Kirschbaumpflanzung beträgt über 7 m. Gesundheitsrisiken für künftige Bewohner des Stadelgebäudes durch eine Behandlung der Bäume mit Pflanzenschutzmitteln sind nicht zu erwarten. Der zur Frage erforderlicher Mindestabstände in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige G. hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend ausgeführt, Abtrift sei zwar auch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis nicht gänzlich zu vermeiden. Bei Einhaltung des Mindestabstands von 5 m sei gleichwohl davon auszugehen, dass für die Anwohner kein Gesundheitsrisiko durch mögliche Abtrift bestehe. Die Untersuchungen und Modelle der EFSA berücksichtigten auch die Sedimentierung abgetrifteter Wirkstoffe in den angrenzenden Böden. Selbst für das Szenario eines im Außenwohnbereich spielenden Kindes, das am Boden befindliche Dinge in den Mund nehme, bestehe bei Einhaltung des Mindestabstands nach den Berechnungen kein Risiko. Nach Einnahme des Augenscheins hat der Sachverständige erklärt, er sehe mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten auch im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, die diese allgemeine Risikoeinschätzung in Frage stellen könnten. Das Gericht hält diese pflanzenschutzfachliche Einschätzung für plausibel und fundiert; sie stimmt mit den behördlichen Veröffentlichungen und dem EFSA-Leitfaden überein. Es besteht auch kein Anlass, an der Fachkompetenz des Sachverständigen hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung oder seiner Fähigkeit zu einer objektiven fachlichen Bewertung zu zweifeln. Insbesondere ist für das Gericht nicht der Eindruck entstanden, dass der Sachverständige einer pauschalen und unreflektierten Übernahme der EFSA-Einschätzungen das Wort reden wollte. So hat er Wert auf die Feststellung gelegt, dass sich die Modellrechnungen auf Stämme mit einer Höhe von 3 bis 4 m bezögen und für höhere Pflanzen keine Risikoeinschätzungen vorgenommen werden könnten. Auch hat er angegeben, im Hinblick auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten sei ein größerer Abstand, etwa von 20 m, zwischen Wohnbebauung und Intensivkulturen aus seiner Sicht (weiterhin) sinnvoll. Zweifel an der Risikoeinschätzung des Sachverständigen bezogen auf den vorliegenden Fall bestehen ebenfalls nicht. Zwar mag es sein, dass die hier in Rede stehenden Kirschbäume einmal eine Stammhöhe von 4,5 bis 5 m erreichen, wie der Ehemann der Klägerin zu bedenken gegeben hat; selbst wenn jedoch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergrößerung des Sicherheitsabstands angezeigt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegebenen Abstände unzureichend wären. Der Abstand zum Gebäude beträgt nämlich das Dreifache, derjenige zur Grenze des Außenwohnbereichs immerhin noch das Anderthalbfache des 5 m-Abstands. Hinzu kommt, dass der geplante Einsatz eines Schutzdachs, wie es im südlichen Teil der Plantage bereits installiert ist, nach der - für das Gericht überzeugenden - Einschätzung des Sachverständigen eine weitere Reduktion des Abtriftrisikos zur Folge hat, selbst wenn es die letzten Bäume der jeweiligen Reihe nicht umfassen mag. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Schilderung des Sachverständigen, dass der Zerstäuber bzw. die Spritzvorrichtung nach der Ausbringung am Reihenende in der Praxis häufig nicht rechtzeitig abgestellt und dadurch eine Abtriftwolke erzeugt werde. Denn diese Handhabung entspricht nicht den in jedem Fall einzuhaltenden Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und hat daher außer Betracht zu bleiben. Unter dem Aspekt möglicher Gesundheitsgefährdungen für künftige Bewohner des Vorhabengebäudes ist die fachgerechte - hierzu zählt, wie der Sachverständige ebenfalls klargestellt hat, auch die Berücksichtigung der gegebenen Witterungsbedingungen einschließlich Windrichtung und -geschwindigkeit - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem klägerischen Grundstück sonach als unbedenklich anzusehen.
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Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.07.2004 - 3 S 2517/03 -, BWGZ 2005, 64, vom 24.09.2003 - 3 S 2481/02 -, AUR 2004, 187, und - 3 S 1124/01 -, n.v., vom 19.07.2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15.09.1999 - 3 S 2812/98 -, juris, vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459, und vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 536; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -, BauR 2002, 586), nach der zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von 20 m einzuhalten ist (so dezidiert zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004, a.a.O. = juris Rn. 33). Es erscheint zweifelhaft, ob die in den zitierten Normenkontrollentscheidungen enthaltenen Erwägungen ohne weiteres auf die hier inmitten stehende Prüfung eines Rücksichtnahmeverstoßes übertragbar sind. Denn anders als bei der Überprüfung von Bebauungsplänen ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine generalisierende, auf die vorbeugende Vermeidung und Bewältigung von Nutzungskonflikten ausgerichtete, sondern eine reine Einzelfallbetrachtung und -abwägung vorzunehmen. Dementsprechend lässt sich ein generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls einzuhaltender Mindestabstand von 20 m hier nicht festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 4 BN 17.02 -, juris Rn. 10). Sofern sich den zitierten Entscheidungen die Aussage entnehmen ließe, eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes zur Wohnbebauung führe auch bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zu einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner, wäre diese im Wesentlichen auf Auskünften des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Landesanstalt für Pflanzenschutz aus dem Jahr 1997 (vgl. VGH, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 24 ff.) beruhende Einschätzung nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als überholt anzusehen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Risikobewertung des damaligen Bundesgesundheitsamts, es bestünden bei sachgerechter Ausbringung keine Gesundheitsrisiken, nur die Gefährdung von durch die Abtriftwolke gehenden Personen (nach heutiger Diktion: „bystander“), nicht aber die der im Einwirkbereich Wohnenden in den Blick nehme (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1997, a.a.O. = juris Rn. 33). Denn die nunmehr auf der Grundlage der EFSA-Modelle vorgenommene Risikobewertung bezieht die Wohnbevölkerung ausdrücklich mit ein. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass die Frage der allgemeinen Sinnfälligkeit eines Schutzstreifens von 20 m nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Es mag - auch nach Auffassung des Sachverständigen - durchaus weiterhin Gründe für die Einforderung eines derartigen Abstandes geben, etwa im Hinblick auf zu erwartende Geruchs- und Geräuschimmissionen. Derartige Einwirkungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung können der Wohnbevölkerung unzumutbar sein. In der vorliegenden Konstellation ist letzteres - wie noch auszuführen ist - indes nicht der Fall.
43 
Nach dem Vorstehenden ist nicht zu erwarten, dass sich die künftigen Bewohner des Stadelgebäudes mit Erfolg auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berufen und damit eine Beschränkung der Obstbaunutzung erzwingen können. Auf die §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB gestützte Abwehransprüche der zukünftigen Anwohner (vgl. zur Spritzmittelabtrift als Stoff i.S.v. § 906 BGB: Brückner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 171 m.w.N.) bestehen auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Geruchs- oder Geräuschbelästigungen durch das Spritzen der Plantage nicht. Die in Rede stehenden Belästigungen sind ortsüblich und deshalb nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzunehmen. Landwirtschaftliche Intensivkulturen, die sich nicht selten in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern befinden, sind ein für Kressbronn und die Umgebung geradezu typisches Element (so auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 29 für die Tettnanger Umgebung). Hinzu kommt, dass das Vorhabengebäude durch die Situierung am Ortsrand vorbelastet ist und daher ein mit innerörtlichen Lagen vergleichbares Schutzniveau nicht eingefordert werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.05.2016 - 2 B 16.231 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die durch andere übliche landwirtschaftliche Nutzungen (Mähen, Mulchen, Düngen usw.) ausgelösten Immissionen.
44 
Nach alldem lässt das streitgegenständliche Vorhaben nicht die erforderliche Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks vermissen.
45 
Es bedarf deshalb keiner näheren Betrachtung, ob die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter geäußerte Behauptung zutrifft, die Klägerin habe die am nördlichen Grundstücksrand gepflanzten beiden Reihenendbäume erst nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung gesetzt. Hierfür könnte sprechen, dass in dem die Einwendungen zurückweisenden Teil der Baugenehmigung von lediglich zwei Bäumen im 20 m-Radius die Rede ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin - die sich gegen die Behauptung der nachträglichen Pflanzung verwahrt hat -, nach dem von ihrer Person gewonnenen Eindruck Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorgerufen hat. So hat sie mit der Klage in Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation vorgetragen, auf die Einnahmen durch den Kirschgarten zur Alterssicherung dringend angewiesen zu sein. Hierbei ließ sie unerwähnt, dass sie als Beamtin beim Landratsamt Lindau in der Position einer Fachbereichsleiterin beschäftigt ist und ihr Ehemann - ein studierter Agrarökonom - ausweislich im Internet verfügbarer Informationsseiten Geschäftsführer eines (nicht näher bezeichneten) Unternehmens sein soll. Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage des Zeitpunkts der Pflanzung ggf. Bedeutung erlangen könnte, wenn man die Entfernung der beiden betroffenen Bäume zum Vorhabenstandort - entgegen dem vorstehend Gesagten - als zu gering anzusehen hätte. Denn der Bauherr verfügt im Verhältnis zum Nachbarn über eine gesicherte Rechtsposition, wenn der Nachbar bei Erlass der Baugenehmigung verpflichtet war, diese mangels Verletzung nachbarschützender Rechte hinzunehmen. In diesem Fall dürften nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.08.2008 - 4 C 10.07 -, juris Rn. 21, und vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 16 a.E.).
46 
Die Klage unterliegt daher der Abweisung.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Klägerin die Verfahrenskosten, weil sie unterliegt. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspräche es allerdings nicht i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
IV.
48 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu dem bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig einzuhaltenden Abstand von 20 m zur Wohnbebauung bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall - ggf. als vorweggenommene Risikobewertung - zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang bietet der vorliegende Fall ggf. auch Anlass zu einer Neubewertung der Gesundheitsrisiken auf der Grundlage aktuellen Pflanzenschutzrechts und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft. Aber auch unabhängig von der bislang in planungsrechtlichen Zusammenhängen geforderten Einhaltung eines Mindestabstands wirft der vorliegende Fall die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob - die Einhaltung guter fachlicher Praxis vorausgesetzt - ein bestimmter Abstand zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken eingehalten werden muss und welche Bedeutung dabei den nunmehr geltenden Regelabständen von 2 und 5 m zukommt.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
23 
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor. Insbesondere begegnet die Teilanfechtung der Baugenehmigung, soweit diese den Umbau des Ökonomie- bzw. Stadelgebäudes (Grundstück Flst.-Nr. .../...) betrifft, keinen rechtlichen Bedenken. Eine einheitliche Baugenehmigung, die - wie vorliegend - getrennt voneinander genehmigungsfähige Vorhabenelemente zum Gegenstand hat, ist teilbar und eröffnet insoweit auch die Möglichkeit eines nur teilweisen Angriffs (vgl. VG München, Beschluss vom 10.03.2014 - M 8 SN 14.493 -, juris Rn. 25; allgemein: Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 06/2017, § 113 Rn. 14 m.w.N.).
II.
24 
Die Klage ist unbegründet. Die - im vorgenannten Umfang - angegriffene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Auf die Klage eines Nachbarn kann die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, dass die ggf. verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 -, BauR 2018, 228 = juris Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m.w.N.).
26 
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienenden baurechtlichen Vorschriften.
27 
In Betracht kommt allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dieses wäre aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wenn auch ausnahmsweise nicht aus dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ - abzuleiten, sofern der mit dem Stadelgebäude bebaute Teil des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 2262/1 noch dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Das Gebot der Rücksichtnahme kann im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich insbesondere zu Gunsten einer privilegierten emittierenden Außenbereichsnutzung nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, NJW 1983, 2460; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 05/2012, § 35 Rn. 187 m.w.N.). Sofern von einem Außenbereichsvorhaben auszugehen wäre, könnte sich die Klägerin (ebenfalls nur) auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, das insoweit in § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Ausdruck findet. Ein darüber inhaltlich hinausgehender, an die Außenbereichsqualität des klägerischen Grundstücks anknüpfender Abwehranspruch im Sinne eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160; Bay. VGH, Beschluss vom 26.07.2011 - 9 CS 11.529 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a., BauGB, Stand: 10/2017, § 35 Rn. 89). Nachdem sich keine Maßstabsverschiebungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und seiner Anforderungen ergäben, kann die Frage der Innen- oder Außenbereichszuordnung vorliegend offenbleiben.
28 
Die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, juris, vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73, Urteile vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und - grundlegend - vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 <126 f.>).
29 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht als der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Im Einzelnen gilt Folgendes:
30 
1. Bei der vorzunehmenden Abwägung geht das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Klägerin mit der Kirschbaumplantage eine privilegierte Außenbereichsnutzung in Gestalt eines landwirtschaftlichen Betriebs(teils) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorhanden ist. Für eine Qualifizierung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - nicht lediglich als Hobby-Nutzung - spricht, dass durch eine Vermarktung der Kirschen nach Aussage der Klägerin langfristig Erträge erzielt werden sollen. Dass in erheblichem Umfang in die Plantagenanlage investiert worden ist, war beim Augenschein deutlich erkennbar; für das im südlichen Bereich der Pflanzung bereits errichtete Regendach wurden nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin rund 10.000,- EUR aufgewendet. Die Klägerin argumentiert danach im Ausgangspunkt zu Recht, dass der Bestand ihrer privilegierten Außenbereichsnutzung durch das Heranrücken einer störungssensiblen Nutzung, hier: einer Wohnnutzung, gefährdet werden und dies einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Landwirt, von dessen Betrieb Emissionen ausgehen, gegen das Heranrücken der Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots zur Wehr setzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 = juris Rn. 5 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 236). Denn Vorhaben, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, sofern der emittierende Betrieb durch ihr Heranrücken mit einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen oder mit sonstigen die Nutzung einschränkenden Abwehransprüchen zu rechnen hat.
31 
Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Soweit der Klägerin entgegengehalten wird, sie müsse bereits auf eine nördlich ihres Grundstücks vorhandene Pferdekoppel Rücksicht nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten Bauakten lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - in einer Entfernung von rund 80 m zur Kirschplantage - ein offener Unterstellplatz für Ponys genehmigt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben von vornherein keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb zur Folge haben könnte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2017 - 8 S 2507/16 -, juris Rn. 5). Fehl geht auch der Einwand, die Klägerin sei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrerseits an eine bestehende Wohnnutzung herangerückt. Denn das Stadelgebäude ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - in der Vergangenheit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden. Dass eine Umnutzung schon in der Vergangenheit - ggf. auch schon vor der Anlage der Kirschplantage - beabsichtigt gewesen ist, ändert mangels Erteilung baurechtlicher Genehmigungen nichts an der zeitlichen Priorität der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. zur Priorität als wesentliches Kriterium für die vorzunehmende Interessenabwägung: Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 147 m.w.N.).
32 
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der auf dem klägerischen Grundstück errichtete Betrieb bzw. die Nutzbarkeit der Kirschplantage wegen der Umnutzung des Stadelgebäudes zu Wohnzwecken mit Einschränkungen zu rechnen hätte.
33 
Einschränkungen des Obstbaubetriebs aufgrund von gegen die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gerichteten Abwehransprüchen der Eigentümer bzw. künftigen Bewohner sind nicht zu besorgen.
34 
Bei der - im erwerbswirtschaftlichen Intensivobstanbau unvermeidlichen - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anwender verpflichtet, die Regeln der guten fachlichen Praxis zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PflSchG gehören hierzu Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel außerdem nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen angewandt werden. Die Anforderungen der guten fachlichen Praxis ergeben sich im Einzelnen aus den gemäß § 3 Abs. 2 PflSchG vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten „Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 2010, BAnz. Nr. 76a vom 21. Mai 2010). Danach ist Abtrift, d.h. eine Verwehung des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche, grundsätzlich zu vermeiden. Hierzu kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht; von besonderer Bedeutung ist dabei der Einsatz sog. driftmindernder Technik (verlustmindernde Geräte, Düsen usw.). Bei der Anwendung sind Windrichtung und -geschwindigkeit zu beachten. Zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sind außerdem ausreichende Abstände einzuhalten (vgl. S. 58 f. der Grundsätze, abrufbar auch unter
35 
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf?__blob=publicationFile).
36 
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hat Leitlinien zur Methodik der Bewertung von bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehenden Gesundheitsrisiken für Umstehende und Anwohner auf der Grundlage umfangreicher Modellrechnungen zur Expositionsermittlung erarbeitet (vgl. EFSA, Guidance on the assessment of exposure of operators, workers, residents and bystanders in risk assessment for plant protection products, EFSA Journal 2014; 12 (10):3874,abrufbar unter:
37 
https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2014.3874).
38 
Auf der Grundlage der dort veröffentlichten Bewertungsmodelle hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die bei der Anwendung von Pflanzenschutzprodukten zu Wohnbebauung, Gärten und unbeteiligten Dritten einzuhaltenden Mindestabstände mit Bekanntmachung vom 27. April 2016 (BVL 16/02/02, veröffentlicht am 20. Mai 2016, abrufbar unter:
39 
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/BAnz_Bekanntmachung_Mindestabstaende_20160427.html)
40 
auf 2 m bei Flächenkulturen und 5 m bei Raumkulturen festgelegt. Die Einhaltung dieser für alle zugelassenen Pflanzenschutzprodukte geltenden Mindestabstände sind damit Bestandteil der guten fachlichen Praxis und von den Anwendern zu beachten. Sofern sich bei der im Verfahren der Produktzulassung vorzunehmenden Risikobewertung im Einzelfall das Erfordernis eines größeren Abstands ergäbe, wäre dies in den Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Bekanntmachung des BVL, a.a.O.).
41 
Ausgehend hiervon muss bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grundstück der Klägerin zur Bewirtschaftung der Kirschbäume (einer Raumkultur) unter Beachtung der guten fachlichen Praxis ein Abstand von 5 m zur benachbarten Wohnbebauung bzw. zu Gärten/Außenwohnbereichen eingehalten werden. Dieser Abstand kann bei Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens entsprechend der Baugenehmigung ohne weiteres eingehalten werden. Das Stadelgebäude ist nach den beim gerichtlichen Augenschein vorgenommenen Messungen rund 15 m vom nächstgelegenen Kirschbaum entfernt. Die kürzeste Distanz zwischen Vorhabengrundstück und Kirschbaumpflanzung beträgt über 7 m. Gesundheitsrisiken für künftige Bewohner des Stadelgebäudes durch eine Behandlung der Bäume mit Pflanzenschutzmitteln sind nicht zu erwarten. Der zur Frage erforderlicher Mindestabstände in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige G. hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend ausgeführt, Abtrift sei zwar auch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis nicht gänzlich zu vermeiden. Bei Einhaltung des Mindestabstands von 5 m sei gleichwohl davon auszugehen, dass für die Anwohner kein Gesundheitsrisiko durch mögliche Abtrift bestehe. Die Untersuchungen und Modelle der EFSA berücksichtigten auch die Sedimentierung abgetrifteter Wirkstoffe in den angrenzenden Böden. Selbst für das Szenario eines im Außenwohnbereich spielenden Kindes, das am Boden befindliche Dinge in den Mund nehme, bestehe bei Einhaltung des Mindestabstands nach den Berechnungen kein Risiko. Nach Einnahme des Augenscheins hat der Sachverständige erklärt, er sehe mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten auch im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, die diese allgemeine Risikoeinschätzung in Frage stellen könnten. Das Gericht hält diese pflanzenschutzfachliche Einschätzung für plausibel und fundiert; sie stimmt mit den behördlichen Veröffentlichungen und dem EFSA-Leitfaden überein. Es besteht auch kein Anlass, an der Fachkompetenz des Sachverständigen hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung oder seiner Fähigkeit zu einer objektiven fachlichen Bewertung zu zweifeln. Insbesondere ist für das Gericht nicht der Eindruck entstanden, dass der Sachverständige einer pauschalen und unreflektierten Übernahme der EFSA-Einschätzungen das Wort reden wollte. So hat er Wert auf die Feststellung gelegt, dass sich die Modellrechnungen auf Stämme mit einer Höhe von 3 bis 4 m bezögen und für höhere Pflanzen keine Risikoeinschätzungen vorgenommen werden könnten. Auch hat er angegeben, im Hinblick auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten sei ein größerer Abstand, etwa von 20 m, zwischen Wohnbebauung und Intensivkulturen aus seiner Sicht (weiterhin) sinnvoll. Zweifel an der Risikoeinschätzung des Sachverständigen bezogen auf den vorliegenden Fall bestehen ebenfalls nicht. Zwar mag es sein, dass die hier in Rede stehenden Kirschbäume einmal eine Stammhöhe von 4,5 bis 5 m erreichen, wie der Ehemann der Klägerin zu bedenken gegeben hat; selbst wenn jedoch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergrößerung des Sicherheitsabstands angezeigt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegebenen Abstände unzureichend wären. Der Abstand zum Gebäude beträgt nämlich das Dreifache, derjenige zur Grenze des Außenwohnbereichs immerhin noch das Anderthalbfache des 5 m-Abstands. Hinzu kommt, dass der geplante Einsatz eines Schutzdachs, wie es im südlichen Teil der Plantage bereits installiert ist, nach der - für das Gericht überzeugenden - Einschätzung des Sachverständigen eine weitere Reduktion des Abtriftrisikos zur Folge hat, selbst wenn es die letzten Bäume der jeweiligen Reihe nicht umfassen mag. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Schilderung des Sachverständigen, dass der Zerstäuber bzw. die Spritzvorrichtung nach der Ausbringung am Reihenende in der Praxis häufig nicht rechtzeitig abgestellt und dadurch eine Abtriftwolke erzeugt werde. Denn diese Handhabung entspricht nicht den in jedem Fall einzuhaltenden Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und hat daher außer Betracht zu bleiben. Unter dem Aspekt möglicher Gesundheitsgefährdungen für künftige Bewohner des Vorhabengebäudes ist die fachgerechte - hierzu zählt, wie der Sachverständige ebenfalls klargestellt hat, auch die Berücksichtigung der gegebenen Witterungsbedingungen einschließlich Windrichtung und -geschwindigkeit - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem klägerischen Grundstück sonach als unbedenklich anzusehen.
42 
Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.07.2004 - 3 S 2517/03 -, BWGZ 2005, 64, vom 24.09.2003 - 3 S 2481/02 -, AUR 2004, 187, und - 3 S 1124/01 -, n.v., vom 19.07.2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15.09.1999 - 3 S 2812/98 -, juris, vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459, und vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 536; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -, BauR 2002, 586), nach der zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von 20 m einzuhalten ist (so dezidiert zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004, a.a.O. = juris Rn. 33). Es erscheint zweifelhaft, ob die in den zitierten Normenkontrollentscheidungen enthaltenen Erwägungen ohne weiteres auf die hier inmitten stehende Prüfung eines Rücksichtnahmeverstoßes übertragbar sind. Denn anders als bei der Überprüfung von Bebauungsplänen ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine generalisierende, auf die vorbeugende Vermeidung und Bewältigung von Nutzungskonflikten ausgerichtete, sondern eine reine Einzelfallbetrachtung und -abwägung vorzunehmen. Dementsprechend lässt sich ein generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls einzuhaltender Mindestabstand von 20 m hier nicht festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 4 BN 17.02 -, juris Rn. 10). Sofern sich den zitierten Entscheidungen die Aussage entnehmen ließe, eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes zur Wohnbebauung führe auch bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zu einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner, wäre diese im Wesentlichen auf Auskünften des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Landesanstalt für Pflanzenschutz aus dem Jahr 1997 (vgl. VGH, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 24 ff.) beruhende Einschätzung nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als überholt anzusehen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Risikobewertung des damaligen Bundesgesundheitsamts, es bestünden bei sachgerechter Ausbringung keine Gesundheitsrisiken, nur die Gefährdung von durch die Abtriftwolke gehenden Personen (nach heutiger Diktion: „bystander“), nicht aber die der im Einwirkbereich Wohnenden in den Blick nehme (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1997, a.a.O. = juris Rn. 33). Denn die nunmehr auf der Grundlage der EFSA-Modelle vorgenommene Risikobewertung bezieht die Wohnbevölkerung ausdrücklich mit ein. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass die Frage der allgemeinen Sinnfälligkeit eines Schutzstreifens von 20 m nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Es mag - auch nach Auffassung des Sachverständigen - durchaus weiterhin Gründe für die Einforderung eines derartigen Abstandes geben, etwa im Hinblick auf zu erwartende Geruchs- und Geräuschimmissionen. Derartige Einwirkungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung können der Wohnbevölkerung unzumutbar sein. In der vorliegenden Konstellation ist letzteres - wie noch auszuführen ist - indes nicht der Fall.
43 
Nach dem Vorstehenden ist nicht zu erwarten, dass sich die künftigen Bewohner des Stadelgebäudes mit Erfolg auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berufen und damit eine Beschränkung der Obstbaunutzung erzwingen können. Auf die §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB gestützte Abwehransprüche der zukünftigen Anwohner (vgl. zur Spritzmittelabtrift als Stoff i.S.v. § 906 BGB: Brückner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 171 m.w.N.) bestehen auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Geruchs- oder Geräuschbelästigungen durch das Spritzen der Plantage nicht. Die in Rede stehenden Belästigungen sind ortsüblich und deshalb nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzunehmen. Landwirtschaftliche Intensivkulturen, die sich nicht selten in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern befinden, sind ein für Kressbronn und die Umgebung geradezu typisches Element (so auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 29 für die Tettnanger Umgebung). Hinzu kommt, dass das Vorhabengebäude durch die Situierung am Ortsrand vorbelastet ist und daher ein mit innerörtlichen Lagen vergleichbares Schutzniveau nicht eingefordert werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.05.2016 - 2 B 16.231 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die durch andere übliche landwirtschaftliche Nutzungen (Mähen, Mulchen, Düngen usw.) ausgelösten Immissionen.
44 
Nach alldem lässt das streitgegenständliche Vorhaben nicht die erforderliche Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks vermissen.
45 
Es bedarf deshalb keiner näheren Betrachtung, ob die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter geäußerte Behauptung zutrifft, die Klägerin habe die am nördlichen Grundstücksrand gepflanzten beiden Reihenendbäume erst nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung gesetzt. Hierfür könnte sprechen, dass in dem die Einwendungen zurückweisenden Teil der Baugenehmigung von lediglich zwei Bäumen im 20 m-Radius die Rede ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin - die sich gegen die Behauptung der nachträglichen Pflanzung verwahrt hat -, nach dem von ihrer Person gewonnenen Eindruck Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorgerufen hat. So hat sie mit der Klage in Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation vorgetragen, auf die Einnahmen durch den Kirschgarten zur Alterssicherung dringend angewiesen zu sein. Hierbei ließ sie unerwähnt, dass sie als Beamtin beim Landratsamt Lindau in der Position einer Fachbereichsleiterin beschäftigt ist und ihr Ehemann - ein studierter Agrarökonom - ausweislich im Internet verfügbarer Informationsseiten Geschäftsführer eines (nicht näher bezeichneten) Unternehmens sein soll. Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage des Zeitpunkts der Pflanzung ggf. Bedeutung erlangen könnte, wenn man die Entfernung der beiden betroffenen Bäume zum Vorhabenstandort - entgegen dem vorstehend Gesagten - als zu gering anzusehen hätte. Denn der Bauherr verfügt im Verhältnis zum Nachbarn über eine gesicherte Rechtsposition, wenn der Nachbar bei Erlass der Baugenehmigung verpflichtet war, diese mangels Verletzung nachbarschützender Rechte hinzunehmen. In diesem Fall dürften nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.08.2008 - 4 C 10.07 -, juris Rn. 21, und vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 16 a.E.).
46 
Die Klage unterliegt daher der Abweisung.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Klägerin die Verfahrenskosten, weil sie unterliegt. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspräche es allerdings nicht i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
IV.
48 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu dem bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig einzuhaltenden Abstand von 20 m zur Wohnbebauung bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall - ggf. als vorweggenommene Risikobewertung - zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang bietet der vorliegende Fall ggf. auch Anlass zu einer Neubewertung der Gesundheitsrisiken auf der Grundlage aktuellen Pflanzenschutzrechts und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft. Aber auch unabhängig von der bislang in planungsrechtlichen Zusammenhängen geforderten Einhaltung eines Mindestabstands wirft der vorliegende Fall die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob - die Einhaltung guter fachlicher Praxis vorausgesetzt - ein bestimmter Abstand zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken eingehalten werden muss und welche Bedeutung dabei den nunmehr geltenden Regelabständen von 2 und 5 m zukommt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen K
published on 23/07/2004 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Stren
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1.
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2.
entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1.
für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
2.
für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,
2.
Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1.
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2.
entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1.
für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
2.
für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,
2.
Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.