Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Apr. 2018 - 2 K 5731/16

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine den Rechtsvorgängern des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines historischen Hofguts.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung K. a. B.. Das rund 107 Ar große, unbebaute Grundstück schließt mit seiner Nordwestseite an den Siedlungsrand des K. Teilorts B. an. Nach den Angaben der Klägerin wurde es bis in das Jahr 2011 als Rinderwiese genutzt. Beginnend im Jahr 2012 pflanzte die Klägerin Kirschbäume. Für die mit der Bewirtschaftung einhergehende Grünlandumwandlung erteilte das Landratsamt Bodenseekreis, Landwirtschaftsamt, unter dem 04.07.2013 und 10.04.2014 Genehmigungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. Auf den nördlich des Grundstücks in Ortsrandlage gelegenen Vorhabengrundstücken Flst.-Nr. ..., .../..., .../... und .../... befindet sich das historische Hofgut B., das ursprünglich als Ensemble aus Hauptgebäude (Flst.-Nr. ...; errichtet im 17. Jahrhundert) und Ökonomiegebäude (Flst.-Nr. .../...; ehemalige Stallscheuer, errichtet um 1859) als Kulturdenkmal i.S.v. § 2 DSchG eingestuft war. Im Juli 2017 stellte das Landesamt für Denkmalpflege im Rahmen eines - hier nicht gegenständlichen - baurechtlichen Verfahrens fest, dass das Hauptgebäude wegen starker Beschädigungen nicht erhalten werden könne. Das Ökonomiegebäude (Stallscheuer) sei für sich genommen nicht als Kulturdenkmal zu qualifizieren.
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Gemeinde K. hatte am 10.12.2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst (Vorgesehen: Einbeziehung der Vorhabengrundstücke in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „B.-Mitte“), der jedoch mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.07.2015 aufgehoben wurde.
Bereits mit Formblatt vom 26.06.2015 beantragten die damaligen Eigentümer der Vorhabengrundstücke die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des historischen Hofguts B.. Die Planung sieht im Wesentlichen eine Sanierung der Bestandsgebäude und den Einbau von 11 Wohneinheiten (fünf Wohneinheiten im Ökonomiegebäude, vier Wohneinheiten und zwei Apartments im Hauptgebäude) vor.
Am 08.08.2015 erhob die Klägerin im Rahmen der Angrenzerbeteiligung Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit dem Heranrücken der Wohnnutzung an die immissionsträchtige Bewirtschaftung ihres Grundstücks (Mulchen, Mähen, Düngen, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln) seien Konflikte zu erwarten. Insbesondere sei der bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einzuhaltende Abtrift-Abstand von 20 m nicht einzuhalten.
Unter dem 28.10.2015 erteilte die Gemeinde Kressbronn aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.09.2015 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.
Am 17.12.2015 erteilte der Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a.B.-Langenargen den Bauherren die beantragte Baugenehmigung. Die u.a. von der Klägerin erhobenen Einwendungen wurden darin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vor Ort festgestellten Verhältnissen befänden sich zwar zwei Kirschbäume innerhalb des für Intensivobstanlagen anerkannten 20 m-Abstands zum Gebäude. Sehr nahe an diesen beiden Bäumen befinde sich jedoch eine Pferdekoppel. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Bäume schon mit Rücksicht auf die Pferde nicht intensiv mit Pflanzenschutzmitteln behandelt würden. Hinsichtlich etwaiger Immissionskonflikte sei festzuhalten, dass auf den Nachbargrundstücken bereits Wohnbebauung vorhanden sei. Weitergehende Anforderungen würden durch das gegenständliche Vorhaben nicht begründet.
Im Jahr 2016 wurden die Vorhabengrundstücke an den Beigeladenen veräußert.
Gegen die ihrem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten am 09.01.2016 zugestellte Baugenehmigung erhob die Klägerin am 28.01.2016 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf die künftige Bedeutung des Kirschanbaus (erwartete Einnahmen: 3000 bis 4000 EUR p.a.) für den Familienunterhalt verwiesen und ausgeführt, es befänden sich mehrere Kirschbäume im 20 m-Abstand zum Ökonomiegebäude.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze keine die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften. Das Bauvorhaben müsse den Abtrift-Abstand nicht einhalten und erweise sich deshalb nicht als der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einzuhaltende Abstand von 20 m sei vielmehr von den Anwendern, hier also von der Klägerin zu beachten. Anderes könne unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nur gelten, wenn die Wohnbebauung an eine landwirtschaftlich bereits genutzte Fläche heranrücke. Das sei hier nicht der Fall. Die historischen Gebäude auf den Vorhabengrundstücken hätten bereits vor Beginn des Obstanbaus auf dem klägerischen Grundstück bestanden. Damit sei die landwirtschaftliche Nutzung an die Wohnbebauung herangerückt und könne deshalb keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen. Die Klägerin müsse im Übrigen nicht nur auf die Wohngebäude sondern auch auf die Pferdekoppel (Grundstück Flst.-Nr. ...) Rücksicht nehmen. Die Klägerin habe schließlich auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die leerstehenden Bestandsgebäude in Zukunft nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt würden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits vor der streitgegenständlichen Vorhabenplanung eine weitaus intensivere Nutzbarmachung des Hofgut-Areals und sogar die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. .../... vorgesehen gewesen sei. Auch die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung falle vorliegend zu Ungunsten der Klägerin aus, da lediglich zwei Bäume von der Nutzungseinschränkung betroffen seien. Es erschließe sich im Übrigen nicht, weshalb das Grundstück der Klägerin nur im nördlichen, an die Bebauung anschließenden Bereich für den Obstanbau genutzt werde.
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Am 28.11.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird das im Verwaltungsverfahren Ausgeführte wiederholt und vertieft. Der ehemalige Stadel (Ökonomiegebäude) sei in den letzten 40 bis 50 Jahren nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden. Zuvor habe er jahrhundertelang als Scheune gedient. Umnutzungspläne seien in der Vergangenheit wegen denkmalschutzrechtlicher Hindernisse nicht umsetzbar gewesen. Entsprechende Anfragen ihrer Tante, der das Hofgut bis zum Jahr 2011 gehört habe, seien stets erfolglos geblieben. Es sei daher nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Einbau von Wohnungen je genehmigt werden würde. Sie sei mit der Kirschbaumplantage mithin nicht an eine Wohnbebauung herangerückt. Im 20 m-Abstand zum Ökonomiegebäude befänden sich vier Kirschbäume, die zu einem im März 2015 gepflanzten Kontingent von 40 Bäumen gehörten. Der wirtschaftliche Schaden bei einem Nutzungsausfall beliefe sich auf rund 100,- EUR je Baum und Jahr.
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Die Klägerin beantragt,
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die den Rechtsvorgängern des Beigeladenen vom Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn-Langenargen erteilte Baugenehmigung vom 17. Dezember 2015, soweit sie das Stadelgebäude betrifft, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17. November 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend darauf verwiesen, dass sowohl die Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... als auch die Pferdehaltung, auf die die Klägerin in jedem Fall Rücksicht nehmen müsse, bereits vor Beginn des Obstanbaus bestanden hätten. Zwar treffe es zu, dass das Ökonomiegebäude in der Vergangenheit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Allerdings sei zum Zeitpunkt der Baumpflanzung im Frühjahr 2015 durchaus mit einer Umnutzung des Gebäudes zu rechnen gewesen. Der Umbau des Stadels sei nämlich Gegenstand eines nicht zur Genehmigung geführten früheren Vorhabens (Umbau des Hofguts zum Ferienhof) gewesen. In Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens habe die Klägerin bereits im September 2014 Einwendungen erhoben.
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Mit Beschluss vom 29.11.2016 wurden die ursprünglichen Bauherrn zum Verfahren beigeladen. Sie nahmen zum Verfahren nicht Stellung. Der Beiladungsbeschluss wurde am 29.01.2018 aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Rechtsnachfolger und jetzige Bauherr beigeladen.
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Am 25.04.2018 hat das Gericht über die Sache mündlich verhandelt. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden informatorisch angehört. Die Klägerin gab an, die Kirschbaumkultur sei als eine im Aufbau begriffene Nebenerwerbslandwirtschaft anzusehen. Wegen der widrigen Witterungsbedingungen in den vergangenen Jahren hätten die Bäume bislang noch nicht viel Ertrag gebracht. Die zur Bewirtschaftung benötigten Gerätschaften würden teilweise an ihrem Wohnort N., teilweise bei einer Freundin in B. untergebracht. Ihr Bruder übernehme die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es sei geplant, auch die restliche Grundstücksfläche mit Kirschbäumen zu bepflanzen. Über den 2012 gepflanzten Bäumen sei ein Regenschutzdach installiert worden. Dies sei auch für den restlichen Baumbestand vorgesehen.
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In der Verhandlung wurde außerdem Herr G., Referent für Applikationstechnik beim L. T. (LTZ) A., als amtliche Auskunftsperson auf der Grundlage eines vom Gericht vorab übersandten Fragenkatalogs (GAS 74 ff.) und einer von der Klägerin vorgelegten Liste der eingesetzten Pflanzenschutzprodukte (GAS 85) zur Frage möglicher Gesundheitsrisiken durch die Abtrift von Pflanzenschutzmitteln und zu den zur Wohnbebauung einzuhaltenden Abständen angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Anlage zum Sitzungsprotokoll) verwiesen.
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Im Verhandlungstermin hat das Gericht ferner das Grundstück der Klägerin, das Vorhabengrundstück einschließlich des Ökonomiegebäudes und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Der Sachverständige war beim Augenschein zugegen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die darüber gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.
21 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Bauakten des Gemeindeverwaltungsverbands und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
23 
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor. Insbesondere begegnet die Teilanfechtung der Baugenehmigung, soweit diese den Umbau des Ökonomie- bzw. Stadelgebäudes (Grundstück Flst.-Nr. .../...) betrifft, keinen rechtlichen Bedenken. Eine einheitliche Baugenehmigung, die - wie vorliegend - getrennt voneinander genehmigungsfähige Vorhabenelemente zum Gegenstand hat, ist teilbar und eröffnet insoweit auch die Möglichkeit eines nur teilweisen Angriffs (vgl. VG München, Beschluss vom 10.03.2014 - M 8 SN 14.493 -, juris Rn. 25; allgemein: Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 06/2017, § 113 Rn. 14 m.w.N.).
II.
24 
Die Klage ist unbegründet. Die - im vorgenannten Umfang - angegriffene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Auf die Klage eines Nachbarn kann die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, dass die ggf. verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 -, BauR 2018, 228 = juris Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m.w.N.).
26 
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienenden baurechtlichen Vorschriften.
27 
In Betracht kommt allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dieses wäre aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wenn auch ausnahmsweise nicht aus dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ - abzuleiten, sofern der mit dem Stadelgebäude bebaute Teil des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 2262/1 noch dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Das Gebot der Rücksichtnahme kann im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich insbesondere zu Gunsten einer privilegierten emittierenden Außenbereichsnutzung nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, NJW 1983, 2460; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 05/2012, § 35 Rn. 187 m.w.N.). Sofern von einem Außenbereichsvorhaben auszugehen wäre, könnte sich die Klägerin (ebenfalls nur) auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, das insoweit in § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Ausdruck findet. Ein darüber inhaltlich hinausgehender, an die Außenbereichsqualität des klägerischen Grundstücks anknüpfender Abwehranspruch im Sinne eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160; Bay. VGH, Beschluss vom 26.07.2011 - 9 CS 11.529 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a., BauGB, Stand: 10/2017, § 35 Rn. 89). Nachdem sich keine Maßstabsverschiebungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und seiner Anforderungen ergäben, kann die Frage der Innen- oder Außenbereichszuordnung vorliegend offenbleiben.
28 
Die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, juris, vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73, Urteile vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und - grundlegend - vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 <126 f.>).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht als der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Bei der vorzunehmenden Abwägung geht das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Klägerin mit der Kirschbaumplantage eine privilegierte Außenbereichsnutzung in Gestalt eines landwirtschaftlichen Betriebs(teils) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorhanden ist. Für eine Qualifizierung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - nicht lediglich als Hobby-Nutzung - spricht, dass durch eine Vermarktung der Kirschen nach Aussage der Klägerin langfristig Erträge erzielt werden sollen. Dass in erheblichem Umfang in die Plantagenanlage investiert worden ist, war beim Augenschein deutlich erkennbar; für das im südlichen Bereich der Pflanzung bereits errichtete Regendach wurden nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin rund 10.000,- EUR aufgewendet. Die Klägerin argumentiert danach im Ausgangspunkt zu Recht, dass der Bestand ihrer privilegierten Außenbereichsnutzung durch das Heranrücken einer störungssensiblen Nutzung, hier: einer Wohnnutzung, gefährdet werden und dies einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Landwirt, von dessen Betrieb Emissionen ausgehen, gegen das Heranrücken der Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots zur Wehr setzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 = juris Rn. 5 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 236). Denn Vorhaben, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, sofern der emittierende Betrieb durch ihr Heranrücken mit einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen oder mit sonstigen die Nutzung einschränkenden Abwehransprüchen zu rechnen hat.
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Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Soweit der Klägerin entgegengehalten wird, sie müsse bereits auf eine nördlich ihres Grundstücks vorhandene Pferdekoppel Rücksicht nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten Bauakten lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - in einer Entfernung von rund 80 m zur Kirschplantage - ein offener Unterstellplatz für Ponys genehmigt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben von vornherein keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb zur Folge haben könnte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2017 - 8 S 2507/16 -, juris Rn. 5). Fehl geht auch der Einwand, die Klägerin sei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrerseits an eine bestehende Wohnnutzung herangerückt. Denn das Stadelgebäude ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - in der Vergangenheit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden. Dass eine Umnutzung schon in der Vergangenheit - ggf. auch schon vor der Anlage der Kirschplantage - beabsichtigt gewesen ist, ändert mangels Erteilung baurechtlicher Genehmigungen nichts an der zeitlichen Priorität der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. zur Priorität als wesentliches Kriterium für die vorzunehmende Interessenabwägung: Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 147 m.w.N.).
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2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der auf dem klägerischen Grundstück errichtete Betrieb bzw. die Nutzbarkeit der Kirschplantage wegen der Umnutzung des Stadelgebäudes zu Wohnzwecken mit Einschränkungen zu rechnen hätte.
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Einschränkungen des Obstbaubetriebs aufgrund von gegen die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gerichteten Abwehransprüchen der Eigentümer bzw. künftigen Bewohner sind nicht zu besorgen.
34 
Bei der - im erwerbswirtschaftlichen Intensivobstanbau unvermeidlichen - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anwender verpflichtet, die Regeln der guten fachlichen Praxis zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PflSchG gehören hierzu Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel außerdem nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen angewandt werden. Die Anforderungen der guten fachlichen Praxis ergeben sich im Einzelnen aus den gemäß § 3 Abs. 2 PflSchG vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten „Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 2010, BAnz. Nr. 76a vom 21. Mai 2010). Danach ist Abtrift, d.h. eine Verwehung des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche, grundsätzlich zu vermeiden. Hierzu kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht; von besonderer Bedeutung ist dabei der Einsatz sog. driftmindernder Technik (verlustmindernde Geräte, Düsen usw.). Bei der Anwendung sind Windrichtung und -geschwindigkeit zu beachten. Zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sind außerdem ausreichende Abstände einzuhalten (vgl. S. 58 f. der Grundsätze, abrufbar auch unter
35 
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf?__blob=publicationFile).
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hat Leitlinien zur Methodik der Bewertung von bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehenden Gesundheitsrisiken für Umstehende und Anwohner auf der Grundlage umfangreicher Modellrechnungen zur Expositionsermittlung erarbeitet (vgl. EFSA, Guidance on the assessment of exposure of operators, workers, residents and bystanders in risk assessment for plant protection products, EFSA Journal 2014; 12 (10):3874,abrufbar unter:
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https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2014.3874).
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Auf der Grundlage der dort veröffentlichten Bewertungsmodelle hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die bei der Anwendung von Pflanzenschutzprodukten zu Wohnbebauung, Gärten und unbeteiligten Dritten einzuhaltenden Mindestabstände mit Bekanntmachung vom 27. April 2016 (BVL 16/02/02, veröffentlicht am 20. Mai 2016, abrufbar unter:
39 
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/BAnz_Bekanntmachung_Mindestabstaende_20160427.html)
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auf 2 m bei Flächenkulturen und 5 m bei Raumkulturen festgelegt. Die Einhaltung dieser für alle zugelassenen Pflanzenschutzprodukte geltenden Mindestabstände sind damit Bestandteil der guten fachlichen Praxis und von den Anwendern zu beachten. Sofern sich bei der im Verfahren der Produktzulassung vorzunehmenden Risikobewertung im Einzelfall das Erfordernis eines größeren Abstands ergäbe, wäre dies in den Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Bekanntmachung des BVL, a.a.O.).
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Ausgehend hiervon muss bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grundstück der Klägerin zur Bewirtschaftung der Kirschbäume (einer Raumkultur) unter Beachtung der guten fachlichen Praxis ein Abstand von 5 m zur benachbarten Wohnbebauung bzw. zu Gärten/Außenwohnbereichen eingehalten werden. Dieser Abstand kann bei Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens entsprechend der Baugenehmigung ohne weiteres eingehalten werden. Das Stadelgebäude ist nach den beim gerichtlichen Augenschein vorgenommenen Messungen rund 15 m vom nächstgelegenen Kirschbaum entfernt. Die kürzeste Distanz zwischen Vorhabengrundstück und Kirschbaumpflanzung beträgt über 7 m. Gesundheitsrisiken für künftige Bewohner des Stadelgebäudes durch eine Behandlung der Bäume mit Pflanzenschutzmitteln sind nicht zu erwarten. Der zur Frage erforderlicher Mindestabstände in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige G. hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend ausgeführt, Abtrift sei zwar auch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis nicht gänzlich zu vermeiden. Bei Einhaltung des Mindestabstands von 5 m sei gleichwohl davon auszugehen, dass für die Anwohner kein Gesundheitsrisiko durch mögliche Abtrift bestehe. Die Untersuchungen und Modelle der EFSA berücksichtigten auch die Sedimentierung abgetrifteter Wirkstoffe in den angrenzenden Böden. Selbst für das Szenario eines im Außenwohnbereich spielenden Kindes, das am Boden befindliche Dinge in den Mund nehme, bestehe bei Einhaltung des Mindestabstands nach den Berechnungen kein Risiko. Nach Einnahme des Augenscheins hat der Sachverständige erklärt, er sehe mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten auch im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, die diese allgemeine Risikoeinschätzung in Frage stellen könnten. Das Gericht hält diese pflanzenschutzfachliche Einschätzung für plausibel und fundiert; sie stimmt mit den behördlichen Veröffentlichungen und dem EFSA-Leitfaden überein. Es besteht auch kein Anlass, an der Fachkompetenz des Sachverständigen hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung oder seiner Fähigkeit zu einer objektiven fachlichen Bewertung zu zweifeln. Insbesondere ist für das Gericht nicht der Eindruck entstanden, dass der Sachverständige einer pauschalen und unreflektierten Übernahme der EFSA-Einschätzungen das Wort reden wollte. So hat er Wert auf die Feststellung gelegt, dass sich die Modellrechnungen auf Stämme mit einer Höhe von 3 bis 4 m bezögen und für höhere Pflanzen keine Risikoeinschätzungen vorgenommen werden könnten. Auch hat er angegeben, im Hinblick auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten sei ein größerer Abstand, etwa von 20 m, zwischen Wohnbebauung und Intensivkulturen aus seiner Sicht (weiterhin) sinnvoll. Zweifel an der Risikoeinschätzung des Sachverständigen bezogen auf den vorliegenden Fall bestehen ebenfalls nicht. Zwar mag es sein, dass die hier in Rede stehenden Kirschbäume einmal eine Stammhöhe von 4,5 bis 5 m erreichen, wie der Ehemann der Klägerin zu bedenken gegeben hat; selbst wenn jedoch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergrößerung des Sicherheitsabstands angezeigt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegebenen Abstände unzureichend wären. Der Abstand zum Gebäude beträgt nämlich das Dreifache, derjenige zur Grenze des Außenwohnbereichs immerhin noch das Anderthalbfache des 5 m-Abstands. Hinzu kommt, dass der geplante Einsatz eines Schutzdachs, wie es im südlichen Teil der Plantage bereits installiert ist, nach der - für das Gericht überzeugenden - Einschätzung des Sachverständigen eine weitere Reduktion des Abtriftrisikos zur Folge hat, selbst wenn es die letzten Bäume der jeweiligen Reihe nicht umfassen mag. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Schilderung des Sachverständigen, dass der Zerstäuber bzw. die Spritzvorrichtung nach der Ausbringung am Reihenende in der Praxis häufig nicht rechtzeitig abgestellt und dadurch eine Abtriftwolke erzeugt werde. Denn diese Handhabung entspricht nicht den in jedem Fall einzuhaltenden Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und hat daher außer Betracht zu bleiben. Unter dem Aspekt möglicher Gesundheitsgefährdungen für künftige Bewohner des Vorhabengebäudes ist die fachgerechte - hierzu zählt, wie der Sachverständige ebenfalls klargestellt hat, auch die Berücksichtigung der gegebenen Witterungsbedingungen einschließlich Windrichtung und -geschwindigkeit - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem klägerischen Grundstück sonach als unbedenklich anzusehen.
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Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.07.2004 - 3 S 2517/03 -, BWGZ 2005, 64, vom 24.09.2003 - 3 S 2481/02 -, AUR 2004, 187, und - 3 S 1124/01 -, n.v., vom 19.07.2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15.09.1999 - 3 S 2812/98 -, juris, vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459, und vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 536; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -, BauR 2002, 586), nach der zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von 20 m einzuhalten ist (so dezidiert zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004, a.a.O. = juris Rn. 33). Es erscheint zweifelhaft, ob die in den zitierten Normenkontrollentscheidungen enthaltenen Erwägungen ohne weiteres auf die hier inmitten stehende Prüfung eines Rücksichtnahmeverstoßes übertragbar sind. Denn anders als bei der Überprüfung von Bebauungsplänen ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine generalisierende, auf die vorbeugende Vermeidung und Bewältigung von Nutzungskonflikten ausgerichtete, sondern eine reine Einzelfallbetrachtung und -abwägung vorzunehmen. Dementsprechend lässt sich ein generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls einzuhaltender Mindestabstand von 20 m hier nicht festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 4 BN 17.02 -, juris Rn. 10). Sofern sich den zitierten Entscheidungen die Aussage entnehmen ließe, eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes zur Wohnbebauung führe auch bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zu einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner, wäre diese im Wesentlichen auf Auskünften des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Landesanstalt für Pflanzenschutz aus dem Jahr 1997 (vgl. VGH, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 24 ff.) beruhende Einschätzung nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als überholt anzusehen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Risikobewertung des damaligen Bundesgesundheitsamts, es bestünden bei sachgerechter Ausbringung keine Gesundheitsrisiken, nur die Gefährdung von durch die Abtriftwolke gehenden Personen (nach heutiger Diktion: „bystander“), nicht aber die der im Einwirkbereich Wohnenden in den Blick nehme (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1997, a.a.O. = juris Rn. 33). Denn die nunmehr auf der Grundlage der EFSA-Modelle vorgenommene Risikobewertung bezieht die Wohnbevölkerung ausdrücklich mit ein. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass die Frage der allgemeinen Sinnfälligkeit eines Schutzstreifens von 20 m nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Es mag - auch nach Auffassung des Sachverständigen - durchaus weiterhin Gründe für die Einforderung eines derartigen Abstandes geben, etwa im Hinblick auf zu erwartende Geruchs- und Geräuschimmissionen. Derartige Einwirkungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung können der Wohnbevölkerung unzumutbar sein. In der vorliegenden Konstellation ist letzteres - wie noch auszuführen ist - indes nicht der Fall.
43 
Nach dem Vorstehenden ist nicht zu erwarten, dass sich die künftigen Bewohner des Stadelgebäudes mit Erfolg auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berufen und damit eine Beschränkung der Obstbaunutzung erzwingen können. Auf die §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB gestützte Abwehransprüche der zukünftigen Anwohner (vgl. zur Spritzmittelabtrift als Stoff i.S.v. § 906 BGB: Brückner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 171 m.w.N.) bestehen auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Geruchs- oder Geräuschbelästigungen durch das Spritzen der Plantage nicht. Die in Rede stehenden Belästigungen sind ortsüblich und deshalb nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzunehmen. Landwirtschaftliche Intensivkulturen, die sich nicht selten in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern befinden, sind ein für Kressbronn und die Umgebung geradezu typisches Element (so auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 29 für die Tettnanger Umgebung). Hinzu kommt, dass das Vorhabengebäude durch die Situierung am Ortsrand vorbelastet ist und daher ein mit innerörtlichen Lagen vergleichbares Schutzniveau nicht eingefordert werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.05.2016 - 2 B 16.231 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die durch andere übliche landwirtschaftliche Nutzungen (Mähen, Mulchen, Düngen usw.) ausgelösten Immissionen.
44 
Nach alldem lässt das streitgegenständliche Vorhaben nicht die erforderliche Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks vermissen.
45 
Es bedarf deshalb keiner näheren Betrachtung, ob die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter geäußerte Behauptung zutrifft, die Klägerin habe die am nördlichen Grundstücksrand gepflanzten beiden Reihenendbäume erst nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung gesetzt. Hierfür könnte sprechen, dass in dem die Einwendungen zurückweisenden Teil der Baugenehmigung von lediglich zwei Bäumen im 20 m-Radius die Rede ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin - die sich gegen die Behauptung der nachträglichen Pflanzung verwahrt hat -, nach dem von ihrer Person gewonnenen Eindruck Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorgerufen hat. So hat sie mit der Klage in Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation vorgetragen, auf die Einnahmen durch den Kirschgarten zur Alterssicherung dringend angewiesen zu sein. Hierbei ließ sie unerwähnt, dass sie als Beamtin beim Landratsamt Lindau in der Position einer Fachbereichsleiterin beschäftigt ist und ihr Ehemann - ein studierter Agrarökonom - ausweislich im Internet verfügbarer Informationsseiten Geschäftsführer eines (nicht näher bezeichneten) Unternehmens sein soll. Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage des Zeitpunkts der Pflanzung ggf. Bedeutung erlangen könnte, wenn man die Entfernung der beiden betroffenen Bäume zum Vorhabenstandort - entgegen dem vorstehend Gesagten - als zu gering anzusehen hätte. Denn der Bauherr verfügt im Verhältnis zum Nachbarn über eine gesicherte Rechtsposition, wenn der Nachbar bei Erlass der Baugenehmigung verpflichtet war, diese mangels Verletzung nachbarschützender Rechte hinzunehmen. In diesem Fall dürften nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.08.2008 - 4 C 10.07 -, juris Rn. 21, und vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 16 a.E.).
46 
Die Klage unterliegt daher der Abweisung.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Klägerin die Verfahrenskosten, weil sie unterliegt. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspräche es allerdings nicht i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
IV.
48 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu dem bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig einzuhaltenden Abstand von 20 m zur Wohnbebauung bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall - ggf. als vorweggenommene Risikobewertung - zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang bietet der vorliegende Fall ggf. auch Anlass zu einer Neubewertung der Gesundheitsrisiken auf der Grundlage aktuellen Pflanzenschutzrechts und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft. Aber auch unabhängig von der bislang in planungsrechtlichen Zusammenhängen geforderten Einhaltung eines Mindestabstands wirft der vorliegende Fall die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob - die Einhaltung guter fachlicher Praxis vorausgesetzt - ein bestimmter Abstand zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken eingehalten werden muss und welche Bedeutung dabei den nunmehr geltenden Regelabständen von 2 und 5 m zukommt.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
23 
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor. Insbesondere begegnet die Teilanfechtung der Baugenehmigung, soweit diese den Umbau des Ökonomie- bzw. Stadelgebäudes (Grundstück Flst.-Nr. .../...) betrifft, keinen rechtlichen Bedenken. Eine einheitliche Baugenehmigung, die - wie vorliegend - getrennt voneinander genehmigungsfähige Vorhabenelemente zum Gegenstand hat, ist teilbar und eröffnet insoweit auch die Möglichkeit eines nur teilweisen Angriffs (vgl. VG München, Beschluss vom 10.03.2014 - M 8 SN 14.493 -, juris Rn. 25; allgemein: Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 06/2017, § 113 Rn. 14 m.w.N.).
II.
24 
Die Klage ist unbegründet. Die - im vorgenannten Umfang - angegriffene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Auf die Klage eines Nachbarn kann die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, dass die ggf. verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 -, BauR 2018, 228 = juris Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m.w.N.).
26 
Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienenden baurechtlichen Vorschriften.
27 
In Betracht kommt allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dieses wäre aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wenn auch ausnahmsweise nicht aus dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ - abzuleiten, sofern der mit dem Stadelgebäude bebaute Teil des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 2262/1 noch dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Das Gebot der Rücksichtnahme kann im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich insbesondere zu Gunsten einer privilegierten emittierenden Außenbereichsnutzung nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, NJW 1983, 2460; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 05/2012, § 35 Rn. 187 m.w.N.). Sofern von einem Außenbereichsvorhaben auszugehen wäre, könnte sich die Klägerin (ebenfalls nur) auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, das insoweit in § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Ausdruck findet. Ein darüber inhaltlich hinausgehender, an die Außenbereichsqualität des klägerischen Grundstücks anknüpfender Abwehranspruch im Sinne eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160; Bay. VGH, Beschluss vom 26.07.2011 - 9 CS 11.529 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a., BauGB, Stand: 10/2017, § 35 Rn. 89). Nachdem sich keine Maßstabsverschiebungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und seiner Anforderungen ergäben, kann die Frage der Innen- oder Außenbereichszuordnung vorliegend offenbleiben.
28 
Die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, juris, vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73, Urteile vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und - grundlegend - vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 <126 f.>).
29 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht als der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Im Einzelnen gilt Folgendes:
30 
1. Bei der vorzunehmenden Abwägung geht das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Klägerin mit der Kirschbaumplantage eine privilegierte Außenbereichsnutzung in Gestalt eines landwirtschaftlichen Betriebs(teils) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorhanden ist. Für eine Qualifizierung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - nicht lediglich als Hobby-Nutzung - spricht, dass durch eine Vermarktung der Kirschen nach Aussage der Klägerin langfristig Erträge erzielt werden sollen. Dass in erheblichem Umfang in die Plantagenanlage investiert worden ist, war beim Augenschein deutlich erkennbar; für das im südlichen Bereich der Pflanzung bereits errichtete Regendach wurden nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin rund 10.000,- EUR aufgewendet. Die Klägerin argumentiert danach im Ausgangspunkt zu Recht, dass der Bestand ihrer privilegierten Außenbereichsnutzung durch das Heranrücken einer störungssensiblen Nutzung, hier: einer Wohnnutzung, gefährdet werden und dies einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Landwirt, von dessen Betrieb Emissionen ausgehen, gegen das Heranrücken der Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots zur Wehr setzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 = juris Rn. 5 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 236). Denn Vorhaben, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, sofern der emittierende Betrieb durch ihr Heranrücken mit einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen oder mit sonstigen die Nutzung einschränkenden Abwehransprüchen zu rechnen hat.
31 
Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Soweit der Klägerin entgegengehalten wird, sie müsse bereits auf eine nördlich ihres Grundstücks vorhandene Pferdekoppel Rücksicht nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten Bauakten lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - in einer Entfernung von rund 80 m zur Kirschplantage - ein offener Unterstellplatz für Ponys genehmigt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben von vornherein keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb zur Folge haben könnte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2017 - 8 S 2507/16 -, juris Rn. 5). Fehl geht auch der Einwand, die Klägerin sei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrerseits an eine bestehende Wohnnutzung herangerückt. Denn das Stadelgebäude ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - in der Vergangenheit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden. Dass eine Umnutzung schon in der Vergangenheit - ggf. auch schon vor der Anlage der Kirschplantage - beabsichtigt gewesen ist, ändert mangels Erteilung baurechtlicher Genehmigungen nichts an der zeitlichen Priorität der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. zur Priorität als wesentliches Kriterium für die vorzunehmende Interessenabwägung: Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 147 m.w.N.).
32 
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der auf dem klägerischen Grundstück errichtete Betrieb bzw. die Nutzbarkeit der Kirschplantage wegen der Umnutzung des Stadelgebäudes zu Wohnzwecken mit Einschränkungen zu rechnen hätte.
33 
Einschränkungen des Obstbaubetriebs aufgrund von gegen die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gerichteten Abwehransprüchen der Eigentümer bzw. künftigen Bewohner sind nicht zu besorgen.
34 
Bei der - im erwerbswirtschaftlichen Intensivobstanbau unvermeidlichen - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anwender verpflichtet, die Regeln der guten fachlichen Praxis zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PflSchG gehören hierzu Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel außerdem nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen angewandt werden. Die Anforderungen der guten fachlichen Praxis ergeben sich im Einzelnen aus den gemäß § 3 Abs. 2 PflSchG vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten „Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 2010, BAnz. Nr. 76a vom 21. Mai 2010). Danach ist Abtrift, d.h. eine Verwehung des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche, grundsätzlich zu vermeiden. Hierzu kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht; von besonderer Bedeutung ist dabei der Einsatz sog. driftmindernder Technik (verlustmindernde Geräte, Düsen usw.). Bei der Anwendung sind Windrichtung und -geschwindigkeit zu beachten. Zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sind außerdem ausreichende Abstände einzuhalten (vgl. S. 58 f. der Grundsätze, abrufbar auch unter
35 
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf?__blob=publicationFile).
36 
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hat Leitlinien zur Methodik der Bewertung von bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehenden Gesundheitsrisiken für Umstehende und Anwohner auf der Grundlage umfangreicher Modellrechnungen zur Expositionsermittlung erarbeitet (vgl. EFSA, Guidance on the assessment of exposure of operators, workers, residents and bystanders in risk assessment for plant protection products, EFSA Journal 2014; 12 (10):3874,abrufbar unter:
37 
https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2014.3874).
38 
Auf der Grundlage der dort veröffentlichten Bewertungsmodelle hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die bei der Anwendung von Pflanzenschutzprodukten zu Wohnbebauung, Gärten und unbeteiligten Dritten einzuhaltenden Mindestabstände mit Bekanntmachung vom 27. April 2016 (BVL 16/02/02, veröffentlicht am 20. Mai 2016, abrufbar unter:
39 
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/BAnz_Bekanntmachung_Mindestabstaende_20160427.html)
40 
auf 2 m bei Flächenkulturen und 5 m bei Raumkulturen festgelegt. Die Einhaltung dieser für alle zugelassenen Pflanzenschutzprodukte geltenden Mindestabstände sind damit Bestandteil der guten fachlichen Praxis und von den Anwendern zu beachten. Sofern sich bei der im Verfahren der Produktzulassung vorzunehmenden Risikobewertung im Einzelfall das Erfordernis eines größeren Abstands ergäbe, wäre dies in den Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Bekanntmachung des BVL, a.a.O.).
41 
Ausgehend hiervon muss bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grundstück der Klägerin zur Bewirtschaftung der Kirschbäume (einer Raumkultur) unter Beachtung der guten fachlichen Praxis ein Abstand von 5 m zur benachbarten Wohnbebauung bzw. zu Gärten/Außenwohnbereichen eingehalten werden. Dieser Abstand kann bei Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens entsprechend der Baugenehmigung ohne weiteres eingehalten werden. Das Stadelgebäude ist nach den beim gerichtlichen Augenschein vorgenommenen Messungen rund 15 m vom nächstgelegenen Kirschbaum entfernt. Die kürzeste Distanz zwischen Vorhabengrundstück und Kirschbaumpflanzung beträgt über 7 m. Gesundheitsrisiken für künftige Bewohner des Stadelgebäudes durch eine Behandlung der Bäume mit Pflanzenschutzmitteln sind nicht zu erwarten. Der zur Frage erforderlicher Mindestabstände in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige G. hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend ausgeführt, Abtrift sei zwar auch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis nicht gänzlich zu vermeiden. Bei Einhaltung des Mindestabstands von 5 m sei gleichwohl davon auszugehen, dass für die Anwohner kein Gesundheitsrisiko durch mögliche Abtrift bestehe. Die Untersuchungen und Modelle der EFSA berücksichtigten auch die Sedimentierung abgetrifteter Wirkstoffe in den angrenzenden Böden. Selbst für das Szenario eines im Außenwohnbereich spielenden Kindes, das am Boden befindliche Dinge in den Mund nehme, bestehe bei Einhaltung des Mindestabstands nach den Berechnungen kein Risiko. Nach Einnahme des Augenscheins hat der Sachverständige erklärt, er sehe mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten auch im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, die diese allgemeine Risikoeinschätzung in Frage stellen könnten. Das Gericht hält diese pflanzenschutzfachliche Einschätzung für plausibel und fundiert; sie stimmt mit den behördlichen Veröffentlichungen und dem EFSA-Leitfaden überein. Es besteht auch kein Anlass, an der Fachkompetenz des Sachverständigen hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung oder seiner Fähigkeit zu einer objektiven fachlichen Bewertung zu zweifeln. Insbesondere ist für das Gericht nicht der Eindruck entstanden, dass der Sachverständige einer pauschalen und unreflektierten Übernahme der EFSA-Einschätzungen das Wort reden wollte. So hat er Wert auf die Feststellung gelegt, dass sich die Modellrechnungen auf Stämme mit einer Höhe von 3 bis 4 m bezögen und für höhere Pflanzen keine Risikoeinschätzungen vorgenommen werden könnten. Auch hat er angegeben, im Hinblick auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten sei ein größerer Abstand, etwa von 20 m, zwischen Wohnbebauung und Intensivkulturen aus seiner Sicht (weiterhin) sinnvoll. Zweifel an der Risikoeinschätzung des Sachverständigen bezogen auf den vorliegenden Fall bestehen ebenfalls nicht. Zwar mag es sein, dass die hier in Rede stehenden Kirschbäume einmal eine Stammhöhe von 4,5 bis 5 m erreichen, wie der Ehemann der Klägerin zu bedenken gegeben hat; selbst wenn jedoch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergrößerung des Sicherheitsabstands angezeigt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegebenen Abstände unzureichend wären. Der Abstand zum Gebäude beträgt nämlich das Dreifache, derjenige zur Grenze des Außenwohnbereichs immerhin noch das Anderthalbfache des 5 m-Abstands. Hinzu kommt, dass der geplante Einsatz eines Schutzdachs, wie es im südlichen Teil der Plantage bereits installiert ist, nach der - für das Gericht überzeugenden - Einschätzung des Sachverständigen eine weitere Reduktion des Abtriftrisikos zur Folge hat, selbst wenn es die letzten Bäume der jeweiligen Reihe nicht umfassen mag. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Schilderung des Sachverständigen, dass der Zerstäuber bzw. die Spritzvorrichtung nach der Ausbringung am Reihenende in der Praxis häufig nicht rechtzeitig abgestellt und dadurch eine Abtriftwolke erzeugt werde. Denn diese Handhabung entspricht nicht den in jedem Fall einzuhaltenden Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und hat daher außer Betracht zu bleiben. Unter dem Aspekt möglicher Gesundheitsgefährdungen für künftige Bewohner des Vorhabengebäudes ist die fachgerechte - hierzu zählt, wie der Sachverständige ebenfalls klargestellt hat, auch die Berücksichtigung der gegebenen Witterungsbedingungen einschließlich Windrichtung und -geschwindigkeit - Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem klägerischen Grundstück sonach als unbedenklich anzusehen.
42 
Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.07.2004 - 3 S 2517/03 -, BWGZ 2005, 64, vom 24.09.2003 - 3 S 2481/02 -, AUR 2004, 187, und - 3 S 1124/01 -, n.v., vom 19.07.2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15.09.1999 - 3 S 2812/98 -, juris, vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459, und vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 536; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -, BauR 2002, 586), nach der zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von 20 m einzuhalten ist (so dezidiert zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004, a.a.O. = juris Rn. 33). Es erscheint zweifelhaft, ob die in den zitierten Normenkontrollentscheidungen enthaltenen Erwägungen ohne weiteres auf die hier inmitten stehende Prüfung eines Rücksichtnahmeverstoßes übertragbar sind. Denn anders als bei der Überprüfung von Bebauungsplänen ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine generalisierende, auf die vorbeugende Vermeidung und Bewältigung von Nutzungskonflikten ausgerichtete, sondern eine reine Einzelfallbetrachtung und -abwägung vorzunehmen. Dementsprechend lässt sich ein generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls einzuhaltender Mindestabstand von 20 m hier nicht festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 4 BN 17.02 -, juris Rn. 10). Sofern sich den zitierten Entscheidungen die Aussage entnehmen ließe, eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes zur Wohnbebauung führe auch bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zu einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner, wäre diese im Wesentlichen auf Auskünften des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Landesanstalt für Pflanzenschutz aus dem Jahr 1997 (vgl. VGH, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 24 ff.) beruhende Einschätzung nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als überholt anzusehen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Risikobewertung des damaligen Bundesgesundheitsamts, es bestünden bei sachgerechter Ausbringung keine Gesundheitsrisiken, nur die Gefährdung von durch die Abtriftwolke gehenden Personen (nach heutiger Diktion: „bystander“), nicht aber die der im Einwirkbereich Wohnenden in den Blick nehme (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1997, a.a.O. = juris Rn. 33). Denn die nunmehr auf der Grundlage der EFSA-Modelle vorgenommene Risikobewertung bezieht die Wohnbevölkerung ausdrücklich mit ein. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass die Frage der allgemeinen Sinnfälligkeit eines Schutzstreifens von 20 m nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Es mag - auch nach Auffassung des Sachverständigen - durchaus weiterhin Gründe für die Einforderung eines derartigen Abstandes geben, etwa im Hinblick auf zu erwartende Geruchs- und Geräuschimmissionen. Derartige Einwirkungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung können der Wohnbevölkerung unzumutbar sein. In der vorliegenden Konstellation ist letzteres - wie noch auszuführen ist - indes nicht der Fall.
43 
Nach dem Vorstehenden ist nicht zu erwarten, dass sich die künftigen Bewohner des Stadelgebäudes mit Erfolg auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berufen und damit eine Beschränkung der Obstbaunutzung erzwingen können. Auf die §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB gestützte Abwehransprüche der zukünftigen Anwohner (vgl. zur Spritzmittelabtrift als Stoff i.S.v. § 906 BGB: Brückner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 171 m.w.N.) bestehen auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Geruchs- oder Geräuschbelästigungen durch das Spritzen der Plantage nicht. Die in Rede stehenden Belästigungen sind ortsüblich und deshalb nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzunehmen. Landwirtschaftliche Intensivkulturen, die sich nicht selten in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern befinden, sind ein für Kressbronn und die Umgebung geradezu typisches Element (so auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O. = juris Rn. 29 für die Tettnanger Umgebung). Hinzu kommt, dass das Vorhabengebäude durch die Situierung am Ortsrand vorbelastet ist und daher ein mit innerörtlichen Lagen vergleichbares Schutzniveau nicht eingefordert werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.05.2016 - 2 B 16.231 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die durch andere übliche landwirtschaftliche Nutzungen (Mähen, Mulchen, Düngen usw.) ausgelösten Immissionen.
44 
Nach alldem lässt das streitgegenständliche Vorhaben nicht die erforderliche Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks vermissen.
45 
Es bedarf deshalb keiner näheren Betrachtung, ob die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter geäußerte Behauptung zutrifft, die Klägerin habe die am nördlichen Grundstücksrand gepflanzten beiden Reihenendbäume erst nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung gesetzt. Hierfür könnte sprechen, dass in dem die Einwendungen zurückweisenden Teil der Baugenehmigung von lediglich zwei Bäumen im 20 m-Radius die Rede ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin - die sich gegen die Behauptung der nachträglichen Pflanzung verwahrt hat -, nach dem von ihrer Person gewonnenen Eindruck Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorgerufen hat. So hat sie mit der Klage in Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation vorgetragen, auf die Einnahmen durch den Kirschgarten zur Alterssicherung dringend angewiesen zu sein. Hierbei ließ sie unerwähnt, dass sie als Beamtin beim Landratsamt Lindau in der Position einer Fachbereichsleiterin beschäftigt ist und ihr Ehemann - ein studierter Agrarökonom - ausweislich im Internet verfügbarer Informationsseiten Geschäftsführer eines (nicht näher bezeichneten) Unternehmens sein soll. Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage des Zeitpunkts der Pflanzung ggf. Bedeutung erlangen könnte, wenn man die Entfernung der beiden betroffenen Bäume zum Vorhabenstandort - entgegen dem vorstehend Gesagten - als zu gering anzusehen hätte. Denn der Bauherr verfügt im Verhältnis zum Nachbarn über eine gesicherte Rechtsposition, wenn der Nachbar bei Erlass der Baugenehmigung verpflichtet war, diese mangels Verletzung nachbarschützender Rechte hinzunehmen. In diesem Fall dürften nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.08.2008 - 4 C 10.07 -, juris Rn. 21, und vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 16 a.E.).
46 
Die Klage unterliegt daher der Abweisung.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Klägerin die Verfahrenskosten, weil sie unterliegt. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspräche es allerdings nicht i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
IV.
48 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu dem bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig einzuhaltenden Abstand von 20 m zur Wohnbebauung bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall - ggf. als vorweggenommene Risikobewertung - zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang bietet der vorliegende Fall ggf. auch Anlass zu einer Neubewertung der Gesundheitsrisiken auf der Grundlage aktuellen Pflanzenschutzrechts und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft. Aber auch unabhängig von der bislang in planungsrechtlichen Zusammenhängen geforderten Einhaltung eines Mindestabstands wirft der vorliegende Fall die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob - die Einhaltung guter fachlicher Praxis vorausgesetzt - ein bestimmter Abstand zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken eingehalten werden muss und welche Bedeutung dabei den nunmehr geltenden Regelabständen von 2 und 5 m zukommt.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Apr. 2018 - 2 K 5731/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen


Pflanzenschutzgesetz - PflSchG

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur1.in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,2.entsprechend den in der Z

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz


(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere1.die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juli 2004 - 3 S 2517/03

bei uns veröffentlicht am 23.07.2004

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Stren

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1.
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2.
entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1.
für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
2.
für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,
2.
Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Streng I“ der Antragsgegnerin vom 28.5.2003.
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteils XXX der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet sowie Flächen für Gemeinbedarf fest. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich Baufenster für ein Alten- und Pflegeheim sowie für einen Kindergarten. Im Übrigen wurde eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Den Abschluss des Plangebiets nach Süden bildet ein 20 m breiter Grünstreifen, der dort an der gesamten Bebauungsplangrenze von West nach Ost verläuft und dem die Funktion eines Emissionsschutzstreifens zukommt. Nördlich dieses Grünstreifens befindet sich auf mittlerer Höhe ein 815 m² großer Kinderspielplatz. Im Südwesten des Bebauungsplangebiets ist auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 ein Baufenster festgesetzt. Von diesem beträgt der Mindestabstand zur westlichen Plangebietsgrenze ca. 14 m, zu dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 befindlichen Gewächshaus ca. 19 m. Zur südlichen Plangebietsgrenze beträgt die Entfernung des Baufensters ca. 27,50 m. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze sind nach Osten hin weitere 5 Baufenster festgesetzt. Diese weisen eine Mindestentfernung zur Plangebietsgrenze in der Reihenfolge von West nach Osten von ca. 24 m, 30 m, 29 m, 26 m und 22,50 m auf. In dem an der südlichen Grenze des Plangebiets festgesetzten Grünstreifen sind auf etwa der Hälfte der Länge Versickerungsflächen für die dezentrale Regenwasserentsorgung festgesetzt. Deren südlicher Rand liegt in einem Abstand von ca. 9 m zur dortigen Plangebietsgrenze.
Im Bebauungsplan sind für den Grünstreifen und den nördlich gelegenen Kinderspielplatz verschiedene Emissionsschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Ziff. 2.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan soll durch diese Maßnahmen am südlichen Rand des Plangebiets auf die Belange der bestehenden Gärtnerei Rücksicht genommen werden. In Ziff. 2.7 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es zu dem festgesetzten Emissionsschutzstreifen: „Südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt das Gärtnereigelände Flst.-Nrn. 3571 und 3572/1 an. Hierbei handelt es sich um eine Gärtnerei mit Intensivnutzung, bei der Emissionen in Form von Spritzmittelabtrift, Lärm, Gerüchen und auch Lichtreflektionen entstehen. Die Gemeinde Neuried kennt diese Problematik und hat daher diese bereits zu Beginn der Bebauungsplanung berücksichtigt. Vom VGH Baden-Württemberg gibt es vom 20.5.1999 ein Normenkontrollurteil zur Spritzmittelabtrift. Dabei wurde festgestellt, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die bei Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auftretende Abtrift bei der Einhaltung eines Abstands von 20 m zwischen den zu behandelnden Flächen und einer benachbarten Wohnbebauung nicht zu befürchten ist. Der Bebauungsplan orientiert sich an diesem Normenkontrollurteil. Zwischen der nördlichen Grenze des Gärtnereigrundstücks und den südlichen Grenzen der Wohnbaugrundstücke wird daher ein 20 m breiter Grünstreifen „als Emissionsschutzstreifen“ im Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß Maßgabe des Grünordnungsplans sind im südlichen Teil dieses Emissionsschutzstreifens eine 4- bis 6-reihige standortgerechte Emissionsschutzhecke mit abgestuftem Verlauf aus Sträuchern und Bäumen dritter Ordnung zu pflanzen. Die Gesamtbreite wird mit 4 m festgesetzt. Nördlich davon befinden sich in Teilbereichen Versickerungsmulden und Hochstammlaubbäume erster und zweiter Ordnung. Im nördlichen Emissionsschutzstreifen ist ein Schotterrasenweg geplant. Die Breite dieses Emissionsschutzstreifens beträgt durchgehend 20 m“.
Die Antragsteller sind Eigentümer der südlich bzw. südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 3501/13, 3571 sowie 3572/1. Auf den Grundstücken und weiteren angepachteten Flächen betreiben sie auf insgesamt ca. 2,5 ha einen landwirtschaftlichen Gärtnereibetrieb. Auf dem Flurstück Nr. 3501/13 befindet sich ein Gewächs- und Treibhaus. Auf dem westlichen Teil des Flurstücks Nr. 3571 steht das Betriebsgebäude, in dem die Antragsteller zugleich wohnen. Auf den Flurstücken Nrn. 3571 und 3572/1, den Freiflächen des Betriebes südlich des Bebauungsplangebietes befinden sich verschiedene Laubbäume, insbesondere vielfältige Obstbäume, aber auch Koniferen und diverse Stauden-, Rosen-, Blumen- und Gemüsequartiere. Innerhalb des Geländes sind verschiedene Heckenanpflanzungen vorzufinden. Das Areal dieser Flurstücke ist von einer kleinteiligen, wechselnden Bepflanzung geprägt.
Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche dargestellt. Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils XXX nach Süden hat die Antragsgegnerin im Jahre 2001 einen städtebaulichen Rahmenplan „Bebauung Streng in Neuried XXX“ aufgestellt. Dieser umfasst sowohl das Plangebiet als auch weiter südlich und südöstlich daran angrenzende Bereiche.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Am 4.4.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Streng I“ aufzustellen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 4.12.2001 statt. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 18.11.2002 bis einschließlich 20.12.2002 öffentlich aus. Eine erneute Offenlage fand in der Zeit vom 31.3. bis 17.4.2003 statt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens machten die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass von ihrem Betrieb zwangsläufig Emissionen von Pflanzenschutzmitteln, Lärm, Licht und Gerüchen ausgingen. Es bestünden Zweifel, ob diese Emissionen durch den nun auf 20 m vergrößerten Emissionsstreifen hinreichend gemildert werden könnten. Sie seien auf den Einsatz von Spritzmitteln angewiesen, weshalb ein viel weitläufigerer Schutzstreifen ohne konkrete Funktionszuweisung erforderlich sei. Durch die Verlegung der Trasse des verlängerten XXX entfalle aber auch die Erschließung des Gärtnereigrundstücks von Osten her. Angesichts der niedrigen Grundwasserflurabstände bestünden auch Bedenken hinsichtlich der geplanten Versickerungsflächen an der nördlichen Grenze zum Gärtnereibetrieb. Ein Grundwasserpegelanstieg greife ihre Existenzgrundlage an. Schließlich würden dem Betrieb auch alle Erweiterungsmöglichkeiten genommen werden, da mittelfristig die Planung bestehe, die Gärtnerei ringsum mit Wohngebieten zu beplanen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im frühzeitigen Verfahren und in den beiden Offenlageverfahren wurden im Blick auf die Nähe des Baugebietes zur Gärtnerei seitens des Gesundheitsamtes, des Gewerbeaufsichtsamts und des Landwirtschaftsamtes sowie des Wasserwirtschaftsamtes keine Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX stellte in seiner unter dem 18.4.2002 abgegebenen Stellungnahme zur Nachbarschaft des Baugebiets zur Gärtnerei fest, „dass durch den dort vorgesehenen Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren sind“. Diese Aussage wurde mit erneuter Stellungnahme vom 24.10.2002 bestätigt und bezüglich der Versickerungsmulden dahingehend ergänzt, dass der Stellungnahme die Bewertung zugrunde liege, dass es sich bei den Versickerungsmulden um temporäre Gewässer handle.
In seiner Sitzung vom 23.10.2002 behandelte der Gemeinderat die von den Antragstellern und ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Anregungen. Nach erster Offenlage behandelte der Gemeinderat am 19.2.2003 die wiederholt vorgebrachten Anregungen und beschloss die Aufrechterhaltung der vom Gemeinderat am 23.10.2002 gefassten Beschlüsse. Schließlich behandelte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.5.2003 die im Rahmen der zweiten Offenlage von den Antragstellern unter dem 15.4.2003 und durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.5.2003 vorgetragenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „Streng I“ sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 5.9.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 12.11.2003 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Sie beantragen,
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den Bebauungsplan „Streng I“ vom 28.5.2003 für unwirksam zu erklären.
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Sie tragen vor, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Er berücksichtige nicht in ausreichendem Maße die erheblichen Immissionen an Pflanzenschutzmitteln, die auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten. Der entlang der Grenze zur Gärtnerei mit einer dreireihigen Hecke festgesetzte 20 m breite Emissionsschutzstreifen sei unzureichend. Die Antragsgegnerin wende die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rein schematisch an. Sie berücksichtige dabei weder die Besonderheiten des Einzelfalls noch nehme sie einen Vergleich der Sachverhalte vor. Es sei abwägungsfehlerhaft, ein Problem allein dadurch lösen zu wollen, dass man auf die vermutete voraussichtliche Entscheidung des VGH abstelle. Eine sachgerechte Abwägung setze die Ermittlung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall voraus und nicht eine Risikoeinschätzung des Obsiegens oder Unterliegens in einem eventuellen Normenkontrollverfahren. Die von den Antragstellern betriebene Zucht von Rosen sowie Halb- und Hochobstbaumstämmen sei sehr pflanzenschutzmittelintensiv. Während der Vegetationsperiode von April bis September würden in den frühen Morgen- bzw. späten Abendstunden Herbizide und Fungizide eingesetzt. Auch Insektizide würden eingesetzt werden. Jedenfalls in den Abendstunden seien damit jene Zeiten betroffen, in denen die Freizeitnutzung der angrenzenden Gärten sehr hoch sei. Die Immissionsfracht sei nicht mit den Sachverhalten zu vergleichen, über die der Verwaltungsgerichtshof bislang entschieden habe. Hier sei es darum gegangen, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Zwar möge der Pflanzenschutzmittelauftrag je Kultur noch vergleichbar sein. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die eine unterschiedliche Behandlung zu je unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Umfang des Pflanzenschutzmitteleinsatzes sei daher im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht. Eine Verallgemeinerung des Regelabstands von 20 m verbiete sich. Als maximaler Abstand könne im Einzelfall sogar ein Abstand von 50 m erforderlich sein. Der Mindestabstand von 20 m werde aber auch nur entlang der südlichen Plangebietsgrenze gewahrt, entlang der westlichen Grenze des Bebauungsplangebiets hin zum Flurstück Nr. 3501/13, auf dem die Antragsteller das Gewächshaus betreiben würden, sei keine Abstandsfläche von 20 m vorgesehen. Hier befänden sich sowohl Gartenflächen als auch Baufenster für insgesamt drei Wohnhäuser. Gerade der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus sei beträchtlich. Hierbei sei das Gewächshaus jedoch nicht geschlossen, vielmehr seien die Lüftungsklappen geöffnet. Dadurch käme es zu einer konzentrierten Emission. Auf diesen Umstand sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die offensichtlich geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ausweislich der Beschlussempfehlung vom 21.5.2003 habe eine Auseinandersetzung mit diesen Bedenken nicht stattgefunden. Der Grünstreifen, der als Abstandsfläche im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets dienen solle, sei ungeeignet, um den Nutzungskonflikt ausreichend zu berücksichtigen. Auf Grund der Erhöhung des Bodenniveaus und der Festsetzung der Höhenlage der Gebäude im Bebauungsplan würden diese deutlich über dem Geländeniveau der Gärtnerei liegen. Insbesondere bei den Hochbaumstämmen würde dies dazu führen, dass deren Immissionsfracht in etwa auf Höhe der Wohngebäude ankommen werde. Die Emissionsschutzhecke dürfte daher einen erheblichen Teil ihrer Wirkung verlieren, zumal sie einige Jahre Anwachszeit bedürfe. Auf Grund der in den Abstandsflächen festgesetzten Versickerungsflächen drohten den Antragstellern auch wasserrechtliche Auflagen. Wegen des in der Umgebung bestehenden hohen Grundwasserstands würden die Versickerungsflächen sehr häufig stehendes Wasser aufweisen. Nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden. Dabei sei bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln regelmäßig ein Abstand von 10 m einzuhalten. Die Versickerungsflächen lägen jedoch durchweg innerhalb eines Abstands von 10 m. Auf die Unverträglichkeit der Versickerungsflächen mit dem benachbarten intensiven Pflanzenschutzmitteleinsatz sei mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Im Rahmen der Abwägung habe eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt nicht in sachgemäßer Art und Weise stattgefunden. Die Konfliktsituation werde durch die Festsetzung des Kinderspielplatzes, der unmittelbar an den Emissionsschutzstreifen angrenze, noch verschärft. Die Bäume und Hecken, die den Kinderspielplatz umgeben sollen sowie der Sand selbst würden der kontinuierlichen Abtrift der Pflanzenschutzmittel ausgesetzt sein. Die Hecken würden von den Kindern naturgemäß zum Spielen genutzt werden, so dass sie keinen Schutz böten, ungeachtet dessen, dass sie zunächst anwachsen müssten. Es bestünde für die spielenden Kinder eine Gesundheitsgefährdung, indem sie Spielzeuge, die mit Pflanzenteilen oder mit dem Sand in Berührung gelangt seien, in den Mund nähmen. Es sei abwägungsfehlerhaft, den Kinderspielplatz ausgerechnet in unmittelbarer Nähe des Gärtnereibetriebs festzusetzen. Gleiches gelte bezüglich des Fußwegs innerhalb des Emissionsschutzstreifens, der angesichts des nahen Kinderspielplatzes von größeren Kindern als Spielraum angenommen werde und diese hier der Immissionsfracht in besonderer Weise ausgesetzt seien.
13 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch deswegen nichtig, weil der Nutzungskonflikt zwischen Gärtnereibetrieb mit Tierhaltung und angrenzender Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen nicht berücksichtigt worden sei. Der Betrieb sei wesentlich auf den Einsatz von Maschinen angewiesen. Der Störfaktor für die angrenzende Nachbarschaft sei dabei sehr hoch. Unangenehm für die angrenzende Wohnnachbarschaft sei auch der unabdingbare Einsatz akustischer Wühlmäusevertreiber. Auch die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Gänse und Enten verursachten erheblichen Lärm. Auf diese Umstände sei ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 unter Ziff. 1.2 hingewiesen worden, ohne dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung stattgefunden habe. Der Betrieb der Antragsteller emittiere auch Gerüche. Zum einen fielen Gerüche von Pflanzenschutzmitteln, zum anderen aber auch Gerüche tierischer und pflanzlicher Abfälle in erheblichem Ausmaß an, die auf dem Betriebsgrundstück kompostiert würden. In den heißen Sommermonaten seien Geruchsbelästigungen für die Nachbarn daher zwingend. Auch die Lichtemissionen, die vom Gärtnereibetrieb auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, seien im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Treib- und Gewächshaus werde im Winterhalbjahr künstlich beleuchtet. Es sei während der gesamten Nacht taghell erleuchtet. Dies wirke auf die angrenzende, nur ca. 15 m entfernte Wohnbebauung störend, weshalb die Antragsteller Abwehransprüche befürchteten. Auch hierauf sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Eine Behandlung im Rahmen der Abwägung habe nicht stattgefunden. Negativ auf die benachbarte Wohnbebauung wirke schließlich auch die bei entsprechender Sonneneinstrahlung erhebliche Blendwirkung der gläsernen Außenhaut des Gewächs- und Treibhauses. Der Bebauungsplan habe die durch ihn hervorgerufenen Konflikte nicht gelöst. Hierdurch sei das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung verletzt. Im Hinblick auf die Pflanzenschutzmittelfracht habe die Gemeinde den Konflikt nicht in seinem tatsächlichen Ausmaß ermittelt und im Ergebnis ungelöst gelassen. Im Hinblick auf die Lärm-, Geruchs- und Lichtimmissionen habe eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden. Der geschaffene Konflikt sei auch nicht durch späteres Verwaltungshandeln zu lösen. Bereits aus der Baunutzungsverordnung ergebe sich, dass ein Gärtnereibetrieb und eine Wohnbebauung regelmäßig unvereinbar seien.
14 
Weiter wird ausgeführt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nähmen auch keine Rücksicht auf die notwendige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebs. Diese sei noch nicht einmal in die Abwägung eingestellt worden. Derzeit zeichne sich ein Wechsel zu einer noch intensiveren Form des Gärtnereibetriebs ab. Wie bereits in anderen Gärtnereibetrieben würden Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen. Deren Bewirtschaftung setze aber einen noch intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Zudem werde es infolge der angebrachten Öffnungsklappen zu weiterem Lärm kommen. Auch würden diese mit künstlicher Beleuchtung während der ganzen Nacht betrieben. Auf die Notwendigkeit dieser Fortentwicklung sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Eine Behandlung im Rahmen der Abwägung habe nicht stattgefunden. Die Nichtbeachtung des Gebots, die Entwicklungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs der Antragsteller zu berücksichtigen, werde auch anhand der Gesamtplanung der Antragsgegnerin ersichtlich. Südlich des Bebauungsplans „Streng I“ solle sich das Bebauungsplangebiet „Streng II“ anschließen. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller werde dann von Entwicklungsmöglichkeiten vollends abgeschnitten.
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Schließlich wird geltend gemacht, dass auch eine Störung des Vegetationsverhaltens zu befürchten sei. Dies gelte im Blick auf den Grundwasserstand, der sich durch die Erhöhung des Bebauungsplangebiets und vor allem durch die Schaffung der geplanten Versickerungsflächen verschärfen werde. Nach dem geotechnischen Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 komme es im Bereich der Versickerungsmulden zu einem Aufstau. Der Grundwasseranstieg betrage 25 cm im Versickerungszentrum und laufe erst nach 60 m gegen Null. Das Gutachten gebe zu erkennen, dass es sich dabei allenfalls um eine grobe Abschätzung mit einer großen Unsicherheit handle. Lege man der Berechnung eine größere Aquifermächtigkeit zugrunde, könne es auch zu einer Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes um 60 cm kommen. Zwar habe die Antragsgegnerin bei den Versickerungsmulden 1 a und 1 b, die im Norden des Bebauungsplangebiets lägen, auf einen Abstand von 60 m zu den Gebäuden geachtet. Für die Versickerungsmulden im Süden des Plangebiets gebe es aber keine entsprechende Bewertung. Es sei aber erforderlich gewesen, den Sachverhalt auch in diesem Punkt zu erkunden. Zwar habe die Antragsgegnerin die zunächst im südwestlichen Bereich angrenzende Versickerungsmulde entfallen lassen, da sie zu nah am Gebäude der Antragsteller gelegen hätte. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch die Auswirkungen des erhöhten Grundwasserstandes auf die Vegetation des Gärtnereibetriebs. Denn angesichts des Abstands der Mitte der Versickerungsfläche von 12 m bis 15 m zur Grundstücksgrenze sowie der Höhenlage des Grundstücks werde ein Grundwasseranstieg erst 10 m hinter der südlichen Grundstücksgrenze des Gärtnereibetriebs gegen Null laufen, so dass der Grundwasserstand des Gärtnereibetriebs grundsätzlich erhöht werde. Bei jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Messungen der Antragsteller sich das Grundwasser bereits derzeit bei höherem Wasserstand nur ca. 46 cm unter der Oberfläche befinde. Berücksichtige man einen zurückhaltend angenommenen Grundwasseranstieg um 25 cm, bedeute dies, dass das Wurzelwerk weitgehend überschwemmt werde. Hiervon würden insbesondere die empfindlichen Wurzeln der Zuchtrosen betroffen. Es sei mit einem erheblichen Ausfall und einer Qualitätsminderung zu rechnen. Auf diesen Umstand sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 unter Ziff. 3.3 hingewiesen worden. Die Bedenken hätten keine Widerhall gefunden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sich der geotechnische Bericht auf die Grundwasseraufzeichnung aus den Jahren 1970 bis 1990 beschränke. Gerade in den zurückliegenden Jahren sei eine erhebliche Veränderung der Niederschlagsintensität festzustellen. Es sei daher fehlerhaft, nicht auf aktuelle Grundwasseraufzeichnungen zurückzugreifen. Negative Folgen für das Vegetationsverhalten würden aber auch durch die geplante Emissionsschutzhecke sowie die Geländeerhöhung zu erwarten sein. Im Winterhalbjahr würde in Folge dessen die Kaltluft auf das Betriebsgelände absinken, was zu einer Zunahme von Frostschäden führe. In Sommermonaten sei mit einem Hitzestau zu rechnen. Aber auch die von der Wohnbebauung ausgehende künstliche Beleuchtung werde ebenfalls negative Auswirkungen auf die Vegetation haben, weil sie weder gartentechnisch gesteuert noch vorgegeben sei.
16 
Letztlich werde durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt beschnitten. So werde der östliche Teil des Gärtnereigrundstücks, der bisher unmittelbar an eine Gemeindeverbindungsstraße angrenze, durch den im Bebauungsplan vorgesehenen XXX von seiner vorhandenen Erschließung abgetrennt. Eine Zufahrt von Westen sei angesichts des hier bestehenden Wohn- und Betriebsgebäudes nicht möglich. Auf diesen Umstand sei der Antragsgegner weder eingegangen noch sprächen gewichtige Gründe für den Wegfall der Verbindung.
17 
Ergänzend wird mit am 13.7.2004 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die vom Betrieb ausgehende Immissionsfracht von der Antragsgegnerin und vom Vertreter des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur fehlerhaft bewertet worden sei. Unter Verweis auf das zugleich vorgelegte, unter dem 17.06.2004 gefertigte Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. XXX wird ausgeführt, dass durch die spezifische Betriebsform, die sich dadurch auszeichne, dass etwa 95 % der veräußerten Ware selbst produziert werde, ein wesentlich häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge, als dies bei einem üblichen reinen Produktionsbetrieb der Fall sei. Durch das Heranrücken der Wohnbebauung veränderten sich die Bewirtschaftungsmöglichkeiten auch deshalb nachteilig, weil die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel stärkeren Einschränkungen unterliegen würden. Auf die geänderte Umgebungssituation könne nicht mit neuen Pflanzenschutzmitteltechniken reagiert werden. Mit der Feldspritze würden die Pflanzenschutzmittel mit einem Druck von 15 bar ausgebracht. Die Annahme, dass ein Abstand von 20 m regelmäßig genügen würde, sei unzutreffend. Nach neueren Erkenntnissen der Forschung erfolge bei einer Applikation von Pflanzenschutzmitteln eine deutliche Abtrift über eine Entfernung von 20 m, in der Regel sogar über 30 bis 50 m hinaus. Bei einer frühen Applikationen im Obstbau betrage der Anteil der direkten Abtrift bei einer Entfernung von 30 m von der Zielfläche noch 1 % der Aufwandmenge und in einer Entfernung von 20 m noch genauso viel wie bei einem Abstand von nur 1 m bei der Applikation im Ackerbau. Auch im Betrieb der Antragsteller sei bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abdrift in einem Volumen 0,20 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten. Durch kurze Windböen könne die Abtriftfracht deutlich erhöht werden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei zudem die indirekte Abtrift ebenfalls zu berücksichtigen. Sie erreiche Weiten von deutlich mehr als 50 m von der Zielfläche. Auch den Freiflächen der Wohnbebauung komme eine Schutzwürdigkeit zu. Abwägungsfehlerhaft sei aber auch die Festsetzung der Baufenster im Südwesten des Plangebiets im Blick auf deren Abstand zum Gewächshaus. Vor Wiederbetreten der Kultur nach einer Pflanzenschutzmaßnahme sei in der Regel das Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig, wodurch es zu einer Immissionsfracht komme. Bei einem Abstand von 10 m sei unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in diese Grundstücke zu rechnen. Der Abstand sei unter Berücksichtigung des jetzt bekannten, wenn auch noch nicht ganz erfassbaren Risikos zu gering. Nach der (zusammenfassenden) Bewertung der Sachverständigen Dr. K.-B. sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtdisposition von Pflanzenschutzmitteln aus den Kulturen der Antragsteller bei bestimmten Bedingungen deutlich über den vorgegebenen Schutzstreifen von 20 m hinausgehen werden und dass auch der Abstand von nur 10 m im Südwesten des Wohngebietes zu dem Gewächshaus ebenfalls nicht groß genug sei, um einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus dem Gewächshaus auf die Wohngrundstücke zu verhindern. Schließlich sei auch die Behandlung der hohen Obstbäume mit dem Fungizid Euparen MWG angesichts einer „NT - 109“ Auflage nur noch eingeschränkt und nicht mehr optimal möglich. Im Übrigen biete auch die Schutzhecke keinen hinreichenden Schutz vor einer zu hohen Immissionsbelastung. Sie erziele in den ersten      5 bis 8 Jahren keine Wirkung. Auch danach sei ein vollständiger Immissionsschutz nicht gewährleistet, da die Winde entweder über die Hecke hinweg auf die höher gelegenen Wohngrundstücke wehen könnten oder bei einer zu dichten Hecke an dieser verwirbelten und die Abtriftfracht hinter der Hecke abgelagert werden könne. Schließlich wird noch vorgebracht, dass nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 die Höchstwasserstände bis in den Bereich der Geländeoberfläche oder auch einige Dezimeter darüber hinaus ansteigen könnten und sich diese Situation noch verschärfen werde. Im Bereich des Betriebsgrundstückes sei durch die Mulden 2 und 3 mit einem Grundwasseraufstau um 0,16 m bis 0,22 m zu rechnen. Eine Schädigung der Gärtnereipflanzen werde in der Stellungnahme der Sachverständigen nicht ausgeschlossen. Die Sachverständige Dr. K.-B. habe insoweit ausgeführt, dass es im Grenzbereich zu Wachstumsschäden kommen könne, im Extremfall auch zu einem Ausfall von Pflanzen.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie führt aus, der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsmangel. Die von den Antragstellern vorgetragenen Emissionen des Gartenbaubetriebs seien von der Antragsgegnerin erkannt, in die Abwägung eingestellt und den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechend abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe ihrer Abwägung die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung sowie die maßgeblichen Sachverständigenäußerungen zugrundegelegt. Hierbei habe sie die Anforderungen an den Emissionsschutz nicht schematisch auf die Verhältnisse im Plangebiet übertragen, sondern vielmehr unterschiedliche Instrumente des Emissionsschutzes zu einem effektiven Gesamtsystem kombiniert. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, am Rande des Bebauungsplangebiets zwischen beiden Nutzungen einen Emissionsschutzstreifen von 5 m festzusetzen. Nachdem die Antragsteller hiergegen Einwendungen erhoben hätten, habe sich die Antragsgegnerin zu einer umfassenden Lösung möglicher emissionsschutzrechtlicher Konflikte entschlossen. Dabei habe sie die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sowie auch die Sachverständigenäußerungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 zugrundegelegt. Es sei nicht nur ein 20 m breiter Emissionsschutzstreifen festgesetzt worden. Zusätzlich sei die Idee einer weiteren Barrierebildung aufgegriffen worden. Hierzu sei die Anpflanzung einer vier- bis sechsreihigen standortgerechten Emissionsschutzhecke mit abgestuftem Verlauf und einer Breite von durchgängig 4 m am gesamten südlichen Rand des Plangebiets und die Bepflanzung mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung festgesetzt worden. Rund um den Kinderspielplatz, der sich aus Sicht des Gartenbaubetriebs noch hinter dem Emissionsschutzstreifen befinde, seien zudem eine weitere 2 bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie mehrere großkronige Einzelbäume vorgesehen. Die Antragsgegnerin sei damit weit über dasjenige Maß hinausgegangen, das sie bei einer schematischen Anwendung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.1999 für ausreichend hätte erachten dürfen. Sie habe ein Immissionsschutzkonzept ausgearbeitet, das die Anwachszeit der Pflanzen in Rechnung stelle und kurz- bzw. mittelfristig zu einem Schutzniveau führen werde, das deutlich über dasjenige hinausgehe, das von der Rechtsprechung als hinreichend erachtet werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 der Antragsteller an der gesamten Grenze zum Plangebiet ohnehin eine mehrere Meter hohe dichte Hecke aus immergrünen Pflanzen befinde. Auch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gelegene Gewächshaus sei von einer umfangreichen Bepflanzung umgeben. Zudem betrage der tatsächliche Abstand zwischen dem Ort der Auftragung der Pflanzenschutzmittel und den festgesetzten Baufenstern deutlich mehr als 20 m. Die Baufenster lägen mehrere Meter vom Emissionsschutzstreifen entfernt. Auch die Rosen- und Obstbaumstämme befänden sich nicht unmittelbar an der Grenze zum Plangebiet. Auch in südlicher Richtung ergebe sich damit ein Abstand von dem Ort der Auftragung der Pflanzenschutzmittel zu dem Emissionsschutzstreifen. Der tatsächliche Abstand zwischen beiden Nutzungen betrage daher überall deutlich mehr als 20 m. Dem Schutzbedürfnis des Kinderspielplatzes sei besonders Rechnung getragen. Dieser sei hinter dem Emissionsschutzstreifen auf der von der Gärtnerei abgewandten Seite in einer Entfernung von mindestens 20 m bis 50 m festgesetzt. Vor möglichen Immissionen werde er nicht nur durch das gesamte System aus Abstandsflächen, Emissionsschutzhecke und Einzelbäumen geschützt. Er verfüge vielmehr über eine eigene 2 m bis 3 m breite Emissionsschutzhecke mit hoher Pflanzdichte. Überdies hätten die Antragsteller nach § 6 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Auch im Außenbereich hätten sie dafür Sorge zu tragen, dass es auf angrenzenden Flächen zu keinen schädlichen Auswirkungen etwa für den Ackerbau oder die Viehzucht komme. Vorliegend seien auch keine besonderen Verhältnisse gegeben, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigten. Zwar möge es zutreffen, dass das Plangebiet vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen in der Hauptwindrichtung liege. Auch sei es gegenüber diesem Grundstück um bis zu 1,50 m erhöht. Ein besonderer zur Wohnbebauung hin gerichteter Aufwind werde sich hierdurch jedoch nicht ergeben, da der Geländeabfall minimal sei und auf sehr geringem Raum erfolge. Überdies dürften Pflanzenschutzmittel auch nicht bei Windgeschwindigkeiten über 3 m/sec aufgebracht werden. Von herausragender Bedeutung sei jedoch, dass der Gartenbaubetrieb der Antragsteller mit einer landwirtschaftlicher Nutzung für den Intensivobstbau in keiner Weise zu vergleichen sei. Es handle sich um ein kleines Familienunternehmen, dessen Freiflächen an der Grenze zum Bebauungsplangebiet lediglich eine Größe von 7.500 m² aufweisen würden. Dort befänden sich keine hochtechnisierten Anlagen, wie sie in modernen Gartenbaubetrieben häufig zu finden seien. Die gesamte Fläche sei nur teilweise mit Rosen- und Obstbaumstämmen bepflanzt, die ihrer Höhe nach mit den Anpflanzungen im Intensivobstbau nicht zu vergleichen seien. Der Spritzmittelauftrag auf den Pflanzungen der Antragsteller erfolge in geringer Höhe über dem Boden und mit kleinen Geräten. Hierzu stünden in jüngster Zeit technische Gerätschaften zur Verfügung, die mit einem niedrigen Sprühdruck betrieben werden könnten. Der Intensivobstbau erfordere demgegenüber einen Pflanzenschutzmittelauftrag in Höhe von mehreren Metern. Naturgemäß bedürfe es zur vollständigen Abdeckung der Obstbäume eines höheren Sprühdrucks. Dadurch sei die Abtrift von Pflanzenschutzmitteln im Intensivobstbau relativ groß. In dem Gartenbaubetrieb der Antragsteller sei bei sachgemäßer Anwendung - wenn überhaupt - mit einer deutlich geringeren Abtrift zu rechnen. Hinsichtlich des Gewächshauses gelte nichts anderes. Es handle sich hierbei um eine ältere Anlage von geringer Größe, die von einer dichten Bepflanzung umgeben sei und die eine mögliche Emission bereits zum jetzigen Zeitpunkt auffange. Nicht einzuleuchten vermöge, wieso die Abtrift in einem Gewächshaus, das gerade nicht den Windverhältnissen im Freiluftbereich ausgesetzt sei, besonders groß sein solle. Es sei damit zu rechnen, dass sich hier ein größerer Anteil der aufgetragenen Pflanzenschutzmittel auf dem Boden und den dort befindlichen Pflanzen absetze. Auch ein Vergleich mit den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zeige, dass der Verordnungsgeber von der Vereinbarkeit der vorliegenden Nutzungsarten in einem Baugebiet ausgehe. So seien in einem Mischgebiet Gartenbaubetriebe und Wohngebäude allgemein zulässig. Selbst im allgemeinen Wohngebiet könnten Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser Grundsatz könne ohne weiteres auf die hier vorliegenden Gegebenheiten übertragen werden, in der der Gartenbaubetrieb nicht überplant worden sei, jedoch unmittelbar an das Plangebiet angrenze. Dies gelte umso mehr, als vom Betrieb der Antragsteller weniger Emissionen ausgingen, als dies für Gartenbaubetriebe üblich sei. Der Einsatz der Pflanzenschutzmittel verstoße auch nicht gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz. Hiernach dürften Pflanzenschutzmittel nicht unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden. Es sei schon fraglich, ob es sich angesichts der Entleerungszeiten der Versickerungsflächen um oberirdische Gewässer im Sinne dieser Vorschrift handle. Jedenfalls seien die Versickerungsmulden in einer Mindestentfernung von 10 m zu den Anpflanzungen der Antragsteller gelegen. Sie genügten daher ohne weiteres den Anforderungen nach den Leitlinien „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“. Schließlich hätten die Antragsteller auch keine Abwehransprüche zu besorgen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Angesichts der umfassenden Vorkehrungen der Antragsgegnerin sei weder mit Gesundheitsgefahren noch mit erheblichen, den Betroffenen nicht zumutbaren Belästigungen durch den Gärtnereibetrieb zu rechnen. Im Übrigen seien die Belästigungen auch ortsüblich. Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche seien ebenfalls nicht zu besorgen. Zum einen erreichten die Emissionen kein Ausmaß, das schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft mit sich brächte, andererseits müssten sich die betroffenen Grundstückseigentümer die tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen des Gebiets zurechnen lassen. Eine mögliche Emissionsbelastung der Nachbargrundstücke sei damit jedenfalls nicht erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechtes. Ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 28.5.2003 habe die Antragsgegnerin auch die vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Lärmemissionen in ihre Abwägung mit einbezogen. Sie sei wie das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur der Auffassung gewesen, dass es insoweit zu keinen Konflikten kommen könne, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährdeten. Mögliche Lärmimmissionen erreichten nicht den Umfang unzumutbarer Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Grundstücke und seien daher hinzunehmen. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen erscheine schon deshalb kaum vorstellbar, weil die Antragsteller ihren Betrieb ohne weitere Angestellte betreiben würden. Soweit lärmintensive Geräte dennoch gelegentlich Verwendung fänden, würden Lärmimmissionen in Zukunft durch die umfangreiche Bepflanzung in dem Emissionsschutzstreifen weiter gemildert. Auch von der Tierhaltung würden merkbare Lärmimmissionen nicht ausgehen. Auf den Grundstücken befänden sich lediglich einige freilaufende Vögel, denen dort das gesamte Areal zur Verfügung stehe. Es sei nicht ersichtlich, wieso von diesen während des ganzen Tages erheblicher Lärm ausgehen solle. Es erscheine auch fraglich, ob eine Tierhaltung bei gleichzeitiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln noch einer guten fachlichen Praxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz entspreche. Im Übrigen wären zwangsläufig mit der Gärtnereinutzung verbundene Geräuschimmissionen als ortsüblich hinzunehmen. Abwehransprüche wären daher auch insofern ausgeschlossen. Dasselbe gelte für die vorgetragenen Geruchsbelastungen für die geplante Bebauung. Diese erreichten kein gesundheitsschädigendes oder -belästigendes Ausmaß. Soweit sie überhaupt auftreten sollten, seien sie als ortsüblich hinzunehmen. Auch eine wechselseitige Störung der verschiedenen Nutzungen durch Lichtimmissionen sei ausgeschlossen. Das Gewächshaus sei bereits jetzt mit einem dichten Bewuchs umgeben. Angesichts der Dimensionierung sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks nicht zu erwarten. Eine ganztätige Beleuchtung des Gewächshauses habe in der Vergangenheit nie stattgefunden und entspreche auch nicht gärtnerischer Praxis. Lichtimmissionen würden in Zukunft zudem durch die Anpflanzung der Emissionsschutzhecken vollständig absorbiert werden. Eine Störung des Vegetationsverhaltens in dem Gewächshaus oder auf den Freiflächen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die allenfalls punktuelle Beleuchtung aus Fenstern der geplanten Wohnbebauung wäre im Regelfall mindestens 25 m entfernt. Angesichts der sehr lockeren Bebauung erreichte sie auch in der Summe kein nennenswertes Ausmaß. Darüber hinaus werde jedwede Beeinträchtigung durch Beleuchtung kurz- bzw. mittelfristig durch die heranwachsende Emissionsschutzhecke unterbunden. Im Bereich der bereits bestehenden Hecken sei dies bereits jetzt der Fall. Auch infolge der Wirkungen der Versickerungsmulden sei nicht mit einer Störung des Vegetationsverhaltens zu rechnen. Dem Gutachten liege eine Auswertung der Grundwasserstände aus einem Zeitraum von 42 Jahren zugrunde. Es gelange zum Ergebnis, dass der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum im Niederschlagsfall ca. 25 cm betrage und nach 60 m gegen Null laufen werde. In einem Abstand von 10 m zum Versickerungszentrum sei demgegenüber mit einem temporären Grundwasseranstieg von 20 cm zu rechnen. Zwar hätten sich die Berechnungen des geotechnischen Gutachtens auf die im nordwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzten Versickerungsflächen bezogen. Angesichts der nur sehr geringen Höhendifferenzen seien diese aber ohne weiteres auf die im südlichen Bereich festgesetzten Versickerungsflächen zu übertragen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Grundwasserspiegel durch mögliche Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst werde. Hieraus ergebe sich, dass auf den Freiflächen der Antragsteller im Niederschlagsfall eine temporäre Erhöhung der Grundwasserstände von maximal 20 cm eintreten werde. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Stellungnahme des beratenden Ingenieurbüros zur Entleerungsdauer der Versickerungsmulden Nr. 2 und 3, die kürzer als bei den größeren Versickerungsmulden am nordöstlichen Gebietsrand sei. Es müsse also nur mit einem sehr geringfügigen Grundwasseranstieg auf den Grundstücken der Antragsteller gerechnet werden. Ein solcher erfolge auch nur zeitweise im Niederschlagsfall. Es sei nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, inwieweit ein solcher kurzfristiger Anstieg des Grundwasserstandes zu einer Schädigung der Anpflanzungen führen könne. Eine Schädigung wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Versickerungsflächen zu einem langfristigen Ansteigen der Grundwasserstände führen könnten. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Auch eine Beeinträchtigung der Erschließungssituation sei nicht zu besorgen. Die Antragsgegnerin habe bereits im Bebauungsplanverfahren festgestellt, dass eine Erschließung der östlichen Teile der Grundstücke von den gemeindeeigenen Grundstücken des alten XXX möglich sei. Die Antragsgegnerin habe hierzu auch ihre Zustimmung erteilt. Schließlich sei auch keine Existenzgefährdung des Betriebs der Antragsteller durch das Abschneiden zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu besorgen. Der Betrieb werde bereits jetzt zu einem Teil westlich der XXX betrieben. Hier seien auch Flächen von der Gemeinde angepachtet. Als weiteres Pachtgrundstück käme außerdem noch das gemeindeeigene Grundstück Flst.-Nr. 3253 mit knapp 1.600 m² in Betracht. In diesem Bereich befänden sich zahlreiche andere Flächen, die nach der derzeitigen städtebaulichen Entwicklungsplanung für eine Wohnbebauung nicht vorgesehen seien. Hier stünden weitere Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das genaue Konzept des geplanten Bebauungsplans „Streng II“, der sich südlich an den derzeitigen Bebauungsplan anschließen soll, sei zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Hierdurch wären auch nur die Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb der Antragsteller in dem östlich der XXX gelegenen Bereich betroffen. Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Bebauungsplans „Streng II“ würden jedenfalls durch die Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht berührt.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.
22 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Herrn F. und Herrn Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur XXX als amtliche Auskunftspersonen gehört und das Plangebiet sowie die Betriebsgrundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Wegen der von ihnen gemachten Angaben wird auf die Niederschrift, wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
25 
Die Anträge sind nicht begründet.
26 
Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
27 
Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
29 
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
30 
Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
31 
a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
32 
aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
33 
Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999  - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S  1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
34 
Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999          - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
35 
Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
36 
Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
37 
 
38 
Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
39 
Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren    Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer  „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
40 
Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
41 
Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
42 
Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden       Emissionsschutzstreifen erforderten.
43 
Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
44 
Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
45 
Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
46 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S   1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
47 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
48 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
49 
Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
50 
b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
51 
Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
52 
Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
53 
Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
54 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
55 
Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
56 
c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich     - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
57 
d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
58 
Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden    Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
59 
Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
60 
Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort         - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
61 
Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
62 
e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
63 
f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
64 
g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
65 
h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
66 
aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
67 
Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
68 
bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
69 
Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
70 
Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
71 
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
72 
Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
73 
Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
74 
-    Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN
75 
-    Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN
76 
-    Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN
77 
-    Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN.
78 
Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
79 
Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
80 
Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
81 
Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
82 
Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
83 
Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
84 
i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
85 
Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
86 
Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
87 
Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“  (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
88 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
25 
Die Anträge sind nicht begründet.
26 
Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
27 
Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
29 
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
30 
Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
31 
a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
32 
aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
33 
Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999  - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S  1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
34 
Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999          - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
35 
Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
36 
Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
37 
 
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Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
39 
Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren    Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer  „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
40 
Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
41 
Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
42 
Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden       Emissionsschutzstreifen erforderten.
43 
Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
44 
Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
45 
Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
46 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S   1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
47 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
48 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
49 
Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
50 
b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
51 
Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
52 
Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
53 
Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
54 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
55 
Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
56 
c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich     - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
57 
d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
58 
Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden    Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
59 
Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
60 
Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort         - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
61 
Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
62 
e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
63 
f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
64 
g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
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h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
66 
aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
67 
Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
68 
bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
69 
Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
70 
Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
71 
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
72 
Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
73 
Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
74 
-    Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN
75 
-    Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN
76 
-    Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN
77 
-    Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN.
78 
Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
79 
Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
80 
Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
81 
Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
82 
Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
83 
Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
84 
i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
85 
Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
86 
Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
87 
Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“  (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
88 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013, mit welcher diesem die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 der Gemarkung P. genehmigt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich und nördlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücks FlNr. 99 der Gemarkung P. Auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers mit Wohnhaus, kleinem Wirtschaftsgebäude sowie einem großen, in mehrere Nutzungseinheiten aufgeteiltem Stall- und Betriebsgebäude samt geschlossener Güllegrube. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (Milchvieh und Kälberaufzucht). Der westliche Teil des klägerischen Grundstücks ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nördlich der klägerischen Hofstelle befindet sich Wohnbebauung. Das klägerische Grundstück wird auf seiner Westseite durch den Lohfeldweg erschlossen, der sich auf Höhe der Hofeinfahrt nach Norden hin verengt und als nicht asphaltierter Feldweg entlang des Baugrundstücks weiterführt. Entlang der Ostseite des Lohfeldwegs befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die Westseite des Lohfeldwegs ist mit vier Wohnhäusern bebaut. Das genehmigte Doppelhaus erweitert die Wohnbebauung auf der Westseite nach Norden hin um zwei weitere Wohnhäuser. Das Stallgebäude liegt ca. 15 m an der engsten Stelle von dem Doppelhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 erteilte der Beklagte einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Garagen und Carports auf dem damaligen Grundstück FlNr. 159/4 (nach Teilung nun FlNr. 159/7 und 159/4). Der Vorbescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„1. Der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carports ist unter der Voraussetzung planungsrechtlich zulässig, dass wegen des auf Flurnr. 99 der Gemarkung P. befindlichen Stalles wie beantragt (Ihr Telefax vom 11.04.06) der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen wird, die die Frischluft von der Immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Der Grundriss des Doppelhauses ist so zu gestalten, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind.“

Der Vorbescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 26. August 2009 wurde erneut ein nahezu wortgleicher Vorbescheid erteilt, da der frühere Vorbescheid bereits abgelaufen war. Auch dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 26. August 2009 bis zum 29. August 2014 verlängert. Eine Zustellung dieses Verlängerungsbescheids an den Kläger unterblieb.

Unter dem 22. Februar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. den Erlass einer Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 (nördliche Teilfläche, nach Teilung FlNr. 159/4). Mit Bescheid vom 21. März 2013 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung u. a. um folgende Nebenbestimmung:

„4. Es ist der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.“

Beide Bescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids mit Urteil vom 23. Juli 2014 auf. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der zulässigerweise betriebenen Landwirtschaft des Klägers gingen Geruchsimmissionen aus, welche den Grad der Zumutbarkeit überschreiten würden. Der östliche Bereich des Doppelhauses liege mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstüre in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten seien. Der restliche Teil des Doppelhauses befinde sich in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen erst anhand einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnten. Die mit dem Änderungsbescheid verfügte architektonische Selbsthilfe sei nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens gegenüber dem Kläger auszuschließen. Diese hätten ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren, wonach nach Auffassung des Erstgerichts gerade im ländlichen Raum das Öffnen von Fenstern zählen würde, egal ob es sich um schutzwürdige Räume oder wie vorliegend um Bäder, WCs oder Wirtschaftsräume handle. Auch die Eingangstür liege noch im Bereich unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. zugelassen.

Der Beklagte macht geltend, dass die Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Haushälfte 15,7 m betrage. Der Beigeladene zu 1. habe im Wege der architektonischen Selbsthilfe eine Be- und Entlüftungsanlage eingebaut und die schutzwürdigen Wohnräume (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) auf der dem Stallgebäude abgewandten Westseite seiner Doppelhaushälfte angeordnet. Diese Maßnahmen führten dazu, dass das Bauvorhaben gerade keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei und damit das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger nicht verletzt werde. Es gebe im Bereich der Rinderhaltung keine gesetzlichen Regelungen zu Geruchsbelastungen. Vielmehr werde von der Rechtsprechung eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls verlangt. Vorhandene technische Regelwerte dienten nur als Orientierungshilfe. Vorliegend war zudem der Beklagte durch den zuletzt verlängerten Vorbescheid gebunden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung mit Bescheid vom 23. Juli 2012 konnte noch nicht auf die VDI 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung“ mit Stand November 2012 abgestellt werden. Das Landratsamt habe sich richtigerweise auf die Abstandsregelung für Rinderhaltung des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 in der Fassung vom März 2009 gestützt. Danach liegt die Ostseite des Gebäudes mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstür in dem Bereich, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Daher habe der beigeladene Bauherr eine Be- und Entlüftungsanlage geplant sowie die schutzwürdigen Räume nach Westen hin angeordnet. Die Ansauganlage für die Be- und Entlüftungsanlage befinde sich ca. 33 m vom nächstgelegenen Stallfenster entfernt. Bei dieser Entfernung sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nach dem vorgelegten Gutachten sei hier mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 14 bis 15% der Jahresstunden zu rechnen. Zudem treffe den Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Lage benachbart zu einer bestehenden Landwirtschaft eine höhere Duldungspflicht. Das Baugrundstück liege in einer dörflichen Umgebung und sei bereits durch den klägerischen Betrieb vorbelastet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohnkomfort betreffe die TA Lärm und sei nicht unmittelbar auf Geruchsbelästigungen anwendbar. Im Ergebnis könne im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgegangen werden.

Der Beigeladene zu 1. führt aus, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Die Geruchsbelastung der östlich gelegenen Wohnbebauung sei deutlich höher als am Baugrundstück. Am Baugrundstück sei bei einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur architektonischen Selbsthilfe bei Lärm sei in Ermangelung eines der TA Lärm vergleichbaren technischen Regelwerks nicht unmittelbar anwendbar. Konkrete Erweiterungsabsichten des klägerischen Betriebs lägen nicht vor. Nur theoretische Erweiterungsmöglichkeiten seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zudem von einem falschen Schutzniveau ausgegangen, da sich das Bauvorhaben in einem Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich befinde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Immissionskonflikt durch die Anordnung der Räume und die eingebaute Be- und Entlüftungsanlage gerade gelöst worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1. sei unzumutbaren Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgesetzt, was auch der Beklagte bestätige. Das Erstgericht habe die zur Verfügung stehenden Orientierungshilfen richtig angewandt. Architektonische Selbsthilfe sei vorliegend nicht möglich, denn anders als beim Lärm könne Geruch gerade nicht ausgesperrt werden. Geruch komme über jede Öffnung der Fassade in ein Gebäude und verteile sich dort. Der Geruch könne im Gebäude auch nicht verdünnt werden. Auch die Frischluftansaugstelle liege in einem geruchsbelasteten Bereich. Entsprechend sei die angeordnete architektonische Selbsthilfe untauglich. Ein Mindestmaß an Wohnkomfort könne nicht gewährleistet werden. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, ein Wohngebäude zumindest teilweise durch das Öffnen von Fenstern und Türen zu lüften. Eine ausreichende Belüftung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BayBO liege nicht mehr vor, wenn ein gesamtes Haus ausschließlich über eine Belüftungsanlage mit Frischluft versorgt werde. Selbst bei Passivhäusern gehöre das Öffnen von Fenstern bei bestimmten Temperaturen zum Wohnstandard. Auch habe das Erstgericht die Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zutreffend in die Abwägung eingestellt. Der Kläger habe nur noch eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Diese nicht zu berücksichtigen, wäre ein Fehler gewesen, auch wenn derzeit keine konkreten Erweiterungspläne vorlägen. Das Doppelhaus, das als ein Gebäude zu betrachten sei, verletze zudem das Abstandsflächenrecht, da es das 16 m-Privileg vor drei Fassaden, im Norden, im Osten und im Süden in Anspruch nehme.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Erstgerichts und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akten im Parallelverfahren Az. 2 B 16.236 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. sind begründet. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass das Baugrundstück sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB befindet sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Dort ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nicht zulässig, da es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), welcher das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Damit ist die Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung objektiv rechtswidrig.

2. Der Kläger als Nachbar kann jedoch eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

In Betracht käme lediglich die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger, welches sich für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme läge hier nur dann vor, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre, wie sie § 3 Abs. 1 BImSchG beschreibt. Der Kläger betreibt in zulässiger Weise eine geruchsintensive Landwirtschaft, welche vorliegend jedoch keine Auswirkungen auf das Baugrundstück hat, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen ähnlich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft). Im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung kann das Gericht jedoch auf Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgreifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. So bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris; B. v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris; B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl 2007,758) die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Gleiches gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 - fortgeschrieben März 2009 und Oktober 2013 - (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris; B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris). Als drittes Regelwerk zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche sind die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 in der Rechtsprechung als zulässige Orientierungshilfe für den Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris; BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris).

Vorliegend hat das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 12. April 2006 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens (Vorbescheidsakte Bl. 25-27) festgestellt, dass das Bauvorhaben bei einem Abstand von ca. 15 m zum Rinderstall mit ca. 5 m (Ostseite des Gebäudes) im „roten Bereich“ (schädliche Umwelteinwirkungen sind zu erwarten) nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zu liegen kommt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 23. Juli 2014, Bl. 147 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Doppelhaushälfte 15,70 m bzw. dem nächstgelegenen Fenster der südlichen Doppelhaushälfte 16,20 m. Die Doppelhäuser weisen eine Tiefe von 12,99 m auf, so dass der überwiegende Teil des Gebäudes im „grauen Bereich“ (Detailbeurteilung erforderlich) zu liegen kommt. Das Fenster im Koch-/Essbereich der nördlichen Doppelhaushälfte befindet sich in einer Haustiefe von ca. 4,60 m (gemessen im Eingabeplan). Es dürfte sich daher ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts bereits im „grauen Bereich“ befinden. Zudem verfügt der Koch-/Essbereich noch über ein weiteres, westlicher gelegenes Fenster in der Nordfassade sowie die Terrassentür in der Westfassade, so dass das östlichere Fenster nicht zwingend zur Belüftung erforderlich ist. Das Sachgebiet Immissionsschutz hat als Auflagen eine Be- und Entlüftungsanlage, welche die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite ansaugt, sowie eine Gestaltung des Grundrisses in der Form, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind, vorgeschlagen. Der Einbau eine Be- und Entlüftungsanlage wurde im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 beauflagt.

Der Beigeladene zu 1. hat zwei Gutachten der Fa. ... zur Beurteilung der Geruchsbelastung vorgelegt. Das Gutachten vom 4. Februar 2014 unter Anwendung der GIRL kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Luftzufuhreinrichtung der Belüftungsanlage eine Wahrnehmungshäufigkeit von maximal 0,15 (15% der Jahresstunden) auftreten wird, womit von der Einhaltung der Immissionswerte für ein Dorfgebiet auszugehen sei. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet und damit eine geringere Schutzwürdigkeit besitzt. Bereits bei im Dorfgebiet liegenden Wohngebäuden, die sich jedoch am Rand zum Außenbereich befinden, ist die Schutzwürdigkeit herabgesetzt und ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich zu bilden, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann. Im Außenbereich kann es sogar bis zu 0,25 sein (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris). Auch dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass an der Ostfassade eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,19 bis 0,25 (19% bis 25% der Jahresstunden) auftritt.

Im zweiten Gutachten vom 13. Oktober 2014 wurde eine Betrachtung nach dem „Gelben Heft 63“ durchgeführt. Danach ist in 13% bis 15% der Jahresstunden (vgl. Gutachten S. 18) mit erkennbaren Gerüchen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Bereich der streitgegenständlichen Wohnbebauung zu rechnen.

Festzuhalten ist, dass nach allen drei als Orientierungshilfen heranziehbaren Regelwerken auf der Ostseite des Doppelhauses die Grenze zur unzumutbaren Geruchsbelästigung erreicht ist, wohingegen alle drei Beurteilungen davon ausgehen, dass an der Westseite und insbesondere im Bereich der Luftzufuhreinrichtung für die Be- und Entlüftungsanlage die Immissionswerte sogar für ein Dorfgebiet eingehalten werden können.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie es auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO zum Ausdruck bringt. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, welcher Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, welcher sich solchen Immissionen aussetzt. Daraus folgen Obliegenheiten des Emittenten wie beispielsweise zu baulichen Vorkehrungen zur Minderung der Emission. Umgekehrt kann einem Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, seinerseits die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Störung der Wohnnutzung spürbar mindern. So hat der Bauherr grundsätzlich auch eine Obliegenheit, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z. B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf Geruchsimmissionen eines benachbarten Rinderstalls Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht vor. Der Beigeladene zu 1. hat alle baulichen Möglichkeiten zur Minderung der Geruchsbelästigung auf seinem Grundstück umgesetzt. Zur Ostseite hin liegen lediglich nicht schutzwürdige Räumlichkeiten, wohingegen die Wohn- und Schlafräume sich auf der weniger belasteten Westseite befinden. Zudem ist eine Be- und Entlüftungsanlage vorhanden, welche die Frischluftzufuhr ebenfalls auf der weniger belasteten Westseite des Grundstücks hat. Diese Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht nur ausreichend, um eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen, sie sind auch zulässig und geeignet.

Zwar haben Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe grundsätzlich ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren. Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm (vgl. U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris) insoweit auf Geruchsbelästigungen anzuwenden ist, ging es in der damaligen Entscheidung um die Wahrung des Mindestmaßes an Wohnkomfort in schutzwürdigen Räumlichkeiten. Dazu zählen jedoch lediglich Wohnräume, Schlafräume oder Kinderzimmer, nicht aber sonstige Räume wie hier ein Wirtschaftsraum, Bad oder WC sowie Flure. Ausschlaggebend waren die Wahrung der Kommunikationssituation im Innern sowie das Ruhebedürfnis und der Schlaf, was ausschließlich schutzwürdige Räumlichkeiten betrifft. „Nebenräume“, die nicht zum längeren Aufenthalt dienen, unterliegen generell einer geringeren Schutzwürdigkeit, unabhängig davon, ob eine Störung durch Lärm oder Gerüche inmitten steht. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf nicht schutzwürdige Räume ist aus Sicht des Senats weder geboten noch sinnvoll. Der Senat ist der Auffassung, dass gerade im ländlichen Raum öffenbare Fenster jedenfalls dann nicht zum Mindestmaß an Wohnkomfort zählen, wenn sie sich in nicht schutzwürdigen Räumen befinden. Gerade im ländlichen Raum ist von höheren Geruchsbelastungen auszugehen als im städtischen Raum, insbesondere bei einer Randlage zum Außenbereich oder im Außenbereich. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlangt eine ausreichende Belüftung und Belichtung lediglich von Aufenthaltsräumen. Zu letzteren zählen jedoch weder Bäder und WCs noch Flure und Treppenhäuser. Diese können auch gänzlich ohne Fenster errichtet werden. Eine Unterscheidung, ob sich ein Gebäude im ländlichen oder städtischen Raum befindet, trifft die Bayerische Bauordnung nicht. Insoweit können auch keine Unterschiede hinsichtlich des Wohnkomforts angenommen werden. Im Übrigen verfügen Passivenergiehäuser über ähnliche Belüftungsanlagen, ohne dass diese dort eine Geruchsbelästigung verhindern bzw. ausgleichen sollen oder dies als Einschränkung des Wohnkomforts gesehen wird. Weiterhin steht die Tatsache, dass die Fenster auf der Ostseite grundsätzlich öffenbar sind, sowie die notwendigerweise öffenbare Wohnungstür auf der Ostseite einer dauerhaften Konfliktlösung nicht entgegen. Der Bauherr kann sich im Einzelfall im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nachträglich gerade nicht darauf berufen, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, weil er die Fenster öffnet oder die Be- und Entlüftungsanlage nicht betreibt. Dies würde eine Pflichtverletzung seinerseits darstellen. Im Hinblick auf die Wohnungstür ist davon auszugehen, dass ein dauerhaftes Offenstehen nicht erfolgen wird. In diesem Fall wäre die Be- und Entlüftungsanlage nicht mehr funktionsfähig. Ein kurzzeitiges Öffnen zum Betreten oder Verlassen des Hauses ist hingegen unschädlich, da durch den von der Be- und Entlüftungsanlage erzeugten dauerhaften Überdruck ein Eindringen von Luft von außen für einen gewissen Zeitraum verhindert wird (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.5.2016 S. 3). Im Übrigen wird durch die Be- und Entlüftungsanlage die Geruchsbelästigung, die beim Öffnen der Tür entsteht, in kurzer Zeit wieder neutralisiert.

Hinsichtlich der Luftzufuhreinrichtung ist festzuhalten, dass sie bei der Beurteilung nach der GIRL sowie dem „Gelben Heft 63“ in einem Bereich liegt, der zwar Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist, in dem aber die Immissionswerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Bei der Beurteilung nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltung“ liegt die Luftzufuhreinrichtung noch im „grauen Bereich“. Hier ist jedoch eine Detailbeurteilung im Einzelfall erforderlich, die gerade im Hinblick auf die unproblematische Lage nach den beiden anderen als Orientierungshilfe heranziehbaren Regelwerken und die vorgenommene, zulässige architektonische Selbsthilfe zugunsten des Bauherrn ausfällt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1.
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2.
entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1.
für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
2.
für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1.
Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,
2.
Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4.
Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Streng I“ der Antragsgegnerin vom 28.5.2003.
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteils XXX der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet sowie Flächen für Gemeinbedarf fest. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich Baufenster für ein Alten- und Pflegeheim sowie für einen Kindergarten. Im Übrigen wurde eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Den Abschluss des Plangebiets nach Süden bildet ein 20 m breiter Grünstreifen, der dort an der gesamten Bebauungsplangrenze von West nach Ost verläuft und dem die Funktion eines Emissionsschutzstreifens zukommt. Nördlich dieses Grünstreifens befindet sich auf mittlerer Höhe ein 815 m² großer Kinderspielplatz. Im Südwesten des Bebauungsplangebiets ist auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 ein Baufenster festgesetzt. Von diesem beträgt der Mindestabstand zur westlichen Plangebietsgrenze ca. 14 m, zu dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 befindlichen Gewächshaus ca. 19 m. Zur südlichen Plangebietsgrenze beträgt die Entfernung des Baufensters ca. 27,50 m. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze sind nach Osten hin weitere 5 Baufenster festgesetzt. Diese weisen eine Mindestentfernung zur Plangebietsgrenze in der Reihenfolge von West nach Osten von ca. 24 m, 30 m, 29 m, 26 m und 22,50 m auf. In dem an der südlichen Grenze des Plangebiets festgesetzten Grünstreifen sind auf etwa der Hälfte der Länge Versickerungsflächen für die dezentrale Regenwasserentsorgung festgesetzt. Deren südlicher Rand liegt in einem Abstand von ca. 9 m zur dortigen Plangebietsgrenze.
Im Bebauungsplan sind für den Grünstreifen und den nördlich gelegenen Kinderspielplatz verschiedene Emissionsschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Ziff. 2.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan soll durch diese Maßnahmen am südlichen Rand des Plangebiets auf die Belange der bestehenden Gärtnerei Rücksicht genommen werden. In Ziff. 2.7 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es zu dem festgesetzten Emissionsschutzstreifen: „Südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt das Gärtnereigelände Flst.-Nrn. 3571 und 3572/1 an. Hierbei handelt es sich um eine Gärtnerei mit Intensivnutzung, bei der Emissionen in Form von Spritzmittelabtrift, Lärm, Gerüchen und auch Lichtreflektionen entstehen. Die Gemeinde Neuried kennt diese Problematik und hat daher diese bereits zu Beginn der Bebauungsplanung berücksichtigt. Vom VGH Baden-Württemberg gibt es vom 20.5.1999 ein Normenkontrollurteil zur Spritzmittelabtrift. Dabei wurde festgestellt, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die bei Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auftretende Abtrift bei der Einhaltung eines Abstands von 20 m zwischen den zu behandelnden Flächen und einer benachbarten Wohnbebauung nicht zu befürchten ist. Der Bebauungsplan orientiert sich an diesem Normenkontrollurteil. Zwischen der nördlichen Grenze des Gärtnereigrundstücks und den südlichen Grenzen der Wohnbaugrundstücke wird daher ein 20 m breiter Grünstreifen „als Emissionsschutzstreifen“ im Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß Maßgabe des Grünordnungsplans sind im südlichen Teil dieses Emissionsschutzstreifens eine 4- bis 6-reihige standortgerechte Emissionsschutzhecke mit abgestuftem Verlauf aus Sträuchern und Bäumen dritter Ordnung zu pflanzen. Die Gesamtbreite wird mit 4 m festgesetzt. Nördlich davon befinden sich in Teilbereichen Versickerungsmulden und Hochstammlaubbäume erster und zweiter Ordnung. Im nördlichen Emissionsschutzstreifen ist ein Schotterrasenweg geplant. Die Breite dieses Emissionsschutzstreifens beträgt durchgehend 20 m“.
Die Antragsteller sind Eigentümer der südlich bzw. südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 3501/13, 3571 sowie 3572/1. Auf den Grundstücken und weiteren angepachteten Flächen betreiben sie auf insgesamt ca. 2,5 ha einen landwirtschaftlichen Gärtnereibetrieb. Auf dem Flurstück Nr. 3501/13 befindet sich ein Gewächs- und Treibhaus. Auf dem westlichen Teil des Flurstücks Nr. 3571 steht das Betriebsgebäude, in dem die Antragsteller zugleich wohnen. Auf den Flurstücken Nrn. 3571 und 3572/1, den Freiflächen des Betriebes südlich des Bebauungsplangebietes befinden sich verschiedene Laubbäume, insbesondere vielfältige Obstbäume, aber auch Koniferen und diverse Stauden-, Rosen-, Blumen- und Gemüsequartiere. Innerhalb des Geländes sind verschiedene Heckenanpflanzungen vorzufinden. Das Areal dieser Flurstücke ist von einer kleinteiligen, wechselnden Bepflanzung geprägt.
Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche dargestellt. Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils XXX nach Süden hat die Antragsgegnerin im Jahre 2001 einen städtebaulichen Rahmenplan „Bebauung Streng in Neuried XXX“ aufgestellt. Dieser umfasst sowohl das Plangebiet als auch weiter südlich und südöstlich daran angrenzende Bereiche.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Am 4.4.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Streng I“ aufzustellen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 4.12.2001 statt. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 18.11.2002 bis einschließlich 20.12.2002 öffentlich aus. Eine erneute Offenlage fand in der Zeit vom 31.3. bis 17.4.2003 statt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens machten die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass von ihrem Betrieb zwangsläufig Emissionen von Pflanzenschutzmitteln, Lärm, Licht und Gerüchen ausgingen. Es bestünden Zweifel, ob diese Emissionen durch den nun auf 20 m vergrößerten Emissionsstreifen hinreichend gemildert werden könnten. Sie seien auf den Einsatz von Spritzmitteln angewiesen, weshalb ein viel weitläufigerer Schutzstreifen ohne konkrete Funktionszuweisung erforderlich sei. Durch die Verlegung der Trasse des verlängerten XXX entfalle aber auch die Erschließung des Gärtnereigrundstücks von Osten her. Angesichts der niedrigen Grundwasserflurabstände bestünden auch Bedenken hinsichtlich der geplanten Versickerungsflächen an der nördlichen Grenze zum Gärtnereibetrieb. Ein Grundwasserpegelanstieg greife ihre Existenzgrundlage an. Schließlich würden dem Betrieb auch alle Erweiterungsmöglichkeiten genommen werden, da mittelfristig die Planung bestehe, die Gärtnerei ringsum mit Wohngebieten zu beplanen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im frühzeitigen Verfahren und in den beiden Offenlageverfahren wurden im Blick auf die Nähe des Baugebietes zur Gärtnerei seitens des Gesundheitsamtes, des Gewerbeaufsichtsamts und des Landwirtschaftsamtes sowie des Wasserwirtschaftsamtes keine Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX stellte in seiner unter dem 18.4.2002 abgegebenen Stellungnahme zur Nachbarschaft des Baugebiets zur Gärtnerei fest, „dass durch den dort vorgesehenen Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren sind“. Diese Aussage wurde mit erneuter Stellungnahme vom 24.10.2002 bestätigt und bezüglich der Versickerungsmulden dahingehend ergänzt, dass der Stellungnahme die Bewertung zugrunde liege, dass es sich bei den Versickerungsmulden um temporäre Gewässer handle.
In seiner Sitzung vom 23.10.2002 behandelte der Gemeinderat die von den Antragstellern und ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Anregungen. Nach erster Offenlage behandelte der Gemeinderat am 19.2.2003 die wiederholt vorgebrachten Anregungen und beschloss die Aufrechterhaltung der vom Gemeinderat am 23.10.2002 gefassten Beschlüsse. Schließlich behandelte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.5.2003 die im Rahmen der zweiten Offenlage von den Antragstellern unter dem 15.4.2003 und durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.5.2003 vorgetragenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „Streng I“ sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 5.9.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 12.11.2003 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
10 
Sie beantragen,
11 
den Bebauungsplan „Streng I“ vom 28.5.2003 für unwirksam zu erklären.
12 
Sie tragen vor, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Er berücksichtige nicht in ausreichendem Maße die erheblichen Immissionen an Pflanzenschutzmitteln, die auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten. Der entlang der Grenze zur Gärtnerei mit einer dreireihigen Hecke festgesetzte 20 m breite Emissionsschutzstreifen sei unzureichend. Die Antragsgegnerin wende die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rein schematisch an. Sie berücksichtige dabei weder die Besonderheiten des Einzelfalls noch nehme sie einen Vergleich der Sachverhalte vor. Es sei abwägungsfehlerhaft, ein Problem allein dadurch lösen zu wollen, dass man auf die vermutete voraussichtliche Entscheidung des VGH abstelle. Eine sachgerechte Abwägung setze die Ermittlung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall voraus und nicht eine Risikoeinschätzung des Obsiegens oder Unterliegens in einem eventuellen Normenkontrollverfahren. Die von den Antragstellern betriebene Zucht von Rosen sowie Halb- und Hochobstbaumstämmen sei sehr pflanzenschutzmittelintensiv. Während der Vegetationsperiode von April bis September würden in den frühen Morgen- bzw. späten Abendstunden Herbizide und Fungizide eingesetzt. Auch Insektizide würden eingesetzt werden. Jedenfalls in den Abendstunden seien damit jene Zeiten betroffen, in denen die Freizeitnutzung der angrenzenden Gärten sehr hoch sei. Die Immissionsfracht sei nicht mit den Sachverhalten zu vergleichen, über die der Verwaltungsgerichtshof bislang entschieden habe. Hier sei es darum gegangen, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Zwar möge der Pflanzenschutzmittelauftrag je Kultur noch vergleichbar sein. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die eine unterschiedliche Behandlung zu je unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Umfang des Pflanzenschutzmitteleinsatzes sei daher im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht. Eine Verallgemeinerung des Regelabstands von 20 m verbiete sich. Als maximaler Abstand könne im Einzelfall sogar ein Abstand von 50 m erforderlich sein. Der Mindestabstand von 20 m werde aber auch nur entlang der südlichen Plangebietsgrenze gewahrt, entlang der westlichen Grenze des Bebauungsplangebiets hin zum Flurstück Nr. 3501/13, auf dem die Antragsteller das Gewächshaus betreiben würden, sei keine Abstandsfläche von 20 m vorgesehen. Hier befänden sich sowohl Gartenflächen als auch Baufenster für insgesamt drei Wohnhäuser. Gerade der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus sei beträchtlich. Hierbei sei das Gewächshaus jedoch nicht geschlossen, vielmehr seien die Lüftungsklappen geöffnet. Dadurch käme es zu einer konzentrierten Emission. Auf diesen Umstand sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die offensichtlich geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ausweislich der Beschlussempfehlung vom 21.5.2003 habe eine Auseinandersetzung mit diesen Bedenken nicht stattgefunden. Der Grünstreifen, der als Abstandsfläche im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets dienen solle, sei ungeeignet, um den Nutzungskonflikt ausreichend zu berücksichtigen. Auf Grund der Erhöhung des Bodenniveaus und der Festsetzung der Höhenlage der Gebäude im Bebauungsplan würden diese deutlich über dem Geländeniveau der Gärtnerei liegen. Insbesondere bei den Hochbaumstämmen würde dies dazu führen, dass deren Immissionsfracht in etwa auf Höhe der Wohngebäude ankommen werde. Die Emissionsschutzhecke dürfte daher einen erheblichen Teil ihrer Wirkung verlieren, zumal sie einige Jahre Anwachszeit bedürfe. Auf Grund der in den Abstandsflächen festgesetzten Versickerungsflächen drohten den Antragstellern auch wasserrechtliche Auflagen. Wegen des in der Umgebung bestehenden hohen Grundwasserstands würden die Versickerungsflächen sehr häufig stehendes Wasser aufweisen. Nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden. Dabei sei bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln regelmäßig ein Abstand von 10 m einzuhalten. Die Versickerungsflächen lägen jedoch durchweg innerhalb eines Abstands von 10 m. Auf die Unverträglichkeit der Versickerungsflächen mit dem benachbarten intensiven Pflanzenschutzmitteleinsatz sei mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Im Rahmen der Abwägung habe eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt nicht in sachgemäßer Art und Weise stattgefunden. Die Konfliktsituation werde durch die Festsetzung des Kinderspielplatzes, der unmittelbar an den Emissionsschutzstreifen angrenze, noch verschärft. Die Bäume und Hecken, die den Kinderspielplatz umgeben sollen sowie der Sand selbst würden der kontinuierlichen Abtrift der Pflanzenschutzmittel ausgesetzt sein. Die Hecken würden von den Kindern naturgemäß zum Spielen genutzt werden, so dass sie keinen Schutz böten, ungeachtet dessen, dass sie zunächst anwachsen müssten. Es bestünde für die spielenden Kinder eine Gesundheitsgefährdung, indem sie Spielzeuge, die mit Pflanzenteilen oder mit dem Sand in Berührung gelangt seien, in den Mund nähmen. Es sei abwägungsfehlerhaft, den Kinderspielplatz ausgerechnet in unmittelbarer Nähe des Gärtnereibetriebs festzusetzen. Gleiches gelte bezüglich des Fußwegs innerhalb des Emissionsschutzstreifens, der angesichts des nahen Kinderspielplatzes von größeren Kindern als Spielraum angenommen werde und diese hier der Immissionsfracht in besonderer Weise ausgesetzt seien.
13 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch deswegen nichtig, weil der Nutzungskonflikt zwischen Gärtnereibetrieb mit Tierhaltung und angrenzender Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen nicht berücksichtigt worden sei. Der Betrieb sei wesentlich auf den Einsatz von Maschinen angewiesen. Der Störfaktor für die angrenzende Nachbarschaft sei dabei sehr hoch. Unangenehm für die angrenzende Wohnnachbarschaft sei auch der unabdingbare Einsatz akustischer Wühlmäusevertreiber. Auch die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Gänse und Enten verursachten erheblichen Lärm. Auf diese Umstände sei ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 unter Ziff. 1.2 hingewiesen worden, ohne dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung stattgefunden habe. Der Betrieb der Antragsteller emittiere auch Gerüche. Zum einen fielen Gerüche von Pflanzenschutzmitteln, zum anderen aber auch Gerüche tierischer und pflanzlicher Abfälle in erheblichem Ausmaß an, die auf dem Betriebsgrundstück kompostiert würden. In den heißen Sommermonaten seien Geruchsbelästigungen für die Nachbarn daher zwingend. Auch die Lichtemissionen, die vom Gärtnereibetrieb auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, seien im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Treib- und Gewächshaus werde im Winterhalbjahr künstlich beleuchtet. Es sei während der gesamten Nacht taghell erleuchtet. Dies wirke auf die angrenzende, nur ca. 15 m entfernte Wohnbebauung störend, weshalb die Antragsteller Abwehransprüche befürchteten. Auch hierauf sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Eine Behandlung im Rahmen der Abwägung habe nicht stattgefunden. Negativ auf die benachbarte Wohnbebauung wirke schließlich auch die bei entsprechender Sonneneinstrahlung erhebliche Blendwirkung der gläsernen Außenhaut des Gewächs- und Treibhauses. Der Bebauungsplan habe die durch ihn hervorgerufenen Konflikte nicht gelöst. Hierdurch sei das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung verletzt. Im Hinblick auf die Pflanzenschutzmittelfracht habe die Gemeinde den Konflikt nicht in seinem tatsächlichen Ausmaß ermittelt und im Ergebnis ungelöst gelassen. Im Hinblick auf die Lärm-, Geruchs- und Lichtimmissionen habe eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden. Der geschaffene Konflikt sei auch nicht durch späteres Verwaltungshandeln zu lösen. Bereits aus der Baunutzungsverordnung ergebe sich, dass ein Gärtnereibetrieb und eine Wohnbebauung regelmäßig unvereinbar seien.
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Weiter wird ausgeführt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nähmen auch keine Rücksicht auf die notwendige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebs. Diese sei noch nicht einmal in die Abwägung eingestellt worden. Derzeit zeichne sich ein Wechsel zu einer noch intensiveren Form des Gärtnereibetriebs ab. Wie bereits in anderen Gärtnereibetrieben würden Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen. Deren Bewirtschaftung setze aber einen noch intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Zudem werde es infolge der angebrachten Öffnungsklappen zu weiterem Lärm kommen. Auch würden diese mit künstlicher Beleuchtung während der ganzen Nacht betrieben. Auf die Notwendigkeit dieser Fortentwicklung sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Eine Behandlung im Rahmen der Abwägung habe nicht stattgefunden. Die Nichtbeachtung des Gebots, die Entwicklungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs der Antragsteller zu berücksichtigen, werde auch anhand der Gesamtplanung der Antragsgegnerin ersichtlich. Südlich des Bebauungsplans „Streng I“ solle sich das Bebauungsplangebiet „Streng II“ anschließen. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller werde dann von Entwicklungsmöglichkeiten vollends abgeschnitten.
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Schließlich wird geltend gemacht, dass auch eine Störung des Vegetationsverhaltens zu befürchten sei. Dies gelte im Blick auf den Grundwasserstand, der sich durch die Erhöhung des Bebauungsplangebiets und vor allem durch die Schaffung der geplanten Versickerungsflächen verschärfen werde. Nach dem geotechnischen Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 komme es im Bereich der Versickerungsmulden zu einem Aufstau. Der Grundwasseranstieg betrage 25 cm im Versickerungszentrum und laufe erst nach 60 m gegen Null. Das Gutachten gebe zu erkennen, dass es sich dabei allenfalls um eine grobe Abschätzung mit einer großen Unsicherheit handle. Lege man der Berechnung eine größere Aquifermächtigkeit zugrunde, könne es auch zu einer Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes um 60 cm kommen. Zwar habe die Antragsgegnerin bei den Versickerungsmulden 1 a und 1 b, die im Norden des Bebauungsplangebiets lägen, auf einen Abstand von 60 m zu den Gebäuden geachtet. Für die Versickerungsmulden im Süden des Plangebiets gebe es aber keine entsprechende Bewertung. Es sei aber erforderlich gewesen, den Sachverhalt auch in diesem Punkt zu erkunden. Zwar habe die Antragsgegnerin die zunächst im südwestlichen Bereich angrenzende Versickerungsmulde entfallen lassen, da sie zu nah am Gebäude der Antragsteller gelegen hätte. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch die Auswirkungen des erhöhten Grundwasserstandes auf die Vegetation des Gärtnereibetriebs. Denn angesichts des Abstands der Mitte der Versickerungsfläche von 12 m bis 15 m zur Grundstücksgrenze sowie der Höhenlage des Grundstücks werde ein Grundwasseranstieg erst 10 m hinter der südlichen Grundstücksgrenze des Gärtnereibetriebs gegen Null laufen, so dass der Grundwasserstand des Gärtnereibetriebs grundsätzlich erhöht werde. Bei jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Messungen der Antragsteller sich das Grundwasser bereits derzeit bei höherem Wasserstand nur ca. 46 cm unter der Oberfläche befinde. Berücksichtige man einen zurückhaltend angenommenen Grundwasseranstieg um 25 cm, bedeute dies, dass das Wurzelwerk weitgehend überschwemmt werde. Hiervon würden insbesondere die empfindlichen Wurzeln der Zuchtrosen betroffen. Es sei mit einem erheblichen Ausfall und einer Qualitätsminderung zu rechnen. Auf diesen Umstand sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 unter Ziff. 3.3 hingewiesen worden. Die Bedenken hätten keine Widerhall gefunden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sich der geotechnische Bericht auf die Grundwasseraufzeichnung aus den Jahren 1970 bis 1990 beschränke. Gerade in den zurückliegenden Jahren sei eine erhebliche Veränderung der Niederschlagsintensität festzustellen. Es sei daher fehlerhaft, nicht auf aktuelle Grundwasseraufzeichnungen zurückzugreifen. Negative Folgen für das Vegetationsverhalten würden aber auch durch die geplante Emissionsschutzhecke sowie die Geländeerhöhung zu erwarten sein. Im Winterhalbjahr würde in Folge dessen die Kaltluft auf das Betriebsgelände absinken, was zu einer Zunahme von Frostschäden führe. In Sommermonaten sei mit einem Hitzestau zu rechnen. Aber auch die von der Wohnbebauung ausgehende künstliche Beleuchtung werde ebenfalls negative Auswirkungen auf die Vegetation haben, weil sie weder gartentechnisch gesteuert noch vorgegeben sei.
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Letztlich werde durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt beschnitten. So werde der östliche Teil des Gärtnereigrundstücks, der bisher unmittelbar an eine Gemeindeverbindungsstraße angrenze, durch den im Bebauungsplan vorgesehenen XXX von seiner vorhandenen Erschließung abgetrennt. Eine Zufahrt von Westen sei angesichts des hier bestehenden Wohn- und Betriebsgebäudes nicht möglich. Auf diesen Umstand sei der Antragsgegner weder eingegangen noch sprächen gewichtige Gründe für den Wegfall der Verbindung.
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Ergänzend wird mit am 13.7.2004 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die vom Betrieb ausgehende Immissionsfracht von der Antragsgegnerin und vom Vertreter des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur fehlerhaft bewertet worden sei. Unter Verweis auf das zugleich vorgelegte, unter dem 17.06.2004 gefertigte Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. XXX wird ausgeführt, dass durch die spezifische Betriebsform, die sich dadurch auszeichne, dass etwa 95 % der veräußerten Ware selbst produziert werde, ein wesentlich häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge, als dies bei einem üblichen reinen Produktionsbetrieb der Fall sei. Durch das Heranrücken der Wohnbebauung veränderten sich die Bewirtschaftungsmöglichkeiten auch deshalb nachteilig, weil die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel stärkeren Einschränkungen unterliegen würden. Auf die geänderte Umgebungssituation könne nicht mit neuen Pflanzenschutzmitteltechniken reagiert werden. Mit der Feldspritze würden die Pflanzenschutzmittel mit einem Druck von 15 bar ausgebracht. Die Annahme, dass ein Abstand von 20 m regelmäßig genügen würde, sei unzutreffend. Nach neueren Erkenntnissen der Forschung erfolge bei einer Applikation von Pflanzenschutzmitteln eine deutliche Abtrift über eine Entfernung von 20 m, in der Regel sogar über 30 bis 50 m hinaus. Bei einer frühen Applikationen im Obstbau betrage der Anteil der direkten Abtrift bei einer Entfernung von 30 m von der Zielfläche noch 1 % der Aufwandmenge und in einer Entfernung von 20 m noch genauso viel wie bei einem Abstand von nur 1 m bei der Applikation im Ackerbau. Auch im Betrieb der Antragsteller sei bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abdrift in einem Volumen 0,20 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten. Durch kurze Windböen könne die Abtriftfracht deutlich erhöht werden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei zudem die indirekte Abtrift ebenfalls zu berücksichtigen. Sie erreiche Weiten von deutlich mehr als 50 m von der Zielfläche. Auch den Freiflächen der Wohnbebauung komme eine Schutzwürdigkeit zu. Abwägungsfehlerhaft sei aber auch die Festsetzung der Baufenster im Südwesten des Plangebiets im Blick auf deren Abstand zum Gewächshaus. Vor Wiederbetreten der Kultur nach einer Pflanzenschutzmaßnahme sei in der Regel das Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig, wodurch es zu einer Immissionsfracht komme. Bei einem Abstand von 10 m sei unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in diese Grundstücke zu rechnen. Der Abstand sei unter Berücksichtigung des jetzt bekannten, wenn auch noch nicht ganz erfassbaren Risikos zu gering. Nach der (zusammenfassenden) Bewertung der Sachverständigen Dr. K.-B. sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtdisposition von Pflanzenschutzmitteln aus den Kulturen der Antragsteller bei bestimmten Bedingungen deutlich über den vorgegebenen Schutzstreifen von 20 m hinausgehen werden und dass auch der Abstand von nur 10 m im Südwesten des Wohngebietes zu dem Gewächshaus ebenfalls nicht groß genug sei, um einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus dem Gewächshaus auf die Wohngrundstücke zu verhindern. Schließlich sei auch die Behandlung der hohen Obstbäume mit dem Fungizid Euparen MWG angesichts einer „NT - 109“ Auflage nur noch eingeschränkt und nicht mehr optimal möglich. Im Übrigen biete auch die Schutzhecke keinen hinreichenden Schutz vor einer zu hohen Immissionsbelastung. Sie erziele in den ersten      5 bis 8 Jahren keine Wirkung. Auch danach sei ein vollständiger Immissionsschutz nicht gewährleistet, da die Winde entweder über die Hecke hinweg auf die höher gelegenen Wohngrundstücke wehen könnten oder bei einer zu dichten Hecke an dieser verwirbelten und die Abtriftfracht hinter der Hecke abgelagert werden könne. Schließlich wird noch vorgebracht, dass nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 die Höchstwasserstände bis in den Bereich der Geländeoberfläche oder auch einige Dezimeter darüber hinaus ansteigen könnten und sich diese Situation noch verschärfen werde. Im Bereich des Betriebsgrundstückes sei durch die Mulden 2 und 3 mit einem Grundwasseraufstau um 0,16 m bis 0,22 m zu rechnen. Eine Schädigung der Gärtnereipflanzen werde in der Stellungnahme der Sachverständigen nicht ausgeschlossen. Die Sachverständige Dr. K.-B. habe insoweit ausgeführt, dass es im Grenzbereich zu Wachstumsschäden kommen könne, im Extremfall auch zu einem Ausfall von Pflanzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie führt aus, der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsmangel. Die von den Antragstellern vorgetragenen Emissionen des Gartenbaubetriebs seien von der Antragsgegnerin erkannt, in die Abwägung eingestellt und den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechend abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe ihrer Abwägung die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung sowie die maßgeblichen Sachverständigenäußerungen zugrundegelegt. Hierbei habe sie die Anforderungen an den Emissionsschutz nicht schematisch auf die Verhältnisse im Plangebiet übertragen, sondern vielmehr unterschiedliche Instrumente des Emissionsschutzes zu einem effektiven Gesamtsystem kombiniert. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, am Rande des Bebauungsplangebiets zwischen beiden Nutzungen einen Emissionsschutzstreifen von 5 m festzusetzen. Nachdem die Antragsteller hiergegen Einwendungen erhoben hätten, habe sich die Antragsgegnerin zu einer umfassenden Lösung möglicher emissionsschutzrechtlicher Konflikte entschlossen. Dabei habe sie die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sowie auch die Sachverständigenäußerungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 zugrundegelegt. Es sei nicht nur ein 20 m breiter Emissionsschutzstreifen festgesetzt worden. Zusätzlich sei die Idee einer weiteren Barrierebildung aufgegriffen worden. Hierzu sei die Anpflanzung einer vier- bis sechsreihigen standortgerechten Emissionsschutzhecke mit abgestuftem Verlauf und einer Breite von durchgängig 4 m am gesamten südlichen Rand des Plangebiets und die Bepflanzung mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung festgesetzt worden. Rund um den Kinderspielplatz, der sich aus Sicht des Gartenbaubetriebs noch hinter dem Emissionsschutzstreifen befinde, seien zudem eine weitere 2 bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie mehrere großkronige Einzelbäume vorgesehen. Die Antragsgegnerin sei damit weit über dasjenige Maß hinausgegangen, das sie bei einer schematischen Anwendung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.1999 für ausreichend hätte erachten dürfen. Sie habe ein Immissionsschutzkonzept ausgearbeitet, das die Anwachszeit der Pflanzen in Rechnung stelle und kurz- bzw. mittelfristig zu einem Schutzniveau führen werde, das deutlich über dasjenige hinausgehe, das von der Rechtsprechung als hinreichend erachtet werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 der Antragsteller an der gesamten Grenze zum Plangebiet ohnehin eine mehrere Meter hohe dichte Hecke aus immergrünen Pflanzen befinde. Auch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gelegene Gewächshaus sei von einer umfangreichen Bepflanzung umgeben. Zudem betrage der tatsächliche Abstand zwischen dem Ort der Auftragung der Pflanzenschutzmittel und den festgesetzten Baufenstern deutlich mehr als 20 m. Die Baufenster lägen mehrere Meter vom Emissionsschutzstreifen entfernt. Auch die Rosen- und Obstbaumstämme befänden sich nicht unmittelbar an der Grenze zum Plangebiet. Auch in südlicher Richtung ergebe sich damit ein Abstand von dem Ort der Auftragung der Pflanzenschutzmittel zu dem Emissionsschutzstreifen. Der tatsächliche Abstand zwischen beiden Nutzungen betrage daher überall deutlich mehr als 20 m. Dem Schutzbedürfnis des Kinderspielplatzes sei besonders Rechnung getragen. Dieser sei hinter dem Emissionsschutzstreifen auf der von der Gärtnerei abgewandten Seite in einer Entfernung von mindestens 20 m bis 50 m festgesetzt. Vor möglichen Immissionen werde er nicht nur durch das gesamte System aus Abstandsflächen, Emissionsschutzhecke und Einzelbäumen geschützt. Er verfüge vielmehr über eine eigene 2 m bis 3 m breite Emissionsschutzhecke mit hoher Pflanzdichte. Überdies hätten die Antragsteller nach § 6 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Auch im Außenbereich hätten sie dafür Sorge zu tragen, dass es auf angrenzenden Flächen zu keinen schädlichen Auswirkungen etwa für den Ackerbau oder die Viehzucht komme. Vorliegend seien auch keine besonderen Verhältnisse gegeben, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigten. Zwar möge es zutreffen, dass das Plangebiet vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen in der Hauptwindrichtung liege. Auch sei es gegenüber diesem Grundstück um bis zu 1,50 m erhöht. Ein besonderer zur Wohnbebauung hin gerichteter Aufwind werde sich hierdurch jedoch nicht ergeben, da der Geländeabfall minimal sei und auf sehr geringem Raum erfolge. Überdies dürften Pflanzenschutzmittel auch nicht bei Windgeschwindigkeiten über 3 m/sec aufgebracht werden. Von herausragender Bedeutung sei jedoch, dass der Gartenbaubetrieb der Antragsteller mit einer landwirtschaftlicher Nutzung für den Intensivobstbau in keiner Weise zu vergleichen sei. Es handle sich um ein kleines Familienunternehmen, dessen Freiflächen an der Grenze zum Bebauungsplangebiet lediglich eine Größe von 7.500 m² aufweisen würden. Dort befänden sich keine hochtechnisierten Anlagen, wie sie in modernen Gartenbaubetrieben häufig zu finden seien. Die gesamte Fläche sei nur teilweise mit Rosen- und Obstbaumstämmen bepflanzt, die ihrer Höhe nach mit den Anpflanzungen im Intensivobstbau nicht zu vergleichen seien. Der Spritzmittelauftrag auf den Pflanzungen der Antragsteller erfolge in geringer Höhe über dem Boden und mit kleinen Geräten. Hierzu stünden in jüngster Zeit technische Gerätschaften zur Verfügung, die mit einem niedrigen Sprühdruck betrieben werden könnten. Der Intensivobstbau erfordere demgegenüber einen Pflanzenschutzmittelauftrag in Höhe von mehreren Metern. Naturgemäß bedürfe es zur vollständigen Abdeckung der Obstbäume eines höheren Sprühdrucks. Dadurch sei die Abtrift von Pflanzenschutzmitteln im Intensivobstbau relativ groß. In dem Gartenbaubetrieb der Antragsteller sei bei sachgemäßer Anwendung - wenn überhaupt - mit einer deutlich geringeren Abtrift zu rechnen. Hinsichtlich des Gewächshauses gelte nichts anderes. Es handle sich hierbei um eine ältere Anlage von geringer Größe, die von einer dichten Bepflanzung umgeben sei und die eine mögliche Emission bereits zum jetzigen Zeitpunkt auffange. Nicht einzuleuchten vermöge, wieso die Abtrift in einem Gewächshaus, das gerade nicht den Windverhältnissen im Freiluftbereich ausgesetzt sei, besonders groß sein solle. Es sei damit zu rechnen, dass sich hier ein größerer Anteil der aufgetragenen Pflanzenschutzmittel auf dem Boden und den dort befindlichen Pflanzen absetze. Auch ein Vergleich mit den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zeige, dass der Verordnungsgeber von der Vereinbarkeit der vorliegenden Nutzungsarten in einem Baugebiet ausgehe. So seien in einem Mischgebiet Gartenbaubetriebe und Wohngebäude allgemein zulässig. Selbst im allgemeinen Wohngebiet könnten Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser Grundsatz könne ohne weiteres auf die hier vorliegenden Gegebenheiten übertragen werden, in der der Gartenbaubetrieb nicht überplant worden sei, jedoch unmittelbar an das Plangebiet angrenze. Dies gelte umso mehr, als vom Betrieb der Antragsteller weniger Emissionen ausgingen, als dies für Gartenbaubetriebe üblich sei. Der Einsatz der Pflanzenschutzmittel verstoße auch nicht gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz. Hiernach dürften Pflanzenschutzmittel nicht unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden. Es sei schon fraglich, ob es sich angesichts der Entleerungszeiten der Versickerungsflächen um oberirdische Gewässer im Sinne dieser Vorschrift handle. Jedenfalls seien die Versickerungsmulden in einer Mindestentfernung von 10 m zu den Anpflanzungen der Antragsteller gelegen. Sie genügten daher ohne weiteres den Anforderungen nach den Leitlinien „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“. Schließlich hätten die Antragsteller auch keine Abwehransprüche zu besorgen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Angesichts der umfassenden Vorkehrungen der Antragsgegnerin sei weder mit Gesundheitsgefahren noch mit erheblichen, den Betroffenen nicht zumutbaren Belästigungen durch den Gärtnereibetrieb zu rechnen. Im Übrigen seien die Belästigungen auch ortsüblich. Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche seien ebenfalls nicht zu besorgen. Zum einen erreichten die Emissionen kein Ausmaß, das schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft mit sich brächte, andererseits müssten sich die betroffenen Grundstückseigentümer die tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen des Gebiets zurechnen lassen. Eine mögliche Emissionsbelastung der Nachbargrundstücke sei damit jedenfalls nicht erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechtes. Ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 28.5.2003 habe die Antragsgegnerin auch die vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Lärmemissionen in ihre Abwägung mit einbezogen. Sie sei wie das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur der Auffassung gewesen, dass es insoweit zu keinen Konflikten kommen könne, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährdeten. Mögliche Lärmimmissionen erreichten nicht den Umfang unzumutbarer Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Grundstücke und seien daher hinzunehmen. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen erscheine schon deshalb kaum vorstellbar, weil die Antragsteller ihren Betrieb ohne weitere Angestellte betreiben würden. Soweit lärmintensive Geräte dennoch gelegentlich Verwendung fänden, würden Lärmimmissionen in Zukunft durch die umfangreiche Bepflanzung in dem Emissionsschutzstreifen weiter gemildert. Auch von der Tierhaltung würden merkbare Lärmimmissionen nicht ausgehen. Auf den Grundstücken befänden sich lediglich einige freilaufende Vögel, denen dort das gesamte Areal zur Verfügung stehe. Es sei nicht ersichtlich, wieso von diesen während des ganzen Tages erheblicher Lärm ausgehen solle. Es erscheine auch fraglich, ob eine Tierhaltung bei gleichzeitiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln noch einer guten fachlichen Praxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz entspreche. Im Übrigen wären zwangsläufig mit der Gärtnereinutzung verbundene Geräuschimmissionen als ortsüblich hinzunehmen. Abwehransprüche wären daher auch insofern ausgeschlossen. Dasselbe gelte für die vorgetragenen Geruchsbelastungen für die geplante Bebauung. Diese erreichten kein gesundheitsschädigendes oder -belästigendes Ausmaß. Soweit sie überhaupt auftreten sollten, seien sie als ortsüblich hinzunehmen. Auch eine wechselseitige Störung der verschiedenen Nutzungen durch Lichtimmissionen sei ausgeschlossen. Das Gewächshaus sei bereits jetzt mit einem dichten Bewuchs umgeben. Angesichts der Dimensionierung sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks nicht zu erwarten. Eine ganztätige Beleuchtung des Gewächshauses habe in der Vergangenheit nie stattgefunden und entspreche auch nicht gärtnerischer Praxis. Lichtimmissionen würden in Zukunft zudem durch die Anpflanzung der Emissionsschutzhecken vollständig absorbiert werden. Eine Störung des Vegetationsverhaltens in dem Gewächshaus oder auf den Freiflächen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die allenfalls punktuelle Beleuchtung aus Fenstern der geplanten Wohnbebauung wäre im Regelfall mindestens 25 m entfernt. Angesichts der sehr lockeren Bebauung erreichte sie auch in der Summe kein nennenswertes Ausmaß. Darüber hinaus werde jedwede Beeinträchtigung durch Beleuchtung kurz- bzw. mittelfristig durch die heranwachsende Emissionsschutzhecke unterbunden. Im Bereich der bereits bestehenden Hecken sei dies bereits jetzt der Fall. Auch infolge der Wirkungen der Versickerungsmulden sei nicht mit einer Störung des Vegetationsverhaltens zu rechnen. Dem Gutachten liege eine Auswertung der Grundwasserstände aus einem Zeitraum von 42 Jahren zugrunde. Es gelange zum Ergebnis, dass der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum im Niederschlagsfall ca. 25 cm betrage und nach 60 m gegen Null laufen werde. In einem Abstand von 10 m zum Versickerungszentrum sei demgegenüber mit einem temporären Grundwasseranstieg von 20 cm zu rechnen. Zwar hätten sich die Berechnungen des geotechnischen Gutachtens auf die im nordwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzten Versickerungsflächen bezogen. Angesichts der nur sehr geringen Höhendifferenzen seien diese aber ohne weiteres auf die im südlichen Bereich festgesetzten Versickerungsflächen zu übertragen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Grundwasserspiegel durch mögliche Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst werde. Hieraus ergebe sich, dass auf den Freiflächen der Antragsteller im Niederschlagsfall eine temporäre Erhöhung der Grundwasserstände von maximal 20 cm eintreten werde. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Stellungnahme des beratenden Ingenieurbüros zur Entleerungsdauer der Versickerungsmulden Nr. 2 und 3, die kürzer als bei den größeren Versickerungsmulden am nordöstlichen Gebietsrand sei. Es müsse also nur mit einem sehr geringfügigen Grundwasseranstieg auf den Grundstücken der Antragsteller gerechnet werden. Ein solcher erfolge auch nur zeitweise im Niederschlagsfall. Es sei nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, inwieweit ein solcher kurzfristiger Anstieg des Grundwasserstandes zu einer Schädigung der Anpflanzungen führen könne. Eine Schädigung wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Versickerungsflächen zu einem langfristigen Ansteigen der Grundwasserstände führen könnten. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Auch eine Beeinträchtigung der Erschließungssituation sei nicht zu besorgen. Die Antragsgegnerin habe bereits im Bebauungsplanverfahren festgestellt, dass eine Erschließung der östlichen Teile der Grundstücke von den gemeindeeigenen Grundstücken des alten XXX möglich sei. Die Antragsgegnerin habe hierzu auch ihre Zustimmung erteilt. Schließlich sei auch keine Existenzgefährdung des Betriebs der Antragsteller durch das Abschneiden zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu besorgen. Der Betrieb werde bereits jetzt zu einem Teil westlich der XXX betrieben. Hier seien auch Flächen von der Gemeinde angepachtet. Als weiteres Pachtgrundstück käme außerdem noch das gemeindeeigene Grundstück Flst.-Nr. 3253 mit knapp 1.600 m² in Betracht. In diesem Bereich befänden sich zahlreiche andere Flächen, die nach der derzeitigen städtebaulichen Entwicklungsplanung für eine Wohnbebauung nicht vorgesehen seien. Hier stünden weitere Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das genaue Konzept des geplanten Bebauungsplans „Streng II“, der sich südlich an den derzeitigen Bebauungsplan anschließen soll, sei zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Hierdurch wären auch nur die Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb der Antragsteller in dem östlich der XXX gelegenen Bereich betroffen. Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Bebauungsplans „Streng II“ würden jedenfalls durch die Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht berührt.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.
22 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Herrn F. und Herrn Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur XXX als amtliche Auskunftspersonen gehört und das Plangebiet sowie die Betriebsgrundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Wegen der von ihnen gemachten Angaben wird auf die Niederschrift, wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
25 
Die Anträge sind nicht begründet.
26 
Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
27 
Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
29 
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
30 
Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
31 
a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
32 
aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
33 
Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999  - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S  1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
34 
Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999          - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
35 
Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
36 
Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
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Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
39 
Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren    Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer  „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
40 
Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
41 
Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
42 
Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden       Emissionsschutzstreifen erforderten.
43 
Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
44 
Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
45 
Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
46 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S   1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
47 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
48 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
49 
Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
50 
b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
51 
Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
52 
Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
53 
Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
54 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
55 
Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
56 
c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich     - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
57 
d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
58 
Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden    Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
59 
Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
60 
Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort         - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
61 
Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
62 
e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
63 
f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
64 
g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
65 
h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
66 
aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
67 
Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
68 
bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
69 
Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
70 
Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
71 
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
72 
Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
73 
Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
74 
-    Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN
75 
-    Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN
76 
-    Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN
77 
-    Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN.
78 
Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
79 
Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
80 
Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
81 
Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
82 
Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
83 
Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
84 
i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
85 
Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
86 
Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
87 
Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“  (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
88 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
25 
Die Anträge sind nicht begründet.
26 
Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
27 
Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
29 
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
30 
Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
31 
a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
32 
aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
33 
Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999  - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S  1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
34 
Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999          - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
35 
Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
36 
Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
37 
 
38 
Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
39 
Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren    Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer  „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
40 
Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
41 
Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
42 
Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden       Emissionsschutzstreifen erforderten.
43 
Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
44 
Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
45 
Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
46 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S   1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
47 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
48 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
49 
Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
50 
b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
51 
Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
52 
Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
53 
Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
54 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
55 
Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
56 
c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich     - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
57 
d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
58 
Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden    Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
59 
Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
60 
Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort         - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
61 
Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
62 
e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
63 
f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
64 
g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
65 
h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
66 
aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
67 
Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
68 
bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
69 
Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
70 
Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
71 
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
72 
Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
73 
Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
74 
-    Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN
75 
-    Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN
76 
-    Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN
77 
-    Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN.
78 
Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
79 
Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
80 
Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
81 
Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
82 
Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
83 
Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
84 
i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
85 
Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
86 
Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
87 
Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“  (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
88 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013, mit welcher diesem die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 der Gemarkung P. genehmigt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich und nördlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücks FlNr. 99 der Gemarkung P. Auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers mit Wohnhaus, kleinem Wirtschaftsgebäude sowie einem großen, in mehrere Nutzungseinheiten aufgeteiltem Stall- und Betriebsgebäude samt geschlossener Güllegrube. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (Milchvieh und Kälberaufzucht). Der westliche Teil des klägerischen Grundstücks ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nördlich der klägerischen Hofstelle befindet sich Wohnbebauung. Das klägerische Grundstück wird auf seiner Westseite durch den Lohfeldweg erschlossen, der sich auf Höhe der Hofeinfahrt nach Norden hin verengt und als nicht asphaltierter Feldweg entlang des Baugrundstücks weiterführt. Entlang der Ostseite des Lohfeldwegs befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die Westseite des Lohfeldwegs ist mit vier Wohnhäusern bebaut. Das genehmigte Doppelhaus erweitert die Wohnbebauung auf der Westseite nach Norden hin um zwei weitere Wohnhäuser. Das Stallgebäude liegt ca. 15 m an der engsten Stelle von dem Doppelhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 erteilte der Beklagte einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Garagen und Carports auf dem damaligen Grundstück FlNr. 159/4 (nach Teilung nun FlNr. 159/7 und 159/4). Der Vorbescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„1. Der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carports ist unter der Voraussetzung planungsrechtlich zulässig, dass wegen des auf Flurnr. 99 der Gemarkung P. befindlichen Stalles wie beantragt (Ihr Telefax vom 11.04.06) der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen wird, die die Frischluft von der Immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Der Grundriss des Doppelhauses ist so zu gestalten, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind.“

Der Vorbescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 26. August 2009 wurde erneut ein nahezu wortgleicher Vorbescheid erteilt, da der frühere Vorbescheid bereits abgelaufen war. Auch dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 26. August 2009 bis zum 29. August 2014 verlängert. Eine Zustellung dieses Verlängerungsbescheids an den Kläger unterblieb.

Unter dem 22. Februar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. den Erlass einer Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 (nördliche Teilfläche, nach Teilung FlNr. 159/4). Mit Bescheid vom 21. März 2013 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung u. a. um folgende Nebenbestimmung:

„4. Es ist der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.“

Beide Bescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids mit Urteil vom 23. Juli 2014 auf. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der zulässigerweise betriebenen Landwirtschaft des Klägers gingen Geruchsimmissionen aus, welche den Grad der Zumutbarkeit überschreiten würden. Der östliche Bereich des Doppelhauses liege mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstüre in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten seien. Der restliche Teil des Doppelhauses befinde sich in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen erst anhand einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnten. Die mit dem Änderungsbescheid verfügte architektonische Selbsthilfe sei nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens gegenüber dem Kläger auszuschließen. Diese hätten ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren, wonach nach Auffassung des Erstgerichts gerade im ländlichen Raum das Öffnen von Fenstern zählen würde, egal ob es sich um schutzwürdige Räume oder wie vorliegend um Bäder, WCs oder Wirtschaftsräume handle. Auch die Eingangstür liege noch im Bereich unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. zugelassen.

Der Beklagte macht geltend, dass die Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Haushälfte 15,7 m betrage. Der Beigeladene zu 1. habe im Wege der architektonischen Selbsthilfe eine Be- und Entlüftungsanlage eingebaut und die schutzwürdigen Wohnräume (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) auf der dem Stallgebäude abgewandten Westseite seiner Doppelhaushälfte angeordnet. Diese Maßnahmen führten dazu, dass das Bauvorhaben gerade keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei und damit das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger nicht verletzt werde. Es gebe im Bereich der Rinderhaltung keine gesetzlichen Regelungen zu Geruchsbelastungen. Vielmehr werde von der Rechtsprechung eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls verlangt. Vorhandene technische Regelwerte dienten nur als Orientierungshilfe. Vorliegend war zudem der Beklagte durch den zuletzt verlängerten Vorbescheid gebunden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung mit Bescheid vom 23. Juli 2012 konnte noch nicht auf die VDI 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung“ mit Stand November 2012 abgestellt werden. Das Landratsamt habe sich richtigerweise auf die Abstandsregelung für Rinderhaltung des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 in der Fassung vom März 2009 gestützt. Danach liegt die Ostseite des Gebäudes mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstür in dem Bereich, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Daher habe der beigeladene Bauherr eine Be- und Entlüftungsanlage geplant sowie die schutzwürdigen Räume nach Westen hin angeordnet. Die Ansauganlage für die Be- und Entlüftungsanlage befinde sich ca. 33 m vom nächstgelegenen Stallfenster entfernt. Bei dieser Entfernung sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nach dem vorgelegten Gutachten sei hier mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 14 bis 15% der Jahresstunden zu rechnen. Zudem treffe den Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Lage benachbart zu einer bestehenden Landwirtschaft eine höhere Duldungspflicht. Das Baugrundstück liege in einer dörflichen Umgebung und sei bereits durch den klägerischen Betrieb vorbelastet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohnkomfort betreffe die TA Lärm und sei nicht unmittelbar auf Geruchsbelästigungen anwendbar. Im Ergebnis könne im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgegangen werden.

Der Beigeladene zu 1. führt aus, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Die Geruchsbelastung der östlich gelegenen Wohnbebauung sei deutlich höher als am Baugrundstück. Am Baugrundstück sei bei einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur architektonischen Selbsthilfe bei Lärm sei in Ermangelung eines der TA Lärm vergleichbaren technischen Regelwerks nicht unmittelbar anwendbar. Konkrete Erweiterungsabsichten des klägerischen Betriebs lägen nicht vor. Nur theoretische Erweiterungsmöglichkeiten seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zudem von einem falschen Schutzniveau ausgegangen, da sich das Bauvorhaben in einem Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich befinde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Immissionskonflikt durch die Anordnung der Räume und die eingebaute Be- und Entlüftungsanlage gerade gelöst worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1. sei unzumutbaren Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgesetzt, was auch der Beklagte bestätige. Das Erstgericht habe die zur Verfügung stehenden Orientierungshilfen richtig angewandt. Architektonische Selbsthilfe sei vorliegend nicht möglich, denn anders als beim Lärm könne Geruch gerade nicht ausgesperrt werden. Geruch komme über jede Öffnung der Fassade in ein Gebäude und verteile sich dort. Der Geruch könne im Gebäude auch nicht verdünnt werden. Auch die Frischluftansaugstelle liege in einem geruchsbelasteten Bereich. Entsprechend sei die angeordnete architektonische Selbsthilfe untauglich. Ein Mindestmaß an Wohnkomfort könne nicht gewährleistet werden. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, ein Wohngebäude zumindest teilweise durch das Öffnen von Fenstern und Türen zu lüften. Eine ausreichende Belüftung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BayBO liege nicht mehr vor, wenn ein gesamtes Haus ausschließlich über eine Belüftungsanlage mit Frischluft versorgt werde. Selbst bei Passivhäusern gehöre das Öffnen von Fenstern bei bestimmten Temperaturen zum Wohnstandard. Auch habe das Erstgericht die Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zutreffend in die Abwägung eingestellt. Der Kläger habe nur noch eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Diese nicht zu berücksichtigen, wäre ein Fehler gewesen, auch wenn derzeit keine konkreten Erweiterungspläne vorlägen. Das Doppelhaus, das als ein Gebäude zu betrachten sei, verletze zudem das Abstandsflächenrecht, da es das 16 m-Privileg vor drei Fassaden, im Norden, im Osten und im Süden in Anspruch nehme.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Erstgerichts und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akten im Parallelverfahren Az. 2 B 16.236 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. sind begründet. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass das Baugrundstück sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB befindet sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Dort ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nicht zulässig, da es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), welcher das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Damit ist die Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung objektiv rechtswidrig.

2. Der Kläger als Nachbar kann jedoch eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

In Betracht käme lediglich die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger, welches sich für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme läge hier nur dann vor, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre, wie sie § 3 Abs. 1 BImSchG beschreibt. Der Kläger betreibt in zulässiger Weise eine geruchsintensive Landwirtschaft, welche vorliegend jedoch keine Auswirkungen auf das Baugrundstück hat, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen ähnlich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft). Im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung kann das Gericht jedoch auf Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgreifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. So bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris; B. v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris; B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl 2007,758) die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Gleiches gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 - fortgeschrieben März 2009 und Oktober 2013 - (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris; B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris). Als drittes Regelwerk zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche sind die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 in der Rechtsprechung als zulässige Orientierungshilfe für den Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris; BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris).

Vorliegend hat das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 12. April 2006 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens (Vorbescheidsakte Bl. 25-27) festgestellt, dass das Bauvorhaben bei einem Abstand von ca. 15 m zum Rinderstall mit ca. 5 m (Ostseite des Gebäudes) im „roten Bereich“ (schädliche Umwelteinwirkungen sind zu erwarten) nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zu liegen kommt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 23. Juli 2014, Bl. 147 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Doppelhaushälfte 15,70 m bzw. dem nächstgelegenen Fenster der südlichen Doppelhaushälfte 16,20 m. Die Doppelhäuser weisen eine Tiefe von 12,99 m auf, so dass der überwiegende Teil des Gebäudes im „grauen Bereich“ (Detailbeurteilung erforderlich) zu liegen kommt. Das Fenster im Koch-/Essbereich der nördlichen Doppelhaushälfte befindet sich in einer Haustiefe von ca. 4,60 m (gemessen im Eingabeplan). Es dürfte sich daher ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts bereits im „grauen Bereich“ befinden. Zudem verfügt der Koch-/Essbereich noch über ein weiteres, westlicher gelegenes Fenster in der Nordfassade sowie die Terrassentür in der Westfassade, so dass das östlichere Fenster nicht zwingend zur Belüftung erforderlich ist. Das Sachgebiet Immissionsschutz hat als Auflagen eine Be- und Entlüftungsanlage, welche die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite ansaugt, sowie eine Gestaltung des Grundrisses in der Form, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind, vorgeschlagen. Der Einbau eine Be- und Entlüftungsanlage wurde im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 beauflagt.

Der Beigeladene zu 1. hat zwei Gutachten der Fa. ... zur Beurteilung der Geruchsbelastung vorgelegt. Das Gutachten vom 4. Februar 2014 unter Anwendung der GIRL kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Luftzufuhreinrichtung der Belüftungsanlage eine Wahrnehmungshäufigkeit von maximal 0,15 (15% der Jahresstunden) auftreten wird, womit von der Einhaltung der Immissionswerte für ein Dorfgebiet auszugehen sei. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet und damit eine geringere Schutzwürdigkeit besitzt. Bereits bei im Dorfgebiet liegenden Wohngebäuden, die sich jedoch am Rand zum Außenbereich befinden, ist die Schutzwürdigkeit herabgesetzt und ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich zu bilden, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann. Im Außenbereich kann es sogar bis zu 0,25 sein (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris). Auch dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass an der Ostfassade eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,19 bis 0,25 (19% bis 25% der Jahresstunden) auftritt.

Im zweiten Gutachten vom 13. Oktober 2014 wurde eine Betrachtung nach dem „Gelben Heft 63“ durchgeführt. Danach ist in 13% bis 15% der Jahresstunden (vgl. Gutachten S. 18) mit erkennbaren Gerüchen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Bereich der streitgegenständlichen Wohnbebauung zu rechnen.

Festzuhalten ist, dass nach allen drei als Orientierungshilfen heranziehbaren Regelwerken auf der Ostseite des Doppelhauses die Grenze zur unzumutbaren Geruchsbelästigung erreicht ist, wohingegen alle drei Beurteilungen davon ausgehen, dass an der Westseite und insbesondere im Bereich der Luftzufuhreinrichtung für die Be- und Entlüftungsanlage die Immissionswerte sogar für ein Dorfgebiet eingehalten werden können.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie es auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO zum Ausdruck bringt. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, welcher Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, welcher sich solchen Immissionen aussetzt. Daraus folgen Obliegenheiten des Emittenten wie beispielsweise zu baulichen Vorkehrungen zur Minderung der Emission. Umgekehrt kann einem Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, seinerseits die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Störung der Wohnnutzung spürbar mindern. So hat der Bauherr grundsätzlich auch eine Obliegenheit, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z. B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf Geruchsimmissionen eines benachbarten Rinderstalls Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht vor. Der Beigeladene zu 1. hat alle baulichen Möglichkeiten zur Minderung der Geruchsbelästigung auf seinem Grundstück umgesetzt. Zur Ostseite hin liegen lediglich nicht schutzwürdige Räumlichkeiten, wohingegen die Wohn- und Schlafräume sich auf der weniger belasteten Westseite befinden. Zudem ist eine Be- und Entlüftungsanlage vorhanden, welche die Frischluftzufuhr ebenfalls auf der weniger belasteten Westseite des Grundstücks hat. Diese Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht nur ausreichend, um eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen, sie sind auch zulässig und geeignet.

Zwar haben Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe grundsätzlich ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren. Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm (vgl. U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris) insoweit auf Geruchsbelästigungen anzuwenden ist, ging es in der damaligen Entscheidung um die Wahrung des Mindestmaßes an Wohnkomfort in schutzwürdigen Räumlichkeiten. Dazu zählen jedoch lediglich Wohnräume, Schlafräume oder Kinderzimmer, nicht aber sonstige Räume wie hier ein Wirtschaftsraum, Bad oder WC sowie Flure. Ausschlaggebend waren die Wahrung der Kommunikationssituation im Innern sowie das Ruhebedürfnis und der Schlaf, was ausschließlich schutzwürdige Räumlichkeiten betrifft. „Nebenräume“, die nicht zum längeren Aufenthalt dienen, unterliegen generell einer geringeren Schutzwürdigkeit, unabhängig davon, ob eine Störung durch Lärm oder Gerüche inmitten steht. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf nicht schutzwürdige Räume ist aus Sicht des Senats weder geboten noch sinnvoll. Der Senat ist der Auffassung, dass gerade im ländlichen Raum öffenbare Fenster jedenfalls dann nicht zum Mindestmaß an Wohnkomfort zählen, wenn sie sich in nicht schutzwürdigen Räumen befinden. Gerade im ländlichen Raum ist von höheren Geruchsbelastungen auszugehen als im städtischen Raum, insbesondere bei einer Randlage zum Außenbereich oder im Außenbereich. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlangt eine ausreichende Belüftung und Belichtung lediglich von Aufenthaltsräumen. Zu letzteren zählen jedoch weder Bäder und WCs noch Flure und Treppenhäuser. Diese können auch gänzlich ohne Fenster errichtet werden. Eine Unterscheidung, ob sich ein Gebäude im ländlichen oder städtischen Raum befindet, trifft die Bayerische Bauordnung nicht. Insoweit können auch keine Unterschiede hinsichtlich des Wohnkomforts angenommen werden. Im Übrigen verfügen Passivenergiehäuser über ähnliche Belüftungsanlagen, ohne dass diese dort eine Geruchsbelästigung verhindern bzw. ausgleichen sollen oder dies als Einschränkung des Wohnkomforts gesehen wird. Weiterhin steht die Tatsache, dass die Fenster auf der Ostseite grundsätzlich öffenbar sind, sowie die notwendigerweise öffenbare Wohnungstür auf der Ostseite einer dauerhaften Konfliktlösung nicht entgegen. Der Bauherr kann sich im Einzelfall im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nachträglich gerade nicht darauf berufen, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, weil er die Fenster öffnet oder die Be- und Entlüftungsanlage nicht betreibt. Dies würde eine Pflichtverletzung seinerseits darstellen. Im Hinblick auf die Wohnungstür ist davon auszugehen, dass ein dauerhaftes Offenstehen nicht erfolgen wird. In diesem Fall wäre die Be- und Entlüftungsanlage nicht mehr funktionsfähig. Ein kurzzeitiges Öffnen zum Betreten oder Verlassen des Hauses ist hingegen unschädlich, da durch den von der Be- und Entlüftungsanlage erzeugten dauerhaften Überdruck ein Eindringen von Luft von außen für einen gewissen Zeitraum verhindert wird (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.5.2016 S. 3). Im Übrigen wird durch die Be- und Entlüftungsanlage die Geruchsbelästigung, die beim Öffnen der Tür entsteht, in kurzer Zeit wieder neutralisiert.

Hinsichtlich der Luftzufuhreinrichtung ist festzuhalten, dass sie bei der Beurteilung nach der GIRL sowie dem „Gelben Heft 63“ in einem Bereich liegt, der zwar Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist, in dem aber die Immissionswerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Bei der Beurteilung nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltung“ liegt die Luftzufuhreinrichtung noch im „grauen Bereich“. Hier ist jedoch eine Detailbeurteilung im Einzelfall erforderlich, die gerade im Hinblick auf die unproblematische Lage nach den beiden anderen als Orientierungshilfe heranziehbaren Regelwerken und die vorgenommene, zulässige architektonische Selbsthilfe zugunsten des Bauherrn ausfällt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.