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Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
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Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
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Die Anträge sind nicht begründet.
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Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
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Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
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Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
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Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
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Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
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a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
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aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
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Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
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Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
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Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
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Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
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Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
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Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
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Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
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Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
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Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden Emissionsschutzstreifen erforderten.
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Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
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Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
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Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
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Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
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bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
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Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
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b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
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Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
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Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
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Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
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Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
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Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
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c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
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d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
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Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
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Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
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Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
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Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
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e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
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f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
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g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
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h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
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aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
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Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
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bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
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Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
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Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
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Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
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Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
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Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
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| Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN |
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| Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN |
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| Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN |
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| Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN. |
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Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
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Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
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Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
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Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
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Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
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Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
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i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
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Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
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Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
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Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“ (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
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