Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juli 2004 - 3 S 2517/03

published on 23/07/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juli 2004 - 3 S 2517/03
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Gericht

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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Streng I“ der Antragsgegnerin vom 28.5.2003.
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteils XXX der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet sowie Flächen für Gemeinbedarf fest. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich Baufenster für ein Alten- und Pflegeheim sowie für einen Kindergarten. Im Übrigen wurde eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Den Abschluss des Plangebiets nach Süden bildet ein 20 m breiter Grünstreifen, der dort an der gesamten Bebauungsplangrenze von West nach Ost verläuft und dem die Funktion eines Emissionsschutzstreifens zukommt. Nördlich dieses Grünstreifens befindet sich auf mittlerer Höhe ein 815 m² großer Kinderspielplatz. Im Südwesten des Bebauungsplangebiets ist auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 ein Baufenster festgesetzt. Von diesem beträgt der Mindestabstand zur westlichen Plangebietsgrenze ca. 14 m, zu dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 befindlichen Gewächshaus ca. 19 m. Zur südlichen Plangebietsgrenze beträgt die Entfernung des Baufensters ca. 27,50 m. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze sind nach Osten hin weitere 5 Baufenster festgesetzt. Diese weisen eine Mindestentfernung zur Plangebietsgrenze in der Reihenfolge von West nach Osten von ca. 24 m, 30 m, 29 m, 26 m und 22,50 m auf. In dem an der südlichen Grenze des Plangebiets festgesetzten Grünstreifen sind auf etwa der Hälfte der Länge Versickerungsflächen für die dezentrale Regenwasserentsorgung festgesetzt. Deren südlicher Rand liegt in einem Abstand von ca. 9 m zur dortigen Plangebietsgrenze.
Im Bebauungsplan sind für den Grünstreifen und den nördlich gelegenen Kinderspielplatz verschiedene Emissionsschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Ziff. 2.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan soll durch diese Maßnahmen am südlichen Rand des Plangebiets auf die Belange der bestehenden Gärtnerei Rücksicht genommen werden. In Ziff. 2.7 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es zu dem festgesetzten Emissionsschutzstreifen: „Südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt das Gärtnereigelände Flst.-Nrn. 3571 und 3572/1 an. Hierbei handelt es sich um eine Gärtnerei mit Intensivnutzung, bei der Emissionen in Form von Spritzmittelabtrift, Lärm, Gerüchen und auch Lichtreflektionen entstehen. Die Gemeinde Neuried kennt diese Problematik und hat daher diese bereits zu Beginn der Bebauungsplanung berücksichtigt. Vom VGH Baden-Württemberg gibt es vom 20.5.1999 ein Normenkontrollurteil zur Spritzmittelabtrift. Dabei wurde festgestellt, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die bei Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auftretende Abtrift bei der Einhaltung eines Abstands von 20 m zwischen den zu behandelnden Flächen und einer benachbarten Wohnbebauung nicht zu befürchten ist. Der Bebauungsplan orientiert sich an diesem Normenkontrollurteil. Zwischen der nördlichen Grenze des Gärtnereigrundstücks und den südlichen Grenzen der Wohnbaugrundstücke wird daher ein 20 m breiter Grünstreifen „als Emissionsschutzstreifen“ im Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß Maßgabe des Grünordnungsplans sind im südlichen Teil dieses Emissionsschutzstreifens eine 4- bis 6-reihige standortgerechte Emissionsschutzhecke mit abgestuftem Verlauf aus Sträuchern und Bäumen dritter Ordnung zu pflanzen. Die Gesamtbreite wird mit 4 m festgesetzt. Nördlich davon befinden sich in Teilbereichen Versickerungsmulden und Hochstammlaubbäume erster und zweiter Ordnung. Im nördlichen Emissionsschutzstreifen ist ein Schotterrasenweg geplant. Die Breite dieses Emissionsschutzstreifens beträgt durchgehend 20 m“.
Die Antragsteller sind Eigentümer der südlich bzw. südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 3501/13, 3571 sowie 3572/1. Auf den Grundstücken und weiteren angepachteten Flächen betreiben sie auf insgesamt ca. 2,5 ha einen landwirtschaftlichen Gärtnereibetrieb. Auf dem Flurstück Nr. 3501/13 befindet sich ein Gewächs- und Treibhaus. Auf dem westlichen Teil des Flurstücks Nr. 3571 steht das Betriebsgebäude, in dem die Antragsteller zugleich wohnen. Auf den Flurstücken Nrn. 3571 und 3572/1, den Freiflächen des Betriebes südlich des Bebauungsplangebietes befinden sich verschiedene Laubbäume, insbesondere vielfältige Obstbäume, aber auch Koniferen und diverse Stauden-, Rosen-, Blumen- und Gemüsequartiere. Innerhalb des Geländes sind verschiedene Heckenanpflanzungen vorzufinden. Das Areal dieser Flurstücke ist von einer kleinteiligen, wechselnden Bepflanzung geprägt.
Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche dargestellt. Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils XXX nach Süden hat die Antragsgegnerin im Jahre 2001 einen städtebaulichen Rahmenplan „Bebauung Streng in Neuried XXX“ aufgestellt. Dieser umfasst sowohl das Plangebiet als auch weiter südlich und südöstlich daran angrenzende Bereiche.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Am 4.4.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Streng I“ aufzustellen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 4.12.2001 statt. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 18.11.2002 bis einschließlich 20.12.2002 öffentlich aus. Eine erneute Offenlage fand in der Zeit vom 31.3. bis 17.4.2003 statt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens machten die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass von ihrem Betrieb zwangsläufig Emissionen von Pflanzenschutzmitteln, Lärm, Licht und Gerüchen ausgingen. Es bestünden Zweifel, ob diese Emissionen durch den nun auf 20 m vergrößerten Emissionsstreifen hinreichend gemildert werden könnten. Sie seien auf den Einsatz von Spritzmitteln angewiesen, weshalb ein viel weitläufigerer Schutzstreifen ohne konkrete Funktionszuweisung erforderlich sei. Durch die Verlegung der Trasse des verlängerten XXX entfalle aber auch die Erschließung des Gärtnereigrundstücks von Osten her. Angesichts der niedrigen Grundwasserflurabstände bestünden auch Bedenken hinsichtlich der geplanten Versickerungsflächen an der nördlichen Grenze zum Gärtnereibetrieb. Ein Grundwasserpegelanstieg greife ihre Existenzgrundlage an. Schließlich würden dem Betrieb auch alle Erweiterungsmöglichkeiten genommen werden, da mittelfristig die Planung bestehe, die Gärtnerei ringsum mit Wohngebieten zu beplanen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im frühzeitigen Verfahren und in den beiden Offenlageverfahren wurden im Blick auf die Nähe des Baugebietes zur Gärtnerei seitens des Gesundheitsamtes, des Gewerbeaufsichtsamts und des Landwirtschaftsamtes sowie des Wasserwirtschaftsamtes keine Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX stellte in seiner unter dem 18.4.2002 abgegebenen Stellungnahme zur Nachbarschaft des Baugebiets zur Gärtnerei fest, „dass durch den dort vorgesehenen Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren sind“. Diese Aussage wurde mit erneuter Stellungnahme vom 24.10.2002 bestätigt und bezüglich der Versickerungsmulden dahingehend ergänzt, dass der Stellungnahme die Bewertung zugrunde liege, dass es sich bei den Versickerungsmulden um temporäre Gewässer handle.
In seiner Sitzung vom 23.10.2002 behandelte der Gemeinderat die von den Antragstellern und ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Anregungen. Nach erster Offenlage behandelte der Gemeinderat am 19.2.2003 die wiederholt vorgebrachten Anregungen und beschloss die Aufrechterhaltung der vom Gemeinderat am 23.10.2002 gefassten Beschlüsse. Schließlich behandelte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.5.2003 die im Rahmen der zweiten Offenlage von den Antragstellern unter dem 15.4.2003 und durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.5.2003 vorgetragenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „Streng I“ sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 5.9.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 12.11.2003 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Sie beantragen,
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den Bebauungsplan „Streng I“ vom 28.5.2003 für unwirksam zu erklären.
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Sie tragen vor, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Er berücksichtige nicht in ausreichendem Maße die erheblichen Immissionen an Pflanzenschutzmitteln, die auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten. Der entlang der Grenze zur Gärtnerei mit einer dreireihigen Hecke festgesetzte 20 m breite Emissionsschutzstreifen sei unzureichend. Die Antragsgegnerin wende die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rein schematisch an. Sie berücksichtige dabei weder die Besonderheiten des Einzelfalls noch nehme sie einen Vergleich der Sachverhalte vor. Es sei abwägungsfehlerhaft, ein Problem allein dadurch lösen zu wollen, dass man auf die vermutete voraussichtliche Entscheidung des VGH abstelle. Eine sachgerechte Abwägung setze die Ermittlung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall voraus und nicht eine Risikoeinschätzung des Obsiegens oder Unterliegens in einem eventuellen Normenkontrollverfahren. Die von den Antragstellern betriebene Zucht von Rosen sowie Halb- und Hochobstbaumstämmen sei sehr pflanzenschutzmittelintensiv. Während der Vegetationsperiode von April bis September würden in den frühen Morgen- bzw. späten Abendstunden Herbizide und Fungizide eingesetzt. Auch Insektizide würden eingesetzt werden. Jedenfalls in den Abendstunden seien damit jene Zeiten betroffen, in denen die Freizeitnutzung der angrenzenden Gärten sehr hoch sei. Die Immissionsfracht sei nicht mit den Sachverhalten zu vergleichen, über die der Verwaltungsgerichtshof bislang entschieden habe. Hier sei es darum gegangen, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Zwar möge der Pflanzenschutzmittelauftrag je Kultur noch vergleichbar sein. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die eine unterschiedliche Behandlung zu je unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Umfang des Pflanzenschutzmitteleinsatzes sei daher im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht. Eine Verallgemeinerung des Regelabstands von 20 m verbiete sich. Als maximaler Abstand könne im Einzelfall sogar ein Abstand von 50 m erforderlich sein. Der Mindestabstand von 20 m werde aber auch nur entlang der südlichen Plangebietsgrenze gewahrt, entlang der westlichen Grenze des Bebauungsplangebiets hin zum Flurstück Nr. 3501/13, auf dem die Antragsteller das Gewächshaus betreiben würden, sei keine Abstandsfläche von 20 m vorgesehen. Hier befänden sich sowohl Gartenflächen als auch Baufenster für insgesamt drei Wohnhäuser. Gerade der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus sei beträchtlich. Hierbei sei das Gewächshaus jedoch nicht geschlossen, vielmehr seien die Lüftungsklappen geöffnet. Dadurch käme es zu einer konzentrierten Emission. Auf diesen Umstand sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die offensichtlich geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ausweislich der Beschlussempfehlung vom 21.5.2003 habe eine Auseinandersetzung mit diesen Bedenken nicht stattgefunden. Der Grünstreifen, der als Abstandsfläche im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets dienen solle, sei ungeeignet, um den Nutzungskonflikt ausreichend zu berücksichtigen. Auf Grund der Erhöhung des Bodenniveaus und der Festsetzung der Höhenlage der Gebäude im Bebauungsplan würden diese deutlich über dem Geländeniveau der Gärtnerei liegen. Insbesondere bei den Hochbaumstämmen würde dies dazu führen, dass deren Immissionsfracht in etwa auf Höhe der Wohngebäude ankommen werde. Die Emissionsschutzhecke dürfte daher einen erheblichen Teil ihrer Wirkung verlieren, zumal sie einige Jahre Anwachszeit bedürfe. Auf Grund der in den Abstandsflächen festgesetzten Versickerungsflächen drohten den Antragstellern auch wasserrechtliche Auflagen. Wegen des in der Umgebung bestehenden hohen Grundwasserstands würden die Versickerungsflächen sehr häufig stehendes Wasser aufweisen. Nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden. Dabei sei bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln regelmäßig ein Abstand von 10 m einzuhalten. Die Versickerungsflächen lägen jedoch durchweg innerhalb eines Abstands von 10 m. Auf die Unverträglichkeit der Versickerungsflächen mit dem benachbarten intensiven Pflanzenschutzmitteleinsatz sei mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Im Rahmen der Abwägung habe eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt nicht in sachgemäßer Art und Weise stattgefunden. Die Konfliktsituation werde durch die Festsetzung des Kinderspielplatzes, der unmittelbar an den Emissionsschutzstreifen angrenze, noch verschärft. Die Bäume und Hecken, die den Kinderspielplatz umgeben sollen sowie der Sand selbst würden der kontinuierlichen Abtrift der Pflanzenschutzmittel ausgesetzt sein. Die Hecken würden von den Kindern naturgemäß zum Spielen genutzt werden, so dass sie keinen Schutz böten, ungeachtet dessen, dass sie zunächst anwachsen müssten. Es bestünde für die spielenden Kinder eine Gesundheitsgefährdung, indem sie Spielzeuge, die mit Pflanzenteilen oder mit dem Sand in Berührung gelangt seien, in den Mund nähmen. Es sei abwägungsfehlerhaft, den Kinderspielplatz ausgerechnet in unmittelbarer Nähe des Gärtnereibetriebs festzusetzen. Gleiches gelte bezüglich des Fußwegs innerhalb des Emissionsschutzstreifens, der angesichts des nahen Kinderspielplatzes von größeren Kindern als Spielraum angenommen werde und diese hier der Immissionsfracht in besonderer Weise ausgesetzt seien.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch deswegen nichtig, weil der Nutzungskonflikt zwischen Gärtnereibetrieb mit Tierhaltung und angrenzender Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen nicht berücksichtigt worden sei. Der Betrieb sei wesentlich auf den Einsatz von Maschinen angewiesen. Der Störfaktor für die angrenzende Nachbarschaft sei dabei sehr hoch. Unangenehm für die angrenzende Wohnnachbarschaft sei auch der unabdingbare Einsatz akustischer Wühlmäusevertreiber. Auch die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Gänse und Enten verursachten erheblichen Lärm. Auf diese Umstände sei ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 unter Ziff. 1.2 hingewiesen worden, ohne dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung stattgefunden habe. Der Betrieb der Antragsteller emittiere auch Gerüche. Zum einen fielen Gerüche von Pflanzenschutzmitteln, zum anderen aber auch Gerüche tierischer und pflanzlicher Abfälle in erheblichem Ausmaß an, die auf dem Betriebsgrundstück kompostiert würden. In den heißen Sommermonaten seien Geruchsbelästigungen für die Nachbarn daher zwingend. Auch die Lichtemissionen, die vom Gärtnereibetrieb auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, seien im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Treib- und Gewächshaus werde im Winterhalbjahr künstlich beleuchtet. Es sei während der gesamten Nacht taghell erleuchtet. Dies wirke auf die angrenzende, nur ca. 15 m entfernte Wohnbebauung störend, weshalb die Antragsteller Abwehransprüche befürchteten. Auch hierauf sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Eine Behandlung im Rahmen der Abwägung habe nicht stattgefunden. Negativ auf die benachbarte Wohnbebauung wirke schließlich auch die bei entsprechender Sonneneinstrahlung erhebliche Blendwirkung der gläsernen Außenhaut des Gewächs- und Treibhauses. Der Bebauungsplan habe die durch ihn hervorgerufenen Konflikte nicht gelöst. Hierdurch sei das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung verletzt. Im Hinblick auf die Pflanzenschutzmittelfracht habe die Gemeinde den Konflikt nicht in seinem tatsächlichen Ausmaß ermittelt und im Ergebnis ungelöst gelassen. Im Hinblick auf die Lärm-, Geruchs- und Lichtimmissionen habe eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden. Der geschaffene Konflikt sei auch nicht durch späteres Verwaltungshandeln zu lösen. Bereits aus der Baunutzungsverordnung ergebe sich, dass ein Gärtnereibetrieb und eine Wohnbebauung regelmäßig unvereinbar seien.
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Weiter wird ausgeführt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nähmen auch keine Rücksicht auf die notwendige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebs. Diese sei noch nicht einmal in die Abwägung eingestellt worden. Derzeit zeichne sich ein Wechsel zu einer noch intensiveren Form des Gärtnereibetriebs ab. Wie bereits in anderen Gärtnereibetrieben würden Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen. Deren Bewirtschaftung setze aber einen noch intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Zudem werde es infolge der angebrachten Öffnungsklappen zu weiterem Lärm kommen. Auch würden diese mit künstlicher Beleuchtung während der ganzen Nacht betrieben. Auf die Notwendigkeit dieser Fortentwicklung sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 hingewiesen worden. Eine Behandlung im Rahmen der Abwägung habe nicht stattgefunden. Die Nichtbeachtung des Gebots, die Entwicklungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs der Antragsteller zu berücksichtigen, werde auch anhand der Gesamtplanung der Antragsgegnerin ersichtlich. Südlich des Bebauungsplans „Streng I“ solle sich das Bebauungsplangebiet „Streng II“ anschließen. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller werde dann von Entwicklungsmöglichkeiten vollends abgeschnitten.
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Schließlich wird geltend gemacht, dass auch eine Störung des Vegetationsverhaltens zu befürchten sei. Dies gelte im Blick auf den Grundwasserstand, der sich durch die Erhöhung des Bebauungsplangebiets und vor allem durch die Schaffung der geplanten Versickerungsflächen verschärfen werde. Nach dem geotechnischen Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 komme es im Bereich der Versickerungsmulden zu einem Aufstau. Der Grundwasseranstieg betrage 25 cm im Versickerungszentrum und laufe erst nach 60 m gegen Null. Das Gutachten gebe zu erkennen, dass es sich dabei allenfalls um eine grobe Abschätzung mit einer großen Unsicherheit handle. Lege man der Berechnung eine größere Aquifermächtigkeit zugrunde, könne es auch zu einer Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes um 60 cm kommen. Zwar habe die Antragsgegnerin bei den Versickerungsmulden 1 a und 1 b, die im Norden des Bebauungsplangebiets lägen, auf einen Abstand von 60 m zu den Gebäuden geachtet. Für die Versickerungsmulden im Süden des Plangebiets gebe es aber keine entsprechende Bewertung. Es sei aber erforderlich gewesen, den Sachverhalt auch in diesem Punkt zu erkunden. Zwar habe die Antragsgegnerin die zunächst im südwestlichen Bereich angrenzende Versickerungsmulde entfallen lassen, da sie zu nah am Gebäude der Antragsteller gelegen hätte. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch die Auswirkungen des erhöhten Grundwasserstandes auf die Vegetation des Gärtnereibetriebs. Denn angesichts des Abstands der Mitte der Versickerungsfläche von 12 m bis 15 m zur Grundstücksgrenze sowie der Höhenlage des Grundstücks werde ein Grundwasseranstieg erst 10 m hinter der südlichen Grundstücksgrenze des Gärtnereibetriebs gegen Null laufen, so dass der Grundwasserstand des Gärtnereibetriebs grundsätzlich erhöht werde. Bei jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Messungen der Antragsteller sich das Grundwasser bereits derzeit bei höherem Wasserstand nur ca. 46 cm unter der Oberfläche befinde. Berücksichtige man einen zurückhaltend angenommenen Grundwasseranstieg um 25 cm, bedeute dies, dass das Wurzelwerk weitgehend überschwemmt werde. Hiervon würden insbesondere die empfindlichen Wurzeln der Zuchtrosen betroffen. Es sei mit einem erheblichen Ausfall und einer Qualitätsminderung zu rechnen. Auf diesen Umstand sei mit Anwaltsschreiben vom 5.5.2003 unter Ziff. 3.3 hingewiesen worden. Die Bedenken hätten keine Widerhall gefunden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sich der geotechnische Bericht auf die Grundwasseraufzeichnung aus den Jahren 1970 bis 1990 beschränke. Gerade in den zurückliegenden Jahren sei eine erhebliche Veränderung der Niederschlagsintensität festzustellen. Es sei daher fehlerhaft, nicht auf aktuelle Grundwasseraufzeichnungen zurückzugreifen. Negative Folgen für das Vegetationsverhalten würden aber auch durch die geplante Emissionsschutzhecke sowie die Geländeerhöhung zu erwarten sein. Im Winterhalbjahr würde in Folge dessen die Kaltluft auf das Betriebsgelände absinken, was zu einer Zunahme von Frostschäden führe. In Sommermonaten sei mit einem Hitzestau zu rechnen. Aber auch die von der Wohnbebauung ausgehende künstliche Beleuchtung werde ebenfalls negative Auswirkungen auf die Vegetation haben, weil sie weder gartentechnisch gesteuert noch vorgegeben sei.
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Letztlich werde durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt beschnitten. So werde der östliche Teil des Gärtnereigrundstücks, der bisher unmittelbar an eine Gemeindeverbindungsstraße angrenze, durch den im Bebauungsplan vorgesehenen XXX von seiner vorhandenen Erschließung abgetrennt. Eine Zufahrt von Westen sei angesichts des hier bestehenden Wohn- und Betriebsgebäudes nicht möglich. Auf diesen Umstand sei der Antragsgegner weder eingegangen noch sprächen gewichtige Gründe für den Wegfall der Verbindung.
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Ergänzend wird mit am 13.7.2004 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die vom Betrieb ausgehende Immissionsfracht von der Antragsgegnerin und vom Vertreter des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur fehlerhaft bewertet worden sei. Unter Verweis auf das zugleich vorgelegte, unter dem 17.06.2004 gefertigte Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. XXX wird ausgeführt, dass durch die spezifische Betriebsform, die sich dadurch auszeichne, dass etwa 95 % der veräußerten Ware selbst produziert werde, ein wesentlich häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge, als dies bei einem üblichen reinen Produktionsbetrieb der Fall sei. Durch das Heranrücken der Wohnbebauung veränderten sich die Bewirtschaftungsmöglichkeiten auch deshalb nachteilig, weil die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel stärkeren Einschränkungen unterliegen würden. Auf die geänderte Umgebungssituation könne nicht mit neuen Pflanzenschutzmitteltechniken reagiert werden. Mit der Feldspritze würden die Pflanzenschutzmittel mit einem Druck von 15 bar ausgebracht. Die Annahme, dass ein Abstand von 20 m regelmäßig genügen würde, sei unzutreffend. Nach neueren Erkenntnissen der Forschung erfolge bei einer Applikation von Pflanzenschutzmitteln eine deutliche Abtrift über eine Entfernung von 20 m, in der Regel sogar über 30 bis 50 m hinaus. Bei einer frühen Applikationen im Obstbau betrage der Anteil der direkten Abtrift bei einer Entfernung von 30 m von der Zielfläche noch 1 % der Aufwandmenge und in einer Entfernung von 20 m noch genauso viel wie bei einem Abstand von nur 1 m bei der Applikation im Ackerbau. Auch im Betrieb der Antragsteller sei bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abdrift in einem Volumen 0,20 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten. Durch kurze Windböen könne die Abtriftfracht deutlich erhöht werden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei zudem die indirekte Abtrift ebenfalls zu berücksichtigen. Sie erreiche Weiten von deutlich mehr als 50 m von der Zielfläche. Auch den Freiflächen der Wohnbebauung komme eine Schutzwürdigkeit zu. Abwägungsfehlerhaft sei aber auch die Festsetzung der Baufenster im Südwesten des Plangebiets im Blick auf deren Abstand zum Gewächshaus. Vor Wiederbetreten der Kultur nach einer Pflanzenschutzmaßnahme sei in der Regel das Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig, wodurch es zu einer Immissionsfracht komme. Bei einem Abstand von 10 m sei unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in diese Grundstücke zu rechnen. Der Abstand sei unter Berücksichtigung des jetzt bekannten, wenn auch noch nicht ganz erfassbaren Risikos zu gering. Nach der (zusammenfassenden) Bewertung der Sachverständigen Dr. K.-B. sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtdisposition von Pflanzenschutzmitteln aus den Kulturen der Antragsteller bei bestimmten Bedingungen deutlich über den vorgegebenen Schutzstreifen von 20 m hinausgehen werden und dass auch der Abstand von nur 10 m im Südwesten des Wohngebietes zu dem Gewächshaus ebenfalls nicht groß genug sei, um einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus dem Gewächshaus auf die Wohngrundstücke zu verhindern. Schließlich sei auch die Behandlung der hohen Obstbäume mit dem Fungizid Euparen MWG angesichts einer „NT - 109“ Auflage nur noch eingeschränkt und nicht mehr optimal möglich. Im Übrigen biete auch die Schutzhecke keinen hinreichenden Schutz vor einer zu hohen Immissionsbelastung. Sie erziele in den ersten      5 bis 8 Jahren keine Wirkung. Auch danach sei ein vollständiger Immissionsschutz nicht gewährleistet, da die Winde entweder über die Hecke hinweg auf die höher gelegenen Wohngrundstücke wehen könnten oder bei einer zu dichten Hecke an dieser verwirbelten und die Abtriftfracht hinter der Hecke abgelagert werden könne. Schließlich wird noch vorgebracht, dass nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 die Höchstwasserstände bis in den Bereich der Geländeoberfläche oder auch einige Dezimeter darüber hinaus ansteigen könnten und sich diese Situation noch verschärfen werde. Im Bereich des Betriebsgrundstückes sei durch die Mulden 2 und 3 mit einem Grundwasseraufstau um 0,16 m bis 0,22 m zu rechnen. Eine Schädigung der Gärtnereipflanzen werde in der Stellungnahme der Sachverständigen nicht ausgeschlossen. Die Sachverständige Dr. K.-B. habe insoweit ausgeführt, dass es im Grenzbereich zu Wachstumsschäden kommen könne, im Extremfall auch zu einem Ausfall von Pflanzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt aus, der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsmangel. Die von den Antragstellern vorgetragenen Emissionen des Gartenbaubetriebs seien von der Antragsgegnerin erkannt, in die Abwägung eingestellt und den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechend abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe ihrer Abwägung die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung sowie die maßgeblichen Sachverständigenäußerungen zugrundegelegt. Hierbei habe sie die Anforderungen an den Emissionsschutz nicht schematisch auf die Verhältnisse im Plangebiet übertragen, sondern vielmehr unterschiedliche Instrumente des Emissionsschutzes zu einem effektiven Gesamtsystem kombiniert. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, am Rande des Bebauungsplangebiets zwischen beiden Nutzungen einen Emissionsschutzstreifen von 5 m festzusetzen. Nachdem die Antragsteller hiergegen Einwendungen erhoben hätten, habe sich die Antragsgegnerin zu einer umfassenden Lösung möglicher emissionsschutzrechtlicher Konflikte entschlossen. Dabei habe sie die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sowie auch die Sachverständigenäußerungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 zugrundegelegt. Es sei nicht nur ein 20 m breiter Emissionsschutzstreifen festgesetzt worden. Zusätzlich sei die Idee einer weiteren Barrierebildung aufgegriffen worden. Hierzu sei die Anpflanzung einer vier- bis sechsreihigen standortgerechten Emissionsschutzhecke mit abgestuftem Verlauf und einer Breite von durchgängig 4 m am gesamten südlichen Rand des Plangebiets und die Bepflanzung mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung festgesetzt worden. Rund um den Kinderspielplatz, der sich aus Sicht des Gartenbaubetriebs noch hinter dem Emissionsschutzstreifen befinde, seien zudem eine weitere 2 bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie mehrere großkronige Einzelbäume vorgesehen. Die Antragsgegnerin sei damit weit über dasjenige Maß hinausgegangen, das sie bei einer schematischen Anwendung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.1999 für ausreichend hätte erachten dürfen. Sie habe ein Immissionsschutzkonzept ausgearbeitet, das die Anwachszeit der Pflanzen in Rechnung stelle und kurz- bzw. mittelfristig zu einem Schutzniveau führen werde, das deutlich über dasjenige hinausgehe, das von der Rechtsprechung als hinreichend erachtet werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 der Antragsteller an der gesamten Grenze zum Plangebiet ohnehin eine mehrere Meter hohe dichte Hecke aus immergrünen Pflanzen befinde. Auch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gelegene Gewächshaus sei von einer umfangreichen Bepflanzung umgeben. Zudem betrage der tatsächliche Abstand zwischen dem Ort der Auftragung der Pflanzenschutzmittel und den festgesetzten Baufenstern deutlich mehr als 20 m. Die Baufenster lägen mehrere Meter vom Emissionsschutzstreifen entfernt. Auch die Rosen- und Obstbaumstämme befänden sich nicht unmittelbar an der Grenze zum Plangebiet. Auch in südlicher Richtung ergebe sich damit ein Abstand von dem Ort der Auftragung der Pflanzenschutzmittel zu dem Emissionsschutzstreifen. Der tatsächliche Abstand zwischen beiden Nutzungen betrage daher überall deutlich mehr als 20 m. Dem Schutzbedürfnis des Kinderspielplatzes sei besonders Rechnung getragen. Dieser sei hinter dem Emissionsschutzstreifen auf der von der Gärtnerei abgewandten Seite in einer Entfernung von mindestens 20 m bis 50 m festgesetzt. Vor möglichen Immissionen werde er nicht nur durch das gesamte System aus Abstandsflächen, Emissionsschutzhecke und Einzelbäumen geschützt. Er verfüge vielmehr über eine eigene 2 m bis 3 m breite Emissionsschutzhecke mit hoher Pflanzdichte. Überdies hätten die Antragsteller nach § 6 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Auch im Außenbereich hätten sie dafür Sorge zu tragen, dass es auf angrenzenden Flächen zu keinen schädlichen Auswirkungen etwa für den Ackerbau oder die Viehzucht komme. Vorliegend seien auch keine besonderen Verhältnisse gegeben, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigten. Zwar möge es zutreffen, dass das Plangebiet vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen in der Hauptwindrichtung liege. Auch sei es gegenüber diesem Grundstück um bis zu 1,50 m erhöht. Ein besonderer zur Wohnbebauung hin gerichteter Aufwind werde sich hierdurch jedoch nicht ergeben, da der Geländeabfall minimal sei und auf sehr geringem Raum erfolge. Überdies dürften Pflanzenschutzmittel auch nicht bei Windgeschwindigkeiten über 3 m/sec aufgebracht werden. Von herausragender Bedeutung sei jedoch, dass der Gartenbaubetrieb der Antragsteller mit einer landwirtschaftlicher Nutzung für den Intensivobstbau in keiner Weise zu vergleichen sei. Es handle sich um ein kleines Familienunternehmen, dessen Freiflächen an der Grenze zum Bebauungsplangebiet lediglich eine Größe von 7.500 m² aufweisen würden. Dort befänden sich keine hochtechnisierten Anlagen, wie sie in modernen Gartenbaubetrieben häufig zu finden seien. Die gesamte Fläche sei nur teilweise mit Rosen- und Obstbaumstämmen bepflanzt, die ihrer Höhe nach mit den Anpflanzungen im Intensivobstbau nicht zu vergleichen seien. Der Spritzmittelauftrag auf den Pflanzungen der Antragsteller erfolge in geringer Höhe über dem Boden und mit kleinen Geräten. Hierzu stünden in jüngster Zeit technische Gerätschaften zur Verfügung, die mit einem niedrigen Sprühdruck betrieben werden könnten. Der Intensivobstbau erfordere demgegenüber einen Pflanzenschutzmittelauftrag in Höhe von mehreren Metern. Naturgemäß bedürfe es zur vollständigen Abdeckung der Obstbäume eines höheren Sprühdrucks. Dadurch sei die Abtrift von Pflanzenschutzmitteln im Intensivobstbau relativ groß. In dem Gartenbaubetrieb der Antragsteller sei bei sachgemäßer Anwendung - wenn überhaupt - mit einer deutlich geringeren Abtrift zu rechnen. Hinsichtlich des Gewächshauses gelte nichts anderes. Es handle sich hierbei um eine ältere Anlage von geringer Größe, die von einer dichten Bepflanzung umgeben sei und die eine mögliche Emission bereits zum jetzigen Zeitpunkt auffange. Nicht einzuleuchten vermöge, wieso die Abtrift in einem Gewächshaus, das gerade nicht den Windverhältnissen im Freiluftbereich ausgesetzt sei, besonders groß sein solle. Es sei damit zu rechnen, dass sich hier ein größerer Anteil der aufgetragenen Pflanzenschutzmittel auf dem Boden und den dort befindlichen Pflanzen absetze. Auch ein Vergleich mit den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zeige, dass der Verordnungsgeber von der Vereinbarkeit der vorliegenden Nutzungsarten in einem Baugebiet ausgehe. So seien in einem Mischgebiet Gartenbaubetriebe und Wohngebäude allgemein zulässig. Selbst im allgemeinen Wohngebiet könnten Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser Grundsatz könne ohne weiteres auf die hier vorliegenden Gegebenheiten übertragen werden, in der der Gartenbaubetrieb nicht überplant worden sei, jedoch unmittelbar an das Plangebiet angrenze. Dies gelte umso mehr, als vom Betrieb der Antragsteller weniger Emissionen ausgingen, als dies für Gartenbaubetriebe üblich sei. Der Einsatz der Pflanzenschutzmittel verstoße auch nicht gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz. Hiernach dürften Pflanzenschutzmittel nicht unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden. Es sei schon fraglich, ob es sich angesichts der Entleerungszeiten der Versickerungsflächen um oberirdische Gewässer im Sinne dieser Vorschrift handle. Jedenfalls seien die Versickerungsmulden in einer Mindestentfernung von 10 m zu den Anpflanzungen der Antragsteller gelegen. Sie genügten daher ohne weiteres den Anforderungen nach den Leitlinien „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“. Schließlich hätten die Antragsteller auch keine Abwehransprüche zu besorgen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Angesichts der umfassenden Vorkehrungen der Antragsgegnerin sei weder mit Gesundheitsgefahren noch mit erheblichen, den Betroffenen nicht zumutbaren Belästigungen durch den Gärtnereibetrieb zu rechnen. Im Übrigen seien die Belästigungen auch ortsüblich. Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche seien ebenfalls nicht zu besorgen. Zum einen erreichten die Emissionen kein Ausmaß, das schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft mit sich brächte, andererseits müssten sich die betroffenen Grundstückseigentümer die tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen des Gebiets zurechnen lassen. Eine mögliche Emissionsbelastung der Nachbargrundstücke sei damit jedenfalls nicht erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechtes. Ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 28.5.2003 habe die Antragsgegnerin auch die vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Lärmemissionen in ihre Abwägung mit einbezogen. Sie sei wie das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur der Auffassung gewesen, dass es insoweit zu keinen Konflikten kommen könne, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährdeten. Mögliche Lärmimmissionen erreichten nicht den Umfang unzumutbarer Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Grundstücke und seien daher hinzunehmen. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen erscheine schon deshalb kaum vorstellbar, weil die Antragsteller ihren Betrieb ohne weitere Angestellte betreiben würden. Soweit lärmintensive Geräte dennoch gelegentlich Verwendung fänden, würden Lärmimmissionen in Zukunft durch die umfangreiche Bepflanzung in dem Emissionsschutzstreifen weiter gemildert. Auch von der Tierhaltung würden merkbare Lärmimmissionen nicht ausgehen. Auf den Grundstücken befänden sich lediglich einige freilaufende Vögel, denen dort das gesamte Areal zur Verfügung stehe. Es sei nicht ersichtlich, wieso von diesen während des ganzen Tages erheblicher Lärm ausgehen solle. Es erscheine auch fraglich, ob eine Tierhaltung bei gleichzeitiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln noch einer guten fachlichen Praxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz entspreche. Im Übrigen wären zwangsläufig mit der Gärtnereinutzung verbundene Geräuschimmissionen als ortsüblich hinzunehmen. Abwehransprüche wären daher auch insofern ausgeschlossen. Dasselbe gelte für die vorgetragenen Geruchsbelastungen für die geplante Bebauung. Diese erreichten kein gesundheitsschädigendes oder -belästigendes Ausmaß. Soweit sie überhaupt auftreten sollten, seien sie als ortsüblich hinzunehmen. Auch eine wechselseitige Störung der verschiedenen Nutzungen durch Lichtimmissionen sei ausgeschlossen. Das Gewächshaus sei bereits jetzt mit einem dichten Bewuchs umgeben. Angesichts der Dimensionierung sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks nicht zu erwarten. Eine ganztätige Beleuchtung des Gewächshauses habe in der Vergangenheit nie stattgefunden und entspreche auch nicht gärtnerischer Praxis. Lichtimmissionen würden in Zukunft zudem durch die Anpflanzung der Emissionsschutzhecken vollständig absorbiert werden. Eine Störung des Vegetationsverhaltens in dem Gewächshaus oder auf den Freiflächen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die allenfalls punktuelle Beleuchtung aus Fenstern der geplanten Wohnbebauung wäre im Regelfall mindestens 25 m entfernt. Angesichts der sehr lockeren Bebauung erreichte sie auch in der Summe kein nennenswertes Ausmaß. Darüber hinaus werde jedwede Beeinträchtigung durch Beleuchtung kurz- bzw. mittelfristig durch die heranwachsende Emissionsschutzhecke unterbunden. Im Bereich der bereits bestehenden Hecken sei dies bereits jetzt der Fall. Auch infolge der Wirkungen der Versickerungsmulden sei nicht mit einer Störung des Vegetationsverhaltens zu rechnen. Dem Gutachten liege eine Auswertung der Grundwasserstände aus einem Zeitraum von 42 Jahren zugrunde. Es gelange zum Ergebnis, dass der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum im Niederschlagsfall ca. 25 cm betrage und nach 60 m gegen Null laufen werde. In einem Abstand von 10 m zum Versickerungszentrum sei demgegenüber mit einem temporären Grundwasseranstieg von 20 cm zu rechnen. Zwar hätten sich die Berechnungen des geotechnischen Gutachtens auf die im nordwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzten Versickerungsflächen bezogen. Angesichts der nur sehr geringen Höhendifferenzen seien diese aber ohne weiteres auf die im südlichen Bereich festgesetzten Versickerungsflächen zu übertragen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Grundwasserspiegel durch mögliche Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst werde. Hieraus ergebe sich, dass auf den Freiflächen der Antragsteller im Niederschlagsfall eine temporäre Erhöhung der Grundwasserstände von maximal 20 cm eintreten werde. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Stellungnahme des beratenden Ingenieurbüros zur Entleerungsdauer der Versickerungsmulden Nr. 2 und 3, die kürzer als bei den größeren Versickerungsmulden am nordöstlichen Gebietsrand sei. Es müsse also nur mit einem sehr geringfügigen Grundwasseranstieg auf den Grundstücken der Antragsteller gerechnet werden. Ein solcher erfolge auch nur zeitweise im Niederschlagsfall. Es sei nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, inwieweit ein solcher kurzfristiger Anstieg des Grundwasserstandes zu einer Schädigung der Anpflanzungen führen könne. Eine Schädigung wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Versickerungsflächen zu einem langfristigen Ansteigen der Grundwasserstände führen könnten. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Auch eine Beeinträchtigung der Erschließungssituation sei nicht zu besorgen. Die Antragsgegnerin habe bereits im Bebauungsplanverfahren festgestellt, dass eine Erschließung der östlichen Teile der Grundstücke von den gemeindeeigenen Grundstücken des alten XXX möglich sei. Die Antragsgegnerin habe hierzu auch ihre Zustimmung erteilt. Schließlich sei auch keine Existenzgefährdung des Betriebs der Antragsteller durch das Abschneiden zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu besorgen. Der Betrieb werde bereits jetzt zu einem Teil westlich der XXX betrieben. Hier seien auch Flächen von der Gemeinde angepachtet. Als weiteres Pachtgrundstück käme außerdem noch das gemeindeeigene Grundstück Flst.-Nr. 3253 mit knapp 1.600 m² in Betracht. In diesem Bereich befänden sich zahlreiche andere Flächen, die nach der derzeitigen städtebaulichen Entwicklungsplanung für eine Wohnbebauung nicht vorgesehen seien. Hier stünden weitere Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das genaue Konzept des geplanten Bebauungsplans „Streng II“, der sich südlich an den derzeitigen Bebauungsplan anschließen soll, sei zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Hierdurch wären auch nur die Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb der Antragsteller in dem östlich der XXX gelegenen Bereich betroffen. Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Bebauungsplans „Streng II“ würden jedenfalls durch die Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht berührt.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.
22 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Herrn F. und Herrn Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur XXX als amtliche Auskunftspersonen gehört und das Plangebiet sowie die Betriebsgrundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Wegen der von ihnen gemachten Angaben wird auf die Niederschrift, wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
25 
Die Anträge sind nicht begründet.
26 
Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
27 
Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
29 
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
30 
Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
31 
a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
32 
aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
33 
Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999  - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S  1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
34 
Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999          - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
35 
Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
36 
Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
37 
 
38 
Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
39 
Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren    Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer  „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
40 
Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
41 
Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
42 
Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden       Emissionsschutzstreifen erforderten.
43 
Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
44 
Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
45 
Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
46 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S   1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
47 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
48 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
49 
Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
50 
b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
51 
Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
52 
Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
53 
Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
54 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
55 
Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
56 
c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich     - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
57 
d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
58 
Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden    Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
59 
Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
60 
Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort         - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
61 
Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
62 
e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
63 
f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
64 
g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
65 
h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
66 
aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
67 
Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
68 
bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
69 
Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
70 
Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
71 
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
72 
Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
73 
Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
74 
-    Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN
75 
-    Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN
76 
-    Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN
77 
-    Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN.
78 
Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
79 
Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
80 
Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
81 
Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
82 
Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
83 
Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
84 
i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
85 
Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
86 
Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
87 
Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“  (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
88 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis folgt zum einen daraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich ferner aber auch aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)), der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - BauR 1998, 85 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Das Interesse der Antragsteller an der ungehinderten Fortsetzung der bisherigen Nutzung ihrer Grundstücke als Gärtnerei stellt einen solchen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
25 
Die Anträge sind nicht begründet.
26 
Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Für einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB (a.F.) beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
27 
Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.
29 
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.).
30 
Aus § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) lässt sich das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben bzw. diesen ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1988 - 4 N 1.87 -; Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -; Urteil vom 1.9.1999 - 4 BN 25/99 -; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg BauGB § 1 RdNr. 215 m.w.N.).
31 
a) Ursache eines denkbaren Konflikts ist vorliegend der Umstand, dass die auf den Grundstücken der Antragsteller betriebene Gärtnerei den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert. Dieser wird von ihnen als erheblich bezeichnet. Nach ihrem Vorbringen werden Insektizide 6 bis 7 mal pro Jahr, Herbizide 2 bis 3 mal pro Jahr und Fungizide während der Vegetationsperiode wöchentlich eingesetzt. Die Antragsteller befürchten deshalb, Abwehransprüchen der künftigen Bewohner des Plangebiets ausgesetzt zu sein und in der weiteren Folge an der Fortsetzung ihrer bisherigen Betriebstätigkeit gehindert bzw. in dieser eingeschränkt zu werden. Hierauf haben sie auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt und aus diesem Grunde im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze einen 20 m breiten Emissionsschutzstreifen, innerhalb dieses Streifens eine vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke mit einer Breite von durchgängig 4 m, sowie zusätzliche Bepflanzungen mit zahlreichen Einzelbäumen erster und zweiter Ordnung und schließlich rund um den Spielplatz eine weitere 2 m bis 3 m breite, ein- bis dreireihige Heckenbepflanzung und drei großkronige Einzelbäume festgesetzt.
32 
aa) Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hat die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits, die bisherige Nutzung der Freiflächen ihres Gärtnereibetriebes uneingeschränkt fortsetzen zu können, und den Interessen der künftigen Bewohner andererseits, von Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Abtrift verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung getragen.
33 
Im Rahmen der Ausbringung gesundheitsschädlicher Pflanzenschutzmittel kommt es unvermeidbar zu Verwehungen des Spritzmittels in Form eines Sprühnebels von der zu behandelnden Fläche (sog. Abtrift). Dabei ist das Ausmaß der Abtrift in erster Linie verfahrensbedingt sowie windabhängig. Dem Anwender obliegt allerdings die Verantwortung, die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden zu ergreifen, da bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - „nach guter fachlicher Praxis“ zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in unmittelbarer Nähe von Gebieten liegen, in denen sich Menschen aufhalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es selbst bei einer sachgerechten und bestimmungsgemäßen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Spritz- und Sprühgeräten zwangsläufig zu einer Abtrift der Behandlungsflüssigkeit auf Nachbargrundstücke und Oberflächengewässer kommt und sowohl Pflanzenschutzmittel als auch ihre Abtrift schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser haben können. Dies hat zur Folge, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand von 20 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459; Senatsurteile vom 15.9.1999  - 3 S 2812/98 -, vom 26.9.2003 - 3 S 2481/02 -, vom 24.9.2003 - 3 S  1124/01 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
34 
Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange mit der Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Abwägungsfehler sind nicht feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1999          - 8 S 1704/98 - und vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - offensichtlich zum Anlass genommen hat, die dort erörterten abtriftmindernden Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
35 
Wegen der Art des Gärtnereibetriebes der Antragsteller und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln lässt sich aber auch nicht erkennen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder auch bloßen Belästigungen durch Abtrift in das angrenzende Wohngebiet ein größerer als der festgesetzte, 20 m breite Emissionsschutzstreifen erforderlich wäre. Die Antragsteller machen geltend, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Emissionsfracht nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher entschieden habe. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden gehabt, dass große Landwirtschaftsflächen, entweder Reben- oder Obstbaumbestände, an ein Wohngebiet angrenzten. Der erhebliche Unterschied zum Betrieb der Antragsteller bestehe jedoch darin, dass dieser Betrieb mehrere Kulturen aufweise, die unterschiedliche Behandlungen zu unterschiedlichen Zeiten erforderten. Sowohl der zeitliche als auch der mengenmäßige Pflanzenschutzmitteleinsatz sei im Vergleich zu reinen Obstbaum- oder Rebkulturen wesentlich erhöht.
36 
Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Festsetzung des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens für abwägungsfehlerhaft zu erachten. Der Gartenbaubetrieb der Antragsteller ist im Blick auf die durch Pflanzenschutzmittel verursachte Abtrift mit einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Intensivobstanbau, für die regelmäßig ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung ausreichend ist, nicht zu vergleichen. Selbst wenn hier einerseits angesichts der kleinflächigen, quartierweisen Bewirtschaftungsweise, andererseits der auf dem Grundstücken befindlichen 25 Obstbäume verschiedener Fruchtarten vielfältige Pflanzenschutzmittel und diese auch jeweils häufiger als in einem Monokulturbetrieb zum Einsatz gelangen sollten, ist nicht feststellbar, dass auf den Gärtnereigrundstücken der Antragsteller ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt, der über den eines Intensivobstanbaubetriebes hinausgeht oder diesem zumindest vergleichbar wäre und eine zumindest vergleichbar hohe Abtrift erwarten lässt.
37 
 
38 
Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen vielfältigen, unterschiedlichen Kulturen zum Teil häufiger, zum Teil aber auch nur alle zwei Jahre gespritzt werden müssten. Die an den Obstbäumen festzustellenden Flechten seien Indiz für ein lediglich extensives Spritzen. Angesichts der von den Antragstellern praktizierten Betriebsform würde hier mit handgeführten Geräten gespritzt werden (Spritzpistole). Es sei dabei kaum mit Abtrift zu rechnen. Lediglich für die Obstbäume müsse die Feldspritze eingesetzt werden. Die auf dem Grundstück eingesetzte Spritztechnik gelte als abtriftarm. Auf dem Betrieb werde (auch) nicht gesprüht, sondern gespritzt. Daher seien nicht die von der Biologischen Bundesanstalt ermittelten Abtrifteckwerte von Bedeutung, die anhand einer Ausbringung der Pflanzenschutzmittel auf Grund von Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt worden seien. Der Anwender habe bei der vorliegend praktizierten Spritztechnik auch erheblichen Einfluss auf die mögliche Abtrift, um Nachbarflächen nicht zu beeinträchtigen. Zwar sei die Anzahl der von den Antragstellern durchzuführenden Behandlungen der Kulturen größer als in einem Monokulturbetrieb. Die Behandlung erfolge aber äußerst punktuell und nicht flächig. Außer bei den Rosen sei ein regelmäßiges Spritzen nicht erforderlich. Diese müssten zwar regelmäßig gespritzt werden, angesichts ihrer Höhe von maximal 1,50 m sei jedoch nur mit einer geringen Abtrift zu rechnen. Weiter führte Dr. N. aus, dass auf Grund der Pflanzenvielfalt die Antragsteller bereits jetzt in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erheblich eingeschränkt seien. Sie müssten schon derzeit auf benachbarte Kulturen innerhalb des Grundstücks, aber auch auf außerhalb liegende Kulturen Rücksicht nehmen. Schließlich führte er noch aus, dass es sich bei den von den Antragstellern eingesetzten Mitteln mit Ausnahme vom Metasystox um ökologische Mittel handle, die alle in Hausgärten eingesetzt würden und in keiner Giftklasse enthalten seien.
39 
Nach diesen sachkundigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. N., die - soweit möglich - durch die beim Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats bestätigt wurden, ist weder feststellbar, dass auf dem Betrieb der Antragsteller tatsächlich Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, die zu einer vergleichbaren Abtrift wie in einem Intensivobstbaubetrieb führen, noch dass ein solcher - angesichts der Kleinflächigkeit der Kulturen - dort zulässigerweise auch zu erwarten wäre. Auch auf Grund des vorgelegten Privatgutachten von Dr. Dipl.-Ing. agr. K.-B. vom 17. Juni 2004 lässt sich nicht feststellen, dass vom Betrieb der Antragsteller eine zulässigerweise zu erwartende Abtrift ausginge, für welche die vorliegende Festsetzung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens unzureichend wäre. Auch diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass angesichts der Vielfalt und Kleinräumigkeit der Kulturen im Betrieb der Antragsteller die Pflanzenschutzmittel nicht flächenmäßig, vielmehr punktuell mit einer motorgetriebenen Rückenspritze, bzw. hinsichtlich der hochwüchsigen und großflächigen Kulturen mit einer traktorbetriebenen Feldspritze mit Pistolenanschluss ausgebracht werden. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX. Weiter wird zwar ausgeführt, dass auf Grund des Parallelanbaues von mehreren Kulturen, der zu einer größeren    Diversität von Schadorganismen führe, ein im Vergleich zu einer Monokultur häufigerer Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolge. Konkrete, auf den Betrieb der Antragsteller bezogene Angaben zu Art, Zeit und Menge der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel werden in dem Gutachten allerdings nicht gemacht. Auch den Ausführungen zu einer infolge der heranrückenden Wohnbebauung nachteiligen Veränderung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Blick auf die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel lässt sich für den Betrieb der Antragsteller nicht konkret entnehmen, inwieweit hier unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin ergriffenen abtriftmindernden Maßnahmen, namentlich des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, tatsächlich mit einer Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu rechnen wäre. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Gutachterin, „u.U. seien Auflagen bezüglich eines vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten“, fehlt es an der Benennung konkreter, im Betrieb eingesetzter und hier auch erforderlicher Mittel, die angesichts der Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nun nicht mehr eingesetzt werden könnten und auch nicht durch andere, geeignete Mittel ersetzt werden können. Soweit im Gutachten das Fungizid „Euparen MWG“ genannt wird, welches sowohl im Obstbau als auch im Freilandrosenanbau zugelassen sei und angesichts einer  „NT - 109“ Auflage auf einer Breite von 20 m nur mit Rückenspritze oder Pflanzenschutzgeräten, die in einer Abtriftminderungsklasse eingetragen seien, appliziert werden könne, weshalb die Behandlung der hohen Obstbäume mit diesem Mittel nicht mehr optimal erfolgen könne, wurde ein Einsatz dieses Mittels und angesichts der heranrückenden Wohnbebauung deshalb entstehender Nutzungsbeschränkungen von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren bereits nicht geltend gemacht, sodass dieser Umstand bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch im Normenkontrollverfahren wurde der Einsatz dieses Mittels im Betrieb der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX insoweit aber auch aus, dass mit einer „NT Auflage“ hier schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil es sich bei der im Emissionsschutzstreifen gepflanzten Hecke um eine neugepflanzte Emissionsschutzhecke handle. Letztlich lässt sich dem Gutachten von Dr. K.- B. aber auch nicht entnehmen, dass ein Pflanzenschutz der hohen Obstbäume nicht mehr möglich wäre. Vielmehr könne - mit dem genannten Mittel - keine optimale Behandlung der hohen Obstbäume mehr erfolgen.
40 
Nichts anderes gilt im Blick auf die im Gutachten von Dr. K.-B. genannten, von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Abtrifteckwerte 2003. Insoweit hat Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX ausgeführt, dass diese vorliegend nicht von Bedeutung seien, da die Abtrifteckwerte anhand der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Gebläsetechnik/Sprühtechnik ermittelt seien, auf dem Betrieb der Antragsteller aber die Spritztechnik praktiziert werde. Dies wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen ist die - auf den Abtrifteckwerten beruhende - Aussage der Gutachterin Dr. K.-B., dass auch im Betrieb der Antragsteller bei einem sachgerechten Pflanzenschutz in den Obstbaumkulturen, in den Rosen und in den hohen Schnittgrüngehölzen eine direkte Abtrift in einem Volumen 0,2 bis zu ca. 1% der Aufwandmenge in Abständen von deutlich mehr als 20 m Entfernung zu erwarten sei, angesichts der nicht erläuterten erheblichen Spannbreite des genannten Volumens - auch im Blick auf die vielfältigen Kulturen - nicht plausibel. Die Ausführungen der Gutachterin sind aber auch in der Sache ohne Belang. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat in seiner Äußerung vom 7.10.1994, die u.a. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem regelmäßig ausreichenden Abstand von 20 m zwischen Intensivobstanbau und Wohnnutzung war, ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittelspuren durch Abtrift zwar noch in einer Entfernung von 100 m (und mehr) von der behandelten Fläche nachzuweisen sind, eine hierdurch bedingte Gesundheitsgefährdung aber bereits in einer Entfernung von 20 m von der behandelten Fläche auch bei einem Wirkstoff vergleichsweise hoher Toxizität nicht anzunehmen ist. Dies wird durch die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist daher - unabhängig davon, dass die Abtrifteckwerte des Bundesinstituts vorliegend auch nicht von Bedeutung sind (s.o.) -, dass der in der Tabelle der Abtrifteckwerte genannte Wert von ca. 1 % der Aufwandmenge in einer Entfernung von 30 m bei einer frühen Applikation im Obstbau über den in der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 7.10.1994 genannten Mengen von 0,1 % bis 0,3 % bzw. 0,2 % bis 0,5 % liegt.
41 
Auch den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. zur indirekten Abtrift (nach Applikation) lässt sich nicht entnehmen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Emissionsschutzstreifen von 20 m vorliegend nicht ausreichend wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die Möglichkeit einer indirekten Abtrift von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren schon nicht geltend gemacht wurde, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin lediglich entnehmen, dass anhand neuerer Untersuchungen bei (semi-)volatilen Wirkstoffen verflüchtigungsbedingte Depositionen auf den an Behandlungsflächen anrainenden Arealen auftreten können, die teilweise zu Belastungen führen, die in Größenordnungen der Abtrift liegen und Weiten von mehr als 50 m entfernt von der Zielfläche erreicht werden. Anhand dieser abstrakten Aussagen ist aber nicht feststellbar, dass auch von der Gärtnerei der Antragsteller entsprechende Emissionen zu erwarten sind. Weder wurde vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen (semi-) volatilen Wirkstoff verwenden. Das im Gutachten genannte Mittel „Lindan“ wird, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärten, in ihrem Betrieb jedenfalls nicht eingesetzt.
42 
Hiernach ist festzustellen, dass auf Grund der konkreten Betriebsform der Gärtnerei, die sich an den Grundsätzen Karl Försters (1874-1970) orientiert und durch eine Vielfalt und Kleinräumigkeit der angepflanzten Kulturen in sogenannten Pflanzengesellschaften gekennzeichnet ist, die Antragsteller bereits derzeit erheblich in der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt sind. In ihrem Betrieb werden, wie Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft-, Landschaft- und Bodenkultur ausführte, mit Ausnahme von Metasystox offensichtlich auch nur umweltfreundliche Mittel eingesetzt. Auch der Senat gewann auf Grund des eingenommen Augenscheins den Eindruck eines - mit Ausnahme der Rosenquartiere - lediglich extensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes, nicht zuletzt auf Grund der deutlich wahrnehmbaren Flechten an den Obstbäumen, die ein Indiz für gute Luftverhältnisse sind und - wie Dr. N weiter ausgeführt hat -, für einen geringen Spritzmitteleinsatz sprechen. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass auf den Freilandflächen des Gärtnereibetriebes der Antragsteller Pflanzenschutzmittel in einer Art und Weise zum Einsatz kämen und angesichts ihrer jeweiligen Indikationszulassung auch kommen könnten, die einen über 20 m hinausgehenden       Emissionsschutzstreifen erforderten.
43 
Auf Grund dessen ist aber auch nicht zu erwarten, dass es zu unter der Schwelle von Gesundheitsgefahren liegenden, erheblichen Belästigungen bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen der Bewohner des Wohngebietes durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kommen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Weges, der als Geh- und Radweg weder zum Spielen noch zum sonstigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die Nutzer des Weges befinden sich angesichts dieser Funktionszuweisung allenfalls ganz kurzfristig in dem Bereich einer möglichen Abtrift. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es im Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu begründeten Unterlassungsansprüchen der Bewohner des Wohngebietes gegenüber den Antragstellern kommen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.9.2003 - 3 S 1124/01 -).
44 
Unerheblich sind nach alledem auch die geäußerten Zweifel an der Schutzfunktion der innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens festgesetzten Emissionsschutzhecke. Denn bei dieser handelt es sich lediglich um eine weitere, mittelfristig abtriftmindernde Maßnahme mit auch optischer Schutzfunktion, die zusätzlich zu dem die pflanzenschutzmittelbedingte Konfliktlage zwischen Wohnbevölkerung und Gärtnerei bereits ausreichend bewältigenden Schutzstreifen hinzutritt.
45 
Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, der Grünstreifen sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Höhenlage der Gebäude mit einer Mindestsockelhöhe von 80 cm bezogen auf das bereits infolge der Erschließungsmaßnahmen erhöhte Bodenniveau des Plangebiets deutlich über dem Niveau der Gärtnerei liege, was dazu führe, dass die Immissionsfracht auf Höhe der Wohngebäude ankomme, ist zwar zutreffend, dass das Plangebiet um - wie aus dem Höhenplan Achse 3 vom 11.10.2002 der Ingenieurgemeinschaft XXX XXX XXX ersichtlich ist - bis zu ca. 1,50 m über dem Niveau des natürlichen Geländes liegt. Dies bedeutet, dass angesichts der in § 4 des textlichen Teils des Bebauungsplanes festgesetzten Sockelhöhe der Wohngebäude von 0,80 m bis 1,20 m diese bis zu 2,70 m über dem natürlichen Niveau der Gärtnerei zu liegen kommen können, wobei allerdings zu beachten ist, dass die höchsten Geländeaufschüttungen ca. 150 m von der Grenze des Plangebiets zur Gärtnerei hin entfernt sind und die Aufschüttungen zum Gärtnereigelände hin bis zu dem innerhalb des Emissionsschutzstreifens verlaufenden Rad- und Gehweg auf das natürliche Gelände abfallen. Gleichwohl haben weder diese (geringfügige) Höhenentwicklung des Plangebietes noch die festgesetzten Sockelhöhen Bedeutung für die Schutzfunktion des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, der - wie ausgeführt - als solcher ausreichend ist, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor eventuell von der Gärtnerei ausgehenden Emissionen hinreichend zu schützen (vgl. zu einem von der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zur Wohnbebauung ansteigenden Gelände auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -).
46 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf den Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz befindet sich jenseits des ca. 20 m breiten Emissionsschutzstreifens und ist damit bereits durch die Breite des Streifens ausreichend geschützt (vgl. zur Lage eines Kinderspielplatzes hinter einem 20 m breiten Emissionsschutzstreifen ebenfalls VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1999 - 8 S   1704/98 -). Ungeachtet dessen wird durch die festgesetzte vier- bis sechsreihige Emissionsschutzhecke dieser (ausreichende) Schutz mittelfristig noch verstärkt. Überdies verfügt der Kinderspielplatz noch über eine eigene, 2 m bis 3 m breite Strauchhecke mit ein- bis dreireihiger Bepflanzung sowie drei großkronigen Einzelbäumen. Angesichts dessen ist auch im Blick auf die besondere Sensibilität von Kleinkindern mit Konflikten nicht zu rechnen.
47 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch bezüglich etwaiger, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 ausgehender Pflanzenschutzmittelemissionen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit vorgetragen wird, die Antragsgegnerin habe sich mit insoweit geltend gemachten Bedenken ausweislich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat vom 21.5.2003 nicht auseinandergesetzt, wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2003 unter Ziff. 2.1. lediglich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück ein intensiv genutztes Gewächshaus befinde, in dem regelmäßig und zwingend Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden. Ein Hinweis darauf, dass beim Einsatz der Pflanzenschutzmittel die Belüftungsöffnungen geöffnet seien, was zu einem konzentrierten Austritt an Pflanzenschutzmitteln führen solle, wie im Normenkontrollantrag vorgetragen, bzw. - wie im Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt - dass nach Pflanzenschutzmaßnahmen vor Wiederbetreten der Kulturen in der Regel ein Ablüften mit Hilfe der Gewächshauslüftungen notwendig sei, wodurch „unter bestimmten Bedingungen und beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel mit einem Eintrag von Wirkstoffresten in die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei“, erfolgte von den Antragstellern indes nicht. Vielmehr wurde lediglich allgemein und unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 15.9.1999 - 3 S 2812/99 - ausgeführt, dass die geplante Anpflanzung einer Hecke nicht ausreiche, um den Nutzungskonflikt zu lösen. Ungeachtet dessen, dass deshalb schon zweifelhaft ist, ob etwaige durch das Gewächshaus verursachte Pflanzenschutzmittelemissionen in die Abwägung der Antragsgegnerin hätten eingestellt werden müssen, begegnet die Abwägungsentscheidung jedenfalls in der Sache keinen Bedenken. Zwar lässt sich der Beschlussempfehlung für den Gemeinderat, die so auch Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung war (vgl. den Auszug aus der Niederschrift vom 4.9.2003 über die Sitzung des Gemeinderats vom 28.5.2003), tatsächlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit etwaigen Konflikten zwischen dem Gewächshaus und der angrenzenden Wohnbebauung entnehmen. Verwiesen wurde aber in den zum Gegenstand der Abwägung gemachten Empfehlungen auf die Stellungnahme bzw. Abwägungsentscheidung nach der ersten Offenlage bzw. die im Blick auf das Schreiben der Antragsteller vom 15.4.2003 gemachten Ausführungen zur Vereinbarkeit der bestehenden Gärtnerei im Anschluss an die Wohnbebauung. Hinsichtlich der unter dem 5.5.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Anregungen wurde schließlich unter Verweis auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002 „an der Planung der Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei festgehalten“. Damit erfolgte zwar nicht ausdrücklich das Gewächshaus nennend, gleichwohl aber auch insoweit, eine Abwägung der infolge eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes bestehenden gegenläufigen Interessen.
48 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch in der Sache im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation zwischen Gewächshaus und angrenzender Bebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar hält das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 42 und 43 festgesetzte Baufenster zur westlichen Bebauungsplangrenze nur 14 m, zum Gewächshaus der Antragsteller nur 19 m ein. Die nördlich davon gelegenen Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 41, 40 und 39 halten sogar nur einen Abstand von 12,50 m, 11,50 m und 4 m zur westlichen Plangebietsgrenze ein. Allerdings beträgt der Abstand der letztgenannten Baufenster zum Gewächshaus der Antragsteller wiederum 30 m bis 85 m, sodass bereits deshalb eine etwaige Konfliktsituation nicht erkennbar ist. Allerdings ist an der westlichen Plangebietsgrenze kein wie an der südlichen Plangebietsgrenze 20 m breiter Emissionsschutzstreifen und auch keine 4 m breite, vier - bis sechsreihige Emissionsschutzhecke festgesetzt. Vielmehr ist lediglich eine ein- bis dreireihige Strauchhecke festgesetzt, die zudem gerade im Bereich des Gewächshauses auch nicht an die vorgenannte Emissionsschutzhecke anschließt. Gleichwohl begegnet die Festsetzung eines Baufensters 19 m von dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus entfernt keinen Bedenken. Die Antragsteller machen zwar geltend, dass auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus beträchtlich sei. Ungeachtet des widersprüchlichen Vorbringens der Antragsteller, während des dortigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes die Entlüftungsöffnungen geöffnet zu halten bzw. nach dem Pflanzenschutzmitteleinsatz das Gewächshaus zunächst zu entlüften, ist gleichwohl eine gesundheitsgefährdende oder auch bloß störende Abtrift aus dem Gewächshaus nicht feststellbar. So äußerte sich auch Herr. F. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX dahingehend, dass das Gewächshaus unproblematisch im Blick auf das geplante Wohngebiet sei. Nach seinen Erfahrungen gäbe es keine Konflikte zwischen Gewächshäusern und Wohngebieten. Auch im Kollegenkreis seien derartige nicht bekannt. Zwar wird in dem Gutachten von Dr. K.-B. ausgeführt, dass es nach einer neueren Untersuchung mit Modellsubstanzen und -bedingungen, bei drei von fünf getesteten Pflanzenschutzmitteln zu messbaren Depositionen sowohl in 5 m als auch in 20 m Entfernung vom Gewächshaus gekommen sei. Unabhängig davon, dass der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes vom September 2003, auf den sich die Gutachterin beruft und der sich erstmals mit der Problematik der indirekten Abtrift aus Gewächshäusern befasst habe, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin am 28.5.2003 noch gar nicht bekannt sein konnte, lässt sich den Ausführungen der Gutachterin aber auch nichts zu eventuellen Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen durch indirekte Abtrift aus Gewächshäusern entnehmen. Ausdrücklich lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass eine Wertung der gefundenen Ergebnisse (jedenfalls) bezüglich der Humantoxizität nicht Aufgabe der dort genannten (wiedergegebenen) Untersuchungen war. Wie dem Gutachten Dr. K.-B. weiter zu entnehmen ist, handelte es sich hierbei auch (nur) um Untersuchungen mit Modellsubstanzen und unter Modellbedingungen, deren Ergebnisse auch nicht abschließend gewertet werden konnten. Soweit noch dargelegt wird, dass bei den Modelluntersuchungen Wirkstoffe mit unterschiedlichen Dampfdrücken getestet worden seien, führte Dr. N. vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX bezüglich der von den Antragstellern verwendeten Pflanzenschutzmittel indes aus, das die von ihnen eingesetzten Mittel keine Dampfphase hätten. Dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Und schließlich wird auch sonst nicht geltend gemacht, dass die Antragsteller in ihrem Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 gerade mit solchen Pflanzenschutzmitteln arbeiten, bei denen mit messbaren Depositionen in einem Abstand von 5 m bzw. 20 m zu rechnen sein könnte, wie dies bei den Modelluntersuchungen der Fall gewesen sei.
49 
Nicht zuletzt beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 42 festgesetzten Baufenster 19 m. Zwar befinden sich die Freiflächen dieses Grundstückes in einem Abstand von 5 m bis 19 m Entfernung zum Gewächshaus. Aufgrund vorgenannter Erwägungen ist aber nicht feststellbar, dass eine etwaige, vom Gewächshaus ausgehende Emissionsfracht zu Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen oder nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück Flst.-Nr. 42 führen könnte. Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
50 
b) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb begegnet aber auch im Blick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen keinen Bedenken.
51 
Auf diesen Aspekt wurde unter 1.2. des anwaltlichen Schreibens vom 5.5.2003 hingewiesen. Wie dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.05.2003 entnommen werden kann, hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Gärtnerei sonst ausgehenden Emissionen (Lärm, Licht und Gerüche) auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass diese zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, da sie nicht zu erheblichen, unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien.
52 
Die Antragsteller machen geltend, auf den Einsatz von Maschinen angewiesen zu sein, die jeweils sehr geräuschintensiv seien. Das Emissionsverhalten eines Gärtnereibetriebes sei wesentlich vielfältiger und intensiver als dies bei einer Reben- oder Obstbaumkultur der Fall sei, weshalb ein „schematischer Übertrag“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
53 
Im Blick auf den konkreten Betrieb der Antragsteller, die Größe und Struktur der Gärtnerei, wie sie sich nicht zuletzt auch aus dem Gutachten Dr. K.-B. darstellt, ist die Antragsgegnerin indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für eine angrenzende Wohnbebauung nicht mit erheblich belästigenden bzw. mehr als unwesentlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Ein ganztägiger Einsatz lärmintensiver Maschinen ist angesichts der Vielfalt der Kulturen nicht zu erwarten, zumal es sich bei der im Betrieb der Antragsteller stattfindenden Produktion im Wesentlichen von Blühware und floristischem Beiwerk erkennbar nicht um Massenware, sondern überwiegend um individuell gefertigte bzw. in kleinen Mengen produzierte Ware handelt, für die Zweige und Pflanzen einzeln geschnitten und verarbeitet werden.
54 
Entsprechendes gilt auch im Blick auf die auf dem Gelände eingesetzten akustischen Wühlmäusevertreiber. Diese sind zwar - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - durchaus wahrnehmbar, sofern man sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält. Angesichts der Lautstärke der durch die Geräte phasenweise verursachten Geräusche erscheint es aber höchst fraglich, ob diese außerhalb des Gärtnereigeländes überhaupt wahrgenommen werden können. Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass diese jenseits des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens als störend wahrnehmbar wären.
55 
Gleiches gilt schließlich auch im Blick auf die auf dem Betriebsgelände gehaltenen bis zu 65 Hühner, Perlhühner, Gänse und Enten. Angesichts der Entfernung des Gärtnereigeländes zur Wohnbebauung von über 20 m bestehen keine Bedenken daran, dass hierdurch für die Wohnbebauung keine erheblich belästigenden, mehr als unwesentlich beeinträchtigenden Lärmimmissionen zu gewärtigen sind.
56 
c) Auch im Blick auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller machen zwar geltend, es sei mit unangenehmen Gerüchen der Pflanzenschutzmittel sowie der auf dem Grundstück kompostierten tierischen und pflanzlichen Abfälle zu rechnen. Aber selbst wenn von dem Betriebsgelände der Antragsteller gelegentlich derartige Geruchsemissionen ausgehen sollten, erscheint angesichts der Entfernung zum Wohngebiet von 20 m fraglich, ob diese dort überhaupt wahrnehmbar wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies in einer die Bewohner des Wohngebiets erheblich belästigenden Weise der Fall wäre. Dies gilt - wie ausgeführt - bezüglich der zeitweise ausgebrachten Pflanzenschutzmittel. Dies gilt aber auch im Blick auf den Komposthaufen, der sich     - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der südlichen, dem Plangebiet abgewandten Seite des Grundstücks befindet und von dem auf dem innerhalb des Gärtnereigrundstücks verlaufenden Weg auch in Ansehung der extrem hohen Temperaturen keine Gerüche wahrgenommen werden konnten. Und dies gilt schließlich auch bezüglich des wohl auf dem gesamten Gelände vorzufindenden Kots der gehaltenen Tiere. Im Rahmen des Augenscheins konnte ein solcher indes weder optisch, noch olfaktorisch wahrgenommen werden.
57 
d) Aber auch bezüglich der geltend gemachten Lichtemissionen erweist sich die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes angrenzend an den Gärtnereibetrieb der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft.
58 
Wie oben ausgeführt, hat sich die Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Antragsteller - auch mit den von der Gärtnerei ausgehenden    Lichtemissionen auseinandergesetzt. Soweit der Gemeinderat der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die geltend gemachten Lichtemissionen zu keinen Konflikten führten, die den Fortbestand der Gärtnerei gefährden würden, weil sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner der benachbarten Grundstücke führen und deshalb hinzunehmen seien, begegnet dies keinen Bedenken.
59 
Dies gilt zum einen im Blick auf die Beleuchtung der Gewächshäuser. Insoweit gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass lediglich das hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 stehende Gewächshaus ein Pflanzenlicht habe, welches von Dezember bis März in Betrieb sei. Das Gewächshaus auf dem Flst.-Nr. 3501/13 habe kein solches Licht.
60 
Eventuelle, vom Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 ausgehende Lichtemissionen erfahren im Blick auf das nördlich angrenzende Plangebiet allerdings bereits eine erhebliche Beschränkung durch das (dazwischenliegende), auf demselben Grundstück stehende Wohngebäude der Antragsteller. Zudem erfahren eventuell östlich aus dem Gewächshaus austretende Lichtemissionen durch die immergrüne Thujahecke, die sich in diesem Bereich an der nördlichen Grundstücksgrenze befindet, eine weitere Beschränkung, sodass - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer die Wohnbebauung des Plangebietes störenden Lichtemission durch dieses Gewächshaus zu rechnen sein wird. Entsprechendes würde aber auch gelten, sofern die Antragsteller auch in dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3501/13 stehenden Gewächshaus ein derartiges Pflanzlicht installiert hätten, wie dies noch mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen wurde, oder ein solches dort         - betriebsbedingt - installieren sollten. Mit einer erheblichen Belästigung bzw. mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der nord-östlich angrenzenden Wohnbebauung wäre auch hierdurch nicht zu rechnen. Das dem Gewächshaus nächstliegende Baufenster befindet sich in einer Entfernung von ca. 19 m. Dazwischen ist eine ein- bis dreireihige Strauchhecke sowie eine Schwarzerle festgesetzt. Etwaige Lichtemissionen würden hierdurch zumindest mittelfristig nahezu vollständig absorbiert werden.
61 
Nicht zuletzt angesichts dieser Bepflanzungen wird schließlich aber auch nicht mit einer rechtlich relevanten, die Bewohner des Wohngebietes belästigenden bzw. beeinträchtigenden, von den Gewächshäusern infolge Sonneneinstrahlung ausgehenden Blendwirkung zu rechnen sein.
62 
e) Die Festsetzungen des Plangebietes erweisen sich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als es durch die Geländeerhöhungen im Plangebiet sowie die Emissionsschutzhecke innerhalb des 20 m breiten Emissionsschutzstreifens auf dem Gelände der Antragsteller im Winter zum Absinken von Kaltluft und im Sommer zu Hitzestau kommen könnte. Angesichts der Erhöhung des Plangebietes um maximal 1,50 m (in einer Entfernung von 150 m) sowie des Umstandes, dass es sich um eine Emissionsschutzhecke handelt, die in einem Abstand von ca. 5 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt ist und nach dem Höhenplan (XXX XXX XXX, Achse 3 vom 11.10.2002) überdies auf natürlichem Gelände festgesetzt ist, ist für eine derartige Gefahr nichts ersichtlich.
63 
f) Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Störung des Vegetationsverhaltens infolge künstlicher Beleuchtung durch die Wohnbebauung. Für eine Störung des Vegetationsverhaltens infolge der von der über 20 m entfernten Wohnbebauung ausgehenden Beleuchtung bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten Dr. K.- B.. Im Übrigen kommt es - mittelfristig - auch durch die Emissionsschutzhecke zu einer hinreichenden Abschirmung etwaiger, von der Wohnbebauung ausgehender, die Kulturen der Antragsteller störender Lichtemissionen.
64 
g) Abwägungsfehler lassen sich auch im Blick auf die Erschließung der Gärtnerei von Osten her nicht feststellen. Die Antragsteller machen geltend, dass durch den Bebauungsplan eine betriebsnotwendige Zufahrt zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 befindlichen Freiflächen entfallen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplan bereits nicht in die östliche Zufahrtsmöglichkeiten eingegriffen wird, weil der Bereich östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 3572/1 außerhalb des Plangebietes liegt, besteht für die Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin von der XXX aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf ihr Grundstück Flst.-Nr. 3572/1, die nicht durch das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3571 errichtete Wohngebäude und das südlich daran angebaute Gewächshaus ausgeschlossen ist. Unmaßgeblich ist, dass der süd-westliche Grundstücksbereich des Flurstücks Nr. 3572/1 entlang des von der XXX abzweigenden Weges nicht unerheblich eingewachsen ist. Es liegt an den Antragstellern, dieses Grundstück ggf. der westlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit anzupassen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Blick auf eine östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Flst.-Nr. 3572/1 der Antragsteller eine solche über die „alte“ Trasse des XXX aber auch für möglich und zulässig erachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung am 23.10.2002 ist insoweit ausgeführt, dass sich das Grundstück des „alten“ XXX im Eigentum der Gemeinde befinde. Eine neue östliche Erschließung des Gärtnereigrundstückes vom verlegten XXX sei somit möglich und könne seitens der Gemeinde geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sollte, bestehen nicht.
65 
h) Die an der südlichen Grenze des Plangebietes festgesetzten Versickerungsflächen begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
66 
aa) Dies gilt zum einen im Blick auf eine etwaige Konfliktsituation durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Freiflächen des Gärtnereibetriebes. Mit Anwaltschreiben vom 5.5.2003 haben die Antragsteller unter Ziff. 2.3. darauf hingewiesen, dass eine Versickerungsfläche in unmittelbarer Nähe des Betriebes auf Grund des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Grundwasserschutzes nicht akzeptabel sei, weshalb ihnen wasserrechtliche Auflagen drohten. Im Rahmen der dem Gemeinderat vorliegenden und von diesem auch zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Empfehlungen ist insoweit ausgeführt, dass der Gemeinderat an der Planung, soweit sie die Angrenzerbeziehung Baugebiet/Gärtnerei XXX betrifft, festhält. Dabei stützte er sich in der zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf die Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur XXX vom 24.10.2002. Hier ist ausgeführt, das zur Nachbarschaft des Wohngebietes zur Gärtnerei XXX dargelegt sei, dass durch den dort bestehenden Grünstreifen mit Versickerungsbereichen für das Oberflächenwasser keine Kollisionen aus der gärtnerischen Bewirtschaftung gegenüber dem Wohngebiet zu kalkulieren seien. Dieser Aussage liege die Bewertung zugrunde, dass die Versickerungsmulden höchstens als „temporäre Gewässer“ einzustufen sind. Damit erfolgte eine Auseinandersetzung mit den insoweit geltend gemachten Bedenken.
67 
Die bis zu 7,50 m breiten und ca. 30 cm einstautiefen Mulden liegen innerhalb des Immissionsschutzstreifen und sind mindestens 9 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem Betrieb Mittel einzusetzen, für die nach der von den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Pflanzenschutz herausgegebenen Leitlinie „Pflanzenschutzmaßnahmen im Zierpflanzenbau 2003“ regelmäßig ein Abstand zu oberirdischen Gewässern von 10 m einzuhalten ist. Im Rahmen des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Anpflanzungen der Antragsteller mit Ausnahme eines an der nordöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen (kleinen) Rosenquartieres nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgt sind, sodass - jedenfalls im Wesentlichen - ein Abstand zwischen Anpflanzungen und Versickerungsflächen von 10 m besteht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Versickerungsflächen, für welche die Ingenieurgemeinschaft R. S. W. eine Entleerungszeit von 3,1 Stunden für die Versickerungsmulde Nr. 3 und 10 bzw. 4,3 Stunden für die Versickerungsmulde(n) Nr. 2 errechnet hat und in denen allenfalls zeitweise Wasser vorzufinden sein wird, nicht um Oberflächengewässer im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. So hat gerade angesichts des „temporären“ Charakters der Versickerungsflächen als Gewässer das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur keine Bedenken im Blick auf die angrenzende Gärtnerei gesehen. Auch das Landratsamt XXX - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - äußerte sich in seinen Stellungnahmen vom 2.5.2002 und vom 18.12.2002 hinsichtlich des Grundwasserschutz lediglich dahingehend, dass das gezielte Versickern von Niederschlagswasser voraussetze, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden seien. Sonstige Bedenken im Blick auf den Grundwasserschutz, etwa wegen von der Gärtnerei ausgebrachter Pflanzenschutzmittel, wurden nicht geäußert. In diesem Sinne äußerst sich nicht zuletzt aber auch die Gutachterin Dr. K.-B., wonach im Blick auf die lediglich gelegentlich wasserführenden Versickerungsflächen (derzeit) nicht mit Auflagen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Pflanzenschutzmittel zu rechnen sei.
68 
bb) Hinsichtlich einer etwaigen Konfliktsituation infolge eines durch die Funktionsweise der Versickerungsflächen zu erwartenden (temporären) Grundwasseranstieges im Bereich der Freiflächen des Gärtnereibetriebes lässt sich jedenfalls im Abwägungsergebnis kein Fehler erkennen, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich wäre (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F.).
69 
Die Antragsteller befürchten, dass die Versickerungsmulden im Süden des Plangebietes Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Bereich ihrer Grundstücke und damit auch auf die Pflanzenvegetation haben. Bei nahezu jedem Regenfall werde das empfindliche Wurzelwerk der Kulturpflanzen im Wasser stehen. Außerdem wird noch geltend gemacht, das Bebauungsplangebiet werde zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen, weshalb die Gärtnerei einer erhöhten Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sei.
70 
Sofern die Antragsteller auf Grund der Geländeaufschüttungen einen (dauerhaften) Grundwasseranstieg befürchten, ist hierfür nichts ersichtlich. In Ziff. 2.5.3.4. (a.E.) der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel durch Geländeaufschüttungen nicht beeinflusst wird. Die Antragsteller tragen nicht vor, warum wegen der Geländeaufschüttungen mit einem (dauerhaften) Grundwasseranstieg zu rechnen sei.
71 
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Antragsteller wird von ihnen auch nur der temporäre Grundwasseranstieg in Folge der Funktionsweise der Versickerungsflächen als problematisch angesehen. Bei der Abwägung ging die Antragsgegnerin auf Grund des geotechnischen Berichtes der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002 davon aus, dass durch die geplanten Versickerungsmulden ein rechnerischer Grundwasseranstieg in einem ca. 60 m großen Radius verursacht werden könne, der Grundwasseranstieg im Versickerungszentrum ca. 25 cm betrage und nach ca. 60 m gegen Null laufe. Daher seien die Versickerungsmulden in mindestens 60 m Entfernung zur bestehenden Bebauung angeordnet. Parallel zur Gärtnerei wiesen die Versickerungsmulden einen Abstand von zumindest 10 m auf, sodass die rechnerische Erhöhung des Grundwasserstandes nach 10 m ca. 20 cm betrage. Die vorliegenden Grundwasseraufzeichnungen aus den Jahren 1970 bis 1990 zeigten einen maximalen historischen Grundwasserhöchststand von ca. 145,55 m ü. NN. Das anstehende Gelände im Bereich der Versickerungsmulden liege auf über 146, 25 ü. NN, weshalb der Grundwasserpegel immer noch über 50 cm unter Gelände liege. (..) Eine sogenannte Überschwemmung der Gärtnerei, verursacht durch die geplanten Versickerungsmulden, sei somit ausgeschlossen.
72 
Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX XXX vom 20.1.2004 wurde für den Rand der Mulde 3 ein Grundwasseraufstau von 0,16 m und für den Rand der Mulde 2 ein Grundwasseraufstau von 0,22 m errechnet. Im Bereich der Grundstücksgrenzen betrage der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 ca. 0,12 m und bei Mulde 2 ca. 0,20 m. Ca. 20 m südlich der Grundstücksgrenze nehme der rechnerische Aufstau bei Mulde 3 auf 6 cm und bei Mulde 2 auf 8 cm ab. Die Reichweite des rechnerischen Aufstaus betrage ca. 60 m von der Muldenachse aus. Ca. einen Tag nach dem Leerlaufen der Mulden seien die Grundwasserverhältnisse wieder ungestört. Teilfüllungen der Versickerungsmulden bewirkten geringere Aufstauhöhen im Grundwasser als der Volleinstau.
73 
Für die Flurstücke Nrn. 3571 und 3572/1 der Antragsteller wurden in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 auf Grundlage der Ergebnisse einer Stichtagsmessung vom 22.11.2001 sowie Daten der Messergebnisse einer 500 m vom Baugebiet entfernten Grundwassermessstelle im Zeitraum von 1953 bis 1995 die Grundwasserstände abgeschätzt. Die Abschätzung sieht wie folgt aus:
74 
-    Grundwasser am Stichtag 22.11.2001: ca. 144,18 m ü. NN
75 
-    Langjähriger Mittelstand (M 1985-1995) : ca. 144,35 m ü. NN
76 
-    Mittlerer jährlicher Hochwasserstand (MHW) : ca. 144,80 m ü. NN
77 
-    Höchster bisher vorherrschender Grundwasserstand (HHW 1955): ca. 145,70 m ü. NN.
78 
Die von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Daten bezüglich der Grundwasserstände im Plangebiet beruhen nach der Klarstellung in der geotechnischen Stellungnahme vom 20.1.2004 - entgegen der Begründung des Bebauungsplanes - nicht nur auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1970 bis 1990, vielmehr u.a. auf der Auswertung von Daten aus der Zeit von 1953 bis 1995. Nach der Stellungnahme der Ingenieurgruppe XXX vom 20.1.2004 sei die Abschätzung der Grundwasserschwankungen unter Berücksichtigung des langjährigen Zeitraumes von 1953 bis 1995 auch ausreichend genau. Die Grundwasserstände hätten sich im Zeitraum 1995 bis 2002 erfahrungsgemäß, was die jährlichen Hochwasserstände angehe, nur unwesentlich verändert. Im Zeitraum 1995 bis 2002 hätten auch keine Höchstwasserstände im Grundwasser im Bereich des Großraums Freiburg vorgeherrscht. Die vorliegende aktuelle Grundwasserganglinie für den Zeitraum 1994 bis 2003 bestätige diese Erfahrung. Stärkere Gewitterregen oder dergleichen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
79 
Allerdings basierte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf dem Bericht der Ingenieurgruppe XXX vom 11.12.2002, in welchem der Einfluss der geplanten Versickerung des Oberflächenwassers auf die Grundwasserverhältnisse, insbesondere im Bereich von Grundstücken, die in der Nähe von geplanten Versickerungsanlagen liegen, nur für die im Norden des Plangebiets gelegenen Versickerungsmulden 1a und 1 b abgeschätzt wurde; diese Ergebnisse wurden von der Antragsgegnerin auf die an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Versickerungsflächen 3 und 2 lediglich übertragen, wobei der von der Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegte versickerungsflächenbedingte Grundwasseranstieg mit 0,20 m veranschlagt wurde. Dies entspricht aber dem im Rahmen der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 2 errechneten Aufstau an der Grundstücksgrenze. Der in der Stellungnahme vom 20.1.2004 für die Mulde 3 errechnete Aufstau an der Grundstücksgrenze liegt mit 0,12 m sogar noch deutlich darunter. Insoweit ging die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sogar zum Teil von Werten aus, die einen höheren Grundwasseranstieg im Bereich der Grundstücke der Gärtnerei befürchten ließen.
80 
Dem geotechnischen Bericht vom 11.12.2002 ist im Blick auf die nördlichen Versickerungsmulden 1 a und 1 b zwar zu entnehmen, dass bei Veränderung der angenommenen bzw. abgeschätzten Werte bzw. der Aquifermächtigkeit eine Schwankungsbreite der rechnerischen Erhöhung des Grundwasserstandes von 0 bis 0,6 m möglich sei. Dem entsprechend ist auch in der XXX Stellungnahme vom 20.1. 2004 ausgeführt, dass bei Ansatz geringerer Wasserdurchlässigkeiten und geringerer Grundwasserleitermächtigkeiten sich entsprechend höhere Aufstaue, bei Ansatz größerer Wasserdurchlässigkeiten und größerer Grundwasserleitermächtigkeiten tendenziell geringere Aufstauhöhen berechneten. Weiter ist im Bericht vom 11.12.2002 ausgeführt, dass Rheinkiesaquifere erfahrungsgemäß in der weiteren Umgebung mehrere zehn Meter mächtig seien, eine lokal geringere Aquifermächtigkeit (...) ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden . Konkrete Anhaltspunkte für eine geringere Aquifermächtigkeit im Bereich der an der südlichen Plangebietsgrenze liegenden Versickerungsmulden 2 und 3 bzw. geringere als der Berechnung zugrunde gelegte Wasserdurchlässigkeiten bestehen vorliegend allerdings nicht, sodass ohne weiteres von der Berechnung der Ingenieurgruppe für XXX ausgegangen werden kann.
81 
Angesichts der natürlichen Geländeverhältnisse der Gärtnereigrundstücke im Bereich der Versickerungsflächen ist der von der Ingenieurgruppe errechnete temporäre Grundwasseranstieg für die Kulturpflanzungen der Antragsteller indes ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. wirkt sich eine zeitweilige Anhebung des Grundwassers von 20 cm bei einem mittleren Grundwasserstand von ca. 120 cm bis 190 cm von der Geländeoberfläche nur unerheblich auf das Pflanzenwachstum aus. Tatsächlich liegt der Grundwasserstand im Bereich der Versickerungsmulden im langjährigen Mittel nicht unter 2 m unter der natürlichen Geländeoberfläche. Die natürlichen Geländeverhältnisse am südlichen Rand des Plangebietes und damit auch an der nördlichen Grenze der Grundstücksflächen der Gärtnerei liegen nach dem Höhenplan Achse 6 vom 16.5.2003 „Rad und Gehweg“ der Ingenieurgemeinschaft R.S.W. zwischen 145,58 m ü. NN und 147,35 m ü. NN. Sie steigen von West nach Ost leicht an. Etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 3 liegen sie zwischen 146,47 m ü. NN und 147,21 m ü. NN, etwa auf Höhe der Versickerungsmulde 2 liegen sie zwischen 147,26 m ü. NN und 146,60 m ü. NN. Der Grundwasserstand (im langjährigen Mittel) liegt auf Höhe der Versickerungsmulde 3 mithin zwischen 2,12 m und 2,86 m, auf Höhe der Versickerungsmulde 2 zwischen 2,91 m und 2,25 m unter der natürlichen Geländeoberfläche.
82 
Unter Berücksichtigung eines durch die Versickerungsmulden 3 bedingten Grundwasseranstieges an der Plangebietsgrenze von ca. 0,12 m läge der (temporäre) Grundwasserstand an der Grundstücksgrenze der Gärtnerei auf Höhe der Versickerungsmulde 3 im langjährigen Mittel daher zwischen 2,0 m und 2,74 m, bei Zugrundelegung der Werte des mittleren jährlichen Hochwasserstand noch zwischen 1,55 m und 2,29 m und im Blick auf den im Jahr 1955 gemessenen höchsten Hochwasserstand noch 0,65 m bis 1,39 m unter dem natürlichen Gelände. Im Bereich der Versickerungsmulde 2 läge er bei einem (temporären) Grundwasseranstieg an der Plangebietsgrenze von ca. 0,20 m im langjährigen Mittel zwischen 2,71 m und 2,05 m, bei dem Wasserstand des mittleren jährlichen Hochwassers zwischen 2,26 m und 1,6 m und im Blick auf den höchsten Hochwasserstand 1,36 m und 0,7 m unter dem natürlichen Gelände.
83 
Ungeachtet der Frage, ob die bloße Übertragung der durch die Ingenieurgruppe XXX für die Mulden 1a und 1b abgeschätzten bzw. errechneten Grundwasseranstiege auf die Mulden 2 und 3 als Fehler im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre, ist angesichts dieser tatsächlichen Grundwasserabstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass keine Gefahr für das Gärtnereigrundstück - mithin für das Wurzelwerk der Kulturpflanzen - besteht, jedenfalls im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft.
84 
i) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nördlich angrenzend an den Gärtnereibetrieb erweist sich schließlich auch nicht im Blick auf das geltend gemachte Abschneiden von Entwicklungsmöglichkeiten als abwägungsfehlerhaft.
85 
Insoweit wird vorgetragen, dass bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine künftige Entwicklungsmöglichkeit des Gärtnereibetriebes nicht eingestellt worden sei. Es zeichne sich ein Wechsel zu einer intensiveren Form des Gärtnereibetriebes ab, bei dem Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kämen. Deren Bewirtschaftung setze intensiveren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln voraus. Auch werde es zu weiterem Lärm und einer weiteren Beleuchtung bei Nacht kommen. Dieser Entwicklungsmöglichkeit würde die heranrückende Wohnbebauung entgegenstehen.
86 
Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung am 28.5.2003 ergibt sich, dass der Umstand einer künftigen Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes der Antragsteller, auf den unter Ziff. 2.6 des Anwaltschriftsatzes vom 5.5.2003 hingewiesen worden ist, Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war.
87 
Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet auch insoweit keinen Bedenken. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller an einer Ausweitung ihrer Gärtnerei stellt vorliegend allerdings keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). Dies gilt aber nicht, wenn es sich lediglich um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 sowie Beschlüsse vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 und vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2000 - 10a D 139/98.NE -, a.a.O.). Derartige unklare oder unverbindliche Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Erweiterungsinteresses ist danach, dass die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 24.9.2003 - 3 S 1050/01 -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze weist die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin keine Mängel auf. Zum einen befinden sich keine zur Gärtnerei gehörenden Betriebsflächen innerhalb des Plangebietes. Zum anderen sind die Antragsteller auch weder Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Flächen noch hätten sie derartige erwerben können, sodass insoweit schon keine Entwicklungsmöglichkeit gegeben war. Im Übrigen haben die Antragsteller im oben aufgezeigten Sinne aber auch kein Interesse an einer durch die Planung betroffenen Betriebsentwicklung dargetan. Die Behauptung, dass sich die Umstellung zu einer intensiveren Form des Betriebes abzeichne und wie in anderen Gärtnereibetrieben Gewächs- und Folienhäuser zum Einsatz kommen werden, erscheint im Blick auf die von den Antragstellern nach eigenem Vorbringen in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaute Betriebsweise ihres Unternehmens nach den Grundsätzen von Karl Förster unrealistisch. So betonten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufgabe der mühsam aufgebauten Freiflächen für sie nicht in Betracht komme. Mit einer (teilweisen) Entfernung der Kulturen, insbesondere der Bäume, um Gewächs- oder Folienhäuser zu errichten, ist danach realistischerweise nicht zu rechnen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der mittlere Sohn der Familie eine Ausbildung zum Staudengärtner absolviert hat und - so die Ausführungen der Gutachterin Dr. K.-B. - eine Weiternutzung, eine Weiterentwicklung und Ausweitung des Betriebes mit einer u.U. anderen Schwerpunktbildung und den damit verbundenen technischen Veränderungen (z.B. Bau eines größeren Produktionsgewächshauses) auch nach dem Ausscheiden der jetzigen Betriebsinhaber aus dem aktiven Berufsleben als wahrscheinlich anzusehen sei. Diese von der Gutachterin als wahrscheinlich angesehene Entwicklung ist nicht zuletzt angesichts des als wirtschaftlich erfolgreich bezeichneten, über Jahrzehnte durchdacht aufgebauten „Nischenbetriebes“  (Gutachten Dr. K.-B., S. 6) weder erkennbar noch naheliegend, noch ist eine derartige Betriebsentwicklung hinreichend konkret dargetan. Ungeachtet dessen stehen den Antragstellern westlich des XXX bereits jetzt weitere, durch die Gärtnerei genutzte eigene und angepachtete Flächen sowie zusätzliche Flächen, die möglicherweise von der Gemeinde anzupachten wären, zur Verfügung, für die eine Wohnbebauung nach derzeitiger städtebaulicher Entwicklungsplanung nicht vorgesehen ist und die daher zur weiteren Entwicklung genutzt werden könnten.
88 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen eine den Rechtsvorgängern des Beigel
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.