Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Okt. 2008 - 2 K 1902/07

bei uns veröffentlicht am23.10.2008

Tenor

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung eines Maisanbauverbots bzw. einer Fruchtfolge zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica Virgifera Le Conte).
Bei dem Maiswurzelbohrer handelt es sich um einen Maisschädling, der in Nordamerika weit verbreitet ist und erhebliche Ertragsverluste verursacht. Die Schäden entstehen im wesentlichen dadurch, dass die Larven des Käfers Maiswurzeln fressen, was zu einem Absterben der Pflanze führt. Anfang der 90er Jahre wurde er erstmals auf dem europäischen Kontinent in der Nähe von Belgrad festgestellt. In Baden-Württemberg wurde er erstmals am 23.07.2007 in der Nähe von L. aufgefunden. Der Schädling ist von der EU nach Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG vom 28.06.2007 (ABl. Nr. K 169 S. 51) , als Schadorganismus eingestuft, dessen Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist. Die Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG) in der Fassung vom 11.08.2006 (ABl. EG Nr. L 225 S. 28) über Sofortmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft verpflichtet die Mitgliedstaaten zu bestimmten Bekämpfungsmaßnahmen.
Am 22.08.2007 wurden 26 Exemplare des Maiswurzelbohrers in Ü. festgestellt. Mit Allgemeinverfügung vom 28.08.2007 setzte das Regierungspräsidium Tübingen eine Befalls- und eine Sicherheitszone fest. Es bestimmte u.a., dass in der Befallszone Mais in den Jahren 2008 und 2009 nicht angebaut werden dürfe und in der Sicherheitszone auf Flächen, auf denen 2007 Mais angebaut wurde, in 2008 Mais nur angebaut werden dürfe, wenn das verwendete Saatgut inkrustiert oder die Flächen mit einem insektiziden Bodengranulat behandelt worden seien.
Nach weiteren Befallsfeststellungen erließ das Regierungspräsidium Tübingen unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 28.08.2007 am 13.09.2007 eine neue Allgemeinverfügung mit einem erweiterten räumlichen Geltungsbereich. Unter Ziffer I.2.1.6 ordnete es an: „In den Befallszonen darf Mais in den Jahren 2008 und 2009 nicht angebaut werden.“ Unter Ziffer I.2.2.2 ordnete es an: „In der Sicherheitszone darf Mais auf Flächen, die 2007 mit Mais bepflanzt waren, frühestens im Jahr 2009 wieder angebaut werden.“
Die Kläger sind Landwirte. Die Kläger Ziffer 1 bis 4 und 9 bestellen Felder sowohl in der Befalls- als auch in der Sicherheitszone und pflanzten dort im Jahr 2007 Mais an. Die Kläger Ziffer 5 und 6 bestellen Felder in der Befallszone und pflanzten im Jahr 2007 dort Mais an. Die Kläger Ziffer 7 und 8 bestellen Felder in der Sicherheitszone und pflanzten dort im Jahr 2007 Mais an.
Die Kläger haben am 11.10.2007 Klage erhoben mit dem Begehren, die Ziffern I.2.1.6 und I.2.2.2 der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.09.2007 aufzuheben. Sie verweisen auf den Beschluss des VG Regensburg vom 27.03.2008 - RN 7 S 08.298 und machen geltend, es fehle bereits an der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen. § 5 Abs. 2 PflSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 22.11.2004 (GBl. S. 857), auf die das Regierungspräsidium seine Zuständigkeit stütze, setze Gefahr im Verzug voraus und, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich sei. Jedenfalls für das Anbauverbot von Mais in den Jahren 2008 und 2009 sei dies nicht der Fall. Das Regierungspräsidium habe in der Allgemeinverfügung sein Ermessen nicht ausgeübt. Es habe nicht erkannt, dass es nach Art. 4 Abs. 2 d) der Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 für die Befallszone zwei alternative Möglichkeiten gebe. Jedenfalls habe es sein Auswahlermessen falsch ausgeübt. In der ... werde nur inselartig Monomaisanbau betrieben. Mit der Alternative einer Fruchtfolge, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werde, habe sich das Regierungspräsidium nicht auseinandergesetzt. Diese sei für die betroffenen Landwirte weniger belastend und hätte unter Berücksichtigung von Art. 14 GG angeordnet werden müssen. Auf Feldern, die bisher nicht mit Mais bepflanzt gewesen seien, hätte Mais im Jahr 2008 angebaut werden dürfen. Es hätte ein ganzes Jahr zusätzlich für die erforderlichen betrieblichen Anpassungen zur Verfügung gestanden. Außerdem hätten sie im Jahr 2008 mit Poncho Pro gebeiztes Saatgut ausbringen können. Bei Ende der Erntezeit des Jahres 2008 lägen die ersten Erfahrungen über den Einsatz des resistenten Saatgutes mit dem Stamm SUM 2068 vor. Nicht auszuschließen sei, dass die Kommission daraufhin die Regelungen über die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers fortschreibe. In der Folge wäre das bei Anwendung der Fruchtfolge im Jahr 2010 geltende Anbauverbot von Mais möglicherweise aufzuheben. Soweit die Leitlinie „Maßnahmen in der Befallszone“ ein Abstufungsverhältnis aufstelle, sei diese einschränkende Anwendung durch die Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 nicht gedeckt und nicht rechtsverbindlich. Das Regierungspräsidium hätte sich auch mit der weiteren Kommissionsentscheidung vom 11.08.2006 auseinandersetzen müssen. Nach deren Art. 4a (1) legten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Zonen fest, wenn in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Auftreten des Organismus in einem Teil ihres Hoheitsgebiets bestätigt habe. Dies setze voraus, dass in diesen Gebieten mindestens drei Jahre lang nacheinander Mais angebaut worden sei, andernfalls könne der Maiswurzelbohrer nicht in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren dort aufgetreten sein. Art. 4a (2) befasse sich mit der Möglichkeit, dass der Organismus in den Befallszonen nicht mehr getilgt werden könne. Diese Entscheidung mache deutlich, dass die Kommission über Erkenntnisse verfügt habe, dass Anbauverbote mit angeordnetem Fruchtfolgewechsel den Maiswurzelbohrer nicht ausrotten könnten. Er könne über Flugzeuge oder auf anderen Transportwegen neu eindringen. Es seien größere Anzahlen von Käfern in verschiedenen Befallsnestern gefunden worden. Die Ausrottungsstrategie sei gescheitert. Dies werde in der Leitlinie nicht berücksichtigt. Bezüglich der Sicherheitszone habe das Regierungspräsidium nicht erwogen, die alternative Maßnahme nach Art. 4 (3) b der Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 anzuordnen, wonach im Jahre des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus durchgeführt werde. Diese Maßnahme hätte sich nach den Erfahrungen, die im Landkreis L. mit dem Einsatz von Poncho Pro gemacht worden seien, geradezu aufgedrängt. Sie sei für die Landwirte weniger belastend und der Erfolg mindestens gleichwertig, was schon aus der Kommissionsentscheidung selbst deutlich werde. Für alle Kläger sei das Maisanbauverbot mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden verbunden und erreiche teilweise existenzbedrohende Ausmaße. Dass die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Vorbringen des Regierungspräsidiums allen Landwirten zugute kämen, bedeute, dass die betroffenen Betriebe ein Sonderopfer bringen müssten. Die damit verbundenen Nachteile seien eine unbillige Härte. Den Klägern werde insbesondere insoweit ein Sonderopfer auferlegt, als sich die angefochtenen Maßnahmen auf solche Flurstücke beziehen, auf denen kein Befall festgestellt worden sei. Dann müsste die Allgemeinverfügung dem Grunde nach eine Entschädigungsregelung nach § 32 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 PflSchG enthalten, woran es fehle. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 PflSchG sei die Entschädigungsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 06.06.2008 gegenüber den einzelnen Klägern gleichlautende Ergänzungsbescheide erlassen. Darin heißt es:
„... Zwischenzeitlich hat das Regierungspräsidium Tübingen die Allgemeinverfügung in den Ziffern 2.1.6 und 2.2.2, soweit sie an Ihre Person gerichtet sind, unter Berücksichtigung des durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 05.03.2008 (BGBl. I S. 284) eingefügten § 4a PflSchG überprüft. Es ergeht Ihnen gegenüber folgender Ergänzungsbescheid:
1. Die Anordnungen Ziffer 2.1.6 und 2.2.2 werden aufrecht erhalten und zusätzlich auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 § 4a des Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und des BVL-Gesetzes vom 05.03.2008 gestützt.
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2. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 13.09.2007, auch soweit sie Ihre Person betrifft, unberührt.
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...“
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In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber, obgleich § 5 Abs. 2 PflSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle, im Sinne einer Klarstellung § 4a PflSchG eingefügt. Das Regierungspräsidium halte auch bei Anwendung des § 4a PflSchG nach pflichtgemäßer Ermessensausübung an dem in Ziffer 2.1.6 verfügten Anbauverbot und dem in Ziffer 2.2.2 festgelegten Fruchtfolgewechsel fest. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 2 PflSchG lägen nicht vor.
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Die Ergänzungsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09.06.2008 zugestellt. Die Kläger haben diese am 07.07.2008 in das Klageverfahren einbezogen.
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Die Kläger Ziffer 5 und 6 haben ihre Klagen zurückgenommen, soweit sie sich auf die Ziffer I.2.2.2 der Allgemeinverfügung vom 13.09.2007 bezogen. Die Kläger 7 und 8 haben ihre Klagen zurückgenommen, soweit sie sich auf die Ziffer I.2.1.6 der Allgemeinverfügung bezogen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Soweit sich die nicht zurückgenommenen Klagen auf die Sicherheitszone beziehen, haben die Kläger auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Es bestehe ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Auch bestehe eine Wiederholungsgefahr, da der Schädling jederzeit erneut auftreten könne und entsprechende Maßnahmen drohten.
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Die Kläger Ziffern 1,2,3,4 und 9 beantragen,
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die Ziffer I.2.1.6 der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.09.2007 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 06.06.2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Ziffer I.2.2.2 dieser Verfügung rechtswidrig war.
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Die Kläger Ziffern 5 und 6 beantragen,
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die Ziffer I.2.1.6 der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.09.2007 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 06.06.2008 aufzuheben.
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Die Kläger Ziffern 7 und 8 beantragen,
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festzustellen, dass die Ziffer I.2.2.2 der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.09.2007 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 06.06.2008 rechtswidrig war.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Es führt aus, in der Entscheidung der Kommission 2003/766/EG vom 24.10.2003, ergänzt durch die Entscheidung 2006/564/EG vom 11.08.2006 seien Quarantänemaßnahmen verbindlich festgelegt. Die Maßnahmen würden von einem intensiven Monitoring begleitet. Es gebe mehrere Beispiele dafür, dass der Maiswurzelbohrer durch die vorgeschriebenen Maßnahmen habe ausgerottet werden können, so im Raum Venedig, an mehreren Orten in den Niederlanden und Belgien, im Südelsass, in der Schweiz bezüglich des Bereichs nördlich der Alpen. Problematischer erschienen Gebiete, in denen bereits zuvor größere Käferzahlen gefangen worden und Ausrottungsmaßnahmen relativ spät zur Anwendung gekommen seien, wie um Paris und London. Auch dort sei aber nach den Gegenmaßnahmen keine bzw. nur noch eine drastisch reduzierte Zahl von Käfern gefangen worden. Würden punktuelle Einschleppungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen sofort ergriffen, könne der Befall getilgt und die Region befallsfrei gehalten werden. Den Mitgliedstaaten seien mehrere Alternativen je nach den vor Ort herrschenden Bedingungen eingeräumt. In der Befallszone sei eine alleinige Saatgutbehandlung (Beizung/Inkrustierung) im Rahmen der Ausrottungsstrategie nicht geeignet, einen hinreichenden Wirkungsgrad zu erzielen. Die Überlegungen der Kläger zu resistenten Sorten seien rein theoretischer Natur, da bisher keine entsprechende Sorte für den Anbau in Deutschland zugelassen sei. Hinsichtlich der von den Klägern genannten Sorte sei nicht absehbar, ob sie das in Ungarn eingeleitete mehrjährige Zulassungsverfahren bestehe und ob sie unter den Witterungsverhältnissen in .... eine Alternative darstellen könnte. Das Regierungspräsidium sei nach § 5 Abs. 2 PflSchG zuständig. Beim erstmaligen Auftreten des Maiswurzelbohrers, der zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen könne, liege Gefahr im Verzug vor und sei ein sofortiges Einschreiten erforderlich. Es handle sich bei den angeordneten Maßnahmen um ein einheitliches Maßnahmenpaket, in welchem die einzelnen Maßnahmen nur in ihrer Gesamtheit sinnvoll und wirksam seien. Insbesondere werde hierdurch den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig betriebliche Dispositionen zu treffen. Unabhängig von § 5 Abs. 2 PflSchG sei die Allgemeinverfügung unmittelbar auf der Grundlage der EG-Entscheidung gerechtfertigt, die für den Mitgliedstaat verbindlich sei. Nach der Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte, welche die Entscheidung 2003/766/EG für Deutschland präzisiere und auf welche in der Allgemeinverfügung verwiesen werde, werde die höchste Sicherheit erreicht, wenn vorzugsweise in der gesamten Befallszone zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut werde. Die in der Leitlinie vorgenommene Abstufung und detaillierte Regelung der geeigneten Maßnahmen stelle eine sachverständige Beurteilung der Situation und der zu ergreifenden Maßnahmen dar. Daher seien die darin enthaltenen Bewertungen auch ohne Weiteres von den Vollzugsbehörden zu Grunde zu legen. Die in der Kommissionsentscheidung alternativ aufgeführten Maßnahmen seien in ihrer Wirkung nicht gleichwertig. Auch das bei der Auswahlentscheidung in den Vordergrund gestellte überragende öffentliche Interesse an einer möglichst wirksamen Bekämpfung sei in der Allgemeinverfügung dargelegt worden. Im Übrigen seien die Maßnahmen gegenüber den Betroffenen in Informationsveranstaltungen sowie individuellen Besprechungen vor Ort begründet worden. Der Maisanteil an den Ackerkulturen insbesondere in der Befallszone um Ü. sei vergleichsweise hoch und es handle sich dabei oft um sogenannte Monomaisflächen. Dies habe dazu geführt, dass der Käfer, der vermutlich schon in den Vorjahren eingeschleppt worden sei, sich habe stark vermehren können. Der Befall sei erst am 22.August vergleichsweise spät festgestellt worden. Die Bekämpfung der adulten Tiere habe daher erst relativ spät erfolgen können. Aufgrund der ungünstigen Witterung sei die Wirkung der Bekämpfung mit Insektizid nicht befriedigend gewesen. Selbst nach der Bekämpfung seien noch 134 Käfer gefangen worden. Hätte man unter diesen Bedingungen die andere Alternative gewählt, wäre das Risiko der Käfervermehrung vermutlich deutlich höher gewesen. Die Maßnahmen seien angesichts des hohen zu erwartenden wirtschaftlichen Schadens verhältnismäßig und zumutbar. Wie in der Begründung zu Ziffer 2.2.2 der Allgemeinverfügung ausgeführt worden sei, beruhe die für die Sicherheitszone erfolgte Anordnung auf der aus zeitlichen Gründen nur partiell möglich gewesenen Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen in 2007. Nach der Leitlinie gelte auch hier „vorzugsweise“ die Vornahme einer Fruchtfolge dahingehend, dass Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut werde. Trotz intensivster Bemühungen sei es wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit und der häufigen Niederschläge nicht gelungen, im Jahr 2007 den Maiswurzelkäfer flächendeckend durch Insektizid zu bekämpfen. Somit sei die Voraussetzung für ein Absehen von der Fruchtfolge im Einzelfall nicht erfüllt. Die Alternative „geeignete Behandlung“ nach Art. 4 Abs. 3b) der EG-Entscheidung sei nicht erheblich weniger belastend. Sie verlange intensive, vom Landwirt auf seine Kosten zu ergreifende Maßnahmen. Der Umstand, dass die Nutzungsbeschränkungen neben den Betroffenen auch der Allgemeinheit zugute kämen, führe keineswegs zu einem Sonderopfer. Entscheidend sei vielmehr einerseits die Situation des Grundstücks (hier: Nähe zum Befallsort), andererseits die Schwere der Belastung, für die keine Anhaltspunkte vorlägen. Im räumlichen Bereich der angegriffenen Allgemeinverfügung seien im Jahr 2008 keine Exemplare des Schadorganismus festgestellt worden. Dies deute darauf hin, dass die verfügten Maßnahmen erfolgreich gewesen seien. Das Fruchtfolgegebot für die Sicherheitszone sei auf den Saattermin Frühjahr 2008 begrenzt. Es sei daher erledigt. Am 12.07.2008 sei eine Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers in Kraft getreten. Diese lege die angegriffenen Ge- und Verbote mit identischem Inhalt fest. Nach § 8 der VO seien unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich. Von den zuständigen Behörden würden diese auch auf Allgemeinverfügungen, die 2007 auf der Grundlage des seinerzeit angewandten Rechts erlassen worden seien, angewendet. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein Amtshaftungsprozess scheitere schon an dem fehlenden Verschulden der Beklagten. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da sich die Rechtslage inzwischen durch Inkrafttreten der Eilverordnung geändert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
26 
Die Klagen bleiben im Übrigen ohne Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet sind.
27 
Die Klagen sind zulässig. Die Einbeziehung der Ergänzungsbescheide vom 06.06.2007 im Wege der Klageänderung ist sachdienlich, da sich der zugrundeliegende Sachverhalt und der Regelungsinhalt der angefochtenen Anordnungen nicht geändert hat. Im Übrigen hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 2 VwGO in die Klageänderung eingewilligt, da er selbst die Einbeziehung in das laufende Verfahren befürwortet und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Umstellung der Klagen bezüglich der Ziffer I.2.2.2. der angefochtenen Verfügung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls zulässig, da sich diese Anordnung durch Zeitablauf erledigt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Kläger einen Amtshaftungsprozess vorbereiten. Dieser ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit, welche das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ausschließt, kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 29/90 -, Juris). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr muss es den Zivilgerichten überlassen bleiben, im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen. Unabhängig hiervon ist ein Feststellungsinteresse auch deswegen zu bejahen, weil eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese ist nicht durch die am 12.07.2008 in Kraft getretene Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeschlossen. Die Verordnung tritt bereits am 11.01.2009 wieder außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Ob eine solche andere Verordnung erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei einem erneuten Auftreten des Maiswurzelbohrers vergleichbare Bekämpfungsmaßnahmen durch den Beklagten angeordnet werden.
28 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Anordnung Ziffer I.2.1.6 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung Ziffer I.2.2.2 war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
29 
Ihre Rechtsgrundlage finden beide Anordnungen in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz – PflSchG -.
30 
Das Regierungspräsidium Tübingen war für den Erlass der Anordnungen zuständig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 13.09.2007 vor. Danach können die zuständigen Behörden bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich zuständigen Stelle- hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 S 430/97-, Juris).Dies war hier der Fall. Dabei ist nicht isoliert darauf abzustellen, dass das Maisanbauverbot bzw. die Fruchtfolgeregelung theoretisch noch bis unmittelbar vor Saatbeginn im Frühjahr 2008 bzw. 2009 hätten angeordnet werden können. Vielmehr ist im Interesse der betroffenen Landwirte zu berücksichtigen, dass es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bzw. die Fruchtfolgeregelung bedurfte, um ihnen rechtzeitig Dispositionen zu ermöglichen und (weitere) wirtschaftliche Einbußen zu verhindern. Das Regierungspräsidium Tübingen hat den Sofortvollzug in der Allgemeinverfügung unter anderem damit begründet, dass der maisanbauende landwirtschaftliche Betrieb Klarheit über die Maßnahmen benötige, die in den folgenden Jahren durchzuführen seien, damit er seinen ggf. wirtschaftlichen Nachteil durch den Anbau von Früchten, die im Herbst bereits ausgesät werden, mindern könne. Diese Umstände begründen auch die Gefahr im Verzug und die Erforderlichkeit eines sofortigen Einschreitens. So haben auch die Kläger eingeräumt, dass – wenn ein Anbau von Mais nicht möglich ist – aus wirtschaftlichen Gründen vorrangig der Anbau von Winterweizen in Betracht kommt, der jedoch bereits im Herbst ausgesät werden muss. Der Anbau von Sommergetreide im Frühjahr ist weniger wirtschaftlich. Das VG Freiburg (Urteil vom 08.07.2008 - 3 K 1806/07 -, Juris) hat zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG in einem ähnlichen Fall ausgeführt:
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„... Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
32 
Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog...“
33 
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie sich für den vorliegenden Fall zu eigen. Die gegenteilige Auffassung des VG Regensburg (Beschluss vom 27.03.2008 - Rn 7 S 08.298 -) überzeugt nicht, da sie die erheblichen wirtschaftlichen Folgen einer späteren Entscheidung nicht berücksichtigt. Der Auffassung der Kläger, ein sofortiges Einschreiten wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn es keine Alternativen zu den getroffenen Maßnahmen gegeben hätte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Gerade auch dann, wenn es verschiedene Handlungsalternativen gibt, müssen die betroffenen Landwirte frühzeitig wissen, welche konkreten Maßnahmen einzuhalten sind. Bezüglich der Anordnung Ziffer I.2.2.2 in der Sicherheitszone gab es zudem im September 2007 keine Handlungsalternative mehr, da eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus im Jahr des Auftretens (2007) nicht mehr möglich war.
34 
Das Regierungspräsidium Tübingen war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenverordnung vom 22.11.2004 (GBl. S. 857) zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 PflSchG.
35 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides ergab sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen zusätzlich aus § 4a PflSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenverordnung vom 24.04.2008 (GBl. S. 139). Nach § 4a PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen unter anderem Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht getroffen ist oder nicht entgegensteht. Da es an einer Regelung durch Rechtsverordnung fehlte, war das Regierungspräsidium zuständig.
36 
Die angefochtenen Anordnungen sind bzw. waren auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, der Anbau bestimmter Pflanzenarten verboten oder beschränkt werden. Um solche Maßnahmen handelt es sich bei dem Maisanbauverbot in der Befallszone (Ziffer I.2.1.6 der Allgemeinverfügung) und der Anordnung der Fruchtfolge in der Sicherheitszone (Ziffer I.2.2.2 der Allgemeinverfügung). Unter anderem ist es Zweck des Pflanzenschutzgesetzes, Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen (§ 1 Nr. 1 PflschG) und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen (§ 1 Nr. 5 PflSchG). Die angefochtenen Maßnahmen dienen dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG).Mit den Maßnahmen soll außerdem die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission Europäischen Gemeinschaften vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission vom 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt werden.
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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zu einem Einschreiten war der Beklagte aufgrund der o.g. Entscheidung der Kommission verpflichtet. Das Entschließungsermessen war auf Null reduziert (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2008, a.a.O.). Die Entscheidung der Kommission ist gemäß Art. 249 Abs. 4 EG für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich. Nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2003/766/EG stellen die Mitgliedstaaten in der Befallszone und in der Sicherheitszone bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen sicher. Damit handelt es sich um einen verbindlichen Handlungsauftrag an die Mitgliedstaaten und nicht um eine bloße Empfehlung.
38 
Auch bezüglich des Auswahlermessens sind Ermessensfehler nicht festzustellen. Das gilt zunächst für die Anordnung Ziffer I.2.1.6 der angefochtenen Verfügung, welche in der Befallszone ein Maisanbauverbot in den Jahren 2008 und 2009 anordnet. Für die Befallszone sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG vor, dass entweder in den Maisfeldern eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Dass sich das Regierungspräsidium für die zweite Alternative entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Allgemeinverfügung vom 13.09.2007 geht hervor, dass es seiner Entscheidung die „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist, zugrunde gelegt hat.
39 
Diese Leitlinie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet und soll im Rahmen einer nationalen Strategie gegenüber dem Maiswurzelbohrer die erforderlichen Überwachungs- und amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erläutern, präzisieren und eine gezielte und bundesweit einheitliche Vorgehenswiese in den Ländern ermöglichen (vgl. zu Vorstehendem die ausführliche Darstellung im Vorspann der Leitlinie). Die von Experten erarbeitete Leitlinie hat daher ermessenslenkende Funktion. Dass das Regierungspräsidium den Vorgaben dieser Leitlinie folgt, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Die Leitlinie steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung 2003/766/ EG. Soweit die Entscheidung der Kommission Handlungsalternativen enthält überlässt sie es gerade den Mitgliedstaaten, welche der zur Auswahl gestellten Maßnahmen umgesetzt werden. Die Leitlinie hält sich an diese Vorgaben und füllt lediglich die in der Entscheidung der Kommission enthaltenen Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten aus.
40 
Die Leitlinie sieht in Bezug auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde. Das Gericht hat daher keinen Zweifel an der höheren Wirksamkeit des Maisanbauverbots (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2008, a.a.O.).
41 
Nach der Leitlinie kann zwar im Einzelfall die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht das Vorbringen der Kläger, es gebe in der .... nur inselartig Monomaisanbau und im übrigen werde ohnehin eine Fruchtfolge eingehalten, nicht für eine Ausnahme. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Situation auch durch die Anordnung einer Fruchtfolge „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Dass für die Kläger die Fruchtfolge (zunächst) wirtschaftlich weniger belastend ist, gebietet es nicht, dieses zur Bekämpfung des Schädlings weniger erfolgversprechende Mittel einzusetzen. Bei einer weiteren Verbreitung des Käfers sind weit gravierendere wirtschaftliche Folgen zu befürchten. Maissorten, die resistent gegen den Schädling sind und wirtschaftliche Einbußen verringern könnten, stehen in Deutschland jetzt und in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Die bloße Hoffnung der Kläger, es könnten durch neue Entwicklungen zukünftig wirtschaftliche Einbußen auch bei einer weiteren Verbreitung des Käfers vermieden werden, begründet keinen Ausnahmefall, um von dem Maisanbauverbot abzusehen, welches derzeit den größten Erfolg im Kampf gegen die Verbreitung des Schädlings verspricht.
42 
Auch bezüglich der Anordnung Ziffer I.2.2.2, mit der in der Sicherheitszone eine Fruchtfolge vorgeschrieben ist, ist kein Ermessensfehler bei der Auswahl der Maßnahme festzustellen. Nach Art. 4 Abs. 3 der Entscheidung 2003/766/ EG stellen die Mitgliedstaaten in der Sicherheitszone mindestens sicher, dass a) eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder b) im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus durchgeführt wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 13.09.2007 war die Handlungsalternative b) nicht mehr durchführbar. Darauf ist der Beklagte bereits in der Begründung der Allgemeinverfügung eingegangen. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren weiter zur Überzeugung des Gerichts dargestellt, dass es wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit, der Witterung und der begrenzten Kapazität an Maschinen nicht mehr möglich war, im Jahr des Auftretens des Schadorganismus (2007) eine geeignete Behandlung der Maisfelder durchzuführen. Somit stand bei Erlass der Allgemeinverfügung nur noch die Alternative a) zur Verfügung, die das Regierungspräsidium in Ziffer I.2.2.2 umgesetzt hat. Unabhängig davon ist die Wahl dieser Alternative auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Leitlinie „vorzugsweise“ die Anordnung der Fruchtfolge vorsieht und auch insoweit kein Ausnahmefall erkennbar ist.
43 
Die Anordnung des Maisanbauverbots bzw. der Fruchtfolge steht nicht im Widerspruch zu Art. 4a der Entscheidung der Kommission 2006/564/ EG, mit der die Entscheidung 2003/766/ EG ergänzt wurde und welcher in bestimmten Fällen Eingrenzungsmaßnahmen an Stelle der in Art. 4 genannten Maßnahmen zur Ausrottung vorsieht. Die Voraussetzungen des Art. 4a liegen nicht vor. Danach kommen erst dann, wenn die in Artikel 2 der Entscheidung genannten Untersuchungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Auftreten des Organismus in einem Teil ihres Hoheitsgebiets bestätigt haben, sogenannte Eingrenzungsmaßnahmen in Betracht. Vorliegend wurde aber der Käfer bei Untersuchungen nur im Jahr 2007 festgestellt. Die durch die Zahl der Käferbefunde begründete Vermutung, dass der Käfer schon früher eingeschleppt wurde, erfüllt die Voraussetzungen des Art. 4a der Entscheidung nicht. Aus Art. 4a der Entscheidung kann auch nicht geschlossen werden, dass in der Befallszone der Anordnung der Fruchtfolge der Vorzug gegenüber dem Maisanbau zu geben ist. Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 der Entscheidung der Kommission 2006/564/ EG ergibt, soll Art. 4a die der Ausrottung dienenden Maßnahmen nach Art. 4 nicht beschränken, sondern ergänzen.
44 
Die Anordnungen Ziffer I.2.1.6 und I.2.2.2 sind auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers durch die Anordnungen nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Geeignetheit des Maisanbauverbotes in der Befallszone und der Fruchtfolge in der Sicherheitszone, welche der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dienen, nicht in Frage (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2008, a.a.O.). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ausrottungsstrategie – wie die Kläger meinen – endgültig gescheitert ist und Maßnahmen zu diesem Zweck daher von vornherein sinnlos sind. Vielmehr hat der Beklagte Beispielsfälle für den Erfolg der Ausrottungsstrategie genannt. Auch im Erwägungsgrund Nr. 2 der Entscheidung 2006/564/EG wird auf erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen in der Region Venetien verwiesen. Das Gericht ist daher von der Geeignetheit der Maßnahme überzeugt. Ein weiteres Indiz für die Wirksamkeit der Ausrottungsstrategie ist im Übrigen, dass in den vorliegend betroffenen Gebieten im Jahr 2008 keine Käfer mehr gefunden, wenngleich aufgrund dieser Tatsache allein noch keine abschließende Bewertung möglich ist.
45 
Die Anordnungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne und mit Art. 14 GG vereinbar. Das erkennende Gericht macht sich insoweit wiederum die nachfolgenden Ausführungen des VG Freiburg in dessen Urteil vom 08.07.2008 (a.a.O.) zu eigen:
46 
„... Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt...“
47 
Das Maisanbauverbot und die Anordnung der Fruchtfolge stellen somit zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt sind. Dem steht nicht entgegen, dass in die Allgemeinverfügung keine Entschädigungsregelung aufgenommen wurde. Eine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung zum Ausgleich unbilliger Härten findet sich in § 32 Abs. 2 PflSchG. Es musste daher nicht in der Allgemeinverfügung eine gesonderte Bestimmung über die Entschädigung „dem Grund nach“ aufgenommen werden, um unverhältnismäßigen Belastungen zu begegnen. Ob eine Entschädigung zu gewähren ist, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Insoweit ist gemäß § 32 Abs. 4 PflSchG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Kläger haben dementsprechend etwaige Entschädigungsansprüche nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.
48 
Schließlich sind die Anordnungen Ziffer I.2.1.6 und I.2.2.2 durch das Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (eBAnz 2008, AT82 V 1) am 12.07.2008 nicht rechtswidrig geworden. Die Verordnung regelt in § 6 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls ein zweijähriges Maisanbauverbot in der Befallszone und in § 7 Abs. 1 eine Fruchtfolge in der Sicherheitszone und steht den angefochtenen Anordnungen daher nicht entgegen. Soweit § 8 der Verordnung darüber hinaus Ausnahmen vorsieht, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung. Vielmehr sind die Ausnahmeregelungen der Verordnung ergänzend auch im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung anzuwenden. Dies entspricht auch der Praxis des Beklagten.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
50 
Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
26 
Die Klagen bleiben im Übrigen ohne Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet sind.
27 
Die Klagen sind zulässig. Die Einbeziehung der Ergänzungsbescheide vom 06.06.2007 im Wege der Klageänderung ist sachdienlich, da sich der zugrundeliegende Sachverhalt und der Regelungsinhalt der angefochtenen Anordnungen nicht geändert hat. Im Übrigen hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 2 VwGO in die Klageänderung eingewilligt, da er selbst die Einbeziehung in das laufende Verfahren befürwortet und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Umstellung der Klagen bezüglich der Ziffer I.2.2.2. der angefochtenen Verfügung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls zulässig, da sich diese Anordnung durch Zeitablauf erledigt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Kläger einen Amtshaftungsprozess vorbereiten. Dieser ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit, welche das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ausschließt, kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 29/90 -, Juris). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr muss es den Zivilgerichten überlassen bleiben, im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen. Unabhängig hiervon ist ein Feststellungsinteresse auch deswegen zu bejahen, weil eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese ist nicht durch die am 12.07.2008 in Kraft getretene Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeschlossen. Die Verordnung tritt bereits am 11.01.2009 wieder außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Ob eine solche andere Verordnung erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei einem erneuten Auftreten des Maiswurzelbohrers vergleichbare Bekämpfungsmaßnahmen durch den Beklagten angeordnet werden.
28 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Anordnung Ziffer I.2.1.6 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung Ziffer I.2.2.2 war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
29 
Ihre Rechtsgrundlage finden beide Anordnungen in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz – PflSchG -.
30 
Das Regierungspräsidium Tübingen war für den Erlass der Anordnungen zuständig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 13.09.2007 vor. Danach können die zuständigen Behörden bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich zuständigen Stelle- hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 S 430/97-, Juris).Dies war hier der Fall. Dabei ist nicht isoliert darauf abzustellen, dass das Maisanbauverbot bzw. die Fruchtfolgeregelung theoretisch noch bis unmittelbar vor Saatbeginn im Frühjahr 2008 bzw. 2009 hätten angeordnet werden können. Vielmehr ist im Interesse der betroffenen Landwirte zu berücksichtigen, dass es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bzw. die Fruchtfolgeregelung bedurfte, um ihnen rechtzeitig Dispositionen zu ermöglichen und (weitere) wirtschaftliche Einbußen zu verhindern. Das Regierungspräsidium Tübingen hat den Sofortvollzug in der Allgemeinverfügung unter anderem damit begründet, dass der maisanbauende landwirtschaftliche Betrieb Klarheit über die Maßnahmen benötige, die in den folgenden Jahren durchzuführen seien, damit er seinen ggf. wirtschaftlichen Nachteil durch den Anbau von Früchten, die im Herbst bereits ausgesät werden, mindern könne. Diese Umstände begründen auch die Gefahr im Verzug und die Erforderlichkeit eines sofortigen Einschreitens. So haben auch die Kläger eingeräumt, dass – wenn ein Anbau von Mais nicht möglich ist – aus wirtschaftlichen Gründen vorrangig der Anbau von Winterweizen in Betracht kommt, der jedoch bereits im Herbst ausgesät werden muss. Der Anbau von Sommergetreide im Frühjahr ist weniger wirtschaftlich. Das VG Freiburg (Urteil vom 08.07.2008 - 3 K 1806/07 -, Juris) hat zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG in einem ähnlichen Fall ausgeführt:
31 
„... Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
32 
Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog...“
33 
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie sich für den vorliegenden Fall zu eigen. Die gegenteilige Auffassung des VG Regensburg (Beschluss vom 27.03.2008 - Rn 7 S 08.298 -) überzeugt nicht, da sie die erheblichen wirtschaftlichen Folgen einer späteren Entscheidung nicht berücksichtigt. Der Auffassung der Kläger, ein sofortiges Einschreiten wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn es keine Alternativen zu den getroffenen Maßnahmen gegeben hätte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Gerade auch dann, wenn es verschiedene Handlungsalternativen gibt, müssen die betroffenen Landwirte frühzeitig wissen, welche konkreten Maßnahmen einzuhalten sind. Bezüglich der Anordnung Ziffer I.2.2.2 in der Sicherheitszone gab es zudem im September 2007 keine Handlungsalternative mehr, da eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus im Jahr des Auftretens (2007) nicht mehr möglich war.
34 
Das Regierungspräsidium Tübingen war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenverordnung vom 22.11.2004 (GBl. S. 857) zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 PflSchG.
35 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides ergab sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen zusätzlich aus § 4a PflSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenverordnung vom 24.04.2008 (GBl. S. 139). Nach § 4a PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen unter anderem Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht getroffen ist oder nicht entgegensteht. Da es an einer Regelung durch Rechtsverordnung fehlte, war das Regierungspräsidium zuständig.
36 
Die angefochtenen Anordnungen sind bzw. waren auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, der Anbau bestimmter Pflanzenarten verboten oder beschränkt werden. Um solche Maßnahmen handelt es sich bei dem Maisanbauverbot in der Befallszone (Ziffer I.2.1.6 der Allgemeinverfügung) und der Anordnung der Fruchtfolge in der Sicherheitszone (Ziffer I.2.2.2 der Allgemeinverfügung). Unter anderem ist es Zweck des Pflanzenschutzgesetzes, Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen (§ 1 Nr. 1 PflschG) und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen (§ 1 Nr. 5 PflSchG). Die angefochtenen Maßnahmen dienen dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG).Mit den Maßnahmen soll außerdem die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission Europäischen Gemeinschaften vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission vom 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt werden.
37 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zu einem Einschreiten war der Beklagte aufgrund der o.g. Entscheidung der Kommission verpflichtet. Das Entschließungsermessen war auf Null reduziert (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2008, a.a.O.). Die Entscheidung der Kommission ist gemäß Art. 249 Abs. 4 EG für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich. Nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2003/766/EG stellen die Mitgliedstaaten in der Befallszone und in der Sicherheitszone bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen sicher. Damit handelt es sich um einen verbindlichen Handlungsauftrag an die Mitgliedstaaten und nicht um eine bloße Empfehlung.
38 
Auch bezüglich des Auswahlermessens sind Ermessensfehler nicht festzustellen. Das gilt zunächst für die Anordnung Ziffer I.2.1.6 der angefochtenen Verfügung, welche in der Befallszone ein Maisanbauverbot in den Jahren 2008 und 2009 anordnet. Für die Befallszone sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG vor, dass entweder in den Maisfeldern eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Dass sich das Regierungspräsidium für die zweite Alternative entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Allgemeinverfügung vom 13.09.2007 geht hervor, dass es seiner Entscheidung die „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist, zugrunde gelegt hat.
39 
Diese Leitlinie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet und soll im Rahmen einer nationalen Strategie gegenüber dem Maiswurzelbohrer die erforderlichen Überwachungs- und amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erläutern, präzisieren und eine gezielte und bundesweit einheitliche Vorgehenswiese in den Ländern ermöglichen (vgl. zu Vorstehendem die ausführliche Darstellung im Vorspann der Leitlinie). Die von Experten erarbeitete Leitlinie hat daher ermessenslenkende Funktion. Dass das Regierungspräsidium den Vorgaben dieser Leitlinie folgt, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Die Leitlinie steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung 2003/766/ EG. Soweit die Entscheidung der Kommission Handlungsalternativen enthält überlässt sie es gerade den Mitgliedstaaten, welche der zur Auswahl gestellten Maßnahmen umgesetzt werden. Die Leitlinie hält sich an diese Vorgaben und füllt lediglich die in der Entscheidung der Kommission enthaltenen Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten aus.
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Die Leitlinie sieht in Bezug auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde. Das Gericht hat daher keinen Zweifel an der höheren Wirksamkeit des Maisanbauverbots (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2008, a.a.O.).
41 
Nach der Leitlinie kann zwar im Einzelfall die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht das Vorbringen der Kläger, es gebe in der .... nur inselartig Monomaisanbau und im übrigen werde ohnehin eine Fruchtfolge eingehalten, nicht für eine Ausnahme. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Situation auch durch die Anordnung einer Fruchtfolge „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Dass für die Kläger die Fruchtfolge (zunächst) wirtschaftlich weniger belastend ist, gebietet es nicht, dieses zur Bekämpfung des Schädlings weniger erfolgversprechende Mittel einzusetzen. Bei einer weiteren Verbreitung des Käfers sind weit gravierendere wirtschaftliche Folgen zu befürchten. Maissorten, die resistent gegen den Schädling sind und wirtschaftliche Einbußen verringern könnten, stehen in Deutschland jetzt und in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Die bloße Hoffnung der Kläger, es könnten durch neue Entwicklungen zukünftig wirtschaftliche Einbußen auch bei einer weiteren Verbreitung des Käfers vermieden werden, begründet keinen Ausnahmefall, um von dem Maisanbauverbot abzusehen, welches derzeit den größten Erfolg im Kampf gegen die Verbreitung des Schädlings verspricht.
42 
Auch bezüglich der Anordnung Ziffer I.2.2.2, mit der in der Sicherheitszone eine Fruchtfolge vorgeschrieben ist, ist kein Ermessensfehler bei der Auswahl der Maßnahme festzustellen. Nach Art. 4 Abs. 3 der Entscheidung 2003/766/ EG stellen die Mitgliedstaaten in der Sicherheitszone mindestens sicher, dass a) eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder b) im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus durchgeführt wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 13.09.2007 war die Handlungsalternative b) nicht mehr durchführbar. Darauf ist der Beklagte bereits in der Begründung der Allgemeinverfügung eingegangen. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren weiter zur Überzeugung des Gerichts dargestellt, dass es wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit, der Witterung und der begrenzten Kapazität an Maschinen nicht mehr möglich war, im Jahr des Auftretens des Schadorganismus (2007) eine geeignete Behandlung der Maisfelder durchzuführen. Somit stand bei Erlass der Allgemeinverfügung nur noch die Alternative a) zur Verfügung, die das Regierungspräsidium in Ziffer I.2.2.2 umgesetzt hat. Unabhängig davon ist die Wahl dieser Alternative auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Leitlinie „vorzugsweise“ die Anordnung der Fruchtfolge vorsieht und auch insoweit kein Ausnahmefall erkennbar ist.
43 
Die Anordnung des Maisanbauverbots bzw. der Fruchtfolge steht nicht im Widerspruch zu Art. 4a der Entscheidung der Kommission 2006/564/ EG, mit der die Entscheidung 2003/766/ EG ergänzt wurde und welcher in bestimmten Fällen Eingrenzungsmaßnahmen an Stelle der in Art. 4 genannten Maßnahmen zur Ausrottung vorsieht. Die Voraussetzungen des Art. 4a liegen nicht vor. Danach kommen erst dann, wenn die in Artikel 2 der Entscheidung genannten Untersuchungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Auftreten des Organismus in einem Teil ihres Hoheitsgebiets bestätigt haben, sogenannte Eingrenzungsmaßnahmen in Betracht. Vorliegend wurde aber der Käfer bei Untersuchungen nur im Jahr 2007 festgestellt. Die durch die Zahl der Käferbefunde begründete Vermutung, dass der Käfer schon früher eingeschleppt wurde, erfüllt die Voraussetzungen des Art. 4a der Entscheidung nicht. Aus Art. 4a der Entscheidung kann auch nicht geschlossen werden, dass in der Befallszone der Anordnung der Fruchtfolge der Vorzug gegenüber dem Maisanbau zu geben ist. Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 der Entscheidung der Kommission 2006/564/ EG ergibt, soll Art. 4a die der Ausrottung dienenden Maßnahmen nach Art. 4 nicht beschränken, sondern ergänzen.
44 
Die Anordnungen Ziffer I.2.1.6 und I.2.2.2 sind auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers durch die Anordnungen nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Geeignetheit des Maisanbauverbotes in der Befallszone und der Fruchtfolge in der Sicherheitszone, welche der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dienen, nicht in Frage (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2008, a.a.O.). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ausrottungsstrategie – wie die Kläger meinen – endgültig gescheitert ist und Maßnahmen zu diesem Zweck daher von vornherein sinnlos sind. Vielmehr hat der Beklagte Beispielsfälle für den Erfolg der Ausrottungsstrategie genannt. Auch im Erwägungsgrund Nr. 2 der Entscheidung 2006/564/EG wird auf erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen in der Region Venetien verwiesen. Das Gericht ist daher von der Geeignetheit der Maßnahme überzeugt. Ein weiteres Indiz für die Wirksamkeit der Ausrottungsstrategie ist im Übrigen, dass in den vorliegend betroffenen Gebieten im Jahr 2008 keine Käfer mehr gefunden, wenngleich aufgrund dieser Tatsache allein noch keine abschließende Bewertung möglich ist.
45 
Die Anordnungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne und mit Art. 14 GG vereinbar. Das erkennende Gericht macht sich insoweit wiederum die nachfolgenden Ausführungen des VG Freiburg in dessen Urteil vom 08.07.2008 (a.a.O.) zu eigen:
46 
„... Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt...“
47 
Das Maisanbauverbot und die Anordnung der Fruchtfolge stellen somit zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt sind. Dem steht nicht entgegen, dass in die Allgemeinverfügung keine Entschädigungsregelung aufgenommen wurde. Eine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung zum Ausgleich unbilliger Härten findet sich in § 32 Abs. 2 PflSchG. Es musste daher nicht in der Allgemeinverfügung eine gesonderte Bestimmung über die Entschädigung „dem Grund nach“ aufgenommen werden, um unverhältnismäßigen Belastungen zu begegnen. Ob eine Entschädigung zu gewähren ist, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Insoweit ist gemäß § 32 Abs. 4 PflSchG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Kläger haben dementsprechend etwaige Entschädigungsansprüche nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.
48 
Schließlich sind die Anordnungen Ziffer I.2.1.6 und I.2.2.2 durch das Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (eBAnz 2008, AT82 V 1) am 12.07.2008 nicht rechtswidrig geworden. Die Verordnung regelt in § 6 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls ein zweijähriges Maisanbauverbot in der Befallszone und in § 7 Abs. 1 eine Fruchtfolge in der Sicherheitszone und steht den angefochtenen Anordnungen daher nicht entgegen. Soweit § 8 der Verordnung darüber hinaus Ausnahmen vorsieht, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung. Vielmehr sind die Ausnahmeregelungen der Verordnung ergänzend auch im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung anzuwenden. Dies entspricht auch der Praxis des Beklagten.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
50 
Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen


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(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel1.in Deutschland für die

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 2 Begriffsbestimmungen


Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien79/117/EWG

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(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2008 - 3 K 1806/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Siebzehntel. Tatbestand   1 Die Kläger sind Landwirte und wenden sich gegen das Verbot des Anbau

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An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.

(2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.

(3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Siebzehntel.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Landwirte und wenden sich gegen das Verbot des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, das der Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers dient (Diabrotica virgifera Le Conte). Dabei handelt es sich um einen Maisschädling, der in den USA weit verbreitet ist und dort große Schäden anrichtet. Im Jahr 1992 wurde er in Europa erstmals in der Nähe von Belgrad/Serbien gefunden. Vermutlich erfolgte die Einschleppung mit Flugzeugen aus Nordamerika. Inzwischen hat er sich auch in anderen südosteuropäischen Länder verbreitet.
Zwischen dem 23.07. und 06.08.2007 wurden - erstmals in Baden-Württemberg - an mehreren Fundorten in der Nähe von Lahr (in Hugsweier, Schuttern, Oberschopfheim und Kippenheimweiler) insgesamt 6 Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers aufgefunden.
Mit Allgemeinverfügung vom 08.08.2007, abgeändert durch Allgemeinverfügung vom 17.08.2007, wies das Regierungspräsidium Freiburg auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 10 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) i.V.m. Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG) Befallszonen um die Flächen, auf welchen ein Erstbefall festgestellt worden war, sowie Sicherheitszonen um die Befallszonen aus. Hinsichtlich der Befallszonen ordnete es u.a. an, dass Mais in den Jahren 2008 und 2009 nicht angebaut werden dürfe. - Die Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 wurde am 10.08.2007 öffentlich bekannt gemacht.
Die Kläger haben am 10.09.2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das angeordnete zweijährige Maisanbauverbot habe für sie existenzbedrohliche Auswirkungen. Nach einer Berechnung des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes betrage die Deckungsbeitragsdifferenz 359,-- EUR pro Hektar (ha) im Falle des Anbaus von Weizen statt Körnermais. Das Regierungspräsidium Freiburg sei für das Maisanbauverbot nicht zuständig. Die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 2 PflSchG setze Gefahr in Verzug und die Erforderlichkeit eines sofortigen Einschreitens voraus. In der Allgemeinverfügung sei an keiner Stelle dargetan, dass das letztgenannte Kriterium gegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sofort am 08.08.2007 das Anbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 habe ausgesprochen werden müssen. Artikel 4 Abs. 2d der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 sehe für die Anordnung von Fruchtfolgen zwei Alternativen vor. Danach sei eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werde, oder in der Gesamtbefallszone werde für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Regierungspräsidium mit der alternativen Fruchtfolgeregelung befasst und auseinandergesetzt hätte. Eine Fruchtfolge, bei der in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden dürfe, ließe es zu, dass in der Befallszone auf anderen Feldern, die bislang nicht mit Mais bepflanzt gewesen seien, Mais auch weiterhin angebaut werden dürfe. Die Kläger dürften dann im Jahr 2008 weiterhin Mais anbauen und müssten erst in den Folgejahren 2009 und 2010 auf eine anderweitige Fruchtfolge umzusteigen. Ihnen hätte dann ein Zeitraum von einem ganzen Jahr zusätzlich zur Verfügung gestanden, um die erforderlichen betrieblichen Anpassungen vorzunehmen. Die Leitlinie „Maßnahme in der Befallszone“ gebe zwar dem vom Regierungspräsidium verfügten Anbauverbot für die ersten beiden Jahre nach dem Fangjahr den Vorzug. Diese einschränkende Anwendung sei aber durch die Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 nicht gedeckt und besitze keine Rechtsverbindlichkeit. Das Regierungspräsidium hätte sich auch mit der weiteren Kommissionsentscheidung vom 11.08.2006 auseinandersetzen müssen. Danach bestehe die Möglichkeit, dass Anbauverbote entfielen und stattdessen Eingrenzungsprogramme zu entwickeln seien, wenn der Maiswurzelbohrer in Befallszonen nicht mehr getilgt werden könne. Diese Entscheidung mache deutlich, dass die Kommission über Kenntnisse dahin verfügt habe, dass Anbauverbote mit angeordnetem Fruchtfolgewechsel den Maiswurzelbohrer nicht ausrotten könnten. Sie mögen geeignet sein, ihn auf bestimmten Anbauflächen lokal erfolgreich zu bekämpfen, könnten ihn aber nicht daran hindern, über Flugzeuge oder auch auf anderen Transportwegen neu einzudringen. Eine Anordnung des Anbauverbotes gemäß der ersten Modalität des Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 hätte die Möglichkeit eröffnet, im Jahr 2008 mit Poncho Pro gebeiztes Saatgut auszubringen. Es hätten dann Ende des Jahres 2008 die ersten Erfahrungen über den Einsatz eines resistenten Saatgutes vorgelegen. Nicht auszuschließen sei, dass die Kommission angesichts der Entwicklung beim Saatgut durch neuzeitliche Beizung (Poncho Pro) als auch durch die wirksame Resistenzzüchtung die bisherigen Regelungen über die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers fortschreiben und das im Alternativfall für das Jahr 2010 gegebenenfalls geltende Anbauverbot aufheben würde. Jedenfalls habe das Regierungspräsidium sein nach Art. 4 Abs. 2d der Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 eröffnetes Auswahlermessen falsch ausgeübt. Es hätte die Form des Anbauverbotes gewählt werden müssen, die für die betroffenen Landwirte weniger belastend sei. Dies gelte um so mehr, als lediglich 6 offenbar eingeflogene Maiswurzelbohrer hätten festgestellt werden können, mithin in einem Umfang, der auch bei strikter Umsetzung des Ausrottungsverbotes in der vom Regierungspräsidium gewählten Modalität auch für die Zukunft eine erneute „Einfuhr“ des Schädlings auf dem Luftweg nach allen europäischen Erfahrungen erwarten lasse. § 5 Abs. 2 PflSchG räume der zuständigen Behörde Ermessen ein. Dieses sei durch das Regierungspräsidium Freiburg nicht ausgeübt worden. Die Bekämpfungsmaßnahme durch Fruchtfolgewechsel biete keine Sicherheit für eine - vorübergehende - Ausrottung, da die in den Pheromonfallen aufgefundenen Käfer nur den Nachweis dafür brächten, wo sich der Käfer zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Es ergebe sich daraus aber nicht, wo von den weiblichen Käfern die Eier abgelegt worden seien, aus denen die den Mais schädigenden Larven im Folgejahr ausschlüpften. Angesichts des bekannten weiträumigen Flugverhaltens der Käfer könne dies durchaus weitab von dem Auffindungsort der männlichen Käfer geschehen sein. Das Regierungspräsidium hebe darauf ab, dass die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen allen Landwirten in Baden-Württemberg zugute kämen. Dies bedeute, dass die betroffenen Betriebe zugunsten aller anderen Landwirte in Baden-Württemberg, die auf ihren Feldern Mais anbauten, ein Sonderopfer brächten. In der Allgemeinverfügung hätte deshalb eine Entschädigungsregelung nach § 32 PflSchG getroffen werden müssen. Auch deshalb sei die Allgemeinverfügung rechtswidrig. Ein Sonderopfer liege vor, weil sich die angefochtene Maßnahme nahezu ausschließlich auf solche Flurstücke der Kläger beziehe, auf denen kein Befall mit den Käfern festgestellt worden sei.
Die Kläger beantragen,
Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügungen vom 17.08.2007 und 21.05.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, in Deutschland sei der Maiswurzelbohrer im Jahr 2007 an mehreren Orten festgestellt worden, u.a. zwischen dem 23.07. und 06.08. im Ortenaukreis; danach seien im Bodenseekreis insgesamt 346 Käfer gefangen worden. In Bayern habe es Fänge am Flughafen München (ein Käfer) und an der Grenze zu Österreich sowie in der Region Passau (236 Käfer) gegeben. Derzeit könne noch von einer Befallsfreiheit von rund 60 % der Maisanbauflächen in der EU (ohne Rumänien und Bulgarien) ausgegangen werden. Mittel- und Westeuropa, insbesondere das klagegegenständliche Gebiet sei noch weitgehend befallsfrei. Die EU verfolge eine Ausrottungsstrategie. Die Quarantänemaßnahmen seien danach in allen Regionen, in denen nicht von einer natürlichen Verbreitung (wie z.B. in Ungarn) auszugehen sei, zu ergreifen. Um Flugplätze, von denen ein besonderes Einschleppungsrisiko für Maiswurzelbohrer ausgehe, sei nach Art. 4b der Entscheidung 2006/564/EG kein Mais anzubauen oder ein intensives Monitoring mit Sexualpheromonfallen durchzuführen. Im klagegegenständlichen Gebiet um den Flugplatz Lahr habe das Land bisher im Interesse der betroffenen Landwirte das mildere Mittel des intensiven Monitorings gewählt und keine Fruchtfolge zur Prävention verfügt. Soweit Eingrenzungsprogramme für Gebiete durchzuführen seien, in denen sich der Maiswurzelbohrer nach zwei Jahren nicht mehr ausrotten lasse und die damit als befallen gelten könnten, sei dies für das klagegegenständliche Gebiet nicht relevant. Mit den verfügten Maßnahmen des Regierungspräsidiums solle eine Etablierung gerade verhindert werden. Es gebe mehrere Beispiele dafür, dass der Maiswurzelbohrer durch Anbauverbote und angeordnete Fruchtfolgenwechsel jeweils in Kombination mit einem Insektizideinsatz in bestimmten Regionen habe ausgerottet werden können. Nachdem der Käfer im Jahr 2003 nur weniger als 5 km von der deutschen Grenze entfernt am Euroairport Basel-Mulhouse gefunden worden sei, sei eine Bekämpfung auf deutscher Seite im Raum Weil am Rhein erfolgt. Aufgrund wirksamer Maßnahmen habe bislang verhindert werden können, dass sich der Schädling dauerhaft etabliere. Im Tessin, wo sich der Käfer bereits etabliert habe, habe die Schweiz die Fruchtfolge eingeführt und damit den Maiswurzelbohrer unterhalb der ökonomischen Schadensschwelle gehalten. Nördlich der Alpen seien nach Angaben aus der Schweiz in den letzten Jahren keine weiteren Käfer registriert worden. Dies verdeutliche die nachhaltige Wirksamkeit der Fruchtfolge. Würden punktuelle Einschleppungen frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen sofort ergriffen, könne der Befall mit entsprechenden Maßnahmen getilgt und damit die Region über einen gewissen Zeitraum befallsfrei gehalten werden. Größere wirtschaftliche Schäden für alle Mais anbauenden Landwirte könnten nur verhindert werden, indem man die Etablierung einer stabilen Maiswurzelbohrer-Population verhindere. Sofern es in Zukunft gelinge, wurzelbohrertolerante frühreife und in der Ertragsleistung konkurrenzfähige Maissorten zu entwickeln - noch seien sie nicht verfügbar und es sei nicht absehbar, wann sie verfügbar sein würden -, könnten die Kosten der chemischen Bekämpfung reduziert und die Fruchtfolge weniger häufig praktiziert werden. Die von den Klägern vorgetragene Strategie des Maisanbaus könne nur den Charakter einer Hilfslösung haben und sei agrarwirtschaftlich dort sinnvoll, wo der Maiswurzelbohrer sich als Schädling bereits dauerhaft etabliert habe. Der Maisanbau in diesen Gebieten verursache jedoch höhere Kosten durch erhöhten Insektizideinsatz, Saatgutbehandlung und Einbußen bei der Erntemenge. Daraus folge, dass mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine großflächige Ausbreitung des Käfers vorgegangen werden müsse. Die intensive Bekämpfung punktueller „Befallsnester“ habe oberste Priorität. Gefahr in Verzug i.S. des § 5 Abs. 2 PflSchG sei gegeben, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts infolge Verzögerung einer Handlung, d.h. der Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, zu besorgen sei. Beim erstmaligen Auftreten des Maiswurzelbohrers, der zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen könne, liege Gefahr in Verzug vor. Die Bekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde anordnen könne, beinhalteten auch das Verbot des Anbaus bestimmter Pflanzenarten. Dabei könnten sowohl kurzfristige als auch mittelfristige Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen mit dem Ziel der Ausrottung getroffen werden. Durch das frühzeitig verfügte Verbot des Maisanbaus sei den Betroffenen die Möglichkeit gegeben worden, rechtzeitig betriebliche Dispositionen zu treffen. Als am meisten bewährte Bekämpfungsmaßnahme gegen den Maiswurzelbohrer mit dem Ziel seiner Ausrottung sei in Fachkreisen die Fruchtfolge anerkannt, die hier angeordnet worden sei. Dies sehe auch die Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen vor, die die Entscheidung 2003/766/EG präzisiere. Nach den Ausführungen in der Leitlinie erfolgten 95 bis 98 % der Eiablage durch die Weibchen in den Maisfeldern. Bei einem Fruchtwechsel hungerten die schlüpfenden Larven aus, wenn sie keine Maiswurzeln vorfänden. Die Leitlinie stelle das Kernstück der nationalen Bekämpfungsstrategie gegen den Maiswurzelbohrer dar und gehe auf die Initiative der Amtschef- und Agrarministerkonferenz (AMK) in Rostock vom 26.09.2003 zurück. Die bisherigen Erfahrungen mit der Ausbreitung des Maiswurzelbohrers in Südost- und Osteuropa hätten gezeigt, dass sich der Maiswurzelbohrer landesweit sehr schnell ausbreite, wenn nicht beim erstmaligen punktuellen Auftreten des Schädlings die Bekämpfungsmaßnahmen sofort und konsequent durchgeführt würden. Dies umfasse auch das Maisanbauverbot in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Jahr des ersten Befalls. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Regelungen für die Sicherheitszone (2300 ha) - anders als für die Befallszone (700 ha) - den Maisanbau unter bestimmten Voraussetzungen auch in 2008 ermöglichten, selbst wenn 2007 auf dieser Fläche Mais gestanden habe. Zur Bekämpfung der Gefahr der erneuten Einschleppung des Maiswurzelbohrers über die Flughäfen Straßburg und Lahr sei angeordnet worden, dass Pheromonfallen um den Flugplatz in Lahr aufgestellt würden. Aus der unstreitig bestehenden Gefahr einer erneuten Einschleppung könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Anbauverbote für Mais verbunden mit angeordneten Fruchtfolgewechsel den Maiswurzelbohrer nicht ausrotten könnten. Die Anordnung des Maisanbauverbotes sei geeignet, verhältnismäßig und stelle eine zulässige Nutzungsbeschränkung des Eigentums dar (Art. 14 GG). Dadurch werde ein größerer wirtschaftlicher Schaden für alle Maisanbauer verhindert. Alternativ zum Maisanbau könnten in der Rheinebene Getreidesorten wie z.B. Winterweizen, Wintergerste oder Sommergerste angebaut werden. Jede durch die Bekämpfungsmaßnahmen gewonnene Verzögerung einer flächenhaften Ausbreitung erspare allen Landwirten in Baden-Württemberg und insbesondere im Rheintal Mehrkosten für die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers von - je nach Befallslage - ca. 60,-- bis 150,-- EUR pro Hektar und Jahr. In der Befallszone bestünden nur in relativ geringem Umfang Flächen, die 2007 nicht mit Mais bewirtschaftet seien und deshalb überhaupt für eine Bepflanzung mit Mais im Jahr 2008 in Betracht kämen. Erst recht müsse bezweifelt werden, dass für die Kläger solche Flächen in der Befallszone verfügbar wären. Insoweit dürfte die vorgebrachte erste Bekämpfungsalternative in Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission für die Kläger nur eine geringfügige Entlastungsmöglichkeit darstellen. Die Betroffenheit für die Kläger ergebe sich vielmehr aus dem Fruchtfolgegebot für die 2007 mit Mais bepflanzten Flächen selbst. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Kläger nach § 32 Pflanzenschutzgesetz lägen nicht vor. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 hingewiesen. Insoweit sei aber nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Darüber hinaus sei fürsorglich die Ergänzungsverfügung individuell gegenüber den Klägern erlassen und ihnen gegenüber bekannt gemacht worden. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und erneuter Abwägung werde das Maisanbauverbot für 2008 und 2009 für aufrechterhalten.
10 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klagen, gerichtet auf Aufhebung des gem. Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 und 21.05.2008 verfügten Verbots des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, sind zulässig. Die Kläger konnten auch die die bereits angefochtene Änderungsverfügung ergänzende Verfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbeziehen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in dieser Ergänzungsverfügung das Maisanbauverbot zusätzlich auf § 4a PflSchG i.d.F. des Gesetzes vom 05.03.2008 (BGBl. I, S. 284) gestützt. Diese zum 13.03.2008 in Kraft getretene Regelung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen, ohne dass ein Eilfall i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegen muss (vgl. BR-Drs. 534/07, S. 20). Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Freiburg in der Ergänzungsverfügung Ermessenserwägungen angestellt. Soweit in der Ergänzungsverfügung - in Nr. 2 - die Gewährung einer Entschädigung nach § 32 PflSchG abgelehnt wird, haben die Kläger - zu Recht - keine Klage erhoben, da insoweit der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 32 Abs. 4 PflSchG). Die Einbeziehung der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 ist sachdienlich, da die Klageänderung der Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt Rechnung trägt (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl., § 91 Rn. 19). Im Übrigen ist gem. § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung anzunehmen, da er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Darüber hinaus bedarf es gem. § 6a AGVwGO weder im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 noch hinsichtlich der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 der Durchführung eines Vorverfahrens.
12 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Das durch die Allgemeinverfügung angeordnete Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 - allein darauf sind die Anfechtungsklagen gerichtet - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg (auch) aus dem am 13.03.2008 in Kraft getretenen § 4a PflSchG ergibt, weil es sich bei dem Maisanbauverbot möglicherweise um einen Dauerverwaltungsakt handelt und deshalb nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 44). Allerdings kann sich der Beklagte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 4a PflSchG wohl nicht auf diese Zuständigkeitsregelung berufen. Dass § 4a PflSchG rückwirkend die Befugnis der zuständigen Behörden zu den in der Bestimmung genannten Maßnahmen einräumen und damit eine rückwirkende Heilung der wegen Nichtvorliegens eines Eilfalles i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegenden Rechtswidrigkeit von Maßnahmen herbeiführen sollte, kann der Regelung nicht entnommen werden.
14 
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vor. Danach können die zuständigen Behörden - hier das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 22.11.2004, GBl. S. 857 bzw. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 24.04.2008, GBl. S. 139) - bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Eine Gefahr ist nur dann im Verzug, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich sachlich berufenen Stelle - hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1997 - 7 S 430/97-, VBlBW 1997, 222 = NVwZ 1997, 405). Diese Voraussetzungen haben hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 vorgelegen. Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
15 
Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog.
16 
Die Anordnung des Maisanbauverbotes ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann die zuständige Behörde, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, den Anbau bestimmter Pflanzenarten verbieten oder beschränken. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Das Anbauverbot dient dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG). Damit geht es um die Erfüllung des Zwecks des § 1 Nr. 1 PflSchG. Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist es darüber hinaus nach § 1 Nr. 5 PflSchG, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen. Auch der Erfüllung dieses Zweckes diente das hier angeordnete Maisanbauverbot, da damit die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission v. 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt wurde. Bei der Entscheidung der Kommission handelt es sich um einen Rechtsakt i.S. von Art. 249 Abs. 4 EGV, der für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich ist. Der dort vorgesehene Katalog von Maßnahmen zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ist von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch vom Beklagten umzusetzen. Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg in dem von den Klägern vorgelegten Beschluss vom 27.03.2008 - RN 7 S 08.298 - ausführt, dem Maßnahmenkatalog komme allenfalls eine gewisse ermessensleitende Funktion zu, ist dies mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu Streinz, Europarecht, 4. Aufl., Rn. 179 ff.) nicht vereinbar. Der hier einschlägige Artikel 4 Abs. 2 der Entscheidung 2003/766/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in der Befallszone im Einzelnen genannte Maßnahmen sicherzustellen hätten. Damit kommt der Kommissionsentscheidung verbindliche Wirkung zu. Sie ist nicht lediglich als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu verstehen. Die Entscheidung 2003/766/EG verpflichtet den Beklagten insbesondere dazu, Befallszonen auszuweisen (vgl. Art. 3 ) und dort verschiedene Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 zu treffen. Damit ist das in §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte (Entschließungs-)Ermessen auf Null reduziert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21d; EuGH, Urt. v. 20.03.1997 - Rs. C - 24/95 -, NVwZ 1998, 45, wonach die zuständige Behörde - entgegen dem durch § 49 VwVfG eingeräumten Ermessen - gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzunehmen). Eine Abwägung mit den Belangen der betroffenen Landwirte und/oder Grundstückseigentümer findet danach nicht statt, so dass von den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf eventuelle (große) wirtschaftliche Einbußen nicht abgesehen werden darf.
17 
Art. 4 Abs 2d der Entscheidung 2003/766/EG, der Rechtsgrundlage für das Anbauverbot ist, setzt die Ausweisung von Befallszonen voraus. Diese ist hier zu Recht erfolgt, nachdem Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt worden waren. Dass nur 6 Käfer aufgefunden wurden, ändert an der Notwendigkeit der Ausweisung von Befallszonen nichts, da Art. 3 der Entscheidung 2003/766/EG keine mengenmäßigen Anforderungen an das Vorkommen des Schadorganismus stellt.
18 
Allerdings sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG zwei Handlungsalternativen vor. Danach ist in den Maisfeldern eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder es ist anzuordnen, dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Unterstellt, dass damit ein Auswahlermessen eingeräumt wurde, so hat der Beklagte dies fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich - wie sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung ergibt - an der (ermessenslenkenden) „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist (vgl. www.jki.bund.de), orientiert. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die - auf der Website des Julius Kühn Instituts abrufbare und damit allgemein zugängliche - Leitlinie (VAS. 9 ff.) dient einer gezielten und zwischen den Ländern abgestimmten Vorgehensweise zur Durchführung von Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und wird als Kernstück der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers verstanden. Sie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet. Die Leitlinie sieht - bezogen auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG - vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angeboten werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. Im Einzelfall könne die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Anordnung ebenfalls „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Das sofortige Anbauverbot ist in höherem Maße geeignet, die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers zu verhindern. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde.
19 
Angesichts dieser Feststellungen besteht kein Zweifel an der höheren Wirksamkeit des sofortigen Maisanbauverbots. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers über Flughäfen durch die Anordnung des Maisanbauverbotes nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Erforderlichkeit des Maisanbauverbotes, das der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dient, nicht in Frage. Insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das beklagte Land gem. Art. 4b zweiter Spiegelstrich der Entscheidung 2003/766/EG, geändert durch Entscheidung der Kommission 2006/564/EG vom 11.08.2006, eine intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen rund um den Flughafen Lahr angeordnet hat und damit Maßnahmen ergriffen hat, um auch diesem (Rest-)Risiko zu begegnen.
20 
Das zweijährige Maisanbauverbot ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat, vereinbar. Die Maßnahme ist erforderlich, um einer Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers entgegen zu wirken und Schäden von der Landwirtschaft abzuwenden. An der Geeignetheit der Maßnahme bestehen angesichts der in der „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ enthaltenen sachverständigen Stellungnahmen keine Zweifel. Die vom Beklagten angeführten Beispiele für erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen - im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/766/EG wird auf die wirksame Eindämmung der in der Region Venetien getroffenen Ausrottungsmaßnahmen hingewiesen - belegen die Geeignetheit des Maisanbauverbotes. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht vorgebracht.
21 
Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt. Schließlich ergibt sich eine gesteigerte Sozialbindung der Grundstücke der Kläger aus der „Situationsgebundenheit“, d.h. der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, die sich in der Nähe des Flughafens Lahr befinden, von dem eine besondere Gefahr der Einschleppung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, BVerwGE 94,1). Nach alledem stellt sich das Maisanbauverbot als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
11 
Die Klagen, gerichtet auf Aufhebung des gem. Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 und 21.05.2008 verfügten Verbots des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, sind zulässig. Die Kläger konnten auch die die bereits angefochtene Änderungsverfügung ergänzende Verfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbeziehen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in dieser Ergänzungsverfügung das Maisanbauverbot zusätzlich auf § 4a PflSchG i.d.F. des Gesetzes vom 05.03.2008 (BGBl. I, S. 284) gestützt. Diese zum 13.03.2008 in Kraft getretene Regelung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen, ohne dass ein Eilfall i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegen muss (vgl. BR-Drs. 534/07, S. 20). Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Freiburg in der Ergänzungsverfügung Ermessenserwägungen angestellt. Soweit in der Ergänzungsverfügung - in Nr. 2 - die Gewährung einer Entschädigung nach § 32 PflSchG abgelehnt wird, haben die Kläger - zu Recht - keine Klage erhoben, da insoweit der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 32 Abs. 4 PflSchG). Die Einbeziehung der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 ist sachdienlich, da die Klageänderung der Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt Rechnung trägt (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl., § 91 Rn. 19). Im Übrigen ist gem. § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung anzunehmen, da er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Darüber hinaus bedarf es gem. § 6a AGVwGO weder im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 noch hinsichtlich der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 der Durchführung eines Vorverfahrens.
12 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Das durch die Allgemeinverfügung angeordnete Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 - allein darauf sind die Anfechtungsklagen gerichtet - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg (auch) aus dem am 13.03.2008 in Kraft getretenen § 4a PflSchG ergibt, weil es sich bei dem Maisanbauverbot möglicherweise um einen Dauerverwaltungsakt handelt und deshalb nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 44). Allerdings kann sich der Beklagte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 4a PflSchG wohl nicht auf diese Zuständigkeitsregelung berufen. Dass § 4a PflSchG rückwirkend die Befugnis der zuständigen Behörden zu den in der Bestimmung genannten Maßnahmen einräumen und damit eine rückwirkende Heilung der wegen Nichtvorliegens eines Eilfalles i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegenden Rechtswidrigkeit von Maßnahmen herbeiführen sollte, kann der Regelung nicht entnommen werden.
14 
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vor. Danach können die zuständigen Behörden - hier das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 22.11.2004, GBl. S. 857 bzw. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 24.04.2008, GBl. S. 139) - bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Eine Gefahr ist nur dann im Verzug, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich sachlich berufenen Stelle - hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1997 - 7 S 430/97-, VBlBW 1997, 222 = NVwZ 1997, 405). Diese Voraussetzungen haben hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 vorgelegen. Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
15 
Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog.
16 
Die Anordnung des Maisanbauverbotes ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann die zuständige Behörde, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, den Anbau bestimmter Pflanzenarten verbieten oder beschränken. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Das Anbauverbot dient dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG). Damit geht es um die Erfüllung des Zwecks des § 1 Nr. 1 PflSchG. Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist es darüber hinaus nach § 1 Nr. 5 PflSchG, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen. Auch der Erfüllung dieses Zweckes diente das hier angeordnete Maisanbauverbot, da damit die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission v. 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt wurde. Bei der Entscheidung der Kommission handelt es sich um einen Rechtsakt i.S. von Art. 249 Abs. 4 EGV, der für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich ist. Der dort vorgesehene Katalog von Maßnahmen zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ist von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch vom Beklagten umzusetzen. Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg in dem von den Klägern vorgelegten Beschluss vom 27.03.2008 - RN 7 S 08.298 - ausführt, dem Maßnahmenkatalog komme allenfalls eine gewisse ermessensleitende Funktion zu, ist dies mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu Streinz, Europarecht, 4. Aufl., Rn. 179 ff.) nicht vereinbar. Der hier einschlägige Artikel 4 Abs. 2 der Entscheidung 2003/766/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in der Befallszone im Einzelnen genannte Maßnahmen sicherzustellen hätten. Damit kommt der Kommissionsentscheidung verbindliche Wirkung zu. Sie ist nicht lediglich als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu verstehen. Die Entscheidung 2003/766/EG verpflichtet den Beklagten insbesondere dazu, Befallszonen auszuweisen (vgl. Art. 3 ) und dort verschiedene Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 zu treffen. Damit ist das in §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte (Entschließungs-)Ermessen auf Null reduziert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21d; EuGH, Urt. v. 20.03.1997 - Rs. C - 24/95 -, NVwZ 1998, 45, wonach die zuständige Behörde - entgegen dem durch § 49 VwVfG eingeräumten Ermessen - gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzunehmen). Eine Abwägung mit den Belangen der betroffenen Landwirte und/oder Grundstückseigentümer findet danach nicht statt, so dass von den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf eventuelle (große) wirtschaftliche Einbußen nicht abgesehen werden darf.
17 
Art. 4 Abs 2d der Entscheidung 2003/766/EG, der Rechtsgrundlage für das Anbauverbot ist, setzt die Ausweisung von Befallszonen voraus. Diese ist hier zu Recht erfolgt, nachdem Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt worden waren. Dass nur 6 Käfer aufgefunden wurden, ändert an der Notwendigkeit der Ausweisung von Befallszonen nichts, da Art. 3 der Entscheidung 2003/766/EG keine mengenmäßigen Anforderungen an das Vorkommen des Schadorganismus stellt.
18 
Allerdings sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG zwei Handlungsalternativen vor. Danach ist in den Maisfeldern eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder es ist anzuordnen, dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Unterstellt, dass damit ein Auswahlermessen eingeräumt wurde, so hat der Beklagte dies fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich - wie sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung ergibt - an der (ermessenslenkenden) „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist (vgl. www.jki.bund.de), orientiert. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die - auf der Website des Julius Kühn Instituts abrufbare und damit allgemein zugängliche - Leitlinie (VAS. 9 ff.) dient einer gezielten und zwischen den Ländern abgestimmten Vorgehensweise zur Durchführung von Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und wird als Kernstück der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers verstanden. Sie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet. Die Leitlinie sieht - bezogen auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG - vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angeboten werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. Im Einzelfall könne die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Anordnung ebenfalls „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Das sofortige Anbauverbot ist in höherem Maße geeignet, die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers zu verhindern. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde.
19 
Angesichts dieser Feststellungen besteht kein Zweifel an der höheren Wirksamkeit des sofortigen Maisanbauverbots. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers über Flughäfen durch die Anordnung des Maisanbauverbotes nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Erforderlichkeit des Maisanbauverbotes, das der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dient, nicht in Frage. Insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das beklagte Land gem. Art. 4b zweiter Spiegelstrich der Entscheidung 2003/766/EG, geändert durch Entscheidung der Kommission 2006/564/EG vom 11.08.2006, eine intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen rund um den Flughafen Lahr angeordnet hat und damit Maßnahmen ergriffen hat, um auch diesem (Rest-)Risiko zu begegnen.
20 
Das zweijährige Maisanbauverbot ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat, vereinbar. Die Maßnahme ist erforderlich, um einer Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers entgegen zu wirken und Schäden von der Landwirtschaft abzuwenden. An der Geeignetheit der Maßnahme bestehen angesichts der in der „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ enthaltenen sachverständigen Stellungnahmen keine Zweifel. Die vom Beklagten angeführten Beispiele für erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen - im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/766/EG wird auf die wirksame Eindämmung der in der Region Venetien getroffenen Ausrottungsmaßnahmen hingewiesen - belegen die Geeignetheit des Maisanbauverbotes. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht vorgebracht.
21 
Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt. Schließlich ergibt sich eine gesteigerte Sozialbindung der Grundstücke der Kläger aus der „Situationsgebundenheit“, d.h. der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, die sich in der Nähe des Flughafens Lahr befinden, von dem eine besondere Gefahr der Einschleppung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, BVerwGE 94,1). Nach alledem stellt sich das Maisanbauverbot als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.

(2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.

(3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien79/117/EWGund 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Pflanzenschutz:
a)
der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
b)
der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
2.
integrierter Pflanzenschutz:

eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
3.
Pflanzen:

lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
4.
Pflanzenerzeugnisse:

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
5.
Pflanzenarten:

Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;
6.
Naturhaushalt:

seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
7.
Befallsgegenstände:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;
8.
Einschleppung:

Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
9.
Verschleppung:

Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
10.
Pflanzenstärkungsmittel:

Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die
a)
ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,oder
b)
dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;
11.
Pflanzenschutzgeräte:

Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
12.
Kultursubstrate:

Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
13.
Anwendungsgebiet:

bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;
14.
Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat der Europäischen Union;
15.
Freilandflächen:

die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen;
16.
beruflicher Anwender:

jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet;
17.
Reimport:

in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;
18.
Einfuhr:

Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes;
19.
innergemeinschaftliches Verbringen:

Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.

(2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.

(3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Siebzehntel.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Landwirte und wenden sich gegen das Verbot des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, das der Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers dient (Diabrotica virgifera Le Conte). Dabei handelt es sich um einen Maisschädling, der in den USA weit verbreitet ist und dort große Schäden anrichtet. Im Jahr 1992 wurde er in Europa erstmals in der Nähe von Belgrad/Serbien gefunden. Vermutlich erfolgte die Einschleppung mit Flugzeugen aus Nordamerika. Inzwischen hat er sich auch in anderen südosteuropäischen Länder verbreitet.
Zwischen dem 23.07. und 06.08.2007 wurden - erstmals in Baden-Württemberg - an mehreren Fundorten in der Nähe von Lahr (in Hugsweier, Schuttern, Oberschopfheim und Kippenheimweiler) insgesamt 6 Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers aufgefunden.
Mit Allgemeinverfügung vom 08.08.2007, abgeändert durch Allgemeinverfügung vom 17.08.2007, wies das Regierungspräsidium Freiburg auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 10 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) i.V.m. Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG) Befallszonen um die Flächen, auf welchen ein Erstbefall festgestellt worden war, sowie Sicherheitszonen um die Befallszonen aus. Hinsichtlich der Befallszonen ordnete es u.a. an, dass Mais in den Jahren 2008 und 2009 nicht angebaut werden dürfe. - Die Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 wurde am 10.08.2007 öffentlich bekannt gemacht.
Die Kläger haben am 10.09.2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das angeordnete zweijährige Maisanbauverbot habe für sie existenzbedrohliche Auswirkungen. Nach einer Berechnung des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes betrage die Deckungsbeitragsdifferenz 359,-- EUR pro Hektar (ha) im Falle des Anbaus von Weizen statt Körnermais. Das Regierungspräsidium Freiburg sei für das Maisanbauverbot nicht zuständig. Die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 2 PflSchG setze Gefahr in Verzug und die Erforderlichkeit eines sofortigen Einschreitens voraus. In der Allgemeinverfügung sei an keiner Stelle dargetan, dass das letztgenannte Kriterium gegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sofort am 08.08.2007 das Anbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 habe ausgesprochen werden müssen. Artikel 4 Abs. 2d der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 sehe für die Anordnung von Fruchtfolgen zwei Alternativen vor. Danach sei eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werde, oder in der Gesamtbefallszone werde für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Regierungspräsidium mit der alternativen Fruchtfolgeregelung befasst und auseinandergesetzt hätte. Eine Fruchtfolge, bei der in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden dürfe, ließe es zu, dass in der Befallszone auf anderen Feldern, die bislang nicht mit Mais bepflanzt gewesen seien, Mais auch weiterhin angebaut werden dürfe. Die Kläger dürften dann im Jahr 2008 weiterhin Mais anbauen und müssten erst in den Folgejahren 2009 und 2010 auf eine anderweitige Fruchtfolge umzusteigen. Ihnen hätte dann ein Zeitraum von einem ganzen Jahr zusätzlich zur Verfügung gestanden, um die erforderlichen betrieblichen Anpassungen vorzunehmen. Die Leitlinie „Maßnahme in der Befallszone“ gebe zwar dem vom Regierungspräsidium verfügten Anbauverbot für die ersten beiden Jahre nach dem Fangjahr den Vorzug. Diese einschränkende Anwendung sei aber durch die Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 nicht gedeckt und besitze keine Rechtsverbindlichkeit. Das Regierungspräsidium hätte sich auch mit der weiteren Kommissionsentscheidung vom 11.08.2006 auseinandersetzen müssen. Danach bestehe die Möglichkeit, dass Anbauverbote entfielen und stattdessen Eingrenzungsprogramme zu entwickeln seien, wenn der Maiswurzelbohrer in Befallszonen nicht mehr getilgt werden könne. Diese Entscheidung mache deutlich, dass die Kommission über Kenntnisse dahin verfügt habe, dass Anbauverbote mit angeordnetem Fruchtfolgewechsel den Maiswurzelbohrer nicht ausrotten könnten. Sie mögen geeignet sein, ihn auf bestimmten Anbauflächen lokal erfolgreich zu bekämpfen, könnten ihn aber nicht daran hindern, über Flugzeuge oder auch auf anderen Transportwegen neu einzudringen. Eine Anordnung des Anbauverbotes gemäß der ersten Modalität des Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 hätte die Möglichkeit eröffnet, im Jahr 2008 mit Poncho Pro gebeiztes Saatgut auszubringen. Es hätten dann Ende des Jahres 2008 die ersten Erfahrungen über den Einsatz eines resistenten Saatgutes vorgelegen. Nicht auszuschließen sei, dass die Kommission angesichts der Entwicklung beim Saatgut durch neuzeitliche Beizung (Poncho Pro) als auch durch die wirksame Resistenzzüchtung die bisherigen Regelungen über die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers fortschreiben und das im Alternativfall für das Jahr 2010 gegebenenfalls geltende Anbauverbot aufheben würde. Jedenfalls habe das Regierungspräsidium sein nach Art. 4 Abs. 2d der Kommissionsentscheidung vom 24.10.2003 eröffnetes Auswahlermessen falsch ausgeübt. Es hätte die Form des Anbauverbotes gewählt werden müssen, die für die betroffenen Landwirte weniger belastend sei. Dies gelte um so mehr, als lediglich 6 offenbar eingeflogene Maiswurzelbohrer hätten festgestellt werden können, mithin in einem Umfang, der auch bei strikter Umsetzung des Ausrottungsverbotes in der vom Regierungspräsidium gewählten Modalität auch für die Zukunft eine erneute „Einfuhr“ des Schädlings auf dem Luftweg nach allen europäischen Erfahrungen erwarten lasse. § 5 Abs. 2 PflSchG räume der zuständigen Behörde Ermessen ein. Dieses sei durch das Regierungspräsidium Freiburg nicht ausgeübt worden. Die Bekämpfungsmaßnahme durch Fruchtfolgewechsel biete keine Sicherheit für eine - vorübergehende - Ausrottung, da die in den Pheromonfallen aufgefundenen Käfer nur den Nachweis dafür brächten, wo sich der Käfer zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Es ergebe sich daraus aber nicht, wo von den weiblichen Käfern die Eier abgelegt worden seien, aus denen die den Mais schädigenden Larven im Folgejahr ausschlüpften. Angesichts des bekannten weiträumigen Flugverhaltens der Käfer könne dies durchaus weitab von dem Auffindungsort der männlichen Käfer geschehen sein. Das Regierungspräsidium hebe darauf ab, dass die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen allen Landwirten in Baden-Württemberg zugute kämen. Dies bedeute, dass die betroffenen Betriebe zugunsten aller anderen Landwirte in Baden-Württemberg, die auf ihren Feldern Mais anbauten, ein Sonderopfer brächten. In der Allgemeinverfügung hätte deshalb eine Entschädigungsregelung nach § 32 PflSchG getroffen werden müssen. Auch deshalb sei die Allgemeinverfügung rechtswidrig. Ein Sonderopfer liege vor, weil sich die angefochtene Maßnahme nahezu ausschließlich auf solche Flurstücke der Kläger beziehe, auf denen kein Befall mit den Käfern festgestellt worden sei.
Die Kläger beantragen,
Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügungen vom 17.08.2007 und 21.05.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, in Deutschland sei der Maiswurzelbohrer im Jahr 2007 an mehreren Orten festgestellt worden, u.a. zwischen dem 23.07. und 06.08. im Ortenaukreis; danach seien im Bodenseekreis insgesamt 346 Käfer gefangen worden. In Bayern habe es Fänge am Flughafen München (ein Käfer) und an der Grenze zu Österreich sowie in der Region Passau (236 Käfer) gegeben. Derzeit könne noch von einer Befallsfreiheit von rund 60 % der Maisanbauflächen in der EU (ohne Rumänien und Bulgarien) ausgegangen werden. Mittel- und Westeuropa, insbesondere das klagegegenständliche Gebiet sei noch weitgehend befallsfrei. Die EU verfolge eine Ausrottungsstrategie. Die Quarantänemaßnahmen seien danach in allen Regionen, in denen nicht von einer natürlichen Verbreitung (wie z.B. in Ungarn) auszugehen sei, zu ergreifen. Um Flugplätze, von denen ein besonderes Einschleppungsrisiko für Maiswurzelbohrer ausgehe, sei nach Art. 4b der Entscheidung 2006/564/EG kein Mais anzubauen oder ein intensives Monitoring mit Sexualpheromonfallen durchzuführen. Im klagegegenständlichen Gebiet um den Flugplatz Lahr habe das Land bisher im Interesse der betroffenen Landwirte das mildere Mittel des intensiven Monitorings gewählt und keine Fruchtfolge zur Prävention verfügt. Soweit Eingrenzungsprogramme für Gebiete durchzuführen seien, in denen sich der Maiswurzelbohrer nach zwei Jahren nicht mehr ausrotten lasse und die damit als befallen gelten könnten, sei dies für das klagegegenständliche Gebiet nicht relevant. Mit den verfügten Maßnahmen des Regierungspräsidiums solle eine Etablierung gerade verhindert werden. Es gebe mehrere Beispiele dafür, dass der Maiswurzelbohrer durch Anbauverbote und angeordnete Fruchtfolgenwechsel jeweils in Kombination mit einem Insektizideinsatz in bestimmten Regionen habe ausgerottet werden können. Nachdem der Käfer im Jahr 2003 nur weniger als 5 km von der deutschen Grenze entfernt am Euroairport Basel-Mulhouse gefunden worden sei, sei eine Bekämpfung auf deutscher Seite im Raum Weil am Rhein erfolgt. Aufgrund wirksamer Maßnahmen habe bislang verhindert werden können, dass sich der Schädling dauerhaft etabliere. Im Tessin, wo sich der Käfer bereits etabliert habe, habe die Schweiz die Fruchtfolge eingeführt und damit den Maiswurzelbohrer unterhalb der ökonomischen Schadensschwelle gehalten. Nördlich der Alpen seien nach Angaben aus der Schweiz in den letzten Jahren keine weiteren Käfer registriert worden. Dies verdeutliche die nachhaltige Wirksamkeit der Fruchtfolge. Würden punktuelle Einschleppungen frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen sofort ergriffen, könne der Befall mit entsprechenden Maßnahmen getilgt und damit die Region über einen gewissen Zeitraum befallsfrei gehalten werden. Größere wirtschaftliche Schäden für alle Mais anbauenden Landwirte könnten nur verhindert werden, indem man die Etablierung einer stabilen Maiswurzelbohrer-Population verhindere. Sofern es in Zukunft gelinge, wurzelbohrertolerante frühreife und in der Ertragsleistung konkurrenzfähige Maissorten zu entwickeln - noch seien sie nicht verfügbar und es sei nicht absehbar, wann sie verfügbar sein würden -, könnten die Kosten der chemischen Bekämpfung reduziert und die Fruchtfolge weniger häufig praktiziert werden. Die von den Klägern vorgetragene Strategie des Maisanbaus könne nur den Charakter einer Hilfslösung haben und sei agrarwirtschaftlich dort sinnvoll, wo der Maiswurzelbohrer sich als Schädling bereits dauerhaft etabliert habe. Der Maisanbau in diesen Gebieten verursache jedoch höhere Kosten durch erhöhten Insektizideinsatz, Saatgutbehandlung und Einbußen bei der Erntemenge. Daraus folge, dass mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine großflächige Ausbreitung des Käfers vorgegangen werden müsse. Die intensive Bekämpfung punktueller „Befallsnester“ habe oberste Priorität. Gefahr in Verzug i.S. des § 5 Abs. 2 PflSchG sei gegeben, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts infolge Verzögerung einer Handlung, d.h. der Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, zu besorgen sei. Beim erstmaligen Auftreten des Maiswurzelbohrers, der zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen könne, liege Gefahr in Verzug vor. Die Bekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde anordnen könne, beinhalteten auch das Verbot des Anbaus bestimmter Pflanzenarten. Dabei könnten sowohl kurzfristige als auch mittelfristige Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen mit dem Ziel der Ausrottung getroffen werden. Durch das frühzeitig verfügte Verbot des Maisanbaus sei den Betroffenen die Möglichkeit gegeben worden, rechtzeitig betriebliche Dispositionen zu treffen. Als am meisten bewährte Bekämpfungsmaßnahme gegen den Maiswurzelbohrer mit dem Ziel seiner Ausrottung sei in Fachkreisen die Fruchtfolge anerkannt, die hier angeordnet worden sei. Dies sehe auch die Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen vor, die die Entscheidung 2003/766/EG präzisiere. Nach den Ausführungen in der Leitlinie erfolgten 95 bis 98 % der Eiablage durch die Weibchen in den Maisfeldern. Bei einem Fruchtwechsel hungerten die schlüpfenden Larven aus, wenn sie keine Maiswurzeln vorfänden. Die Leitlinie stelle das Kernstück der nationalen Bekämpfungsstrategie gegen den Maiswurzelbohrer dar und gehe auf die Initiative der Amtschef- und Agrarministerkonferenz (AMK) in Rostock vom 26.09.2003 zurück. Die bisherigen Erfahrungen mit der Ausbreitung des Maiswurzelbohrers in Südost- und Osteuropa hätten gezeigt, dass sich der Maiswurzelbohrer landesweit sehr schnell ausbreite, wenn nicht beim erstmaligen punktuellen Auftreten des Schädlings die Bekämpfungsmaßnahmen sofort und konsequent durchgeführt würden. Dies umfasse auch das Maisanbauverbot in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Jahr des ersten Befalls. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Regelungen für die Sicherheitszone (2300 ha) - anders als für die Befallszone (700 ha) - den Maisanbau unter bestimmten Voraussetzungen auch in 2008 ermöglichten, selbst wenn 2007 auf dieser Fläche Mais gestanden habe. Zur Bekämpfung der Gefahr der erneuten Einschleppung des Maiswurzelbohrers über die Flughäfen Straßburg und Lahr sei angeordnet worden, dass Pheromonfallen um den Flugplatz in Lahr aufgestellt würden. Aus der unstreitig bestehenden Gefahr einer erneuten Einschleppung könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Anbauverbote für Mais verbunden mit angeordneten Fruchtfolgewechsel den Maiswurzelbohrer nicht ausrotten könnten. Die Anordnung des Maisanbauverbotes sei geeignet, verhältnismäßig und stelle eine zulässige Nutzungsbeschränkung des Eigentums dar (Art. 14 GG). Dadurch werde ein größerer wirtschaftlicher Schaden für alle Maisanbauer verhindert. Alternativ zum Maisanbau könnten in der Rheinebene Getreidesorten wie z.B. Winterweizen, Wintergerste oder Sommergerste angebaut werden. Jede durch die Bekämpfungsmaßnahmen gewonnene Verzögerung einer flächenhaften Ausbreitung erspare allen Landwirten in Baden-Württemberg und insbesondere im Rheintal Mehrkosten für die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers von - je nach Befallslage - ca. 60,-- bis 150,-- EUR pro Hektar und Jahr. In der Befallszone bestünden nur in relativ geringem Umfang Flächen, die 2007 nicht mit Mais bewirtschaftet seien und deshalb überhaupt für eine Bepflanzung mit Mais im Jahr 2008 in Betracht kämen. Erst recht müsse bezweifelt werden, dass für die Kläger solche Flächen in der Befallszone verfügbar wären. Insoweit dürfte die vorgebrachte erste Bekämpfungsalternative in Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission für die Kläger nur eine geringfügige Entlastungsmöglichkeit darstellen. Die Betroffenheit für die Kläger ergebe sich vielmehr aus dem Fruchtfolgegebot für die 2007 mit Mais bepflanzten Flächen selbst. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Kläger nach § 32 Pflanzenschutzgesetz lägen nicht vor. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 hingewiesen. Insoweit sei aber nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Darüber hinaus sei fürsorglich die Ergänzungsverfügung individuell gegenüber den Klägern erlassen und ihnen gegenüber bekannt gemacht worden. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und erneuter Abwägung werde das Maisanbauverbot für 2008 und 2009 für aufrechterhalten.
10 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klagen, gerichtet auf Aufhebung des gem. Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 und 21.05.2008 verfügten Verbots des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, sind zulässig. Die Kläger konnten auch die die bereits angefochtene Änderungsverfügung ergänzende Verfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbeziehen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in dieser Ergänzungsverfügung das Maisanbauverbot zusätzlich auf § 4a PflSchG i.d.F. des Gesetzes vom 05.03.2008 (BGBl. I, S. 284) gestützt. Diese zum 13.03.2008 in Kraft getretene Regelung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen, ohne dass ein Eilfall i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegen muss (vgl. BR-Drs. 534/07, S. 20). Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Freiburg in der Ergänzungsverfügung Ermessenserwägungen angestellt. Soweit in der Ergänzungsverfügung - in Nr. 2 - die Gewährung einer Entschädigung nach § 32 PflSchG abgelehnt wird, haben die Kläger - zu Recht - keine Klage erhoben, da insoweit der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 32 Abs. 4 PflSchG). Die Einbeziehung der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 ist sachdienlich, da die Klageänderung der Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt Rechnung trägt (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl., § 91 Rn. 19). Im Übrigen ist gem. § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung anzunehmen, da er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Darüber hinaus bedarf es gem. § 6a AGVwGO weder im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 noch hinsichtlich der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 der Durchführung eines Vorverfahrens.
12 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Das durch die Allgemeinverfügung angeordnete Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 - allein darauf sind die Anfechtungsklagen gerichtet - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg (auch) aus dem am 13.03.2008 in Kraft getretenen § 4a PflSchG ergibt, weil es sich bei dem Maisanbauverbot möglicherweise um einen Dauerverwaltungsakt handelt und deshalb nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 44). Allerdings kann sich der Beklagte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 4a PflSchG wohl nicht auf diese Zuständigkeitsregelung berufen. Dass § 4a PflSchG rückwirkend die Befugnis der zuständigen Behörden zu den in der Bestimmung genannten Maßnahmen einräumen und damit eine rückwirkende Heilung der wegen Nichtvorliegens eines Eilfalles i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegenden Rechtswidrigkeit von Maßnahmen herbeiführen sollte, kann der Regelung nicht entnommen werden.
14 
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vor. Danach können die zuständigen Behörden - hier das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 22.11.2004, GBl. S. 857 bzw. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 24.04.2008, GBl. S. 139) - bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Eine Gefahr ist nur dann im Verzug, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich sachlich berufenen Stelle - hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1997 - 7 S 430/97-, VBlBW 1997, 222 = NVwZ 1997, 405). Diese Voraussetzungen haben hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 vorgelegen. Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
15 
Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog.
16 
Die Anordnung des Maisanbauverbotes ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann die zuständige Behörde, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, den Anbau bestimmter Pflanzenarten verbieten oder beschränken. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Das Anbauverbot dient dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG). Damit geht es um die Erfüllung des Zwecks des § 1 Nr. 1 PflSchG. Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist es darüber hinaus nach § 1 Nr. 5 PflSchG, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen. Auch der Erfüllung dieses Zweckes diente das hier angeordnete Maisanbauverbot, da damit die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission v. 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt wurde. Bei der Entscheidung der Kommission handelt es sich um einen Rechtsakt i.S. von Art. 249 Abs. 4 EGV, der für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich ist. Der dort vorgesehene Katalog von Maßnahmen zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ist von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch vom Beklagten umzusetzen. Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg in dem von den Klägern vorgelegten Beschluss vom 27.03.2008 - RN 7 S 08.298 - ausführt, dem Maßnahmenkatalog komme allenfalls eine gewisse ermessensleitende Funktion zu, ist dies mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu Streinz, Europarecht, 4. Aufl., Rn. 179 ff.) nicht vereinbar. Der hier einschlägige Artikel 4 Abs. 2 der Entscheidung 2003/766/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in der Befallszone im Einzelnen genannte Maßnahmen sicherzustellen hätten. Damit kommt der Kommissionsentscheidung verbindliche Wirkung zu. Sie ist nicht lediglich als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu verstehen. Die Entscheidung 2003/766/EG verpflichtet den Beklagten insbesondere dazu, Befallszonen auszuweisen (vgl. Art. 3 ) und dort verschiedene Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 zu treffen. Damit ist das in §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte (Entschließungs-)Ermessen auf Null reduziert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21d; EuGH, Urt. v. 20.03.1997 - Rs. C - 24/95 -, NVwZ 1998, 45, wonach die zuständige Behörde - entgegen dem durch § 49 VwVfG eingeräumten Ermessen - gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzunehmen). Eine Abwägung mit den Belangen der betroffenen Landwirte und/oder Grundstückseigentümer findet danach nicht statt, so dass von den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf eventuelle (große) wirtschaftliche Einbußen nicht abgesehen werden darf.
17 
Art. 4 Abs 2d der Entscheidung 2003/766/EG, der Rechtsgrundlage für das Anbauverbot ist, setzt die Ausweisung von Befallszonen voraus. Diese ist hier zu Recht erfolgt, nachdem Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt worden waren. Dass nur 6 Käfer aufgefunden wurden, ändert an der Notwendigkeit der Ausweisung von Befallszonen nichts, da Art. 3 der Entscheidung 2003/766/EG keine mengenmäßigen Anforderungen an das Vorkommen des Schadorganismus stellt.
18 
Allerdings sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG zwei Handlungsalternativen vor. Danach ist in den Maisfeldern eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder es ist anzuordnen, dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Unterstellt, dass damit ein Auswahlermessen eingeräumt wurde, so hat der Beklagte dies fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich - wie sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung ergibt - an der (ermessenslenkenden) „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist (vgl. www.jki.bund.de), orientiert. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die - auf der Website des Julius Kühn Instituts abrufbare und damit allgemein zugängliche - Leitlinie (VAS. 9 ff.) dient einer gezielten und zwischen den Ländern abgestimmten Vorgehensweise zur Durchführung von Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und wird als Kernstück der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers verstanden. Sie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet. Die Leitlinie sieht - bezogen auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG - vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angeboten werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. Im Einzelfall könne die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Anordnung ebenfalls „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Das sofortige Anbauverbot ist in höherem Maße geeignet, die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers zu verhindern. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde.
19 
Angesichts dieser Feststellungen besteht kein Zweifel an der höheren Wirksamkeit des sofortigen Maisanbauverbots. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers über Flughäfen durch die Anordnung des Maisanbauverbotes nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Erforderlichkeit des Maisanbauverbotes, das der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dient, nicht in Frage. Insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das beklagte Land gem. Art. 4b zweiter Spiegelstrich der Entscheidung 2003/766/EG, geändert durch Entscheidung der Kommission 2006/564/EG vom 11.08.2006, eine intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen rund um den Flughafen Lahr angeordnet hat und damit Maßnahmen ergriffen hat, um auch diesem (Rest-)Risiko zu begegnen.
20 
Das zweijährige Maisanbauverbot ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat, vereinbar. Die Maßnahme ist erforderlich, um einer Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers entgegen zu wirken und Schäden von der Landwirtschaft abzuwenden. An der Geeignetheit der Maßnahme bestehen angesichts der in der „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ enthaltenen sachverständigen Stellungnahmen keine Zweifel. Die vom Beklagten angeführten Beispiele für erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen - im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/766/EG wird auf die wirksame Eindämmung der in der Region Venetien getroffenen Ausrottungsmaßnahmen hingewiesen - belegen die Geeignetheit des Maisanbauverbotes. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht vorgebracht.
21 
Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt. Schließlich ergibt sich eine gesteigerte Sozialbindung der Grundstücke der Kläger aus der „Situationsgebundenheit“, d.h. der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, die sich in der Nähe des Flughafens Lahr befinden, von dem eine besondere Gefahr der Einschleppung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, BVerwGE 94,1). Nach alledem stellt sich das Maisanbauverbot als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
11 
Die Klagen, gerichtet auf Aufhebung des gem. Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 und 21.05.2008 verfügten Verbots des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, sind zulässig. Die Kläger konnten auch die die bereits angefochtene Änderungsverfügung ergänzende Verfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbeziehen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in dieser Ergänzungsverfügung das Maisanbauverbot zusätzlich auf § 4a PflSchG i.d.F. des Gesetzes vom 05.03.2008 (BGBl. I, S. 284) gestützt. Diese zum 13.03.2008 in Kraft getretene Regelung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen, ohne dass ein Eilfall i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegen muss (vgl. BR-Drs. 534/07, S. 20). Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Freiburg in der Ergänzungsverfügung Ermessenserwägungen angestellt. Soweit in der Ergänzungsverfügung - in Nr. 2 - die Gewährung einer Entschädigung nach § 32 PflSchG abgelehnt wird, haben die Kläger - zu Recht - keine Klage erhoben, da insoweit der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 32 Abs. 4 PflSchG). Die Einbeziehung der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 ist sachdienlich, da die Klageänderung der Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt Rechnung trägt (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl., § 91 Rn. 19). Im Übrigen ist gem. § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung anzunehmen, da er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Darüber hinaus bedarf es gem. § 6a AGVwGO weder im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 noch hinsichtlich der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 der Durchführung eines Vorverfahrens.
12 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Das durch die Allgemeinverfügung angeordnete Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 - allein darauf sind die Anfechtungsklagen gerichtet - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg (auch) aus dem am 13.03.2008 in Kraft getretenen § 4a PflSchG ergibt, weil es sich bei dem Maisanbauverbot möglicherweise um einen Dauerverwaltungsakt handelt und deshalb nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 44). Allerdings kann sich der Beklagte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 4a PflSchG wohl nicht auf diese Zuständigkeitsregelung berufen. Dass § 4a PflSchG rückwirkend die Befugnis der zuständigen Behörden zu den in der Bestimmung genannten Maßnahmen einräumen und damit eine rückwirkende Heilung der wegen Nichtvorliegens eines Eilfalles i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegenden Rechtswidrigkeit von Maßnahmen herbeiführen sollte, kann der Regelung nicht entnommen werden.
14 
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vor. Danach können die zuständigen Behörden - hier das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 22.11.2004, GBl. S. 857 bzw. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 24.04.2008, GBl. S. 139) - bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Eine Gefahr ist nur dann im Verzug, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich sachlich berufenen Stelle - hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1997 - 7 S 430/97-, VBlBW 1997, 222 = NVwZ 1997, 405). Diese Voraussetzungen haben hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 vorgelegen. Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden.
15 
Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog.
16 
Die Anordnung des Maisanbauverbotes ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann die zuständige Behörde, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, den Anbau bestimmter Pflanzenarten verbieten oder beschränken. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Das Anbauverbot dient dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG). Damit geht es um die Erfüllung des Zwecks des § 1 Nr. 1 PflSchG. Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist es darüber hinaus nach § 1 Nr. 5 PflSchG, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen. Auch der Erfüllung dieses Zweckes diente das hier angeordnete Maisanbauverbot, da damit die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission v. 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt wurde. Bei der Entscheidung der Kommission handelt es sich um einen Rechtsakt i.S. von Art. 249 Abs. 4 EGV, der für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich ist. Der dort vorgesehene Katalog von Maßnahmen zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ist von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch vom Beklagten umzusetzen. Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg in dem von den Klägern vorgelegten Beschluss vom 27.03.2008 - RN 7 S 08.298 - ausführt, dem Maßnahmenkatalog komme allenfalls eine gewisse ermessensleitende Funktion zu, ist dies mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu Streinz, Europarecht, 4. Aufl., Rn. 179 ff.) nicht vereinbar. Der hier einschlägige Artikel 4 Abs. 2 der Entscheidung 2003/766/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in der Befallszone im Einzelnen genannte Maßnahmen sicherzustellen hätten. Damit kommt der Kommissionsentscheidung verbindliche Wirkung zu. Sie ist nicht lediglich als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu verstehen. Die Entscheidung 2003/766/EG verpflichtet den Beklagten insbesondere dazu, Befallszonen auszuweisen (vgl. Art. 3 ) und dort verschiedene Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 zu treffen. Damit ist das in §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte (Entschließungs-)Ermessen auf Null reduziert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21d; EuGH, Urt. v. 20.03.1997 - Rs. C - 24/95 -, NVwZ 1998, 45, wonach die zuständige Behörde - entgegen dem durch § 49 VwVfG eingeräumten Ermessen - gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzunehmen). Eine Abwägung mit den Belangen der betroffenen Landwirte und/oder Grundstückseigentümer findet danach nicht statt, so dass von den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf eventuelle (große) wirtschaftliche Einbußen nicht abgesehen werden darf.
17 
Art. 4 Abs 2d der Entscheidung 2003/766/EG, der Rechtsgrundlage für das Anbauverbot ist, setzt die Ausweisung von Befallszonen voraus. Diese ist hier zu Recht erfolgt, nachdem Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt worden waren. Dass nur 6 Käfer aufgefunden wurden, ändert an der Notwendigkeit der Ausweisung von Befallszonen nichts, da Art. 3 der Entscheidung 2003/766/EG keine mengenmäßigen Anforderungen an das Vorkommen des Schadorganismus stellt.
18 
Allerdings sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG zwei Handlungsalternativen vor. Danach ist in den Maisfeldern eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder es ist anzuordnen, dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Unterstellt, dass damit ein Auswahlermessen eingeräumt wurde, so hat der Beklagte dies fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich - wie sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung ergibt - an der (ermessenslenkenden) „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist (vgl. www.jki.bund.de), orientiert. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die - auf der Website des Julius Kühn Instituts abrufbare und damit allgemein zugängliche - Leitlinie (VAS. 9 ff.) dient einer gezielten und zwischen den Ländern abgestimmten Vorgehensweise zur Durchführung von Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und wird als Kernstück der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers verstanden. Sie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet. Die Leitlinie sieht - bezogen auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG - vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angeboten werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. Im Einzelfall könne die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Anordnung ebenfalls „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Das sofortige Anbauverbot ist in höherem Maße geeignet, die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers zu verhindern. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde.
19 
Angesichts dieser Feststellungen besteht kein Zweifel an der höheren Wirksamkeit des sofortigen Maisanbauverbots. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers über Flughäfen durch die Anordnung des Maisanbauverbotes nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Erforderlichkeit des Maisanbauverbotes, das der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dient, nicht in Frage. Insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das beklagte Land gem. Art. 4b zweiter Spiegelstrich der Entscheidung 2003/766/EG, geändert durch Entscheidung der Kommission 2006/564/EG vom 11.08.2006, eine intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen rund um den Flughafen Lahr angeordnet hat und damit Maßnahmen ergriffen hat, um auch diesem (Rest-)Risiko zu begegnen.
20 
Das zweijährige Maisanbauverbot ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat, vereinbar. Die Maßnahme ist erforderlich, um einer Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers entgegen zu wirken und Schäden von der Landwirtschaft abzuwenden. An der Geeignetheit der Maßnahme bestehen angesichts der in der „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ enthaltenen sachverständigen Stellungnahmen keine Zweifel. Die vom Beklagten angeführten Beispiele für erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen - im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/766/EG wird auf die wirksame Eindämmung der in der Region Venetien getroffenen Ausrottungsmaßnahmen hingewiesen - belegen die Geeignetheit des Maisanbauverbotes. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht vorgebracht.
21 
Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt. Schließlich ergibt sich eine gesteigerte Sozialbindung der Grundstücke der Kläger aus der „Situationsgebundenheit“, d.h. der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, die sich in der Nähe des Flughafens Lahr befinden, von dem eine besondere Gefahr der Einschleppung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, BVerwGE 94,1). Nach alledem stellt sich das Maisanbauverbot als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.

(2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.

(3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien79/117/EWGund 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Pflanzenschutz:
a)
der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
b)
der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
2.
integrierter Pflanzenschutz:

eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
3.
Pflanzen:

lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
4.
Pflanzenerzeugnisse:

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
5.
Pflanzenarten:

Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;
6.
Naturhaushalt:

seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
7.
Befallsgegenstände:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;
8.
Einschleppung:

Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
9.
Verschleppung:

Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
10.
Pflanzenstärkungsmittel:

Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die
a)
ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,oder
b)
dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;
11.
Pflanzenschutzgeräte:

Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
12.
Kultursubstrate:

Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
13.
Anwendungsgebiet:

bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;
14.
Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat der Europäischen Union;
15.
Freilandflächen:

die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen;
16.
beruflicher Anwender:

jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet;
17.
Reimport:

in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;
18.
Einfuhr:

Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes;
19.
innergemeinschaftliches Verbringen:

Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.