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I. Die Beklagte begehrt die Festsetzung höherer Fahrtkosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstanden sind.
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Die Klage wurde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom am 19.9.2000 abgewiesen. Der Kläger wurde zur Kostentragung verurteilt. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.6.2002 - 7 S 122/01 -). Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.9.2000 nahmen für die Beklagte ihr Rechtsamtsleiter Stadtoberrechtsrat S. und Stadtoberamtsrat P. wahr.
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Am 13.9.2002 beantragte die Beklagte die Festsetzung von Fahrtkosten zum Termin vom 19.9.2000 in Höhe von 34,56 EUR (67,60 DM). Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um den Ersatz für die Reisekosten, welche die Beklagte nach dem Landesreisekostengesetz ihrem Mitarbeiter ersetzen müsse. Als Mindestaufwand mache die Beklagte hierbei nur die Kosten für einen Mitarbeiter (also ohne Mitnahmeentschädigung) geltend. Mit dem Antrag wurde eine Mehrfertigung der Reisekostenbewilligung vom 29.9.2000 vorgelegt, nach der die Beklagte dem Rechtsamtsleiter für die Wahrnehmung des Termins Reisekosten in Höhe von 71,50 DM (36,56 EUR) erstattet hat. Die Erstattung setzte sich zusammen aus einem Betrag von 67,60 DM (34,56 EUR) für die Wegstrecke von 130 km bei einem Kilometersatz von 0,52 DM und aus einem Betrag von 3,90 DM (1,99 EUR) für die Mitnahme des Stadtoberamtsrats P..
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Mit Beschluss vom 17.9.2002, der Beklagten zugestellt am 19.9.2002, setzte die Kostenbeamtin den vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Betrag auf 26,59 EUR (52,00 DM) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstattung von Parteiauslagen erfolge nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO). Demnach sei das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - sinngemäß heranzuziehen. Nach § 9 Abs. 3 ZSEG stünden Zeugen bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 0,40 DM für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs zu. Diese Vorschrift sei angewandt worden. Der Ansatz eines höheren "Kilometergeldes" werde abgelehnt.
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Am 2.10.2002 hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZPO seien diejenigen Kosten zu erstatten, die dem Gegner erwachsen seien. Dies seien bezüglich der Anreise zur mündlichen Verhandlung die Reisekosten, die die beklagte Stadt ihrem entsandten Mitarbeiter für die Anreise im privateigenen PKW habe zwingend erstatten müssen. Diese Kosten seien für die Beklagte nicht disponibel, so dass für einen Rückgriff auf das ZSEG kein Raum bleibe. Die Beklagte mache auch keinen eigenständigen Anspruch auf Kilometergeld geltend, sondern begehre nur die Erstattung der Kosten, die ihr konkret und nachweisbar entstanden seien.
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Die Kostenbeamtin lehnte eine Abhilfe ab und legte die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor. Der Kläger hat sich zu der Erinnerung nicht geäußert.
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Dem Gericht haben die Sozialhilfeakten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
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Die zulässige Erinnerung ist nur zum Teil begründet.
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1. Die Beklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, soweit sie ihrerseits nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg verpflichtet ist, ihrem Sitzungsvertreter Fahrtkosten zu gewähren. Danach sind - entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss - nach § 6 Abs. 2 Nr. 2.a. LRKG vom 20.5.1996, GBl. 1996, Seite 465, 0,52 DM pro Kilometer anzusetzen.
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Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
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Die Entsendung des Behördenvertreters zum Termin zur mündlichen Verhandlung stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung dar (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 5). Die Kosten für die Fahrt zum Termin sind daher grundsätzlich erstattungsfähig. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags sind - unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung - die tatsächlichen Kosten der Behörde für die Entsendung ihres Vertreters anzusetzen. Im vorliegenden Fall entsprechen die tatsächlichen Kosten dem Betrag, den die Behörde ihrem Sitzungsvertreter nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg - LRKG BW - zu erstatten hat. Dies erscheint zwingend, nachdem die Behörde für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung genau diesen Betrag aufwenden muss.
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Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Anwendung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 24.6.1994 - ZSEG - führt dagegen im vorliegenden Fall zu keinem sachgerechten Ergebnis. Denn die Beklagte bekommt bei Anwendung dieser Vorschrift ihre notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nur zum Teil erstattet. Dies ist mit der gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren.
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In der Rechtsprechung wird hierzu zwar vertreten, dass § 162 Abs. 1 VwGO keine nähere Festlegung enthalte, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. Daher sei nach § 173 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten das ZSEG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1983 - 4 A 1/78 -, Rechtspfleger 1984, 158; Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.3.1974 - 4 S 347/73 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.8.1990 - 6 E 11590/90 - Anwaltsblatt 1991, 164; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.1983 - VRS IV 646/77; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 6).
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Diese Ansicht überzeugt die Kammer aber gerade im vorliegenden Fall nicht. Eine Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren enthält. Nur in diesem Fall erlaubt die Vorschrift eine entsprechende Anwendung der ZPO. Die danach für die Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 9 ZuSEG erforderliche Regelungslücke liegt aber gerade nicht vor, wenn die im prozessualen Sinne "notwendigen Aufwendungen" sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch eine gesetzliche Bestimmung, die die beteiligte Behörde bindet, festgelegt sind. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Erstattung der nach dem Landesreisekostengesetz vorgesehenen Aufwendungen zwingend von § 162 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben. Eine Regelungslücke besteht danach hier hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen (Reisekosten) nicht. Eine analoge Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 9 ZSEG ist daher ausgeschlossen (so auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 25.1.1988 - F 4471/88 - Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.10.1982 - 14 N 81 A.272 -; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 162 Rdnr. 19).
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Die Kammer weist zur Klarstellung daraufhin, dass die obigen Ausführungen ausschließlich die dem Behördenvertreter nach dem Landesreisekostengesetz zu gewährende Reisekostenvergütung wie Fahrkostenerstattung, Tagegeld und ggf. Übernachtungsgeld betreffen. Ansonsten schließt der Kostenerstattungsanspruch der in einem Verwaltungsstreitverfahren obsiegenden Behörde keine anteiligen Personalkosten ein, die infolge Zeitversäumnis durch Terminswahrnehmung des Behördenvertreters entstanden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -).
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2. Unbegründet ist die Erinnerung, soweit die Beklagte über den Betrag von 31,37 EUR hinaus eine Erstattung verlangt. Ausgehend von einem Kilometersatz von 0,52 DM und einer tatsächlichen Entfernung von 118 km (Hin- und Rückweg) zwischen dem Behördensitz (Ravensburg, Seestraße) und dem Gerichtssitz (Sigmaringen, Karlstraße) ergibt sich lediglich der festgesetzte Betrag von 31,37 EUR. Der von der Beklagten zum Beleg einer zurückgelegten Strecke von 130 km vorgelegte Ausdruck der ADAC-Routenempfehlung vom 14.11.2002 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Empfehlung des ADAC stellt nicht die allein maßgebliche kürzeste Route dar. Die vom ADAC-Internet-Routenplaner berechnete Strecke verlässt ohne Grund ca. 13 Kilometer hinter Ravensburg die B 32 und verläuft von dort auf der Kreisstraße 7962 und 7965 nach Ebenweiler. Von Ebenweiler führt die berechnete Strecke zurück auf die B 32 in Altshausen. Damit ergibt sich ein Umweg von zwei mal 6 km, für den die Beklagte keine Fahrtkostenerstattung beanspruchen kann.
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Die Fahrtkosten bezüglich der Mitnahme des zweiten Sitzungsvertreters P. konnten nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte insofern keine Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat.
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