Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juli 2008 - 1 K 971/08

bei uns veröffentlicht am17.07.2008

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin/Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.04.2008 geändert. Die von der Klägerin/Erinnerungsführerin an den Beklagten/Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten werden auf 18,75 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Klägerin/Erinnerungsführerin trägt 5/6, der Beklagte/Erinnerungsgegner trägt 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Die zu erstattenden Kosten sind um 3,75 EUR zu reduzieren, da dem Studentenwerk ... für die Benutzung seines Dienstwagens nur eine Entschädigung in Höhe von 0,25 EUR je gefahrenen Kilometer zusteht. Somit sind 18,75 EUR zu erstatten (2 mal 75 km mal 0,25 EUR/km = 37,50 EUR geteilt durch 2 = 18,75 EUR).
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Entsendung eines Behördenvertreters in die mündliche Verhandlung stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendung dar (vgl. Jörg Schmitt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 162 Rdnr. 5). Die Kosten für die Fahrt zum Termin sind daher grundsätzlich erstattungsfähig.
Benutzt ein Behördenvertreter für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung seinen eigenen Pkw und erhält er von seinem Dienstherrn eine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz, sind diejenigen Kosten erstattungsfähig, die der Dienstherr gegenüber seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung aufzuwenden hatte (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 11.03.2004 - 4 K 2526/98 -, Juris).
Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da die Vertreter des Studentenwerks mit einem auf das Studentenwerk zugelassenen Dienstwagen und nicht mit einem Privatfahrzeug zum Termin gefahren sind. Die Höhe der Fahrkosten, die durch die Benutzung eines Dienstwagens entstanden sind, sind in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nicht geregelt. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.12.1983 - 4 A 1.78 - Juris) an, das § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG entsprechend anwendete.
Im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzte § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG für Zeugen und Sachverständige denselben Kilometersatz an. In den Fassungen des ZSEG ab dem 01.01.1987 werden aber für Zeugen und Sachverständige unterschiedliche Kilometerpauschalen festgesetzt. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 JVEG für Zeugen und Dritte einerseits und für Sachverständige und ehrenamtliche Richter andererseits. Zeugen und Dritte erhalten zur Abgeltung der Betriebskosten und zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs für jeden gefahren Kilometer 0,25 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Bei den Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern werden zusätzlich die Anschaffungs- und die Unterhaltskosten abgegolten. Sie erhalten 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG).
Entsprechend anzuwenden ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 162 VwGO sollen nur diejenigen Kosten erstattet werden, die durch den konkreten Prozess verursacht werden. Dies sind bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Betriebskosten und die Kosten der Abnutzung des Fahrzeugs. Dazu gehören nicht die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt. Diese Kosten können nur angesetzt werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, wie sie sich auch in der Nr. 7003 Anlage 1 zum RVG findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdegegenstand den für die Zulässigkeit der Beschwerde in § 146 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten Betrag von 200,00 EUR offensichtlich nicht übersteigen kann.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2004 - 4 K 2526/98

bei uns veröffentlicht am 11.03.2004

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. September 2002 wird geändert. Der vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Betrag wird auf 31,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des E

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. September 2002 wird geändert. Der vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Betrag wird auf 31,37 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Gründe

 
I. Die Beklagte begehrt die Festsetzung höherer Fahrtkosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Die Klage wurde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom am 19.9.2000 abgewiesen. Der Kläger wurde zur Kostentragung verurteilt. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.6.2002 - 7 S 122/01 -). Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.9.2000 nahmen für die Beklagte ihr Rechtsamtsleiter Stadtoberrechtsrat S. und Stadtoberamtsrat P. wahr.
Am 13.9.2002 beantragte die Beklagte die Festsetzung von Fahrtkosten zum Termin vom 19.9.2000 in Höhe von 34,56 EUR (67,60 DM). Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um den Ersatz für die Reisekosten, welche die Beklagte nach dem Landesreisekostengesetz ihrem Mitarbeiter ersetzen müsse. Als Mindestaufwand mache die Beklagte hierbei nur die Kosten für einen Mitarbeiter (also ohne Mitnahmeentschädigung) geltend. Mit dem Antrag wurde eine Mehrfertigung der Reisekostenbewilligung vom 29.9.2000 vorgelegt, nach der die Beklagte dem Rechtsamtsleiter für die Wahrnehmung des Termins Reisekosten in Höhe von 71,50 DM (36,56 EUR) erstattet hat. Die Erstattung setzte sich zusammen aus einem Betrag von 67,60 DM (34,56 EUR) für die Wegstrecke von 130 km bei einem Kilometersatz von 0,52 DM und aus einem Betrag von 3,90 DM (1,99 EUR) für die Mitnahme des Stadtoberamtsrats P..
Mit Beschluss vom 17.9.2002, der Beklagten zugestellt am 19.9.2002, setzte die Kostenbeamtin den vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Betrag auf 26,59 EUR (52,00 DM) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstattung von Parteiauslagen erfolge nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO). Demnach sei das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - sinngemäß heranzuziehen. Nach § 9 Abs. 3 ZSEG stünden Zeugen bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 0,40 DM für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs zu. Diese Vorschrift sei angewandt worden. Der Ansatz eines höheren "Kilometergeldes" werde abgelehnt.
Am 2.10.2002 hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZPO seien diejenigen Kosten zu erstatten, die dem Gegner erwachsen seien. Dies seien bezüglich der Anreise zur mündlichen Verhandlung die Reisekosten, die die beklagte Stadt ihrem entsandten Mitarbeiter für die Anreise im privateigenen PKW habe zwingend erstatten müssen. Diese Kosten seien für die Beklagte nicht disponibel, so dass für einen Rückgriff auf das ZSEG kein Raum bleibe. Die Beklagte mache auch keinen eigenständigen Anspruch auf Kilometergeld geltend, sondern begehre nur die Erstattung der Kosten, die ihr konkret und nachweisbar entstanden seien.
Die Kostenbeamtin lehnte eine Abhilfe ab und legte die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor. Der Kläger hat sich zu der Erinnerung nicht geäußert.
Dem Gericht haben die Sozialhilfeakten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nur zum Teil begründet.
1. Die Beklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, soweit sie ihrerseits nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg verpflichtet ist, ihrem Sitzungsvertreter Fahrtkosten zu gewähren. Danach sind - entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss - nach § 6 Abs. 2 Nr. 2.a. LRKG vom 20.5.1996, GBl. 1996, Seite 465, 0,52 DM pro Kilometer anzusetzen.
10 
Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
11 
Die Entsendung des Behördenvertreters zum Termin zur mündlichen Verhandlung stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung dar (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 5). Die Kosten für die Fahrt zum Termin sind daher grundsätzlich erstattungsfähig. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags sind - unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung - die tatsächlichen Kosten der Behörde für die Entsendung ihres Vertreters anzusetzen. Im vorliegenden Fall entsprechen die tatsächlichen Kosten dem Betrag, den die Behörde ihrem Sitzungsvertreter nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg - LRKG BW - zu erstatten hat. Dies erscheint zwingend, nachdem die Behörde für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung genau diesen Betrag aufwenden muss.
12 
Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Anwendung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 24.6.1994 - ZSEG - führt dagegen im vorliegenden Fall zu keinem sachgerechten Ergebnis. Denn die Beklagte bekommt bei Anwendung dieser Vorschrift ihre notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nur zum Teil erstattet. Dies ist mit der gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren.
13 
In der Rechtsprechung wird hierzu zwar vertreten, dass § 162 Abs. 1 VwGO keine nähere Festlegung enthalte, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. Daher sei nach § 173 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten das ZSEG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1983 - 4 A 1/78 -, Rechtspfleger 1984, 158; Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.3.1974 - 4 S 347/73 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.8.1990 - 6 E 11590/90 - Anwaltsblatt 1991, 164; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.1983 - VRS IV 646/77; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 6).
14 
Diese Ansicht überzeugt die Kammer aber gerade im vorliegenden Fall nicht. Eine Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren enthält. Nur in diesem Fall erlaubt die Vorschrift eine entsprechende Anwendung der ZPO. Die danach für die Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 9 ZuSEG erforderliche Regelungslücke liegt aber gerade nicht vor, wenn die im prozessualen Sinne "notwendigen Aufwendungen" sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch eine gesetzliche Bestimmung, die die beteiligte Behörde bindet, festgelegt sind. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Erstattung der nach dem Landesreisekostengesetz vorgesehenen Aufwendungen zwingend von § 162 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben. Eine Regelungslücke besteht danach hier hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen (Reisekosten) nicht. Eine analoge Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 9 ZSEG ist daher ausgeschlossen (so auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 25.1.1988 - F 4471/88 - Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.10.1982 - 14 N 81 A.272 -; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 162 Rdnr. 19).
15 
Die Kammer weist zur Klarstellung daraufhin, dass die obigen Ausführungen ausschließlich die dem Behördenvertreter nach dem Landesreisekostengesetz zu gewährende Reisekostenvergütung wie Fahrkostenerstattung, Tagegeld und ggf. Übernachtungsgeld betreffen. Ansonsten schließt der Kostenerstattungsanspruch der in einem Verwaltungsstreitverfahren obsiegenden Behörde keine anteiligen Personalkosten ein, die infolge Zeitversäumnis durch Terminswahrnehmung des Behördenvertreters entstanden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -).
16 
2. Unbegründet ist die Erinnerung, soweit die Beklagte über den Betrag von 31,37 EUR hinaus eine Erstattung verlangt. Ausgehend von einem Kilometersatz von 0,52 DM und einer tatsächlichen Entfernung von 118 km (Hin- und Rückweg) zwischen dem Behördensitz (Ravensburg, Seestraße) und dem Gerichtssitz (Sigmaringen, Karlstraße) ergibt sich lediglich der festgesetzte Betrag von 31,37 EUR. Der von der Beklagten zum Beleg einer zurückgelegten Strecke von 130 km vorgelegte Ausdruck der ADAC-Routenempfehlung vom 14.11.2002 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Empfehlung des ADAC stellt nicht die allein maßgebliche kürzeste Route dar. Die vom ADAC-Internet-Routenplaner berechnete Strecke verlässt ohne Grund ca. 13 Kilometer hinter Ravensburg die B 32 und verläuft von dort auf der Kreisstraße 7962 und 7965 nach Ebenweiler. Von Ebenweiler führt die berechnete Strecke zurück auf die B 32 in Altshausen. Damit ergibt sich ein Umweg von zwei mal 6 km, für den die Beklagte keine Fahrtkostenerstattung beanspruchen kann.
17 
Die Fahrtkosten bezüglich der Mitnahme des zweiten Sitzungsvertreters P. konnten nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte insofern keine Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten waren danach verhältnismäßig zu teilen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)