Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juli 2008 - 1 K 971/08

published on 17.07.2008 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juli 2008 - 1 K 971/08
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Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin/Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.04.2008 geändert. Die von der Klägerin/Erinnerungsführerin an den Beklagten/Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten werden auf 18,75 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Klägerin/Erinnerungsführerin trägt 5/6, der Beklagte/Erinnerungsgegner trägt 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Die zu erstattenden Kosten sind um 3,75 EUR zu reduzieren, da dem Studentenwerk ... für die Benutzung seines Dienstwagens nur eine Entschädigung in Höhe von 0,25 EUR je gefahrenen Kilometer zusteht. Somit sind 18,75 EUR zu erstatten (2 mal 75 km mal 0,25 EUR/km = 37,50 EUR geteilt durch 2 = 18,75 EUR).
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Entsendung eines Behördenvertreters in die mündliche Verhandlung stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendung dar (vgl. Jörg Schmitt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 162 Rdnr. 5). Die Kosten für die Fahrt zum Termin sind daher grundsätzlich erstattungsfähig.
Benutzt ein Behördenvertreter für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung seinen eigenen Pkw und erhält er von seinem Dienstherrn eine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz, sind diejenigen Kosten erstattungsfähig, die der Dienstherr gegenüber seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung aufzuwenden hatte (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 11.03.2004 - 4 K 2526/98 -, Juris).
Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da die Vertreter des Studentenwerks mit einem auf das Studentenwerk zugelassenen Dienstwagen und nicht mit einem Privatfahrzeug zum Termin gefahren sind. Die Höhe der Fahrkosten, die durch die Benutzung eines Dienstwagens entstanden sind, sind in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nicht geregelt. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.12.1983 - 4 A 1.78 - Juris) an, das § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG entsprechend anwendete.
Im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzte § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG für Zeugen und Sachverständige denselben Kilometersatz an. In den Fassungen des ZSEG ab dem 01.01.1987 werden aber für Zeugen und Sachverständige unterschiedliche Kilometerpauschalen festgesetzt. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 JVEG für Zeugen und Dritte einerseits und für Sachverständige und ehrenamtliche Richter andererseits. Zeugen und Dritte erhalten zur Abgeltung der Betriebskosten und zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs für jeden gefahren Kilometer 0,25 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Bei den Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern werden zusätzlich die Anschaffungs- und die Unterhaltskosten abgegolten. Sie erhalten 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG).
Entsprechend anzuwenden ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 162 VwGO sollen nur diejenigen Kosten erstattet werden, die durch den konkreten Prozess verursacht werden. Dies sind bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Betriebskosten und die Kosten der Abnutzung des Fahrzeugs. Dazu gehören nicht die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt. Diese Kosten können nur angesetzt werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, wie sie sich auch in der Nr. 7003 Anlage 1 zum RVG findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdegegenstand den für die Zulässigkeit der Beschwerde in § 146 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten Betrag von 200,00 EUR offensichtlich nicht übersteigen kann.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 11.03.2004 00:00

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. September 2002 wird geändert. Der vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Betrag wird auf 31,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des E
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)