Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2004 - 4 K 2526/98

bei uns veröffentlicht am11.03.2004

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. September 2002 wird geändert. Der vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Betrag wird auf 31,37 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Gründe

 
I. Die Beklagte begehrt die Festsetzung höherer Fahrtkosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Die Klage wurde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom am 19.9.2000 abgewiesen. Der Kläger wurde zur Kostentragung verurteilt. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.6.2002 - 7 S 122/01 -). Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.9.2000 nahmen für die Beklagte ihr Rechtsamtsleiter Stadtoberrechtsrat S. und Stadtoberamtsrat P. wahr.
Am 13.9.2002 beantragte die Beklagte die Festsetzung von Fahrtkosten zum Termin vom 19.9.2000 in Höhe von 34,56 EUR (67,60 DM). Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um den Ersatz für die Reisekosten, welche die Beklagte nach dem Landesreisekostengesetz ihrem Mitarbeiter ersetzen müsse. Als Mindestaufwand mache die Beklagte hierbei nur die Kosten für einen Mitarbeiter (also ohne Mitnahmeentschädigung) geltend. Mit dem Antrag wurde eine Mehrfertigung der Reisekostenbewilligung vom 29.9.2000 vorgelegt, nach der die Beklagte dem Rechtsamtsleiter für die Wahrnehmung des Termins Reisekosten in Höhe von 71,50 DM (36,56 EUR) erstattet hat. Die Erstattung setzte sich zusammen aus einem Betrag von 67,60 DM (34,56 EUR) für die Wegstrecke von 130 km bei einem Kilometersatz von 0,52 DM und aus einem Betrag von 3,90 DM (1,99 EUR) für die Mitnahme des Stadtoberamtsrats P..
Mit Beschluss vom 17.9.2002, der Beklagten zugestellt am 19.9.2002, setzte die Kostenbeamtin den vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Betrag auf 26,59 EUR (52,00 DM) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstattung von Parteiauslagen erfolge nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO). Demnach sei das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - sinngemäß heranzuziehen. Nach § 9 Abs. 3 ZSEG stünden Zeugen bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 0,40 DM für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs zu. Diese Vorschrift sei angewandt worden. Der Ansatz eines höheren "Kilometergeldes" werde abgelehnt.
Am 2.10.2002 hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZPO seien diejenigen Kosten zu erstatten, die dem Gegner erwachsen seien. Dies seien bezüglich der Anreise zur mündlichen Verhandlung die Reisekosten, die die beklagte Stadt ihrem entsandten Mitarbeiter für die Anreise im privateigenen PKW habe zwingend erstatten müssen. Diese Kosten seien für die Beklagte nicht disponibel, so dass für einen Rückgriff auf das ZSEG kein Raum bleibe. Die Beklagte mache auch keinen eigenständigen Anspruch auf Kilometergeld geltend, sondern begehre nur die Erstattung der Kosten, die ihr konkret und nachweisbar entstanden seien.
Die Kostenbeamtin lehnte eine Abhilfe ab und legte die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor. Der Kläger hat sich zu der Erinnerung nicht geäußert.
Dem Gericht haben die Sozialhilfeakten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nur zum Teil begründet.
1. Die Beklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, soweit sie ihrerseits nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg verpflichtet ist, ihrem Sitzungsvertreter Fahrtkosten zu gewähren. Danach sind - entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss - nach § 6 Abs. 2 Nr. 2.a. LRKG vom 20.5.1996, GBl. 1996, Seite 465, 0,52 DM pro Kilometer anzusetzen.
10 
Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
11 
Die Entsendung des Behördenvertreters zum Termin zur mündlichen Verhandlung stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung dar (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 5). Die Kosten für die Fahrt zum Termin sind daher grundsätzlich erstattungsfähig. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags sind - unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung - die tatsächlichen Kosten der Behörde für die Entsendung ihres Vertreters anzusetzen. Im vorliegenden Fall entsprechen die tatsächlichen Kosten dem Betrag, den die Behörde ihrem Sitzungsvertreter nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg - LRKG BW - zu erstatten hat. Dies erscheint zwingend, nachdem die Behörde für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung genau diesen Betrag aufwenden muss.
12 
Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Anwendung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 24.6.1994 - ZSEG - führt dagegen im vorliegenden Fall zu keinem sachgerechten Ergebnis. Denn die Beklagte bekommt bei Anwendung dieser Vorschrift ihre notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nur zum Teil erstattet. Dies ist mit der gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren.
13 
In der Rechtsprechung wird hierzu zwar vertreten, dass § 162 Abs. 1 VwGO keine nähere Festlegung enthalte, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. Daher sei nach § 173 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten das ZSEG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1983 - 4 A 1/78 -, Rechtspfleger 1984, 158; Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.3.1974 - 4 S 347/73 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.8.1990 - 6 E 11590/90 - Anwaltsblatt 1991, 164; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.1983 - VRS IV 646/77; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 162 Rdnr. 6).
14 
Diese Ansicht überzeugt die Kammer aber gerade im vorliegenden Fall nicht. Eine Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren enthält. Nur in diesem Fall erlaubt die Vorschrift eine entsprechende Anwendung der ZPO. Die danach für die Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 9 ZuSEG erforderliche Regelungslücke liegt aber gerade nicht vor, wenn die im prozessualen Sinne "notwendigen Aufwendungen" sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch eine gesetzliche Bestimmung, die die beteiligte Behörde bindet, festgelegt sind. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Erstattung der nach dem Landesreisekostengesetz vorgesehenen Aufwendungen zwingend von § 162 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben. Eine Regelungslücke besteht danach hier hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen (Reisekosten) nicht. Eine analoge Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 9 ZSEG ist daher ausgeschlossen (so auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 25.1.1988 - F 4471/88 - Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.10.1982 - 14 N 81 A.272 -; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 162 Rdnr. 19).
15 
Die Kammer weist zur Klarstellung daraufhin, dass die obigen Ausführungen ausschließlich die dem Behördenvertreter nach dem Landesreisekostengesetz zu gewährende Reisekostenvergütung wie Fahrkostenerstattung, Tagegeld und ggf. Übernachtungsgeld betreffen. Ansonsten schließt der Kostenerstattungsanspruch der in einem Verwaltungsstreitverfahren obsiegenden Behörde keine anteiligen Personalkosten ein, die infolge Zeitversäumnis durch Terminswahrnehmung des Behördenvertreters entstanden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12.12.1988 - 1 A 23/85 -).
16 
2. Unbegründet ist die Erinnerung, soweit die Beklagte über den Betrag von 31,37 EUR hinaus eine Erstattung verlangt. Ausgehend von einem Kilometersatz von 0,52 DM und einer tatsächlichen Entfernung von 118 km (Hin- und Rückweg) zwischen dem Behördensitz (Ravensburg, Seestraße) und dem Gerichtssitz (Sigmaringen, Karlstraße) ergibt sich lediglich der festgesetzte Betrag von 31,37 EUR. Der von der Beklagten zum Beleg einer zurückgelegten Strecke von 130 km vorgelegte Ausdruck der ADAC-Routenempfehlung vom 14.11.2002 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Empfehlung des ADAC stellt nicht die allein maßgebliche kürzeste Route dar. Die vom ADAC-Internet-Routenplaner berechnete Strecke verlässt ohne Grund ca. 13 Kilometer hinter Ravensburg die B 32 und verläuft von dort auf der Kreisstraße 7962 und 7965 nach Ebenweiler. Von Ebenweiler führt die berechnete Strecke zurück auf die B 32 in Altshausen. Damit ergibt sich ein Umweg von zwei mal 6 km, für den die Beklagte keine Fahrtkostenerstattung beanspruchen kann.
17 
Die Fahrtkosten bezüglich der Mitnahme des zweiten Sitzungsvertreters P. konnten nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte insofern keine Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten waren danach verhältnismäßig zu teilen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juli 2008 - 1 K 971/08

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

Tenor Auf die Erinnerung der Klägerin/Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.04.2008 geändert. Die von der Klägerin/Erinnerungsführerin an den Beklagten/Erinnerungsgegner zu

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.