Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 14 Erhebungsbeauftragte

(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 11 Erhebungsbeauftragte


(1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestelle

Mikrozensusgesetz - MZG | § 12 Erhebungsbeauftragte


(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die E
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 17 Unterrichtung


Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,2. die Geheimhaltung (§ 16),3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),4. die Rechtsgrundlage der jewe
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 16 Geheimhaltung


(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstat

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 12 B 60/18

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.137,50 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechts

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Jan. 2006 - 1 K 256/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Handelsstatistik. 2  Er betreibt eine Tankstelle. Mit Besche

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(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken...
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken...
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken...