Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Juli 2008 - 8 A 2460/04

bei uns veröffentlicht am17.07.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

Zum Sachverhalt:

2

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast. Sie sind Eigentümer eines aus einem Flurstück bestehenden Grundstücks mit einer Größe von 2.223 m². Dieses Grundstück haben sie im Jahre 1998 erworben. Es ist im gleichen Jahr an die Trinkwasseranlage des Zweckverbandes angeschlossen worden. 1998 erging ein Bescheid über die Festsetzung des Hausanschlussbeitrages in Höhe von 1.819,00 DM, der von den Klägern auch beglichen wurde.

3

Mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom [...] zog die Beklagte die Kläger - unter anderem gestützt auf die Wasserversorgungssatzung (WVS 2002) vom 29. April 2002 und die Wasserbeitragssatzung (WBS 2002) vom 29. April 2002 des Zweckverbandes Radegast - zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von 929,16 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) heran. Dabei legte sie eine Beitragsfläche von 900 m², ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 0,89 Euro zugrunde.

4

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger am 28. September 2004 Klage erhoben.

5

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast am 2. Juli 2008 beschlossen, "den in der Sitzung vom 21.03.2002 gefassten Beschluss über die Beitragssatzung Trinkwasser für von Anfang an ungültig, für null und nichtig, zu erklären". Wegen der Einzelheiten wird auf den beglaubigten Auszugs des Beschlusses aus der 16. Sitzung der Verbandsversammlung und den diesbezüglichen Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Badow vom 24. Mai 2008 verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 hat die Beklagte gegen den Beschluss Widerspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.

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Die Beklagte hat im Verfahren 8 A 1619/03 mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 eine Wertberichtigung des Kostenaufwands ihrer Trinkwasserkalkulation dahingehend vorgenommen, dass die Anlagenkosten von aus Erschließungsverträgen übernommenen Anlagenteilen teilweise neu bewertet worden sind. Die Kosten seien mit 0,-- in die Kalkulation eingestellt worden, sofern der Zweckverband diese Anlagen unentgeltlich vom Erschließungsträger übernommen hat. Der höchstzulässige Beitragssatz betrage danach nunmehr 1,12 /m².

7

Aus den Entscheidungsgründen:

8

[...]

9

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge ist die Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Wasserbeitragssatzung) vom 29. April 2002 (WBS 2002). Der Beitrag ist für das klägerische Grundstück entsprechend den Vorgaben der genannten Satzung zutreffend festgesetzt worden (dazu nachfolgend 1.). Die Satzung ist nach wie vor geltendes Recht, steht im Ergebnis mit höherrangigem Recht im Einklang und ist daher rechtswirksam (nachfolgend 2.). Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Radegast ist auch nicht verjährt (nachfolgend 3.).

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1. Die Beklagte hat entsprechend den Vorgaben ihrer Wasserbeitragssatzung 2002 den Beitrag zutreffend festgesetzt.

11

a) Nach § 3 Abs. 1 b) WBS 2002 unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung angeschlossen werden können. Als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt gem. § 5 Abs. 2 c) WBS 2002 bei Grundstücken, welche vollständig im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen, die gesamte Fläche des Grundstücks. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenen Planunterlagen vor und werden von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.

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b) Die Erhebung des Anschlussbeitrages durfte auch vorgenommen werden, obgleich die Kläger bereits im Jahre 1998 zu einem Hausanschlussbeitrag veranlagt worden sind und diesen auch beglichen haben. Bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WBS 2002 folgt, dass der Anschlussbeitrag nicht die Kosten für den Hausanschluss umfasst. Der Hausanschluss ist nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung (WVS 2002) die Verbindung des Verteilernetzes oder der Versorgungsleitung mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilernetzes, dem Ende der öffentlichen Anlage und endet mit der Hauptabsperreinrichtung. Bei dem hier streitigen Anschlussbeitrag handelt es sich hingegen um eine Geldleistung zur Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast im Sinne des § 1 Abs. 2 WVS 2002.

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2. Die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Wasserbeitragsatzung des Zweckverbandes Radegast vom 29. April 2002 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nach wie vor gültig und enthält die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146) erforderlichen Mindestbestandteile.

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a) Die Beitragssatzung ist nicht durch den im Tatbestand wiedergegebenen Beschluss der Verbandsversammlung vom 2. Juli 2008 aufgehoben oder sonst außer Kraft gesetzt worden.

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aa) Bei dem Erlass von Satzungen handelt es sich um Rechtsetzungen der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 - zit. nach juris Rn. 39 f.; Urt. v. 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 - u. a., zit. nach juris Rn. 103 mwN; Urt. v. 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, zit. nach juris Rn. 30; Meyer, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. 142 mwN). Eine Satzungen ist mithin materielles Gesetz. Sie kann nur mit einer weiteren formgerechten Satzung als sog. actus contrarius aufgehoben oder geändert werden. Die Aufhebung der Wasserbeitragssatzung 2002 muss daher nach Maßgabe der §§ 154, 5 Abs. 4 Satz 6 KV M-V i. V. m. §§ 2 ff. KV-DVO - wie der Erlass der Satzung selbst - insbesondere veröffentlicht werden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18. Mai 1999 - 2 L 185/98 - zit. nach juris LS und Rn. 24 ff. mwN; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 3; ferner Nr. 8.1 und Nr. 8.2.1 der Hinweise und Empfehlungen für den Erlass kommunaler Abgabensatzungen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 1998 [Amtsbl. M-V S. 1135]). Eine abweichende Sichtweise widerspräche den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (dazu auch BVerfG, Urt. v. 22. November 1983, aaO, Rn. 36). Mit den genannten Vorschriften wäre es unvereinbar, die Aufhebung einer Ortssatzung durch einfachen Beschluß der Vertretung (Verbandsversammlung) für ausreichend zu erachten.

16

Das von der Vertretung (Zweckverbandsversammlung) erlassene Satzungsrecht bindet als formgemäß gesetztes autonomes Recht auch das zur Satzungsgebung befugte Organ selbst. Diese Bindung kann nur durch eine Aufhebungssatzung überwunden werden, die den Anforderungen der § 5 KV M-V i. V. m. § 2 ff. KV-DVO entspricht. Der kommunale Aufgabenträger und seine Organe sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung - wie jede Verwaltung - an Gesetz und Recht gebunden ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf. M-V]; Art. 28 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG). Dies schließt die Pflicht zur Beachtung auch der Verfahrensvorschriften beim Erlass oder der Aufhebung (untergesetzlichen) Satzungsrechts ein. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften steht nicht zur Disposition des Aufgabenträgers oder seiner Organe. Dementsprechend kann ein (politischer) Wille der zuständigen Organe des Zweckverbandes Radegastes, (bisher) bestehendes Satzungsrecht außer Kraft zu setzen, nur und erst dann rechtliche Geltung beanspruchen, wenn alle dafür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind. Daran fehlt es hier (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, aaO, Rn. 26 f. mwN).

17

bb) Zudem handelt es sich bei dem Beschluss vom 2. Juli 2008 um keinen Satzungsbeschluss. Vielmehr wird in dessen Tenor nicht die Wasserbeitragssatzung aufgehoben, sondern der Beschluss über die Wasserbeitragssatzung aus dem Jahr 2002 für unwirksam erklärt. Im Übrigen ist der Beschluss mit Blick auf die Begründung des Bürgermeisters der Gemeinde Badow auch unklar, weil es danach um die Aufhebung der Satzung gehen soll, weil (künftig) auf ein privatrechtliches System bei der Erhebung der Entgelte umgestellt werden soll und es daher keiner Beitragssatzung mehr bedürfe. Der - allein maßgebende - Tenor verhält sich dazu aber nicht.

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cc) Darüber hinaus hat die beklagte Verbandsvorsteherin dem Beschluss nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) mit der Folge der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 4 KV M-V) widersprochen. Wegen dieser Vollzugshemmung darf der Beschluss deshalb derzeit nicht ausgeführt werden (vgl. näher Gentner, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, KV M-V, § 33 Rn. 8).

19

b) In materieller Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass - wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - (S. 7 ff.) dargelegt hat - die Eckgrundstücksregelung innerhalb der Tiefenbegrenzungsvorschrift des § 5 Abs. 2 d) der nach dem Vorstehenden formgültigen Wasserbeitragssatzung 2002 mit dem Vorteilsprinzip des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Danach ist bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich (§§ 34, 35 des Baugesetzbuches [BauGB]) die bevorteilte Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 WBS 2002

20

"die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder Grundstücksseite, die einer Straße zugewandt ist, zu ermitteln; gemeinsame Schnittflächen werden nur einmal berücksichtigt".

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aa) Eine grundsätzliche Regelung, wonach bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, nur die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und der in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele berücksichtigt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial zur Flächenerfassung, scheint diese pauschalierte Betrachtungsweise den örtlichen Verhältnissen im gesamten Verbandsgebiet durchaus zu entsprechen. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Berücksichtigung einer sogenannten übergreifenden Bebauung bei der Festlegung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundfläche eines Grundstücks rechtlich sogar geboten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, zitiert nach juris, Rn. 110 ff. m. w. N).

22

bb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet in diesem Zusammenhang die Regelung über die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen (sog. Eckgrundstücksregelung). Danach ist bei Grundstücken, die an mehreren Straßen belegen sind, die Tiefenbegrenzung von jeder der Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen. Da die Beitragsbemessung nach Vorteilsgesichtspunkten zu erfolgen hat, wäre eine derartige Regelung rechtmäßig, wenn dem Beitragspflichtigen eines solchen Grundstücks aufgrund der Belegenheit an mehreren Straßen in jedem Fall ein beitragsrelevanter Vorteil entstehen würde. Dieser Vorteil kann allein in einer gegebenenfalls erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks liegen. Beitragsrechtlich ist es für den Beitragspflichtigen eines derartigen "Eckgrundstücks" nämlich unerheblich, ob er möglicherweise von verschiedenen Straßenseiten aus mit einem Trinkwasseranschluss (oder Abwasserkanal) versehen werden kann. Die damit maßgebliche baurechtliche Betrachtungsweise für den beitragsrelevanten Vorteil ergibt jedoch, dass allein die Tatsache der Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen keine erhöhte baurechtliche Ausnutzbarkeit ergibt. Erst wenn alle anliegenden Straßen dem gegebenenfalls dem betreffenden überlangen oder -tiefen Grundstück einen entsprechenden Bebauungszusammenhang vermitteln, entsteht ein weitergehender Vorteil. Führt hingegen eine Straße am Grundstück entlang mit der Folge in den Außenbereich, dass der Bebauungszusammenhang im vorderen Bereich des Grundstücks endet, so vermittelt die Lage des Grundstücks an der Straße dem Beitragspflichtigen keinen weitergehenden Vorteil bezüglich der Ausnutzbarkeit des Grundstücks.

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Dass derartige Konstellationen durchaus häufiger vorkommen, lässt sich dem von der Kammer in Einsicht genommenen Kartenmaterial des Beklagten zur Flächenerfassung unzweifelhaft entnehmen. Zudem muss auf die Kategorie des öffentlichen Weges im Sinne des Straßen- und Wegerechts Mecklenburg-Vorpommern abgestellt werden. Legt man diese Definition zugrunde, so ist ersichtlich, dass immer wieder in Bereichen mit Tiefenbegrenzungsregelung Straßen oder auch unbefestigte öffentliche Wege zwischen Grundstücken in den Außenbereich führen, also diesen anliegenden Grundstücken keinen weitergehenden Bebauungszusammenhang und damit keine vergrößerte bauliche Nutzbarkeit vermitteln. Aufgrund der Satzungsregelung, die allein auf die Lage des Grundstücks an mehreren Straßen abstellt, sind diese Grundstücke dennoch nach der Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 2 d) WBS 2002 mit einer größeren Beitragsfläche zu veranschlagen, als benachbarte Grundstücke, die allein an der vorderen Straße liegen. Hierfür ist ein unter Vorteilsgesichtspunkten sachliches Differenzierungskriterium nicht ersichtlich. Zwar hat ausweislich des Kartenmaterials die Beklagte in derartigen Grundstückssituationen augenscheinlich die Eckgrundstücksregelung nicht angewendet. Dies belegt aber indiziell lediglich, dass ein derartiges Ergebnis bei Erlass der Regelung auch nicht gewollt gewesen ist. Maßgebend ist dennoch der durch Auslegung nicht weiter einzuschränkende Wortlaut der Regelung, wonach in derartigen Fällen, d. h. einer Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen, ohne dass diese Situation eine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks eröffnet, eine gegenüber dem Normalfall weitergehende Beitragsveranlagung gebietet.

24

Da eine Tiefenbegrenzungsregelung als Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff ihre Rechtfertigung allein in dem Gesichtspunkt der notwendigen Verwaltungsvereinfachung findet, mag es zweifelhaft erscheinen, ob eine "Eckgrundstücksregelung" der vorgenannten Art überhaupt notwendig ist. Wenn der Satzungsgeber sich jedoch für eine derartige differenzierende Betrachtungsweise entscheidet, die zur Folge hat, dass gerade nicht in pauschalierter Weise die beitragsfähige Fläche nach metrischen Angaben bestimmt werden kann, so darf eine derartige Ausnahmeregelung unter Vorteilsgesichtspunkten wiederum nur besondere Ausnahmefälle außer Acht lassen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der Betrachtung gerade dieser Grundstückskategorie vernachlässigungswert ist. Dass dies vorliegend der Fall wäre, kann jedoch bei Betrachtung des Kartenmaterials zur Flächenerfassung nicht festgestellt werden. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass in der Regel bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, jede dieser Straßen dem Grundstück aufgrund eines Bebauungszusammenhangs eine weitergehende bauliche Nutzbarkeit vermittelt. Wenn aber Anhaltspunkte für eine derartige Pauschalierung nicht gegeben sind und die Ausnahmeregelung ohnehin dazu führt, dass derartige Eckgrundstücke einer genaueren Betrachtung der Beitragsfläche unterzogen werden müssen, so muss unter Vorteils- und Gleichheitsgesichtspunkten gegebenenfalls eine derartige Regelung so gestaltet werden, dass sie den tatsächlichen zusätzlichen beitragsrelevanten Vorteil derartiger Grundstücke in etwa abbildet (so bereits die Kammer im Urt. v. 30. Januar 2008 - 8 A 803/07 -, S. 8 ff. [n. v.]).

25

cc) Die sich daraus ergebende Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung in § 5 Abs. 2 d) WBS 2002 führt indessen nicht zur Nichtigkeit der gesamten Wasserbeitragssatzung. Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG M-V niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein Rechtsakt nicht insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen abgrenzbaren Teil erfassen und feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Dies ist bei der hier behandelten Vorschrift anzunehmen. Sie betrifft nur die Eckgrundstücke im Verbandsgebiet. Es ist anzunehmen, dass die an sich sinnvolle und unter Umständen gebotene Tiefenbegrenzungsregelung auch ohne die Eckgrundstücksbestimmung erlassen worden wäre.

26

b) Soweit die Kläger die Kalkulation des Beitragssatzes beanstanden, ist dem nicht zu folgen:

27

aa) Zunächst hat, wie im Tatbestand dargestellt, die Beklagte die Kalkulation nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 KAG M-V insoweit berichtigt, soweit Erschließungsverträge in der Kalkulation kostenmäßig berücksichtigt worden sind, der Zweckverband diese Anlagen jedoch unentgeltlich vom Erschließungsträger übernommen hat. Der nunmehr ermittelte höchstzulässige Beitragssatz liegt mit 1,21 Euro (netto) immer noch über den in § 6 WBS 2002 festgesetzten Beitragssatz von 0,89 Euro. Diese nachträgliche Änderung der Kalkulation führt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V weder zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung noch ist die Vertretungskörperschaft mit ihr zu befassen.

28

bb) Auch ansonsten sind keine durchgreifenden Zweifel dargelegt worden noch sind solche sonst ersichtlich, dass der (höchstzulässige) Beitragssatz fehlerhaft kalkuliert worden ist. Dieser ist deshalb eine tragfähige Grundlage für die Ermessensentscheidung der Verbandsversammlung hinsichtlich des Deckungsgrades bei der Anlagenfinanzierung durch Beitragserhebung.

29

Dies gilt insbesondere für die Aufwandsseite der Kalkulation. Erhaltene und erwartete Zuschüsse sind ausweislich der vorliegenden Kalkulation ebenso aufwandsmindernd als "Abzugskapital" berücksichtigt worden wie Kostenanteile für die Herstellung der Zentralanlagen des Zweckverbandes Radegast, die auf die Nutzung durch andere Verbände (Trinkwasserversorgungsverband Sude-Schaale und Zweckverband Schweriner Umland) entfallen.

30

cc) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Kalkulation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil im Gegensatz zu den Vorgängersatzungen gemäß § 2 Abs. 1 WBS 2000 (lediglich) Herstellungsbeiträge erhoben werden. Dies zielt auf Beitragserhebung zur Herstellung, also der einmaligen (erstmaligen) Fertigstellung der Gesamtanlage, ab und umfasst alle Baumaßnahmen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Einrichtung nach dem Planungswillen und Planungskonzept des Aufgabenträgers den endgültigen Ausbauzustand erreicht hat (näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 5.3; Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rn. 98 mwN; Sensburg/Maslaton, Abgabenrecht in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, 2007 S. 142). Solange die Anlage nicht endgültig fertiggestellt ist, kommt dem Begriff der Erweiterung keine eigenständige Bedeutung zu (ebenso OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, zit. nach juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. Mai 1990 - 2 S 710/88 - zit. nach juris Rn. 26 mwN; Quaas, Abgabenrecht, Rn. 99). Auch ansonsten geht der Begriff der Herstellung weiter als eine Erneuerung und Verbesserung. Erneuerung setzt die vollständige Stilllegung einer Anlage (oder eines rechtlich selbständigen Teils hiervon) wegen Verschleißes voraus und deren Ersatz. Verbesserung verlangt eine Verbesserung der Funktionen unter technischen Gesichtspunkten der Gesamtanlage (oder eines rechtlich selbständigen Teils hiervon; vgl. Quaas, Abgabenrecht, Rn 101 f.). Im vorliegenden Fall geht aber zunächst um die grundsätzliche Fertigstellung der Gesamtanlage, was (auch) die Erneuerung und/oder Verbesserung einzelner (rechtlich unselbständiger) Anlagenteile einschließen kann. Dies gilt vor allem mit Blick auf die besondere Situation bei den leitungsgebundenen Anlagen nach Herstellung der deutschen Einheit. Anlagen, die bereits zu DDR-Zeiten vorhanden waren, müssen nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der ersten wirksamen Satzung zunächst einmal hergestellt werden (vgl. näher OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, zit. nach juris Rn. 20; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7.Erl. 5.3; § 9 Erl. 2.5.2).

31

3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Radegastes auch nicht gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 169 ff. AO verjährt. Danach galt bzw. gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 war dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Die Frist beginnt nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, welcher das Gericht folgt (vgl. Urt. v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - S. 11), erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung (vgl. nur OVG M-V, Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - zit. nach juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 [246 Fn. 43]), nicht hingegen mit der Veröffentlichung einer (Vorgänger-) Satzung mit formellem Geltungsanspruch.

32

a) Das Grundstück der Kläger ist im Laufe des Jahres 1998 an die Trinkwasseranlage angeschlossen worden. Damit hätte die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO frühestens Ende des Jahres 1998, also zum 1. Januar 1999 zu laufen beginnen und am 31. Dezember 2003 enden können. Indessen ist die Wasserbeitragssatzung 2002 die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes Radegast. Das Gericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urt. vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - (S. 12 ff.) unter Berufung den Beschluss vom 4. Mai 2006 - 8 B 773/05 - ausgeführt, dass die gemäß § 21 am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Beitragssatzung vom 14. Dezember 1998 schon deshalb nichtig ist, weil die in § 6 [Beitragsmaßstab] Abs. 3 Buchstabe g) der Satzung enthaltene Privilegierung für die dort genannten - unbebauten oder mit einem Gebäude mit einem Vollgeschoss mit bis zu zwei Wohneinheiten bebauten, über 800 m² großen - Grundstücke weder mit dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG statuierten Vorteilsprinzip noch mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Sie hält sich auch nicht mehr im Rahmen des Ermessens des Satzungsgebers bei der Wahl des Abgabenmaßstabs. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei großen Flächen der beitragsrelevante Vorteil nicht proportional mit der Fläche wächst. Vielmehr muss unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück für jeden Quadratmeter Grundfläche in gleicher Weise einen Vorteil von der Einrichtung hat (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [Stand: Mai 2007], § 7 Erl. 9.1.2).

33

b) Die Beitragssatzungen aus den Jahren 1996 und 1997 waren wegen der dortigen Regelungen in § 3 unwirksam. Danach soll die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme(n) entstehen, die für die Herstellung, (Erneuerung) sowie den Aus- oder Umbau der Wasserversorgungsanlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage ermöglichen. Der mit diesen Regelungen offensichtlich gewählte Zeitpunkt der (nach dem Planungskonzept des kommunalen Aufgabenträgers) endgültigen Herstellung der Wasserversorgungsanlage (Gesamtanlage) dürfte irgendwann in der Zukunft liegen, wenn überhaupt eine solche Anlage je endgültig fertiggestellt ist. Zudem ist diese Regelung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 KAG 1993, der sowohl für Schmutzwasser- als auch für Trinkwasseranschlussbeiträge gilt, unvereinbar. Nach dieser Vorschrift entstand die sachliche Beitragspflicht - neben dem zusätzlichen Erfordernis einer wirksamen Satzung - bereits, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann und nicht erst - abweichend von der Bestimmung in § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG 1993 - mit der Fertigstellung der Gesamtanlage. Mit der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 3 KAG 1993, wonach die Satzung - datumsmäßig - einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte, ist nach Auffassung der Kammer keine Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber geschaffen worden, das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten abweichend von der grundstücksbezogenen Anschlussmöglichkeit für alle Beitragsfälle von der Fertigstellung der (Gesamt-)Anlage abhängig zu machen und insoweit auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft zu verlagern. Dies hätte für die Beitragsverpflichteten die erheblich belastenden und ihnen daher nicht zumutbaren Folge, dass das Beitragsverhältnis auf lange Zeit in der Schwebe gehalten würde (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1156/84 -, OVGE 37, 188 [189 ff.]). Im Übrigen verweist das Gericht bezüglich der Frage der Festsetzungsverjährung ergänzend auf seinen Beschluss vom 7. April 2005 - 8 B 205/05 - (S. 12 ff. unter II. 3.).

34

[...]

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2018 - 4 A 786/17 SN

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.