Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Jan. 2011 - 7 B 30/11

bei uns veröffentlicht am27.01.2011

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit der der Antragsgegner ihr aufgab, vom beigeladenen Zweckverband veranlasste Bauarbeiten und die Unterhaltung der errichteten Anlagen zu dulden.

2

Sie ist Mitglied des Beigeladenen, dem sie — ebenso wie die Trinkwasserversorgung — die Aufgabe der Abwasserentsorgung übertrug. Ihre Gemeindevertretung beschloss am 29. Januar 2009 mehrheitlich hinsichtlich dieser Aufgabe den Austritt aus dem Beigeladenen mit Ablauf des Jahres 2010 und zeigte ihm den Beschluss an, damit die Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung beschließe. Die Verbandsversammlung stimmte am 25. Mai 2009 über den Antrag ab, einen wichtigen Grund für den Austritt der Antragstellerin im Sinne der Verbandssatzung anzuerkennen und mit der Antragstellerin in Austrittsverhandlungen einzutreten; eine derartige Beschlussfassung erfolgte nicht. Die Antragstellerin beantragte unter dem 27. Oktober 2009, die Verbandsversammlung mit der begehrten Satzungsänderung zu befassen. Die Gemeindevertretung der Antragstellerin beschloss ferner am 29. Dezember 2009, dem Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Aufgabe der Abwasserentsorgung zu entziehen. Über beide Anliegen entschied die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 11. Januar 2010 ablehnend. Am Folgetag erhob die Antragstellerin gegen den Beigeladenen Klage, mit der sie die Änderung der Verbandssatzung wegen des angezeigten Austrittsbeschlusses erstrebt. Das Klageverfahren ist beim beschließenden Gericht noch anhängig (Az. 1 A 38/10).

3

Außerdem ließ die Antragstellerin für ihr Gemeindegebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellen. Dieses beinhaltet eine dezentrale Klärung des Abwassers in mehreren gemeindeeigenen Gruppen- und in privaten Grundstückskläranlagen und die Ableitung des geklärten Wassers in den N-Kanal bei zentraler Entsorgung der Klärrückstände durch die Antragstellerin; die vielfach vorhandenen privaten Grundstückskläranlagen älteren Standards und die teilweise schon bestehenden Gruppenkläranlagen sollen auf den aktuellen Stand der Technik nachgerüstet werden. Die Antragstellerin beschloss am 9. Dezember 2010 entsprechendes Satzungsrecht, das der Antragsgegner als Rechtsaufsichtsbehörde beanstandete.

4

Der Beigeladene verfolgt sein 2003 beschlossenes Entwässerungskonzept, wonach die Grundstücke auf dem Gebiet der Antragstellerin weitestgehend an eine zentrale Entsorgungsanlage angeschlossen werden sollen; das Abwasser soll in Freigefälleleitungen gesammelt und über Druckrohrleitungen in eine zentrale Kläranlage im benachbarten N-Stadt geleitet werden. Nach den Berechnungen der Antragstellerin ist die Umsetzung dieses Konzepts auf ihrem Gebiet schon wegen der notwendigen Baumaßnahmen deutlich teurer; ferner befürchtet die Antragstellerin eine erheblich höhere Belastung ihrer Einwohner durch die Schmutzwasserentsorgung wegen höherer Anschlussbeiträge und durch aufgrund der Haushaltslage des Beigeladenen höhere Abwassergebühren.

5

In auch vom Antragsgegner eingeforderter Umsetzung des Entwässerungskonzepts ließ der Beigeladene seit dem Herbst 2010 westwärts längs der von N-Stadt nach W-Dorf führenden Landesstraße L000 eine auf das Gebiet der Antragstellerin reichende Druckrohrleitung errichten, an die die Grundstücke einiger N-Städter Ortslagen über Sammelleitungen angeschlossen wurden. Die Druckrohrleitung endet bisher in der zum Gemeindegebiet der Antragstellerin gehörenden sog. F-Siedlung östlich des N-Kanals. Nördlich der L000 befinden sich dort sieben Wohnblöcke und ein Einfamilienhaus, die durch den am N-Kanal verlaufenden Zweig der Straße Am F. und einen kürzeren, östlich parallel verlaufenden Fahrweg mit einer rechtwinklig abknickenden Verbindung zur Straße Am F. erschlossen sind. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der mit der Straße Am F. bebauten Flurstücke a und b der Flur n von W-Dorf sowie des südlichen Teils des parallelen Fahrweges, des Flurstücks c; die übrigen Flurstücke des Wegs mit dem Verbindungsstück, die Flurstücke e, f und g, gehören der Eigentümerin der mit den Wohnblöcken bebauten Grundstücke. Die Straße und die Fahrwege sind Gemeindestraßen in Straßenbaulast der Antragstellerin und wurden für die unterirdische Verlegung der Freigefälle- und Druckrohrleitungen des Beigeladenen vorgesehen.

6

Diesem untersagte die Antragstellerin unter Hinweis auf ihren Austrittsbeschluss und ihr Abwasserkonzept die Bautätigkeit auf gemeindeeigenen Straßen und Grundstücken. Der Beigeladene beantragte beim Antragsgegner „eine Verfügung der Unteren Wasserbehörde mit sofortigem Vollzug zum Betreten von Flurstücken [der Antragstellerin]“.

7

Nach Anhörung der Antragstellerin unter dem 7. Dezember 2010 erließ der Antragsgegner die angegriffene Duldungsverfügung vom 30. Dezember 2010. Hiermit verpflichtete er die Antragstellerin als Eigentümerin und Straßenbaulastträgerin der genannten Flurstücke, die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für die zentrale Abwasserentsorgung, Bauprojekt H-Feld bis zur F-Siedlung, durch den Beigeladenen oder von ihm beauftragte Dritte in und auf den Flurstücken zu dulden. Er ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und begründete dies mit der Notwendigkeit, die Bauarbeiten, deren vorzeitiger Beginn durch die Subventionsbehörden genehmigt worden sei, ungestört bei Ausnutzung etwaiger günstiger Witterungsbedingungen im Interesse des dem öffentlichen Wohl dienenden Entsorgungskonzepts des Beigeladenen zügig umzusetzen.

8

Die Antragstellerin erhob gegen die Verfügung am 5. Januar 2011 Widerspruch; hierüber ist noch nicht entschieden.

9

Sie hat sich am 14. Januar 2011 wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt und wirft dem Beigeladenen vor, sich angesichts ihres in die Wege geleiteten Austritts und der Rückübernahme der Aufgabe der Abwasserentsorgung treuwidrig zu verhalten und vollendete Tatsachen schaffen zu wollen, um die Umsetzung ihres dezentralen Abwasserkonzepts zu verhindern. Sie weist u. a. darauf hin, dass ein derartiges Konzept vom Beigeladenen selbst auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde und ferner durch eine aus dem Beigeladenen ausgetretene Gemeinde umgesetzt werde, ferner dass der Beigeladene wegen des vorgesehenen Betriebs einer Grundstückskläranlage durch den Bürger einer weiteren benachbarten Mitgliedsgemeinde die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht erstrebe, was der Antragsgegner in jenem Falle als technisch und wirtschaftlich „optimalste“ Lösung für die nächsten 15 Jahre befürwortet habe. Sie befürchtet insbesondere eine massive Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch den Übergang der Verbindlichkeiten, die auf die der vom Beigeladenen errichteten Anlagenteile entfallen, bei deren Übernahme im Rahmen der bevorstehenden Auseinandersetzung. Sie beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 wiederherzustellen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

den Antrag abzulehnen,

13

und verteidigt seine Verfügung.

14

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

15

den Antrag abzulehnen,

16

verteidigt die Umsetzung seines Entwässerungskonzepts auch auf dem Gebiet der Antragstellerin und hält das Antragsbegehren wegen des zwischenzeitlichen Abschlusses der Bauarbeiten für erledigt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) Bezug genommen.

II.

18

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bleibt ohne Erfolg.

19

Die mittlerweile im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 6 der Kommunalverfassung – KV M-V – vertretene Antragstellerin macht als Adressatin der Duldungsverfügung zulässigerweise eine Beeinträchtigung ihrer für einen Teil der darin genannten Flurstücke bestehenden Eigentümerrechte, im Übrigen der ihr im für die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an den öffentlichen Straßen und für deren Verwaltung und Unterhaltung erforderlichen Umfang nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG M-V – zur Ausübung überantworteten Eigentümerrechte geltend.

20

Ihr Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Duldungsverfügung durch den vom Beigeladenen angegebenen Abschluss der vorgesehenen Bauarbeiten eine Erledigung gefunden hätte. Selbst wenn dies auch hinsichtlich der vorgesehenen Hausanschlussleitungen und der Wiederherrichtung der Straßen- und Fußwegedecken zutreffen sollte, wäre die Duldungsverfügung noch nicht erledigt, da diese es der Antragstellerin auch aufgibt, die Unterhaltung der Anlagen durch den Beigeladenen und dessen Beauftragte zu dulden. Auch insoweit ordnete der Antragsgegner mit einer für die Wirksamkeit der Anordnung hinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung an.

21

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

22

Bei der gebotenen summarischen Betrachtung erscheinen der Kammer die vorgebrachten und etwaigen sonst aus der bekannten Sachlage ableitbaren rechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners nicht als derart durchgreifend, dass das von diesem beanspruchte Interesse an der beschleunigten Umsetzung des begünstigten Projekts bereits wegen des absehbaren Ausgangs des Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens gegenüber dem Interesse der betroffenen Antragstellerin zurückstehen müsste. So bestehen keine ernstlichen Zweifel an der im Bescheid dargelegten Anwendbarkeit der vom Antragsgegner herangezogenen Ermächtigungsgrundlage in § 93 in Verbindung mit § 92 Satz 2 des WasserhaushaltsgesetzesWHG – für die von ihm getroffene Regelung. Dies dürfte auch im Verhältnis des Antragsgegners zur Antragstellerin als öffentlich-rechtlich verfasster, mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter Straßenbaulastträgerin gelten. Denn die dem Wortlaut nach anwendbare bundesrechtliche Vorschrift des § 93 Satz 1 WHG differenziert nicht nach der Rechtsform der von der staatlichen Fachbehörde in Anspruch zu nehmenden „Eigentümer und Nutzungsberechtigten“ (vgl., zu immissionsschutzrechtlichen Anordnungen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2002 – 7 C 24.01 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 117, S. 1 ff.), und schon im Bereich des die Hoheitsbefugnisse der Antragstellerin konstituierenden Straßenrechts selbst sieht der – vorliegend nicht einschlägige – § 30 StrWG M-V zugunsten der Verlegung von der Abwasserbeseitigung dienenden Leitungen ähnliche Eingriffsbefugnisse der übergeordneten Behörden anderer Gebietskörperschaften in die Dispositionsbefugnis von Straßenbaulastträgern vor. Auch die Anwendung von § 92 Satz 2 WHG jedenfalls bei der Auswahl der für die Leitungen und damit die Duldungspflicht in Anspruch zu nehmenden Flurstücke nach dem Erschließungsaufwand erscheint bedenkenfrei. Ob bei der von dieser Vorschrift des Weiteren verlangten Nutzen-/Nachteilbewertung nicht nur die konkrete Beeinträchtigung des von der Antragstellerin zu gewährleistenden Straßengebrauchs oder ihres ungestörten Grundeigentums zu berücksichtigen ist, sondern, wie die Antragstellerin meint, auch die geltend gemachte negative Beeinflussung ihres Abwasserkonzepts und der dadurch geschützten Interessen, erscheint zweifelhaft. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten dürfte die Antragstellerin eher zufällig „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sein und durch die darin gebotene Abwägung nur einen Schutz hinsichtlich der in der Vorschrift bezeichneten Rechtsgüter (Eigentum oder „Nutzungsberechtigung“) erfahren. In diesen durch die Baumaßnahmen und das Vorhandensein sowie die Unterhaltung der unterirdischen Anlagen über Gebühr beeinträchtigt zu sein, macht die Antragstellerin nicht geltend.

23

Ihr Hauptaugenmerk ist nämlich auf die Befürchtung gerichtet, dass die Umsetzung ihres eigenen Abwasserkonzepts durch die Verwirklichung desjenigen des Beigeladenen vereitelt werden könnte. Inwieweit ihr diesbezüglich wehrfähige Rechtspositionen zustehen, solange das Austrittsverfahren nach § 163 KV M-V nicht abgeschlossen ist und im Streit steht, ob ein — im Wassergesetz des Landes – LWaG M-V – nicht näher geregelter — actus contrarius zu der Aufgabenübertragung nach § 40 Abs. 4 Satz 1 LWaG M-V anzuerkennen ist, ist eine nicht einfache, im vorliegenden, auf eine summarische gerichtliche Kontrolle gerichteten Verfahren nicht zu entscheidende Frage.

24

Die Kammer trifft ihre Ermessensentscheidung über den Fortbestand der angeordneten sofortigen Vollziehung daher anhand eines Vergleichs der Folgen, die den Rechtspositionen und Interessen der Antragstellerin einerseits und des Beigeladenen sowie den vom Antragsgegner durchzusetzenden öffentlichen wasserwirtschaftlichen Interessen andererseits jeweils durch eine nachteilige gerichtliche Entscheidung drohen könnten.

25

Diese sind zunächst jeweils in Gestalt der gegenläufigen Entwässerungskonzepte betroffen. Sowohl auf Seiten des Beigeladenen als auch auf Seiten der Antragstellerin erlitten diese Konzepte aber bezogen auf die hinsichtlich Größe und Bevölkerung verhältnismäßig kleine F-Siedlung nur periphere Einbußen. Die Duldungsverfügung betrifft lediglich Bauarbeiten in deren Bereich; einerseits müsste im Zusammenhang mit einer Fortsetzung der Leitung in zentrale Ortsteile der Antragstellerin erneut entschieden (und zuvor detailliert geplant) werden, anderseits erschließt das Bauprojekt des Beigeladenen auf dem Gebiet der Stadt N-Stadt eine Vielzahl von Grundstücken und erscheint schon deshalb für den Beigeladenen sinnvoll. Die jeweiligen Einbußen auf beiden Seiten wären vom „Anteil an der Konzeptverwirklichung“ her als vergleichbar zu gewichten. Gleiches gilt für die Beeinträchtigungen durch einen verhinderten oder verzögerten Abschluss von Bauarbeiten oder durch eine verwehrte Unterhaltung und Komplettierung der Anlagen auf Beigeladenenseite einerseits und durch die Öffnung der Straßen- und Wegedecken auf Antragstellerseite andererseits. Es ist nicht ersichtlich, dass die in erster Linie kommunalpolitisch zu bewältigende Klärungsaufgabe durch den Anschluss der F-Siedlung an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage dauerhaft zu Lasten einer der beteiligten Seiten beeinflusst würde.

26

Es ist auch nicht erkennbar, dass die zumindest eingeleiteten Baumaßnahmen des Beigeladenen für die Verwirklichung des Abwasserkonzepts der Antragstellerin auch im Bereich der F-Siedlung unüberwindbare Hindernisse in baulich-technischer Hinsicht bereiteten und dieses dort faktisch verhinderten; vielmehr dürften die in einem großen Teil der betroffenen Straßenflächen vorgesehenen Freigefälle-Sammelleitungen sich auch in das Gruppenkläranlagen-Konzept der Antragstellerin integrieren lassen, das auch den Einsatz von Pumpen und Druckleitungen zur Überwindung durch die jeweiligen Anschlusssituationen verursachter topographischer Schwierigkeiten vorsieht. Eine abweichende eigene detaillierte Ausführungsplanung für das Gebiet der F-Siedlung hat die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend gemacht, sondern sie scheint lediglich für den Standort der jetzt bestehenden Gruppenkläranlage der Wohnblocksiedlung auch die nachgerüstete oder neue Gruppenkläranlage vorgesehen zu haben. Ein für oder gegen eine der beteiligten Seiten sprechender erheblicher Vor- oder Nachteil beim künftigen Fortgang der Auseinandersetzung ist nicht ersichtlich.

27

Schließlich sind für die Kammer auch die Befürchtungen der Antragstellerin nicht recht nachvollziehbar, was die dauerhaften finanziellen Folgen der Herstellung des Anlagenabschnitts in der F-Siedlung für sie betrifft. Nach § 150 Abs. 3 Satz 6 KV M-V ist im Falle der Rückübertragung einer auf einen Zweckverband übertragenen Aufgabe oder bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft Satz 5 der Vorschrift entsprechend anzuwenden. Hiernach gehen das für die Aufgabenwahrnehmung benötigte Anlagevermögen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten entschädigungslos auf [lies: die sich vom Zweckverband distanzierende Gemeinde] über. Zum einen können aber nach Satz 7 der Vorschrift die Beteiligten abweichende Regelungen treffen; diese könnten im Streitfall berücksichtigen, dass der für den Beigeladenen offen erkennbare Dissens über die Mitgliedschaft der Antragstellerin und die Abwasserkonzepte den Beigeladenen nicht veranlasste, die kommunalrechtliche Klärung abzuwarten und einstweilen vom Anschluss der im Verhältnis zu den sonst erschlossenen Ortslagen recht kleinen F-Siedlung abzusehen. Zum anderen aber dürfte das nach Satz 5 übergehende Anlagevermögen nur solches sein, was von der Antragstellerin als neu für die Aufgabenwahrnehmung zuständiger Körperschaft hierzu benötigt wird, d. h. der Umfang wird anhand von deren Abwasserkonzept zu bestimmen sein. In diesem Falle ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragstellerin durch den Übergang auch der Verbindlichkeiten Unrecht geschehen könnte, zu deren Ausgleich sie im Übrigen die bevorteilten Grundstückseigentümer auch nach ihren eigenen Vorstellungen heranziehen könnte.

28

Ist daher auch in dieser Hinsicht das jeweilige Ausmaß der Vorteils- und Nachteilsfolgen von Vollziehbarkeit oder Aufschub diffus, so lässt es die Kammer für die Beibehaltung der Vollziehbarkeit den Ausschlag geben, dass im Bereich der F-Siedlung die Abwasserentsorgungsanlagen unstreitig derzeit nicht dem erforderlichen Stand der Technik entsprechen und ein Verlangen der Grundstückseigentümer nach Abhilfe erkennbar ist; diese schafft derzeit, begünstigt durch die streitgegenständliche Verfügung, im Interesse der durch das WHG geschützten Rechtsgüter einstweilen der Beigeladene.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; wegen der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen berücksichtigt die insoweit zu treffende Billigkeitsentscheidung, dass der Beigeladene sich durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

30

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.