Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 01. Okt. 2014 - 7 A 1891/13

published on 01/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 01. Okt. 2014 - 7 A 1891/13
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2013 verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Verlängerung seines Befähigungsscheins für Begasungstätigkeiten wegen angenommener Unzuverlässigkeit.

2

Er stellte über seinen Arbeitgeber, einen Fachbetrieb für Holzschutz, Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Taubenabwehr, der ihn nach seinen Angaben auch gegenwärtig in eingeschränktem Umfange beschäftigt, unter dem 26. April 2013 den streitgegenständlichen Antrag auf Verlängerung des ihm bereits erteilt gewesenen Befähigungsscheins zur Begasung mit Phosphorwasserstoff. Dem Antragsschreiben fügte er jeweils eine Kopie der Teilnahmebescheinigung zum 2008 besuchten entsprechenden Fortbildungslehrgang, seiner im April 2013 erneut erfolgten jährlichen Unterweisung gemäß § 14 der GefahrstoffverordnungGefStoffV – über auftretende Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff Phosphorwasserstoff, der Bescheinigung über ein im Jahre 2012 absolviertes Erste-Hilfe-Training und eine im April 2013 absolvierte Fortbildung hierzu sowie der Bescheinigung über eine im April 2013 erhaltene Unterweisung für Träger von Filtergeräten bei.

3

Der Beklagte holte über den 196x geborenen Kläger ein behördliches Führungszeugnis ein. Dieses wurde unter dem 23. Mai 2013 erteilt und enthielt die Eintragungen:

4

„1. 18.08.2010 Amtsgericht A-Stadt
 (Nxxx) - … Cs 470/10, … Js 16704/10 -
 Rechtskräftig seit 06.09.2010
 Datum der Tat: 10.05.2010
 Tatbezeichnung: Körperverletzung
 Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1
 30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

2. 02.02.2012 Amtsgericht A-Stadt
 (Nxxx) - … Js 812/12Cs 888/12 -
 Rechtskräftig seit 01.03.2012
 Datum der Tat: 02.12.2011
 Tatbezeichnung: Körperverletzung
 Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1
 20 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe“.

5

Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 äußerte der Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der Eintragungen Zweifel an dessen erforderlicher Zuverlässigkeit und forderte von ihm außerdem ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 1e der Technischen Regelungen für Gefahrstoffe — Begasungen – TGRS 512 – an.

6

Nach Erkundigungen, u. a. bei einem Strafrichter des Amtsgerichts A-Stadt, zu inhaltlichen Voraussetzungen der für die Erteilung eines Befähigungsscheins geforderten Zuverlässigkeit lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2013 den Antrag auf Verlängerung des Befähigungsscheins ab. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers könne nicht als gegeben angesehen werden. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

7

Mit seinem Widerspruch vom 30. Juli 2013 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe sich gegen die beiden jeweils durch Strafbefehl erfolgten Verurteilungen wegen Beweisnot bzw. zur Vermeidung einer Hauptverhandlung über die auch von der Geschädigten als geringfügig angesehene Tat nicht mit Einsprüchen gewendet; auf die gegebenen Sachverhaltsdarstellungen wird Bezug genommen. Auch habe er sich seit der letzten Verurteilung nichts zuschulden kommen lassen; die Taten lägen schon länger zurück.

8

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2013 auf Kosten des Klägers als unbegründet zurück und kündigte den Erlass eines Gebührenbescheids an. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

9

Mit der zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 1891/13 geführten Klage vom 25. November 2013 wendet der Kläger sich unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsvorbringen weiterhin gegen die erfolgte Ablehnung. Er beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2013 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Der Beklagte beantragt

12

Klageabweisung

13

und verteidigt die Ablehnung und seine zurückweisende Widerspruchsentscheidung.

14

Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Bescheidungsklage hat Erfolg.

17

Obgleich es sich bei der beantragten Verlängerungsentscheidung, d. h. der nach Ablauf der Geltung des bisherigen Befähigungsscheins erforderlichen Neuerteilung eines solchen auf der Grundlage von Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs I der GefStoffV (im Gegensatz zur Frage der Befristung dieses Befähigungsscheins nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift) um eine gebundene Entscheidung des Beklagten handelt, in deren Rahmen kein rechtlicher Ansatz für die gerichtliche Herbeiführung der Spruchreife hindernde behördliche Einschätzungs- oder Beurteilungsspielräume besteht, ist es dem Kläger kraft seiner prozessualen Dispositionsbefugnis unbenommen, sein Verpflichtungsbegehren auf den Erlass eines Bescheidungsurteils mit einem Tenor gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu beschränken (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, Rdnr. 451 zu § 113 m. w. Nachw.). Angesichts des bisherigen Fehlens des notwendigen, aktuell zu erstellenden ärztlichen Zeugnisses ist ein solches prozessuales Vorgehen auch sachdienlich.

18

Die mithin zulässige Klage ist auch begründet. Denn der Beklagte lehnte den klägerischen Antrag zu Unrecht unter Annahme einer festzustellenden Unzuverlässigkeit des Klägers ab und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Bei der nach Aufhebung der Versagungsentscheidung erneut zu treffenden Entscheidung über den klägerischen Antrag wird er die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung zu beachten haben:

19

Die „erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln, die von Nummer 4.1 erfasst werden,“ hier mit Phosphorwasserstoff sowie Zubereitungen, die Phosphorwasserstoff entwickeln, im Sinne von Nr. 4.1 Abs. 1 Nr. 3, gehört nach Nr. 4.3.1 Abs. 2 Nr. 2 des Anhangs I der GefStoffV zu den vier Voraussetzungen für die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Erteilung eines Begasungsscheins für Phosphorwasserstoff.

20

Die Anforderungen an die Bejahung der erforderlichen Zuverlässigkeit sind weder in der GefStoffV noch im dieser zugrunde liegenden Chemikaliengesetz durch besondere Regelungen definiert. Nr. 4.3.1 Abs. 1 Nr. 1 des Anhangs I der GefStoffV fordert für die Leitung von Tätigkeiten mit gefährlichen gasförmigen Chemikalien im Sinne der Nr. 4.1 neben dem Begasungsschein, der seinerseits die erforderliche Zuverlässigkeit voraussetzt, gar selbst „nochmals“ die erforderliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisantragstellers, ohne über den Inhalt dieser Anforderung weitere Aufschlüsse zu geben.

21

Hieraus kann nur gefolgert werden, dass die GefStoffV — richtigerweise — die zentrale Bedeutung der persönlichen Zuverlässigkeit der Erlaubnisnehmer im Zusammenhang mit dem Umgang mit gefährlichen Chemikalien betont. Mangels einer eigenständigen Definition kommt indessen nur ein Rückgriff auf die vornehmlich zu § 35 Abs. 1 Satz 1 der GewerbeordnungGewO – entwickelten Grundsätze in Betracht, einer Norm, die ebenfalls ohne weitere Definitionen den Begriff der „Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf (ein bestimmtes) Gewerbe dartun,“ als entscheidendes Kriterium festlegt. Da es gleichfalls um eine Regelung des Zugangs zur überwachungsbedürftigen beruflichen Tätigkeit bzw. von deren Unterbindung im grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 12 des Grundgesetzes geht, betont sie, wie auch Nr. 4.3.1 Abs. 2 Nr. 2 des Anhangs I der GefStoffV, die Gebundenheit des Zuverlässigkeitsurteils an die jeweils ausgeübte bzw. auszuübende Tätigkeit; denn es gibt keine „Unzuverlässigkeit schlechthin“ (vgl. nur Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2014, Rdnr. 34 m. umf. Nachw.). Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach einer — nicht nach Schuld-Merkmalen, sondern rein zweckorientiert — zu treffenden Prognose, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (Marcks, a. a. O. Rdnr. 29 f.); entsprechend ist für die Erteilung eines Begasungsscheins die Gewähr dafür zu fordern, dass mit den gefährlichen Chemikalien bei und anlässlich von Begasungstätigkeiten ordnungsgemäß umgegangen wird.

22

Zu den Tatsachen, die die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden — und ebenso eines Begasungstechnikers — in Frage stellen, gehören auch die Grundlagen erfolgter Verurteilungen wegen Straftaten, auch aus dem Bereich außerhalb der beruflichen Tätigkeit, sofern diese die Unzuverlässigkeit dartun. Richtigerweise prüfte der Beklagte dahingehend die beiden ihm mitgeteilten Verurteilungen des Klägers von 2010 und 2012, jeweils wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB –; so war auch die sein Aufklärungsermessen bindende Vorgabe in Nr. 4.2 TRGS 512 auszulegen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart 0 nachgewiesen wird. Die gegen den Kläger ergangenen Strafbefehle haben nach § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung – StPO – die Wirkung rechtskräftiger Urteile mit ihrer Feststellung erwiesener Tatsachen.

23

Indessen ließ sich der Beklagte zu Unrecht bei seiner Prognoseentscheidung allein von dem Umstand leiten, dass zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgt seien; nach der § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Sprengstoffgesetzes entnommenen Regelbeurteilung schloss er deswegen auf die Unzuverlässigkeit des Klägers. Dieser Verfahrensweise ist entgegenzuhalten, dass die Vorschrift im streitgegenständlichen Zusammenhang nicht anwendbar ist, wenn auch den Gegenständen, deren Handhabung durch den Begasungsschein erlaubt wird, etwa Giftgaskapseln für die Schädlingsbekämpfung in größeren Getreidespeichern, manchmal ähnliche Gefahren innewohnen werden wie Sprengstoffen. Eine gesetzgeberische Entscheidung, die den Beklagten allein aufgrund des verhängten Strafmaßes oder der Zahl der Taten von der Prüfung der prognostischen Aussagekraft der Verurteilungen enthöbe, liegt für den Streitfall jedoch nicht vor. Auch die von ihm angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 17. November 2009 – 7 K 724/09.KO –, juris) lässt allein den Umstand der Verurteilungen für eine negative Prognoseentscheidung (dort zur ordnungsgemäßen Befolgung der Pflichten eines Abfalltransporteurs) nicht genügen (a. a. O., Rdnr. 24). Es gilt nämlich angesichts der grundrechtlichen Garantie der Berufsfreiheit, dass, wie in einer von Marcks (a. a. O., Rdnr. 37) zutreffend zu § 35 GewO angeführten Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht zum früheren Gaststättenrecht ausführte (Beschluss vom 17. Januar 1964 – VII B 159.63 –, bei Buchholz Nr. 5 zu § 12 des damaligen Gaststättengesetzes [451.40], S. 8), „wenn eine […] Unzuverlässigkeit aus strafbaren Handlungen gefolgert werden soll, sich das Verwaltungsgericht nicht auf die nur auf ihm vorliegende Strafregisterauszüge gestützte Feststellung beschränken [kann], dass gerichtliche Bestrafungen vorliegen, und damit im Ergebnis lediglich auf die Würdigung durch den Strafrichter verweisen. Das Verwaltungsgericht muss sich vielmehr selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen hat — wobei es in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters wird ausgehen können —[,] und in eigener Verantwortung prüfen, ob die den gerichtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit im Sinne des Gaststättengesetzes rechtfertigen.“ Dies gilt in gleicher Weise für den Beklagten und das von ihm als zuständiger Behörde anzuwendende Berufs- oder Tätigkeitszulassungsrecht.

24

Dem Beklagten waren bei seinen Entscheidungen jedoch die gerichtlichen Feststellungen überhaupt nicht bekannt, die zu den zwei Verurteilungen führten. Er nahm lediglich die Registereintragungen zur Kenntnis mit ihrer — schon für sich erstaunlich erscheinenden — Absenkung der Strafhöhe trotz klägerischem „Rückfall“ binnen zweier Jahre und Annahme öffentlichen Strafverfolgungsinteresses (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) im zweiten Fall. Im Widerspruch hatte der klägerische Bevollmächtigte ausführlich aus klägerischer Sicht dargestellt, dass den Verurteilungen ein rechtswidriges bzw. in erheblichem Maße schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht zugrunde gelegen habe und dass Einsprüche gegen die Strafbefehle wegen Beweisnot bezogen auf die Notwehrlage gegenüber einer größeren Zahl „gegnerischer“ Zeugen unterblieben bzw. in der Absicht, seine bei der Auseinandersetzung geschädigte Tochter nicht auch noch mit einem Gerichtsverfahren zu belasten. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, dem Kläger ohne weitere Ermittlungen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein zur Last zu legen und die Befürchtung zu äußern, der Kläger werde zukünftig seine Interessen körperlich durchsetzen, zumindest wenn er sich im Recht fühle. Hierfür und insgesamt für die Ableitung einer Gefährdung auch der beruflichen Sphäre durch die beiden Verfehlungen im privaten Bereich fehlt es jedoch ohne eine Kenntnisnahme von den Darstellungen der Tatverläufe an einer hinreichenden Grundlage. Es mag nämlich sein, dass selbst vor dem Hintergrund der genannten sprengstoffrechtlichen Regelfalleinschätzung die klägerischen Verurteilungen als Ausnahmefall zu würdigen wären.

25

Bereits das Unterlassen jeder Auskunfteinholung über die strafrichterlichen Feststellungen in den beiden Fällen macht die vom Beklagten aus den Verurteilungen abgeleitete Prognoseentscheidung rechtswidrig. Auch eine — vorzugswürdige — Akteneinsicht in die Strafermittlungsvorgänge wäre für ihn jedenfalls bei Begründung ihrer Notwendigkeit zur Beurteilung der Zuverlässigkeitsfrage aus der Gesamtheit des aktenkundigen Tatgeschehens nach § 474 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StPO und mit § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b und Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz möglich gewesen. Dass es der Beklagte in dieser Weise unter Verstoß gegen aus der klägerischen Grundrechtsposition ableitbare Verfahrensgarantien unterließ, sich in der gebotenen Weise ein „eigenes Bild“ zu machen, führt zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung. Denn dass diese nicht im Rahmen einer „Massenverwaltung“ erfolgte, deren Rahmenbedingungen die Rechtfertigung höherer Anforderungen an behördliches Aufklärungshandeln in Frage stellen könnten, zeigt schon die Angabe des Beklagten, dass es sich im Streitfall um den ersten „Treffer“ bei Einholung eines Behörden-Führungszeugnisses nach der GefStoffV gehandelt habe.

26

Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Beklagten ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

28

Beschluss

29

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf

30

5.000 Euro

31

festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
2.
Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
a)
Hygienevorschriften,
b)
Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
c)
Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
3.
Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten
1.
Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Gemische, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und
2.
über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

1.
die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug auf
a)
die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
b)
durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,
2.
die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden,
3.
ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,
4.
das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,
5.
die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben,
6.
alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,
7.
die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.

(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt der betroffenen Person auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben aus.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.