Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Mai 2013 - 4 A 1448/12


Gericht
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012, sog. Rechnungsnummer VA 0900199177, und sein Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012, soweit er sich auf diesen Gebührenbescheid bezieht, werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger ficht einen Bescheid über eine Abholgebühr für eine sog. Leerfahrt im Zusammenhang mit der Fäkalschlammentsorgung an.
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Er nutzt – wohl als Eigentümer – das Grundstück gemäß Rubrumsadresse, auf dem sich eine Kleinkläranlage befindet. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 legte der Beklagte das Abfuhrintervall für diese Entwässerungsanlage auf eine zweijährige Abfuhr fest, wobei Beginn dieses Intervalls das Jahr 2004 war.
- 3
In der Zeit vom 10. bis 24. Mai 2012 war der Kläger – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht auf seinem Grundstück anwesend.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 an den Kläger teilte der Verwaltungshelfer des beklagten Zweckverbands, die Fa. P. Kanalservice (oHG), im Wesentlichen mit, geplanter Abfuhrtermin für die Fäkalienentsorgung der Kleinkläranlage des Klägers sei der 22. Mai 2012 in der Zeit von 9 bis 14 Uhr. An diesem Tag war sodann wegen Abwesenheit des Klägers die Anfahrt des Entsorgungsfahrzeugs – wohl um 9 Uhr, 9:40 Uhr und 13:30 Uhr - vergeblich. Nach einem Anruf des Klägers am 25. Mai 2012 bei der obigen Firma erfolgte die Fäkalienabfuhr aus seiner Kleinkläranlage am 29. Mai 2012.
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Neben einem nicht mit der Klage angegriffenen Gebührenbescheid vom 2. Juli 2012 für die Entsorgung dieser Fäkalien erließ der Beklagte den hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 14. Juni 2012, (sog.) Rechnungsnummer: VA 0900199177, über 24,25 €. Er enthält im Wesentlichen die Angabe zur entsorgten Menge in m³: „0,000 m³ in 700 Tagen“ für den „Entsorgungstag“ des 22. Mai 2012 und den Hinweis auf eine „Gebühr I a)“, die als Abholgebühr erläutert wird.
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Gegen beide Bescheide legte der Kläger sinngemäß Widerspruch („Einspruch“) ein mit der Begründung, es sei nach häuslicher Abwesenheit vom 10. bis 24. Mai 2012 am 25. Mai 2012 telefonisch ein Abfuhrtermin vereinbart worden.
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Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 zurück, wobei er sich mit den satzungsrechtlichen Grundlagen auseinandersetzte. Im Weiteren wies er darauf hin, dass der Kläger während seiner Abwesenheit Sorge zu tragen habe, dass die an ihn gerichtete Post beachtet und bearbeitet werde. Da er die Postbearbeitung nicht sichergestellt habe, sei durch ihn eine Leerfahrt am 22. Mai 2012 verursacht worden. Die Kosten dafür seien durch den Betreiber der Anlage als Verursacher zu tragen.
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Der Kläger hat am 4. September 2012 Klage erhoben, mit der er vorträgt:
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Das Benachrichtigungsschreiben der Fa. P. Kanalservice sei wahrscheinlich am Montag, den 14. Mai 2012, frühestens jedoch am Sonnabend, den 12. Mai 2012, zugestellt.
- 10
Der Fäkalschlammentsorgungssatzung sei nicht zu entnehmen, dass er, der Kläger, bei kurzer Abwesenheit seine Briefpost durch Dritte zu beachten und zu bearbeiten habe. Ihr sei auch nicht zu entnehmen, dass er bei kurzer Abwesenheit auf sein Recht des persönlichen Briefgeheimnisses zu verzichten habe, um die Abfuhrtermine des Beklagten wahrnehmen zu können. Es heiße in § 9 Absatz 4 der Satzung stattdessen, dass eine rechtzeitige Benachrichtigung über den Abfuhrtermin im Vorfeld erfolge. Da zwischen Bekanntgabe des Abfuhrtermins und geplanter Abfuhr sechs Werktage gelegen hätten, sei eine rechtzeitige Terminbekanntgabe nicht gegeben. Somit seien die Kosten der „Leerfahrt“ durch den Beklagten verursacht.
- 11
Dem Kläger sei bekannt, dass zur Einhaltung behördlicher Fristen bei Abwesenheit ab 14 Tagen eine Überprüfung des Posteingangs durch Dritte zu erfolgen habe und auch erfolge.
- 12
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten zu verurteilen, dem Widerspruch gegen Bescheid-Nr. VA0900199177 stattzugeben und den Bescheid aufzuheben sowie die vom Konto des Klägers eingezogene Gebühr in Höhe von 24,25 € zu erstatten.
- 14
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
- 17
Nach § 9 Abs. 4 der Fäkalschlammsatzung bestimme er bzw. der von ihm beauftragte Dritte den Zeitpunkt der Durchführung der Entschlammung/Entleerung und benachrichtige im Vorfeld den Betreiber über den Abfuhrtermin rechtzeitig. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger sei zehn Tage vor der geplanten Abfuhr und damit rechtzeitig schriftlich benachrichtigt worden. Das Schreiben sei am 12. Mai 2012 durch einen beauftragten Privatzusteller zugestellt worden.
- 18
Der Kläger habe während seiner häuslichen Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass die an ihn gerichtete Post beachtet und bearbeitet werde. Er habe notfalls die Postbearbeitung während seiner Abwesenheit über Dritte sicherzustellen. Dies habe der Kläger versäumt und deshalb als Verursacher der Leerfahrt die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen.
- 19
Mit Blick auf den Änderungsbescheid vom 6. Juni 2003 sei dem Kläger bekannt, dass wie in den Vorjahren im Mai bzw. Juni 2012 die Abfuhr angestanden habe. Insofern dürfte die Bekanntgabe des Abfuhrtermins zum 22. Mai 2012 für ihn nicht völlig überraschend gewesen sein.
- 20
Die Benachrichtigung zehn Tage vor dem Abfuhrtermin sei auch nicht willkürlich, sondern den unternehmerischen Erfordernissen des Verwaltungshelfers geschuldet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Verbandsgebiet ca. 6.000 Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben anzufahren seien, die Abfuhr regelmäßig ortsweise erfolge und monatlich mit ihm, dem Beklagten, abgestimmt werde. Er übergebe seinem Verwaltungshelfer hierzu jeweils aktualisierte „Kundenlisten“. Eine zeitnahe monatliche Abstimmung sei erforderlich, weil z. B. bei Vorlage von Wartungsprotokollen (Schlammspiegelmessung) nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung einzelne Grundstücke nicht anzufahren seien oder sich die Anschlusssituation verändert habe. Danach entwickele der Verwaltungshelfer einen Tourenplan, der in einem Gebiet eines großflächigen Zweckverbands mit 36 Mitgliedsgemeinden logistisch anspruchsvoll sei. Der zeitliche Rahmen für die Benachrichtigung der Grundstückseigentümer sei mithin aus sachlichen Gründen begrenzt. Die bisherige Verwaltungspraxis habe sich auch bewährt und bislang nicht zu Beanstandungen geführt.
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Der zeitliche Ablauf wäre auch nicht anders, wenn der Beklagte die Tätigkeiten selbst ausführen würde.
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Die Verwaltungspraxis, die Grundstückseigentümer 10 bis 14 Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren, sei auch nicht ungewöhnlich kurz. Selbst bei einer Versorgungseinstellung, die einen sehr viel weitergehenden Eingriff in das Versorgungsverhältnis darstelle und entsprechende Vorkehrungen des Anschlussnehmers erforderte, sei nach § 33 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) eine zweiwöchige Androhungsfrist ausreichend und selbst diese müsse etwa dann nicht eingehalten werden, wenn die Zahlungsansprüche des Versorgungsunternehmers gefährdet seien.
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Die Ankündigung nach § 9 Abs. 4 der Satzung solle es dem Anschlussnehmer ermöglichen, Dispositionen zu treffen oder die Nichteinhaltung des Termins mitzuteilen, um Leerfahrten zu vermeiden, was sogar innerhalb einer kürzeren Frist noch ohne weiteres möglich sei. Es stelle sich deshalb die Frage, ob vorliegend tatsächlich die Dauer der Ankündigungsfrist ausschlaggebend sei oder nicht vielmehr die fehlenden Vorkehrungen des Klägers, bei Ortsabwesenheit Kenntnis vom Inhalt seiner Postsendungen zu erlangen. Denn auch bei einer längeren Ankündigungsfrist wären Leerfahrten nicht zu vermeiden, wenn ortsabwesende Anschlussnehmer mangels solcher Vorkehrungen tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt ihrer Postsendungen erlangten.
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In entsprechender Anwendung der allgemeinen Grundsätze über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegen Abwesenden gelte nach § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Zugang als erfolgt, wenn die „Androhung“ (?) dem Kunden in verkehrsüblicher Weise zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies setze voraus, dass sie in den Machtbereich des Kunden gelangt sei, so dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen könne. Regelmäßig sei dies der Fall, wenn das Schriftstück in den Briefkasten gelange. Sei der Empfänger wegen Urlaubs, Krankheit oder sonstiger Ortsabwesenheit nicht in der Lage, vom Inhalt der ihm übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, so stehe dies dem Zugang nicht entgegen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 -, NJW 2004, 1320 f.).
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Ursächlich sei nicht die Dauer der Ankündigungsfrist, sondern fehlende Vorkehrungen im Empfangsbereich des ortsabwesenden Klägers. Aufgrund der Risiken, die er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für seinen Empfangsbereich trage, liege eine Veranlassung der Leerfahrt durch ihn vor.
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Ihm, dem Beklagten, stünden immer Bürger mit Rechten und Pflichten gegenüber, so auch bei dem hier ausgestalteten Benutzungsverhältnis. Hierzu gehöre nach allgemeinen Grundsätzen auch die Schaffung der Voraussetzungen für die Kenntnisnahme von Postsendungen in seinem Empfangsbereich i. S. des § 130 Abs. 1 BGB. Seien die notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen worden, so seien die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der streitigen Gebühr auch nicht unzumutbar.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Februar 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
- 29
Der ausdrücklich gestellte Antrag zur Erstattung der offenbar vom Konto des Klägers abgebuchten Gebühr in Höhe von 24,25 € ist aus gerichtlicher Sicht nicht erforderlich, da der Beklagte sich bei Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids rechtstreu verhalten und auch ohne gerichtlichen Ausspruch den dann rechtsgrundlos erlangten Betrag an den Kläger erstatten wird. Für eine entsprechende Weigerung des Beklagten nach gerichtlicher Aufhebung des Bescheids durch – ggf. rechtskräftiges – Urteil ist nichts ersichtlich.
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Da das Gericht im Hinblick auf Verwaltungsakte selbst kassationsbefugt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wird der übrige Antrag unter Berücksichtigung des erkennbaren Klagebegehrens dahingehend ausgelegt, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012, soweit er diesen betrifft, (vom Gericht) aufgehoben werden soll.
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Die so ausgelegte Klage hat Erfolg.
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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012, soweit er den Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückweist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Gebührenbescheid ist § 2 Abs. 1 lit. a Sätze 1 und 2 der Fäkalschlammgebührensatzung des beklagten Zweckverbands vom 14. Dezember 2006. Danach beträgt die Gebühr I als – hier – „Abholgebühr“ 24,25 € („je Abholung und Betreiber“) je Abholung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben und ist auch zu entrichten, wenn es sich um eine Leerfahrt handelt, die der Gebührenpflichtige selbst zu vertreten hat.
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Die Voraussetzungen dieser satzungsrechtlichen Rechtsgrundlage liegen indessen nicht vor. Der Kläger hat die vorliegende Leerfahrt des Verwaltungshelfers des Beklagten nicht zu vertreten.
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Die damit zusammenhängende Frage, ob eine i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 2 der Fäkalschlammsatzung des beklagten Zweckverbands „rechtzeitige“ Benachrichtigung über den Abfuhrtermin erfolgt ist, lässt sich nicht abstrakt und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls beantworten. Hätte eine solche rechtzeitige Benachrichtigung stattgefunden, wäre es allerdings regelmäßig vom Gebührenpflichtigen zu vertreten, wenn er nicht die Voraussetzungen für eine Abfuhr der Fäkalien auf seinem Grundstück am Abfuhrtag schafft bzw. sich ggf. um einen abweichenden Abfuhrtag, an dem ihm dies möglich ist, gegenüber dem Beklagten bzw. seinem Verwaltungshelfer bemüht.
- 36
Jedenfalls die hier erfolgte schriftliche Benachrichtigung vom 11. Mai 2012, die frühestens am 12. Mai 2012 durch Einwurf in den Briefkasten auf dem Grundstück des Klägers erfolgt sein kann, über einen geplanten Abfuhrtermin am 22. Mai 2012, also in einer Frist von bestenfalls nur zehn (oder gar nur acht) Tagen, ist deutlich zu kurz gewesen. Insofern ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, wegen seiner Ortsabwesenheit auch am geplanten Abfuhrtag bzw. fehlender Vorkehrungen zur erfolgreichen Fäkalienabfuhr an besagtem Tag oder Bemühungen zur Verschiebung dieses Termins die Kosten der Leerfahrt schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) verursacht und deshalb i. S. des § 2 Abs. 1 lit. a Sätze 1 und 2 der Fäkalschlammgebührensatzung zu vertreten zu haben.
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Es gibt weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit, dass jeder Nutzer einer Kleinkläranlage (oder abflusslosen Grube) jeden Tag für (derartige) Postsendungen erreichbar sein muss bzw. sowohl dafür als auch für die spätere Fäkalienabfuhr auf seinem Grundstück präsent sein muss. Dies gilt vorliegend um so mehr, als dass das in Rede stehende Ereignis der Fäkalienabfuhr im Falle des Klägers offenbar eher selten – wohl entsprechend dem im Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 festgelegten zweijährigen Intervall – vorkommt. Dementsprechend berichten die Akten von einer „letzte(n) Abfuhr“ am 22. Juni 2010, also etwa zwei Jahre vor der hier erfolgten „Leerfahrt“ (bzw. auch der nachfolgend absprachegemäß durchgeführten Abfuhr wenige Tage später). Hierbei ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu berücksichtigen, dass nicht etwa innerhalb des zweijährlichen Fäkalienabfuhrturnus’ stets ein festes (abstraktes, aber bestimmbares) Datum vereinbart oder festgelegt worden war, z. B. alle zwei Jahre am 1. Werktag im Juni. Zu Ende gedacht hätte der Hinweis des Beklagten auf diesen Entsorgungsrhythmus sogar die Obliegenheit des Klägers zur Folge, alle zwei Jahre ganzjährig (!) auf die Mitteilung eines Abfuhrtermins durch den Beklagten bzw. seinen Verwaltungshelfer warten zu müssen – ein groteskes Ergebnis, das den grundrechtlichen Freiheiten fundamental entgegen stünde.
- 38
Das Gericht vermag aber auch nicht zu erkennen, dass der Eigentümer mindestens einmal wöchentlich oder – wie vorliegend – mindestens alle ca. 10 Tage (hier: jedes zweite Jahr) postalisch erreichbar sein müsse bzw. gleichsam „auf Abruf“ des Beklagten oder seines Verwaltungshelfers bereit zu stehen habe, um über den geplanten Abfuhrtermin informiert zu werden und darauf in die eine oder andere dargestellte Richtung zu reagieren. Eine solche obrigkeitsgeprägte Sichtweise ist in der heutigen Zeit eines demokratischen Rechtsstaats, der keine Untertanen mehr kennt, sondern nur durch Grundrechte geschützte Bürger jedenfalls für die hier in Rede stehende Leistung des Beklagten, also die Abfuhr von entsorgungspflichtigem Fäkalschlamm, fernliegend.
- 39
So können auch den Besitzer einer Kleinkläranlage etwa Gründe seiner Erwerbstätigkeit, aber ebenso „freiwillige“ Urlaubsreisen berechtigterweise längerfristig von seinem Zuhause fernhalten, ohne dass er rechtlich angehalten ist, quasi jederzeit an die (hier: zweijährliche und im betreffenden Jahr anstehende) Abfuhr der auf seinem Grundstück anfallenden Fäkalien zu denken und Vorkehrungen für die tatsächliche Kenntnis von der Benachrichtigung und die Abfuhr während seiner (hier zweiwöchigen) Abwesenheit zu treffen.
- 40
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger mit einer solchen behördlichen Benachrichtigung zu just dieser Zeit habe fest rechnen müssen oder gar von der bevorstehenden Benachrichtigung gewusst hatte und sich trotzdem für zwei Wochen außer Haus begeben hätte, ohne dafür zu sorgen, dass er die Mitteilung vom konkreten Abfuhrtermin zur (tatsächlichen) Kenntnis erhält und damit wegen seiner Abwesenheit auch am geplanten Abfuhrtag die Aufnahme und den Wegtransport der Fäkalien auf seinem Grundstück vereitelt hat. Auch hierfür reicht der Hinweis des Beklagten auf den dargestellten zweijährigen Fäkalentsorgungsrhythmus im Falle des Klägers nicht aus; so war der davor liegende Entsorgungstermin im Jahre 2010 auch nicht – wie hier geplant – im Mai, sondern erst im Juni.
- 41
Es mag zwar sein, dass nicht nur für den Zugang von Verwaltungsakten, sondern auch für den Zugang sonstiger behördlicher schriftlicher Mitteilungen eine Parallele zum zivilrechtlichen Bereich des Zugangs von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu ziehen ist. Indessen geht es hier nicht ausschließlich um den – entweder am 12. oder wohl spätestens am 14. Mai 2012 erfolgten - Zugang des Schriftstücks zur Mitteilung des Abfuhrtermins im Machtbereich des Klägers, sondern darum, ob er es – so der oben zitierte Wortlaut der nur so rechtlich zulässigen Satzungsregelung - „zu vertreten“ hat, wenn der nachfolgende Abfuhrtermin - wie hier aus Gründen der zwischenzeitlichen Ortsabwesenheit - „erfolglos“ bleibt, mithin nur zu einer sog. Leerfahrt (ohne Fäkalienmitnahme) geführt hat.
- 42
Das Gericht überzeugt insoweit auch nicht der Hinweis des Beklagten auf die regelmäßig nur zweiwöchige Androhungsfrist für eine Einstellung der Trinkwasserversorgung etwa wegen Zahlungsverzugs des Wasserkunden, wie sie § 33 Abs. 2 AVBWasserV ermöglicht, soweit daraus ein „Erst-Recht“-Schluss für die hier fragliche Benachrichtigung über „nur“ die geplante Fäkalienabfuhr gezogen werden sollte. Geht es dort um ein vorausgegangenes vertragswidriges Verhalten des Wasserabnehmers, das durch ihn jedenfalls regelmäßig wissentlich und willentlich geschieht, kann davon hier nicht die Rede sein. Im Übrigen ist dort auch die Frist von (mindestens) zwei Wochen gemäß der zitierten Regelung festgelegt, während dies in dem Satzungswerk des Beklagten nicht der Fall ist und zudem hier nicht einmal eine zwei Wochen zuvor erfolgte Benachrichtigung über einen Fäkalienabfuhrtermin vorliegt.
- 43
Näherliegender zur Beantwortung der vorliegenden Frage erscheint dem Gericht demgegenüber ein Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht etwa jüngst mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 (Az. 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592, hier zitiert aus juris, Rn. 17-19) ausgeführt:
- 44
„… Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (vgl. BVerfGE 37, 100 <102>; 40, 88 <91 f.>; 40, 182 <186>; 41, 332 <335>). Es kommt nicht darauf an, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit - wie hier - in die "allgemeine Ferienzeit" oder eine sonstige Jahreszeit fällt. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist (vgl. BVerfGE 40, 182 <186>; 41, 332 <336>). Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>; 34, 154 <156 f.>).
- 45
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte im Wiedereinsetzungsverfahren haben die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich überspannt und dem Beschwerdeführer dadurch den ersten Zugang zum Gericht verwehrt.
- 46
aa) Sie beruhen auf der Annahme einer Obliegenheit, bereits bei einer vorübergehenden urlaubsbedingten Abwesenheit von nur etwa drei Wochen besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Dies widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben …“
- 47
Eine vergleichbare Konstellation liegt hier vor, wenn die „Frist“ zur sachgerechten Reaktion auf eine während der Abwesenheit des Gebührenpflichtigen eingehende Benachrichtigung über einen längstens zehn Tage danach liegenden Fäkalienabfuhrtermin wegen fortdauernder Abwesenheit „versäumt“ wird, so dass eine sog. Leerfahrt verursacht wird.
- 48
Im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten insbesondere in seinem Schriftsatz vom 20. März 2013 ist – ohne dass dies entscheidungstragend ist - darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit diesem Urteil nicht etwa eine generelle Umstellung der vom Beklagten geschilderten Praxis bei der Fäkalschlammentsorgung im Verbandsgebiet, die sich nach seinem Vortrag auch bewährt haben soll, verlangt oder auch nur intendiert. Ein solches Verständnis der vorliegenden Entscheidung klingt im vorgenannten Schriftsatz des Beklagten mit dem Hinweis auf die „grundsätzliche Bedeutung“ der vorliegenden Entscheidung für die Verwaltungspraxis des Beklagten und das Verhältnis zu seinem Verwaltungshelfer zwar möglicherweise an, wäre dann aber eine fehlinterpretierte Bedeutung dieses (Einzelfall-)Urteils. Durch das vorliegende Urteil wird dem Beklagten lediglich verwehrt sein, in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden die Kosten der dann entstehenden „Leerfahrt“ dem Gebührenpflichtigen aufzuerlegen, will er nicht ggf. erneut vor Gericht unterliegen.
- 49
Nur dann, wenn es ein Anliegen des Beklagten ist, diese Fälle gebührenrechtlich (rechtmäßig) zu erfassen, und/oder er gar auch auf diese Gebühren zur Finanzierung angewiesen sein sollte, (etwa auch, weil der Fall eines „verpassten“ Abfuhrtermins für die Fäkalienschlammentsorgung in seinem Gebiet eher häufig als sehr selten auftritt und insoweit gewichtige Kosten verursacht,) wird er diese Benachrichtigungspraxis ändern müssen.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 51
Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die bei der vorliegenden Anfechtungsklage ohnehin nur die Verfahrenskosten betrifft, erscheinen dem Gericht wegen der Beteiligtenstellung einer öffentlich-rechtlichen Behörde bzw. der dahinter stehenden Gebietskörperschaft und ihrer fehlenden Insolvenzfähigkeit entbehrlich.

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Annotations
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- 1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, - 2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder - 3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- 1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, - 2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder - 3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.