Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Juli 2016 - 9 A 249/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0727.9A249.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 54.503,83 € festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag.

2

Er ist Eigentümer des 34.872 qm großen Grundstücks Dorfstraße xx in Wahlstedt (Flurstück xx), das bis vor kurzem landwirtschaftlich genutzt wurde und mit einem Hofgebäude bebaut war. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11, der auf einem Teil des Grundstücks eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorsieht. Zu deren Erschließung soll nach dem Bebauungsplan eine Straße hergestellt werden, die von der Dorfstraße abzweigt und in die Straße „Im Streem“ einmündet („Anliegerstraße C“). Diese Straße existiert wie auch die vorgesehene Bebauung noch nicht; derzeit werden Verhandlungen über einen Erschließungsvertrag geführt. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks ist im Bebauungsplan als (private) Grünfläche festgesetzt.

3

Die Beklagte ließ im Jahr 2013 die Dorfstraße zwischen der Rendsburger Straße und der Einmündung des Streemweges hinsichtlich aller Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerungseinrichtung und Straßenbeleuchtung) erneuern. Die Auftragsvergabe erfolgte in zwei Losen für die Bereiche nördlich und südlich der einmündenden Straße Hasselkamp. Die Dorfstraße wurde am 08.07.2013 gewidmet; die Leistungen wurden am 22.08.2013 abgenommen.

4

Bei der Berechnung der Ausbaubeiträge ging die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Dorfstraße zwischen Rendsburger Straße und Einmündung Hasselkamp um eine Haupterschließungsstraße handele, bei der Dorfstraße zwischen der Einmündung Hasselkamp und der Einmündung des Streemweges dagegen um eine Anliegerstraße.

5

Mit Bescheid vom 13.05.2014 zog sie den Kläger für die Straßenbaumaßnahme „Dorfstraße zwischen der Straße Hasselkamp und dem Streemweg“ zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 58.411,35 Euro heran. Dabei bezog sie das gesamte Grundstück im Abrechnungsgebiet ein und bewertete den Bereich, für den der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung vorsieht, mit dem Faktor 1,0, die Fläche, die als Grünfläche festgesetzt ist, mit dem Faktor 0,03 und die für die Anliegerstraße vorgesehene Fläche mit dem Faktor 0.

6

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2014 zurück.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er wie im Vorverfahren im Wesentlichen vorträgt, dass Teilflächen seines Grundstücks nicht von der Erschließungswirkung der Dorfstraße erfasst würden und daher bei der Beitragsberechnung außer Betracht bleiben müssten. Zwar sei grundsätzlich auf das Buchgrundstück abzustellen, es sei jedoch in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen sich die individuelle ausbaurechtliche Vorteilswirkung nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beziehe. Solch ein Fall liege hier aufgrund der besonderen planungsrechtlichen Situation vor. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich nämlich, dass die zukünftigen Baugrundstücke eindeutig nur über die im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplanes herzustellende Erschließungsstraße erschlossen würden. Die abgerechnete Dorfstraße werde diese Grundstücke zukünftig gerade nicht erschließen. Diese bauplanerischen Festsetzungen habe die Beklagte verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausnahmsweise dann nicht die gesamte Fläche des Buchgrundstückes zugrunde zu legen, wenn sich aus Bebauungsplänen ergebe, dass die Erschließungswirkung einer Anbaustraße sich erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstrecke; es könne auf die formal fehlende Teilung dann nicht ankommen, wenn sich die sachliche Teilung eindeutig aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke (Nr. 1 - 17 des Bebauungsplanes) seien so geplant, dass sie ausschließlich über die eigenständige Erschließungsstraße (Anliegerstraße C) erschlossen würden.

8

Im Übrigen habe die Beklagte die Einrichtung unrichtig bestimmt. Es sei schon fraglich, ob die Einrichtung am nördlichen Ende an der Einmündung des Streemweges ende oder sich nördlich davon fortsetze. Jedenfalls sei eine Aufteilung in zwei Einrichtungen nicht gerechtfertigt, da auch der nördliche Teil der Dorfstraße nicht nur dem Anliegerverkehr diene. Die Anwohner, die von der Straße Im Streem kämen, könnten nur über die Dorfstraße zu ihren Grundstücken gelangen. Darüber hinaus laufe ein erheblicher landwirtschaftlicher Verkehr über die Dorfstraße.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 aufzuheben, soweit die Beklagte einen Betrag abrechnet, der 17.946,95 € überschreitet.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung trägt sie vor, das Grundstück des Klägers sei im vollen Umfang in die Abrechnung einzubeziehen. Das klägerische Grundstück werde als einheitliches Anliegergrundstück der ausgebauten Einrichtung Dorfstraße vollständig von der Vorteilswirkung der Straßenbaumaßnahe erfasst. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes von der noch zu errichtenden „Anliegerstraße C“ erschlossen werden würden. Denn maßgeblich sei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Straßen, die zu diesem Zeitpunkt „nur auf dem Papier“ planerisch festgesetzt seien, könnten keine eigenständigen Einrichtungen darstellen. Die im Bebauungsplan festgesetzte „Anliegerstraße C“ ändere daher nichts daran, dass das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt durch die Dorfstraße erschlossen werde. Weitere Anhaltspunkte für eine Teilung des Grundstücks aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes ergäben sich nicht.

14

Die Einrichtung sei zutreffend bestimmt. Im Norden ende sie an der Einmündung der Straße Streemweg. Hier ändere sich das Erscheinungsbild des Straßenzuges in der Art, dass der weiter nach Norden verlaufende Teil der Dorfstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheine. An dieser Stelle scheine die Dorfstraße in einem Platz bzw. einer Kreuzung zu enden, da sich hier durch die Einmündung der Straßen Streemweg und Im Streem die Fahrbahn deutlich verbreitere, was durch eine Grünanlage auf dem Flurstück xx und dem Wechsel der Bebauungsdichte noch verstärkt werde. Nach Süden grenze sich die Einrichtung durch ihre Verkehrsfunktion ab. Die südlich der Einmündung des Hasselkamps gelegene Dorfstraße sei eine Haupterschließungsstraße, über die die Wohngebiete erschlossen würden, die östlich der Dorfstraße an den Straßen Hasselkamp, Elmenhorst, Rüssweg und Hofkoppel lägen. Für diese Straßen gebe es keine andere Zufahrtsmöglichkeit als über den südlichen Teil der Dorfstraße. Der nördliche Teil der Dorfstraße werde vorwiegend dazu genutzt, um von den anliegenden Grundstücken ins übrige Straßennetz zu gelangen; darüber hinaus im geringen Umfang dazu, um auf die nördlich der Dorfstraße gelegenen Außenbereichsstraßen und -grundstücke zu gelangen.

15

Die Kammer hat den Rechtstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat am 24.06.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt und dabei die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Verhandlungsniederschrift wird Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, soweit darin ein Beitrag von mehr als 54.503,83 € festgesetzt ist; insoweit verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig.

18

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 23.11.2010 i.d.F. vom 05.11.2012 - SBS -. Danach erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen, denen diese Maßnahmen Vorteile bringen.

19

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Einrichtung hier die Dorfstraße zwischen der Einmündung der Straße Hasselkamp und dem Streemweg ist.

20

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris).

21

Unabhängig vom Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant sein. Ein solcher Fall ist unter anderem dann anzunehmen, wenn Teile eines nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straßenzuges unterschiedliche Verkehrsbedeutungen aufweisen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - NVwZ-RR 2008, 348 und B. v. 01.03.2013 - 4 LA 3/13 -).

22

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zunächst zu Recht nach natürlicher Betrachtungsweise das nördliche Ende der Einrichtung an der Einmündung des Streemweges bestimmt. Zwar führt die Dorfstraße jenseits davon weiter, diese Einmündung bildet jedoch eine deutliche Zäsur. In der Örtlichkeit erscheint der Einmündungsbereich platzartig erweitert, wobei insbesondere auch die Grünanlage auf dem Flurstück xx zu diesem Eindruck beiträgt. Jenseits dieses „Platzes“ setzt sich die Dorfstraße nach Norden hin mit deutlich schmalerer Fahrbahn und ohne Gehwege fort. Deshalb und aufgrund der auf der westlichen Straßenseite nur noch vereinzelten Bebauung entsteht der Eindruck, dass die Dorfstraße nördlich der Einmündung als Wirtschaftsweg in den Außenbereich führt.

23

Im Süden würde die Einrichtung nach natürlicher Betrachtungsweise erst an der Einmündung in die Rendsburger Straße enden. Hier ist jedoch maßgeblich darauf abzustellen, dass die Verkehrsfunktion nördlich und südlich der Einmündung des Hasselkamps unterschiedlich ist und deshalb aus rechtlichen Gründen die Einrichtung bereits dort endet. Die Beklagte hat den südlichen Bereich zu Recht als Haupterschließungsstraße angesehen, denn in diesem Bereich nimmt die Dorfstraße den Verkehr aus den Baugebieten Hasselkamp, Elmhorst, Rußweg und Hofkoppel auf, deren Bewohner alle ausschließlich über den Hasselkamp und den südlichen Teil der Dorfstraße in die Stadtmitte und zu den Fernverkehrsstraßen gelangen können. Die Straße dient damit in diesem Teil i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1. b) SBS im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr. Den nördlichen Teil hat die Beklagte demgegenüber zu Recht als Anliegerstraße eingestuft, denn er nimmt vorwiegend den Verkehr aus den anliegenden Grundstücken auf; darüber hinaus auch Verkehr zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dieser Verkehr hinsichtlich der Menge der Fahrzeuge über das hinausgeht, was in Anliegerstraßen aufgrund ihrer Einbindung ins Gesamtstraßennetz üblich ist, auch wenn dieser Verkehr aufgrund der Größe der landwirtschaftlichen Fahrzeuge störender sein mag.

24

Bei den abgerechneten Maßnahmen handelte es sich um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. z.T. auch Verbesserung, dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Höhe des entstandenen Aufwandes.

25

Die Beklagte hat das Grundstück des Klägers zu Recht in vollem Umfang ins Abrechnungsgebiet einbezogen. Das Grundstück grenzt - wenn auch nur mit einem schmalen „Pfeifenstil“ - an die ausgebaute Einrichtung an und gehört daher zu den Grundstücken, die einen Vorteil von der Erneuerung bzw. Verbesserung haben. Die ausbaubeitragsrechtliche Vorteilswirkung erstreckt sich entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich auch auf das gesamte Buchgrundstück. Es liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise die Vorteilswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt wäre. Einen solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht u.a. angenommen, wenn ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück in einem beplanten Gebiet an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichwichtig bebaubar ist, so dass sich aufgrund der planerischen Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt (U. v. 27.06.1985 - 8 C 30/84 - , juris). Eine solche Einschränkung der beitragsrechtlichen Vorteilswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks aufgrund planerischer Festsetzungen ist auch im Straßenausbaubeitragsrecht denkbar (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand Jan. 2016, § 8 Rn. 344). Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger stellt insoweit darauf ab, dass nach den planerischen Festsetzungen die zukünftigen Baugrundstücke ausschließlich von der geplanten Anliegerstraße erschlossen würden und nicht mehr von der Dorfstraße; diese Straße wäre für die Grundstücke die nächstgelegene Erschließungsstraße. Er verkennt insoweit jedoch, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorteilswirkung der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist (hier der Tag der Abnahme am 22.08.2013). Die Zuordnung eines Buchgrundstückes zu verschiedenen Straßen aufgrund planerischer Festsetzungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung ist nur möglich, wenn diese Straßen bereits existieren, dies ist aber bei der geplanten Anliegerstraße nicht der Fall. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war für das Gesamtgrundstück - abgesehen von der Zweiterschließung über die Straße Im Streem - nächstgelegene Erschließungsanlage die Dorfstraße; der Vorteil durch den Ausbau dieser Einrichtung erstreckt sich - mit Ausnahme der für die Anliegerstraße vorgesehenen Fläche, dazu unten - grundsätzlich auf das gesamte Grundstück. Damit ist es insgesamt ins Abrechnungsgebiet einzubeziehen.

26

Die planerischen Festsetzungen spielen allerdings hinsichtlich der Bemessung des Vorteils eine Rolle. Die Beklagte hat deshalb zu Recht verschiedene Teilflächen gebildet und diese jeweils unterschiedlich bewertet; die einzelnen Flächen sind aus der Anlage zum Beitragsbescheid ersichtlich (soweit nach der Zeichnung auch das Flurstück xx zum Grundstück des Klägers gehören soll, wäre dies fehlerhaft, im Bescheid selbst ist jedoch nur das Flurstück xx mit seiner Größe von 34.872 qm berücksichtigt).

27

Die Beklagte hat zunächst die Fläche, die nach dem Bebauungsplan künftig als Anliegerstraße dienen soll (2.386 qm), mit dem „Faktor 0“ bewertet, d.h. nicht in die Abrechnung einbezogen, weil es sich um eine zukünftige Erschließungsanlage handelt. Teilflächen eines Buchgrundstücks, die nach dem Bebauungsplan der Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB zu dienen bestimmt sind, nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil. Sie sind einer privaten Nutzung dauerhaft entzogen und haben - wie auch Grundstücke, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt sind - keinen Dauervorteil von der abgerechneten Maßnahme (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 - 2 L 136/96 -, Die Gemeinde 1998, 220 und U. v. 08.07.2015 - 4 LB 47/14 -, juris Rn. 28 sowie Habermann a.a.O. Rn. 348).

28

Die Flächen, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind (12.276 qm), hat die Beklagte zu Recht mit dem Faktor 1 berücksichtigt, da der Bebauungsplan dort eine bauliche Nutzung vorsieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SBS).

29

Der größte Teil der Grundstücksfläche ist im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen (19.785 qm); hierfür ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 SBS der Faktor 0,03 angesetzt worden. Das gleiche gilt für eine 425 qm große Fläche unmittelbar an der Dorfstraße, die an das Wegeflurstück xx angrenzt und nach dem Bebauungsplan ebenfalls nicht bebaubar oder in vergleichbarer Weise nutzbar ist.

30

Die für das Grundstück des Klägers angenommene Beitragsfläche von 12.882,30 qm ist daher nicht zu beanstanden.

31

Der Beitragssatz pro qm Beitragsfläche ist jedoch zu verringern, da die Beklagte zu Unrecht das Grundstück Dorfstraße xx - Flurstück xx - nicht in ihre Abrechnung einbezogen hat. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Dorfstraße an, sondern hat seine Zufahrt von der Dorfstraße aus über einen unbefestigten Weg, der in etwa auf dem Flurstück xx verläuft. Bei diesem Flurstück handelt es sich um ein Grundstück, das im Eigentum der Beklagten steht, nicht gewidmet ist, aber wohl - wie der der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin erklärt hat - mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks xx belastet ist. Über diesen Weg ist die Erreichbarkeit des Grundstücks xx von der Dorfstraße aus dauerhaft gesichert, denn selbst wenn kein solches Recht eingetragen sein sollte, bestünde jedenfalls ein Notwegerecht über das Flurstück xx, da das Grundstück keine andere Zufahrt bzw. keinen anderen Zugang hat. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese habe den Weg aufgrund seiner Länge von mehr als 100 m als selbständigen privaten Stichweg angesehen, so dass das Grundstück nur von diesem Weg aus und nicht von der Dorfstraße erschlossen werde. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

32

Nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unverzweigten und nicht abknickenden Stichstraßen, die danach regelmäßig bis zu einer Länge von 100 m als unselbständig anzusehen sind, auf das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht und den danach maßgeblichen Begriff der Einrichtung nicht übertragbar. Im Ausbaubeitragsrecht besteht die erforderliche enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße auch bei solchen Grundstücken, die an einer - von der ausgebauten Straße abzweigenden - Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen. Anders verhält es sich wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt (OVG Schleswig Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/01 - juris; B. v. 14.12.2007 - 2 LA 23/07 -). Dies gilt grds. auch für nicht gewidmete Wege (vgl. OVG Schleswig, B. v. 09.07.2014 - 4 LA 45/14 -).

33

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Weg hier über 100 m lang ist oder nicht. Dies dürfte im Übrigen allenfalls hinsichtlich des Flurstücks xx in ganzer Länge der Fall sein, während der Weg in der Örtlichkeit tatsächlich bereits beim Grundstück xx endet und nur 80 - 90 m lang sein dürfte. Entscheidend ist, dass der Weg nur zwei hinterliegende Grundstücke (Dorfstraße xx und xx) erschließt und in der Örtlichkeit den Eindruck einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken vermittelt, so dass es sich nicht um eine selbständige Einrichtung handelt.

34

Nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung erhöht sich damit die Beitragsfläche im Abrechnungsgebiet von 36.489,05 qm auf 39.105,05 qm; der Beitragssatz beträgt damit nur noch 6,346362 €/qm statt 6,801350 €/qm. Damit ergibt sich ein Beitrag von 81.755,74 €, der aufgrund der Mehrfacherschließungsermäßigung um ein Drittel auf 54.503,83 € zu reduzieren ist. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Beitrages ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

35

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§ 155 Abs. 1 VwGO).

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 4 LB 47/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, zu dem sie als Eigentümer eines Grundstückes in ... für den Ausbau der ... herangezogen wurden. Das Grundstück (Flur ..., Flurstück ..., Gemarkung ...) ist 26.102 qm groß. Es grenzt sowohl an die ... als auch an die …. Das ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde zur Errichtung eines neuen Baugebietes überplant. Nach dem B-Plan Nr. 23 b, der am 20. November 2001 in Kraft getreten ist, sollen auf dem Grundstück öffentliche Straßen gebaut und öffentliche Grünflächen angelegt werden. Es soll parzelliert und mit Einfamilienhäusern bebaut werden. Darüber hinaus soll auf den Grundstücksflächen, die an die ... angrenzen, ein Lärmschutzwall errichtet werden.

2

Die Beklagte baute die ... aus und stellte eine Fahrbahn mit Betonsteinpflaster und vier Fahrbahnschwellen her. Es wurden neue Straßenabläufe gesetzt und das Leitungsnetz erweitert. Die Gehwege wurden abgetrennt, jedoch ohne Absatz, wassergebunden hergestellt. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 22. November 2007.

3

Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 8. März 2010 für den Ausbau der ... zu einem Ausbaubeitrag in Höhe 83.568,67 Euro heran. Dabei reduzierte sie die beitragspflichtige Grundstücksfläche um 1.595 qm. Hierbei handelte es sich um die festgesetzte Straßenfläche. Bei einem Beitragssatz von 3,41 Euro/qm ergab sich ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 83.568,87 Euro.

4

Die Kläger erhoben am 18. März 2010 Widerspruch, den sie u.a. damit begründeten, ihr Flurstück werde überwiegend über die festgesetzte Planstraße A erschlossen. Die Herstellung der Planstraße obliege dem Erschließungsträger. Von der ... sei daher nur der Flächenanteil bevorteilt, der bis zur Planstraße reiche. Die Versorgungsleitungen und auch das Versetzen eines Hydranten könnten nicht abgerechnet werden. Die Kosten für die Herrichtung der privaten Grundstückszufahrten müssten abgezogen werden.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die sachlichen Beitragspflichten seien aufgrund der Abnahme am 22. November 2007 entstanden. Die Gemeinde habe am 7. Dezember 2006 und am 10. Mai 2007 ein Bauprogramm beschlossen. Einer förmlichen Festsetzung durch Satzung habe es nicht bedurft. Kosten für die Pflasterung privater Grundstückszufahrten seien nicht enthalten. Diese habe die Gemeinde alleine übernommen. Alle an der Straße anliegenden Grundstücke seien einbezogen worden. Die Einbeziehung der Kosten für die Straßenentwässerung sei rechtmäßig.

6

Am 18. Oktober 2010 haben die Kläger Klage erhoben.

7

Sie haben geltend gemacht, die ... ende nicht an der Kreuzung mit den Straßen ..., sondern setze sich in der ... fort. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft bestimmt worden.

8

Dem Nachtragsangebot der Baufirma habe keine Ausschreibung zugrunde gelegen. Deshalb seien die angesetzten Kosten für die Straßenentwässerung nicht beitragsfähig. Kosten für die Kanalsanierung dürften nicht umgelegt werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass Teile ihres Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Auch die Fläche für den Lärmschutzwall müsse abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um eine Erschließungsanlage, die nicht beitragspflichtig sei. Das gleiche gelte für Flächen, für die eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei. Nach Entstehen der sachlichen Beitragspflichten sei der Bebauungsplan im Jahr 2012 geändert worden. Nunmehr stelle die Bauleitplanung klar, dass es sich bei dem Lärmschutzwall um einen öffentlichen Bereich handele.

9

Die Kläger haben beantragt,

10

den Beitragsbescheid vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden sei.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht habe der Lärmschutzwall der seinerzeitigen Bauleitplanung zufolge auf privaten Flächen errichtet werden sollen. Deshalb müsse diese Fläche mit berücksichtigt werden.

14

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Abzug einer Fläche in Höhe von 400 qm, für die öffentliche Grünfläche im B-Plan Nr. 23 b festgesetzt worden war, eine Vergleichsberechnung vorgelegt und den Beitragsbescheid um 399,72 Euro reduziert. Insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend von den Parteien für erledigt erklärt worden. Wegen der außerdem insoweit der Höhe nach von den Klägern erklärten Teilrücknahme wird auf das Verhandlungsprotokoll v. 12. Februar 2014 Bezug genommen.

15

Mit Urteil der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 24. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, „soweit die Klage übereinstimmend für erledigt oder zurückgenommen worden ist". Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Einrichtung sei entgegen der Auffassung der Kläger richtig bestimmt worden. Die räumliche Ausdehnung der ausgebauten Straße ende bei natürlicher Betrachtungsweise an der Kreuzung …, denn hier träfen drei Straßen aufeinander, die eine platzartige Erweiterung bildeten und eine Zäsur bewirkten. Nach Vorlage der Vergleichsberechnung durch die Beklagte und Abzug der Fläche, für die im maßgeblichen Bebauungsplan öffentliche Grünfläche festgesetzt worden war, sei der verbleibende Beitrag nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Ausschreibung habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Nachtragsangebot auf der Grundlage des Hauptangebotes berechnet worden sei und deshalb auch dem Wettbewerb unterlegen habe. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausschreibung vorläge, seien im Übrigen darauf beruhende Kosten nur dann nicht beitragsfähig, wenn diese erhöht wären und damit unnötiger und damit nicht notwendiger Aufwand wären. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass erhöhte Preise abgerechnet worden seien. Dies werde auch von den Klägern nicht behauptet.

16

Die Kosten für die Straßenentwässerung seien beitragsfähige Kosten. Zusätzliche Straßenabläufe dienten der Vermeidung von Pfützenbildung und der besseren Ableitung von Regenfällen und seien für die Anlieger vorteilhaft. Maßgeblich sei der Bebauungsplan aus dem Jahr 2001, da dieser zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauarbeiten am 22. November 2007 und mithin zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Kraft war. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Lärmschutzwall auf privatem Grund vorgesehen gewesen. Zwar sei aufgrund der Festsetzung eines Lärmwalles das Grundstück nicht voll überbaubar. Nach dem damaligen Bebauungsplan habe die Fläche aber im privaten Eigentum verbleiben sollen, sodass sie der privaten Nutzung nicht entzogen gewesen sei. Sie hätte beispielsweise als Hausgarten in Form des Bepflanzens mit Büschen gestaltet werden können, was ausreichend für eine Einbeziehung der privaten Grundstücksflächen sei. Die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgte Veränderung durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 23 b - 1. Änderung - sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Auch die Teile der Grundstücksfläche der Kläger, welche im Landschaftsschutzgebiet lägen, seien bevorteilt. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde habe in der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider" vom 14. März 2006 (Kreisblatt Nr. 10 vom 22.03.2006) ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, es sei aber nicht erkennbar, dass dadurch die Bebauung des überplanten Grundstückes der Kläger beeinträchtigt würde. Nur dann, wenn Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit zu einer wesentlich geringeren als nach den allgemeinen baulichen Vorschriften zulässigen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes führen würden, sei eine Beschränkung der Grundstücksfläche geboten.

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Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung mit Beschluss vom 24. September 2014 zugelassen.

18

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung wie folgt vor:

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Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, soweit ein Beitrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten habe der am 20. November 2001 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 23 b auf dem Grundstück parallel zur ... eine Fläche von ca. 10.425 qm als private Grünfläche vorgesehen. Ein Teil davon sei als Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichnet (Lärmschutzwall) und eine weitere Teilfläche nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Diese Teilfläche liege im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider" vom 14. März 2006. Von der Grundstücksfläche (26.102 qm) hätte nicht nur - wie erfolgt - eine Fläche von 1.595 qm für festgesetzte Straßenverkehrsflächen abgezogen werden müssen sowie eine weitere Fläche von 400 qm für festgesetzte öffentliche Grünflächen (was in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf der Basis der vorgelegten Vergleichsberechnung vom 11. 02.2014 erfolgt sei), sondern richtigerweise hätte die als private Grünfläche festgesetzte Teilfläche von 10.425 qm entsprechend der Satzungsbestimmung des § 6 Abs. 2 ABS nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht sogar als Lärmschutzanlage und damit als Erschließungsanlage gänzlich hätte in Abzug gebracht werden müssen. Für Letzteres spreche, dass der Bebauungsplan ohne Herstellung des Lärmschutzwalles nicht hätte verwirklicht werden können. Er sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG Bestandteil der öffentlichen Straße, die Widmung erstrecke sich gemäß § 6 Abs. 5 StrWG auch auf ihn. Dies sei im nunmehr geltenden B-Plan Nr. 23 b - 1. Änderung - entsprechend gekennzeichnet. Selbst wenn man die Fläche grundsätzlich einzubeziehen hätte, dürfte sie nach der Satzung nur mit einem Verteiler von 0,05 berücksichtigt werden. Der Vervielfältiger von 1,0 gelte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ABS nur für die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung beziehe. Entscheidend sei, ob es sich um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO handele. Hierzu würden sämtliche Flächen gehören, die nach ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung grundsätzlich zugänglich seien. Baufenster, Baugrenzen oder Baulinien, die lediglich standortbestimmend seien und dem Maß der im Bebauungsplan erlaubten Nutzung nicht entgegenstünden, seien zwar auch Bauland, nicht aber private Grünflächen und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzeinrichtungen). Für die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stünden einer Bebaubarkeit zusätzlich noch die Anbaubeschränkungen der §§ 29, 30 StrWG entgegen. Der Satzungsgeber selbst habe das Buchgrundstück differenzierend in der Regelung des § 6 Abs. 2 ABS in Bauflächen einerseits und Restflächen andererseits aufgeteilt, die zwar an der Vorteilswirkung teilnähmen, jedoch nur in weitaus geringerem Maße und die deshalb mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen seien. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2014 (9 C 9.13) stelle die anerkannte Auffassung nicht in Frage, dass es sich bei festgesetzten privaten Grünflächen nicht um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO handele. Im Übrigen sei die Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen und zur Frage des Erschlossenseins entsprechender Flächen.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 zu ändern und den Beitragsbescheid vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie macht geltend, die Berufung sei unbegründet. Der maßgebliche Bebauungsplan beziehe die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung auch auf die Flächen, für die er den Lärmschutzwall und das Landschaftsschutzgebiet festgesetzt habe. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS beziehe sich nicht allein auf Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO. Dies sei nur bei der „baulichen Nutzungsfestsetzung“ der Fall. Die Fläche, auf die sich die bauliche Nutzungsfestsetzung beziehe, sei die Fläche, die für das Maß der Bebauung auf dem Grundstück von Bedeutung sei. Hierzu gehörten alle Teilflächen, die nicht nur land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch nutzbar seien. Der Satzungsgeber habe zwischen baulich, gewerblich und vergleichbar nutzbaren Grundstücksflächen einerseits und den nur land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch nutzbaren Grundstücken beziehungsweise Flächen andererseits unterscheiden wollen. Flächen, für die private Grünflächen festgesetzt wurden, seien zur ersten Gruppe zu zählen, und zwar unabhängig von etwaigen Pflanzverboten oder topografischen Besonderheiten wie eine Hanglage. Entscheidend sei, dass sie prinzipiell wohnakzessorisch genutzt werden könnten, beispielsweise als Hausgarten. Anders liege es bei gärtnerisch genutzten Flächen, die im Bebauungsplan zur Nutzung von gartenbaulichen Betrieben ausgewiesen seien. Die Flächen des Lärmschutzwalles und des Landschaftsschutzgebietes könnten wohnakzessorisch genutzt werden, zum Beispiel als Rasen- oder Gartenfläche. Dies gelte auch in Ansehung der Verbote in § 4 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung, welche die Nutzbarkeit nicht über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus einschränkten. Der Lärmschutzwall sei keine öffentliche Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB. Auch er müsse deshalb berücksichtigt werden. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Widmung. Er sei keine Lärmschutzanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG. Hierunter würden nur solche Lärmschutzanlagen fallen, die im Rahmen der Straßenbaulast zum Schutz der Umgebung vor unzumutbaren Lärmauswirkungen seitens der Straße errichtet würden. Vorliegend sei der Lärmschutzwall aber nicht vom Straßenbaulastträger, sondern von den Klägern zum Schutz der Baugrundstücke im B-Plan-Gebiet errichtet worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und im tenorierten Umfange auch begründet.

27

Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08 Euro festgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hätte dem Klagantrag stattgeben müssen, soweit ein diesen Betrag übersteigender Ausbaubeitrag festgesetzt wurde.

28

Die Beklagte hat für das 26.102 qm große Grundstück, dessen Eigentümer die Kläger zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauarbeiten im November 2007 waren, einen Ausbaubeitrag von 83.568,87 Euro festgesetzt, den sie - nach Vorlage einer Vergleichsberechnung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - unter Abzug einer Fläche von 400 qm für öffentliche Grünflächen um 399,72 Euro reduziert hat. Richtigerweise hätte die Beklagte jedoch zur Ermittlung der beitragsfähigen Fläche nicht nur - wie erfolgt - 400 qm für öffentliche Grünfläche und 1.595 qm für im Bebauungsplan vorgesehene Verkehrsflächen in Abzug bringen müssen, sondern außerdem eine Fläche von 10.521 qm nicht mit einem Vervielfältiger von 1,0 sondern mit einem Vervielfältiger von 0,05 berücksichtigen müssen, weil es sich insoweit nicht um Bauland handelt. Die Flächen, für die der Bebauungsplan 23 b auf dem klägerischen Grundstück private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt hat, sind kein Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauGB. Bauland umfasst solche Flächen, die nach ihrer Zweckbestimmung für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im Bebauungsplan vorgesehen sind. Nicht als Bauland sind solche Flächen einzuordnen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht für eine Bebauung vorgesehen sind. Das sind grundsätzlich private und öffentliche Grünflächen (Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauNVO), aber auch Festsetzungen über die von Bebauung freizuhaltende Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauNVO (hier: der Lärmschutzwall). Bei solchen Flächen handelt es sich nicht um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB-Komm. §9 BauNVO Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - 4 MB 24.90 - DÖV 1991, 743; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 9.13 -, Juris -, jeweils bezogen auf private Grünflächen). Dies hat zur Folge, dass sich die angesprochenen Festsetzungen nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf die Bebaubarkeit des Grundstückes auswirken. Denn nach § 19 Abs. 2 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO richtet sich die zulässige Grundfläche und die zulässige Geschossfläche nach der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO.

29

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Erschließungsbeitragsrecht, dass jedenfalls insoweit, als sich die Wirkung der angesprochenen Festsetzung als private Grünfläche auf den Standort der auf dem betreffenden Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Anlagen beschränkt, in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - DÖV 1995, 568). In seiner Entscheidung vom 12.11.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29.11.1994 ausgeführt, dass infolge der grundsätzlich gegebenen „wohnakzessorischen Nutzungsmöglichkeit“ (etwa als Hausgarten) in einem überplanten Gebiet auch als private Grünflächen festgesetzte Teilflächen eines Grundstückes an der erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit teilnehmen, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO sind (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 9.13 -, Juris).

30

Dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls für das Straßenausbaubeitragsrecht nicht zu folgen. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist zur Bemessung des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung vermittelten Vorteils grundsätzlich auf die zulässige bauliche Nutzung des Grundstückes abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Beschl. v. 02.09.1998 - 2 M 19/98 - NordÖR 1999, 166 -, zum Anschlussbeitragsrecht). Deshalb bestehen im Hinblick auf Art. 3 GG Bedenken, Baulandflächen als gleichermaßen bevorteilt anzusehen wie Flächen, die für die Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung nicht maßgeblich sind. Eine Ausbaubeitragssatzung muss deshalb zwingend die fehlende Baulandqualität von Teilflächen berücksichtigen, auch wenn sich - wie hier im überplanten Gebiet der Fall - das vorgesehene zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück verwirklichen lässt.

31

Der Satzungsgeber einer Ausbaubeitragssatzung darf deshalb Nichtbauland nicht in vollem Umfange als beitragsfähige Fläche bei der Aufwandsverteilung und Beitragsbemessung einbeziehen, sondern muss diese Fläche mit einem - im Verhältnis zum Bauland geringeren - Vervielfältiger gewichten.

32

Dieser Verpflichtung wird die Ausbaubeitragssatzung in ihrer maßgeblichen Fassung gerecht. Nach der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 18. Oktober 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2006 sind die als private Grünfläche festgesetzten Teilflächen nicht in vollem Umfange, sondern nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS gilt für die Ermittlung der Grundstücksfläche Folgendes:

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„Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan beziehungsweise der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ABS).

34

Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ABS).“

35

Der Satzungsgeber geht mithin von der Möglichkeit aus, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Teile eines Grundstückes in vollem Umfange, Teile dagegen nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen sind. Dass nach dieser Regelung eine nicht im Bauland gelegene Fläche in vollem Umfange Beitragsfläche ist, weil sie „wohnakzessorisch nutzbar“ bleibt, ist mit dem Wortlaut der Satzung nicht zu vereinbaren. Richtig ist zwar, dass die Ausbaubeitragssatzung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS nicht nur von baulicher Nutzungsfestsetzung spricht, sondern auch von gewerblicher, industrieller oder vergleichbarer Nutzungsfestsetzung. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass wohnakzessorisch nutzbare private Grünflächen in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. In Rede steht vorliegend eine bauliche Nutzungsfestsetzung. Auch nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht die Baulandfläche nach § 19 Abs. 3 BauNVO der Fläche, auf die sich die bauliche Nutzungsfestsetzung bezieht. Folglich bezieht sich - im Falle baulicher Nutzungsfestsetzung - die Festsetzung nicht auf Flächen, welche keine Baulandqualität haben. Der Umstand, dass im Falle anderer (z.B. industrieller) Nutzungsfestsetzungen diese sich auch auf Nichtbauland beziehen können, ändert hieran nichts. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Satzung zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, da Nichtbauland mit Bauland gleichbehandelt würde, obgleich der Straßenausbau nicht mit auch nur annähernd gleichen Vorteilen für die genannten Flächen verbunden ist.

36

Die Festsetzung als private Grünfläche umfasst auch die Fläche für den Lärmschutzwall und die Flächen, die im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider“ vom 14. März 2006 liegen. Letztere unterfallen der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 Buchstabe e) ABS. Diese Spezialregelung sieht für Flächen für den Naturschutz und die Landespflege gleichfalls einen Vervielfältiger von 0,05 vor. Es kommt deshalb wegen des identischen Vervielfältigers im vorliegenden Fall nicht darauf an, wie groß diese Teilfläche ist.

37

Die Fläche, für die hiernach ein Vervielfältiger von 0,05 gilt, beträgt 10.521 qm. Die in der Flächenzusammenstellung (Bl. 64 der Beiakte) angegeben Größe von 10.425 qm bedarf insoweit einer Korrektur, als eine weitere private Grünfläche von 290 qm hinzuzurechnen und eine Teilfläche von 194 qm abzuziehen ist. Letzteres beruht darauf, dass es sich insoweit unstreitig um eine öffentliche Grünfläche handelt, was bereits im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung Berücksichtigung gefunden hat. Insgesamt ergibt sich also eine Fläche von 10.521 qm und unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,05 eine gewichtete Fläche von 526.5 qm. Teilt man die beitragsfähigen Kosten in Höhe von 254.117,58 Euro (vgl. Bl. 76 der Beiakte) durch die sich nach Abzug von 10.521 qm sowie der Addition von 526,05 qm (für die gewichtete Fläche) ergebende beitragsfähige Gesamtfläche in Höhe von 63.692,33 Euro, so errechnet sich ein Beitragssatz von 3,99 Euro/qm. Multipliziert man diesen Beitragssatz mit der für das klägerische Grundstück anzusetzenden Fläche von 14.112.5 qm (26.102 qm Gesamtfläche, abzüglich 1.595 qm für Verkehrsflächen, abzüglich 400 qm für festgesetzte öffentliche Grünfläche, abzüglich der zu Unrecht mit einem Vervielfältiger von 1,0 berücksichtigten Fläche für private Grünflächen beziehungsweise den Lärmschutzwall in Höhe von 10.521 qm, zuzüglich einer unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,05 sich errechnenden Quadratmeterzahl von 526,05 qm), so ergibt sich ein Beitrag von 56.307,08 Euro. Soweit er diesen Beitrag übersteigt, ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben, im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Höhe des auf der Rechtsgrundlage des § 8 KAG i.V.m. der hier maßgeblichen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten festgesetzten Ausbaubeitrages für den Senat nicht ersichtlich.

38

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bestimmung der Einrichtung durch das Verwaltungsgericht in ihrer räumlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als beitragsfähig anerkannten Kosten. Die hierzu von den Klägern im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten rechtlichen Bedenken sind von ihnen weder im Berufungszulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren aufgegriffen worden, sodass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.

39

Eine völlige Nichtberücksichtigung der Fläche des Lärmschutzwalles ist nicht gerechtfertigt. Im Ausbaubeitragsrecht bleiben allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt. Das beruht darauf, dass Erschließungsanlagen sich nicht gegenseitig erschließen beziehungsweise voneinander keinen (Sonder)Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts haben können, weil sie Teil des Gesamterschließungssystems sind. Ihr Erschließungszweck schließt die Annahme aus, den ihnen zuzurechnenden Flächen wachse durch den Ausbau einer anderen Erschließungsanlage ein beitragsrelevanter Sondervorteil zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.01.1986 - 9 A 132/83 -, Die Gemeinde 1986, 209 m.w.N.). Hieraus folgt zunächst, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB nicht bei der Verteilung des Ausbauaufwandes zu berücksichtigen sind.

40

Der Lärmschutzwall ist keine öffentliche Erschließungsanlage i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze zu den Erschließungsanlagen gehören. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 StrWG liegen nicht vor. Die Widmung der Straße, vor dessen Lärm er schützen soll (...) erstreckt sich nicht auf ihn. Der Lärmschutzwall ist vorliegend nicht Zubehör zur öffentlichen Straße i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG. Im vorliegenden Fall ist der Lärmschutzwall nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten maßgeblichen Festsetzungen des B-Planes 23 b als auf privatem Grundstück zu errichtende Lärmschutzanlage vorgesehen worden. Er sollte nicht etwa vom Träger der Straßenbaulast als öffentliche Anlage errichtet werden. Dies verbietet - zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Einordnung als Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

41

Es handelt es auch nicht um eine Anlage zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, das heißt um eine selbstständige Lärmschutzeinrichtung nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, weil diese Vorschrift nur selbstständigeöffentliche Erschließungsanalgen betrifft, nicht auch private (Schlichter/Stich, Berliner Kommentar 2. Aufl., § 127 Rn. 87, Ziegler, Planungs-, Erschließungs- und Beitragsrecht bei Immissionsschutzanlagen, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen in: KStZ 1981, 147 ff.; 165 ff.). Mindestvoraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes, dass eine Erschließungsanlage aus dem Kreise bevorteilter Grundstücke auszuscheiden ist, ist jedoch, dass es sich um eine öffentliche Erschließungsanlage handelt. Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - zu verneinen. Der Bebauungsplan sieht auf privatem Grund auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Fläche für einen Lärmschutzwall vor. Zugleich ist die Fläche im B-Plan Nr. 23 b in der hier maßgeblichen Fassung als private Grünfläche gekennzeichnet. Dies schließt es aus, den Lärmschutzwall als öffentliche Erschließungsanlage zu begreifen. Die Kläger können sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Fläche für den Lärmschutzwall als Erschließungsanlage gänzlich hätte unberücksichtigt bleiben müssen.

42

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass auch (selbstständige) Privatstraßen nicht durch den Ausbau öffentlicher Straßen, in die sie einmünden, bevorteilt werden, fehlt es insoweit an der Vergleichbarkeit. Eine selbstständige Privatstraße trennt das ausschließlich an dieser Straße gelegene Grundstück vom öffentlichen Straßennetz. Da ein Grundstückseigentümer nur dann zu einem (einmaligen) Beitrag herangezogen werden kann, wenn sein Grundstück zu der öffentlichen Einrichtung in einer engen räumlichen Beziehung steht, ist der Grundstückseigentümer eines an einer selbstständigen Privatstraße gelegenen Grundstückes vom Ausbau einer öffentlichen Straße, in die die Privatstraße einmündet, nicht bevorteilt. Eine Lärmschutzanlage an einer anderen als der ausgebauten Straße hat dagegen auf das „Erschlossensein im weiteren Sinne" eines Grundstückes, welches (auch) an die ausgebaute Straße angrenzt, keinen Einfluss. Da private Grünflächen nicht jeglicher Nutzung durch den Grundstückseigentümer entzogen sind, sind auch Flächen einer privaten Lärmschutzanlage bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.