Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 9 A 194/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0616.9A194.14.0A
published on 16.06.2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 9 A 194/14
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Gericht

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Tenor

Die Bescheide vom 30.01.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.06.2014 in Höhe von 2.275,25 €, 1.075,34 €, 1.521,31 €, 2.800,39 €, 227,34 €, 1.107,93 € und 24.134,31 € werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen insgesamt sieben Vorauszahlungsbescheide der Beklagten, betreffend die Ausbaumaßnahme „Langer Segen“ in der Stadt A-Stadt.

2

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer der drei Buchgrundstücke Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X, laufende Nr. X mit einer Größe von 32.677 m², Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X, laufende Nr. X mit einer Größe von 15.444 m² und Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X, laufende Nr. X mit einer Größe von 21.849 m².

3

Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin der vier Buchgrundstücke Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X, laufende Nr. X mit einer Größe von 40.219 m², Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X (Grundbuch von B-Stadt) laufende Nr. X mit einer Größe von 3.265 m², Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X (Grundbuch von C-Stadt), laufende Nr. X mit einer Größe von 15.912 m² und den Flurstücken X, X und X, Flur X, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt X (Grundbuch von B-Stadt), laufende Nr. X mit einer Größe von 346.998 m².

4

Die Kläger nutzen die im Außenbereich gelegenen Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen.

5

Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschloss am 14.03.2013 ein Bauprogramm „Langer Segen“, wonach beginnend bei der Burgtorstraße bis zur Autobahnbrücke die Fahrbahn auf einem tragfähigen Unterbau als Asphaltbahn in einer Breite von 4,75 m (an der Burgtorstraße) bis 4,60 m (an der Autobahnbrücke) errichtet werde. Hinter der Autobahnbrücke werde der vorhandene Straßenbelag abgefasst und eine wassergebundene Decke (Breite 4 m) erstellt. Auf den ersten 100 m entlang des Wallmuseums begleite ein Gehweg die Fahrbahn; dieser münde in einen befestigten Radweg (bis zur Autobahnbrücke). Die Straßenbeleuchtung werde bis zur Einmündung Prof.-Struve-Weg erweitert. Die Straßenentwässerung erfolge nach dem Ausbau im Bereich bis zur Einmündung Prof.-Struve-Weg kanalisiert; danach würden Straßengräben bzw. Mulden angelegt. Der Lange Segen werde nach seinem Ausbau durchgehend befahrbar sein. Die Bauarbeiten seien in zwei zeitlich getrennten Bauabschnitten erfolgt und bezögen sich auf die Einrichtungsteile: Burgtorstraße bis zur Autobahnbrücke („erster Abschnitt“) und hinter der Autobahnbrücke bis Putloser Chaussee („zweiter Abschnitt“).

6

Am 22.05.2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung eine Änderung des Bauprogramms mit folgendem Inhalt: die Fahrbahn sollte teilweise verbreitert und mit einem frostsicheren tragfähigen Unterbau sowie größerem Oberbau versehen werden. Die Oberfläche zwischen der Kreisstraße 48 und der Hofstelle Pitschel sollte erhalten bleiben. Die Gehwege sollten z.T. verbreitert werden und Betonsteinpflaster erhalten. Die Planung sah darüber hinaus eine neue (zusätzliche) Leuchte und Umrüstung der Leuchtenköpfe der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik sowie die Verlegung einer neuen Regenwassersammelleitung in der Fahrbahn mit angeschlossenen Anschlussleitungen sowie der Anlegung von Straßenseitengräben beidseitig der Fahrbahn und Anschluss an den Vorfluter vor. Baumneupflanzungen mit einem vergrößerten Abstand zum Fahrbahnrand (mind. 1 m) und einem Abstand untereinander von ca. 15 cm sowie das Ersetzen von 53 abgängigen Bäumen auf dem Baumpflanzstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg waren ebenfalls vorgesehen.

7

Die Bauarbeiten des zunächst am 14.03.2013 beschlossenen Bauprogramms betreffend den 1. Bauabschnitt zwischen der Einmündung „Burgtorstraße“ und „Brücke Bundesautobahn 1“ wurde im Zeitraum März bis Juli 2013 ausgeführt.

8

Die Beklagte entschied sich für die Erhebung von Vorauszahlungen in Höhe von 4/5 des voraussichtlichen Straßenbaubeitrages. Bei der Berechnung ging sie von einem beitragsfähigen Aufwand von voraussichtlich 265.677,45 € aus und stufte den Langen Segen als Anliegerstraße ein, so dass der Anliegeranteil 75 % (199.258,09 €) betrug. Die Vorteilsfläche des gesamten Abrechnungsgebietes umfasste nach ihrer Aufstellung 114.469,13 m². Daraus ergab sich ein Beitragssatz von 1,74071461 €/m².

9

Mit sieben Bescheiden vom 30.01.2014 zog sie die Kläger jeweils gesondert nach den Eigentumsverhältnissen für die streitigen Grundstücke zu Vorauszahlungen in Höhe von 2. 275,25 € (Flurstück X), 1.075,34 € (Flurstück X) und 1.521,31 € (Flurstück X) [Kläger zu 1), insgesamt 4.871,90 €] sowie in Höhe von 2.800,39 € (Flurstück X), 227,34 € (Flurstück X), 1.107,93 € (Flurstück X) und 24.134,31 € (Flurstücke X, X und X) [Klägerin zu 2), insgesamt 28.269,97 €] heran.

10

Dagegen legten die Kläger jeweils separat am 28.02.2014 Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründeten, dass durch die räumliche Trennung der Bundesautobahn kein Zusammenhang zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Langen Segen bestünde und durch das Ortsschild das Ortsende vor der Autobahn deutlich erkennbar sei. Auch sei seit mehr als vier Jahren durch ein Durchfahrtsverbotsschild die Trennung sichtbar.

11

Die Beklagte wies die Widersprüche mit zwei separaten Bescheiden vom 30.06.2014 gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) in vollem Umfang zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass der Lange Segen derzeit als asphaltierter, einspuriger Verkehrsweg bestehe. Im vorderen Bereich („erster Abschnitt“) sei ein Geh- bzw. Radweg und eine Straßenbeleuchtung vorhanden, diese seien aber erneuerungs- und teilweise erweiterungsbedürftig gewesen. Die ursprünglich im gesamten Straßenverlauf angelegte Straßenentwässerungseinrichtung sei überwiegend nicht mehr funktionsfähig gewesen. Die Fahrbahnen hätten starke Schäden aufgewiesen; der vorherige und teilweise heute noch vorhandene Zustand mit Schlaglöchern, Versorgungen, Längs- und Querrissen und großflächigen Netzrissen würden im Bauprogramm als desolat bezeichnet. Reparaturen hätten keine Abhilfe mehr schaffen können und seien insbesondere in Bezug auf die Straßenentwässerung auch unmöglich gewesen. Ein ca. 300 m langes Teilstück (Autobahnbrücke) sei bereits ausgebaut worden. Ab dort sei die Straße seit mehreren Jahren in Richtung Putloser Chaussee wegen der immensen Straßenschäden für den Durchgangsverkehr gesperrt. Um die Straße wieder in einen intakten Zustand zu versetzen, sich für die Beanspruchung durch den erhöhten landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr zu ertüchtigen, habe sich die Beklagte für einen Ausbau der Verkehrseinrichtung entschieden. Bei dem Langen Segen stelle nach dem derzeit geplanten Ausbau in seinem gesamten Verlauf von der Einmündung in die Burgtorstraße bis zur Einmündung in die Putloser Chaussee eine öffentliche Einrichtung im beitragsrechtlichen Sinne dar. Nach dem zum Zeitpunkt der Vorauszahlungsbescheidung vorliegenden Bauprogramm sei der Straßenzug nach seinem Ausbau durchgängig in beide Richtungen befahrbar und durchgängig einspurig ausgebaut. Der Straßenzug nehme - aus beiden Richtungen gesehen - einen ungehindert über die Autobahnbrücke führenden kontinuierlichen Verlauf. Fahre man von der Liliencronstraße auf den Langen Segen zu, so habe ein unbefangener Betrachter den Eindruck, mit dem Einfahren in den Langen Segen (nach links wie nach rechts) in einen anderen Straßenzug zu gelangen. Dieser Eindruck werde durch das Erfordernis, die Vorfahrt zu beachten wie auch maßgeblich durch die Abriegelung der Funktion des Radweges geprägt. Nach außen erkennbar diene die Straße keinen unterschiedlichen Funktionen, sie werde durchgehend als Anliegerstraße geführt. Abgrenzungen, die ein Teil des Straßenzuges augenfällig vom anderen trennen würden, seien nicht gegeben. Nach dem Ausbau werde gerade der Autobahnbrücke wieder eine verbindende Funktion zukommen. Der Standort des Ortsschildes habe keine Bedeutung, denn das Beitragsrecht stelle nicht darauf ab, dass die ausgebaute Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufe.

12

Die Kläger haben am 29.07.2014 Klage erhoben, mit der sie ihre Begründung vertiefen, dass es sich beim Langen Stegen diesseits und jenseits der Brücke über die BAB 1 um zwei eigenständige Einrichtungen handele. Nach einer natürlichen Betrachtungsweise entfalte die Brücke eine trennende Wirkung. Kommend von der Burgtorstraße erscheine die Straße Langer Segen als eine innerörtliche Straße, die insbesondere zur Erschließung des A-Stadter Wallmuseums diene. Kein anderes Bild ergebe sich von der Liliencronstraße kommend, die in erster Linie ein Wohngebiet erschließe. Überquere man die Autobahnbrücke, ende die Straße jedoch abrupt und man befinde sich mitten im Außenbereich. Dort gebe es nur noch zwei Wohnanlieger und im Übrigen landwirtschaftliche Nutzflächen, bis die Straße Langer Segen auf die Putloser Chaussee münde. Insoweit sei anzumerken, dass auch rechtliche Gesichtspunkte, wie die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich, der Annahme entgegenstehen könnten, dass ein Straßenzug eine Einrichtung sei. Hieran vermöge auch der Fahrradweg nichts zu ändern. Die BAB 1 umschließe die Stadt A-Stadt wie ein Ring. Alles was jenseits der Autobahn liege, wirke wie abgeschnitten vom Rest der Stadt, was an der Straße Langer Segen besonders deutlich werde. Zudem sei die Straße Langer Segen im Bereich jenseits der Autobahnbrücke eine bloße Anliegerstraße. Hinter der Autobahnbrücke sei sie hingegen eine innerörtliche Verbindungsstraße zwischen Liliencronstraße und Burgtorstraße bzw. Erschließungsstraße für das Wallmuseum. Ihre Funktion und Bedeutung sei somit diesseits und jenseits der Autobahn völlig unterschiedlich.

13

Der Kläger zu 1) beantragt,

14

die Bescheide vom 30.01.2014 betreffend seine Grundstücke Flurstück X, X und X in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 aufzuheben.

15

Die Klägerin zu 2) beantragt,

16

die Bescheide vom 30.01.2014 betreffend ihre Grundstücke Flurstück X, X, X und X, X und X in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Ausstattung des Langen Segens den Eindruck einer einheitlichen Einrichtung stütze. Der parallel zur Straßenfläche verlaufende Radweg ab ca. Burgtorstraße bis über die Autobahnbrücke und bis zur Hälfte des Flurstücks X habe eine Art Barrierewirkung gegenüber der einmündenden Liliencronstraße und vermittle zusätzlich die Zusammengehörigkeit der beiden Teilstrecken diesseits und jenseits der Autobahnbrücke. Auch die übrige Ausstattung und Straßenbreite sei insoweit einheitlich, sodass jedenfalls die Autobahnbrücke keine trennende Wirkung habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Lange Segen letztlich ab Ende des Vollausbaubereiches bis zur Einmündung in die Putloser Chaussee lediglich mit Asphaltdeckenfräsen befestigt worden sei. Zum einen könne eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Teilstrecken durchaus unterschiedliche Merkmale aufweisen, zum anderen handle es sich bei dem beschlossenen Bauprogramm vom 22.05.2014 letztlich nicht um ein Bauprogramm für einen Ausbau auf ganzer Länge, sondern mache durch die Festlegungen für den Teilabschnitt von Station 0+790 bis 1+828 deutlich, dass hier nur eine punktuelle Sanierung von Schadstellen und ein weitergehender Ausbau gerade nicht erfolge. Es sei auch nicht von einer unterschiedlichen Verkehrsbedeutung auszugehen. Der Lange Segen diene in seinem gesamten Verlauf der Erschließung der anliegenden Wohngrundstück und der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dass einzelne Abschnitte als Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße anzusehen seien, sei weder erkennbar noch sei dies geltend gemacht worden.

20

Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.02.2016 den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

21

Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und begründet.

24

Die angefochtenen Bescheide vom 30.01.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide gültigen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 13.05.2013 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Danach erhebt die Beklagte für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und von nicht zum Anbau bestimmt Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt. Nach § 8 Abs. 4 S. 4 KAG i.V.m. § 10 SBS können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird.

26

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung liegen bereits deshalb nicht vor, da die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der Einrichtung „Langer Segen“ auf gesamter Länge, beginnend an der Burgtorstraße im Westen und endend an der Putloser Chaussee im Osten, unzutreffend ist.

27

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04-). Maßgeblich bleibt aber stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005, a.a.O.; Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand 01/2016, § 8, Rn. 132 m.w.N.). Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. Im Übrigen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - oder bei Vorauszahlungen zur Zeit des Bescheiderlasses - vorliegen, für die Beurteilung relevant. Auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht an (OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, und v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, jeweils zitiert nach juris).

28

Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant werden. Dies gilt etwa dann, wenn eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 133 m.w.N.). Der Übergang in den Außenbereich ist allerdings nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht anhand des § 127 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu definieren („zum Anbau bestimmt“), sondern anhand der straßenrechtlichen Typisierung. Wie sich aus § 8 Abs. 1 KAG und § 1 SBS ergibt, kommt es auf die Anbaufunktion der Straße im Straßenausbaubeitragsrecht nicht an (vgl. auch Habermann, a.a.O., Rn. 196 f.). Ebenso wenig werden insoweit die baurechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich oder bauplanerische Grenzen relevant. „Endgültig“ geht eine Straße erst dann in den Außenbereich über, wenn sie aufhört Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG zu sein, weil sie den innerörtlichen Bereich endgültig verlässt und sich ausserorts entweder als Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) StrWG oder als sonstige öffentliche Straße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.02.2013 - 9 B 24/12 -; zum nds. Recht: VG Lüneburg, B. v. 20.05.2009 - 3 B 93/08 -, juris).

29

Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Denn die Straße Langer Segen tritt bei der Brücke über die BAB 1 aus Richtung Süd-Westen kommend endgültig in den Außenbereich ein. Hier befindet sich auch das Ortsausgangsschild der Beklagten, so dass die Straße an dieser Stelle die geschlossene Ortschaft (Ortslage) endgültig verlässt und damit aufhört, Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG zu sein und sich hieran unmittelbar (jenseits der Autobahnbrücke) der Außenbereich mit landwirtschaftlichen Flächen beidseits der Straße anschließt. Verstärkt wird diese rechtliche Beurteilung noch dadurch, dass ebenfalls kurz vor dem Ortsausgangsschild der Durchgangsverkehr per Straßenverkehrszeichen Nr. 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ (Anl. 2 StVO, lfd. Nr. 34) - mit Ausnahme des Anliegerverkehrs - für die Weiterfahrt durch den Außenbereich bis hin zur Putloser Chaussee gesperrt ist, so dass sich ab diesem Punkt mithin auch die straßenrechtliche Verkehrsfunktion von einer Ortsstraße zu einer sonstigen Straße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG ändert, wobei die genaue Zuordnung hier offen bleiben kann.

30

An dieser Betrachtung ändert sich auch nichts daran, dass bereits innerhalb der Ortslage der Beklagten (innerhalb des Autobahnrings) in dem streitigen Abrechnungsgebiet Außenbereichsflächen vorhanden sind. Wie soeben dargestellt, sind baurechtliche Abgrenzungen von Innen- und Außenbereich oder bauplanerische Grenzen ohne Relevanz für die rechtliche Abgrenzung der Einrichtung. Auch im Bereich von Ortslagen können unzweifelhaft Außenbereichsflächen vorhanden sein, die der Ortslage und den Ortstraßen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG jedoch nicht ihren Charakter nehmen.

31

Da die streitgegenständlichen Buchgrundstücke der Kläger allesamt in dem Außenbereich jenseits der Ortslage hinter der Autobahnbrücke in Richtung Putloser Chaussee belegen sind, wie dargestellt die abgerechnete Einrichtung „Langer Segen“ jedoch vorher endet, liegen diese nicht an der Einrichtung an und fallen aus dem Abrechnungsgebiet heraus; die Ausbaumaßnahme entfaltet ihnen gegenüber keine Vorteile i. S. v. § 1 SBS.

32

Die Klage war damit in vollem Umfang erfolgreich.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30.11.2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 24. Mai 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. D
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.