Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2017 - 8 B 54/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0220.8B54.16.0A
bei uns veröffentlicht am20.02.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen einen mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen Zurückstellungsbescheid.

2

Der Antragsteller stellte unter dem 31.03.2016 (Eingang am 01.04.2016) eine Bauvoranfrage für das Grundstück XXX XXX in A-Stadt ( XXX XXX, Flur 19, Gemarkung …). Er beabsichtigt die Errichtung eines 4-geschossigen Mehrfamilienhauses (als Doppelhaus mit 40 Wohneinheiten, vgl. Bl. 24 der Beiakte B) mit einer Grundfläche von etwa 13,00 x 70,00 m. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des B-Plans 22.02.00 – B.... in der Fassung des B-Plans 22.02.03 – B..../M... Allee. Dort ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Zulässig sind 14 Geschosse, eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 1,0.

3

Unter dem 24.05.2016 (Bl. 7 der Beiakte B)) beantragte der Fachbereich Stadtplanung beim Fachbereich Bauordnung der Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB, die Entscheidung über die Bauvoranfrage des Antragstellers für zwölf Monate auszusetzen. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans 22.04.00 B..../P....weg. Der B-Plan 22.04.00 werde für große Teile seines Geltungsbereichs die B-Pläne 22.02.00 und 22.02.03 vollständig ersetzen. Mit dem B-Plan 22.04.00 sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung attraktiver und zeitgemäßer Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau und verdichteten Einfamilienhausbau geschaffen werden. Auf Grundlage der B-Pläne 22.02.00 sowie 22.02.03 müsste das beantragte Vorhaben als Wohngebäude zugelassen werden.

4

Der Bauausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 20.06.2016 die Aufstellung des B-Plans 22.04.00. Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst auch das Grundstück des Antragstellers. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.06.2016 in der Lübecker Stadtzeitung bekannt gemacht.

5

Mit Bescheid vom 28.06.2016 wurde der Antrag auf den Erlass eines Vorbescheides bis zum 30.03.2017 zurückgestellt und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

6

Der Antragsteller legte am 26.07.2016 Widerspruch ein.

7

Am 16.11.2016 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

8

Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig sei, da diese nur formelhaften Charakter besitze. Die Zurückstellung sei aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Es müsse ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des B-Plans sein solle. Eine reine Negativplanung reiche nicht aus. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, was Inhalt des zukünftigen B-Plans sein solle. Es dränge sich der Eindruck auf, dass seitens der Antragsgegnerin lediglich die Planungshoheit der Gemeinde einstweilen gesichert werden solle. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, welche die Befürchtung belegen würden, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens die Wirkung haben könne, die durch die Zurückstellung verhindert werden solle.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2016 wiederherzustellen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass dem Begründungserfordernis genügt sei und die Zurückstellung rechtmäßig sei. Insbesondere sei auch das Mindestmaß dessen zu erkennen, was Inhalt des künftigen B-Plans sein solle. Es solle ein in den Grundzügen bereits feststehendes Planungskonzept umgesetzt werden. Es gehe mit dem Aufstellungsbeschluss um eine Gesamtplanung für das Quartier P....weg, die ein Wohnen gemäß den heutigen Anforderungen ermögliche. Gemessen an dem Planungskonzept sei es erforderlich, den Vorbescheidsantrag zurückzustellen. Der Antragsteller beabsichtige, vorab einen Teil aus dem Baugebiet herauszuschneiden, um dort ein Vorhaben mit hoher baulicher Ausnutzung zu verwirklichen.

II.

14

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

15

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -).

16

Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der Zurückstellungsbescheid vom 28.06.2016 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

17

Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauGB). Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines B-Plans gefasst ist.

18

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

19

Die Antragsgegnerin hat am 20.06.2016 den Beschluss zur Aufstellung des B-Plans 22.04.00 – B..../P....weg gefasst und diesen am 28.06.2016 in der Lübecker Stadtzeitung bekannt gemacht. Dem Aufstellungsbeschluss liegt ein sicherungsfähiges Planungskonzept zugrunde. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des künftigen Planes sein soll, erkennbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, Rn. 28, juris). Die „Absicht zu planen“ ist nicht ausreichend. Allerdings dürfen keine überspannten Anforderungen an die Konkretisierung der beabsichtigten Planung gestellt werden, erforderlich aber auch ausreichend ist eine Vorstellung über die Grundrichtung der Planung. Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35/00 -, Rn. 3, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 16.11.2011 – 8 B 38/11 -). Grundsätzlich ist es ausreichend, dass die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge fasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 – 4 BN 26/10 –, Rn. 8, juris).

20

Diesen Anforderungen wird der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin gerecht. Schon aus diesem ergibt sich das Planungskonzept der Antragsgegnerin, nämlich, dass mit dem B-Plan 22.04.00 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung attraktiver und zeitgemäßer Wohnbauflächen für Geschosswohnungsbau und verdichteten Einfamilienhausbau im Stadtteil B.... geschaffen werden sollen. Als Art der baulichen Nutzung ist eine Wohnnutzung angedacht. Aus der Begründung zum Aufstellungsbeschluss ergibt sich weiter, dass es Ziel der Antragsgegnerin ist, eine angemessene Entwicklung des Wohnstandortes unter Berücksichtigung schallschutz-technischer Aspekte zu ermöglichen. Die geplante Wohnbebauung soll neben einer entsprechenden architektonischen Antwort auf die räumliche Situation im stark befahrenen Kreuzungsbereich der Ecke M... Allee / B....weg den vorhandenen Wohnungs-Mix in geeigneter Weise ergänzen. Dies gilt sowohl für die Mischung von Geschosswohnungsbau als auch für einen Anteil im verdichteten Einfamilienhausbau (vgl. Bl. 8 der Beiakte A).

21

Das Bauvorhaben des Antragstellers lässt auch befürchten, dass es die Durchführung der Planung zumindest wesentlich erschweren würde. Die Errichtung eines 4-geschossigen etwa 13,00 x 70,00 m großen Gebäudes auf dem Grundstück XXX XXX würde die planerischen Möglichkeiten der Antragsgegnerin zur Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für das Baugebiet deutlich einengen. Dies beträfe vor allem die planerisch zu klärende Frage, wo und in welchem Ausmaß im Baugebiet Geschosswohnungsbau und an welcher Stelle der verdichtete Einfamilienhausbau erfolgen soll.

22

Auch die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht die Begründung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung, dass eine – im Falle der Einlegung eines Widerspruchs ansonsten erforderliche - Weiterbearbeitung des Antrages den der Gemeinde zustehenden gesetzlichen Möglichkeiten und Rechten nach dem Baugesetzbuch zuwiderlaufen würde, die Ausnahmesituation der Anordnung des Sofortvollzuges erkannt. Angesichts einer solchen Konstellation sind weitere Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges nicht erforderlich (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2016 – 2 Bs 127/16 -, Rn. 15, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 16.11.2011 – 8 B 38/11 -).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer für eine Zurückstellung die Hälfte des Genehmigungswerts ansetzt, woraus sich hier bei dem beantragten Vorbescheid für 40 Wohneinheiten (ausgehend von einem Streitwert von 400.000,-- €) ein Wert von 200.000,-- € ergibt. Dieser ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Die Beschwerde wirft die Frage auf:

Ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zulässig, wenn die zu sichernde und durch einen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) konkretisierte Planung hinsichtlich der zukünftigen Art der baulichen Nutzung auf den betroffenen Grundflächen alternativ zwei Gebietstypen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO, hier allgemeines Wohngebiet (WA) oder Mischgebiet (MI) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 3 BauNVO vorsieht?

4

Diese Frage bedarf, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und einer grundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

Dabei ist - was die Beschwerde nicht verkennt - nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von einem Sachverhalt auszugehen, in dem die Mischnutzung für die Gemeinde nicht als „Rückfalllinie“ eines Konzepts, das primär ein allgemeines Wohngebiet zum Ziel hatte, zu sehen ist; allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet standen vielmehr alternativ nebeneinander. Beide Arten der baulichen Nutzung erschienen im weiteren Verlauf der Planungen möglich (Rn. 26 des Urteils).

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

7

Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 9).

8

Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103). Ob dieser Grundsatz weiter differenziert werden muss, wenn die in Betracht gezogenen Arten der baulichen Nutzung weniger durch Unterschiede als durch Gemeinsamkeiten gekennzeichnet sind, wie dies beispielsweise bei einem allgemeinen Wohngebiet im Verhältnis zum reinen Wohngebiet der Fall ist (vgl. hierzu in Anwendung von § 13 BauGB das Urteil des Senats vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 14; zur Veränderungssperre in derartigen Fällen Schenke, WiVerw 1994, 253 <265>) bedarf hier keiner Vertiefung. Wenn als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können. Ohne eine solche Eingrenzung und Präzisierung erscheint die Bandbreite der zulässigen Nutzungen nicht mehr als genehmigungsfähige und -bedürftige Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 BauGB, sondern nahezu als der Regelfall. Dies gilt umso mehr, wenn die Fläche - wie hier - bereits bebaut ist und eine Überplanung des Bestandes nach der Aufgabe einzelner Nutzungen erfolgt (vgl. hierzu Söfker, Das Sicherungsbedürfnis beim Erlass von Veränderungssperren, in: Baurecht - Aktuell, FS Weyreuther, 1993, S. 377 <387>). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es an einer derartigen Präzisierung des städtebaulichen Konzepts. Dies illustrieren auch seine weiteren Feststellungen, wonach in späteren Verhandlungen zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin von der Verwaltung neben möglichen Nutzungsarten wie kleinflächigen Verkaufsläden, nicht störenden Gewerbebetrieben, Büronutzung und Wohnbebauung z.B. auch eine Bebaubarkeit mit einem Hotel oder Boardinghouse vorgeschlagen worden sind (Rn. 27 des Urteils).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin je einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides bis zum 17. März 2017 zurückgestellt hat.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der mit einem ein- und zweigeschossigen Gebäudekomplex bebauten Grundstücke B. ... Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans O. 35 aus dem Jahr 1995, der sie als Kerngebiet mit Baugrenzen ausweist. Zulässig ist eine Bebauung mit vier bis fünf Vollgeschossen. Zudem liegen die straßennahen Grundstücksteile im Bereich einer Erhaltungssatzung.

3

Nachdem die Antragstellerin im Jahr 2014 die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses auf ihren Grundstücken nach dem Entwurf des Architekten L. beantragt hatte, beschloss der Hauptausschuss der Bezirksversammlung A. am 11.12.2014, für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes O. 35 ein Bebauungsplanverfahren für einen neuen Bebauungsplan O. 69 einzuleiten. Im Mai 2015 scheiterte die Grobabstimmung des Entwurfs dieses Plans, da die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Aufstellung des Plans nicht zustimmte mit der Begründung, ein neuer Bebauungsplan sei nicht erforderlich.

4

Mit Bescheid vom 2. September 2015 erklärte die Antragsgegnerin, dass die erforderliche Genehmigung für das Neubauvorhaben nicht in Aussicht gestellt werden könne und beantwortete die im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen überwiegend ablehnend. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

5

Im Laufe des Verfahrens hatte sich die Initiative „S.Platz bleibt“ gebildet, die mit dem Bürgerbegehren „S.Platz bleibt – unser Platz an der Sonne“ das Ziel verfolgte, den Bereich O. in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und Baukörpermasse durch eine Änderung des geltenden Bebauungsplans O. 35 oder die Feststellung eines neuen Bebauungsplans langfristig zu sichern.

6

Am 25. Januar 2016 stellte die Antragstellerin zwei neue Vorbescheidsanträge. Mit dem Antrag /2016 beantragte sie die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines vier-/fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses. Der Antrag …/2016 betrifft die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines drei-/viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses. Beide Anträge sehen vor, dass jeweils Unter-, Erd- und erstes Obergeschoss einer Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, während die weiteren Obergeschosse zum Wohnen dienen.

7

Am 28. Januar 2016 beschloss die Bezirksversammlung Altona, dem Bürgerbegehren „S.Platz bleibt – unser Platz an der Sonne“ beizutreten.

8

Mit Aufstellungsbeschluss vom 7. März 2016 (Amtl. Anz. S. 471) beschloss das Bezirksamt A. nach erfolgreicher Grobabstimmung eines Bebauungsplanentwurfs, für einen Teilbereich des Bebauungsplans O. 35, nämlich das Gebiet zwischen O. , in dem die Vorhabengrundstücke der Antragstellerin liegen, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses sollen mit diesem Bebauungsplan O. 69 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die langfristige Sicherung der städtebaulichen Gestalt des Plangebietes in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und Baukörpermasse wegen seiner ortskernprägenden Bebauungsstruktur geschaffen werden. Der Entwurf des Planes weist die Grundstücke der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Zulässig sollen danach ein oder zwei Vollgeschosse sein. Die im Entwurf festgelegten Geschosszahlen orientieren sich am vorhandenen Bestand im Plangebiet.

9

Mit zwei Zurückstellungsbescheiden vom 18. März 2016 stellte die Antragsgegnerin die beiden am 25. Januar 2016 eingegangenen Vorbescheidsanträge bis zum 17. März 2017 zurück. Sie verwies in den gleichlautenden Bescheiden darauf, dass der Bebauungsplan O. 69 für das betreffende Gebiet in Vorbereitung sei. Bei dem jeweiligen beantragten Vorhaben bestehe die Befürchtung, dass die Durchführung der Planung durch dieses Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde, da der neue Bebauungsplan für das Grundstück nur eine maximal zweigeschossige Bebauung vorsehe. Die Antragsgegnerin ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es: “Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass der Ablauf der gesetzlichen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Bearbeitungsfristen notwendig zu hemmen ist.“

10

Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Montag) legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Ihren Antrag vom 31. Mai 2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2016, zugestellt am 19. Juli 2016, abgelehnt. In der Begründung führt die Kammer aus, bei der Anordnung des Sofortvollzuges sei das besondere öffentliche Interesse in einer der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die auf § 15 BauGB beruhenden Zurückstellungsbescheide seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Planung lasse ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sei. Es komme darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet sei, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden könne. Diesem Maßstab genüge die Planung der Antragsgegnerin. Das im Aufstellungsbeschluss formulierte Ziel sei konkret und mit den Mitteln der Bauleitplanung, nämlich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO, zu erreichen. Dementsprechend sehe der Plan kleinteilige, jeweils dem aktuellen Bestand entsprechende Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse vor. Damit sei ein sehr hohes Maß an Konkretisierung erreicht. Eine reine Verhinderungsplanung liege nicht vor. Dass die planungsrechtliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zunächst verneint worden sei, führe nicht dazu, dass die Erforderlichkeit der Planaufstellung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Zum einen habe es sich damals um ein anderes Vorhaben gehandelt und zum anderen habe damals das gesamte Gebiet des vorhandenen Bebauungsplanes O. 35 neu überplant werden sollen, so dass die frühere Einschätzung nicht auf die jetzige Situation übertragbar sei.

11

Am 1. August 2016 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Mit der am 19. August 2016 eingegangenen Begründung trägt sie vor, die Anordnung des Sofortvollzuges sei formell rechtswidrig erfolgt, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt worden sei. Die Begründung, die auf den Ablauf der Bearbeitungsfristen verweise, habe keinen Bezug zum Einzelfall und lasse auch sonst nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für die Zurückstellung der Baugesuche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor, da ein Fall von unzulässiger Verhinderungsplanung gegeben sei. Die Planfestsetzungen und die Zielsetzung seien nur vorgeschoben, um das Vorhaben der Antragstellerin verhindern zu können.

II.

12

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und - wie von der Antragstellerin beantragt - die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 25. April 2016 gegen die Zurückstellungsbescheide vom 18. März 2016 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.

13

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellungsbescheide in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (s. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15 m.w.N.) lässt sich nicht für alle Typen belastender Verwaltungsakte einheitlich beurteilen, in welchem Umfang die nach dieser Vorschrift erforderliche schriftliche Begründung einer Vollziehungsanordnung auf Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts einzugehen hat, um sich nicht in einer formelhaften Wendung zu erschöpfen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, umso eher reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind. Insbesondere bei Ermächtigungsgrundlagen, die dafür geschaffen worden sind, den Verwaltungsbehörden ein Eingreifen in ein akutes Geschehen zu ermöglichen, liegt es nahe, dass sie ihren Zweck in der Regel nicht ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erreichen können. So verhält es sich auch im Falle der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB, deren Zweck, eine bestimmte Planung zu sichern, ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Einlegung eines Widerspruchs leicht unterlaufen werden könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheids ist deshalb aus der Natur der Sache heraus im typischen Anwendungsfall zu erwarten, so dass an ihre Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2015 a.a.O. m.w.N.).

15

Im Hinblick auf diese Grundsätze ist die Begründung in den Zurückstellungsbescheiden vom 18. März 2016 ausreichend, das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass der Ablauf der gesetzlichen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Bearbeitungsfristen notwendig zu hemmen sei. Die Antragsgegnerin verweist mit dieser Begründung auf die typischen Gesichtspunkte im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges eines Zurückstellungsbescheides. Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges wäre über die Anträge der Antragstellerin zügig im Sinne von § 10 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 10 Rn. 17 ff.) zu entscheiden, wobei die in § 75 VwGO genannte Frist von drei Monaten einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Bearbeitungsfrist gibt (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., Rn. 19). Wäre den Anträgen nach der jetzigen Rechtslage stattzugeben (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 2.10.1998, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 299), stünden die Vorbescheide der neuen Planung, die für die Grundstücke der Antragstellerin nur noch eine ein- bis zweigeschossige Bebauung als zulässig ausweist, entgegen. Denn ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die Feststellung enthält, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 44 ff., juris Rn. 15).

16

2. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, die Zurückstellungsbescheide seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, verkannt, dass eine unzulässige Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin vorliege, verhilft dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass der Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 23; juris Rn. 2). Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993, a.a.O. juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2010, 2 Bs 53/10).

18

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Planung das erforderliche Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sei. Es hat insoweit zutreffend angenommen, dass das vom Plangeber im Aufstellungsbeschluss vom 7. März 2016 formulierte Ziel, die städtebauliche Gestalt des Plangebietes in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Baukörpermasse langfristig zu sichern, konkret und mit den Mitteln der Bauleitplanung zu erreichen sei. Der Planentwurf sieht Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, nämlich zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse vor. Damit sind die obengenannten Anforderungen erfüllt. Der Einwand der Antragstellerin, die angegebenen Geschosszahlen beruhten nicht auf konkreten Vorstellungen, sondern seien willkürlich auf die im Bestand vorhandenen Geschosszahlen reduziert worden, um ein Mindestmaß an Planung zu suggerieren, vermag nicht zu überzeugen. Die Festsetzung der Geschosszahlen orientiert sich an dem vorhandenen Bestand und entspricht damit dem oben genannten Ziel der Antragsgegnerin, die städtebauliche Gestalt des Plangebietes in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Baukörpermasse langfristig zu sichern.

19

Soweit die Antragstellerin ausführt, die Antragsgegnerin verfolge kein zulässiges Planungsziel, sondern habe mit der Erhaltung einer vermeintlich vorhandenen dörflichen Struktur lediglich ein Planungsziel vorgeschoben, verkennt sie, dass nicht der Erhalt einer dörflichen Struktur das Planungsziel ist, sondern das in dem Aufstellungsbeschluss genannte Ziel der langfristigen Sicherung der städtebaulichen Gestalt des Plangebiets in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Baukörpermasse. Von diesem Planungsziel ist auch zutreffend das Verwaltungsgericht ausgegangen. Da die Beschwerdebegründung von einem falschen Planungsziel „Erhalt der dörflichen Struktur“ ausgeht, sind bereits aus diesem Grund ihre weiteren Einwände ohne Belang, es liege tatsächlich keine dörfliche Struktur vor und der Planentwurf sei zur Erreichung des Ziels nicht geeignet, da er lediglich die Geschosszahl für nur wenige Grundstücke festlege. Im Übrigen wären diese Einwände nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung auch nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern ggf. in einem eigenständigen Verfahren nach § 47 VwGO zu prüfen, wenn und soweit der Bebauungsplan tatsächlich festgestellt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2010 a.a.O.).

20

Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Umstand, dass im Jahr 2015 der Erlass eines neuen Bebauungsplanes abgelehnt worden ist, die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Zweifel ziehen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Frage, was städtebaulich erforderlich ist, gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nach der planerischen Konzeption der Gemeinde bestimmt. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Dabei liegt es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 314 m.w.N., juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2015 a.a.O.). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2010 a.a.O.). Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die städtebauliche Gestalt eines Plangebietes in seiner jetzigen Gestalt hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Baukörpermasse langfristig gesichert werden soll. Dabei steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, ihre Auffassung, ob sie eine solche Sicherung vornehmen will, zu ändern. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass im Jahr 2015 das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes O. 35 neu überplant werden sollte, so dass die damalige Einschätzung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, da jetzt nur ein Teil dieses Gebietes Gegenstand des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans O. 69 ist.

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Im Hinblick auf das weitgehende planerische Ermessen der Gemeinde geht auch der Einwand der Antragsteller fehl, die Reduzierung der Geschosszahlen widerspreche Grundsätzen der Bauleitplanung, da sie angesichts der Wohnraumknappheit weder nachhaltig sei noch die städtebauliche Entwicklung fördere. Die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung und die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange sind von der Gemeinde zu beachten und in Einklang zu bringen. Die Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) stellt dabei nur einen zu beachtenden Aspekt dar. Wie sie die verschiedenen Ziele und Belange in Einklang bringt, unterliegt dem planerischen Ermessen der Gemeinde. Hinzu kommt, dass die Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheides nicht davon abhängt, ob die angestrebten Festsetzungen letztlich von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) getragen sein werden. Sinn der Veränderungssperre nach § 14 BauGB und eines an ihrer Stelle erlassenen Zurückstellungsbescheids ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund der Beschlussfassung über den Bebauungsplan beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange ermittelt und in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre und die Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids können daher nicht von Verfahrensschritten und Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens anstehen bzw. vorliegen müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2015 a.a.O.).

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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.