Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 B 103/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0821.7B103.18.00
bei uns veröffentlicht am21.08.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf den Widerruf ihrer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke.

2

Die Antragstellerin ist Inhaberin der X-Apotheke und der Apotheke A-Straße in A-Stadt.

3

Aufgrund von anonymen Hinweisen nahm der Antragsgegner am 03.08.2017 eine Überprüfung des Personals in der X-Apotheke vor und stellte fest, dass keine approbierte Leitung in der Apotheke anwesend war. Die Antragstellerin erklärte dies damit, dass sie als alleinerziehende Mutter kurzfristig habe nach Hause fahren müssen, da eines der Kinder geblutet habe und sie mit diesem ins Krankenhaus habe fahren wollen.

4

Nach weiteren anonymen Hinweisen nahm der Antragsgegner am 03.09.2017 eine erneute Überprüfung der Personalsituation in der X-Apotheke vor und stellte wiederum fest, dass keine approbierte Leitung anwesend war. Die vor Ort angetroffene pharmazeutisch-technische Assistentin teilte mit, dass die Antragstellerin in einem Hinterzimmer sehr tief schlafen würde. Etwa 40 Minuten später erschien die Antragstellerin dann in den Verkaufsräumen der Apotheke, gab ebenfalls an, sie habe im Keller sehr fest geschlafen und bestätigte dieses auf Bitten des Antragsgegners sogar schriftlich. Sie sei aber die ganze Zeit vor Ort gewesen, da es ja nur einen Eingang zur Apotheke gebe, durch welchen sie seit Eintreffen des Antragsgegners nicht gekommen sei. Mit Schreiben vom 16.11.2017 erklärt die pharmazeutisch-technische Assistentin sodann, dass sie aus Angst um ihren Job im Affekt gehandelt habe. Es sei tatsächlich so gewesen, dass die Antragstellerin nicht im Keller geschlafen habe, sondern zu Hause gewesen sei. Bei Eintreffen des Antragsgegners habe sie die Antragstellerin darüber benachrichtigt und das Kellerfenster geöffnet, durch welches die Antragstellerin dann in die Apotheke habe gelangen können.

5

Wegen der beiden Vorfälle wurde jeweils ein Bußgeldverfahren durchgeführt.

6

Am 11.12.2017 fand sodann in der X-Apotheke eine anlassbezogene Revision statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Vielzahl der Ausgangsstoffe verfallen und als solche nicht gekennzeichnet und abgesondert waren, Ausgangstoffe ungeprüft verwendet wurden, Prüfgeräte – wie ein Refraktometer und Mikro-DC – zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen nicht vorrätig waren, es Betäubungsmittelfehlbestände gab, da diese zum Teil nicht in dem dafür vorgesehenen Tresor gelagert, sondern zufällig in einer Sammelbox gefunden wurden und eine Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund fehlerhaft ausgefüllter Betäubungsmittelrezepte an eine Arztpraxis stattfand.

7

Mit Schreiben vom 11.01.2018 gab die Antragstellerin an, alle Beanstandungen und Mängel in der X-Apotheke beseitigt zu haben.

8

Am 31.01.2018 fand aufgrund der zuvor festgestellten Mängel eine weitere Revision in der X-Apotheke statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass ein Arzneimittel, obwohl es bereits in der Apotheke A-Straße abgerechnet worden war, an den Großhandel zurückgegen worden war, Kassenrezepte mit Rabatt-Arzneimitteln bedruckt und abgerechnet, jedoch Arzneimittel anderer Hersteller abgegeben worden waren, erneut Ausgangsstoffe ungeprüft verwendet worden waren.

9

Zeitgleich fand am 31.01.2018 in der Apotheke A-Straße ebenfalls eine anlassbezogene Revision statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass Impfstoffe ohne Verschreibung an eine Arztpraxis abgegeben wurden, Rabatt-Arzneimittel auf Kassenrezepten abgerechnet, obwohl Arzneimittel anderer Hersteller abgegeben wurden, ungeprüfte Ausgangstoffe verwendet wurden, Arzneimittel im Notfalldepot verfallen waren, diverse apothekenunübliche Waren im Freiwarensortiment angeboten wurden und wesentliche Prüfgeräte – insbesondere ein Schmelzpunktgerät, ein Refraktometer, Mikro-DC-Ausrüstung – zur Identitätsprüfung von Rezepturausgangsstoffen fehlten.

10

Mit Schreiben vom 18.02.2018 und 01.03.2018 teilte die Antragstellerin mit, dass sie alle Mängel behoben und sich externe Hilfe für die Verbesserung der Personalsituation geholt habe. Außerdem habe sie die X-Apotheke geschlossen.

11

Am 29.03.2018 fand erneut eine Nach-Revision in der Apotheke A-Straße statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass nach wie vor Impfstoffe ohne gültige Verordnung an eine Arztpraxis abgegeben werden, weiterhin zahlreiche nicht apothekenübliche Waren (z.B. Rettungswesten, Lesebrillen oder Duftkerzen) angeboten werden, bei der vorgeschriebenen Dokumentation für Tierarzneimittel keine Chargendokumentation durchgeführt wurde und bei der vorgeschriebenen Dokumentation für Blutzubereitung keine Kunden- und Lieferantendokumentation für die abgegebenen Chargen durchgeführt wurden.

12

Wegen des vorgeworfenen „Abrechnungsbetruges“ gegenüber den Krankenkassen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dessen Ausgang derzeit noch offen ist.

13

Mit Schreiben vom 13.04.2018 wurde der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, im Rahmen der beabsichtigten Entziehung der Betriebserlaubnis zu den aufgeführten Punkten Stellung zu nehmen.

14

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 27.07.2018 widerrief der Antragsgegner sodann die Erlaubnis zum Betrieb der X-Apotheke und der Apotheke A-Straße. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Vorwürfe die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke nicht mehr besitze. Sie habe mehrfach gegen die Grundpflichten eines Apothekers verstoßen und durch ihr Verhalten sowohl das Vertrauen der Bevölkerung missbraucht als auch die Gesundheit der Patienten gefährdet. Zudem habe die Überprüfung ein unlauteres Vorgehen bei der Abrechnung gegenüber Krankenkassen ergeben und das Ansehen des Apothekerberufes in der Öffentlichkeit sei durch das Verhalten der Antragstellerin beeinträchtigt.

15

Mit Schreiben vom 02.08.2018 legte die Antragstellerin am 02.08.2018 Widerspruch ein und hat gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt.

16

Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, die Begründung der sofortigen Vollziehung sei schon nicht ausreichend, da diese lediglich formelhaft sei. Bei einigen der vorgeworfenen Punkte, wie etwa die nicht ordnungsgemäße Lagerung von Ausgangsstoffen oder das Vorhandensein verfallener Arzneimittel im Notfalldepot, handle es sich nicht um solch gravierende Verfehlungen, die außerdem nach der ersten Revision abgestellt worden seien. Dass ein bereits in der Apotheke A-Straße abgerechnetes Medikament wieder an den Großhandel zurückgesandt worden sei, sei ein Versehen gewesen. Statt es zu vernichten, habe die Mitarbeiterin es offensichtlich versehentlich in eine Kiste gelegt. Dies sei ein bedauerlicher Einzelfall, der auf dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter beruhe. Einige der Verfehlungen seien tatsächlich so erfolgt, aber bereits beseitigt und würden zukünftig nicht mehr vorkommen. Sie habe wegen dieser Verfehlungen auch eingehende Gespräche mit ihrem Personal geführt. Der Widerruf der Betriebserlaubnis sei jedenfalls unverhältnismäßig, da der Erlass eines weiteren Bußgeldbescheides absolut ausreichend sei, um die Antragstellerin zu einem rechtmäßigen Handeln zu bewegen.

17

Die Antragstellerin beantragt,

18

die am 27.07.2018 von dem Antragsgegner erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides des Antragsgegners vom 27.07.2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.08.2018 wiederherzustellen.

19

Der Antragsgegner beantragt,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere auch auf die jeweiligen Revisionsberichte, verwiesen.

II.

22

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

23

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründung muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen entsprechen diesen Anforderungen ebenso wenig wie ein ausschließliches Abstellen auf die Gründe, die bereits dem Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts zugrundliegen. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben und die die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rdn. 247 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO 16. Aufl. 2014, § 80 Rdn. 26 m.w.N.). Allerdings darf die Behörde die Anordnung eines Sofortvollzuges auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (OVG Schleswig, Beschluss v. 23.1.2017 – 4 MB 2/17 – juris Tz.5; OVG Münster, Beschluss v. 18.11.2014 – 16 B 1282/14 – juris Tz.5; Kopp/Schenke, VwGO 23.Aufl. 2017, § 80 Rn. 86 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid gerecht. Es wird im Rahmen der Wiederholung der Gründe des Widerrufserlasses nachvollziehbar dargelegt, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in vorgeschriebener Qualität sowie die Sicherstellung der regelhaften Abrechnung gegenüber den Krankenkassen als auch der Schutz der Mitarbeiter eine sofort wirksame Regelung erfordert.

24

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

25

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst (1.) die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt grundsätzlich das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie bei der Entziehung der Betriebserlaubnis für eine Apotheke muss aufgrund des hohen Eingriffscharakters in die Berufsfreiheit zusätzlich (2.) ein weiteres besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vorliegen.

1.

26

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass sich der mit Bescheid vom 27.07.2018 ausgesprochene Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis als rechtmäßig erweisen wird und dass der Widerspruch des Antragstellers vom 02.08.2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

27

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis ist § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG. Danach ist die Apothekenbetriebserlaubnis zu widerrufen, wenn der Betreffende nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das Apothekengesetz, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verzehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat.

28

Die Voraussetzungen sind hier gegeben.

29

Nach Auffassung der Kammer trägt die Antragstellerin nicht mehr die Gewähr dafür, dass sie eine Apotheke künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Antragstellerin hat mehrfach und wiederholt gegen sich insbesondere aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ergebende Grundpflichten eines Apothekers verstoßen und diese Verstöße trotz teils mehrfacher Beanstandung nicht behoben. Insbesondere die Summe der Verstöße innerhalb des kurzen Beobachtungszeitraumes als auch der Umgang mit den Mitarbeitern, lässt auf eine charakterliche und fachliche Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Leiten einer Apotheke schließen. Besonders schwer wiegt dabei auch der Vorfall am 03.09.2017, bei dem die Antragstellerin durch eigene Lügen sowie Anstiftung der Mitarbeiter zum Lügen gegenüber dem Antragsgegner ihr Fehlverhalten versucht hat, zu vertuschen. Der Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens deutet darauf hin, dass sich die Antragstellerin ihren Pflichten als Apothekenleitung sowohl gegenüber ihren Mitarbeitern als auch gegenüber den Patienten, die ihr vertrauen, nicht bewusst ist. Die zahlreichen Beanstandungen und auch der Umstand, dass Bußgeldverfahren bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten beitragen konnten, lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin von sich aus nicht den Anspruch an das rechtmäßige Führen einer Apotheke hat und diese auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß betreiben wird.

30

Die nun im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Beteuerungen, dass beanstandete Mängel beseitigt seien und zukünftig nicht mehr vorkommen würden, scheint, in Anbetracht des bisherigen Verhaltens eher als Schutzbehauptung vor dem Hintergrund der drohenden Maßnahme zu erfolgen. Auch zeigt das Vorbringen teilweise immer noch die fehlende Bereitschaft, eigene Verantwortung zu übernehmen, wenn wiederrum vorgetragen wird, ein Mitarbeiter habe versehentlich das Medikament in eine Kiste gelegt, anstatt es zu vernichten. Es liegt eben gerade im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Apothekenleitung und es ist ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der Ablauf in der Apotheke ordnungsgemäß durchgeführt wird.

31

Der Antragsgegner hat voraussichtlich auch die privaten Interessen der Antragstellerin im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Erteilung eines weiteren Bußgeldbescheides nicht als milderes Mittel gleich geeignet, um sie zu einem rechtstreuen Handeln zu bewegen. Die bereits abgeschlossenen und noch laufenden Bußgeldverfahren haben gezeigt, dass die Antragstellerin

32

nicht gewillt ist, die Verfehlungen endgültig abzustellen und sich in Zukunft gesetzestreu und berufskonform zu verhalten. Der Antragstellerin ist es trotz der Vorkommnisse möglich, zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes als angestellte Apothekerin zu arbeiten und nach Ablauf einer Frist erneut einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis zu stellen.

2.

33

Es besteht auch ein weiteres besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufes. Da der Sofortvollzug des Widerrufs der Apothekenbetriebserlaubnis als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl zu qualifizieren ist, stellt die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einen selbstständigen Eingriff dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtigt wird und weitreichende Folgen auch für die spätere berufliche Tätigkeit haben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solch präventiver Eingriff in die Berufsfreiheit daher nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug sind nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Da die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der gesetzliche Normalfall ist, hat nicht die Antragstellerin zu belegen, dass von ihrer weiteren Tätigkeit keine Gefahren drohen. Vielmehr ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur bei Feststellung konkreter für eine Gefahr sprechende Tatsachen möglich (vgl. bereits BVerfG, Beschluss v. 04.03.1997 – 1 BvR 327/92; BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - in juris Rn. 20 ff. u. 29, zur sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt; vgl. zum Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis auch VGH BW, Beschl. v. 22.11.1991 - 9 S 2743/91 -, in juris Rn. 2).

34

Solch konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, Schutz des sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystems und Schutz des Ansehens des Berufsstandes der Apotheker in der Öffentlichkeit) hat der Antragsgegner zu Recht angenommen und ausgeführt, dass die Gefahren, die bei einer Fortführung der Apotheke durch die Antragstellerin von dieser ausgehen, größer und schwerwiegender sind, als die Belastungen, die die Antragstellerin durch die angeordneten Maßnahmen tragen muss. Zum Schutz der oben genannten wichtigen Güter muss daher sichergestellt werden, dass die Antragstellerin ab sofort nicht mehr wie in bisheriger Weise agieren kann. Die Antragstellerin konnte diese Einschätzung auch durch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräften, sondern ihre Argumentation lässt darauf schließen, dass sie die Schuld für die im Raum stehenden Vorwürfe nicht allein bei sich sucht, sondern diese Schuld nach wie vor auf die Mitarbeiter abwälzen will. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner von einem erneuten Telefonat am 12.07.2018 berichtet, bei der er einen weiteren Hinweis dazu erhalten habe, dass die Antragstellerin weiterhin unter anderem abgelaufene Betäubungsmittel nicht ordnungsgemäß in einem Tresor lagere, sondern in Tüten mit nach Hause nehme, abgelaufene Medizinprodukte abgebe oder kostenfreie Proben verkaufe. Dies zeigt, dass weder die durchgeführten Kontrollen, noch die Bußgeldverfahren und nicht einmal die drohende Entziehung der Betriebserlaubnis die Antragstellerin dazu bewegen konnten, eigene Verantwortung zu übernehmen und sich gesetztes- und berufskonform zu verhalten.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Der Wert des Streitgegenstandes ist - ausgehend von einem Jahresergebnis in Höhe von 40.000 Euro für eine Apotheke, mithin 80.000 Euro für beide Apotheken - gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn 14) festgesetzt worden. Der Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 B 103/18 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Apothekengesetz - ApoG | § 2


(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. voll geschäftsfähig ist;3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist ni

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2017 - 4 MB 2/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegen

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Trotz der in weiten Teilen wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt die Beschwerde noch hinreichend deutlich erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 20.10.2016 abzulehnen, hat vielmehr Bestand.

3

Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße mit einem besonderen Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet hat. Es verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für das Verkehrsrecht vormals zuständigen 2. Senats. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrsbehörde eine Begründung wähle, die für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren zutreffe, solange das Verfahren des Antragstellers keine Besonderheiten aufweise, die dies verbieten würden (Beschl. v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 -). Der zuletzt zuständige 3. Senat sah dies ähnlich: jedenfalls in der drohenden weiteren Verkehrsteilnahme von Konsumenten sogenannter harter Drogen sah er – unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte – eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung an einer typisierenden Betrachtungsweise orientieren dürfe (Beschl. v. 24.05.2016 - 3 MB 23/16 -).

4

Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung – einschließlich der des nunmehr für das Verkehrsrecht zuständigen 4. Senats – ergibt sich vorliegend nichts anderes: Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben und die die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - [Fahrerlaubnisentziehung], in juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 - [Planfeststellung], NVwZ 1992, 687 f., in juris Rn. 3; s.a. Beschl. v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 - und v. 16.12.1993 - 4 M 125/93 - [beide Fahrerlaubnisentziehung]).

5

Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs vielfach angenommen (vgl. VGH Mannheim a.a.O.; OVG Bln-Brbg., Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97/09 - in juris Rn. 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei der Konstellation des Rauschmittelkonsums im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung um eine häufig anzutreffende Gefahrenlage handelt, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden ist. Des Weiteren stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2014 - 16 B 1282/14 -, in juris Rn. 5, ähnlich VGH München, Beschl. v. 27.10.2016 - 11 CS 16/1388 - in juris Rn. 3). Die Begründung des Sofortvollzugs kann in diesen Fällen in der Regel auch knapp gehalten werden (VGH Mannheim a.a.O.). Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf ihre materielle Richtigkeit an dieser Stelle nicht ankommt; insoweit führt das Gericht an anderer Stelle eine eigene Interessenabwägung durch (VGH München und OVG Bln-Brbg. a.a.O.). In diesem Rahmen ist dann auch der Frage des einmaligen oder gelegentlichen Konsums nachzugehen.

6

Die sich danach ergebenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht als erfüllt angesehen. Die Begründung des Antragsgegners zur sofortigen Vollziehung wiederholt nicht nur die Gründe, die den Erlass des Ausgangsbescheides selbst rechtfertigen, sondern führt zusätzlich an, dass „jederzeit und unvorhersehbar damit gerechnet werden“ muss, dass der Antragsteller erneut unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen werde. Bei einer späteren Vollziehung müsse „mit der Gefährdung einer Vielzahl von Personen bis zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden“. Diese zusätzlichen Erwägungen machen ausreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner mit dem Fall des Antragstellers konkret auseinandergesetzt hat und dass er annimmt, dass sich die Gefahr der Beteiligung eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr noch vor Abschluss des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens realisieren könne. Hierin ist eine Erwägung zu sehen, die gerade nicht die Begründung des Ausgangsbescheides betrifft, sondern allein auf die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung abstellt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 -). Eine weitergehende Konkretisierung der abwägungserheblichen Belange war auch deshalb nicht geboten, weil etwaige individuelle Gründe des Antragstellers, die dem erfolgreich hätten entgegengesetzt werden können, nicht ersichtlich waren. Ob der Antragsgegner wegen des Absehens von einer Anhörung (§ 87 Abs. 2 LVwG) später benannte Gründe noch hätte berücksichtigen müssen, kann dahinstehen, da der Antragsteller solche auch im Widerspruchsverfahren tatsächlich nicht benannt hat.

7

Des Weiteren nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken begegne. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spreche Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnisentziehung unter dem Gesichtspunkt des Cannabis-Konsums einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde. Wegen der entscheidungserheblichen, zwischen den Beteiligten aber streitig gebliebenen Frage des „gelegentlichen“ Cannabis-Konsums könne allerdings nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ausgegangen werden. Im Rahmen der im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung sei deshalb eine Folgenabschätzung vorzunehmen, in der gegenüberzustellen seien zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt und eine Teilnahme am Straßenverkehr vorläufig nicht in Frage kommt, das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren jedoch Erfolg hat.

8

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die dabei vom Verwaltungsgericht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Grunde gelegten allgemeinen Grundsätze zu Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV beanstandet der Antragsteller nicht. Danach ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist. Ob beim Antragsteller zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein gelegentlicher, bei mindestens zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmender (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, in juris Rn. 16 ff.) Cannabiskonsum vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen und deshalb sowohl eine offensichtliche Rechtmäßigkeit als auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung verneint.

9

Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass eine dem Antragsteller – nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses – am 01.12.2016 entnommene und am 06.12.2016 untersuchte Blutprobe einen THC-Wert von weniger als 1 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von weniger als 2 ng/ml ergeben habe. Dieser Vortrag vermag nicht zu der Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides führen, da er die – für eine Ablehnung des Eilantrages ausreichende – Möglichkeit eines gelegentlichen Konsums nicht überzeugend widerlegt.

10

Wie das Gericht bereits mehrfach entschieden hat, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unstreitig unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät. Fachspezifische Untersuchungen zum gleichgelagerten Problemkreis der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss haben gezeigt, dass auf eine polizeilich festgestellte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss hunderte solcher entfallen, die unentdeckt bleiben bzw. geblieben sind. Dies erscheint angesichts fehlender polizeilicher „Kontrolldichte“ nach wie vor plausibel und nachvollziehbar. Demgemäß kann die Verkehrsbehörde regelmäßig bereits nach einer nur einmalig festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss eine wenigstens gelegentliche Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss unterstellen, solange der Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens keinen Nachweis für das Vorliegen eines insoweit atypischen Geschehensablaufs – einer polizeilichen Auffälligkeit schon bei der erst- und einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss – führt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -; dem folgend Beschl. des 2. Senats v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 – m.w.N.). Allein der laborärztliche Befund über eine zweieinhalb Monate nach der festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss entnommene Blutprobe erbringt diesen Nachweis noch nicht, besagt insbesondere nichts über das Konsumverhalten des Antragstellers in der Zeit vor der Kontrolle am 19.09.2016. Der – für sich betrachtet – zutreffende Hinweis des Antragstellers, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht als hinreichender Beleg für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris: „einmaliger Probierkonsum“), wird deshalb allenfalls im Hauptsacheverfahren relevant werden können.

11

Die fehlende Trennungsfähigkeit hat das Verwaltungsgericht demgegenüber aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 19.09.2016 und des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe, die dem Antragsteller anlässlich der Kontrolle am 19.09.2016 entnommen und durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) untersucht worden ist, angenommen. Die Begutachtung ergab eine THC-Konzentration von 30 ng/ml und eine Konzentration des Abbauproduktes THC-COOH von 100 ng/ml. Dabei geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schl.-Holst. OVG und anderer Obergerichte davon aus, dass bereits eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bei Vorliegen eines bewussten Konsumaktes regelmäßig ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit ist (vgl. schon Beschl. des Senats vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -; so auch Beschl. des 3. Senats v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - m.w.N.). Auf den Nachweis des nicht nur einmaligen, sondern gelegentlichen Cannabis-Konsums kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers deshalb an dieser Stelle nicht ankommen.

12

Die bei dieser Sach- und Rechtslage vorzunehmende – zulasten des Antragstellers ausgegangene – Folgenabschätzung durch das Verwaltungsgericht teilt der Senat. Die Beschwerde wiederholt insoweit nur den Hinweis auf den angeblich nur einmaligen Konsumakt; hierauf kann es nach den obigen Ausführungen an dieser Stelle jedoch nicht ankommen. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
voll geschäftsfähig ist;
3.
die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;
4.
die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat;
4a.
5.
die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegt;
6.
nachweist, daß er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen Räume verfügen wird;
7.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten;
8.
mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

(2a) Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben.

(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach Erteilung eines nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Prüfung gleichwertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausgeübt hat.

(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für jede der beantragten Apotheken erfüllt und
2.
die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

(5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich zu führen.
2.
Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind.
Soll die Person des Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 geändert werden, so ist dies der Behörde von dem Betreiber zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige nach Satz 2 unverzüglich erfolgen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.