Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Mai 2016 - 7 A 232/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0527.7A232.14.0A
27.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis der im Jahre 2014 abgelegten Prüfung im Fach „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung.

2

Aufgrund der in diesem Fach am 22.02.2013 erfolgten erstmaligen Bewertung mit „nicht genügend“ durch den Beklagten, hat die Klägerin die Prüfung gemäß § 53 Abs. 1 ZÄPrO (Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 in der derzeit gültigen Fassung) wiederholen müssen. Sie hat dann im Februar 2014 an der Wiederholungsprüfung des Beklagten teilgenommen. Die zur Prüfung des Fachs „Zahnersatzkunde“ gehörende praktische Behandlung einer Patientin wurde zum Schutz der von der Klägerin behandelten Patientin abgebrochen.

3

Mit Bescheid vom 03.03.2014 teilte der zuständige Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung an der Universität zu A-Stadt der Klägerin mit, dass die Wiederholungsprüfung des Prüfungsabschnitts „Zahnersatzkunde“ am 21.02.2014 wiederum mit „nicht genügend“ bewertet worden sei, die Klägerin die zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe und deshalb nicht nochmals zur Prüfung zugelassen werde.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25.03.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die praktische Prüfung rechtsfehlerhaft abgelaufen sei. Der Klägerin sei keine feste Arbeitskoje zur Vorbereitung der Behandlung zugewiesen worden. Die zugewiesene Patientin sei eine so genannte Angstpatientin gewesen, was keinen Niederschlag in der Benotung gefunden habe. Die zugewiesene Patientin habe wegen einer Entzündung im Kieferknochen nur sehr eingeschränkt anästhesiert werden können. Diese Patientin sei für die praktische Prüfung gänzlich ungeeignet gewesen und hätte nicht eingesetzt werden dürfen. Dies habe die Klägerin auch vor Beginn der Prüfung der Assistenzärztin am 29.01.2014 mitgeteilt. Die Arbeitsplatzvorbereitung sowie die Ausgangssituation (Punkte 1 und 2) seien nicht benotet worden.

5

Die Note hinsichtlich der Vorbehandlung (Punkt 3) könne nicht aufrechterhalten werden, da die Behandlung von der Klägerin fachgerecht durchgeführt worden sei. Die Note Präparationen (Punkt 4) könne ebenso wenig aufrechterhalten werden, da durch ein Präparationstestat bescheinigt worden sei, dass die Klägerin die Behandlung lege artis durchgeführt habe. Die Klägerin habe die Zähne auf keinen Fall zu stark präpariert, sondern im Normbereich behandelt.

6

Eine Ausformung (Punkt 5) habe schon deshalb nicht vorgenommen werden können, weil für die Vorbehandlung keine Arbeitskoje zur Verfügung gestellt worden sei. Hinzu komme, dass der Klägerin lediglich sehr kurze Behandlungszeiten zur Verfügung gestanden hätten. Ihr sei lediglich gestattet worden, die Patienten fünf Stunden zu behandeln. Alle übrigen Kandidaten hätten bis zu neun Stunden behandelt. Auch die Benotung zu Punkt 6, Qualität der Provisorien, sei rechtswidrig, da tatsächlich nur ein einziges Provisorium geklemmt habe, wobei dies auf der Beschaffenheit des Zahnes und nicht auf der Qualität des Provisoriums beruht habe. Ein Zahnersatz (Punkt 7) habe nicht erstellt werden können, da die Prüfung abgebrochen worden sei.

7

Prof. Dr. … nahm als Prüfer mit Schreiben vom 23.07.2014 zu den Gründen des Widerspruchs Stellung.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014, zugestellt am 01.08.2014, wurde der Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis zurückgewiesen. Zur Begründung berief sich das Landesamt im Wesentlichen darauf, dass die praktische Prüfung rechtmäßig verlaufen sei. Insbesondere sei der Klägerin vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden und die Klägerin sei nicht ungleich behandelt worden. Die Patientin sei auch nicht ungeeignet gewesen und hinsichtlich der Prüfungspunkte Arbeitsplatzvorbereitung und Patientenvorstellung hätten keine fertigen Examensarbeiten vorgelegen. Die Prüfungsteile der Punkte 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Prüfungsprotokolls seien allesamt ordnungsgemäß bewertet worden. Herr Prof. Dr. … habe außerdem zu keinem Zeitpunkt geäußert, die streitgegenständliche Prüfung insgesamt mit der Note „nicht genügend“ bewerten zu wollen.

9

Die Klägerin hat am 01.09.2014 Klage erhoben.

10

Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen darauf, dass die Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde fehlerhaft bewertet worden und die Benotung daher rechtswidrig sei. Die Verteilung der Arbeitskojen führe zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Prüflingen, weil der Klägerin keine feste Koje zur Behandlungsvorbereitung zugeteilt worden sei, die von ihr behandelte Patientin sei ungeeignet gewesen, da es sich um eine Angstpatientin gehandelt habe und diese zudem nicht habe anästhesiert werden können. Die Arbeitsplatzvorbereitung sowie die Ausgangssituation seien nicht benotet worden. Die jeweiligen Bewertungen der Punkte 3 und 4 des Prüfungsprotokolls „Vorbehandlung“ und „Präparationen“ mit der Note „schlecht“ (6) würden nicht aufrechterhalten werden können. Auch die Benotung unter Punkt 5 des Prüfungsprotokolls „Abformung“ sei fehlerhaft und die Benotung von Punkt 6 des Prüfungsprotokolls „Qualität der Provisorien“ sei rechtswidrig. Der Zahnersatz (Punkt 7 des Prüfungsprotokolls) sei nicht bewertet worden. Die Dokumentationen (Punkt 9 des Prüfungsprotokolls) seien von der Klägerin in der Patientenakte umfangreich vorgenommen worden. Herr Prof. Dr. … habe nach dem Abbruch der praktischen Prüfung gegenüber der Klägerin im Beisein seiner Sekretärin geäußert, die praktische Prüfung insgesamt mit der Note 5 bewerten zu wollen. Im Sommersemester 2013 habe ebenfalls eine Behandlung abgebrochen werden müssen, der betreffenden Studentin sei jedoch ermöglicht worden, an einem Phantomkopf weiter zu behandeln und diese Prüfung sei mit „bestanden“ bewertet worden. Bereits in der Prüfung Wintersemester 2012/2013 sei die praktische Prüfung der Klägerin in ungerechtfertigter Weise abgebrochen worden.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2014 des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein zu verpflichten, ihre Prüfung im Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und den Beklagten zu verpflichten, die zahnärztliche Prüfung für bestanden zu erklären,

13

hilfsweise beantragt sie,

14

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Wiederholung der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014. Wiederholend und vertiefend führt er zudem aus, der von der Klägerin vergleichend herangezogene Prüfling aus dem Sommersemester 2013 habe die Arbeit im Rahmen seiner Prüfung nicht an einem Phantomkopf fortsetzen dürfen, auch sei die Patientenbehandlung dieses Prüflings im Gegensatz zu der der Klägerin nicht ursächlich für den Prüfungsabbruch gewesen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbingens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet.

20

Das Begehren der Klägerin auf Neubewertung mit „bestanden“ ihrer Prüfungsleistungen ist im Wege der Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung und verbunden mit einer Verpflichtungsklage auf Neubewertung der Prüfungsleistungen zu verfolgen. Das Gericht kann eine Prüfung nicht mit „bestanden“ bewerten, da die Beurteilung, ob ein Prüfling die nötige Befähigung besitzt, dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer vorbehalten ist. Eine Neubewertung bei Verfahrensfehlern oder Bewertungsfehlern käme nur in Betracht, soweit das Ergebnis der Prüfung reproduzierbar ist, was maßgeblich auf der Grundlage des Protokolls und der schriftlichen Leistungen zu geschehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, BayVGH, Beschluss vom 05.10.2009 - 7 ZB 09.160 -, juris). Danach kann eine Änderung des Zeugnisses lediglich im Wege der Neubescheidung erlangt werden.

21

Sollte danach das Prüfungsergebnis rechtswidrig zustande gekommen sein, wäre die Bewertung als Teil der Prüfung zwar nachholbar, in Bezug auf praktische Prüfung „Zahnersatzkunde“ käme allerdings nur die Neuablegung in Betracht, da diese Prüfungsteile auf der Grundlage eines Protokolls nicht nachbewertet werden können, da es insoweit maßgeblich auf den persönlichen Eindruck und die gezeigten praktischen Leistungen des Prüflings ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.10.2009 - 7 ZB 09.160 -, juris, Niehues u.a. Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 690). Das Prüfungsgeschehen ist nicht wiederholbar oder für eine Bewertung ausreichend nachvollziehbar. Im Hinblick auf die praktische Prüfung ist daher keine Neubewertung mit „bestanden“ möglich, sondern die Klägerin kann allein eine Neuablegung dieser Prüfungsteile ohne Anrechnung auf einen Prüfungsversuch in diesem Verfahren erreichen.

22

Die Klage ist insgesamt aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung oder Neuablegung ihrer Prüfung im Fach „Zahnersatzkunde“ gemäß den §§ 12, 39 der ZÄPrO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Der Bescheid vom 03.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2014 des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

23

Die vorliegend maßgeblichen Vorschriften sind die der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37) in der derzeit gültigen Fassung. Nach § 54 Abs. 4 ZÄPrO hat die Klägerin die zahnärztliche Prüfung wiederholt und endgültig nicht bestanden und ist zu einer nochmaligen Prüfung nicht zuzulassen.

24

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von einem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, ob die allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäbe beachtet worden sind und/oder der jeweilige Entscheidungsträger sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder die Bewertung der Leistung der Klägerin willkürlich ist (vgl. zum Ganzen die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 ff, sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil des OVG Schleswig vom 19.01.1996 - 3 L 38/95).

25

Bei der von der Klägerin absolvierten Prüfung sind nach diesen Grundsätzen weder verfahrensrechtliche Fehler noch Bewertungsfehler ersichtlich, die die von der Klägerin begehrten Entscheidungen rechtfertigen könnten.

26

Mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Gewissheit des erkennenden Gerichts liegen keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vor. Die Prüfungsbehörde ist vorliegend auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen und hat sich auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

27

Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitskojen handelt es sich keineswegs, wie die Klägerin ausführt, um eine Ungleichbehandlung, sondern um eine immer wiederkehrende Verwaltungspraxis von der die Behörde nicht zu Ungunsten der Klägerin abgewichen ist. In anderen Examensdurchgängen sind den Wiederholungsprüflingen nicht stets eigene Kojen zugeteilt worden. Vielmehr wurde grundsätzlich eine feste „Kojenzuweisung“ aus Kapazitätsgründen durch die Kursleitung ausschließlich für die erstmalig am Kurs 2 teilnehmenden Studierenden vorgenommen, nicht jedoch für Examenskandidaten, welche diesen Kurs bereits erfolgreich abgelegt haben. Ein atypischer Ausnahmefall, der berechtigt hätte von der stetigen Verwaltungspraxis abzuweichen, lag nicht vor. Insbesondere war ein solcher mangels geringer Teilnehmerzahl nicht gegeben. Zudem standen seit dem Beginn des Semesters ausreichend mögliche Termine zur Vorbereitung der Examenspatienten zur Verfügung. Auf die behördliche Verwaltungspraxis wurde zudem durch schriftliche Aushänge rechtzeitig und wiederkehrend hingewiesen.

28

Die Klägerin machte in der mündlichen Verhandlung insoweit geltend, dass andere Studierende die Zähne besser vorpräparieren konnten und so bessere Möglichkeiten hatten, sich auf das Examen vorzubereiten. Das Problem bei der Patientin der Klägerin sei gewesen, dass sie 4-6 mm tiefe sog. Taschen hatte, die vorbehandelt werden mussten. Sie habe die Vorbereitungsschritte durchgeführt, insbesondere sei eine umfassende Parodontalbehandlung ihrer Patientin erforderlich gewesen. Aufgrund der fehlenden Zuweisung einer festen Arbeitskoje habe sie diese Arbeiten nicht wie gewünscht durchgeführen können, da in der Vorbereitung zum Examen die Kojensituation sehr angespannt gewesen sei, dies ergebe sich auch aus den Eintragungen in der Facebook-Gruppe, wo Studierenden sich untereinander Behandlungstermine zum Tausch angeboten hätten oder dringend Arbeitsplätze für Behandlungen gesucht hätten. Nach Einlassung des Beklagten hätten ausreichend Termine zur Vorbehandlung zur Verfügung gestanden, so habe die Klägerin ab dem 04.12.2013 acht vorbereitende Sitzung durchgeführt. In der Regel sei es so, dass die Examenspatienten für die Prüfung vorbereitet werden und die Prüflinge einen Zahn zur Präparation für das Examen übrig ließen.

29

Danach ist kein Verfahrensverstoß feststellbar Die Klägerin ist in ihrer Examensgruppe für den Termin Februar 2014 nicht ungleich behandelt worden, oder überobligatorisch belastet gewesen, da die Situation der Arbeitsplätze alle Examenskandidaten gleichermaßen betroffen hat.

30

Mit dem Vorbringen, die Patientin sei ungeeignet zur Behandlung gewesen und habe nicht anästhesiert werden können, dringt die Klägerin nicht durch. Die Klägerin legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Patientin, Frau …, zunächst einer anderen Studierenden zugewiesen worden sei und schließlich an sie verwiesen worden sei. Sie habe die Klägerin zum ersten Mal für den 04.12. einbestellt. Es habe sich bei der Patientin um eine Angstpatientin gehandelt, bei der im Jahr 2013 viele Zähne entfernt worden seien und in dem von ihr zu bearbeiteten Bereich seien nur noch drei Zähne vorhanden gewesen. Indes spricht für die Eignung der Patientin für eine studentische Behandlung schon, dass dieselbe Patientin im Studendierendenkurs im Sommersemester 2014 unproblematisch weiterbehandelt und auch anästhesiert werden konnte. Nach Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist für die Verteilung von Examenspatienten maßgeblich, ob und in welchem Umfang „Patientenmaterial“ zur Verfügung stehe. Studierende könnten auch eigene Patienten mitbringen und vorstellen. Die Klägerin sei nicht benachteiligt worden, da bei der Patientin der Klägerin drei Zähne zu bearbeiten gewesen seien, was insgesamt einem durchschnittlichen Anforderungsprofil entsprochen habe.

31

Danach ist nicht ersichtlich oder belegt, dass die Patientin der Klägerin von vorneherein ungeeignet für eine Behandlung im Rahmen des Examens gewesen ist. Vielmehr ist auch in Rechnung zu stellen, dass sich viele Patienten der Universität als Angstpatienten bezeichnen und auf die sorgfältige und schonende Behandlung durch Studierende vertrauen. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sich die Behandlungsfähigkeit der Patientin auch durch Maßnahmen der Klägerin im Laufe der Zeit verschlechtert hat. Jedenfalls genügte die Patientin zu Beginn der Behandlung den Anforderungen, die an eine Behandlung im Examen zu stellen sind.

32

Auch soweit die Klägerin moniert, im Einzelfall sei es zu Behandlungszeiten von bis zu neun Stunden gekommen, während bei ihr auf einer Behandlungsdauer von fünf Stunden bestanden worden sei, liegt kein Verfahrensfehler vor. Dazu hat Prof. Dr. … in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Stuhlzeit regelmäßig bei schwierigen Behandlungen unter Betäubung auf fünf Stunden beschränkt sei (schon im Interesse des Patientenschutzes). Einzelne Abdrücke oder Kontrollen könnten auch außerhalb des Fünfstundenzeitraums erbracht werden. Die Klägerin ist also nicht anders behandelt worden, als andere Studierende.

33

Auch Bewertungsfehler liegen nicht vor.

34

Hinsichtlich der nicht gewerteten Punkte lagen keine fertigen Examensarbeiten vor. Die gerichtlich nicht zu beanstandende und ordnungsgemäß protokollierte Bewertung erfolgte durch Herrn Prof. Dr. … als zuständigem Prüfer. Die Ausgangssituation am ersten Prüfungstag sowie die folgende Bewertung wurde – wie bei allen anderen Prüflingen auch - zudem von der Assistenzärztin Frau … vor Behandlungsbeginn dokumentiert. Die klägerischen Beanstandungen, die Noten „schlecht“ (6) beziehungsweise „nicht genügend“ (5) zu den Prüfungsteilen der Punkte 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Prüfungsprotokolls seien unangemessen, greifen im Ergebnis nicht durch. Nach den Maßstäben der ZÄPrO muss ein Examenskandidat in der Lage sein, sämtliche der durch diese Punkte geforderten Leistungen zu erbringen. Diese sind von der Klägerin nicht erbracht worden. Auch wurde dies ordnungsgemäß protokolliert. Weder hinsichtlich des Protokolls noch hinsichtlich der konkret getroffenen einzelnen Feststellungen sind Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht ersichtlich. Insoweit ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein soll. Sie hat außerdem nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder hat sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

35

Im Einzelnen lassen die gesetzlichen Vorschriften erkennen, dass im Rahmen des Punktes 3 des Prüfungsbogens „Vorbehandlung“ ein Examenskandidat in der Lage sein muss, sämtliche Konkremente an drei einzelnen Zähnen zu entfernen. Andernfalls handelt es sich insoweit um eine präprothetische Vorbehandlung, die einzig mit der streitgegenständlichen Note „schlecht“ (6) bewertet werden kann. Die Klägerin legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass Mängel nicht vorhanden gewesen seien. Zwischen ihrer letzten Vorbereitung und dem Examen könnten sich Konkremente neu gebildet haben. Sie habe am ersten Prüfungstag nicht sogleich mit der Bearbeitung beginnen dürfen, wie andere Studierende, sondern auf Prof. … gewartet, der sich die Patientin zuvor anschauen wollte. Prof. … verweist darauf, dass nach Aktenlage das Vorhandensein von Konkrementen nicht ausschlaggebend für die endgültige Gesamtbeurteilung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass allein das Vorhandensein von Konkrementen nicht für die Beurteilung mit der Gesamtnote -6 - auschlaggebend war, so dass dahinstehen kann, worauf die unzureichende Vorbehandlung letztlich beruhte.

36

Auch die Benotung der Leistung zu Punkt 4 im Bewertungsbogen „Präparationen“ lässt keine Fehler erkennen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie bei der Präparation der Zähne alle Punkte berücksichtigt habe und der Zahntechniker die Winkel gemessen und abgenommen habe. Prof. … verweist darauf, dass anders als in einem Studierendenkurs im Examen nur ein Sichttestat erteilt werde, d.h. es werde durch den Zahntechniker dokumentiert, dass dieser Arbeitsschritt absolviert worden sei. In welcher Art und Weise die Präparation geschehe liege in der Eigenverantwortung des Examenskandidaten. Danach konnte die Klägerin mit der Erteilung des Testates nicht davon ausgehen, dass sie eine brauchbare, zum Bestehen ausreichende Leistung erbracht hat.

37

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, dass aufgrund der Anatomie des Zahnes (Schiefstellung) dieser hätte stärker präpariert werden müssen und sie habe bei diesem Schritt kontrolliert und auch sehr genau gearbeitet, verweist Prof. … darauf, dass die Probleme der Patientin mit Entzündungen auch durch zu lange Sitzungen und nicht nur durch die Begradigung des Zahnes durch die Klägerin entstanden seien. Es sei eine Abwägungsentscheidung des Behandlers, wie er im Einzelnen vorgehe und es komme nicht auf die absolute Einhaltung der Winkel an, sondern solche Probleme könnten auch über eine Zweitversorgung gelöst werden.

38

Damit ist auch nach Einlassung der Klägerin davon auszugehen, dass weder die Präparationswinkel noch das Ausmaß des Zahnhartsubstanzabtrags im gesetzlich geforderten Rahmen für eine noch genügende Leistung lagen. An allen drei präparierten Pfeilerzähnen schimmerte die Pulpa rötlich durch. Die Messung mit dem Prepometer zeigte eine massive Unterschreitung der minimalen Sicherheitsabstände zur Pulpa (ca. 0,3 mm Restdentinstärke) an allen drei präparierten Pfeilerzähnen. Dies entspricht dem festgestellten klinischen Bild und auch dem Schmerzbild der Patientin. Diese wurde schwer geschädigt.

39

Die Benotung zu Punkt 5 des Prüfungsprotokolls hinsichtlich der „Abformung“ ist ebenfalls frei von Mängeln. Entgegen den klägerischen Angaben stand der Klägerin die gleiche ausreichende Behandlungszeit zur Verfügung wie den übrigen Examenskandidaten. In den schriftlichen Hinweisen zum Ablauf des Staatsexamens werden alle Prüflinge darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Patientenschutzes die Behandlungszeit an einem Tag generell fünf Stunden nicht überschreiten darf. Gemäß § 26 Abs. 4 lit. b) ZÄPrO müssen Studierende bevor sie klinisch am Patienten präparieren dürfen, zu Beginn des ersten prothetischen Behandlungskurses nachweisen, dass sie in der Lage sind, einen Pfeilerzahn innerhalb von 60 Minuten zu präparieren. Selbst unter Berücksichtigung von adäquaten Unterbrechungszeiten am Patienten hätte die Klägerin hiernach für eine akzeptable Prüfungsleistung die drei Pfeilerzähne innerhalb von ein bis zwei Prüfungstagen angemessen und lege artis präparieren können müssen. Diese Leistung hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Selbst nach fünf Prüfungstagen war die Präparation nach den getroffenen Feststellungen noch nicht verwertbar.

40

Nach der Einschätzung des Prüfers war gerade dieser Punkt entscheidend für die Bewertung der Behandlung. Dies ist durch die Klägerin verursacht worden. Die Gewichtung dieses Punktes liegt im Beurteilungs- und Prüferermessen des Prüfers. Gerade bei einer praktischen Arbeit ist es nicht zu beanstanden, dass für den Erfolg einer Behandlung einzelne Punkte höher und wichtiger gewertet werden als andere, um noch von einer brauchbaren Leistung sprechen zu können. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn die gebotene fachgerechte Präparation als ausschlaggebend angesehen wird. Da diese nach der Bewertung unzureichend war, ist die Benotung der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden.

41

Ebenfalls ist die Benotung des Punktes 6 des Prüfungsprotokolls „Provisorien“ entgegen der Meinung der Klägerin gerechtfertigt. Die Provisorien sind mit „nicht genügend“ (5) bewertet worden. Hierbei sind keine Bewertungsfehler erkennbar. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge insoweit nicht durch, da sie von der gesetzlich geforderten Leistung abwich und die Bewertung ihrer Prüfungsleistung keinen Fehler erkennen lässt. Entgegen ihrer Meinung sind die Provisorien hinsichtlich Form, Rand und Oberflächenqualität in rechtlich vertretbarer Weise mit „nicht genügend“ (5) beurteilt worden. Die separate Auflistung des gravierenden Mangels „Provisorien klemmen“ wurde deshalb vorgenommen, da dieser Mangel bei Examensarbeiten äußerst selten festzustellen und daher ungewöhnlich ist. Gemäß gesetzlicher Vorgabe wird bereits in den Vorlesungen und Seminaren immer wieder thematisiert, dass ein solcher Mangel wegen seiner gravierenden negativen Auswirkungen für das Patientenwohl unbedingt vermieden werden muss.

42

Der Klägerin kann auch die Rüge insoweit nicht zum Erfolg verhelfen, als dass sie bemängelt, dass die Prüfung „Zahnersatz“ – Punkt 7 im Prüfungsprotokoll – nicht bewertet wurde, da ihr durch den Prüfungsabbruch die Möglichkeit zur Erbringung der Leistung genommen worden sei. Nach § 50 ZÄPrO hat der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Dies gehört zwingend zur Prüfungsleistung. An der Benotung mit der Gesamtnote „schlecht“ (6) vermag das Gericht keine Verstöße gegen die überprüfbaren Maßstäbe zu erkennen. Der Prüfungsabbruch erfolgte aus Gründen des Patientenschutzes. Eine Weiterbehandlung bei dem Zustand der Pfeilerzähne mit einer durch das Präparationstrauma ausgelösten akuten Entzündung der Pulpa hätte zusätzliches Leiden der Patientin mit absehbaren negativen Folgen für die Vitalität der Pfeilerzähne bedeutet.

43

Mit dem Einwand, der Punkt 9 des Prüfungsprotokolls „Dokumentation“ sei nicht bewertet worden, vermag die Klägerin insoweit nicht durchzudringen, als dass eine noch so umfangreiche Dokumentation einer objektiv fehlerhaften und nicht vertretbaren medizinischen Behandlung das Ergebnis der praktischen Prüfung nicht zu heben vermag, wenn dieses für sich genommen bereits vollumfänglich mit der Note „schlecht“ (6) zu bewerten ist.

44

Der bestrittene Einwand, der Prüfer Herr Prof. Dr. … habe gegenüber seiner Sekretärin erklärt, die streitgegenständliche Prüfung sei mit der Note „nicht genügend“ (5) zu bewerten, muss mangels substantiierten Anhaltspunkten unberücksichtigt bleiben, wobei auch nicht ersichtlich ist, inwieweit dies auf die Bewertung der erbrachten Leistung Einfluss gehabt haben sollte.

45

Ein etwai ungerechtfertigter Abbruch der erstmaligen praktischen Prüfung der Klägerin im Wintersemester 2012/2013 ist hier nicht Streitgegenstand.

46

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Da der Bescheid vom 03.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2014 rechtmäßig ist, verbleibt insoweit kein Raum für eine Neubescheidung.

47

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.