Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 A 142/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0125.4A142.15.0A
25.01.2017

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 97,5 % und die Beklagte zu 2,5%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vergnügungssteuerfestsetzungen.

2

Sie betreibt in … eine Spielhalle, für die sie im Zeitraum zwischen Mai 1998 und April 2005 die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vergnügungssteueranmeldungen abgab (vgl. im Einzelnen Beiakte A). Die Vergnügungssteuer wurde jeweils entrichtet. Lediglich für den Zeitraum Oktober 2002 bis April 2005 sind noch Vergnügungssteuerforderungen offen (vgl. im Einzelnen die Übersicht Bl. 321 ff Beiakte A). Hinsichtlich dieser erfolgte unter dem 29.12.2008 eine Mahnung (Bl. 248 ff Beiakte A), welche der Klägerin unter dem 30.12.2008 zugestellt wurde (Bl. 253 Beiakte A). Die Klägerin legte jeweils mit der Steueranmeldung Widerspruch ein. Die Steuerfestsetzungen beruhten auf der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 22.06.1989 in der Fassung der ersten bzw. zweiten Nachtragssatzung (vgl. Bl. 56 ff GA), welche als Bemessungsgrundlage den Stückzahlmaßstab zugrundlegte.

3

Unter dem 17.06.2014 erließ die Beklagte eine neue Vergnügungssteuersatzung, welche als Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse zugrunde legte (vgl. Bl. 67 ff GA). Nach § 11 der Satzung trat sie rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2009. Ferner enthält sie die Regelung, dass für den Fall einer Schlechterstellung der Steuerpflichtigen durch die neue Satzung die günstigeren Regelungen der alten Satzung Anwendung finden. Mit Schreiben vom 09.07.2014 (Bl. 276 Beiakte A) forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die neue Satzung auf, für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 30.06.2009 die Brutto-Einspielergebnisse der aufgestellten Automaten mitzuteilen. Dem kam die Klägerin nicht nach. Nach mehreren Fristverlängerungen wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2014 (Bl. 311 Beiakte A) letztmalig aufgefordert, die geforderten Unterlagen bis zum 16.01.2015 vorzulegen. Nachdem die Klägerin auch dem nicht nachkam, erließ die Beklagte unter dem 03.07.2015 einen Widerspruchsbescheid, mit welchem die Widersprüche zurückgewiesen wurden. Die Vergnügungssteuer für die streitgegenständlichen Zeiträume wurde auf der Grundlage der neuen Satzung (Steuer berechnet nach der Bruttokasse) auf insgesamt 125.049,62 € festgesetzt, von denen wegen des Schlechterstellungsverbots ein Betrag von 98.200,40 € (Steuer berechnet nach dem alten Stückzahlmaßstab) erhoben wird. Der Berechnung der Steuer nach dem Maßstab der Bruttokasse wurde unter Zugrundelegung der Bruttokasse in dem Zeitraum Juli 2009 bis Mai 2015 die durchschnittliche Bruttokasse des Zeitraumes Juli 2009 bis Juni 2010 (ermittelte niedrigste Bruttokasse) im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlage zugrundgelegt (vgl. Bl. 327 f Beiakte A). Hinsichtlich der noch nicht gezahlten Vergnügungssteuer führt der Widerspruchsbescheid aus, dass die Zahlungsverjährung durch die Mahnung vom 29.12.2008 unterbrochen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 (B. 331 ff Beiakte A) Bezug genommen.

4

Der Kläger hat am 03.08.2015 Klage erhoben, mit welcher er zunächst die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt hat. Zur Begründung hat er auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuersatzung verwiesen.

5

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der veränderten Steuerfestsetzung der – unzulässige – Stückzahlmaßstab zugrunde gelegt werde. Hinsichtlich der Monate Oktober und Dezember 2002 seien die Forderungen aufgrund der Zahlungsverjährung erloschen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Monate aufgehoben und insoweit eine Erstattung ausgesprochen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

1. Die Vergnügungssteuerbescheide von Mai 1998 bis April 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides ersatzlos aufzuheben,

8

2. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Abrechnungsbescheid über ein Erstattungsguthaben in Höhe von 95.744,40 € gemäß § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass als Berechnungsmaßstab die Bruttokasse gewählt worden sei und die sich aus dem alten Bemessungsmaßstab (Stückzahl) ergebende Summe lediglich als Maßstab für die Anwendung des Schlechterstellungsverbots zugrunde gelegt worden sei.

12

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 20.06.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die Klage zu 1) ist als Anfechtungsklage zulässig. Dabei wird der Klagantrag dahingehend ausgelegt, dass die Aufhebung der Vergnügungssteuerfestsetzung hinsichtlich aller im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 genannten Zeiträume bis auf die Zeiträume Oktober und Dezember 2002 begehrt wird, da insoweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Festsetzung aufgrund der eingetretenen Zahlungsverjährung konkludent aufgehoben und eine Erstattung ausgesprochen hat.

15

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

16

Soweit die Klägerin geltend macht, dass es sich bei der zugrundliegenden Vergnügungssteuersatzung der Beklagten um eine Rechtsverordnung handele, für welche die Rechtssetzungskompetenz fehle, liegt dies neben der Sache. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 und 2 KAG zur Erhebung örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern befugt und hat diese durch Satzung zu regeln (§ 2 Abs. 1 KAG). Bei der Spielgerätesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst wird und die indirekt (beim Veranstalter) erhoben wird (vgl. BVerwGE 123, 218 ff; 135, 367 ff; Urteil der Kammer vom 06.04.2016, 4 A 238/14). Eine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 38 SHVerf steht nicht in Rede.

17

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von ihrer aus § 2 Abs. 2 KAG folgenden Befugnis Gebrauch gemacht und am 17.06.2014 eine Vergnügungssteuersatzung erlassen, welche rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft getreten ist (§ 11 der Satzung, vgl. Bl. 73 GA).

18

Die Satzung ist formell und materiell rechtmäßig. Sie ersetzt (im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG) die alte Vergnügungssteuersatzung vom 20.06. 1989 in der Fassung der ersten bzw. zweiten Nachtragssatzung und bringt dies auch im Wortlaut zum Ausdruck (§ 11 S. 2 der Satzung). In materieller Hinsicht ist die gewählte Bemessungsgrundlage (elektronisch gezählte Bruttokasse) ein rechtmäßiger Maßstab, der einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers darstellt (vgl. BVerwGE 123, 218, 225; Urteil der Kammer vom 06.04.2016, 4 A 238/14). Auch gegen den gewählten Steuersatz in Höhe von 10% (§ 5 Abs. 1 der Satzung) sind keine Bedenken ersichtlich.

19

Die Beklagte hat den Widerspruch gegen die angefochtenen Steueranmeldungen auch zu Recht zurückgewiesen und im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 eine veränderte Steuerfestsetzung auf der Grundlage der rückwirkend erlassenen Satzung erlassen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin hat die Beklagte der Festsetzung nicht den Stückzahlmaßstab zugrunde gelegt, sondern vielmehr auf der Grundlage der neuen Satzung den Maßstab der (geschätzten) Bruttokasse.

20

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Nachdem die Klägerin auch auf mehrfache Aufforderung (vgl. Bl. 276 und Bl. 311 Beiakte A) ihrer Verpflichtung aus § 6 Abs. 5 der Satzung nicht nachgekommen war und Zahlen zu den Brutto-Einspielergebnissen nicht mitgeteilt hatte, war die Beklagte berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Nach § 162 Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs.1 S. 2 KAG darf die zuständige Behörde die Besteuerungsgrundlagen unter anderem dann schätzen, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Auskünfte verweigert. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Ziel einer Schätzung ist es, die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu erreichen. Die Schätzungsergebnisse müssen daher schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die Beklagte hat ihrer Schätzung unter Auswertung der feststehenden Bruttokasse für den Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2015 im Wege eines „inneren Betriebsvergleichs“ die Bruttokasse im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 zugrunde gelegt, wobei es sich um den Zeitraum von einem Jahr mit der niedrigsten Bruttokasse handelt. Gegen diese Schätzungsmethode ist auch angesichts der Schwankungen nichts zu erinnern. Auch die Klägerin hat insoweit keine Einwände erhoben.

21

Ferner hat die Beklagte auch die Bemessungsgrundlage der Bruttokasse zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage die Steuer festgesetzt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Widerspruchsbescheides ergibt. Lediglich auf der Grundlage des in § 2 Abs. 2 S. 3 KAG, § 11 S. 3 der Satzung verankerten Schlechterstellungsverbots ist ein Zahlungsgebot nur in Höhe von 98.200 € (Summe der sich aus dem Stückzahlmaßstab ergebenden Steuer) erlassen worden. Hinsichtlich der noch offenen Vergnügungssteuerforderungen für den Zeitraum von Januar 2003 bis April 2004 stand der Festsetzung auch nicht das Erlöschen der Steueransprüche aufgrund der Zahlungsverjährung (§ 47 i. V. m. § 228 AO) entgegen. Die Verjährung war insoweit durch die am 30.12.2008 zugestellte Mahnung vom 29.12.2008 (Bl. 248 ff, 253 f Beiakte A) unterbrochen, § 231 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 KAG. Hinsichtlich der verjährten Steuerforderungen für die Zeiträume Oktober und Dezember 2002 sind die Festsetzungen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Soweit in den Verwaltungsvorgängen hinsichtlich der Monate Oktober 1998, Dezember 198, Mai, Juni Juli und August 1999 und Februar 2000 keine Steueranmeldungen vorhanden waren, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch für diese Zeiträume Steueranmeldungen abgegeben worden sind. Ferner sind auch unstreitig für diese Zeiträume Zahlungen erfolgt.

22

2. Der Klagantrag zu 2) mit dem Inhalt, die Beklagte zu verpflichten, ein Erstattungsguthaben in Höhe von 95.744,40 € zu erteilen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

23

Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 35.212,26 € (Höhe der unstreitig nach dem Widerspruchsbescheid noch offenen Forderungen von 38.338,50 € abzüglich 3.126,24 € für die Monate Oktober und Dezember 2002) ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), da ein Anspruch der Klägerin nicht denkbar erscheint. Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO setzt eine Zahlung der Steuer ohne rechtlichen Grund voraus. Ist eine Zahlung (noch) nicht erfolgt, scheidet ein Erstattungsanspruch von vorneherein aus.

24

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Entweder geht man insoweit von einem Anwendungsfall des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO (Klage auf Folgenbeseitigung), die nicht als Klageänderung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 10.11.1965, V C 100.64, Juris) oder von einer im vorliegenden Fall aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten bzw. der zu bejahenden Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) aus, bei der die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Kopp/Schenke 22. Auflage, § 68 VwGO Rn. 23 a) bzw. bei der es wegen des Vorranges der bundesrechtlichen Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO vor dem über § 11 Abs. 1 S. 2 KAG als Landesrecht anwendbaren § 218 Abs. 2 S. 2 AO ohnehin keines vorherigen Verwaltungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2009, 1 L 167/08, Juris).

25

Insoweit ist die Klage aber unbegründet, da ein Erstattungsanspruch wegen des Vorliegens eines rechtlichen Grundes in Gestalt der wirksamen und rechtmäßigen (s.o.) Festsetzungsbescheides nicht besteht.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 S. 1, 2. Alt. VwGO analog aufgrund der teilweisen Aufhebung der Steuerfestsetzung in der mündlichen Verhandlung.

27

Sie ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

28

Ein Grund für die Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) bzw. Nr. 4 (Divergenz) i.V.m. § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO besteht nicht.


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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Dez. 2009 - 1 L 167/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 - Az. 8 A 2429/05 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteili

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(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 - Az. 8 A 2429/05 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts # wird, soweit es die Klage hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.283,62 an den Kläger und bezüglich des ebenfalls geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen hat, auf die Berufung des Klägers wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.283,62 zuzüglich Zinsen auf den Betrag von 1.900,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 21. Mai 2008 bis zum 11. November 2009 und ab dem 12. November 2009 auf den Betrag von 1.250,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und auch im Übrigen vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Summe des dem Kläger mit diesem Urteil zugesprochenen Betrages einschließlich Zinsen und der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks # in # (Flurstück 204/2, Flur 1, Gemarkung #) mit einer Größe von 8.110 qm; das Grundstück ist mit einem 1999/2000 vom Kläger erbauten Wohnhaus bebaut. Nach Errichtung des Wohnhauses erhielt das Grundstück einen Trinkwasserhausanschluss.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juli 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von 1.925,43 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) heran. Der Bescheid wurde unter anderem auf die Wasserbeitragssatzung (WBS 2002) vom 29. April 2002 sowie die 1. Änderungssatzung zur Wasserbeitragssatzung vom 17. Dezember 2004 des Zweckverbandes Radegast gestützt.

4

Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Kläger am 28. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005, dem Kläger zugestellt am 07. November 2005, zurückwies.

5

Der Kläger hat am 18. November 2005 dagegen beim Verwaltungsgericht # Klage erhoben und diese näher begründet.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 - Bescheid-Nr. 20452000003 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 Euro zuzüglich Zinsen an ihn zurückzuzahlen.

8

Der Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 sei rechtmäßig und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge sei die rechtswirksame Wasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Radegast vom 29. April 2002 (WBS 2002). Der Beitrag sei für das klägerische Grundstück entsprechend den Satzungsvorgaben zutreffend festgesetzt worden, der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Juni 2008 zugestellt worden.

11

Auf den am 09. Juli 2008 gestellten und unter dem 12. August 2008 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2009 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts # zugelassen.

12

Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 18. Mai 2009 hat der Kläger die Berufung mit am 27. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet: Der Zweckverband Radegast habe die rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen, aus der das Verwaltungsgericht # die Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 19. Juli 2005 hergeleitet habe, erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 die Rechtsgrundlage entzogen. Das Urteil sei aber auch ohne die Satzungsänderung fehlerhaft, was näher ausgeführt wird.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005/Bescheid-Nr. 20452000003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eilverfahren 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren 1 M 60/06 und 1 M 4/08 der Beklagten aufzuerlegen.

15

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch ist er dem Berufungsvorbringen entgegengetreten. Er hat insbesondere erläutert, dass die Verbandsversammlung angesichts der veränderten Rechts- und Satzungssituation und vor dem Hintergrund der bestehenden wirtschaftlichen Lage entschieden habe, die Trinkwasserbeitragsbescheide aufzuheben und eine Rückzahlung in vier Tranchen vorzunehmen. Ein Drittel solle im Jahr 2009, die verbleibenden zwei Drittel in drei weiteren Teilzahlungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 zur Auszahlung kommen. Eine "schnellere bzw. ausnahmsweise vollständige Auszahlung speziell im Falle des Klägers sei aus Liquiditätsgründen allgemein und mit Blick auf die vorliegend in besonderer Weise zu gewärtigende Präzedenzwirkung im Besonderen de facto ausgeschlossen."

16

Unter dem 22. Oktober 2008 hatte nämlich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung) beschlossen, die am 23. Oktober 2008 ausgefertigt und am 05. November 2008 öffentlich bekannt gemacht worden ist; gemäß Art. 1 dieser Satzung wird die Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen aufgehoben, und zwar gemäß Art. 2 der Aufhebungssatzung rückwirkend zum 04. Mai 2002.

17

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er "aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten und eine Rückzahlung der vereinnahmten Zahlung(en) vornehmen" werde. Er hatte zudem "Erledigung in der Hauptsache erklärt". Dem war der Kläger entgegen getreten: Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten; der Beklagte habe weder den Bescheid vom 19. Juli 2005 aufgehoben noch den Betrag von 1.925,43 EUR zurückgezahlt.

18

Mit Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 hat der Beklagte den Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 schließlich "von Amts wegen aufgehoben". Der Bescheid weist einen "Nettobetrag -1659,85 EUR zzgl. 16 % Mwst (-265,58 EUR)" und einen "Bruttobetrag -1925,43 EUR" aus. Ferner heißt es - räumlich und optisch von der vorhergehenden Aufhebung und Ausweisung dieser Beträge durch eine Linie getrennt - ohne nähere Erläuterung: "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahin, dass "gegen den Bescheid ... vom 19.07.05, in Gestalt des Aufhebungsbescheides" Klage beim Verwaltungsgericht # erhoben werden könne. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 beim Verwaltungsgericht # Anfechtungsklage mit dem Antrag erhoben, "den Aufhebungsbescheid vom 22.10.2009 mit der Festsetzung, dass lediglich 641,81 EUR zu erstatten sind ..., aufzuheben". Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er zudem beim Beklagten Widerspruch eingelegt. Am 12. November 2009 ist die Zahlung des Beklagten in Höhe von 641,81 EUR beim Kläger eingegangen.

19

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2009 "in Höhe des Betrages von 641,81 EUR ... die Hauptsache ... für erledigt erklärt". Mit am 10. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und Kostenübernahme erklärt.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten Az. 8 B 773/05 (1 M 60/06) sowie 8 B 249/07 (1 M 4/08) des Verwaltungsgerichts # und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache - sinngemäß - übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) mit dem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2009 aufgehoben worden ist und der Beklagte an den Kläger einen Teil des entrichteten Anschlussbeitrags in Höhe von 641,81 EUR, beim Kläger am 12. November 2009 eingegangen, zurückgezahlt hat. In diesem Umfang war das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

22

Der Senat konnte im Übrigen - betreffend die über die erfolgte Zahlung des Beklagten von 641,81 EUR hinausgehend begehrte Rückzahlung des geleisteten Anschlussbeitrags, den geltend gemachten Zinsanspruch und die weiter beantragte "Auferlegung der Kosten für Eil- und Beschwerdeverfahren" - über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und dieses auch mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Aufhebungsbescheid aufrecht erhalten haben.

23

Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des nach Maßgabe der Erledigungserklärungen noch vom Senat zu entscheidenden bzw. verbleibenden Streitgegenstandes überwiegend Erfolg.

24

Die Klage ist hinsichtlich des mit ihr - der Senat legt den Antrag hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend aus - noch verfolgten Begehrens, den Beklagten zur - soweit nicht schon erfolgt - Rückzahlung des gesamten von ihm geleisteten Anschlussbeitrags, also von noch 1.283,62 zu verurteilen, zulässig und begründet.

25

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage ist und diese Frage spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

26

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf § 113 Abs. 1 Sätze 2, 3 VwGO gestützte Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 an den Kläger liegen vor.

27

Hätten die Beteiligten den Rechtsstreit nicht insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, hätte der Senat den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) und den Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005 auf die zulässige und begründete Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben. Diese Bescheide waren rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon kommt auch eine Bewertung des Aufhebungsbescheides und der anschließenden Erklärungen des Beklagten im Prozess als Anerkenntnis in Betracht.

28

Für den Bescheid fehlte es an einer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage in Gestalt einer Beitragssatzung. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Zweckverband Radegast während des Berufungsverfahrens die - rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene (Art. 2) - Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 - ihrerseits am 04. Mai 2002 in Kraft getreten - einschließlich ihrer Änderungssatzungen erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 - rückwirkend - die Rechtsgrundlage entzogen hat; sonstige wirksame Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 11 f.).

29

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO liegen ebenfalls vor, soweit seitens des Beklagten bislang eine Rückzahlung unterblieben ist. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag gestellt. Der Verwaltungsakt ist bereits "vollzogen", der Kläger hat den geforderten Anschlussbeitrag an die Beklagte gezahlt (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 - zitiert nach juris). Der von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte materiell-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 - zitiert nach juris). In "entsprechender" Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1 KAG M-V) von § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ein Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen hätte - unabhängig davon, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid nunmehr selbst aufgehoben hat - kein Rechtsgrund mehr bestanden, der es dem Beklagten erlaubt hätte, den vom Kläger gezahlten Anschlussbeitrag zu behalten.

30

Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Allerdings ist die Abgabenordnung vorliegend nur über § 12 Abs. 1 KAG M-V als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris).

31

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage sein könnte, die Zahlung des Klägers rückgängig zu machen bzw. den - im Nachhinein - unrechtmäßig geforderten und erhaltenen Beitrag in Höhe von noch 1.283,62 an den Kläger zurückzuzahlen. Dass der Beklagte nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen würde, einen Betrag in der in Rede stehenden Höhe an den Kläger zu leisten, erscheint auch unter dem Eindruck seitens allgemein gehaltenen Vorbringens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes ausgeschlossen. Eine "Präzedenzwirkung" einer solchen Rückzahlung kann im Verhältnis zum Kläger rechtlich keine Beachtung finden. Mangels Rechtsgrundlage für ein zeitweises Behaltendürfen der vereinnahmten Beiträge und Wegfall des Beitragsbescheides als Behaltensgrund gilt gleiches für eine etwaig entgegenstehende verbandsinterne Beschlusslage. Die Sache ist auch spruchreif.

32

Der Verpflichtung zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 steht auch nicht der Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 entgegen, soweit es darin heißt, "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Der Regelungsgehalt dieses Bescheides (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) erschöpft sich in der Aufhebung des Beitragsbescheides vom 19. Juli 2005. Er enthält nach Auffassung des Senats jedenfalls keine Regelung des Inhalts, dem Kläger stünde insgesamt nur ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 641,81 EUR zu bzw. der Kläger habe im Jahr 2009 nur einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe. Dies hat der Beklagte zum einen sinngemäß bestätigt, wenn er schriftsätzlich ausführt, eine schnellere bzw. vollständige Auszahlung sei - nur - "de facto" ausgeschlossen. Zum anderen bestünde insbesondere für eine Regelung des letztgenannten Inhalts bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt offensichtlich keine Rechtsgrundlage; eine Auslegung des Aufhebungsbescheides, die im Ergebnis letztlich nur darauf hinaus liefe, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt zu "konstruieren", verbietet sich. Bei dem entsprechenden Passus im Aufhebungsbescheid handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um die - stark verkürzte - nachrichtliche Mitteilung der vom Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geplanten Verfahrensweise der Rückzahlung in drei weiteren Teilraten verteilt auf die Jahre 2010, 2011 und 2012.

33

Für die Leistungsklage nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der der Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung mittels unechten Hilfsantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 - zitiert nach juris -, im Übrigen auch dazu, dass für diese Klage §78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt) verfolgt, ist im Übrigen auch unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die - auch vorliegend vom Kläger begehrte - Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.). Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Aufhebungsbescheides und des Vorbringens des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 nicht von seiner Bereitschaft ausgegangen werden, eine sofortige Erstattung des Gesamtbetrages oder gar eine solche nebst Zinsen leisten zu wollen.

34

Nach alledem war der Beklagte - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 1.283,62 zu zahlen.

35

Die Berufung hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.

36

Der Zinsanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die Vorschrift ist nach §236 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage auf Prozesszinsen ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO auch zulässig, ohne dass es ein vorheriges Verwaltungsverfahren gegeben hätte, in dessen Ergebnis gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris; VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, a.a.O.).

37

Der Zinsanspruch besteht vom Tag der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO) an. Dabei ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem erstmals der Erstattungsanspruch als Leistungsbegehren mit einem entsprechenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Voraussetzung für das Entstehen eines Zinsanspruchs ist nämlich das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung; allein aufgrund des Anfechtungsantrages könnte das Gericht den Beklagten auch nicht zur Erstattung verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.).

38

Mit der Klageerhebung am 18. November 2005 hatte der Kläger zunächst keinen Rückerstattungsantrag gestellt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2008 hat der Kläger einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. einen Leistungsantrag gestellt. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2006 "für den Fall, dass das Gericht meiner Klage stattgibt, ... Verzinsung gemäß § 236 und 238 AO" beantragt hat, knüpft dies an die bis dahin ausschließlich erhobene Anfechtungsklage und gerade nicht an einen Leistungsantrag an. Erst vom 21. Mai 2008 an, dem Tag der Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs, besteht deshalb der geltend gemachte Zinsanspruch bzw. erfolgt die Verurteilung des Beklagten in die Prozesszinsen.

39

Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (Satz 2). Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet, vorliegend also auf 1.900,00 EUR für die Zeit ab dem 21. Mai 2008 und auf 1.250,00 ab dem 12. November 2009.

40

Die Berufung hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, an ihn auch die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 zu erstatten. Unter § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO - allein diese Vorschriften kämen als Grundlage des begehrten Ausspruchs in Frage - fällt nämlich nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung nur mittelbarer Folgen des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 90). Um eine solche bloß mittelbare Folge handelt es sich jedoch bei den geltend gemachten Kosten, da die ihnen zugrunde liegenden Verfahren aufgrund einer freien Entscheidung des Klägers auf der Basis des Dispositionsgrundsatzes eingeleitet worden sind.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

42

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Soweit die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg hatte, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er sich durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides und Teilrückzahlung des vom Kläger gezahlten Beitrags in die Rolle des Unterlegenen begeben bzw. das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen war bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum einen der Betrag der vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von insgesamt 435,10 EUR (156,60 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 773/05 und 1 M 60/06 zuzüglich 6,50 EUR und 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 773/05 sowie 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 60/06, 27,00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 249/07 und 1 M 4/08 nebst 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 249/07 und 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 4/08; eigene außergerichtliche Kosten sind nicht beziffert worden) zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Kläger unterlegen ist, zum anderen der Umstand, dass sich die geltend gemachten Prozesszinsen als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben (§ 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

44

Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie die Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 nicht Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind und infolgedessen auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen waren bzw. dem Beklagten auferlegt werden konnten.

45

Unter Beachtung all dessen erachtet der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung als angemessen.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.

47

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.