Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. März 2015 - 12 A 81/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0326.12A81.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Gewährung eines (weiteren) Unfallausgleichs.

2

Der Ehemann der Klägerin war in der Zeit von 1957 bis 1962 für die Beklagte als Maschinist bzw. Schiffsingenieur tätig. In dieser Zeit kam er in erheblichem Umfang mit Asbest in Kontakt. Anfang des Jahres 2012 begab er sich in medizinische Behandlung. Der Hausarzt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, Dr. A., stellte am 15.02.2012 diskrete bronchiale Rasselgeräusche und am 27. April 2012 deutlich basale Rasselgeräusche retrosternal fest. Am 03.05.2012 lautete der Befund „massive bronchitische Rasselgeräusche, Sinusitis."

3

In seiner Dienstunfallanzeige vom 30. Januar 2013 gab der verstorbene Ehemann der Klägerin an, dass er von 1951 bis 1994 ca. zehn Zigaretten täglich geraucht habe, sich im Jahre 1996 im Universitätsklinikum L. einen Stent habe einsetzen lassen und berichtete, dass er im Sommer 2012 an Atemnot gelitten habe, insbesondere beim Fahrradfahren, Rasenmähen und anderen Tätigkeiten. Nach den in der Akte befindlichen Unterlagen litt der verstorbene Ehemann der Klägerin an einer koronaren Herzerkrankung, einer obstruktiven Ventilationsstörung und einem Schlaf-Apnoe-Syndrom.

4

Im Februar 2013 wurde in den …-Kliniken Ostholstein beim Ehemann der Klägerin ein durch Asbest verursachter Tumor des Lungenfells (Pleuramesotheliom) diagnostiziert. Die Beklagte erkannte diese Erkrankung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit (BK 4105) an und gewährte mit Bescheid vom 03. Juli 2013 ab dem 01. Januar 2013 einen Unfallausgleich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %.

5

Gegen diesen Bescheid erhob der verstorbene Ehemann der Klägerin Widerspruch und begründete ihn damit, dass ihm rückwirkend Unfallausgleich zustehe, da die Krankheit (Tumor), auf die seine Beschwerden zurückzuführen seien, schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein müsse.

6

Im Dezember 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin an den Folgen seiner Erkrankung. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Klägerin führte das Widerspruchsverfahren fort.

7

Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, es könne bei der Festlegung des Zeitpunktes des Krankheitsbeginns nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit abgestellt werden. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem sich der Betroffene wegen der Erkrankung erstmals in ärztliche Behandlung begeben habe. Dies vermeide unbillige Ergebnisse, da die richtige Diagnose oft erst im späteren Verhandlungsverlauf gestellt werde. Aufgrund des im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Februar 2013 bereits fortgeschrittenen Krankheitsstadiums und im Folgenden kurzen Krankheitsverlauf sei davon auszugehen, dass die bereits im Februar 2012 aufgetretenen Atemwegbeschwerden auf die Erkrankung zurückzuführen seien. Dementsprechend sei der Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit bereits ab Februar 2012 anzuerkennen und ab diesem Zeitpunkt ein Unfallausgleich zu gewähren.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05. Mai 2014 zurück.

9

Zur Begründung trug sie vor, dass der Unfallausgleich eine höchstpersönliche Leistung sei und daher nicht zum Nachlass des Beamten gehöre. Ein Unfallausgleich könne daher nach Ableben des Beamten nicht mehr an die Erben und mithin nicht an die Klägerin gezahlt werden.

10

Die Klägerin hat am 10. Juni 2014 Klage erhoben.

11

Sie trägt vor, sie könne einen Anspruch auf Unfallausgleich auch als Hinterbliebene geltend machen. Jedenfalls könne dann ein Unfallausgleich an die Erben gezahlt werden, wenn der verstorbene Beamte einen entsprechenden Antrag bereits vor seinem Ableben gestellt und auch diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren geführt habe. Es sei ansonsten zu befürchten, dass bei Patienten mit ungünstiger Prognose eine Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch so lange hinausgezögert werde, bis der Beamte seiner Erkrankung erliege. Dass ein solcher Anspruch auch vererblich sei, zeige auch die Vorschrift des § 59 Sozialgesetzbuch I (SGB I), demzufolge Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tode des Anspruchsinhabers nur dann erlöschen würden, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig seien.

12

Schließlich hätten die zunächst behandelnden Ärzte bei der Erstellung der Differentialdiagnose die im Februar 2013 in den ...kliniken festgestellte Tumorerkrankung nicht in Erwägung gezogen. In Bezug auf die vor Februar 2013 aufgetretenen Atemwegbeschwerden könne als Ursache nicht auf die koronare Herzerkrankung oder ein SchlafApnoe-Syndrom verwiesen werden. Es sei vielmehr von einer Fehldiagnose auszugehen, da die Erkrankung ihres Ehemannes allgemein schwer zu diagnostizieren gewesen sei.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Bescheid vom 03. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2014 abzuändern und ihr Unfallausgleich ab dem 01. Februar 2012 zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides. Weiterhin trägt sie vor, dass wegen der dienstunfallunabhängigen Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin ein Ursachenzusammenhang zwischen den Atemwegbeschwerden und dem im Februar 2013 diagnostizierten Lungentumor nicht zu einem früheren Zeitpunkt nachweisbar sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich bereits ab dem 01. Februar 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO).

21

Problematisch ist bereits, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Aktivlegimitation bedeutet, dass die Klägerin kraft materiellen Rechts die geltend gemachte Leistung mit Wirkung gegenüber der Beklagten verlangen kann (Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40 Rnr. 28).

22

Nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wird einem infolge eines Dienstunfalles verletzten Beamten, der in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben seinen Dienstbezügen, Anwärterbezügen oder Unfallruhegehalt ein Unfallausgleich gewährt, solange dieser Zustand andauert. Einem Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG steht eine in der sog. Berufskrankheiten-Verordnung enthaltene Berufskrankheit gleich (vgl. § 31 Abs. 3 BeamtVG).

23

Bei dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG handelt es sich um einen (pauschalierten) Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Dienstunfallgeschädigten bzw. durch eine Berufskrankheit erkrankten Beamten erfahrungsgemäß eingetreten sind. Der Unfallausgleich ist also im Wesentlichen ein Teil der Unterhaltsleistung des Dienstherrn an den Beamten, wobei seine Gewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSd Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zählt (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 24. Juni 2008 - 3 K 2047/07 - juris; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand 10/12, § 35 BeamtVG Rnr. 8).

24

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vorstehend genannten Nachteile bei dem betroffenen Beamten, jedoch nicht bei dessen Hinterbliebenen vorliegen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - Au 2 K 11.1168 m.w.N. - juris). Mit dem Eintritt des Todes des betroffenen Beamten ist grundsätzlich der Zweck des Nachteilausgleichs entweder erreicht oder kann nicht mehr erreicht werden. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur zum Beamtenversorgungsgesetz und zur gesetzlichen Unfallversicherung - soweit ersichtlich - einhellig von der Unvererblichkeit eines Anspruchs auf Unfallausgleich bzw. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechenden Gesundheitsschadensausgleich ausgegangen (vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 35 Rnr. 11; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35 Rnr. 20; Wilhelm in: GKÖD, § 35 Rnr. 9 und 13; Kümmel, BeamtVG, § 35 Rnr. 2 und 4; Bulla „Die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer in: Die Sozialgerichtsbarkeit - SGB 2007, 653 ff.-). Danach steht Hinterbliebenen, auch wenn der verstorbene Beamte (Ruhestandsbeamte), nach dem sie Versorgung beziehen, einen Unfallausgleich erhalten hatte, kein solcher Anspruch zu (Brockhaus in: Schutz/Maiwald a.a.O.) Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der deshalb im Todesfall nicht zum Nachlass gehört. Wenn der Verletzte also vor Feststellung und Auszahlung des Unfallausgleichs verstirbt, können die Erben keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen (Kümmel, BeamtVG a.a.O.; Bulla a.a.O.).

25

Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 59 SGB I etwas anderes gilt, erscheint zumindest fraglich. Danach erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tode des Berechtigten (Satz 1). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen indes nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (Satz 2). Grundsätzlich erlöschen - wie ausgeführt - Ansprüche des Leistungsberechtigten auf Dienst- und Sachleistungen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters mit dem Tod des Berechtigten; anders verhält es sich indes, wenn sich Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen aufgrund einer Vorfinanzierung durch den Berechtigen oder Dritte in Kostenerstattungsansprüche umgewandelt haben. Kostenerstattungsansprüche sind nach den Regeln für einmalige Geldleistungen vererblich (Hauck/Noftz, SGB I, § 59, Rnr. 4). Aus diesem Grund erlöschen nach ganz herrschender Meinung aufgrund ihres ebenfalls höchstpersönlichen, durch das Bedarfsdeckungsprinzip geprägten Charakters auch laufende Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe mit dem Tod des Empfängers. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sozialhilfeansprüche aufgrund eines säumigen Verhaltens des Leistungsträgers rückständig sind (Hauck/Noftz, a.a.O., § 59 Rnr. 5). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29. April 2012 - 2 C 77/08 - juris - nicht zuletzt aufgrund seiner oft nicht unerheblichen wirtschaftlichen Bedeutung den beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch eines Berechtigten als vererblich angesehen.

26

Ob gerade die zuletzt genannten Überlegungen auch auf den Unfallausgleich zu übertragen sind, ist zweifelhaft. In der beamtenversorgungsrechtlichen Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass auch ein Anspruch auf Unfallausgleich auf die Erben übergehen kann, wobei allerdings einschränkend ein solcher Übergang nur für Nachzahlungen und nur dann in Betracht gezogen wird, wenn entweder die Bezüge zunächst unrichtig berechnet oder sie nachträglich mit Rückwirkung erhöht worden sind (Stadler in: GKÖD, § 51 BeamtVG Rnr. 20). Stets muss es sich indes um fällige Forderungen handeln (Stadler, a.a.O., § 51 Rnr. 20, Hauck/Noftz, a.a.O., § 59 SGB I Rnr. 6). Vorliegend dürfte eine Fälligkeit des streitigen Anspruchs noch nicht eingetreten sein. Auch wenn die Fälligkeit von Leistungsansprüchen in der Regel mit ihrem Entstehen eintritt, ist dies gerade im vorliegenden Fall problematisch. Denn die Frage, ob ein Anspruch des verstorbenen Ehemannes des Klägers bereits im Februar 2012 entstanden ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

27

Letztlich bedarf die Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Unfallausgleich aber keiner abschließenden Beantwortung bzw. Entscheidung.

28

Der Klägerin steht auch in der Sache kein Anspruch auf Bewilligung von Unfallausgleich zu. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstigere Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 - juris m.w.N.).

29

Für einen letztlich auf § 31 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte (bzw. sein Rechtsnachfolger), der Dienstunfallfürsorge wie den Unfallausgleich erhalten will, für das Vorliegen einer Erkrankung iSd § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr iSv Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann.

30

Letzteres ist hier der Fall.

31

Vorliegend hat der ärztliche Dienst der Beklagten (Dr. A.) in seinen Stellungnahmen vom 09. September 2013 und - nach Kenntnisnahme des Berichts der ...-Kliniken vom 28. August 2013 - abschließend vom 28. Oktober 2013 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass eine Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt als Januar 2013 nicht anerkannt werden könne, weil eine solche ab einem früheren Zeitpunkt nicht belegt sei. Der verstorbene Beamte habe auch an einer koronaren Herzkrankheit, einer obstruktiven Ventilationsstörung und einem Schlaf-Apnoe-Syndrom gelitten, welche ebenfalls eine Dyspnoe-Symptomatik (Atemnot) verursachen könne. Der Verdacht auf eine pulmologische Ursache der Dyspnoe und schließlich die Diagnose des Mesothelioms sei erstmals am 04. Januar 2013 gesichert worden. Die Kammer hält diese Einschätzung für überzeugend.

32

Diese ärztlichen Stellungnahmen sind von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Dafür reichen die bloßen Behauptungen in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2014 und in der Klageschrift, dass der Tumor bereits im Februar 2012 vorgelegen habe, nicht aus. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um eine das medizinische Fachurteil des von der Beklagten beauftragten Arztes nicht in Frage stellende Einschätzung eines medizinischen Laien handelt, zum anderen hat der medizinische Dienst der Beklagten dies in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 dem Grunde nach insoweit auch eingeräumt und ausgeführt, dass bis zur Entwicklung einer Asbest-Erkrankung eine lange Zeit vergehen kann. Allerdings - und das ist entscheidend - hat der Amtsarzt einen Ursachenzusammenhang zwischen den (ersten) Krankheitssymptomen (Atemnot) und dem Mesotheliom des Ehemannes der Klägerin gerade nicht herstellen können. Daran vermag auch die mehr oder weniger „en passant" getroffene Feststellung der behandelnden Ärztin der ...-Kliniken in Ostholstein in ihrem Bericht vom 28. August 2013, wonach vom Zeitpunkt her der Tumor „sicher schon bei genauerem Befragen auf das Jahr 2012 zurück (zu) datieren (sei)", nichts zu ändern. Unbeschadet der Tatsache, dass diese Aussage bezüglich der näheren Umstände und des Zeitpunktes wenig konkret ist und der Frage des Kausalzusammenhangs ganz offenbar dort nicht weiter nachgegangen worden ist, hat sich mit dieser Einschätzung der ärztliche Dienst der Beklagten in den genannten Stellungnahmen auseinandergesetzt. Darin wird (insbesondere in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2012) maßgeblich und für die Kammer überzeugend darauf abgestellt, dass in Anbetracht des multiplen Krankheitsbildes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht nachvollziehbar belegt ist, ab wann Symptome gerade auf die zugrundeliegende Tumor-Erkrankung zurückgeführt werden können. Diese - abschließende - bahnärztliche/amtsärztliche Stellungnahme ist in der Folgezeit von der Klägerin nicht (mehr) entscheidend, insbesondere durch Einreichung abweichender medizinischer Stellungnahmen, in Frage gestellt worden. Aus diesem Grund, und weil es sich ihm nicht aufdrängte, hat das Gericht keinen Anlass gesehen, seinerseits ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

33

Nach allem lässt sich der notwendige Ursachenzusammenhang, wie ihn § 35 Abs. 1 BeamtVG fordert, zwischen Dienstunfall/Berufskrankheit und der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden nicht zu einem früheren Zeitpunkt als den von der Beklagten entsprechend der in den...-Kliniken im Januar 2013 getroffenen Diagnose herstellen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. März 2015 - 12 A 81/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge


Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufr

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2011 - 2 C 55/09

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

Tatbestand 1 Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des Dienstunfalls sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

11

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

14

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

15

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

16

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

18

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

19

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

20

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

22

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

23

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

24

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

25

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

26

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

27

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

28

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

29

Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

30

Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

31

3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

32

Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

33

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

35

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem zweifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom Berufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines Begehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfasst wäre.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.