Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 A 336/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 7. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen, welche die Diplom-Psychologin … unter dem 14. September 2015 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 37,54 € (70% von 53,62 € (GoÄ Ziff. 808) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu einem 1/4 auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung ergänzender Beihilfeleistungen.
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Der am 19. Oktober 1966 geborene Kläger ist als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) zu 70 % beihilfeberechtigt. Der Kläger befand sich in der Zeit von Juni bis August 2015 wie auch weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin … in B-Stadt. Die Festsetzungsstelle forderte für das dortige Genehmigungsverfahren für eine Langzeittherapie von der Therapeutin „einen Bericht an den Gutachter“ an. Die behandelnde Therapeutin … rechnete diesen Bericht als „schriftliche gutachterliche Äußerung“ im Sinne von Ziffer 85 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Position 8 der Rechnung vom 14. September 2015 mit 201,06 € ab.
- 3
Mit Schreiben vom 27. September 2015 beantragte der Kläger Beihilfeleistungen für die Rechnung der Diplom-Psycholigen … vom 14. September 2015.
- 4
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 lehnte die Beklagte die anteilige Übernahme in Höhe von 140,74 € (201,06 € zum Bemessungssatz von 70 %) des in Position 8 der Rechnung genannten Betrags mit der Begründung, mit dem angeforderten Bericht sei eine „schriftliche gutachterliche Stellungnahme“ nicht verbunden gewesen, ab. Die Therapeutin werde hier nicht gutachterlich tätig, sondern erstelle lediglich eine fachärztliche Stellungnahme. Auf Basis dieser Stellungnahme werde erst ein Vertragsgutachter eingeschaltet. Die GOP-Ziff. 85 sei deshalb nicht anzuerkennen. Für die Einleitung des formellen Verfahrens stehe die GOP-Ziff. 808 zur Verfügung.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Berichterstattung der behandelnden Therapeutin gutachterlichen Charakter habe. Inwieweit ein weiterer Gutachter zur Beratung seitens der Beklagten hinzuzuziehen sei, sei eine einseitige Angelegenheit der Bewilligungsstelle. Das Amtsgericht Ansbach habe in seiner Entscheidung vom 5. November 2007 (Az. 3 C 846/06) festgestellt, dass bereits die erste schriftliche Stellungnahme eine Leistung, die „inhaltlich die Qualität eines Gutachtens erfüllt“, darstelle. Die Stellungnahme der Therapeutin sei formal eine eigenständige Leistung und somit sei der Ansatz der GOP Ziffer 85 sachgerecht. Auch in der Entscheidung des VG Arnsberg vom 1. Dezember 2010 (Az. 13 K 3886/09) sei zugunsten des dortigen Klägers entschieden worden, dass der erste Schriftsatz ein Gutachten darstelle. Das Gericht habe darüber hinaus entschieden, dass der Patient nicht darüber zu entscheiden vermöge, welche Honorarforderung als notwendig und berechtigt anzusehen sei. Auch könne ihm nicht auferlegt werden im Zweifel die Auseinandersetzung mit dem Honorarempfänger zu bestreiten. Hier greife zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der wissentlich aufgrund des dienstrechtlichen Status seine Beamten zu Privatpatienten mache. Auch gebe es für das Versagen einer Beihilfe zur notwendigen Krankheitskosten keine Begründung, wenn sie nach einer anderen Gebührennummer abrechnungsfähig seien. Im Übrigen werde die Fälligkeit einer Gebührenforderung nicht dadurch berührt, dass sie mit der Beihilfeverordnung nicht übereinstimme.
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Die Beklagte wies den Widerspruch vom 10. November 2015 mittels Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 mit der Begründung, nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV seien Aufwendungen für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten nicht beihilfefähig, ab. Die Therapeutin habe ihre Leistungen ausweislich der Rechnung dreimal nach GOP Ziffer 85 „Schriftliche gutachterliche Äußerung“ abgerechnet. Von der Festsetzungsstelle sei eine schriftliche gutachterliche Äußerung jedoch nicht angefordert worden. Vielmehr sei für das hiesige Genehmigungsverfahren um Übersendung eines Berichts an den Gutachter gebeten worden (Ziffer 808 GOP „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie“). Daher komme eine beihilferechtliche Berücksichtigung zu Ziffer 85 GOP nicht in Betracht. Im Übrigen könne eine gutachterliche Äußerung immer nur durch einen Gutachter erfolgen, nicht etwa durch den behandelnden Psychotherapeuten. Bei den genannten Urteilen handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die vorliegend nicht einschlägig seien. Im Übrigen weise auch das VG Arnsberg die Anerkennung der Ziffer 85 GOP zurück und auch das Amtsgericht Ansbach empfehle eine Abrechnung nach Ziffer 808 GOP.
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Mit Anwaltsschreiben vom 23 Dezember 2015 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Unklarheit, ob ein Gebührensatz berechtigt sei oder nicht, nicht zulasten des Beihilfeberechtigten gehen dürfe (BVerwG, NVwZ-RR 2010, 365). Der Dienstherr müsse - was vorliegend jedoch nicht geschehen sei - dem Beihilfeberechtigten Gelegenheit geben, sich vor der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und vor Entstehung entsprechender Aufwendungen auf seine Rechtsauffassung einzustellen. Bei der streitgegenständlichen Leistung handele es sich ungeachtet dessen um eine komplexe, sachbezogene Beurteilung der gewonnenen Informationen über ihn. Daher sei eine Berechnung dieser Leistung nach GOP Ziffer 85 möglich und korrekt. Auch das Landgericht Lübeck weise in seiner Entscheidung vom 10.11.1998 (Az. 14 S 248/98) darauf hin, dass sich ein Gutachten üblicherweise in Vorgeschichte, Klagen, Befund, Diagnose, Begründung und Schlussfolgerung gliedere. Ein Gutachten liege vor, sobald Zusammenhangsfragen zu beurteilen oder eingehende Abwägungen zu treffen seien. Dies gelte auch dann, wenn das Gutachten - wie vorliegend - in Formularform zu erstellen sei. Der das gewöhnliche Maß übersteigende Aufwand sei erreicht, wenn ein Bericht/Gutachten mit einem Zeitaufwand von 30-40 oder mehr Minuten erstellt worden sei. Als Zeitaufwand sei nämlich der gesamte, für die Gutachtenerstellung nötige Vorgang zu betrachten: das Heraussuchen der Befunde, die Zeit für die gedankliche Zusammenfassung, die Recherche, das Diktat, die Prüfung des Schriftsatzes, die Unterschrift und das Versenden. „Berichte“ beinhalteten demgegenüber nur die Wiedergabe vorliegender Fakten und allenfalls einfach zu treffende Aussagen. Wenn aber differenzierte Abwägungen, Bewertungen oder gar Prognosen zu treffen seien, sei das kein Bericht mehr, sondern ein Gutachten. Eine differenzierte Abwägung bzw. Prognose sei schon gegeben, wenn nicht nur nach dem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit gefragt werde, sondern nach deren voraussichtlicher Dauer (so auch im Urt. des LSG Schleswig v. 10.10.2008, Az. L 1 SK 14/08). In GOP Ziffer 85 werde die „wissenschaftliche Begründung“ nur fakultativ und damit nicht zwingend vorgeschrieben. Nach dem GoÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages sei in Relation zu den Nummern mit Zahlenvorgaben (z.B. Nummern 3, 30...) die Nummer 85 immer dann berechnungsfähig, wenn der Zeitaufwand für die schriftliche gutachterliche Äußerung mehr als 30 Minuten betragen habe. Einem solchen Aufwand könne mit der Nummer 80 selbst bei vollständiger Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht mehr Rechnung getragen werden.
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Bei der streitgegenständlichen Leistung handle es sich zudem um ein Gutachten, weil die Stellungnahme des behandelnden Arztes untrennbar obligater Bestandteil des Voranerkennungsverfahrens der Beihilfe sei. Ohne die Stellungnahme der Therapeutin sei die Einleitung des beihilfeinternen Gutachterverfahrens nämlich gar nicht möglich. Mit anderen Worten sei zur Fortführung der Behandlung die gutachterliche Äußerung alternativlos erforderlich gewesen. Zumindest sei die Therapeutin berechtigt, für ihren Bericht eine Gebühr nach GOP Ziffer 80 zu berechnen, sodass zumindest ein Beihilfeanspruch im Hinblick auf die zutreffend anzusetzende Gebührenziffer bestehe.
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Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 7.10.2015 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2015 zu verpflichten, an ihn 140,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für Position 8 der Rechnung … vom 14.09.2015 zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt er,
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die Beklagte zu verpflichten, seinen Beihilfeanspruch entsprechend der anzusetzenden Gebührenziffer nach Nr. 80 GV/GOÄ zu erfüllen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf Ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 und trägt ergänzend vor, dass im Rahmen eines Antrags auf Durchführung einer Psychotherapie die beihilfeberechtigte Person die behandelnde Therapeutin zu bitten habe, auf dem Formblatt 2 des Anhangs 2 der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung (BBhVwV) einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Im Formblatt 2 sei aufgeführt, was dieser Bericht enthalten solle (psychischer Befund, somatischer Befund, biografische Anamnese, Psychodynamik der neurotischen Erkrankung, neurosenpsychologische Diagnose, Behandlungsplan, prognostische Einschätzung). Dabei handele es sich nicht um eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand im Sinne der Ziffer 85 GOP. In einem Gutachten nach Nr. 85 GOP habe sich der Gutachter eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen. Die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen seien ausführlich wissenschaftlich zu begründen. Dabei sei auch auf unterschiedliche Lehrmeinungen einzugehen. Diese seien abzuwägen. Außerdem sei eine eingehende Auseinandersetzung mit der Literatur erforderlich. Dies alles sei für den Bericht nicht erforderlich und auch nicht gefordert. Der für die Einleitung des Gutachterverfahrens erforderliche Bericht sei nach der Ziffer 808 GOP abzurechnen (s. VG München, Urt. v. 24.10.2013, M 17 K 13.3243, - juris). Ziffer 808 GOP, die sich im Abschnitt „Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“ der GOÄ/GOP befände, enthalte auch den „Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens“. Das VG München führe dazu weiter aus, dass damit nicht nur das Ausfüllen des Antrags abgegolten sei, sondern auch der Bericht des Psychotherapeuten (so auch OVG NRW, Urt. v. 18.09.2012, 1 A 2836/10, - juris). In der Entscheidung des VG Ansbach vom 5.11.2007 sei es nur darum gegangen, ob die GoÄ-Nr. 85 selbständig neben anderen GoÄ Nummern berechnet werden konnte. Mit der Frage, ob die GoÄ-Nr. 85 die richtige Nummer gewesen sei oder die Nr. 808 GoÄ, habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.
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Mit Verfügung des Gerichts vom 11. Februar 2016 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 37,54 € versagt. In dieser Höhe hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen im Hinblick auf die Nr. 808 des GV der GOP. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Beihilfebescheid rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die hier zu treffende Entscheidung ist die Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist (BBhV). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV. Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen sind nach § 6 Abs. 3 BBhV in Verbindung mit §§ 18 - 21 BBhV nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der Anlage 3 zu §§ 18 - 21 BBhV beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen setzt ein so genanntes Voranerkennungsverfahren, dessen Ablauf im Einzelnen in Ziff. 18.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVwV) geregelt ist, voraus. Hierzu sind ein vertrauensärztliches Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person u.a. den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den - hier streitgegenständlichen - Bericht an den Gutachter entsprechend dem Formblatt 2 (zu Nummer 18.2.2) des Anhangs 2 BBhVwV zu erstellen. In dem Formblatt 2 ist im Einzelnen aufgeführt, was dieser Bericht enthalten soll (Spontanangaben, psychischer Befund, somatischer Befund, biografische Anamnese, Psychodynamik der neurotischen Erkrankung, neurosenpsychologische Diagnose, Behandlungsplan und prognostische Einschätzung). Der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person /des Patienten. Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter mit der Erstellung eines „Psychotherapie-Gutachtens“ und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Stellungnahme verbescheidet die Festsetzungsstelle die beihilfeberechtigte Person über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV.
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Die Angemessenheit beihilferechtlicher Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ/GOP, weil ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der Arzt bzw. Therapeut die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) Aufwendungen in angemessenem Umfange (Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2008, Az. 2 C 19.06, - juris). Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen sind grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Gebührentatbestände eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch vom (Verwaltungs-)Gericht ohne Weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Liegt allerdings keine rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte vor, denen die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts vorrangig unterliegt, genügt es für die Annahme der Angemessenheit der Aufwendungen, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührensatzes bestehen, der Ansatz des gewählten Gebührensatzes vertretbar erscheint und der beihilfeverpflichtete Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. (vgl. BVerwG, Urteile v. 16. Dezember 2009, Az. 2 C 79/08 undv. 30. Mai 1996 - 2 C 10.95, - beide juris).
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Ausgehend von diesen Vorgaben stellt die Abrechnung der Nr. 85 GV/GOP durch die Diplom-Psychologin … unter dem 14. September 2015 bei objektiver Betrachtung keine zutreffende oder wenigstens vertretbare Auslegung der Gebührenordnung mehr dar. Der Gebührentatbestand der Nr. 85 GV/GOP erfasst seiner Leistungsbeschreibung zufolge eine aufwändige schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, welcher je angefangene Stunde Arbeitszeit zu berechnen ist (Punktwert 500, einfache Gebühr 29,14 EUR, Schwellenwert 67,02 EUR, à 3 Stunden). Mit dieser Gebührennummer hat die Diplom-Psychologin im vorliegenden Fall ihre schriftliche Stellungnahme vom 14. August 2015 abgerechnet. Dies entspricht keiner vertretbaren Auslegung der GOÄ/GOP mehr, denn der von der Beklagten nach dem Formblatt 2 des Anhangs 2 BBhVwV angeforderte Bericht setzt nicht die (qualitativen) Anforderungen, die an eine schriftliche gutachterliche Äußerung im Sinne von Nr. 85 GV/GOP zu stellen sind, voraus. In einem Gutachten nach Nr. 85 GV/GOP muss sich der Gutachter im Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandersetzen. Die vom Gutachter bzw. Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen sind ausführlich wissenschaftlich zu begründen. Hierbei ist auch ggfls. auf unterschiedliche Lehrmeinungen einzugehen bzw. sind diese abzuwägen. Der nach Formblatt 2 des Anhangs 2 BBhVwV anzufertigende Bericht soll bezogen auf den Kläger demgegenüber nur Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik, zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und Krankheitsanamnese, zum psychischen und somatischen Befund nebst Verhaltensanalyse, zu Diagnosen sowie Zielen einer Behandlung und schließlich zum Behandlungsplan enthalten.
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Dass der für die Einleitung des Gutachterverfahrens bei der Beihilfestelle erforderliche Bericht nicht nach GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85, sondern nach der Nr. 808 abzurechnen ist, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits aus dem Wortlaut dieser Nummern. Die Leistungsbeschreibung der GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85 setzt einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand voraus. Von einem derartigen Aufwand kann bei der – mehr oder weniger standardmäßigen – Einleitung des Gutachterverfahrens aber nicht ausgegangen werden. Demgegenüber spricht die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 808 explizit vom Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens. Die Einleitung des Gutachterverfahrens erfordert jedoch nicht nur das Ausfüllen eines Formblatts, sondern es ist – schon aufgrund des wenig aussagekräftigen Inhalts dieses Formulars – auch ein Bericht des behandelnden Psychotherapeuten abzugeben, wobei Angaben zu den bereits genannten 8 verschiedenen Kategorien verlangt werden. Da sich die in GOP-/GOÄ-Nr. 808 vorgesehene Antragstellung somit nicht im Ausfüllen eines Formulars erschöpft, ist auch der erforderliche Bericht des Psychotherapeuten mit diesem Gebührentatbestand abgegolten und eine Geltendmachung des Gebührentatbestands nach Nr. 85 GOP/GOÄ ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 18. September 2012, Az. 1 A 2836/10, -juris) zu vergleichbaren Anforderungen in Nordrhein-Westfalen an die Einleitung des Gutachterverfahrens). Die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 808 ist gegenüber der GOP-/GOÄ-Nr. 85 insoweit die speziellere Regelung (VG München, Urt. v. 24.10.2013, Az. M 17 K 13.3243, juris).
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Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Leistung der Diplom-Psychologin … in materieller Hinsicht einer „schriftlichen gutachterlichen Äußerung“ im Sinne der Nr. 85 GV/GOP entspricht, kommt es daher nicht an. Eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ im Sinne der Nr. 85 GV/GOP war seitens der Beklagten durch Anforderung des - dem Formblatt 2 des Anhangs 2 BBhVwV entsprechenden - Berichts zumindest nicht angefordert worden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV.
- 26
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (Urt. v. 5.September 2007, Az. 3 C 846/06), auf die sich der Kläger beruft, entgegen. Hierin wurde die Auffassung vertreten, dass die Nr. 85 GV/GOÄ bei der Erstellung eines Schriftsatzes (Bericht bzw. Gutachten) zur Einleitung einer (Langzeit-)Psychotherapie grundsätzlich eine eigenständig berechnungsfähige, d.h. selbständige Leistung sei, da eine komplexe, sachbezogene Beurteilung der gewonnenen Informationen über den Patienten erstellt worden sei, die inhaltlich die Qualität eines Gutachtens erfülle. Ohne dieses Gutachten sei die Einleitung des beihilfeinternen Gutachterverfahrens nicht möglich. Erkennbar geht es in dieser Entscheidung aber allein darum, ob die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85 selbständig, das heißt neben anderen GOP-/GOÄ-Nummern - wie etwa Nr. 860 GV/GOÄ - angesetzt werden konnte (vgl. a. OVG NRW, a.a.O.,- juris). Mit der Frage, ob die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85 überhaupt die richtige Nummer ist oder stattdessen die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 808 anzusetzen gewesen wäre, setzt sich das Urteil des Amtsgerichts Ansbach überhaupt nicht auseinander (in diesem Sinne auch VG München, a.a.O, - juris).
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Nach dem Gesagten ist die streitgegenständliche Leistung ebenfalls nicht nach der Gebührenposition Nr. 80 GV/GoÄ abrechnungsfähig, denn mit Nr. 808 GV/GoÄ steht eine auch gegenüber dieser Gebührenziffer speziellere Regelung zur Verfügung. Abermals ungeachtet der Frage, ob die in Rechnung gestellte Leistung der Diplom-Psychologin … materiell einer „schriftlichen gutachterlichen Äußerung“ im Sinne der Nr. 80 GV/GOP entspricht, war eine solche Leistung jedenfalls nicht seitens der Beklagten angefordert worden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Der für das Voranerkennungsverfahren angeforderte Bericht im Sinne des Formblattes 2 des Anhangs 2 BBhVwV hält sich im Rahmen der durch Nr. 808 GV/GOÄ abzugeltenden Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris zu vergleichbaren Anforderungen in Nordrhein-Westfalen an die Einleitung des Gutachterverfahrens). Wie bereits dargelegt bestimmt sich die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 18 - 21 BBhV nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der Anlage 3 zu §§ 18 - 21 BBhV. Danach ist der förmlichen Anerkennung durch die Festsetzungsstelle im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens ein vertrauensärztliches Gutachterverfahren vorgeschaltet. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person der Festsetzungsstelle den ausgefüllten Vordruck „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" vorzulegen und gemäß Ziff. 18.4.4 BBhVwV den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an den Gutachter nach Formblatt 2 Anhang 2 BBhVwV zu erstellen. Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu. Der Gutachter übermittelt seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Diese leitet eine Ausfertigung des "Psychotherapie-Gutachtens" an den Therapeuten weiter. Erst auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie. Der Bericht soll nach Formblatt 2 des Anhangs 2 der BBhVwV Angaben zu insgesamt 8 Aspekten, zum Teil mit Unterpunkten enthalten. Der Bericht zur Psychotherapie soll nach Formblatt 2 des Anhangs zur BBhVwV Angaben zu insgesamt 8 Aspekten enthalten.Hierzu gehören namentlich Spontanangaben (Nr. 1), Angaben zum psychischen (Nr. 2) und somatischen Befund (Nr. 4), zur biographischen Anamnese (Nr. 4), zur Psychodynamik der neurotischen Erkrankung (Nr. 5), zur neurosenpsychologischen Diagnose (Nr. 6), zum Behandlungsplan (Nr. 7) und zur prognostischen Einschätzung (Nr. 8). Jeder dieser Aspekte ist in dem Formblatt durch eine ausführliche Beschreibung dessen erläutert, was inhaltlich vom Therapeuten aufzuführen ist.
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Angesichts des sich demnach klar aus der GOÄ/GOP, der BBhV, der BBhVwV und der einschlägigen Fachliteratur ergebenden Verständnisses des Gutachterverfahrens sowie der hierzu zu erbringenden Leistungen, i.e. des hierzu zu erstellenden Berichts, besteht kein Raum für die Annahme, dass eine Abrechnung des Berichts nach Nr. 80 GV/GOÄ vertretbar erscheint. Dies hat die Beklagte durch die klaren Angaben in der BBhVwV, insbesondere durch die ausführlichen Angaben in dem Anhang 2 Formblatt 2 BBhVwV deutlich gemacht.
- 29
Ob der nach Nr. 808 GV/GOP durch den behandelnden Therapeuten abzurechnende Betrag für diesen eine angemessene Gegenleistung für den Bericht darstellt, kann hier dahinstehen, weil dies für die Angemessenheit der Aufwendungen im Beihilferecht ohne Bedeutung ist.
- 30
Demzufolge wäre die Abrechnung der Erstellung des von der Beklagten angeforderten Berichtes mit der Nr. 808 GV/GOP im vorliegenden Fall eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung gewesen. Insoweit ist der Beihilfebescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar hat die Therapeutin dies unterlassen, gleichwohl steht dieser Umstand der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Höhe des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz, 53,62 EUR) für die Nr. 808 GV/GOÄ nicht entgegen. Denn die Fälligkeit der Gebührenforderung, welche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, wird nicht dadurch berührt, dass eine Arztrechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt. Daher ist es unerheblich, das eine in einer Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2008, Az. 2 C 19.06; VG Arnsberg, a.a.O., - beide juris).
- 31
So liegt der Fall hier mit der Folge, dass dann zumindest ein Beihilfeanspruch im Hinblick auf die zutreffend anzusetzende Gebührenziffer besteht. Die streitgegenständliche Leistung ist selbst nach Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach Ziffer 808 GV/GOP anerkennungsfähig.
- 32
Der Zinsanspruch folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
- 33
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
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die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.
(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21, - 2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
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soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
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dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
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die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.
(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
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gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21, - 2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.