Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2017 - 12 A 1992/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0831.12A1992.16.00
bei uns veröffentlicht am31.08.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst sowie die Übernahme in den mittleren Dienst.

2

Der im Jahre 1966 geborene Kläger steht seit dem 01.01.1998 als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 6) im Dienste der Deutschen Telekom. Aktuell ist er beim Jobcenter A-Stadt beschäftigt. Seit vielen Jahren nimmt er höherwertige Tätigkeiten wahr.

3

Mit Bescheid vom 19.04.2012 wies die Beklagte den Kläger vorübergehend dem Jobcenter B-Stadt zur Dienstleistung zu. Dieses Schreiben enthielt u.a. folgenden Passus:

4

„Sie werden mit dem Zeitpunkt der Zuweisung in die Beförderungsliste nach A 7 und nach möglicher Beförderung in die Beförderungsliste nach A 8 und nach weiterer möglicher Beförderung in die Beförderungsliste nach A 9 aufgenommen.

5

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wurde einbezogen.“

6

Nachdem der Kläger sich im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde nach einer Beförderungsmöglichkeit erkundigt hatte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2015, dass eine Beförderung mit Blick auf das von ihm erreichte Endamt seiner Laufbahn nicht möglich sei.

7

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2015 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass ihm die Aufnahme in die Beförderungsliste nach A 7 mit Schreiben vom 19.04.2012 zugesichert worden sei. Er forderte die Beklagte auf, bis zum 31.07.2015 zu erklären, dass für ihn eine Beförderungsstelle nach A 7 freigehalten werde.

8

Nachdem die Beklagte eine solche Erklärung nicht abgegeben hatte, suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nach, mit dem er eine vorläufige Freihaltung einer Stelle nach A 7 begehrte.

9

Die Kammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 28.01.2016 (12 B 81/15) ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Insbesondere handele es sich um das von ihm herangezogene Schreiben der Beklagten vom 19.04.2012 nicht um eine Zusicherung. Da der Kläger auch keine erfolgreiche Aufstiegsausbildung für den mittleren Dienst vorweisen könne, bestehe auch keine Möglichkeit der Beförderung. Schließlich sei auch eine Laufbahnbefähigung des Klägers für den mittleren Dienst nicht anzunehmen.

10

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2016 zurück (2 MB 3/16). Zur Begründung führte es aus, dass bislang die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst und die fehlende Übernahme in diesen eine Berücksichtigung des Klägers im Rahmen des laufenden Beförderungsverfahrens entgegenstünden. Allerdings habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der erforderlichen Laufbahnbefähigung und Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes, weil es sich bei den Ausführungen im Bescheid vom 19.04.2012 um eine Zusicherung handele.

11

Auf den darauf folgenden Antrag des Klägers auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung und auf Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes vom 17.05.2016 teilte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 28.06.2016 mit, dass die Voraussetzungen für das erste Begehren erfüllt seien und „damit die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfolgen (kann)“. Im Übrigen lehnte sie das Ansinnen des Klägers ab.

12

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2016 Widerspruch und verwies hinsichtlich seines Anspruchs auf Übernahme in den mittleren Dienst auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zusicherung im Beschluss vom 27.04.2016. Im Übrigen gehe er davon aus, dass der Bescheid vom 28.06.2016 die Anerkennung der Laufbahnbefähigung enthalte. Falls dennoch „weitere Umsetzungsakte“ nötig seien, bitte er um Mitteilung.

13

Der Kläger hat unter dem 29.11.2016 (Untätigkeits-) Klage erhoben.

14

Er trägt vor, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, da über seinen Widerspruch vom 26.07.2016 nicht in angemessener Frist entschieden worden sei. Mit dem Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2016 sei davon auszugehen, dass es sich um die im Bescheid vom 19.04.2012 enthaltenen Ausführungen um eine Zusicherung handele. Da in allen Laufbahnen Beförderungen seitens der Beklagten ausgesprochen worden seien, sei auch seine Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes und eine entsprechende Teilnahme an den Beförderungsrunden möglich. Er nehme seit vielen Jahren die Aufgaben eines Dienstpostens wahr, der der Besoldungsgruppe A 7 zuzuordnen sei.

15

Die in dem Schreiben der Beklagten vom 28.06.2016 enthaltene Formulierung bezüglich der Anerkennung der Laufbahnbefähigung sei nicht eindeutig, eine positive Feststellung enthalte der Bescheid nicht. Aus diesem Grunde habe er auch eine entsprechende Verpflichtung in seinen Klagantrag aufgenommen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2016 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in die Laufbahn des mittleren Dienstes zu übernehmen und anzuerkennen, dass die Laufbahnbefähigung für den mittleren Postverwaltungsdienst vorliegt.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie trägt vor, dass das Begehren des Klägers, ihm die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst zuzusprechen, unzulässig sei, weil sie dem mit Bescheid vom 28.06.2016 bereits entsprochen habe. Die Klage sei auch deshalb insoweit unzulässig, als der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2016 dieses Begehren nicht umfasse.

21

Im Übrigen – soweit der Kläger seine Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes begehre -, sei die Klage unbegründet. Der Kläger besitze einen entsprechenden Rechtsanspruch nicht. Diesen könne er auch nicht aus einer Zusicherung herleiten. Soweit das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2016 eine andere Auffassung vertreten habe, könne sie dem nicht folgen. Das Oberverwaltungsgericht setze sich über die objektive Sachlage hinweg. Im Bereich der Deutschen Telekom gebe es bereits seit Jahren keine Angebote zum Laufbahnaufstieg. Die Telekom habe derzeit keinen dauerhaften Bedarf in den einzelnen Laufbahngruppen, die Aufstiegsmaßnahmen rechtfertigten. Im Übrigen dienten Aufstiege ausschließlich der personalwirtschaftlichen Bedarfsdeckung und erst dann dem beruflichen Fortkommen des Beamten. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss lediglich die subjektive Perspektive des Klägers eingenommen, was nicht zulässig sei. Im Übrigen spreche auch die äußere Form des Bescheides vom 19.04.2012 gegen eine Zusicherung. Es könne nicht angenommen werden, dass sich eine Zusicherung in einem solchen Bescheid, der maßgeblich eine Zuweisung betreffe, quasi „verstecke“.

22

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 06.07.2017 zur Entscheidung übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte 12 B 81/15 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

25

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr die Verpflichtung der Beklagten begehrt, anzuerkennen, dass die Laufbahnbefähigung für den mittleren Postverwaltungsdienst vorliegt.

26

Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches weist nur derjenige auf, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, mithin einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Insbesondere fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

27

So liegt es hier.

28

Durch den Bescheid vom 28.06.2016, in dem zwar das Begehren des Klägers auf Übernahme in den mittleren Dienst abgelehnt worden ist, hat die Beklagte die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ausgesprochen. Zwar mag die Formulierung „damit kann die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst erfolgen“ missverständlich sein. So könnte – soweit diese Formulierung isoliert in den Blick genommen wird – damit lediglich auf ein zukünftiges Verhalten abgestellt worden und tatsächlich eine entsprechende Feststellung insoweit noch nicht getroffen worden sein. Andererseits erscheint es aber auch durchaus möglich, dass mit dem Begriff „kann“ ausgedrückt werden sollte, dass die Beklagte sich nunmehr in der Lage gesehen hat, das Begehren des Klägers zu erfüllen, weil alle Voraussetzungen vorliegen und sie damit die Anerkennung der Laufbahnbefähigung aussprechen kann.

29

Eine solche – isolierte - Betrachtung und Auslegung dieses Satzes greift indes zu kurz.

30

Vielmehr muss in diesem Zusammenhang die weitere Korrespondenz, insbesondere das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 26.07.2016 in die Würdigung bzw. Auslegung, einbezogen werden. Abgesehen davon, dass sich dieses Schreiben nach seinem ersten auf den Widerspruch bezogenen Satz „ …Gegen Ihren Bescheid…, mit dem Sie die Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes ablehnen, legen wir Widerspruch ein“ (offensichtlich) nur gegen die Ablehnung dieses Begehrens richten sollte und insoweit – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – gar nicht die Ablehnung der Anerkennung der Laufbahnbefähigung umfasst, ist der Kläger ausweislich dieses Schreibens selbst davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.06.2016 (bereits) die Anerkennung für die Laufbahnbefähigung enthält. Das folgt aus dem letzten Absatz im Widerspruch, wo es heißt: „Sollten weitere Umsetzungsakte Ihrerseits erforderlich sein, sehen wir diesen bis zum 26.08.2016 entgegen“.

31

Die Beklagte hat aber (zu Recht) weder weitere Erklärungen abgegeben noch „weitere Umsetzungsakte“ erlassen, sodass der Kläger folglich nicht nur davon ausgehen konnte, sondern auch musste, dass bereits in dem Bescheid vom 28.06.2016 die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst enthalten und festgestellt war, so dass dieses Begehren mithin von der Beklagten erfüllt worden ist.

32

Die Klage ist im Übrigen als sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte in angemessener Frist über das Begehren des Klägers nicht entschieden hat.

33

Sie ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) verpflichtet wird, ihn in die Laufbahn des mittleren Dienstes zu übernehmen.

34

Die Voraussetzungen für den Aufstieg bzw. die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach den §§ 35 ff. Bundeslaufbahnverordnung (BFV) liegen nicht vor. Der Kläger hat zum ein Aufstiegsverfahren (Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung, §§ 37, 38 BLV) nicht erfolgreich abgeschlossen.

35

Der Kläger kann seine Übernahme in den mittleren Dienst auch nicht aus einer Zusicherung der Beklagten ableiten. Nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Zwar ist der vom Kläger herangezogene Zuweisungsbescheid vom 19.04.2012 in schriftlicher Form ergangen, indes fehlt ihm der für eine Zusicherung iSd § 38 Abs. 1 VwVfG erforderliche Rechtsbindungswille. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung oder für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswertes und der Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung verstehen musste (vgl. Kopp/Rammsauer, VwVfG, § 38 Rdnr. 9 mwN). Erklärungen ohne einen entsprechenden Rechtsbindungswillen reichen für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, auch wenn mit ihnen Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten geweckt werden und unter Umständen berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (Kopp/Ramsauer, aaO, Rdnr. 10). Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 28.01.2016 (12 B 81/15) im Einzelnen dargelegt. An dieser Auffassung hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

36

Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

37

Die Beklagte hat zu den tatsächlichen Verhältnissen erklärt, dass schon seit Jahren ein Moratorium im Hinblick auf Aufstiege in höhere Laufbahnen besteht. Auch gegenwärtig existiert kein dauerhaftes Bedürfnis für Aufstiege in die einzelnen Laufbahngruppen. Bei den vorhandenen Personalüberhängen und dem Personalumbau können gegenwärtig Aufstiege sachlich nicht begründet werden. Dabei handelt es sich zwar um solche (objektiven) Umstände, die dem Kläger nicht unbedingt bekannt sein müssen. Allerdings ist bei Auslegung des Inhalts des Bescheides vom 19.04.2012 der objektive Sinngehalt, wie er für den Adressaten (hier dem Kläger) unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar ist (objektiver Erklärungswert), maßgeblich. Danach kann aber der Inhalt des Bescheides vom 19.04.2012 – entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – nicht als eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen, mithin als Zusicherung qualifiziert werden.

38

Der Kläger hat sich zwar ausweislich des Akteninhalts im Jahre 1993 um einen Aufstieg bemüht, dann aber erst wieder im Jahr 2016 und zwar erst nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Übernahme in den mittleren Dienst beantragt. Im Jahre 2012, als der hier in Rede Bescheid erging und auch nicht in der Zeit davor lässt sich eine solches Ansinnen dem Akteninhalt nicht entnehmen. Warum die Beklagte angesichts einer verstrichenen Zeit von fast 20 Jahren in dem Bescheid vom 19.04.2012 vor dem Hintergrund der oben dargestellten Personalsituation bei der Telekom dem Kläger nunmehr nicht nur den Aufstieg, sondern sogar – verbindlich – die Übernahme in den mittleren Dienst zugesprochen haben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn der Kläger hätte damit quasi „auf einen Schlag“ das erreicht, was im Normalfall erst nach der Erfüllung bestimmter Zeiten und Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen die §§ 35 ff. BLV) erreicht werden kann. Als (weitere) Folge wäre ihm gemäß § 40 BLV im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn zu verleihen, was sonst nur nach einer in der Regel längeren Aufstiegsausbildung oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens möglich wäre.

39

Weiterhin ist es nicht vorstellbar und widerspräche auch generell behördlichem Handeln, eine Zusicherung in einem Bescheid, der sowohl in der Betreff-Zeile als auch in der Begründung an sich (nur) eine Zuweisung zum Regelungsgegenstand hat, in einen unwesentlichen Bestandteil der Begründung einzukleiden. Das Gericht stimmt der Beklagten darin zu, dass – hätte sie eine Zusicherung dieses Inhalts und dieser Reichweite erteilen wollen -, dies entweder textlich deutlich hervorgehoben, in den Tenor mit aufgenommen oder aber einen gesonderten Bescheid darüber erlassen hätte.

40

Der vom Oberverwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung insoweit herangezogene Hinweis, dass der Kläger mit dem Zeitpunkt der Zuweisung in die Beförderungsliste nach A 7 und nach weiterer Beförderungen in die nächsten Beförderungslisten aufgenommen wird, ändert daran nichts. Damit kann allenfalls die Feststellung der Laufbahnbefähigung verbunden sein, welche dem Kläger ermöglicht, sich an Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen nach der Besoldungsgruppe A 7 zu bewerben. Eine Übernahmeerklärung für den mittleren Dienst ist dort sowohl dem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck nach nicht enthalten. Der danach folgende Satz, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einbezogen worden ist, vermag ebenfalls keine andere Auslegung zu rechtfertigen. Denn dieser Satz befindet sich auch in den sonstigen Zuweisungsverfügungen der Beklagten.

41

Der Kläger ist auch nicht perspektivlos gestellt. Er kann sich aufgrund der ihm verliehenen Laufbahnbefähigung an Auswahlverfahren für die Besetzung von A 7 Stellen bewerben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 2 MB 3/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des St

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8.558,58 Euro
festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, eine der für die Beförderungsrunde 2015 vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 7 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine - des Antragstellers - Beförderung bestandskräftig entschieden ist.

2

Der Antragsteller ist Beamter der Antragsgegnerin und wurde am 1. Januar 1998 in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 6_vz als Postbetriebsassistent, d.h. in das Endamt des einfachen Dienstes, eingewiesen. Seit dem Jahr 2003 nahm er Aufgaben wahr, die mit A 8 bewertet werden.

3

Mit Bescheid vom 19. April 2012 wies die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorübergehend eine Tätigkeit als Telefon Service Berater im Jobcenter Hamburg zu. In dem Schreiben heißt es u.a.:

4

„Sie werden mit dem Zeitpunkt der Zuweisung in die Beförderungsliste nach A7 und nach möglicher Beförderung in die Beförderungsliste nach A 8 und nach weiterer möglicher Beförderung nach A 9 aufgenommen. aufgenommen.“

5

Für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller unter Berücksichtigung der ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten mit dem Gesamturteil „gut“ in der Ausprägung „Basis" beurteilt. Als er im Sommer 2015 davon erfuhr, dass Beförderungen nach A 7 anstünden, erkundigte er sich diesbezüglich bei der Antragsgegnerin. Ihm wurde mitgeteilt, dass er das Ende seiner Laufbahngruppe erreicht habe, so dass eine Beförderung nach A 7 nicht möglich sei.

6

Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2015 unter Berufung auf die im Bescheid vom 19. April 2012 enthaltene Zusicherung, in die Beförderungsliste nach A 7 aufgenommen zu werden, Widerspruch ein. Da die Antragsgegnerin darauf nicht reagiert hat, hat er beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

7

Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, bei der Auswahlentscheidung für Beförderungen nach A 7 berücksichtigt zu werden. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Bescheid vom 19. April 2012; denn dieser enthalte keine Zusicherung. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Formulierung entfalte keinen Rechtsbindungswillen der Deutschen Telekom AG. Der im Bescheid erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen könne, sei lediglich auf die Zuweisung des Antragstellers und die sich daraus ergebenden Konsequenzen gerichtet. Diese seien ausführlich erläutert worden. Demgegenüber sei der Passus die Beförderungsliste betreffend lediglich ohne weitere Ausführungen angefügt worden. Es hätte jedoch gewisser Erläuterungen bedurft, wenn tatsächlich die Zusage eines Laufbahnwechsels gewollt gewesen wäre. Außerdem zeige die Dopplung am Satzende an, dass es sich um ein Schreiben der Massenverwaltung mit Textbausteinen handele. Bei objektiver Würdigung sei der Satz als „Beiwerk" und nicht als mit Rechtsbindungswillen getroffene eigenständige Regelung zu begreifen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht auch deshalb nicht bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt, weil er die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nicht besitze.

8

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller weiter geltend, ihm sei zugesichert worden, in die Beförderungsliste für eine Beförderung nach A 7 aufgenommen zu werden. Damit sei ihm bescheinigt worden, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für eine Beförderung anzustehen. Daraus folge, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Aufgrund seiner bisher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit besitze er auch die Laufbahnbefähigung.

II.

9

Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

10

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

11

Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - mithin Eilbedürftigkeit - ist gegeben, weil es um die Vergabe von Beförderungsstellen geht.

12

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Einer Berücksichtigung des Antragstellers im Rahmen des laufenden Beförderungsverfahrens stehen bislang das Fehlen der Feststellung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst und das Fehlen der Übernahme in diese entgegen.

13

Allerdings hat der Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung der erforderlichen Laufbahnbefähigung nach §§ 7, 8 BLV und Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG) in Verbindung mit der Zusicherung vom 19. April 2012 (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 2 C 71.10-, Juris Rn. 19 ff.).

14

Entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss handelt es sich bei der streitbefangenen Erklärung im Bescheid vom 19. April 2012 um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eines Wechsels in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswertes und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2006 - 9 B 17.06 -, Juris Rn. 4). Aus Sicht eines objektiven Dritten bedeutet die getroffene Aussage
„Sie werden mit dem Zeitpunkt der Zuweisung in die Beförderungsliste nach A 7 und nach möglicher Beförderung nach A 8 und nach weiterer möglicher Beförderung in die Beförderungsliste nach A 9 aufgenommen. aufgenommen.“
dass dem Antragsteller der Wechsel in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ermöglicht wird; denn die Kernaussage besteht darin, dass der Antragsteller „in die Beförderungsliste nach A 7 aufgenommen wird“. Da eine Beförderung nach A 7 aber voraussetzt, dass sich der Bewerber um eine entsprechende Beförderungsstelle im Eingangsamt des mittleren Dienstes A 6 befindet, der Antragsteller seinerzeit jedoch eine Stelle des Endamtes des einfachen Dienstes innehat, kann die Erklärung nur so verstanden werden, dass dem Antragsteller die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn „mit dem Zeitpunkt der Zuweisung“ - gemeint war die Zuweisung an das Jobcenter Hamburg - zugesagt worden ist.

15

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Erklärung ohne Rechtsbindungswillen, weil erkennbar sei, dass ein Textbaustein im Rahmen der Massenverwaltung verwendet worden sei, wie die „Doppelung am Satzende“ zeige, überzeugt nicht. Die „grammatikalische Unsauberkeit“ spricht vielmehr gegen einen vielfach verwendeten Textbaustein und für eine individuelle Regelung, bei deren Abfassung versehentlich ein Fehler passiert ist. Auch die Begleitumstände sprechen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers für einen Rechtsbindungswillen. Der Antragsteller wird seit Jahren mit höherwertigen Aufgaben erfolgreich betraut, so dass eine dem entsprechende Alimentierung, die nur nach einem Aufstieg in den mittleren Dienst möglich ist, objektiv angemessen erscheint.

16

Dass die Aufnahme in die Beförderungsliste für den mittleren Dienst im Bescheid nicht weiter ausgeführt wird und insoweit keine Rechtsgrundlagen angeführt sind, spricht nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthält der Bescheid nicht lediglich die Zuweisung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG an das Jobcenter, sondern daneben werden je Absatz weitere Aussagen getroffen. Auch wenn diese überwiegend unmittelbare Konsequenzen aus der Zuweisung betreffen, schließt sich an den streitigen Passus insbesondere noch die Mitteilung an, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einbezogen worden sei. Bei objektiver Würdigung bezieht sich dieser Satz auch auf die Aufnahme in die Beförderungsliste und stellt nicht nur eine Folge der Zuweisung dar.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2013 - 2 MB 31/13 - zur vergleichbaren Rechtslage nach GKG a.F.).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.