Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Jan. 2015 - 12 A 170/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0115.12A170.13.0A
15.01.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung für die Verteidigungsanlage A-Stadt nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung vom 07.12.1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354) (Schutzbereichgesetz, im Folgenden: SchBG).

2

Die Klägerin betreibt Windenergieanlagen, die repowert, d.h. abgebaut und durch neue Windenergieanlagen ersetzt werden sollen. Ferner plant sie auch die Errichtung einer neuen Anlage. Diese Windenergieanlagen bzw. der vorgesehene Standort der neuen Anlage befinden sich innerhalb eines von der Beklagten zum Schutzbereich erklärten Gebietes im Schutzbereichplan der Verteidigungsanlage A-Stadt.

3

Mit Anordnung (Erklärung eines Gebietes zum Schutzbereich) vom 31. Januar 2006 - BMVg - WV III 5 - Anordnung-Nr. I/Schw/1 - wurde ein Gebiet in den Gemeinden A-Stadt, Horstedt, Immenstedt, Olderup und Wester-Ohrstedt zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage A-Stadt erklärt.

4

Durch die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten vom 01.03.2013 durch die Wehrbereichsverwaltung Nord - BMVg - WV III 7 - Anordnung-Nr.: I/089 SH/2 -, öffentlich bekannt gemacht am 30.04.2013, wurde der besagte Schutzbereich aufrecht erhalten und aktualisiert. Dem liegt u.a. eine Schutzbereicheinzelforderung bezüglich der HF- Empfangsanlage zu Grunde, die zuletzt am 01.10.2013 aktualisiert wurde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Az. 40-27-10/089 SH). In diesem Schreiben heißt es u.a.:

5

„Nr. 3.2 HF-Empfangsanlage
[…]
Im Umkreis von 2500 m um den Antennenfußpunkt bedarf der Bau von Windkraftanlagen der Genehmigung der Schutzbereichbehörde (§ 3 Abs. 1 SchBG) (s. Anlage 2, Abb. 7).“

6

Mit ihrer unter dem 30.05.2013 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Anordnung der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs.

7

Der Schutzbereich sei um zahlreiche Grundstücke erweitert worden. Durch die Anordnung des Schutzbereichs sei eine Genehmigung einzuholen, wenn im Schutzbereich bauliche Anlagen errichtet, geändert oder beseitigt werden sollten. Eine solche Genehmigung werde regelmäßig versagt. Zudem würden Windkraftanlagen von der theoretischen Möglichkeit der Befreiung ausgeschlossen, wie sich aus der öffentlich bekanntgemachten Mitteilung über Befreiungen nach § 3 Abs. 2 SchBG ergebe. Die Schutzbereichanordnung bewirke ein materielles Bauverbot und somit eine massive Beschränkung von Grundeigentum und somit einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG.

8

Sie behauptet, dass durch ihre Windkraftanlagen keine Störung der HF-Empfangsanlage der Verteidigungsanlage A-Stadt bewirkt würde und dass der Betrieb nicht zu einem Ausfall des dortigen Gesamtsystems führen würde. Störungen seien bisher keine bekannt, dies sei auch im Falle einer Veränderung der bestehenden Anlagen bezüglich der Nabenhöhe nicht zu erwarten. Dafür, dass ein Repowering der Windenergieanlagen sich auf die Funktion der Radaranlage auswirke, trage die Beklagte die Darlegungslast. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, welches tatsächliche Störverhalten von den Windkraftanlagen ausgehe.

9

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich vorwiegend um bestehende Windkraftanlagen handele, die repowert werden sollten.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Anordnung der Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung für die Verteidigungsanlage A-Stadt vom 01.03.2013 in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.04.2013 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie macht geltend, dass die Klage unzulässig sei, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Die Gemeinde A-Stadt habe am 16.09.2013 einstimmig beschlossen, den Flächennutzungsplan (Windkraft) zu ändern. Der klagegegenständliche Schutzbereich 089 SH werde danach von der Errichtung von Windkraftanlagen freigehalten. Ein Repowering im Schutzbereich 089 SH sei mit Eintritt der Rechtskraft des Flächennutzungsplanes ausgeschlossen.

15

Die streitgegenständliche Schutzbereichanordnung sei rechtmäßig. Die Verteidigungsanlage A-Stadt habe für den Flugabwehrraketendienst der Luftwaffe eine besonders hohe Bedeutung für die Ausbildung und Inübunghaltung des Personals im Umgang mit Waffensystemen. Hier sei das einzig verbliebene Flugabwehrraktengeschwader der Luftwaffe mit der Flugabwehrraketengruppe (FlaRak) stationiert. Im Rahmen der Bundeswehrreform sei das heutige taktische Aus- und Weiterbildungszentrum FlaRak aus El Paso/USA nach A-Stadt verlegt worden. Die lehrgangsgebundene Ausbildung FlaRak werde damit in A-Stadt zentralisiert.

16

Bei der Verteidigungsanlage A-Stadt handele es sich um eine Friedensausbildungsstellung (FAUST) für das Waffensystem PATRIOT, ein allwetterfähiges und hochmobiles bodengebundenes Luftverteidigungssystem gegen verschiedene Bedrohungen aus der Luft wie beispielsweise Flugzeuge, Drohnen oder Marschflugkörper. Sämtliche Ausbildungstätigkeiten am Waffensystem PATRIOT und dazugehörige Übungsvorhaben fänden bereits heute im Wesentlichen in dieser Ausbildungsstellung statt. Eine Ausweichstellung für diesen Ausbildungsbetrieb sei nicht vorgesehen. Dem Flugabwehrsystems PATRIOT komme zudem verstärkt Bedeutung im Rahmen der integrierten Luftverteidigung der NATO auch mit Blick auf Auslandseinsätze zu. In der FAUST A-Stadt würden neben den Radargeräten und den Richtfunkanlagen des Waffensystems PATRIOT sogenannte Kurzwellenfunktrupps betrieben, die in einem möglichen Einsatzszenario des Waffensystems PATRIOT als Kommunikationsmittel der „ersten Stunde" sowie als Backup bei Ausfall aller anderen Verbindungen genutzt würden. Die HF-Empfangsanlage sichere auch in Bezug auf diese Einheiten die Kommunikation.

17

Jede Komponente der Ausbildungsstellung Mobiles Radar, Mobiler Richtfunk und Hochfrequenz(HF)-Empfangsanlage verfüge über ihren eigenen Schutzbereich. Die Störung einzelner Komponenten wie z.B. der HF-Empfangsanlage führe aufgrund des zwingend notwendigen Zusammenwirkens aller Komponenten zum Ausfall des Komplettsystems. Mobiles Radar und Mobiler Richtfunk seien auf Fahrzeugen installiert und seien daher im Einsatz flexibel zu positionieren. Allerdings würden diese Anlagen in einer FAUST überwiegend stationär eingesetzt, um z.B. den Belangen des Umweltschutzes (fester Stromanschluss, keine Nutzung von dieselbetriebenen Stromerzeugern) Rechnung zu tragen. Dadurch könne außerdem der erforderliche Schutzbereich auf ein Minimum reduziert werden. Auch werde damit die Belastung für die Anlieger möglichst gering gehalten.

18

Die Besonderheit sei der Zusammenschluss mehrerer Radargeräte. Die hinsichtlich ihres Schutzbereichs von der Klägerin angegriffene HF-Empfangsanlage habe die Funktion, die Kommunikation der Radargeräte untereinander, sowie mit dislozierten Bereichen, d.h. räumlich voneinander getrennten (z.B. innerhalb des Waffensystems wie Feuerleitdaten, Führungsbereich, Nachschub, Organisation), zu gewährleisten. Die Antennen seien dementsprechend nach dem Standort der Radargeräte sowie anderen Fahrzeugen ausgerichtet. Wegen des Einsatzgrundsatzes für FlaRak-Waffensysteme würden die Systeme zu Übungs- und Einsatzzwecken auf die Liegenschaft A-Stadt und die Standortübungsplätze um die Liegenschaft A-Stadt herum disloziert. Daher sei es von entscheidender Bedeutung, nicht nur die Radargeräte in A-Stadt einzubeziehen, sondern vor allem die dazugehörigen Standortübungsplätze, da die Flugabwehrraketensysteme durchaus dorthin verlegt und in Kombination mit Flugabwehrraketensystemen auf der Liegenschaft A-Stadt betrieben werden. Die Vernetzung erfolge dann über Richtfunkstrecken. Für den Betrieb der Richtfunkstrecken sei eine direkte störungsfreie Sichtverbindung notwendig. Wegen der variierenden Abstrahlrichtungen des Richtfunks sei insofern die Kreisform des Schutzbereiches für die HF-Empfangsanlage erforderlich. Elektromagnetische Energie für HF-Funkanlagen breite sich kreisförmig im Raum aus und werde aus allen Richtungen kreisförmig um die Anlage empfangen. Die jeweiligen Antennen seien auf einen Rundumsende- und Empfangsbetrieb ausgerichtet.

19

Grundlage für die Erstellung der Schutzbereicheinzelforderung sei die bundeswehrinterne Vorschrift des Allgemeinen Umdrucks Nr. 51, „Schutzbereiche von Funkstellen“ mit Stand vorn März 2002 gewesen. Deren Regelungen seien für die Bundeswehr verbindlich und beruhten auf gesicherten Erkenntnissen und Erfahrungen aus Fachexpertisen. Als Schutz gegen Störungen, die von Windkraftanlagen ausgehen, werde ein Mindestabstand von 2.500 Metern zum Antennenfußpunkt gefordert.

20

Im am 11.05.2010 eingeleiteten Überprüfungsverfahren seien im Zuge des Anhörungsverfahrens keine Bedenken geltend gemacht worden. Dass in diesem Rahmen die Grundstückseigentümer nicht angehört worden seien, sei zwar zutreffend, aber unerheblich.

21

Der Schutzbereich sei auch räumlich unverändert und nicht um zahlreiche Grundstücke erweitert worden. Es hätten sich lediglich aufgrund der erstmaligen digitalen Erarbeitung des Schutzbereichplans und des dazugehörigen Flurstücks-Verzeichnisses geringfügige Änderungen ergeben. Durch die öffentliche Bekanntmachung von Befreiungen werde bereits für eine Vielzahl denkbarer Vorhaben klargestellt, dass keine Genehmigung der Schutzbereichsbehörde eingeholt werden müsse. Diese Befreiung gelte jedoch nicht bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen, Windkraftanlagen und dem Betrieb von elektrischen Bahnen.

22

Die drei Windkraftanlagen der Klägerin genössen in der jetzigen Ausführung Bestandsschutz, weil sie vor der erstmaligen Anordnung des Schutzbereiches errichtet waren. Schon jetzt seien diese Windkraftanlagen ein Störfaktor für das Waffensystem nicht nur innerhalb des 2,5 km großen Schutzbereichsradius sondern tatsächlich bis zur Entfernung von 60 km.

23

Grundsätzlich gelte, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen für Funkanlagen durch außerhalb des Schutzbereichs befindliche Windkraftanlagen umso mehr zunähmen, je näher die Errichtung einer Windkraftanlage zur Liegenschaft A-Stadt erfolge. Veränderten sich z.B. durch Repowering der bestehenden Anlagen die Größe der Nabenhöhe und damit der Rotordurchmesser, habe dies negative Auswirkungen auf die Richtfunkstrecken. In der Windkraftanlage werde der erzeugte Strom zunächst gleichgerichtet, da aufgrund der Abhängigkeit von Wetterfaktoren (Wind) eine konstante Wechselspannung mittels konstanter Drehzahl des Rotors nicht produziert werden könne. Dieser Gleichstrom werde dann mit Hilfe von Wechselrichtern wieder in Wechselstrom mit konstanter Netzfrequenz gewandelt. Bei dieser Wandlung kommt es im Wechselrichter zu Schaltvorgängen mit einer Frequenz von ca. 4.000 Hz. Diese generierte Frequenz und deren abgestrahlte Oberwellen führten im Abstand von jeweils einem Vielfachen dieser Frequenz zu Trägeraussendungen. Diese sog. „Lattenzaunstörung“ berge ein nicht zu unterschätzendes Störpotential, da im Abstand von ca. 4 kHz ein Trägersignal abgestrahlt werde und moderne Windkraftanlagen mit Leistungen im Megawatt-Bereich arbeiteten. Ein Repowering bestehender Anlagen erhöhe das grundsätzlich gegebene Störpotential durch Abstrahlung von Energie während der Umwandlung von Gleich- in Wechselstrom aufgrund der Leistungssteigerung der Anlage.

24

Im Übrigen werde über die Genehmigungsfähigkeit geplanter Windenergieanlagen im Schutzbereich der Verteidigungsanlage A-Stadt im Einzelfall entschieden. Erst mit Schreiben an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) vom 23.09.2014 habe sie in einem Fall erklärt, dass gegen die Errichtung und den Betrieb einer der in den streitgegenständlichen Schutzbereich hineinragenden Windenergieanlage keine Bedenken bestünden. Eine solche Einzelfallprüfung werde auch im Falle weiterer Anfragen erfolgen. Die weitere von der Klägerin geplante Anlage sei der Beklagten bisher nicht bekannt, da ein offizieller Antrag oder eine diesbezügliche Voranfrage nicht vorliege. Ob die Klägerin dann letztlich eine Genehmigung zum Bau einer Windkraftanlage erhalte, sei nicht nur abhängig von der Entscheidung der Beklagten, sondern insbesondere auch von der Entscheidung der Bauverwaltung aufgrund dort geltender Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Schließlich lebe bei einem Obsiegen der Klägerin die ursprüngliche Schutzbereichanordnung vom 31.01.2006 wieder auf. Bei einer Schutzbereichanordnung handele es sich um eine präventive Maßnahme im Vorfeld. Die Anordnung eines Schutzbereichs setze nicht den Nachweis voraus, dass die Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage durch ein bestimmtes Vorhaben beeinträchtigt werde. Es sei vielmehr ausreichend, wenn aufgrund gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen anzunehmen sei, dass eine unbeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage beeinträchtigen könne. Die Frage ob ein konkretes Vorhaben eine erhebliche und nicht hinnehmbare Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der mit der Schutzbereichanordnung geschützten Verteidigungsanlage habe, sei Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 SchBerG.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

27

Die Klage ist zulässig. Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Zwar mag es sein, dass dem Vorhaben der Klägerin derzeit noch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ob dies tatsächlich der Fall ist und gegebenenfalls dieser Zustand auch auf absehbare Zeit unverändert bleiben würde, kann nach dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden. Zum Einen bestanden nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung offensichtlich Wechselwirkungen zwischen Schutzbereichanordnung und der konkreten Bauleitplanung. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dabei davon ausgegangen worden sein könnte, dass innerhalb des Schutzbereichs Windkraftanlagen von vornherein ausgeschlossen sind. Eine solche Aussage fand sich zumindest in der älteren Fassung der Schutzbereicheinzelforderung vom 26.02.2003 (Infrastrukturstab OST Az. 40-27-10/ 089 SH), nach der im Umkreis von 2500 Metern zur Empfangsanlage Windkraftanlagen „die Genehmigung zu versagen“ sei. Die Schutzbereicheinzelforderung ist allerdings anders als die streitbefangene Schutzbereichanordnung selbst nur ein Verwaltungsinternum, der hinsichtlich ihrer Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben im Schutzbereich keine rechtliche Verbindlichkeit mit Außenwirkung zukommt. In jedem Fall schafft der militärische Schutzbereich aber ein zusätzliches formelles und ggf. materielles Hindernis, welches auch grundsätzlich einer isolierten verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugänglich ist. Ein konkretes rechtliches Interesse der Klägerin kann deshalb nicht bloß aufgrund möglicher weiterer außerhalb dieses Verfahrens liegender rechtlicher Hürden für das Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden. Schon aufgrund des mit diesem Verfahren verbundenen Aufwandes ist davon auszugehen, dass ein konkret verfolgtes wirtschaftliches Interesse am Repowering vorhandener Windkraftanlagen besteht.

28

Ebensowenig ist für die Zulässigkeit der Klage von Belang, dass nach Darstellung der Beklagten die Klägerin nicht Grundeigentümerin einer Fläche im Schutzbereich ist. Als Betreiberin von Windkraftanlagen aufgrund von abgeleiteten Rechten an den genutzten Flächen im Schutzbereich (nach Angaben in der mündlichen Verhandlung zumeist Pacht) ist sie von dem Schutzbereich als Vorhabensträgerin und Betreiberin wirtschaftlich wertvoller Anlagen rechtlich betroffen. Zwar richtet sich z.B. §6 SchBG ausdrücklich nur an die Eigentümer von Grundstücken, ansonsten gehen die Wirkungen des Schutzbereichs aber über den Kreis der Grundstückseigentümer hinaus, wie bereits der Gesetzeswortlaut z.B. in §§ 2 Abs. 3, 3 und 12 SchBG zeigt.

29

Die Klage ist allerdings unbegründet. Die angefochtene Anordnung der Aufrechterhaltung der Schutzbereichanordnung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Die Schutzbereichanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.

31

In formeller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken. Insbesondere ist neben der nach § 1 Abs. 3 SchBG erforderlichen Anhörung der Landesregierung keine Anhörung der Grundstückseigentümer vorgesehen. Die Anordnung ist auch ortsüblich bekanntgemacht worden.

32

Die Anordnung genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen des Schutzbereichgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 1 SchBG ist ein Schutzbereich ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken aufgrund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke der Verteidigung beschränkt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 SchBG dient er zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen. Die vorliegend streitbefangene HF-Empfangsantenne ist eine (Teil-)Verteidigungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 SchBG. Der Vortrag der Beklagten, dass die uneingeschränkte Funktion der Empfangsanlage unabdingbar erforderlich für die Wirksamkeit des Waffensystems PATRIOT ist und mithin für die Funktion der geschützten militärischen Anlage wird durch das Vorbringen der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen. Die Kammer hat auch sonst keine Anhaltspunkte, an den Darstellungen der Beklagten zu Art, Bedeutung und Funktionsweise der militärischen Anlage zu zweifeln.

33

Entgegen dem Klagevorbringen ist nicht erforderlich, dass die Beklagte den Nachweis konkreter Beeinträchtigungen erbracht hat. Es kann damit in diesem Verfahren dahinstehen, ob die Vorhaben der Klägerin die HF-Anlage der Beklagten tatsächlich beeinträchtigen und eine Verschlechterung der Kommunikation innerhalb des Waffensystems bewirken können.

34

Eine Schutzbereichsanordnung dient allgemein, also zunächst unabhängig von einem konkreten Vorhaben, dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (§ 1 Abs. 2 SchBerG). Sie bedingt zunächst für betroffene Grundstücke nur einen (ggf. weiteren) Genehmigungsvorbehalt im Fall der Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchBerG) sowie die Möglichkeit von Nutzungseinschränkungen (§ 5 Abs. 1 SchBerG). Die Kammer teilt dabei die Auffassung des OVG Lüneburg im Beschluss vom 11.11.2013 - 1 LA 182/12 - nach dem es auf der Stufe der Schutzbereichanordnung bzw. wie vorliegend dessen Aufrechterhaltung nicht des Nachweises einer konkreten Störung der geschützten Verteidigungsanlage durch ein bestimmtes Vorhaben bedarf. Ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen anzunehmen ist, dass eine unbeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage beeinträchtigen kann. In Bezug auf bauliche Anlagen genügt mithin die begründete Besorgnis, dass davon Funktionsbeeinträchtigungen ausgehen können (OVG Lüneburg a.a.O. juris-Rn. 10).

35

Im vorliegenden Fall ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass der Schutzbereich der Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage dient. Die Beklagte hat dargelegt, dass dem Schutzbereich die Befürchtung zu Grunde liegt, dass eine Erweiterung bestehender oder die Errichtung neuer Windenergieanlagen die verwendete Hochfrequenz- und Radartechnik beeinträchtigen könnte. Angesichts der Höhe von Windkraftanlagen und der von diesen erzeugten Ströme und entsprechend leistungsstark ausgelegter Gleich- und Wechselrichtertechnik ist diese Befürchtung jedenfalls in einem Radius von 2,5 km auch nicht von vornherein fernliegend. Bereits das Bestehen von einer Vielzahl von technischen Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Anlagen in Industrie und Haushalten belegen, dass das Abstrahlen entsprechender Energie potentiell konfliktträchtig sein kann. Nicht nur die Beklagte sondern auch andere Institutionen gehen von möglichen Konflikten aus. Angesichts einer Vielzahl von im Internet verfügbarer Dokumente kann nahezu davon ausgegangen werden, dass die mögliche Beeinträchtigung von Hochfrequenzanlagen durch Windkraftanlagen als allgemein bekannt bewertet werden muss. So betonen z.B. die Guidelines "Technical Information and Coordination Process Between Wind Turbines and Radiocommunication and Radar Systems” des Radio Advisory Board of Canada (RABC) und der Canadian Wind Energy Association (CanWEA) (verfügbar unter www.rabc-cccr.ca) die potentiellen negativen Auswirkungen auf Radar-Systeme und das Erfordernis einer Einzelfallprüfung. Für militärische Radaranlagen wird dort eine Interferenz-Überprüfung bereits ab einem Abstand von 100 km empfohlen (a.a.O. S. 8). Die Executive Summary der im Auftrag des U.S. Department of Homeland Security erstellte Studie „Wind Farms and Radar" der Federation of American Scientists vom Januar 2008 (https://www.fas.org/irp/agency/dod/jason/wind.pdf) beginnt bereits mit dem Satz „Wind farms interfere with radar." und wirbt für mehr Forschung mit dem Ziel, neue Wege zur Lösung des Konflikts zwischen Radartechniken und der Gewinnung erneuerbarer Energien zu finden. Das U.S. Office of Energy Efficiency & Renewable Energy hat jüngst eine große Studie zum Problemkreis beendet (Wind Turbine-Radar Interference Test, Summary vom September 2014 verfügbar unter energy.gov).

36

Angesichts dessen leuchtet der Kammer auch ein, dass insbesondere auch die streitbefangene militärische Anlage, die auf Einsatz und Auswertung von Hochfrequenzstrahlung basiert und die die Erfassung von Objekten und die Kommunikation über große Entfernungen sicherstellen soll, durch potentiell emittierende Anlagen in der näheren Umgebung beeinträchtigt werden könnte. Vergleichbare Fragestellungen können sich auch hinsichtlich Anlagen zur Sicherstellung der Flugsicherheit stellen, vgl. z.B. die zuvor zitierten Quellen oder Urteil des VG Schleswig vom 16.02.2012 - 6 A 23/11 - (Rechtsmittelverfahren anhängig OVG Schleswig 1 LA 15/12).

37

Die dadurch begründete abstrakte Besorgnis einer Funktionsbeeinträchtigung wird auch nicht durch das von der Klägerin zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von Herrn Dr. … (… GmbH) vom 22.12.2014 entkräftet. Die Analyse, ob sich im Einzelfall durch Realisierung eines Bauvorhabens keine negativen Effekte zeigen würden, setzt ein aufwändiges Prüfprogramm voraus. Diese Annahme wird auch durch das vorgelegte Gutachten gestützt, welches der dortigen Darstellung nach offenbar nicht auf konkreten Messungen oder Berechnungen beruht, sondern lediglich feststellt, dass für den von der Beklagten herangezogenen Allgemeinen Umdruck Nr. 51 die technischen Grundlagen nicht benannt sind und dass für das eingesetzte Multifunktionsradar keine messtechnischen Referenzen oder andere entsprechend vergleichbare Nachweise vorliegen. Unter grundsätzlicher Bestätigung der potentiellen negativen Auswirkungen einer Windkraftanlage auf eine Radarstellung gelangt der Gutachter lediglich aufgrund der bestehenden baulichen Situation der derzeitigen Anordnung von Windenergieanlagen als Referenz zu der Einschätzung, dass durch ein Repowering keine neuen Störungen entstehen würden.

38

Diese Ausführungen können schon für sich betrachtet nicht die eine Schutzbereichanordnung rechtfertigende abstrakte Besorgnis einer Funktionsbeeinträchtigung ausräumen, da der Schutzbereich potentiell weit mehr Anlagen erfasst, als die von der Klägerin zum Repowering vorgesehenen. U.a. hat sich die Klägerin bereits im laufenden Verfahren darauf berufen, auch eine Anlage an einem neuen Standort errichten zu wollen. Davon abgesehen folgt aus dem Gutachten aber auch nicht mehr, als dass eine Chance besteht, dass bei einer Beschränkung auf das Repowering der bestehenden Anlagen eine störungsfreie Koexistenz mit der geschützten militärischen Anlage technisch möglich ist. Dieser Fragestellung nach konkreten Beeinträchtigungen nachzugehen ist aber ggf. Aufgabe des Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 SchBerG und der sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Kontrolle (§ 26 SchBerG), vgl. OVG Lüneburg a.a.O. juris-Rn. 13. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBerG darf die Genehmigung nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist. Der Einwand der Klägerin, der Schutzbereich führe zu einem materiellen Bauverbot, da Windkraftanlagen nicht Gegenstand einer Befreiung sind, ist mithin nicht zutreffend. Vielmehr schafft der Schutzbereich zunächst nur ein formelles Bauverbot, indem vor Realisierung eines nicht bereits einer ausgesprochenen Befreiung unterfallenden Vorhabens im Schutzbereich eine Genehmigung einzuholen ist.

39

Es ist deshalb auch im Rahmen der Überprüfung der Aufrechterhaltung der Anordnung des Schutzbereiches nicht ersichtlich, mit welchem milderen Mittel ein vergleichbarer Vorfeldschutz der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage erreicht werden könnte.

40

Insbesondere ist auch der seit dem Jahr 2006 bestehende Schutzbereich von 2,5 km Radius nicht verändert worden. Die scheinbare Erweiterung beruht darauf, dass die tatsächlich betroffenen Flurstücke im Rahmen der streitgegenständlichen Überprüfung besser erfasst werden konnten. Der dem Allgemeinen Umdruck Nr. 51, „Schutzbereiche von Funkstellen“ entnommene Radius von 2,5 km erscheint der Kammer überdies nicht als ein willkürlich gegriffener Wert. In der militärischen Schutzbereicheinzelforderung wird zum Einen zwischen der HF-Sendeanlage und der HF-Empfangsanlage und zum Anderen im Rahmen der gleichzeitig ausgesprochenen Befreiungen zwischen unterschiedlichen elektromagnetisch relevanten Vorhaben unterschieden.

41

Es erscheint überdies nicht ausgeschlossen, dass mit zunehmender Erfahrung mit großen Windkraftanlagen mehr Erkenntnisse gewonnen werden (z.B. auch aus Genehmigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz) die u.U. in einem späteren Überprüfungsverfahren zu einer Reduktion des Schutzbereichs führen können.

42

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 3


(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche 1. bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern,3. in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenu

Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 5


(1) Für die Grundstücke und Gewässer eines Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (2) Es ist verboten, ei

Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 1


(1) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträg

Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 26


Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen, nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist.

(2) Der Schutzbereich dient zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen.

(3) Soll ein Gebiet zum Schutzbereich erklärt werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der Interessen des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Will der Bundesverteidigungsminister von dieser Stellungnahme abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(4) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.

(1) Für die Grundstücke und Gewässer eines Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(2) Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.

(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.

Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.