Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 3
Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 3
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung Inhaltsverzeichnis
(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche
- 1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen, - 2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern, - 3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.
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published on 15.01.2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreck
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