Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 11 B 54/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0517.11B54.18.00
bei uns veröffentlicht am17.05.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 11 A 462/18 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger. Er stellte im Jahr 2007 einen Asylantrag, der ohne Erfolg blieb. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Über einen Pass verfügt er nicht. Er ist seit mehreren Jahren im Besitz einer Duldung.

2

Auf Veranlassung des Antragsgegners suchte der Antragsteller mehrmals das Generalkonsulat des Iran in B-Stadt auf und füllte Passersatzanträge aus. Dies blieb ohne Erfolg. Laut einer Mitteilung des Generalkonsulats vom 29.07.2016 könne sich der Antragsteller mit keinerlei iranischen Papieren ausweisen. Unter diesen Umständen sei die Ausstellung eines iranischen Reisepasses nicht möglich.

3

Im November 2017 stellte der Antragsgegner bei dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten ein Amtshilfeersuchen zur Aufnahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. Mit Schreiben vom 08.11.2017 wurde die Aufnahme durch das Landesamt zugesichert.

4

Mit Bescheid vom 26.01.2018 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich am 28.02.2018 bis 12.00 Uhr zur Vorsprache in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige des Landes Schleswig-Holstein in Boostedt (LukA) einzufinden. Sein persönliches Erscheinen wurde angeordnet. Gemäß § 61 Abs. 1e AufenthG wurde angeordnet, dass der Antragsteller ab dem 28.02.2018 seinen Wohnsitz in der LukA zu nehmen habe. Gemäß § 61 Abs. 1e AufenthG wurde der räumliche Aufenthaltsbereich des Antragstellers ab dem 28.02.2018 auf das Gemeindegebiet Boostedt beschränkt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde angedroht. In der Begründung hieß es u.a., die Anordnung der Vorsprache und der Unterbringung solle die Erreichbarkeit des Antragstellers erhöhen, um so seine freiwillige Ausreise zu fördern. Nur durch die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der LukA könne sichergestellt werden, dass der Antragsteller für das Landesamt für Ausländerangelegenheiten angemessen erreichbar sei. Die Durchführung der Ausreisepflicht des Antragstellers stehe derart konkret bevor, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit seinerseits für die weitere Umsetzung unerlässlich sei. Eine Beendigung seines Aufenthaltes stehe unmittelbar bevor.

5

Der Antragsteller legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2018 zurückgewiesen wurde.

6

Der Antragsteller hat am 22.03.2018 Klage erhoben (11 A 462/18) und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er u.a. vor, er habe zur Passbeschaffung mehrmals das Generalkonsulat des Iran aufgesucht und auch die erforderliche Freiwilligkeitserklärung abgegeben. Er könne jedoch die von dem Generalkonsulat geforderten Unterlange nicht vorlegen. Bei Verlassen des Iran habe es die iranische Kennkarte und die iranische Nationalkarte noch gar nicht gegeben. Insofern habe er diese nie besessen Er habe alle Unterlagen, die ihm zur Verfügung stünden, insbesondere seinen PKW-Führerschein der iranischen Klasse II sowie sein Krankenbehandlungsheft überreicht. Er habe es nicht zu vertreten, dass er über keine Ausweisdokumente verfüge. Der Antragsteller legt eine Bescheinigung des Generalkonsulats vom 13.04.2018 vor, in welcher es heißt, es werde bescheinigt, dass für den Antragsteller kein iranischer Reisepass ausgestellt werden könne, da er die notwendigen Unterlagen hierzu nicht besitze. Weiterhin enthält das Schreiben eine Aufzählung der erforderlichen Unterlagen.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung trägt der Antragsgegner u.a. vor, die Unterbringung in der Landesunterkunft solle den Antragsteller unterstützen, eine Passbeschaffung zu erreichen und eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen. Dort sei Fachpersonal vorhanden, welches bei der Beschaffung möglicherweise fehlender Dokumente zur Beantragung des Passes helfen könne. Es bestehe die Möglichkeit, die Rückkehrbereitschaft dadurch zu dokumentieren, dass der Wohnsitz in der Landesunterkunft bezogen und um Unterstützung bei der Beschaffung der für Ausreise erforderlichen Dokumente gebeten werde. Für die Passersatzbeschaffung sei die persönliche Vorsprache beim Generalkonsulat des Iran notwendig, wo die iranische Staatsangehörigkeit durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden müsse und eine Erklärung zur freiwilligen Rückreise in den Iran sowie eine Flugbestätigung vorgelegt werden müssten. Es sei dort auch eine Gebühr zu entrichten. Nach Erfahrungswerten des mit der Passersatzbeschaffung befassten Landesamtes werde die Dauer der Passersatzbeschaffung mit ca. 1 bis 2 Wochen angegeben.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Wohnsitzauflage anzuordnen als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseinrichtung Wohnung zu nehmen, nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben.

14

Der Antrag ist auch begründet.

15

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen.

16

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.01.2018 anzuordnen, da die in dem Bescheid enthaltene Wohnsitzauflage offensichtlich rechtswidrig ist und hieraus auch die Rechtswidrigkeit der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Anordnung folgt.

17

Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

18

Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

19

Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92).

20

Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist.

21

Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Dementsprechend müssen die Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Einzelfalls erfolgversprechend sein. Soweit gemäß dem zitierten Erlass die Realisierbarkeit der Ausreisepflicht bereits dann angenommen werden soll, wenn das Landesamt „die Möglichkeit der Einleitung von Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung“ prognostiziert, so muss es sich auf jeden Fall um erfolgversprechende Maßnahmen handeln. Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen Zweck der Maßnahme und im Übrigen auch aus dem Erlass selbst, der es an anderer Stelle für die Aufnahme des Ausländers als entscheidungserheblich bezeichnet, ob die Aufenthaltsbeendigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17 – juris Rn. 8).

22

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung der Wohnsitzauflage als ermessensfehlerhaft. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist die erforderliche Prognose des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten nicht zu entnehmen. Tatsächliche Grundlagen, die eine Prognose tragen, dass eine Realisierbarkeit der Ausreiseplicht in absehbarer Zeit möglich ist, sind nicht erkennbar. Der Begründung des angefochtenen Bescheides und auch dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner sich hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und Ermessenserwägungen auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen hat.

23

Der Antragsgegner geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht derart konkret bevorsteht, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit für die weitere Umsetzung unerlässlich sei. Tatsächliche Grundlagen hierfür sind angesichts der Mitteilungen des iranischen Generalkonsulats vom 29.07.2016 und 13.04.2018 nicht ersichtlich. Nach diesen Mitteilungen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass eine Erteilung eines Reisepasses ohne Vorlage der in den Mitteilungen genannten Dokumente nicht möglich sein wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, wie und in welcher Zeit ggfs. die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderlichen Dokumente beschafft werden können, sind weder dem Verwaltungsvorgang noch der Antwort des Antragsgegners auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts vom 03.05.2018 zu entnehmen. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, die Unterbringung in der Landesunterkunft sei erforderlich, um die Bereitschaft des Antragsteller zur Mitwirkung zu fördern, verkennt dies zudem, dass der Antragsteller wiederholt bei dem Generalkonsulat vorgesprochen hat. Nach seinem Vortrag, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, hat er dort auch die erforderliche Freiwilligkeitserklärung abgegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Generalkonsulats vom 13.04.2018, welche nicht auf eine fehlende Freiwilligkeitserklärung abstellt. Dass der Antragsteller im Jahr 2014 beim Generalkonsulat erklärt hat, er wolle Deutschland nicht verlassen, kann angesichts dessen nicht die Annahme begründen, der Antragsteller sei zur Mitwirkung nicht bereit.

24

Die Anordnung der Wohnsitzauflage ist danach ermessensfehlerhaft ergangen. Dies führt zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der weiteren hiermit im Zusammenhang und auf die Wohnsitzauflage aufbauenden Anordnungen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheiden vom 07.08.2012 änderte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits bestehende wohnsitzbeschränkende Auflagen und gab den Antragstellern auf, ab dem 01.09.2012 ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft G-Straße 7d/B-Straße in A-Stadt zu nehmen. Zur Begründung gab sie an, aufgrund der früheren Anerkennung als Flüchtlinge sei es den Antragstellern möglich gewesen, in einer privaten Wohnung und somit außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Da die Antragsteller nach den heute vorliegenden Erkenntnissen seit ihrer Einreise über ihre wahre Identität getäuscht hätten und diese weiterhin nicht preisgäben, bestehe nunmehr ein öffentliches Interesse an einer Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft. Dort könne sie intensivere Maßnahmen zur Identitätsklärung bzw. die damit verbundene Beschaffung von Heimreisedokumenten zur Beendigung des Aufenthalts durchführen. Ein weiterer Grund, der die Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft erforderlich mache, liege in dem Bezug öffentlicher Leistungen. Aufgrund der wiederholten Falschangaben zur Identität seien die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eingeschränkt worden. Die Privatwohnung könne mit den gekürzten Leistungen nicht mehr getragen werden. Nunmehr seien nachweislich Mietschulden entstanden, deren Übernahme das Sozialamt abgelehnt habe. Angesichts der nunmehr drohenden Kündigung seien die Antragsteller von Obdachlosigkeit bedroht. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug; denn zur Vermeidung der Anhäufung weiterer Mietschulden, des damit verbundenen Schadens für Dritte (Vermieter) und der drohenden Obdachlosigkeit der Antragsteller sei die unverzügliche Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zwingend notwendig.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide seien offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das ihr nach § 46 Abs. 1 AufenthG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 4 nach einem Urteil der Kammer vom 07.09.2012 (4 A 212/11 MD) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG habe und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen lassen würde. Da der Antragstellerin zu 4 nach diesem Urteil die mangelnde Identitätsklärung nicht zugerechnet werden könne und deshalb die Nichtvorlage eines Personaldokuments der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe, entspreche es nicht dem Zweck der Regelung des § 46 Abs. 1 AufenthG, von ihr das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu verlangen, um sie zur Beschaffung von Dokumenten zur Identitätsklärung und Erleichterung der Ausreise zu motivieren. Der Ermessensfehler wirke sich auch auf die Entscheidung hinsichtlich der übrigen Antragsteller aus, da im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft nur ein gemeinsames Wohnen der Eltern mit den beiden minderjährigen Kindern in Betracht komme und der Familienverbund auch hinsichtlich des Antragstellers zu 5 jedenfalls zu prüfen gewesen wäre.

3

Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 07.09.2012 habe die Antragstellerin zu 4 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG seien nicht erfüllt. Weder sei die Identität der Antragstellerin zu 4 geklärt noch besitze sie den erforderlichen Pass. Es sei keine Ausnahmesituation zu erkennen, die es rechtfertige, von der Passpflicht oder zumindest vom Identitätsnachweis abzusehen. Die von den Antragstellern angegebenen Personendaten seien falsch; nach einer Information der zentralen Abschiebestelle in Halberstadt gehe der armenische Botschaftsrat nach einer Vorführung der Antragsteller davon aus, dass sie armenischer Herkunft seien. Die Antragsteller behaupteten indes weiterhin wahrheitswidrig, aus dem Irak zu stammen. Spätestens seit der Leistungskürzung seien die Antragsteller nicht mehr in der Lage, die bisherige ca. 104 m² große Wohnung zu finanzieren.

II.

4

A. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.08.2012 wiederhergestellt. Denn es ist zumindest offen, ob die in den Bescheiden jeweils ausgesprochene Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft im Widerspruchs- oder in einem ggf. nachfolgenden Hautsacheverfahren Bestand haben wird (1.). Die hiernach vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zugunsten der Antragsteller aus (2.)

6

 1. Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Mit der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen, soll die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420 S. 88). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen, insbesondere dem der Identitätsfeststellung und Passbeschaffung, und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. Urt. d. Senats v. 29.11.2007 – 2 L 223/06 –, Juris, RdNr. 31, m.w.N.).

7

Der Senat hat Zweifel, ob mit den streitigen Anordnungen ein solcher zulässiger Verfahrenszweck verfolgt wird.

8

 1.1. Die von der Antragsgegnerin angeführte drohende Obdachlosigkeit der Antragsteller im Fall der Kündigung der von ihnen angemieteten Privatwohnung dürfte nach dem oben dargestellten Zweck des § 46 Abs. 1 AufenthG kein Grund für eine Anordnung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft sein.

9

 1.2. Es ist auch fraglich, inwieweit mit dieser Maßnahme die Erreichbarkeit der Antragsteller und die Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beschaffung von Heimreisedokumenten verbessert werden. Die Antragsgegnerin hat nicht näher dargelegt, welche (konkreten) „intensivere Maßnahmen zur Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten zur Beendigung des Aufenthalts“ sie dort durchführen will.

10

 1.3. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, den Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, jedenfalls dann nicht mehr dem Zweck der Ermächtigung entspricht und damit ermessensfehlerhaft ist, wenn absehbar ist, dass die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers entfallen wird, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Gleiches dürfte gelten, wenn der Ausländer nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Ausländerbehörde hat.

11

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist offen, ob die Antragstellerin zu 4 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin hat.

12

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Nach den von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt die Antragstellerin zu 4 diese Voraussetzungen. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Antragsgegnerin hält der Antragstellerin zu 4 auch keine eigenen Täuschungshandlungen vor, die gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG zwingend zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

13

Der Antragsgegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass auch im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein müssen (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 15 f.). Von diesen Voraussetzungen kann aber gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, die nicht bereits in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannt sind, und damit auch in den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.03.2012 – 2 O 198/12 –). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es liege keine Ausnahmesituation vor, die ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen rechtfertige, verkennt sie, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einen atypischen Fall nicht voraussetzt, sondern in den darin bezeichneten Fällen allgemein die Behörde ermächtigt, im Ermessenswege von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. Auch erscheint zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin bei ihren Ermessenserwägungen entscheidend darauf abstellen darf, dass die Antragstellerin zu 4 den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Täuschungshandlungen ihrer Eltern erreichen konnte. Sollen nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur eigene Täuschungshandlungen, nicht aber Täuschungshandlungen Dritter zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen, wird die Ausländerbehörde auch bei der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Täuschungshandlungen der Eltern nicht berücksichtigen dürfen. Unabhängig davon ist – wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde selbst vorträgt – die Frage, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG insbesondere in Bezug auf die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen müssen, Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 17.12) und damit als offen zu bewerten.

14

 2. Da nach alldem zumindest offen ist, ob die Antragstellerin zu 4 ausreisepflichtig ist und sie und die übrigen mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Antragsteller auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 VwGO zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet werden können, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen mit dem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen. Die dabei vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – Juris, RdNr. 18; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1996 – 7 VR 2/96 –, NVwZ 1997, 497 [501]) fällt zugunsten der Antragsteller aus.

15

Wird der begehrte vorläufige Rechtsschutz versagt, so dass die Antragsteller ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft nehmen müssen, lassen sich die dadurch insbesondere für die in Deutschland geborenen minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4 eintretenden Folgen bei einem Obsiegen in der Hauptsache möglicherweise nur schwer wieder rückgängig machen. Sie sind – wie auch die Antragsgegnerin anerkennt – in das bisherige Umfeld integriert.

16

Wird dagegen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet, wird lediglich der bereits seit Jahren bestehende Zustand beibehalten. Anhaltspunkte dafür, dass – anders als bisher – eine besondere Dringlichkeit dafür besteht, entsprechend dem Zweck einer Anordnung nach § 46 Abs. 1 AufenthG die Ausreise der Antragsteller zu fördern, sind nicht ersichtlich. Zwar mögen – wie die Antragsgegnerin geltend macht – bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung bereits bestehende Mietschulden weiter anwachsen, weil ihr Sozial- und Wohnungsamt die Unterkunftskosten wegen der Größe der bisherigen Wohnung voraussichtlich auch weiterhin nicht in voller Höhe übernehmen würde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Gewichtung der Interessen im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO dem Zweck des Gesetzes, dessen Vollzug der in Frage stehende Verwaltungsakt dient, maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 RdNr. 91; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 161, m.w.N; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.1985 – 10 B 4/85 –, NJW 1986, 800). Eine Wohnsitzauflage auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG soll – wie bereits dargelegt – nach dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung dazu dienen, die Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu fördern. Sie hat hingegen nicht die Zielrichtung, das Anwachsen von Mietschulden zu verhindern und einer möglicherweise drohenden Obdachlosigkeit des Ausländers für den Fall der Kündigung der von ihm angemieteten Privatwohnung vorzubeugen. Darüber hinaus ist in Erwägung zu ziehen, dass die Antragsteller insbesondere im Fall einer Kündigung durch den jetzigen Vermieter die Möglichkeit haben, eine kleinere Wohnung anzumieten, die nach den Maßstäben der Sozialbehörde die Angemessenheitskriterien erfüllt.

17

 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

18

 C. Den Antragstellern ist auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen.

19

Aus der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ergibt sich, dass die Kläger nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bleiben gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Satz 2 ZPO im zweiten Rechtszug ungeprüft, da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat.

20

Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 und 3 ZPO.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 7. November 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der PKH-Ablehnung geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 A 229/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 A 229/17 ist zulässig und begründet.

2

Mit dem angefochtenen Bescheid versah der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Duldung mit der Auflage, dass er ab dem 14. Juni 2017 zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige des Landes Schleswig-Holstein in B... verpflichtet ist und forderte ihn auf, sich dort zum genannten Datum zur Unterbringung einzufinden. Während der Unterbringung in der Landesunterkunft wurde ihm die Aufnahme einer Erwerbsstätigkeit untersagt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, dass nur solche Personen in die Landesunterkunft aufgenommen würden, denen das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziere, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden könnten. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sei deshalb in absehbarer Zeit realisierbar. Eine Gestattung der Erwerbstätigkeit laufe der Förderung der Ausreise zuwider, weil ein Hinwirken auf die Ausreise die Anwesenheit des Antragstellers in der Landesunterkunft erfordere.

3

Das Verwaltungsgericht hält diese Maßnahme für offensichtlich rechtmäßig. Es orientiert sich insoweit an dem Erlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 29. Dezember 2016, wonach die Durchsetzung der Ausreisepflicht „in absehbarer Zeit realisierbar“ sein müsse. Dies sei der Fall, wenn das Landesamt prognostiziere, „dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können“. Eine solche Prognose liege vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller während des Aufenthalts in der Landesunterkunft Angaben mache, die die Ausstellung eines Passersatzpapieres ermöglichten. Insofern sei die Wohnsitzauflage verhältnismäßig. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

4

Nach Auffassung des Beschwerde führenden Antragstellers sei hingegen nichts dafür ersichtlich, dass „Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet“ werden könnten. Er sei seit 16 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm werde nicht vorgehalten, die ihm in dieser Zeit abverlangten Mitwirkungshandlungen nicht erbracht zu haben. An dem Umstand, dass er keine Papiere habe und deshalb nicht ausreisen könne, dürfe sich kurzfristig und durch den Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nichts ändern. Eine entsprechende „Prognose“ des Landesamtes liege entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Sie wäre im Übrigen mittlerweile widerlegt. Nach fast einem halben Jahr in der Aufnahmeeinrichtung habe sich in Sachen „Ausreisevorbereitung“ nichts getan. Falsch sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Tatsächlich fänden sich in dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt Ermessen ausgeübt worden sei. Die Begründung erschöpfe sich in der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen, wobei der Vortrag des Antragstellers zu seinen Lebensumständen nicht berücksichtigt werde.

5

Auf der Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und der vom Verwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, dessen Maßstäbe der Senat teilt, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017 zu ändern, weil sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig darstellt und an seiner sofortigen Vollziehung deshalb kein öffentliches Interesse besteht.

6

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Wohnsitzauflage ist laut Verwaltungsgericht § 61 Abs. 1e AufenthG, ergänzt durch die Maßstäbe des § 46 Abs. 1 AufenthG. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine Bedenken. Wie sich die Rechtsgrundlagen des § 46 Abs. 1 AufenthG und des § 61 Abs. 1e AufenthG zueinander verhalten und welche von beiden den weitergehenden Anwendungsbereich hat, kann dahinstehen. Jedenfalls schadet eine Benennung nur der einen oder anderen Rechtsgrundlage nicht, solange die getroffene Maßnahme keinen anderen rechtlichen Mangel aufweist und nicht unter einem Ermessensfehler leidet. Beide Vorschriften ermöglichen den Erlass selbständig anfechtbarer Verwaltungsakte gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern nach pflichtgemäßem Ermessen (Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 61 Rn. 13-15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2015, § 61 Rn. 38). Wird der Aufenthalt – wie hier – im Zusammenhang mit einer Duldung auf der Grundlage des § 61 Abs. 1e AufenthG beschränkt, handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.06.2014 - 10 C 13.696 -, juris Rn. 5). Die Vorschrift ist aus Sicht des Senats ausreichend bestimmt, wenn man sie im systematischen Zusammenhang mit der Duldung ausreisepflichtiger Ausländer und den Zwecken des § 61 AufenthG sieht (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, AuslR, BeckOK, Stand 01.08.2017, § 61 AufenthG Rn. 30). Über die sich bereits aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des Landes hinaus können demgemäß weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden; dies umfasst auch die Befugnis zur Anordnung der Verpflichtung des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2010 - 8 PA 257/10 -, juris Rn. 8).

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Voraussetzung für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung ist, dass die Wohnsitzauflage sachgerecht ist, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung steht. Sie muss ferner einen sinnvollen Bezug zu dem aufenthaltsrechtlich verfolgten Verfahrenszweck aufweisen. Bei der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung sind insoweit die Zwecke des § 61 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, mithin die Förderung der „Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise“, die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Sicherung der Durchführung der Ausreise. In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. die Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 AufenthG und zur Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1e AufenthG [§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG]: VG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2005 - 5 A 120/05 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2010 - 8 PA 257/10 -, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2013 - 2 M 168/12 - juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 03.06.2014 - 10 C 13.696 -, juris Rn. 9). Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.1990 - 1 B 14/90 -, juris Rn. 7-10; VGH München, a.a.O.). Insoweit mahnt die Beschwerde zu Recht an, dass die vom Antragsteller konkret geltend gemachten Lebensumstände zu berücksichtigen sind.

8

Hiervon ausgehend teilt der Senat die von der Beschwerde dargelegte Kritik. Soweit gemäß dem zitierten Erlass die Realisierbarkeit der Ausreisepflicht bereits dann angenommen werden soll, wenn das Landesamt „die Möglichkeit der Einleitung von Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung“ prognostiziert, so muss es sich auf jeden Fall um erfolgversprechende Maßnahmen handeln. Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen und oben genannten Zweck der Maßnahme und im Übrigen auch aus dem Erlass selbst, der es an anderer Stelle für die Aufnahme des Ausländers als entscheidungserheblich bezeichnet, ob die Aufenthaltsbeendigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Eine solche Prognose ist den Verwaltungsvorgängen aber nicht zu entnehmen. Tatsächliche Grundlagen, die eine derartige Prognose rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

9

Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel, ob im Fall des Antragstellers ein hinreichender Bezug zu den von § 61 Abs. 2 AufenthG vorgegebenen Verfahrenszwecken besteht und ob die bei Unterbringung in der Landesunterkunft möglichen weiteren Maßnahmen noch als Erfolg versprechend angesehen werden können. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hatte das Landesamt das Amtshilfeverfahren zur Identifizierung des Antragstellers und zur Beschaffung von Reisedokumenten im September 2016 bereits eingestellt, weil trotz umfangreicher Bemühungen Passersatzpapiere bzw. eine Identitätsklärung nicht zu erlangen und weitergehende, Erfolg versprechende Maßnahmen nicht ersichtlich seien (BA C Bl. 327). Erst aufgrund des Aufnahmeersuchens durch den Antragsgegner und der später in der Landesunterkunft abgegebenen Erklärung des Antragstellers, freiwillig ausreisen zu wollen, wurde das Passersatzverfahren „neu gestartet“ (BA B Bl. 341, 379 ff), ohne dass erkennbar wird, woraus sich nunmehr die Annahme Erfolg versprechender Maßnahmen ergeben könnte. Die daraufhin dem Antragsteller aufgegebene Vorsprache beim Generalkonsulat verlief wiederum ergebnislos (BA B Bl. 408 f.).

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Zu Recht rügt der Antragsteller schließlich das Fehlen einer ausreichenden Ermessensbetätigung und -begründung. Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass der Antragsgegner die angefochtene Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 73 LVwG), mithin unter Berücksichtigung der Zwecke des § 61 Abs. 2 AufenthG und unter Abwägung der öffentlichen Belange gegenüber den Interessen des Antragstellers – insbesondere seiner Aufenthaltsdauer und Lebensumstände – sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen hätte. Eine entsprechende Begründung, wie sie § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG vorschreibt, enthalten die Bescheide nicht. Der Ausgangsbescheid vom 31. Mai 2017 beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass der Antragsteller zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei und dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, weshalb es angemessen erscheine, ihn zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung zu verpflichten. Mit dieser Begründung wird jedoch lediglich das wiedergegeben, was § 46 Abs. 1 bzw. § 61 Abs. 1e AufenthG tatbestandlich ohnehin voraussetzen, nämlich die vollziehbare Ausreisepflicht. Der Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 enthält keine weiteren Ausführungen zum Ermessen.

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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die zugleich verfügte Untersagung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der Suspendierung der Wohnsitznahme vorerst erledigt haben dürfte, da sie auf die Zeit während der Unterbringung beschränkt ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.