Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2016 - 11 A 583/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0822.11A583.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2016

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Schreiben vom 19.12.2012 - bei dem damaligen Finanzverwaltungsamt eingegangen am 28.12.2012 - wandte er sich gegen die Festsetzung seiner Besoldung in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 29.02.2012 und beantragte, ihm rückwirkend das ihm zustehende Grundgehalt nach der höchsten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe der jeweiligen Besoldungstabelle zu bemessen und ihm die sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge auszuzahlen, hilfsweise, ihm eine nicht diskriminierende Besoldung für den betreffenden Zeitraum zu zahlen sowie ebenfalls die sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge auszuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einstufung in Besoldungsstufen nach dem Lebensalter führe zu einer Diskriminierung wegen des Alters.

2

Mit Bescheid vom 04.01.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 18.01.2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 - dem Kläger zugestellt am 28.05.2013 - zurückgewiesen wurde.

3

Der Kläger hat am 21.06.2013 Klage erhoben.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 29.02.2012 den Differenzbetrag zwischen der erhaltenen Besoldung aus der jeweils berücksichtigten Dienstaltersstufe (5) und der Besoldung in Höhe der Dienstaltersstufe 8 zu zahlen und

6

2. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger verfassungswidrig zu niedrige Besoldung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 29.02.2012 gezahlt wurde.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 22.08.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

10

Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet; die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.

13

Die Besoldung des Klägers war bis zum 29.02.2012 nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar.

14

Vor dem 01.03.2012 waren Grundlage der Besoldung die §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002. Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder zunächst als Bundesrecht und anschließend in ihrer am 31.08.2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.

15

Nach §§ 27, 28 BBesG a.F. bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend stieg das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterschied sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung. Dieses Besoldungssystem führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpfte an das Lebensalter an und führte damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234).

16

Am 01.03.2012 ist das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) in Kraft getreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft. Die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit darf Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Beamten befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234 m.w.N.).

17

Die Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in die neuen Grundgehaltstabellen erfolgte gemäß § 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesÜG). Danach erfolgte die Zuordnung zu der Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am 29.02.2012 zustehenden Grundgehaltes entsprach. Diese Überleitungsregelung perpetuiert die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, da diese Vorschrift an das Grundgehalt anknüpft, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27, 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. - juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234).

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Besoldung entsprechend der Dienstaltersstufe 8 der ihm zustehenden Besoldungsgruppe. Ein Ausgleich der bis zum 29.02.2012 bestehenden Diskriminierung kann nicht durch Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe erfolgen, da das Bezugssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234). Die Klage ist daher überwiegend unbegründet.

19

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigung für die altersdiskriminierende Besoldung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

20

Der Entschädigungsanspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da der Kläger seinen Antrag bei dem Beklagten erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gestellt hat. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG müssen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

21

Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist. Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie dies übermäßig (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234 m.w.N.).

22

Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 geklärt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234). Der Antrag hätte danach bis zum 08.11.2011 bei der zuständigen Verwaltung gestellt werden müssen, was vorliegend nicht der Fall war. Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG aus, ohne dass geklärt werden müsste, ob dessen Voraussetzungen hier vorliegen.

23

Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch aus einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu.

24

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist nicht normativ geregelt. Er setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C 501/12 u.a. - juris).

25

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird. Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlich worden. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, sind die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch ab diesem Zeitpunkt gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234). Es handelt sich um einen Staatshaftungsanspruch wegen „legislativen Unrechts“ (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 4/15 - juris; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris). Da sich der unionsrechtliche Haftungsanspruch somit in seinen Voraussetzungen von denjenigen eines Anspruchs aus § 15 AGG unterscheidet, ist er nicht dadurch ausgeschlossen, dass der nationale Gesetzgeber in § 15 AGG eine Entschädigungsregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234; BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 4/15 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2015 - 9 K 2555/13.F - juris; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2015 - 12 K 3414/12 - juris; VG Minden, Urteil vom 10.12.2015 - 4 K 1169/13 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2016 - 26 K 8357/12 - juris).

26

Da die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erst ab dem 08.09.2011 vorliegen und die ab dem 01.03.2012 geltende Rechtslage im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann ein Entschädigungsanspruch maximal für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis zum 29.02.2012 bestehen.

27

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht beachtet hat, da diese Frist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 4/15 - juris; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 - 1 K 1237/13 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2015 - 9 K 2555/13.F - juris; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 0.12.2014 - 11 U 6/13 - juris; VG Arnsberg, Urteil vom 29.05.2015 - 13 K 3070/12 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2015 - 12 K 3414/12 - juris; VG Minden, Urteil vom 10.12.2015 - 4 K 1169/13 - juris). Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG, der sich ausschließlich auf Ansprüche aus Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift bezieht. Zudem handelt es sich bei den Ansprüchen aus § 15 AGG und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch um Entschädigungsregelungen, die sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen unterscheiden. Da es sich bei der Regelung des § 15 Abs. 4 AGG auch nicht um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ist für eine analoge Anwendung kein Raum (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris).

28

Anwendung findet vorliegend jedoch der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs. Danach ist Voraussetzung, dass der Anspruch zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99,300; BVerwG, Urteil vom 7.12.2008 - 2 C 42/08 - juris). Die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - juris).

29

Da der Kläger seinen Anspruch erstmalig gegenüber der zuständigen Behörde im Jahr 2012 geltend gemacht hat, steht ihm eine Entschädigung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nur für zwei Monate zu.

30

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelung und mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte sieht das Gericht als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters einen Pauschalbetrag von 100,- € pro Monat als angemessen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris).

31

Dem Kläger steht danach ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 200,- € zu. Da der Anspruch auf Entschädigung als Minus in den im Verwaltungsverfahren gestellten Anträgen enthalten ist, war der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als sie dem bestehenden Entschädigungsanspruch entgegen stehen.

32

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da es insoweit an der Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) fehlt.

33

Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts der Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist das Unterliegen des Beklagten so gering, dass es angemessen ist, dass der Kläger die Kosten in vollem Umfang trägt.


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(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 4/15
Verkündet am:
23. Juli 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AGG § 15 Abs. 4 Satz 1; LBG NRW § 115 Abs. 1, § 129; RL 2000/78/EG Art. 4
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar,
das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält,
die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Diskriminierung
wegen des Alters darstellen.

b) Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte
eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als
für Beamte der allgemeinen Dienstzweige.

c) Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand in Anpassung an die Entwicklung der
demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder -monat der
Bediensteten vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der am 13. März 1947 geborene Kläger stand als Kriminalbeamter im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen und trat mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand. Er verlangt von seinem Dienstherrn Schadensersatz mit der Begründung, die maßgeblichen - für sich genommen zutreffend angewandten - landesgesetzlichen Regelungen zu den Altersgrenzen für Polizeibeamte verstießen gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16 - im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG oder nur Richtlinie beziehungs- weise RL). Seine Versetzung in den Ruhestand habe deshalb erst zum 31. März 2012 erfolgen dürfen.
2
Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Regelung traten Polizeivollzugsbeamte des Beklagten mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand (§ 192 Satz 1 LBG NRW aF). Nach § 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF konnte bei Vorliegen dringender Gründe im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten um bis zu zwei Jahre verschoben werden.
3
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) wurde die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF). Gemäß § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung dieses Gesetzes konnte der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zurVollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschoben werden. In Artikel 7 § 5 des Gesetzes war für Polizeivollzugsbeamte folgende Übergangsregelung getroffen: "(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr ) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950. (2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand. (3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr ) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben."
4
Nach der mit Wirkung zum 1. April 2009 erfolgten Neufassung des nordrhein -westfälischen Beamtengesetzes durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wurde die bislang in § 192 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze in § 115 Abs. 1 LBG NRW geregelt und die vorzitierte Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950 als § 129 LBG NRW für alle Beamten übernommen. Weiterhin wurde im neuen § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBG NRW allgemein bestimmt, dass auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über den regulären Zeitraum, jedoch nicht über das 70. Lebensjahr hinaus, verschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
5
Auf entsprechende Anträge schob der Beklagte auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in der seither geltenden Fassung den Ruhestand des Klägers um insgesamt drei Jahre über den in Artikel 7 § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmten Zeitpunkt , das heißt bis zum 30. Juni 2010, hinaus. Im September 2009 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre, mithin bis zum 30. Juni 2012 zu verschieben. Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Daraufhin versuchte der Kläger, die Verlängerung seines Verbleibs im aktiven Dienst des Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Der entsprechende Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Seine verwaltungsgerichtliche Klage in der Hauptsache nahm er, nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand getreten war, zurück.
6
Der Kläger begehrt mit seiner Klage, so gestellt zu werden, als ob er erst mit Ablauf des 31. März 2012 pensioniert worden wäre. Er verlangt für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 die Differenz zwischen dem Gehalt eines aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe und seinen Ruhestandsbezügen sowie Ersatz der während dieser Zeit angefallenen Kosten für eine private Krankenversicherung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger werde durch die vorgenannten Regelungen in zweifacher Hinsicht gegenüber anderen Landesbeamten ungleich behandelt. Zum einen sei die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf lediglich 62 Jahre heraufgesetzt worden, während für Beamte anderer Dienstzweige diese Grenze bei 65 Jahren liege. Zum anderen sei aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 für den am 13. März 1947 geborenen Kläger die zuvor geltende Regelaltersgrenze von 60 Jahren um lediglich drei Monate hochgesetzt worden, während für nach dem 1. Juli 1947 geborene Polizeibeamte die reguläre Altersgrenze schrittweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Ob diese Un- gleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne von Art. 2 Abs. 2a RL darstellten, nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 RL gerechtfertigt seien, sei nicht unzweifelhaft. Das beklagte Land habe nichts dazu vorgetragen , welche konkreten Anhaltspunkte sich für die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele aus welchem Kontext der Verabschiedung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergeben hätten.
9
Diese Frage brauche aber ebenso wenig abschließend entschieden zu werden wie die Frage, ob eine etwaige Verletzung von Art. 2 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1c und Art. 6 RL durch den Beklagten als ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht zu werten wäre. Der Kläger sei jedenfalls mit seinen etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, weil er die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist von zwei Monaten versäumt habe. Diese Frist finde auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung. Dieser habe zwar seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen eines Unionsrechtsverstoßes seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber von dem Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt habe, seien in Deutschland nationale Haftungsnormen geschaffen worden, in denen die Voraussetzungen, unter denen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Ungleichbehandlungen im Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht werden könne, näher bestimmt worden seien. Vorliegend sei die nationale Haftungsvorschrift des § 15 AGG einschlägig.
10
Der Anwendung dieser Bestimmung stehe es nicht entgegen, dass der Beklagte bei dem Erlass der vom Kläger als diskriminierend gerügten Vorschriften zur abgestuften Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte als Gesetzgeber gehandelt habe, es sich dementsprechend um legislatives Unrecht handele. § 15 AGG enthalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 7 Abs. 1 AGG, der sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehe. Die hierfür maßgeblichen Regelungen des Gesetzes gälten gemäß § 24 AGG "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung" auch für Beamte. Zu den Besonderheiten der Rechtsstellung von Landesbeamten gehöre aber, dass ihre Arbeits- und Entlassungsbedingungen vom beklagten Land als Gesetzgeber geregelt würden. Dementsprechend unterfielen die in Rede stehenden legislativen Maßnahmen des Beklagten gemäß § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 AGG.
11
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit der Richtlinie vereinbar. Der Kläger habe diese Frist nicht gewahrt.

II.


12
Die Klageabweisung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
13
1. Allerdings vermag der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts zu teilen, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei auf den vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen der Schaffung einer seiner Ansicht nach dem Unionsrecht widersprechenden Gesetzeslage anwendbar. Die Bestimmung, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (C-246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006) mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, regelt die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Dieser ist weder deckungsgleich mit dem eingeklagten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch handelt es sich - anders als im Verhältnis zu Ansprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG (siehe hierzu BAG NZA 2012, 1211 Rn. 41, 42 ff) - bei § 15 Abs. 1 und 2 AGG um Spezialregelungen, die diese Anspruchsgrundlage verdrängen. Vielmehr sind im vorliegenden Zusammenhang nach der Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und 2 AGG Grundlage der dort geregelten Ansprüche individual - oder kollektivrechtliche Vereinbarungen oder eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, nicht aber die Schaffung einer diesem Verbot widersprechenden abstrakten Rechtslage. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen "legislativen Unrechts" weist eine andere inhaltliche Qualität auf als die auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG beruhenden und dem § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterliegenden Ansprüche. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach soll die darin bestimmte kurze Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG den Arbeitgeber angesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor schützen, "Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc." unzumutbar lange , das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/06, S. 40 f). Die Notwendigkeit dieses Schutzes besteht aber nicht für den Erlass von Gesetzen, da die dem legislativen Verfahren zugrunde liegenden Materialien ohnehin aufzubewahren sind und teilweise, etwa in Parlamentsdrucksachen, veröffentlicht werden.
14
Weiterhin ergibt sich auch daraus, dass sich der Anspruch gegen den "Arbeitgeber" beziehungsweise nach Maßgabe des § 24 AGG gegen den jeweiligen Dienstherrn des betroffenen Beamten richtet, dass der Gesetzgeber nicht nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG haften kann und daher die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts nicht anwendbar ist. Das beklagte Land wurde bei dem Erlass der maßgeblichen Bestimmungen als Gesetzgeber, nicht aber in seiner Funktion als Arbeitgeber beziehungsweise als Dienstherr tätig. Zwar ist es richtig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist , dass es zu den Besonderheiten des Landes als Dienstherrn gehört, dass es die Bedingungen für den Ruhestandseintritt seiner Beamten durch Gesetz selbst regelt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die unterschiedlichen Rollen des Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr mit der Folge zu vermengen, den Erlass beamtenrechtlicher Gesetze dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und 2 und damit auch des Absatzes 4 Satz 1 AGG zuzuordnen. Das Landesbeamtengesetz des Beklagten gilt nicht nur für die Beamten, deren Dienstherr es ist. Vielmehr regelt es nach seinem § 1 Abs. 1 auch die Rechtsverhältnisse der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hieraus ergibt sich, dass zwischen den Eigenschaften des Beklagten als (beamtenrechtlicher) Gesetzgeber und als Dienstherr im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu differenzieren ist. Anderenfalls käme es zu einer mit dem Sinn dieser Bestimmungen unvereinbaren unterschiedlichen Behandlung von Beamten des Landes und von Beamten der übrigen Dienstherren, für die ebenfalls das Landesbeamtengesetz gilt. Würde der Erlass eines gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßenden Gesetzes unter § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 AGG fallen, würde dies nur für die Beamten des Landes gelten, da nur für diese das Land nicht nur Gesetzgeber, sondern auch Dienstherr ist. Demgegenüber wäre § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AGG nicht auf die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwendbar, da das Land nicht der Dienstherr dieser Bediensteten ist. Insbesondere wären die Beamten des Landes bei der Geltendmachung legislativer Verstöße gegen Unionsrecht den zeitlichen Beschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterworfen, während dies für die übrigen Beamten nicht gälte. Eine solche sachwidrige Differenzierung wäre aber mit dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu vereinbaren.
15
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen ist.
16
a) Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die, wie der Kläger nicht in Abrede stellt, für sich genommen zutreffend angewandt wurden und so zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2010 geführt haben, sind mit dem Unionsrecht , insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
17
Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zählt (vgl. Art. 3 Abs.1 RL; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - Fuchs und Köhler, Slg. 2010, I-6922 Rn. 33 f), bestimmten Arten der Diskriminierung, darunter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 49). Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den Be- schäftigten unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteilwerden als anderen Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 (Urteile vom 21. Juli 2011 aaO und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 51). Zwar berührt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem 14. Erwägungsgrund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 44).
18
Die Mitgliedstaaten können jedoch - unabhängig von den nachfolgend erörterten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 45) - nach Art. 4 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen eines bestimmten Merkmals vorsehen, wenn es aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist hiernach zulässig, wenn die Berufsausübung besondere Fähigkeiten erfordert und diese altersabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2011 - C-447/09 - Prigge, Slg. 2011, I-8034 Rn. 67 und vom 12. Januar 2010 aaO Rn. 35, 40; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 2 B 136/11, juris Rn. 9). Der nach Art. 4 Abs. 1 RL erforderliche rechtmäßige Zweck für die Un- gleichbehandlung liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Notfalldienstes gewährleistet werden soll (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 aaO; BVerwG aaO). Schließlich muss die Ungleichbehandlung angemessen, das heißt bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismäßig sein.
19
Weiterhin stellt nach Art. 6 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der verfolgten Ziele als auch in Bezug auf die Wahl der Mittel über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 68; siehe auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63).
20
An diesen Kriterien gemessen haben die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betroffenen Personenkreises, dem auch der Kläger angehört, zum Inhalt.
21
aa) Dies gilt zum einen für die - vom Kläger für sich genommen nicht beanstandeten - Bestimmungen, die für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere als die allgemeine Altersgrenze vorsehen (§ 192 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, § 192 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, § 115 Abs. 1 LBG NRW nF). Die damit verbundene ungleiche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten ist nach Art. 4 Abs. 1 RL gerechtfertigt. Polizeivollzugsbeamte sind gegenüber in der allge- meinen Verwaltung tätigen Beamten erhöhten physischen Anforderungen ausgesetzt. Sie müssen, anders als Beamte, für die die reguläre Altersgrenze gilt, unter anderem in der Lage sein, Außen- und Schichtdienste zu absolvieren, unmittelbaren Zwang - insbesondere in ausgesprochen stressbeladenen Konflikt - und Gefährdungssituationen - auch unter Anwendung körperlicher Gewalt auszuüben und Waffen, einschließlich Schusswaffen, verantwortungsvoll einzusetzen. Diese Fähigkeiten müssen im Dienst jederzeit einsetzbar sein (siehe z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes, BTDrucks. 3/1425 S. 11; BVerwG, Buchholz 23 7.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2). Mit zunehmendem Alter nehmen die hierfür notwendige körperliche Spannkraft und Leistungsfähigkeit regelmäßig ab. Dass aus diesen Gründen eine Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbediensteten, sobald sie ein Alter erreicht haben, in dem die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten nicht mehr im notwendigen Maß vorhanden sind, die Einsatzbereitschaft des Polizeivollzugsdienstes sicherstellen soll, damit einem legitimen Zweck dient und eine angemessene Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Diese Würdigung liegt im Übrigen auch dem Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie zugrunde. Danach darf unter anderem der Polizei, um ihre Einsatzbereitschaft zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen weiter zu beschäftigen, die nicht mehr den Anforderungen entsprechen, um sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
22
Da die Richtlinie keine konkreten Vorgaben zu nach Art. 4 Abs. 1 zulässigen Altersgrenzen enthält, verbleibt insoweit ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Es liegt innerhalb des dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber hiernach zustehenden Spielraums, anzunehmen, dass ab einem Lebensalter von 62 Jahren typischerweise die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen physischen Fähigkeiten nicht mehr im ausreichenden Maß vorhan- den sind. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass dasGesetz eine grundsätzlich feste Altersgrenze vorsieht. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine typisierende Betrachtungsweise und damit feste Altersgrenzen zulässig sind. Dies ist dessen Urteilen vom 16. Oktober 2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 27), 12. Januar 2010 (C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 12) und 21. Juli 2011 (C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - Slg. 2011, I-6922 Rn. 12) zu entnehmen, denen jeweils feste Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Urteile vom 16. Oktober 2007 und vom 21. Juli 2011 jew. aaO) beziehungsweise für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (Urteil vom 12. Januar 2010 aaO) zugrunde lagen, ohne dass der Gerichtshof hiergegen Bedenken geäußert hat.
23
Vorliegend kommt folgendes hinzu: Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 nicht nur die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben, sondern zugleich die Voraussetzungen für das "individuelle" Hinausschieben der Altersgrenze deutlich erleichtert. Während es nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage nur unter engen, allein der Beurteilung des Dienstherrn obliegenden Voraussetzungen möglich war, einen Beamten länger im Dienst zu belassen (§ 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF), ist durch dieses Gesetz für Polizeivollzugsbeamte eine Sonderregelung geschaffen worden (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF), die für eine Verlängerung der Dienstzeit als wesentliche Voraussetzung einen entsprechenden Antrag des Beamten vorsah (beziehungsweise vorsieht, vgl. jetzt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW). Von diesen, den individuellen Wünschen des Beamten Rechnung tragenden Vorschriften ist hier zugunsten des Klägers auch mehrfach Gebrauch gemacht worden mit der Folge, dass er bei Eintritt in den Ruhestand die neue - erhöhte - für Polizeibeamte geltende reguläre Altersgrenze von 62 Jahren um insgesamt 15 Monate überschritten hat.
24
bb) Die - vom Kläger als unionsrechtswidrig beanstandeten - Übergangsregelungen des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes, nach denen für den am 13. März 1947 geborenen Kläger eine niedrigere Altersgrenze galt als für ab dem 1. Juli 1947 geborene Polizeivollzugsbeamte, für die die Ruhestandsgrenze nach Maßgabe des Geburtsjahrgangs schrittweise angehoben wurde (Artikel 7 § 5 des Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, § 129 LBG NRW nF), beinhalten ebenfalls keine nach der Richtlinie unzulässige Diskriminierung. Vielmehr handelt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zustehenden weiten Ermessensspielraums um eine nach Art. 6 Abs. 1 RL gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters.
25
Wie schon aus den Worten "besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können" im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, gilt dieser Spielraum auch für die Entscheidung, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen, zu der sich die betreffenden nationalen Stellen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer oder haushaltsbezogener Erwägungen und in Anbetracht der konkreten Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Mitgliedstaat veranlasst sehen können (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 54, 65, 73 und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 69). Die Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme nach diesen Maßstäben muss sich aber zumindest aus ihrem allgemeinen Kontext ergeben (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 39 mwN). Die Regelungen müssen zudem kohärent und systematisch sein (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 85 mwN).
26
Die nach Geburtsmonaten (Jahrgang 1947) beziehungsweise -jahren (Jahrgänge 1948, 1949) schrittweise erfolgende Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 genügt diesen Anforderungen. Die Anhebung als solche ist - gerade auch vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus - nicht zu beanstanden. Sie trug den sich wandelnden demografischen Verhältnissen in Deutschland, die dazu führen, dass sich das Verhältnis zwischen Versorgungsempfängern und aktiven Beschäftigten kontinuierlich verschlechtert , sowie den daraus resultierenden Belastungen der öffentlichen Haushalte Rechnung (vgl. zu dieser Entwicklung die Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks. 16/3794 S. 1, 2, 27). Dies ergibt sich, wenn auch nicht ausdrücklich, für die nordrheinwestfälischen Polizeivollzugsbeamten, aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtkontext der Regelung. Zur Begründung der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte wurde die mit Blick auf die angespannte Finanzlage des Landes notwendige Reduzierung der Zahl der Empfänger von Versorgungsbezügen angegeben (Landtagsprotokoll 13/108 S. 10721). Mit der Gesetzesänderung wurde für Polizeivollzugbeamte die stufenweise Anhebung der Pensionierungsgrenze lediglich vorgezogen, die für die Beamten der allgemeinen Dienstzweige mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 LBG NRW erfolgte. Diese wurde unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesbeamten begründet (Begründung der Landesregierung des Geset- zes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 14/8176 S. 126 zu §§ 17-41). Aus den Begründungen der entsprechenden Bundesgesetze wiederum ergibt sich, dass die demografische Entwicklung ausschlaggebend für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten war (Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; Begründung der Bundesregierung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT-DRs. 16/7076 S. 1, 2, 3, 4, 93). Bei einer Gesamtschau folgt hieraus, dass die Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 im Kontext mit der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland und den Auswirkungen der Versorgungslasten auf die öffentlichen Haushalte steht. Eine sich verändernde demografische Situation und hierauf gründende haushaltsbezogene Erwägungen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulässige Kriterien, die eine Veränderung der Ruhestandsgrenzen erlauben. Gegen die Kohärenz der Anhebung des Ruhestandsalters spricht ebenfalls nichts.
27
Auch die in Art. 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmte lediglich schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte ist nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben mit Art. 6 Abs. 1 RL vereinbar. Die demografische Situation und damit das Verhältnis zwischen Versorgungsbezügeempfängern und aktiven Beschäftigten haben sich nicht abrupt verändert. Vielmehr steigt die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu den noch im Dienst befindlichen Beschäftigten erst allmählich an. Es liegt deshalb innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums , wenn er diesem sich in Entwicklung befindlichen Prozess dadurch Rechnung trägt, dass er korrespondierend hiermit die Ruhestandsgrenze ebenfalls nur sukzessive nach Maßgabe des Geburtszeitpunkts der zur Pensionierung anstehenden Beamten erhöht. Hierbei handelt es sich um ein in sich schlüssiges und konsequentes Mittel, der sich in Veränderung befindlichen Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen.
28
Dass eine stufenweise Anhebung der Ruhestandsgrenze zulässig ist, lässt sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juli 2011 ableiten. Das Gericht hat zum einen ausgeführt (aaO Rn. 96), aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG gehe hervor, dass die Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Rhythmus erfolgen könnten, um der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen. Dieser Rhythmus könne auch von Region zu Region unterschiedlich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Zwar bezieht sich diese Aussage unmittelbar darauf, dass es zulässig ist, unterschiedlichen regionalen Verhältnissen innerhalb eines Mitgliedstaats durch verschiedene Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand Rechnung zu tragen. Den Ausführungen lässt sich aber darüber hinausgehend entnehmen, dass differenzierende Regelungen auch innerhalb desselben regionalen Geltungsbereichs möglich sind, wenn inhaltliche Unterschiede zwischen verschiedenen Alterskohorten bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof es für zulässig hält, "der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen".
29
Überdies hat sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung, die die Ruhestandsregelungen des hessischen Beamtenrechts zum Gegenstand hatte, mit der Frage befasst, ob die betreffenden Vorschriften inkohärent seien, weil sie im Gegensatz zu Bestimmungen in anderen deutschen Ländern noch keine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vorsahen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die vorgenannte Erwägung angestellt. Hätte es Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stufenregelung mit der Richtlinie gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass es dies in seiner Begründung angesprochen hätte.
30
Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Anhebung der Altersgrenze in erheblich kürzeren Etappen vollzieht als nach der vergleichbaren Regelung des Bundesbeamtengesetzes (§ 51 Abs. 2 BBG). Eine konkrete Benachteiligung des Klägers ist mit dieser unterschiedlichen Regelung nicht verbunden. Im Gegenteil: Da er im März 1947 geboren wurde, ist für ihn als Angehöriger des ersten, von der Neuregelung betroffenen Jahrgangs 1947 aufgrund der nordrhein -westfälischen Übergangsregelung die individuelle Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden, während er nach Maßgabe der vergleichbaren Regelung des Bundes (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) nur einen zusätzlichen Monat gewonnen hätte.
31
b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entbehrlich. Soweit unionsrechtliche Fragestellungen betroffen sind, steht mit der nach der "acte-clair-" beziehungsweise "acteéclairé -Doktrin" erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) fest, dass die Erwägungen des Senats zum Unionsrecht zutreffen. Ihnen liegen die in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union entwickelten Maßstäbe für nach Art 4. Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters zugrunde. Soweit es um die danach erforderlichen legitimen Ziele und die zu deren Erreichung angemessenen Mittel geht, ist mangels konkreter Vorgaben der Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum verblieben, den der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sogar ausdrücklich als weit bezeichnet hat (Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63). Dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts des Beklagten in dem den nationalen Gesetzgebern zustehenden Beurteilungsspielraum halten und sich deshalb weitere klärungsbedürftige unionsrechtliche Fragen nicht mehr stellen, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich, zumal sich die insoweit angestellten Erwägungen überwiegend ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.
32
3. Ansprüche des Klägers aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG scheiden ebenfalls aus. Dies gilt insbesondere auch, soweit nicht "legislatives Unrecht" in Rede steht, sondern der Verwaltungsakt, durch den die weitere Verlängerung des Verbleibs des Klägers im aktiven Dienst abgelehnt wurde. Ungeachtet der Frage, ob auch für diesen besonderen deliktischen Anspruch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gilt und inwieweit wegen der Rücknahme der insoweit zur Hauptsache erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage § 839 Abs. 3 BGB eingreift, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes wurden, wie der Klä- ger nicht verkennt, zutreffend angewendet, und die Bestimmungen widersprechen dem Unionsrecht aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 23/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2014 - I-11 U 6/13 -

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 4/15
Verkündet am:
23. Juli 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AGG § 15 Abs. 4 Satz 1; LBG NRW § 115 Abs. 1, § 129; RL 2000/78/EG Art. 4
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar,
das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält,
die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Diskriminierung
wegen des Alters darstellen.

b) Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte
eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als
für Beamte der allgemeinen Dienstzweige.

c) Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand in Anpassung an die Entwicklung der
demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder -monat der
Bediensteten vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der am 13. März 1947 geborene Kläger stand als Kriminalbeamter im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen und trat mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand. Er verlangt von seinem Dienstherrn Schadensersatz mit der Begründung, die maßgeblichen - für sich genommen zutreffend angewandten - landesgesetzlichen Regelungen zu den Altersgrenzen für Polizeibeamte verstießen gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16 - im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG oder nur Richtlinie beziehungs- weise RL). Seine Versetzung in den Ruhestand habe deshalb erst zum 31. März 2012 erfolgen dürfen.
2
Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Regelung traten Polizeivollzugsbeamte des Beklagten mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand (§ 192 Satz 1 LBG NRW aF). Nach § 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF konnte bei Vorliegen dringender Gründe im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten um bis zu zwei Jahre verschoben werden.
3
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) wurde die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF). Gemäß § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung dieses Gesetzes konnte der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zurVollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschoben werden. In Artikel 7 § 5 des Gesetzes war für Polizeivollzugsbeamte folgende Übergangsregelung getroffen: "(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr ) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950. (2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand. (3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr ) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben."
4
Nach der mit Wirkung zum 1. April 2009 erfolgten Neufassung des nordrhein -westfälischen Beamtengesetzes durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wurde die bislang in § 192 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze in § 115 Abs. 1 LBG NRW geregelt und die vorzitierte Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950 als § 129 LBG NRW für alle Beamten übernommen. Weiterhin wurde im neuen § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBG NRW allgemein bestimmt, dass auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über den regulären Zeitraum, jedoch nicht über das 70. Lebensjahr hinaus, verschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
5
Auf entsprechende Anträge schob der Beklagte auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in der seither geltenden Fassung den Ruhestand des Klägers um insgesamt drei Jahre über den in Artikel 7 § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmten Zeitpunkt , das heißt bis zum 30. Juni 2010, hinaus. Im September 2009 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre, mithin bis zum 30. Juni 2012 zu verschieben. Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Daraufhin versuchte der Kläger, die Verlängerung seines Verbleibs im aktiven Dienst des Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Der entsprechende Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Seine verwaltungsgerichtliche Klage in der Hauptsache nahm er, nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand getreten war, zurück.
6
Der Kläger begehrt mit seiner Klage, so gestellt zu werden, als ob er erst mit Ablauf des 31. März 2012 pensioniert worden wäre. Er verlangt für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 die Differenz zwischen dem Gehalt eines aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe und seinen Ruhestandsbezügen sowie Ersatz der während dieser Zeit angefallenen Kosten für eine private Krankenversicherung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger werde durch die vorgenannten Regelungen in zweifacher Hinsicht gegenüber anderen Landesbeamten ungleich behandelt. Zum einen sei die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf lediglich 62 Jahre heraufgesetzt worden, während für Beamte anderer Dienstzweige diese Grenze bei 65 Jahren liege. Zum anderen sei aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 für den am 13. März 1947 geborenen Kläger die zuvor geltende Regelaltersgrenze von 60 Jahren um lediglich drei Monate hochgesetzt worden, während für nach dem 1. Juli 1947 geborene Polizeibeamte die reguläre Altersgrenze schrittweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Ob diese Un- gleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne von Art. 2 Abs. 2a RL darstellten, nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 RL gerechtfertigt seien, sei nicht unzweifelhaft. Das beklagte Land habe nichts dazu vorgetragen , welche konkreten Anhaltspunkte sich für die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele aus welchem Kontext der Verabschiedung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergeben hätten.
9
Diese Frage brauche aber ebenso wenig abschließend entschieden zu werden wie die Frage, ob eine etwaige Verletzung von Art. 2 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1c und Art. 6 RL durch den Beklagten als ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht zu werten wäre. Der Kläger sei jedenfalls mit seinen etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, weil er die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist von zwei Monaten versäumt habe. Diese Frist finde auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung. Dieser habe zwar seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen eines Unionsrechtsverstoßes seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber von dem Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt habe, seien in Deutschland nationale Haftungsnormen geschaffen worden, in denen die Voraussetzungen, unter denen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Ungleichbehandlungen im Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht werden könne, näher bestimmt worden seien. Vorliegend sei die nationale Haftungsvorschrift des § 15 AGG einschlägig.
10
Der Anwendung dieser Bestimmung stehe es nicht entgegen, dass der Beklagte bei dem Erlass der vom Kläger als diskriminierend gerügten Vorschriften zur abgestuften Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte als Gesetzgeber gehandelt habe, es sich dementsprechend um legislatives Unrecht handele. § 15 AGG enthalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 7 Abs. 1 AGG, der sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehe. Die hierfür maßgeblichen Regelungen des Gesetzes gälten gemäß § 24 AGG "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung" auch für Beamte. Zu den Besonderheiten der Rechtsstellung von Landesbeamten gehöre aber, dass ihre Arbeits- und Entlassungsbedingungen vom beklagten Land als Gesetzgeber geregelt würden. Dementsprechend unterfielen die in Rede stehenden legislativen Maßnahmen des Beklagten gemäß § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 AGG.
11
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit der Richtlinie vereinbar. Der Kläger habe diese Frist nicht gewahrt.

II.


12
Die Klageabweisung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
13
1. Allerdings vermag der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts zu teilen, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei auf den vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen der Schaffung einer seiner Ansicht nach dem Unionsrecht widersprechenden Gesetzeslage anwendbar. Die Bestimmung, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (C-246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006) mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, regelt die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Dieser ist weder deckungsgleich mit dem eingeklagten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch handelt es sich - anders als im Verhältnis zu Ansprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG (siehe hierzu BAG NZA 2012, 1211 Rn. 41, 42 ff) - bei § 15 Abs. 1 und 2 AGG um Spezialregelungen, die diese Anspruchsgrundlage verdrängen. Vielmehr sind im vorliegenden Zusammenhang nach der Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und 2 AGG Grundlage der dort geregelten Ansprüche individual - oder kollektivrechtliche Vereinbarungen oder eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, nicht aber die Schaffung einer diesem Verbot widersprechenden abstrakten Rechtslage. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen "legislativen Unrechts" weist eine andere inhaltliche Qualität auf als die auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG beruhenden und dem § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterliegenden Ansprüche. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach soll die darin bestimmte kurze Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG den Arbeitgeber angesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor schützen, "Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc." unzumutbar lange , das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/06, S. 40 f). Die Notwendigkeit dieses Schutzes besteht aber nicht für den Erlass von Gesetzen, da die dem legislativen Verfahren zugrunde liegenden Materialien ohnehin aufzubewahren sind und teilweise, etwa in Parlamentsdrucksachen, veröffentlicht werden.
14
Weiterhin ergibt sich auch daraus, dass sich der Anspruch gegen den "Arbeitgeber" beziehungsweise nach Maßgabe des § 24 AGG gegen den jeweiligen Dienstherrn des betroffenen Beamten richtet, dass der Gesetzgeber nicht nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG haften kann und daher die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts nicht anwendbar ist. Das beklagte Land wurde bei dem Erlass der maßgeblichen Bestimmungen als Gesetzgeber, nicht aber in seiner Funktion als Arbeitgeber beziehungsweise als Dienstherr tätig. Zwar ist es richtig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist , dass es zu den Besonderheiten des Landes als Dienstherrn gehört, dass es die Bedingungen für den Ruhestandseintritt seiner Beamten durch Gesetz selbst regelt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die unterschiedlichen Rollen des Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr mit der Folge zu vermengen, den Erlass beamtenrechtlicher Gesetze dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und 2 und damit auch des Absatzes 4 Satz 1 AGG zuzuordnen. Das Landesbeamtengesetz des Beklagten gilt nicht nur für die Beamten, deren Dienstherr es ist. Vielmehr regelt es nach seinem § 1 Abs. 1 auch die Rechtsverhältnisse der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hieraus ergibt sich, dass zwischen den Eigenschaften des Beklagten als (beamtenrechtlicher) Gesetzgeber und als Dienstherr im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu differenzieren ist. Anderenfalls käme es zu einer mit dem Sinn dieser Bestimmungen unvereinbaren unterschiedlichen Behandlung von Beamten des Landes und von Beamten der übrigen Dienstherren, für die ebenfalls das Landesbeamtengesetz gilt. Würde der Erlass eines gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßenden Gesetzes unter § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 AGG fallen, würde dies nur für die Beamten des Landes gelten, da nur für diese das Land nicht nur Gesetzgeber, sondern auch Dienstherr ist. Demgegenüber wäre § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AGG nicht auf die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwendbar, da das Land nicht der Dienstherr dieser Bediensteten ist. Insbesondere wären die Beamten des Landes bei der Geltendmachung legislativer Verstöße gegen Unionsrecht den zeitlichen Beschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterworfen, während dies für die übrigen Beamten nicht gälte. Eine solche sachwidrige Differenzierung wäre aber mit dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu vereinbaren.
15
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen ist.
16
a) Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die, wie der Kläger nicht in Abrede stellt, für sich genommen zutreffend angewandt wurden und so zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2010 geführt haben, sind mit dem Unionsrecht , insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
17
Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zählt (vgl. Art. 3 Abs.1 RL; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - Fuchs und Köhler, Slg. 2010, I-6922 Rn. 33 f), bestimmten Arten der Diskriminierung, darunter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 49). Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den Be- schäftigten unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteilwerden als anderen Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 (Urteile vom 21. Juli 2011 aaO und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 51). Zwar berührt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem 14. Erwägungsgrund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 44).
18
Die Mitgliedstaaten können jedoch - unabhängig von den nachfolgend erörterten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 45) - nach Art. 4 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen eines bestimmten Merkmals vorsehen, wenn es aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist hiernach zulässig, wenn die Berufsausübung besondere Fähigkeiten erfordert und diese altersabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2011 - C-447/09 - Prigge, Slg. 2011, I-8034 Rn. 67 und vom 12. Januar 2010 aaO Rn. 35, 40; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 2 B 136/11, juris Rn. 9). Der nach Art. 4 Abs. 1 RL erforderliche rechtmäßige Zweck für die Un- gleichbehandlung liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Notfalldienstes gewährleistet werden soll (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 aaO; BVerwG aaO). Schließlich muss die Ungleichbehandlung angemessen, das heißt bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismäßig sein.
19
Weiterhin stellt nach Art. 6 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der verfolgten Ziele als auch in Bezug auf die Wahl der Mittel über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 68; siehe auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63).
20
An diesen Kriterien gemessen haben die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betroffenen Personenkreises, dem auch der Kläger angehört, zum Inhalt.
21
aa) Dies gilt zum einen für die - vom Kläger für sich genommen nicht beanstandeten - Bestimmungen, die für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere als die allgemeine Altersgrenze vorsehen (§ 192 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, § 192 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, § 115 Abs. 1 LBG NRW nF). Die damit verbundene ungleiche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten ist nach Art. 4 Abs. 1 RL gerechtfertigt. Polizeivollzugsbeamte sind gegenüber in der allge- meinen Verwaltung tätigen Beamten erhöhten physischen Anforderungen ausgesetzt. Sie müssen, anders als Beamte, für die die reguläre Altersgrenze gilt, unter anderem in der Lage sein, Außen- und Schichtdienste zu absolvieren, unmittelbaren Zwang - insbesondere in ausgesprochen stressbeladenen Konflikt - und Gefährdungssituationen - auch unter Anwendung körperlicher Gewalt auszuüben und Waffen, einschließlich Schusswaffen, verantwortungsvoll einzusetzen. Diese Fähigkeiten müssen im Dienst jederzeit einsetzbar sein (siehe z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes, BTDrucks. 3/1425 S. 11; BVerwG, Buchholz 23 7.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2). Mit zunehmendem Alter nehmen die hierfür notwendige körperliche Spannkraft und Leistungsfähigkeit regelmäßig ab. Dass aus diesen Gründen eine Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbediensteten, sobald sie ein Alter erreicht haben, in dem die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten nicht mehr im notwendigen Maß vorhanden sind, die Einsatzbereitschaft des Polizeivollzugsdienstes sicherstellen soll, damit einem legitimen Zweck dient und eine angemessene Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Diese Würdigung liegt im Übrigen auch dem Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie zugrunde. Danach darf unter anderem der Polizei, um ihre Einsatzbereitschaft zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen weiter zu beschäftigen, die nicht mehr den Anforderungen entsprechen, um sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
22
Da die Richtlinie keine konkreten Vorgaben zu nach Art. 4 Abs. 1 zulässigen Altersgrenzen enthält, verbleibt insoweit ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Es liegt innerhalb des dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber hiernach zustehenden Spielraums, anzunehmen, dass ab einem Lebensalter von 62 Jahren typischerweise die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen physischen Fähigkeiten nicht mehr im ausreichenden Maß vorhan- den sind. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass dasGesetz eine grundsätzlich feste Altersgrenze vorsieht. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine typisierende Betrachtungsweise und damit feste Altersgrenzen zulässig sind. Dies ist dessen Urteilen vom 16. Oktober 2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 27), 12. Januar 2010 (C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 12) und 21. Juli 2011 (C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - Slg. 2011, I-6922 Rn. 12) zu entnehmen, denen jeweils feste Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Urteile vom 16. Oktober 2007 und vom 21. Juli 2011 jew. aaO) beziehungsweise für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (Urteil vom 12. Januar 2010 aaO) zugrunde lagen, ohne dass der Gerichtshof hiergegen Bedenken geäußert hat.
23
Vorliegend kommt folgendes hinzu: Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 nicht nur die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben, sondern zugleich die Voraussetzungen für das "individuelle" Hinausschieben der Altersgrenze deutlich erleichtert. Während es nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage nur unter engen, allein der Beurteilung des Dienstherrn obliegenden Voraussetzungen möglich war, einen Beamten länger im Dienst zu belassen (§ 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF), ist durch dieses Gesetz für Polizeivollzugsbeamte eine Sonderregelung geschaffen worden (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF), die für eine Verlängerung der Dienstzeit als wesentliche Voraussetzung einen entsprechenden Antrag des Beamten vorsah (beziehungsweise vorsieht, vgl. jetzt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW). Von diesen, den individuellen Wünschen des Beamten Rechnung tragenden Vorschriften ist hier zugunsten des Klägers auch mehrfach Gebrauch gemacht worden mit der Folge, dass er bei Eintritt in den Ruhestand die neue - erhöhte - für Polizeibeamte geltende reguläre Altersgrenze von 62 Jahren um insgesamt 15 Monate überschritten hat.
24
bb) Die - vom Kläger als unionsrechtswidrig beanstandeten - Übergangsregelungen des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes, nach denen für den am 13. März 1947 geborenen Kläger eine niedrigere Altersgrenze galt als für ab dem 1. Juli 1947 geborene Polizeivollzugsbeamte, für die die Ruhestandsgrenze nach Maßgabe des Geburtsjahrgangs schrittweise angehoben wurde (Artikel 7 § 5 des Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, § 129 LBG NRW nF), beinhalten ebenfalls keine nach der Richtlinie unzulässige Diskriminierung. Vielmehr handelt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zustehenden weiten Ermessensspielraums um eine nach Art. 6 Abs. 1 RL gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters.
25
Wie schon aus den Worten "besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können" im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, gilt dieser Spielraum auch für die Entscheidung, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen, zu der sich die betreffenden nationalen Stellen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer oder haushaltsbezogener Erwägungen und in Anbetracht der konkreten Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Mitgliedstaat veranlasst sehen können (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 54, 65, 73 und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 69). Die Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme nach diesen Maßstäben muss sich aber zumindest aus ihrem allgemeinen Kontext ergeben (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 39 mwN). Die Regelungen müssen zudem kohärent und systematisch sein (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 85 mwN).
26
Die nach Geburtsmonaten (Jahrgang 1947) beziehungsweise -jahren (Jahrgänge 1948, 1949) schrittweise erfolgende Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 genügt diesen Anforderungen. Die Anhebung als solche ist - gerade auch vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus - nicht zu beanstanden. Sie trug den sich wandelnden demografischen Verhältnissen in Deutschland, die dazu führen, dass sich das Verhältnis zwischen Versorgungsempfängern und aktiven Beschäftigten kontinuierlich verschlechtert , sowie den daraus resultierenden Belastungen der öffentlichen Haushalte Rechnung (vgl. zu dieser Entwicklung die Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks. 16/3794 S. 1, 2, 27). Dies ergibt sich, wenn auch nicht ausdrücklich, für die nordrheinwestfälischen Polizeivollzugsbeamten, aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtkontext der Regelung. Zur Begründung der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte wurde die mit Blick auf die angespannte Finanzlage des Landes notwendige Reduzierung der Zahl der Empfänger von Versorgungsbezügen angegeben (Landtagsprotokoll 13/108 S. 10721). Mit der Gesetzesänderung wurde für Polizeivollzugbeamte die stufenweise Anhebung der Pensionierungsgrenze lediglich vorgezogen, die für die Beamten der allgemeinen Dienstzweige mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 LBG NRW erfolgte. Diese wurde unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesbeamten begründet (Begründung der Landesregierung des Geset- zes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 14/8176 S. 126 zu §§ 17-41). Aus den Begründungen der entsprechenden Bundesgesetze wiederum ergibt sich, dass die demografische Entwicklung ausschlaggebend für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten war (Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; Begründung der Bundesregierung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT-DRs. 16/7076 S. 1, 2, 3, 4, 93). Bei einer Gesamtschau folgt hieraus, dass die Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 im Kontext mit der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland und den Auswirkungen der Versorgungslasten auf die öffentlichen Haushalte steht. Eine sich verändernde demografische Situation und hierauf gründende haushaltsbezogene Erwägungen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulässige Kriterien, die eine Veränderung der Ruhestandsgrenzen erlauben. Gegen die Kohärenz der Anhebung des Ruhestandsalters spricht ebenfalls nichts.
27
Auch die in Art. 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmte lediglich schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte ist nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben mit Art. 6 Abs. 1 RL vereinbar. Die demografische Situation und damit das Verhältnis zwischen Versorgungsbezügeempfängern und aktiven Beschäftigten haben sich nicht abrupt verändert. Vielmehr steigt die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu den noch im Dienst befindlichen Beschäftigten erst allmählich an. Es liegt deshalb innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums , wenn er diesem sich in Entwicklung befindlichen Prozess dadurch Rechnung trägt, dass er korrespondierend hiermit die Ruhestandsgrenze ebenfalls nur sukzessive nach Maßgabe des Geburtszeitpunkts der zur Pensionierung anstehenden Beamten erhöht. Hierbei handelt es sich um ein in sich schlüssiges und konsequentes Mittel, der sich in Veränderung befindlichen Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen.
28
Dass eine stufenweise Anhebung der Ruhestandsgrenze zulässig ist, lässt sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juli 2011 ableiten. Das Gericht hat zum einen ausgeführt (aaO Rn. 96), aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG gehe hervor, dass die Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Rhythmus erfolgen könnten, um der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen. Dieser Rhythmus könne auch von Region zu Region unterschiedlich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Zwar bezieht sich diese Aussage unmittelbar darauf, dass es zulässig ist, unterschiedlichen regionalen Verhältnissen innerhalb eines Mitgliedstaats durch verschiedene Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand Rechnung zu tragen. Den Ausführungen lässt sich aber darüber hinausgehend entnehmen, dass differenzierende Regelungen auch innerhalb desselben regionalen Geltungsbereichs möglich sind, wenn inhaltliche Unterschiede zwischen verschiedenen Alterskohorten bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof es für zulässig hält, "der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen".
29
Überdies hat sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung, die die Ruhestandsregelungen des hessischen Beamtenrechts zum Gegenstand hatte, mit der Frage befasst, ob die betreffenden Vorschriften inkohärent seien, weil sie im Gegensatz zu Bestimmungen in anderen deutschen Ländern noch keine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vorsahen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die vorgenannte Erwägung angestellt. Hätte es Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stufenregelung mit der Richtlinie gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass es dies in seiner Begründung angesprochen hätte.
30
Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Anhebung der Altersgrenze in erheblich kürzeren Etappen vollzieht als nach der vergleichbaren Regelung des Bundesbeamtengesetzes (§ 51 Abs. 2 BBG). Eine konkrete Benachteiligung des Klägers ist mit dieser unterschiedlichen Regelung nicht verbunden. Im Gegenteil: Da er im März 1947 geboren wurde, ist für ihn als Angehöriger des ersten, von der Neuregelung betroffenen Jahrgangs 1947 aufgrund der nordrhein -westfälischen Übergangsregelung die individuelle Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden, während er nach Maßgabe der vergleichbaren Regelung des Bundes (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) nur einen zusätzlichen Monat gewonnen hätte.
31
b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entbehrlich. Soweit unionsrechtliche Fragestellungen betroffen sind, steht mit der nach der "acte-clair-" beziehungsweise "acteéclairé -Doktrin" erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) fest, dass die Erwägungen des Senats zum Unionsrecht zutreffen. Ihnen liegen die in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union entwickelten Maßstäbe für nach Art 4. Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters zugrunde. Soweit es um die danach erforderlichen legitimen Ziele und die zu deren Erreichung angemessenen Mittel geht, ist mangels konkreter Vorgaben der Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum verblieben, den der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sogar ausdrücklich als weit bezeichnet hat (Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63). Dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts des Beklagten in dem den nationalen Gesetzgebern zustehenden Beurteilungsspielraum halten und sich deshalb weitere klärungsbedürftige unionsrechtliche Fragen nicht mehr stellen, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich, zumal sich die insoweit angestellten Erwägungen überwiegend ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.
32
3. Ansprüche des Klägers aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG scheiden ebenfalls aus. Dies gilt insbesondere auch, soweit nicht "legislatives Unrecht" in Rede steht, sondern der Verwaltungsakt, durch den die weitere Verlängerung des Verbleibs des Klägers im aktiven Dienst abgelehnt wurde. Ungeachtet der Frage, ob auch für diesen besonderen deliktischen Anspruch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gilt und inwieweit wegen der Rücknahme der insoweit zur Hauptsache erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage § 839 Abs. 3 BGB eingreift, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes wurden, wie der Klä- ger nicht verkennt, zutreffend angewendet, und die Bestimmungen widersprechen dem Unionsrecht aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 23/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2014 - I-11 U 6/13 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 4/15
Verkündet am:
23. Juli 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AGG § 15 Abs. 4 Satz 1; LBG NRW § 115 Abs. 1, § 129; RL 2000/78/EG Art. 4
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar,
das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält,
die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Diskriminierung
wegen des Alters darstellen.

b) Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte
eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als
für Beamte der allgemeinen Dienstzweige.

c) Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand in Anpassung an die Entwicklung der
demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder -monat der
Bediensteten vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der am 13. März 1947 geborene Kläger stand als Kriminalbeamter im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen und trat mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand. Er verlangt von seinem Dienstherrn Schadensersatz mit der Begründung, die maßgeblichen - für sich genommen zutreffend angewandten - landesgesetzlichen Regelungen zu den Altersgrenzen für Polizeibeamte verstießen gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16 - im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG oder nur Richtlinie beziehungs- weise RL). Seine Versetzung in den Ruhestand habe deshalb erst zum 31. März 2012 erfolgen dürfen.
2
Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Regelung traten Polizeivollzugsbeamte des Beklagten mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand (§ 192 Satz 1 LBG NRW aF). Nach § 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF konnte bei Vorliegen dringender Gründe im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten um bis zu zwei Jahre verschoben werden.
3
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) wurde die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF). Gemäß § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung dieses Gesetzes konnte der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zurVollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschoben werden. In Artikel 7 § 5 des Gesetzes war für Polizeivollzugsbeamte folgende Übergangsregelung getroffen: "(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr ) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950. (2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand. (3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr ) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben."
4
Nach der mit Wirkung zum 1. April 2009 erfolgten Neufassung des nordrhein -westfälischen Beamtengesetzes durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wurde die bislang in § 192 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze in § 115 Abs. 1 LBG NRW geregelt und die vorzitierte Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950 als § 129 LBG NRW für alle Beamten übernommen. Weiterhin wurde im neuen § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBG NRW allgemein bestimmt, dass auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über den regulären Zeitraum, jedoch nicht über das 70. Lebensjahr hinaus, verschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
5
Auf entsprechende Anträge schob der Beklagte auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in der seither geltenden Fassung den Ruhestand des Klägers um insgesamt drei Jahre über den in Artikel 7 § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmten Zeitpunkt , das heißt bis zum 30. Juni 2010, hinaus. Im September 2009 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre, mithin bis zum 30. Juni 2012 zu verschieben. Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Daraufhin versuchte der Kläger, die Verlängerung seines Verbleibs im aktiven Dienst des Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Der entsprechende Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Seine verwaltungsgerichtliche Klage in der Hauptsache nahm er, nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand getreten war, zurück.
6
Der Kläger begehrt mit seiner Klage, so gestellt zu werden, als ob er erst mit Ablauf des 31. März 2012 pensioniert worden wäre. Er verlangt für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 die Differenz zwischen dem Gehalt eines aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe und seinen Ruhestandsbezügen sowie Ersatz der während dieser Zeit angefallenen Kosten für eine private Krankenversicherung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger werde durch die vorgenannten Regelungen in zweifacher Hinsicht gegenüber anderen Landesbeamten ungleich behandelt. Zum einen sei die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf lediglich 62 Jahre heraufgesetzt worden, während für Beamte anderer Dienstzweige diese Grenze bei 65 Jahren liege. Zum anderen sei aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 für den am 13. März 1947 geborenen Kläger die zuvor geltende Regelaltersgrenze von 60 Jahren um lediglich drei Monate hochgesetzt worden, während für nach dem 1. Juli 1947 geborene Polizeibeamte die reguläre Altersgrenze schrittweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Ob diese Un- gleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne von Art. 2 Abs. 2a RL darstellten, nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 RL gerechtfertigt seien, sei nicht unzweifelhaft. Das beklagte Land habe nichts dazu vorgetragen , welche konkreten Anhaltspunkte sich für die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele aus welchem Kontext der Verabschiedung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergeben hätten.
9
Diese Frage brauche aber ebenso wenig abschließend entschieden zu werden wie die Frage, ob eine etwaige Verletzung von Art. 2 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1c und Art. 6 RL durch den Beklagten als ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht zu werten wäre. Der Kläger sei jedenfalls mit seinen etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, weil er die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist von zwei Monaten versäumt habe. Diese Frist finde auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung. Dieser habe zwar seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen eines Unionsrechtsverstoßes seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber von dem Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt habe, seien in Deutschland nationale Haftungsnormen geschaffen worden, in denen die Voraussetzungen, unter denen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Ungleichbehandlungen im Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht werden könne, näher bestimmt worden seien. Vorliegend sei die nationale Haftungsvorschrift des § 15 AGG einschlägig.
10
Der Anwendung dieser Bestimmung stehe es nicht entgegen, dass der Beklagte bei dem Erlass der vom Kläger als diskriminierend gerügten Vorschriften zur abgestuften Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte als Gesetzgeber gehandelt habe, es sich dementsprechend um legislatives Unrecht handele. § 15 AGG enthalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 7 Abs. 1 AGG, der sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehe. Die hierfür maßgeblichen Regelungen des Gesetzes gälten gemäß § 24 AGG "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung" auch für Beamte. Zu den Besonderheiten der Rechtsstellung von Landesbeamten gehöre aber, dass ihre Arbeits- und Entlassungsbedingungen vom beklagten Land als Gesetzgeber geregelt würden. Dementsprechend unterfielen die in Rede stehenden legislativen Maßnahmen des Beklagten gemäß § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 AGG.
11
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit der Richtlinie vereinbar. Der Kläger habe diese Frist nicht gewahrt.

II.


12
Die Klageabweisung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
13
1. Allerdings vermag der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts zu teilen, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei auf den vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen der Schaffung einer seiner Ansicht nach dem Unionsrecht widersprechenden Gesetzeslage anwendbar. Die Bestimmung, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (C-246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006) mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, regelt die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Dieser ist weder deckungsgleich mit dem eingeklagten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch handelt es sich - anders als im Verhältnis zu Ansprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG (siehe hierzu BAG NZA 2012, 1211 Rn. 41, 42 ff) - bei § 15 Abs. 1 und 2 AGG um Spezialregelungen, die diese Anspruchsgrundlage verdrängen. Vielmehr sind im vorliegenden Zusammenhang nach der Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und 2 AGG Grundlage der dort geregelten Ansprüche individual - oder kollektivrechtliche Vereinbarungen oder eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, nicht aber die Schaffung einer diesem Verbot widersprechenden abstrakten Rechtslage. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen "legislativen Unrechts" weist eine andere inhaltliche Qualität auf als die auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG beruhenden und dem § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterliegenden Ansprüche. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach soll die darin bestimmte kurze Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG den Arbeitgeber angesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor schützen, "Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc." unzumutbar lange , das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/06, S. 40 f). Die Notwendigkeit dieses Schutzes besteht aber nicht für den Erlass von Gesetzen, da die dem legislativen Verfahren zugrunde liegenden Materialien ohnehin aufzubewahren sind und teilweise, etwa in Parlamentsdrucksachen, veröffentlicht werden.
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Weiterhin ergibt sich auch daraus, dass sich der Anspruch gegen den "Arbeitgeber" beziehungsweise nach Maßgabe des § 24 AGG gegen den jeweiligen Dienstherrn des betroffenen Beamten richtet, dass der Gesetzgeber nicht nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG haften kann und daher die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts nicht anwendbar ist. Das beklagte Land wurde bei dem Erlass der maßgeblichen Bestimmungen als Gesetzgeber, nicht aber in seiner Funktion als Arbeitgeber beziehungsweise als Dienstherr tätig. Zwar ist es richtig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist , dass es zu den Besonderheiten des Landes als Dienstherrn gehört, dass es die Bedingungen für den Ruhestandseintritt seiner Beamten durch Gesetz selbst regelt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die unterschiedlichen Rollen des Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr mit der Folge zu vermengen, den Erlass beamtenrechtlicher Gesetze dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und 2 und damit auch des Absatzes 4 Satz 1 AGG zuzuordnen. Das Landesbeamtengesetz des Beklagten gilt nicht nur für die Beamten, deren Dienstherr es ist. Vielmehr regelt es nach seinem § 1 Abs. 1 auch die Rechtsverhältnisse der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hieraus ergibt sich, dass zwischen den Eigenschaften des Beklagten als (beamtenrechtlicher) Gesetzgeber und als Dienstherr im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu differenzieren ist. Anderenfalls käme es zu einer mit dem Sinn dieser Bestimmungen unvereinbaren unterschiedlichen Behandlung von Beamten des Landes und von Beamten der übrigen Dienstherren, für die ebenfalls das Landesbeamtengesetz gilt. Würde der Erlass eines gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßenden Gesetzes unter § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 AGG fallen, würde dies nur für die Beamten des Landes gelten, da nur für diese das Land nicht nur Gesetzgeber, sondern auch Dienstherr ist. Demgegenüber wäre § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AGG nicht auf die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwendbar, da das Land nicht der Dienstherr dieser Bediensteten ist. Insbesondere wären die Beamten des Landes bei der Geltendmachung legislativer Verstöße gegen Unionsrecht den zeitlichen Beschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterworfen, während dies für die übrigen Beamten nicht gälte. Eine solche sachwidrige Differenzierung wäre aber mit dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu vereinbaren.
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2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen ist.
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a) Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die, wie der Kläger nicht in Abrede stellt, für sich genommen zutreffend angewandt wurden und so zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2010 geführt haben, sind mit dem Unionsrecht , insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
17
Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zählt (vgl. Art. 3 Abs.1 RL; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - Fuchs und Köhler, Slg. 2010, I-6922 Rn. 33 f), bestimmten Arten der Diskriminierung, darunter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 49). Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den Be- schäftigten unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteilwerden als anderen Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 (Urteile vom 21. Juli 2011 aaO und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 51). Zwar berührt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem 14. Erwägungsgrund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 44).
18
Die Mitgliedstaaten können jedoch - unabhängig von den nachfolgend erörterten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 45) - nach Art. 4 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen eines bestimmten Merkmals vorsehen, wenn es aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist hiernach zulässig, wenn die Berufsausübung besondere Fähigkeiten erfordert und diese altersabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2011 - C-447/09 - Prigge, Slg. 2011, I-8034 Rn. 67 und vom 12. Januar 2010 aaO Rn. 35, 40; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 2 B 136/11, juris Rn. 9). Der nach Art. 4 Abs. 1 RL erforderliche rechtmäßige Zweck für die Un- gleichbehandlung liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Notfalldienstes gewährleistet werden soll (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 aaO; BVerwG aaO). Schließlich muss die Ungleichbehandlung angemessen, das heißt bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismäßig sein.
19
Weiterhin stellt nach Art. 6 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der verfolgten Ziele als auch in Bezug auf die Wahl der Mittel über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 68; siehe auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63).
20
An diesen Kriterien gemessen haben die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betroffenen Personenkreises, dem auch der Kläger angehört, zum Inhalt.
21
aa) Dies gilt zum einen für die - vom Kläger für sich genommen nicht beanstandeten - Bestimmungen, die für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere als die allgemeine Altersgrenze vorsehen (§ 192 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, § 192 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, § 115 Abs. 1 LBG NRW nF). Die damit verbundene ungleiche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten ist nach Art. 4 Abs. 1 RL gerechtfertigt. Polizeivollzugsbeamte sind gegenüber in der allge- meinen Verwaltung tätigen Beamten erhöhten physischen Anforderungen ausgesetzt. Sie müssen, anders als Beamte, für die die reguläre Altersgrenze gilt, unter anderem in der Lage sein, Außen- und Schichtdienste zu absolvieren, unmittelbaren Zwang - insbesondere in ausgesprochen stressbeladenen Konflikt - und Gefährdungssituationen - auch unter Anwendung körperlicher Gewalt auszuüben und Waffen, einschließlich Schusswaffen, verantwortungsvoll einzusetzen. Diese Fähigkeiten müssen im Dienst jederzeit einsetzbar sein (siehe z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes, BTDrucks. 3/1425 S. 11; BVerwG, Buchholz 23 7.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2). Mit zunehmendem Alter nehmen die hierfür notwendige körperliche Spannkraft und Leistungsfähigkeit regelmäßig ab. Dass aus diesen Gründen eine Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbediensteten, sobald sie ein Alter erreicht haben, in dem die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten nicht mehr im notwendigen Maß vorhanden sind, die Einsatzbereitschaft des Polizeivollzugsdienstes sicherstellen soll, damit einem legitimen Zweck dient und eine angemessene Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Diese Würdigung liegt im Übrigen auch dem Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie zugrunde. Danach darf unter anderem der Polizei, um ihre Einsatzbereitschaft zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen weiter zu beschäftigen, die nicht mehr den Anforderungen entsprechen, um sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
22
Da die Richtlinie keine konkreten Vorgaben zu nach Art. 4 Abs. 1 zulässigen Altersgrenzen enthält, verbleibt insoweit ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Es liegt innerhalb des dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber hiernach zustehenden Spielraums, anzunehmen, dass ab einem Lebensalter von 62 Jahren typischerweise die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen physischen Fähigkeiten nicht mehr im ausreichenden Maß vorhan- den sind. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass dasGesetz eine grundsätzlich feste Altersgrenze vorsieht. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine typisierende Betrachtungsweise und damit feste Altersgrenzen zulässig sind. Dies ist dessen Urteilen vom 16. Oktober 2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 27), 12. Januar 2010 (C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 12) und 21. Juli 2011 (C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - Slg. 2011, I-6922 Rn. 12) zu entnehmen, denen jeweils feste Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Urteile vom 16. Oktober 2007 und vom 21. Juli 2011 jew. aaO) beziehungsweise für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (Urteil vom 12. Januar 2010 aaO) zugrunde lagen, ohne dass der Gerichtshof hiergegen Bedenken geäußert hat.
23
Vorliegend kommt folgendes hinzu: Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 nicht nur die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben, sondern zugleich die Voraussetzungen für das "individuelle" Hinausschieben der Altersgrenze deutlich erleichtert. Während es nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage nur unter engen, allein der Beurteilung des Dienstherrn obliegenden Voraussetzungen möglich war, einen Beamten länger im Dienst zu belassen (§ 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF), ist durch dieses Gesetz für Polizeivollzugsbeamte eine Sonderregelung geschaffen worden (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF), die für eine Verlängerung der Dienstzeit als wesentliche Voraussetzung einen entsprechenden Antrag des Beamten vorsah (beziehungsweise vorsieht, vgl. jetzt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW). Von diesen, den individuellen Wünschen des Beamten Rechnung tragenden Vorschriften ist hier zugunsten des Klägers auch mehrfach Gebrauch gemacht worden mit der Folge, dass er bei Eintritt in den Ruhestand die neue - erhöhte - für Polizeibeamte geltende reguläre Altersgrenze von 62 Jahren um insgesamt 15 Monate überschritten hat.
24
bb) Die - vom Kläger als unionsrechtswidrig beanstandeten - Übergangsregelungen des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes, nach denen für den am 13. März 1947 geborenen Kläger eine niedrigere Altersgrenze galt als für ab dem 1. Juli 1947 geborene Polizeivollzugsbeamte, für die die Ruhestandsgrenze nach Maßgabe des Geburtsjahrgangs schrittweise angehoben wurde (Artikel 7 § 5 des Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, § 129 LBG NRW nF), beinhalten ebenfalls keine nach der Richtlinie unzulässige Diskriminierung. Vielmehr handelt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zustehenden weiten Ermessensspielraums um eine nach Art. 6 Abs. 1 RL gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters.
25
Wie schon aus den Worten "besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können" im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, gilt dieser Spielraum auch für die Entscheidung, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen, zu der sich die betreffenden nationalen Stellen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer oder haushaltsbezogener Erwägungen und in Anbetracht der konkreten Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Mitgliedstaat veranlasst sehen können (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 54, 65, 73 und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 69). Die Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme nach diesen Maßstäben muss sich aber zumindest aus ihrem allgemeinen Kontext ergeben (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 39 mwN). Die Regelungen müssen zudem kohärent und systematisch sein (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 85 mwN).
26
Die nach Geburtsmonaten (Jahrgang 1947) beziehungsweise -jahren (Jahrgänge 1948, 1949) schrittweise erfolgende Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 genügt diesen Anforderungen. Die Anhebung als solche ist - gerade auch vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus - nicht zu beanstanden. Sie trug den sich wandelnden demografischen Verhältnissen in Deutschland, die dazu führen, dass sich das Verhältnis zwischen Versorgungsempfängern und aktiven Beschäftigten kontinuierlich verschlechtert , sowie den daraus resultierenden Belastungen der öffentlichen Haushalte Rechnung (vgl. zu dieser Entwicklung die Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks. 16/3794 S. 1, 2, 27). Dies ergibt sich, wenn auch nicht ausdrücklich, für die nordrheinwestfälischen Polizeivollzugsbeamten, aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtkontext der Regelung. Zur Begründung der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte wurde die mit Blick auf die angespannte Finanzlage des Landes notwendige Reduzierung der Zahl der Empfänger von Versorgungsbezügen angegeben (Landtagsprotokoll 13/108 S. 10721). Mit der Gesetzesänderung wurde für Polizeivollzugbeamte die stufenweise Anhebung der Pensionierungsgrenze lediglich vorgezogen, die für die Beamten der allgemeinen Dienstzweige mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 LBG NRW erfolgte. Diese wurde unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesbeamten begründet (Begründung der Landesregierung des Geset- zes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 14/8176 S. 126 zu §§ 17-41). Aus den Begründungen der entsprechenden Bundesgesetze wiederum ergibt sich, dass die demografische Entwicklung ausschlaggebend für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten war (Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; Begründung der Bundesregierung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT-DRs. 16/7076 S. 1, 2, 3, 4, 93). Bei einer Gesamtschau folgt hieraus, dass die Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 im Kontext mit der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland und den Auswirkungen der Versorgungslasten auf die öffentlichen Haushalte steht. Eine sich verändernde demografische Situation und hierauf gründende haushaltsbezogene Erwägungen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulässige Kriterien, die eine Veränderung der Ruhestandsgrenzen erlauben. Gegen die Kohärenz der Anhebung des Ruhestandsalters spricht ebenfalls nichts.
27
Auch die in Art. 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmte lediglich schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte ist nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben mit Art. 6 Abs. 1 RL vereinbar. Die demografische Situation und damit das Verhältnis zwischen Versorgungsbezügeempfängern und aktiven Beschäftigten haben sich nicht abrupt verändert. Vielmehr steigt die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu den noch im Dienst befindlichen Beschäftigten erst allmählich an. Es liegt deshalb innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums , wenn er diesem sich in Entwicklung befindlichen Prozess dadurch Rechnung trägt, dass er korrespondierend hiermit die Ruhestandsgrenze ebenfalls nur sukzessive nach Maßgabe des Geburtszeitpunkts der zur Pensionierung anstehenden Beamten erhöht. Hierbei handelt es sich um ein in sich schlüssiges und konsequentes Mittel, der sich in Veränderung befindlichen Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen.
28
Dass eine stufenweise Anhebung der Ruhestandsgrenze zulässig ist, lässt sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juli 2011 ableiten. Das Gericht hat zum einen ausgeführt (aaO Rn. 96), aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG gehe hervor, dass die Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Rhythmus erfolgen könnten, um der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen. Dieser Rhythmus könne auch von Region zu Region unterschiedlich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Zwar bezieht sich diese Aussage unmittelbar darauf, dass es zulässig ist, unterschiedlichen regionalen Verhältnissen innerhalb eines Mitgliedstaats durch verschiedene Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand Rechnung zu tragen. Den Ausführungen lässt sich aber darüber hinausgehend entnehmen, dass differenzierende Regelungen auch innerhalb desselben regionalen Geltungsbereichs möglich sind, wenn inhaltliche Unterschiede zwischen verschiedenen Alterskohorten bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof es für zulässig hält, "der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen".
29
Überdies hat sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung, die die Ruhestandsregelungen des hessischen Beamtenrechts zum Gegenstand hatte, mit der Frage befasst, ob die betreffenden Vorschriften inkohärent seien, weil sie im Gegensatz zu Bestimmungen in anderen deutschen Ländern noch keine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vorsahen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die vorgenannte Erwägung angestellt. Hätte es Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stufenregelung mit der Richtlinie gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass es dies in seiner Begründung angesprochen hätte.
30
Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Anhebung der Altersgrenze in erheblich kürzeren Etappen vollzieht als nach der vergleichbaren Regelung des Bundesbeamtengesetzes (§ 51 Abs. 2 BBG). Eine konkrete Benachteiligung des Klägers ist mit dieser unterschiedlichen Regelung nicht verbunden. Im Gegenteil: Da er im März 1947 geboren wurde, ist für ihn als Angehöriger des ersten, von der Neuregelung betroffenen Jahrgangs 1947 aufgrund der nordrhein -westfälischen Übergangsregelung die individuelle Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden, während er nach Maßgabe der vergleichbaren Regelung des Bundes (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) nur einen zusätzlichen Monat gewonnen hätte.
31
b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entbehrlich. Soweit unionsrechtliche Fragestellungen betroffen sind, steht mit der nach der "acte-clair-" beziehungsweise "acteéclairé -Doktrin" erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) fest, dass die Erwägungen des Senats zum Unionsrecht zutreffen. Ihnen liegen die in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union entwickelten Maßstäbe für nach Art 4. Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters zugrunde. Soweit es um die danach erforderlichen legitimen Ziele und die zu deren Erreichung angemessenen Mittel geht, ist mangels konkreter Vorgaben der Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum verblieben, den der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sogar ausdrücklich als weit bezeichnet hat (Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63). Dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts des Beklagten in dem den nationalen Gesetzgebern zustehenden Beurteilungsspielraum halten und sich deshalb weitere klärungsbedürftige unionsrechtliche Fragen nicht mehr stellen, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich, zumal sich die insoweit angestellten Erwägungen überwiegend ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.
32
3. Ansprüche des Klägers aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG scheiden ebenfalls aus. Dies gilt insbesondere auch, soweit nicht "legislatives Unrecht" in Rede steht, sondern der Verwaltungsakt, durch den die weitere Verlängerung des Verbleibs des Klägers im aktiven Dienst abgelehnt wurde. Ungeachtet der Frage, ob auch für diesen besonderen deliktischen Anspruch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gilt und inwieweit wegen der Rücknahme der insoweit zur Hauptsache erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage § 839 Abs. 3 BGB eingreift, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes wurden, wie der Klä- ger nicht verkennt, zutreffend angewendet, und die Bestimmungen widersprechen dem Unionsrecht aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 23/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2014 - I-11 U 6/13 -

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2013 zu zahlen. Ferner wird sie verurteilt, an den Kläger weitere 200,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100,- € ab dem 1. April 2013 und aus weiteren 100,- € ab dem 1. Mai 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.