Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Nov. 2018 - RO 5 K 16.2012

published on 15/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Nov. 2018 - RO 5 K 16.2012
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ für das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aus Putenfleisch, bei dem die eingesetzten Putenteilstücke entsprechend dem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 04.08.2015 nach dem Füllen, aber noch vor dem Garen zu weniger als 80 Gewichtsprozent ein Gewicht von > 200g aufweisen, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt und nicht um den Zusatz „Formfleisch-“ zu ergänzen ist.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ für das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aus Putenfleisch nicht gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt und nicht um den Zusatz „Formfleisch-“ zu ergänzen ist.

Die Klägerin vertreibt ein vorverpacktes und aus Putenfleisch hergestelltes Erzeugnis mit der Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“.

Mit Schreiben vom 20.05.2015 übersendete der Landkreis … … dem Landratsamt T. einen Beanstandungsvorgang mit Gutachten des Landesuntersuchungsamtes für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit.

Daraufhin wurden vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: LGL) am 22.07.2015 Verdachtsproben untersucht. Die präparativ-gravimetrische Untersuchung der vorgelegten „Putenteilstücke gewürzt und getumbelt“, die für die Herstellung des streitgegenständlichen Produkts verwendet werden, ergab eine Stückgrößenverteilung von lediglich 20% bzw. 23% > 200 g. Auch bei der Untersuchung des fertigen Produkts „Delikatess Putenbraten“ mit Probeentnahmedatum vom 04.08.2015 sei bei der Überprüfung der Zusammensetzung die Kennzeichnung aufgefallen. Der sensorische Eindruck sei der eines zusammengesetzten Produkts. Industriell unter Verwendung größerer Putenbrustfilets hergestellte Slicer-/Darmware bedürfe aber nur dann keiner ergänzenden Bezeichnung in Bezug auf das Zusammenfügen, wenn sie nach dem Abfüllen in den Darm und vor dem Garen Stückgrößen von 80 Gew.% > 200 g aufweisen. Da das vorliegende Produkt die Anforderung von 80 Gew.% > 200 g bei weitem nicht erfülle, sei es als Formfleisch-Putenbraten einzustufen.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Die Klägerin trägt vor, dass die Klage als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig sei. Sie diene der Klärung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solchermaßen konkretisiertes Rechtsverhältnis bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Die Klägerin sei der Auffassung, dass die Ergänzung der Bezeichnung durch das Wort „Formfleisch“ entsprechend den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse nicht erforderlich sei, weil die Kennzeichnung europarechtlich abschließend geregelt sei. Demgegenüber vertrete der Beklagte die Auffassung, dass die Angabe „Formfleisch“ zwingender Bestandteil der üblichen Bezeichnung des Produktes sei. Damit haben sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Einer weiteren Konkretisierung durch den Erlass einer Verbotsverfügung bedürfe es nicht. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Vorliegend müsse die Klägerin aufgrund der Ankündigung des Beklagten sowie der Tatsache, dass sie weiter das beanstandete Erzeugnis in den Verkehr bringen möchte, damit rechnen, dass gegen sie bzw. ihre Mitarbeiter Ordnungswidrigkeitenverfahren oder in letzter Konsequenz sogar Strafverfahren in Gang gebracht werden. Die Klägerin sei auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre wirtschaftliche Disposition darauf einstellen zu können. Zudem habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung der primär lebensmittelverwaltungsrechtlichen Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht auf der Anklagebank zu erleben. Denn die Klägerin habe ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen. Der Beklagte habe bislang auch keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch oder Anfechtungsklage hätte zur Wehr setzen können. Der Klägerin sei ein Abwarten bis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes auch nicht zuzumuten, da völlig ungewiss sei, ob und ggf. wann der Beklagte verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da die Bezeichnung des streitgegenständlichen Produkts „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) LMIV verstoße. Wenn der Beklagte nun der Ansicht sei, dass deshalb nach Leitsatzziffer 2.19 eine Kennzeichnung als „Formfleisch- …aus Fleischstücken zusammengefügt“ erfolgen müsse, so stehe dem der ausdrückliche Wortlaut der LMIV entgegen. Nach Art. 17 Abs. 5 enthalte Anhang VI LMIV spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen seien. Anhang VI LMIV enthalte dabei eine Regelung zur Kennzeichnung zusammengefügter Fleischerzeugnisse und regle, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Wortlaut eine Kennzeichnung erfolgen müsse. Nach Anhang VI Teil A Ziffer 7 tragen Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handele, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt seien, den folgenden Hinweis: […] auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus Fischstücken zusammengefügt“. Der europäische Gesetzgeber habe damit eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, ob und wie in der Bezeichnung eines Lebensmittels ein Hinweis auf das Zusammenfügen mehrerer einzelner Stücke zu einer größeren Einheit zu erfolgen habe, um eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handeln könne, auszuschließen. Die gesetzliche Regelung durch den europäischen Verordnungsgeber habe nach Art. 38 Abs. 1 LMIV zur Folge, dass die einzelnen Mitgliedstaaten keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften diesbezüglich erlassen oder aufrechterhalten dürfen. Damit dürfe der deutsche Gesetzgeber keine einzelstaatliche Rechtsvorschrift erlassen, die einem Lebensmittelunternehmer die Angabe „Formfleisch-“ als weitere Ergänzung der Bezeichnung eines zusammengefügten Fleischerzeugnisses vorschreibe. Wenn der deutsche Gesetzgeber eine solche Vorschrift jedoch nicht erlassen könne, könne eine Verpflichtung zur Ergänzung der Bezeichnung um die weitere Angabe „Formfleisch“ auch nicht auf anderem Wege gefordert werden. Auch der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht haben bereits entschieden, dass eine nach den europäischen Rechtsvorschriften zulässige Bezeichnung nicht als irreführend beurteilt werden könne. Der EU-Gesetzgeber habe die Kennzeichnung „Formfleisch“ vielmehr durch den wörtlich vorgeschriebenen Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ ersetzt und die die in der LMIV genannte Formulierung „aus Fleischstücken zusammengefügt“ vorgeschrieben.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ für das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aus Putenfleisch, bei dem die eingesetzten Putenteilstücke entsprechend dem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 04.08.2015 nach dem Füllen, aber noch vor dem Garen zu weniger als 80 Gewichtsprozent ein Gewicht von > 200g aufweisen, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt und nicht um den Zusatz „Formfleisch-“ zu ergänzen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass gemäß Nr. 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch in der Bezeichnung des Lebensmittels das Wort „Formfleisch-“ vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen werden müsse, dass Fleischstücke zusammengesetzt seien (z. B. Formfleisch-Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt). Gemäß der in Deutschland gefestigten Verkehrsauffassung werden diese Erzeugnisse bereits seit langer Zeit mit dem Signalwort „Formfleisch“ in der Verkehrsbezeichnung gekennzeichnet und mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ ergänzt. Die LMIV schreibe nun die Formulierung dieses Zusatzes vor. Das Signalwort „Formfleisch“ sei bei derartigen Erzeugnissen aber mittlerweile fester Bestandteil der Verkehrsbezeichnung und sei somit auch weiterhin zur ausreichenden Kennzeichnung derartiger Erzeugnisse im Sinne der „verkehrsüblichen Bezeichnung“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) der LMIV notwendig. Gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV handele es sich bei der Bezeichnung des Produkts um eine verkehrsübliche Bezeichnung. Diese werde durch die Leitsätze Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelhandbuches vermittelt, weshalb ein Voranstellen des Begriffs „Formfleisch“ verpflichtend sei (vgl. Ziffer 2.19). Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A LMIV enthalte demgegenüber verpflichtende Angaben zur Ergänzung der verkehrsüblichen Bezeichnung. Entsprechend sei die verkehrsübliche Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LMIV „Formfleisch-Putenbraten“ vorliegend mit der Ergänzung der Bezeichnung „…aus Fleischstücken zusammengefügt“ zu versehen. Die verkehrsübliche Bezeichnung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LMIV laute also „Formfleisch-Putenbraten“ und nicht „Putenbraten“. Die alleinige Ergänzung „…aus Fleischstücken zusammengefügt“ reiche nicht aus, um dem deutschen Verbraucher eine i.S. von Art. 7 Abs. 2 LMIV zutreffende, klare und für ihn leicht verständliche Information zu geben, die ausreiche, das vorliegende Produkt der Kategorie 3 (Formfleischerzeugnisse, bei der die eingesetzten Teilstücke nach dem Abfüllen in den Darm und vor dem Garen eine Stückgröße von 80 Gew.-% < 200 g (Putenbrust) aufweisen) von einem Produkt der Kategorie 2, bei der die eingesetzten Teilstücke nach dem Abfüllen in den Darm und vor dem Garen eine Stückgröße von 80 Gew.-% > 200 g (Putenbrust) aufweisen, zu unterscheiden, da der Verbraucher gewohnt sei, Produkte der Kategorie 3 an dem Signalwort „Formfleisch“ zu erkennen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Anlagen, auf die Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die von der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

I.

Die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO ist zulässig.

1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.).

Die Klägerin will festgestellt wissen, dass die Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ für das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aus Putenfleisch, bei dem die eingesetzten Putenteilstücke entsprechend dem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 04.08.2015 nach dem Füllen, aber noch vor dem Garen zu weniger als 80 Gewichtsprozent ein Gewicht von > 200g aufweisen, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt und nicht um den Zusatz „Formfleisch-“ zu ergänzen ist und zielt damit auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab.

2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung.

Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarerer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Hat die Verwaltungsbehörde die Klägerin - so wie vorliegend - aber einer Rechtsverletzung bezichtigt, ist es zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreichend, wenn allein die Möglichkeit besteht, sich strafbar zu machen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen (vgl. VG Trier NVwZ-RR 2005, 33). Ob die entsprechenden Verfolgungsbehörden bereits ein Verfahren eingeleitet haben, ist unbeachtlich (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO § 43 Rn. 89, beck-online). Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ zu führen. In diesem Fall besteht ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 - 3 B 91.87; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12; VGH BW, Urteil vom 11. Februar 2010 - 9 S 1130/08).

II.

Die Feststellungsklage ist darüber hinaus auch begründet.

Die Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ für das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aus Putenfleisch, bei dem die eingesetzten Putenteilstücke entsprechend dem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 04.08.2015 nach dem Füllen, aber noch vor dem Garen zu weniger als 80 Gewichtsprozent ein Gewicht von > 200g aufweisen, verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und ist nicht um den Zusatz „Formfleisch-“ zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den Käufer irreführen kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C-195/14, Rn. 36). Es kommt also darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist damit die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000; 1640, BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - 20 B 16.203 -, Rn. 44, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG - LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45).

Vor diesem Hintergrund verneint die erkennende Kammer einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit die Bezeichnung „Delikatess Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ für das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aus Putenfleisch, bei dem die eingesetzten Putenteilstücke nach dem Füllen, aber noch vor dem Garen zu weniger als 80 Gewichtsprozent ein Gewicht von > 200g aufweisen, verwendet wird.

Gem. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (im Folgenden: LMIV) wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Gem. Art. 17 Abs. 5 LMIV enthält der Anhang VI spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind. In Anhang VI (Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben) heißt es unter Nr. 7 Teil A (Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels) wie folgt:

„Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis:

auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus Fischstücken zusammengefügt“; “

Wenn der Beklagte nun ausführt, dass das Signalwort „Formfleisch“ bei derartigen Erzeugnissen mittlerweile fester Bestandteil der Verkehrsbezeichnung und somit auch weiterhin zur ausreichenden Kennzeichnung derartiger Erzeugnisse im Sinne der „verkehrsüblichen Bezeichnung“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) der LMIV notwendig sei, mit der Folge, dass diese (verkehrsübliche) Bezeichnung gem. Art. 17 Abs. 1 und 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 7 durch den Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ ergänzt werden müsse, so kann dem nicht gefolgt werden.

Die Definition, was unter einer verkehrsüblichen Bezeichnung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) LMIV. Verkehrsüblich ist danach „eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre“. Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen grundsätzlich die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches dar, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden (vgl. Voit/Grube/Grube LMIV Art. 17 Rn. 73, beck-online). Zwar führen die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse unter ihrer Nr. 2.19 aus, dass bei Formfleischerzeugnissen zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch in der Bezeichnung des Lebensmittels das Wort „Formfleisch-“ vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen wird, dass Fleischstücke zusammengesetzt sind (z. B. Formfleisch-Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt).

Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches sind jedoch keine Rechtsnormen, weil sie weder Gesetz noch Rechtsverordnung sind (vgl. Voit/Grube/Grube LMIV Art. 17 Rn. 73, beck-online). Anderenfalls wären die darin geregelten Bezeichnungen auch die „rechtlichen Bezeichnungen“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 S. 1 LMIV. Die Leitsätze begründen aber grundsätzlich eine (widerlegliche) Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet (BVerwG, LRE 22, 35; VG Arnsberg, LMRR 2009, 61 und Voit/Grube/Grube LMIV Art. 17 Rn. 73, beck-online). Die Leitsätze können zwar als sachverständige Beschreibung der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmale von Lebensmitteln unter Umständen entsprechende bestehende oder künftig herauszubildende Erwartungen der Verbraucher nahelegen, sind aber nicht in jedem Fall zuverlässige Abbilder des aktuellen Verbraucherverständnisses (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. November 2011 - I-6 U 119/11 -, Rn. 6, juris), sodass sich die Leitsätze bei ihrer Anwendung im Einzelfall einer Überprüfung durch das Gericht zu unterziehen haben (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke LFGB § 15 Rn. 26, beck-online). Beschränkt sich das Gericht nämlich darauf, den Inhalt eines Leitsatzes ohne eigene Prüfung in die Entscheidung zu übernehmen, erhält dieser Leitsatz eine quasi-normative Bedeutung, die im Hinblick auf die Harmonisierung der Irreführungsverbote durch die Richtlinie 2000/13/EG gemeinschaftsrechtlich nicht akzeptabel ist (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke LFGB § 15 Rn. 6a, beck-online). So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 09. Februar 1999 (Az.: C-383/97, Rn. 41 und 42, juris) die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse im Ergebnis nicht berücksichtigt. Den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs kommt demnach eine wichtige Funktion hinsichtlich der Beschreibung der Herstellung und der Merkmale und dem Schutz der Qualität der beschriebenen Erzeugnisse zu. Dies besagt aber nichts darüber, ob diese Bezeichnungen auch vom Verbraucher ohne weitere Erläuterung akzeptiert werden. Dies bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Meisterernst LMIV Art. 2 Rn. 113, beck-online).

Nach dieser durchzuführenden Einzelfall-Beurteilung kann nicht davon ausgegangen werden, dass „Formfleisch-Putenbraten“ die verkehrsübliche Bezeichnung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) LMIV für das streitgegenständliche Produkt ist. Eine verkehrsübliche Bezeichnung muss nämlich so gefasst sein, dass der Verbraucher sich eine konkrete Vorstellung von der Beschaffenheit des Lebensmittels machen kann, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (vgl. Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) LMIV und Voit/Grube/Grube LMIV Art. 17 Rn. 75, beck-online). Ebenso wenig verstößt die Bezeichnung „Putenbraten, aus Fleischstücken zusammengefügt“ gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 LMIV, da es sich dabei um eine nach europäischen Rechtsvorschriften zulässige Bezeichnung handelt und der Verbraucher durch diese Bezeichnung zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich informiert wird. Die Bezeichnung ist daher auch nicht um den Zusatz „Formfleisch-“ zu ergänzen.

Kommt ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Verbraucher mit einem Fleischerzeugnis, das mit dem Zusatz „Formfleisch-“ versehen ist, in Berührung, so hat er vielfach keine konkrete und insbesondere häufig keine korrekte Vorstellung über die tatsächliche Beschaffenheit des Produkts. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher mag durch den Zusatz „Formfleisch-“ vielleicht noch signalisiert werden, dass es sich um ein Fleischerzeugnis handelt, das aus mehreren Fleischstücken zusammengesetzt ist. Eine Vorstellung darüber, wie groß die einzelnen Fleischstücke sind oder sein müssen, damit das Signalwort „Formfleisch-“ vorangestellt werden muss, hat der Durschnittsverbraucher dagegen nicht. Aber selbst, wenn sich der Verbraucher Gedanken über die einzelnen Stückgrößen macht, so hat er in aller Regel keine Kenntnis von dem ALTS-Beschluss zu TOP 27 der 71. Arbeitstagung 2013, wonach die Stückgrößen für Slicer-/Darmware 80 Gew.-% > 100 g für Hähnchenbrust bzw. 80 Gew.-% > 200 g für Putenbrust festgelegt wurden und Produkte, die diese Stückgrößenanforderungen erfüllen ohne ergänzenden Bezeichnung in Bezug auf das Zusammenfügen verkehrsfähig sind und kann sich unter dieser Stückgrößen-Angabe nichts vorstellen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher geht vielmehr (fälschlicherweise) regelmäßig davon aus, dass es sich bei „Formfleisch“ um Fleischabfälle, kein „echtes“ Fleisch oder gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch handelt. Gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch darf für sog. „Formfleisch“ nach den Leitsätzen jedoch gerade nicht verwendet werden (vgl. Nr. 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse). Insofern führt gerade die Bezeichnung „Formfleisch“ den Verbraucher häufig in die Irre, da er aufgrund des Zusatzes „Formfleisch“ vielfach falsche Vorstellungen über die Eigenschaften der Fleischerzeugnisse hat, sodass sich der Verbraucher auch keine konkrete Vorstellung von der Beschaffenheit des Lebensmittels machen kann, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Damit entspricht der vorangestellte Zusatz „Formfleisch-“ auch nicht den Anforderungen an eine verkehrsübliche Bezeichnung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) LMIV. Im Übrigen ist der vorangestellte Zusatz von „Formfleisch“ auch nicht mit Art. 7 Abs. 2 LMIV in Einklang zu bringen, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen. Für den Verbraucher viel klarer und verständlicher ist dagegen (allein) der zutreffende Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“, so wie ihn nun auch Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 7 LMIV verpflichtend vorschreibt. Der vorangestellte Zusatz „Formfleisch-“ bringt für den Durchschnittsverbraucher hingegen keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die Eigenschaft des Fleischerzeugnisses.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der EU-Gesetzgeber mit Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 7 LMIV eine Regelung geschaffen hat, die zum Ausdruck bringt, dass er die Kennzeichnung von sog. „Formfleisch“ durch den wörtlich vorgeschriebenen Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ als ausreichend und für den Verbraucher verständlich kenntlich gemacht ansieht. Der EU-Gesetzgeber hat insoweit den zu verwendenden Wortlaut vorgeschrieben, wenn die Regelung eingreift, d. h. wenn es sich um ein Fleischerzeugnis handelt, das den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, das jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken besteht, die durch andere Zutaten oder durch andere Mittel zusammengefügt sind (vgl. auch Voit/Grube/Grube LMIV Art. 17 Rn. 223, beck-online).

Da eine nach europäischen Rechtsvorschriften zulässige Bezeichnung nicht gegen das Irreführungverbot aus Art. 7 Abs. 1 LMIV verstoßen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 33/89 -, Rn.52, juris) und der zutreffende Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ den Verbraucher im Hinblick auf die Eigenschaft des Fleischerzeugnisses als nicht gewachsenes Stück Fleisch zutreffend klar und verständlich informiert, war der Klage somit stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.

(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.

(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.