Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Apr. 2017 - RO 3 K 16.829

bei uns veröffentlicht am04.04.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Dem Kläger geht es um die Gewährung eines weiteren Betriebszuschusses für die von ihm betriebene private staatlich anerkannte Fachakademie für Heilpädagogik in Regensburg für das Haushaltsjahr 2015.

Unter dem 1. Oktober 2014 stellte die Fachakademie für Heilpädagogik Regensburg Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz des Rechtsassessors F … R … als Lehrkraft für das Fach Rechtskunde an der Fachakademie. Der Kläger hatte Herrn R … mit Schreiben vom 3. September 2014 bestätigt, dass das ihm vorgelegte erweiterte polizeiliche Führungszeugnis keinen Eintrag enthalte. Nach Auffassung der Klägerseite bestehe keine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis dem Beklagten gegenüber. Hinsichtlich des rein theoretisch abgehaltenen Unterrichts im Fach Rechtskunde bestehe schon rein tatsächlich keine Möglichkeit des Kontakts der dozierenden Person mit Minderjährigen. Dies sei Voraussetzung nach § 30a BZRG, damit ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werde. Die Beklagtenseite verlangte die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, um über den Antrag auf Unterrichtsgenehmigung entscheiden zu können. Das Erfordernis der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses wurde im Schreiben vom 13. Juni 2014 an die Regierung der Oberpfalz und im Schreiben vom 23. September 2015 an den Kläger durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erläutert. Die vorgenommene Differenzierung zwischen rein theoretischem und fachpraktischem Unterricht rechtfertige keine andere Bewertung, da auch dort im Rahmen schulischer Ausbildung ggf. Kontakt zu Minderjährigen bestehe. In Abwägung der betroffenen Rechtsgüter überwiege der Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit die informationelle Selbstbestimmung etwaiger Lehrkräfte. Soweit im Rahmen des „Regensburger Modells“ für den Bereich ehrenamtlicher Tätigkeit zur praxisgerechten Umsetzung von § 72a SGB VIII möglich sei, dass öffentliche Stellen die erweiterten Führungszeugnisse einsehen und entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen könnten, sei dies für den Bereich der Schulaufsicht weder geeignet noch erforderlich. Die Schulaufsichts- und Genehmigungsbehörden müssten eigenständig die konkreten Genehmigungsvoraussetzungen prüfen. Eine Zwischenschaltung weiterer öffentlicher Stellen sei nicht praktikabel. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch private Schulträger sei keinesfalls ausreichend.

Die Regierung der Oberpfalz teilte mit E-Mail vom 17. August der Klägerseite mit, der Unterrichtseinsatz von Herrn R …werde formlos unter der Voraussetzung geduldet, dass der Schulträger die Antwort des Staatsministeriums auf das Schreiben der Klägerseite vom 12. August 2015 an das Staatsministerium akzeptieren werde. Das Staatsministerium teilte der Klägerseite mit Schreiben vom 1. Februar 2016 mit, am Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses festhalten zu wollen. Auf die Schreiben vom 13. Juni 2014 und 23. September 2015 werde verwiesen. Der Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler erfordere, mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen, dass einschlägig verurteilte Personen an Schulen unterrichten würden. Für diese gesetzlich in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG niedergelegte Pflicht der Schulaufsicht werde die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für notwendig erachtet. Mit E-Mail vom 10. Februar 2016 teilte die Regierung der Oberpfalz dem Kläger mit, erst nach Eingang des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches nicht älter als drei Monate sein dürfe, könne eine abschließende Bearbeitung der schulaufsichtlichen Genehmigung für Herrn R … erfolgen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Unterrichtsgenehmigung erfolgte durch die Beklagtenseite nicht mehr.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 beantragte der Kläger Betriebszuschuss nach Art. 41 BaySchFG für die von ihm betriebene Fachakademie für Heilpädagogik in Regensburg im Haushaltsjahr 2015.

Mit Bescheid vom 2. November 2015 setzte die Regierung der Oberpfalz für das Haushaltsjahr 2015 den beantragten Betriebszuschuss nach Maßgabe des beigefügten Prüfungs- und Feststellungsvermerks auf 505.206,06 € fest (Ziffer 1 des Bescheids). Gemäß Ziffer 2 des Bescheids wurde die Anlage „Prüfungs- und Feststellungsvermerk“ Bestandteil des Bescheids. Die für den Abrechnungszeitraum bereits geleisteten Abschlagszahlungen von 372.000 € wurden auf den festgesetzten Zuschuss angerechnet. Der sich daraus ergebende Restbetrag von 133.206,06 € werde auf das im Antrag genannte Konto überwiesen (Ziffer 3 des Bescheids). Nach dem Prüfungs- und Feststellungsvermerk zum Stichtag 20. Oktober 2014 betreffend das Haushaltsjahr 2015 wurden die Lehrerwochenstunden für Herrn R … wegen der fehlenden Genehmigung nicht bezuschusst. Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 8. Dezember 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. November 2015, der nach Angaben des Klägers bei diesem am 9.11.2015 eingegangen sei, begrenzt auf die versagte Bezuschussung der Stunden der Lehrkraft R … Der Widerspruch wurde im Schreiben vom 15. Februar 2016 im Wesentlichen damit begründet, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verlangen nach dem erweiterten Führungszeugnis in Art. 94 BayEUG bzw. in § 30a BZRG gesehen werde. Art. 94 BayEUG nenne keine Grundlage dafür, auf welche Weise der Nachweis geführt werden könne, dass hinsichtlich der Lehrkraft keine rechtskräftige Verurteilung der genannten Straftaten vorliege. Von Seiten des Trägers der Fachakademie für Heilpädagogik sei immer wieder angeboten worden, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden könne. Dies sei vom Ministerium wie auch von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt worden. Die Argumentation von Ministerium und Regierung der Oberpfalz könne unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des rein theoretisch abgehaltenen Unterrichts um Fach Rechtskunde bestehe schon rein tatsächlich keine Möglichkeit des Kontakts der dozierenden Person mit Minderjährigen. Dies sei nach § 30a BZRG Voraussetzung dafür, dass ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden dürfe. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, auf das kein Anspruch bestehe, stelle unter Umständen selbst einen Bruch des Datenschutzrechts dar. Die flächendeckende Anforderung erweiterter Führungszeugnisse auch bei faktisch ausgeschlossenen Kontaktmöglichkeiten mit Minderjährigen sei ein unverhältnismäßiger und vom Gesetzgeber nicht gewünschter Eingriff in Bürgerrechte. Aufgrund der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an der Fachakademie für Heilpädagogik sei das Mindesteintrittsalter unter Zugrundelegung eines mittleren Bildungsabschlusses mit 16 Jahren bei 21 Jahren. Der Dozent habe im Fach Rechtskunde erwiesenermaßen keinen Kontakt zu Minderjährigen. Nachfragen bei Dozenten anderer Fachakademien in Bayern hätten ergeben, dass eine Vielzahl von Dozenten gäbe, die schon jahrelang tätig seien, ohne um die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ersucht worden zu sein. Durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Personalleiter des Trägers der Fachakademie könne der gleiche Zweck erreicht werden, wie durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch die Regierung der Oberpfalz. Dies greife weit weniger in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein als die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei der Regierung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016, zugestellt am 27. April 2016, wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Hierauf wird verwiesen.

Am 24. Mai 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, bei der Berechnung des Zuschusses für das Haushaltsjahr 2015 sei kein Zuschuss für die Unterrichtsstunden durch Herrn R … gewährt worden, weil dieser nicht als Lehrkraft genehmigt sei. Der Kläger habe aber insgesamt Anspruch auf Festsetzung des Betriebszuschusses für seine Fachakademie. Zumindest sei der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Für die Forderung der Regierung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei erforderlich, da in Grundrechte eingegriffen werde, die der Kläger ausführlich in seiner Widerspruchsbegründung dargelegt habe. Hierauf werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Handeln des Beklagten erscheine widersprüchlich und verletze den im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn einerseits der Unterrichtseinsatz geduldet werde, andererseits aber entsprechender Zuschuss verweigert werde. Es sei auch insoweit der Gleichheitssatz verletzt. Über die Unterrichtsgenehmigung sei nicht entschieden worden. Dies widerlege den Vorhalt des Beklagten, der Kläger habe mangels Genehmigung nicht auf eine Bezuschussung hoffen dürfen. Im Gegenteil sei nicht ersichtlich, weshalb nicht von einer Bezuschussung ausgegangen werden sollte, solange der Beklagte den Antrag auf Unterrichtsgenehmigung nicht ablehne. Es erscheine zielführend, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Unterrichtsgenehmigung auszusetzen. Vorgreiflichkeit dürfte bestehen. Anders sei dies nur dann zu sehen, wenn man, wofür auch viel spreche, die eingeräumte Duldung der Genehmigung zuschussrechtlich gleichstelle. Als sachlicher Grund für die Unterscheidung werde vom Beklagten angenommen, dass der Schulträger sich rechtzeitig um die erforderliche Unterrichtsgenehmigung bemühe. Der Kläger habe dies getan. Der Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung der Lehrkraft R … datiere vom 1. Oktober 2014. Aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes überzeuge nicht, dass das nicht vorgelegte Führungszeugnis förderrechtlich relevant sei. Der Zuschuss habe ja wohl erkennbar zum Zweck, heilpädagogischen Unterricht zu fördern. Dass der Zweck verfehlt worden sei oder es zu dessen Erreichung auf die Vorlage eines Führungszeugnisses ankomme, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Ergänzend sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten hingewiesen, wie diese sich seit dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts entwickelt habe. Wie auch der Beklagte nicht in Zweifel ziehe, stelle die Forderung nach dem Führungszeugnis eine solche des Freistaats Bayern dar. Die Erhebung persönlicher Daten sei erforderlich, um die Eignung des Personals des Antragstellers prüfen zu können. Hierfür fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei nach dem positiven Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 BV - erforderlich.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 19. April 2016 werden aufgehoben.

  • 2.Der Beklagten wird verpflichtet, dem Kläger gemäß Antrag vom 6. März 2015 Betriebszuschuss für die Fachakademie für Heilpädagogik Regensburg zu gewähren, hilfsweise, für den Fall fehlender Spruchreife den Beklagten zu verpflichten, über diesen Antrag erneut gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es läge weder widersprüchliches Verhalten vor, noch werde der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil der Unterrichtseinsatz zwar geduldet worden sei, aber nicht bezuschusst werde. Der Kläger sei zu keiner Zeit des Unterrichtseinsatzes von Herrn R … darüber im Unklaren gewesen, dass die von Herrn R … gehaltenen Unterrichtsstunden nicht bezuschusst würden. Bereits mit Rundschreiben vom 2. Februar 2012 sei der Kläger wie alle Privatschulträger beruflicher Schulen informiert worden, dass nur genehmigte Lehrkräfte bezuschusst werden könnten. Im Bescheid vom 12. November 2014 über den Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2014 seien die Stunden von Frau E … E … aus demselben Grund nicht bezuschusst worden, was vom Kläger hingenommen worden sei. Dem Kläger seien die Rechtsauffassung der Regierung der Oberpfalz und die damit verbundenen Konsequenzen für den Betriebszuschuss bekannt gewesen. Darüber hinaus sei die Schulleitung am 5. Mai 2015 informiert worden, dass ohne Führungszeugnis keine Genehmigung möglich sei und ohne Genehmigung keine Bezuschussung erfolge. Dieser Hinweis habe gemäß Art. 113 Abs. 2 BayEUG an die Schulleitung mit Wirkung für den Kläger ergehen können. Die Duldung sei nicht aus Gründen von Treu und Glauben der Genehmigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG gleichzustellen. Die Duldung bringe lediglich positiv zum Ausdruck, dass die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Unterrichtstätigkeit nicht gemäß Art. 95 BayEUG untersage. Damit werde der Schwebezustand des Unterrichts ohne Genehmigung - weil ein Antrag zwar gestellt sei, aber die Antragsunterlagen nicht vollständig seien, so dass noch keine Entscheidung getroffen werden könne - lediglich im Hinblick auf Art. 95 BayEUG akzeptiert. Daraus abzuleiten, dass dann auch eine Bezuschussung erfolgen müsse, sei nicht sachgerecht. Dadurch werde die Schulaufsicht letztendlich gezwungen, die Unterrichtstätigkeit gemäß Art. 95 BayEUG sofort zu untersagen, um dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG Geltung zu verschaffen. Folge man der Auffassung des Klägers würde dies bedeuten, dass Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend erweitert würde, dass bei der Berechnung des Lehrpersonalzuschusses solche Unterrichtsstunden berücksichtigt würden, die von Lehrkräften erteilt würden, die für die Schulart voll ausgebildet seien bzw. die schulaufsichtlich genehmigt seien bzw. deren Unterrichtseinsatz geduldet werde und deren Besoldung bzw. Entgelt sich nach den Vorschriften für vergleichbare staatliche Lehrkräfte richte. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BayEUG erkennbar einen finanziellen Anreiz schaffen wollen, dass der Schulträger sich rechtzeitig um die erforderliche Unterrichtsgenehmigung bemüht. Es sei geboten, das finanzielle Risiko des Einsatzes von Lehrkräften, bevor eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei, dem Schulträger aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 12. August 2016 teilte der Beklagte mit, aller Voraussicht nach werde Herr R … seine Unterrichtstätigkeit an der Fachakademie für Heilpädagogik nicht weiterführen (E-Mail der Akademieleitung vom 4.8.2016). Erst wenn vom Schulträger mitgeteilt werde, wie weiter verfahren werde und Herr R … den Unterricht fortsetzen wolle, werde, wie der Schulträger dies mit Schreiben vom 25. Juli 2016 erstmals erbeten habe, über den unvollständigen Antrag entschieden werden. Mit weiterem Schreiben vom 21. September 2016 teilte der Beklagte mit, Herr R … werde an der Fachakademie nicht mehr unterrichten. Es werde daher kein Sachbescheidungsinteresse bezüglich der Unterrichtsgenehmigung für Herrn R … gesehen.

Mit E-Mail vom 21. September 2016 teilte die Klägerseite der Regierung der Oberpfalz mit, dass Herr F … R … nicht mehr beim Kläger unterrichte. In diesem Schuljahr werde der Richter Herr Dr. R … M … seine Unterrichtstätigkeit aufnehmen.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte der Beklagte u.a. mit, der Betriebszuschuss 2015 ohne Abzug der von Herrn R … erteilten vier Wochenstunden hätte um 12.642,48 € mehr betragen.

Mit Schreiben vom 16. März 2017 wurden die Beteiligten gebeten mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestehe. Falls dies nicht der Fall sei, ziehe das Gericht den Erlass eines Gerichtsbescheids in Betracht.

Mit Schreiben vom 23. und 30. März 2017 erklärten der Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 30. März 2017 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Einzelrichterin legt den Antrag der Klägerseite sinngemäß dahingehend aus, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger zusätzlichen Betriebszuschuss für die Lehrerwochenstunden von Herrn R … im Haushaltsjahr 2015 zu gewähren, ferner dass der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 2. November 2015, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, aufgehoben wird und dass der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 19. April 2016 aufgehoben wird; hilfsweise, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag auf Gewährung weiteren Betriebszuschusses für die Fachakademie für Heilpädagogik Regensburg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Denn Gegenstand dieser Klage ist nicht der mit Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 gewährte Betriebszuschuss, sondern der Betriebszuschuss, der darüber hinaus betreffend die Unterrichtsstunden von Herrn R … nicht gewährt wurde. Auch der Widerspruch war auf die versagte Bezuschussung der Lehrerwochenstunden der Lehrkraft R … beschränkt gewesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Betriebszuschüsse nach Art. 41 BaySchFG durch Gewährung weiteren Lehrpersonalzuschusses wegen des Unterrichtseinsatzes von Herrn R … im Haushaltsjahr 2015.

Es besteht auch kein Anspruch des Klägers, dass der Beklagte über den Antrag auf Gewährung weiterer Betriebszuschüsse neu entscheidet.

Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 2. November 2015 – soweit er Streitgegenstand ist - und der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien erhält der Schulträger einen Zuschuss (Betriebszuschuss) in entsprechender Anwendung von Art. 16 Abs. 1 BaySchFG und Art. 18 BaySchFG mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG schreibt vor, dass bei der Berechnung der Lehrpersonalzuschusses nur solche Unterrichtsstunden berücksichtigt werden, die von Lehrkräften erteilt werden, die für die Schulart voll ausgebildet bzw. schulaufsichtlich genehmigt sind und deren Besoldung bzw. Entgelt sich nach der Vorschriften für vergleichbare staatliche Lehrkräfte richtet.

Gemäß Art. 18 BayEUG ist die Fachakademie eine berufliche Schule. Nach dem Akteninhalt ist die Fachakademie für Heilpädagogik, die der Kläger betreibt, eine staatlich anerkannte berufliche Schule in privater Trägerschaft; für die Frage der Unterrichtsgenehmigung gilt Art. 94 BayEUG.

Die Unterrichtsgenehmigung nach Art. 94 BayEUG wird erteilt, wenn die Anforderungen an die fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen werden und die Anforderungen an die persönliche Eignung erfüllt sind (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG sind die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Lehrkraft erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) entgegenstehen. Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG liegt die persönliche Eignung insbesondere dann nicht vor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist.

Unstreitig lag für die Tätigkeit von Herrn R … eine schulaufsichtliche Genehmigung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG im Haushaltsjahr 2015 nicht vor.

Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG lässt insoweit auch keine Duldung einer Unterrichtstätigkeit von Lehrkräften genügen. Die „Duldung“ durch die Regierung der Oberpfalz ist nicht mit der erteilten Unterrichtsgenehmigung gleichzusetzen. Inhaltlich stellt sie nicht mehr als ein bloßes Untätigbleiben – gerade auch hinsichtlich einer Untersagung der Unterrichtstätigkeit nach Art. 95 BayEUG - dar. Die Duldung der Unterrichtstätigkeit von Herrn R … mit E-Mail vom 17. August 2015 ist mit der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung auch weder von der Form noch vom Wortlaut her gleichzusetzen. Auch die darin enthaltene Bedingung, dass der Schulträger die „Antwort des StMBW auf das Schreiben der KJF vom 12. 08.2015 akzeptieren wird“, ist erkennbar nicht erfüllt. Denn das Schreiben des Staatsministeriums vom 23. September 2015 hält am Erfordernis der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses fest, was die Klägerseite gerade nicht akzeptieren wollte und will. Insofern liegt bei der Beklagtenseite auch kein widersprüchliches Verhalten vor. Den Unterricht zu dulden, liegt ggf. im Interesse an der (bloßen) Durchführung des Schulbetriebs in der Erwartung, dass der Schulträger während des Unterrichtsbetriebs die Aufsichtsbehörde durch Vorlage der aus seiner Sicht erforderlichen Genehmigungsunterlagen noch in die Lage versetzt, die Unterrichtsgenehmigung zu erteilen. Alternative wäre die Unterrichtsuntersagung nach Art. 95 BayEUG, bei der aber die Schulaufsichtsbehörde hinreichende Erkenntnisse darüber haben muss, dass die Lehrkraft die erforderliche Eignung nicht besitzt. Dies war aus Sicht des Beklagten aber ebenso noch offen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Verhalten des Schulträgers, eine Lehrkraft ohne schulaufsichtliche Genehmigung einzusetzen, finanziell unterstützt werden muss, wenn es letztlich nicht zum Ausspruch der Unterrichtsgenehmigung kommt.

Aus dem Wortlaut in Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG - „… Lehrkräften…schulaufsichtlich genehmigtsind“ - ergibt sich auch nicht, dass dem Vorliegen der Genehmigung gleichzusetzen ist, wenn eine Unterrichtsbzw. schulaufsichtliche Genehmigung für den betreffenden Zeitraum materiell-rechtlich hätte erteilt werden müssen bzw. wenn dies ggf. im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt wird. Damit würde auch die nachträgliche Feststellung, dass die schulaufsichtliche Genehmigung hätte erteilt werden müssen, vorliegend der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG stellt nach dem Wortlaut erkennbar auf dasVorliegen der schulaufsichtlichen Genehmigung ab. Insofern soll der Schulträger gehalten werden, Lehrkräfte erst und nur dann einzusetzen, wenn für sie – zumindest im laufenden Schul- bzw. Haushaltsjahr - die schulaufsichtliche Genehmigung erteilt ist und so gleichsam einerseits deren Geeignetheit und andererseits auch deren „Unbedenklichkeit“ durch die unabhängige Stelle der Schulaufsicht bescheinigt ist. Denn nur dann ist sichergestellt, dass die Lehrkräfte über die fachliche und pädagogische Ausbildung und über die persönliche Eignung als Lehrkraft verfügen. Solange eine Lehrkraft ohne schulaufsichtliche Genehmigung eingesetzt wird, sind diese Kriterien nicht hinreichend sichergestellt. Es ist nicht erkennbar, weshalb Lehrkräfte bezuschusst werden sollen, obwohl ihre Eignung für den Unterrichtsbetrieb in persönlicher und fachlicher Hinsicht nicht hinreichend gesichert ist oder bei denen zumindest unklar ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden können. Der Träger einer Schule verhält sich nicht rechtskonform, wenn er Lehrkräfte einsetzt, ohne die erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung bzw. Unterrichtsgenehmigung vor deren Einsatzerhalten zu haben. Derartiges Verhalten unter Verstoß gegen einschlägiges Recht soll aber gerade nicht in finanzieller Hinsicht noch gefördert werden. Vielmehr soll der Träger der Schule angehalten werden, sich rechtzeitig um die entsprechende schulaufsichtliche Unterrichtsgenehmigung zu kümmern und ggf. vom nicht genehmigten Einsatz von Lehrkräften abzusehen.

Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG schreibt vor, dass die persönliche Eignung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Damit einhergehend muss der Beklagtenseite für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung auch ermöglicht werden zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen der dort genannten Straftaten bei der Lehrkraft erfolgt ist oder nicht. Die sachliche Grundlage zur Beurteilung von Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG wurde seitens des Klägers nach Aktenlage aus Sicht der Beklagtenseite nicht geschaffen, wobei hier unentschieden bleiben kann, ob vorliegend die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses betreffend Herrn R … durch den Beklagten verlangt werden konnte. Es kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 30a BZRG für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses vorlagen, mithin ob Herr R … im Rahmen des Rechtskundeunterrichts mit Minderjährigen Kontakt hatte.

Es handelt sich um eine Obliegenheit der Klägerseite, den Antrag spruchreif zu machen, so dass der Beklagte hierüber entscheiden kann.

Der Beklagte muss sich hierbei jedenfalls nicht auf das sog. „Regensburger Modell“ einlassen, insbesondere nicht darauf, dass der Träger der Schule selbst die persönliche Eignung der Lehrkraft statt der Genehmigungsbehörde bestätigt. Wenn der Kläger selbst für seine Lehrkräfte Unbedenklichkeitsbescheinigungen erstellen kann, und andererseits im Hinblick auf die Bezuschussung eigene Interesse verfolgt, wird dem Beklagten die Möglichkeit einer unabhängigen Prüfung der persönlichen Eignung einer Lehrkraft quasi entzogen. Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist der Beklagte gehalten, die persönliche Eignung einer Lehrkraft zu prüfen. Sollte der Kläger seiner Obliegenheit zur Vorlage der für die Genehmigung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht nachkommen, kann dies zu seinen Lasten gehen. Sollte er wie vorliegend der Auffassung sein, der Vorlagepflicht hinreichend nachgekommen zu sein, so dass der Beklagte nicht oder nicht rechtzeitig über seinen Antrag entschieden hat, hätte es an ihm gelegen, bezüglich der beantragten schulaufsichtlichen Genehmigung entsprechende rechtliche Schritte zu unternehmen.

Dass vorliegend der Antrag des Klägers auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Herrn R … spruchreif war, ergibt sich aus den Akten unter Einbeziehung obiger Ausführungen unabhängig von der Frage des Erfordernisses der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht, da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte hinreichend in die Lage versetzt war, die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zu prüfen, zumal den Akten nicht einmal die Vorlage eines (einfachen) Führungszeugnisses zu entnehmen ist.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz oder Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Bereits aus der Bezuschussung für das Haushaltsjahr 2014 (Bescheid v. 12.11.2014 mit Anlage „Prüfungs- und Feststellungsvermerk“, Anlage 2 zum Schreiben des Beklagten vom 30.6.2016) muss ihm bekannt gewesen sein, dass die mangelnde schulaufsichtliche Genehmigung förderschädlich ist. Denn auch die Lehrkraft E … wurde bei der Bezuschussung mangels schulaufsichtlicher Genehmigung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus muss dem Kläger schon seit dem Schreiben vom 2. Februar 2012 (Anlage 1 zum Schreiben des Beklagten vom 30.6.2016) bekannt gewesen sein, dass für Unterrichtsstunden von Lehrkräften, für die keine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegt, kein Betriebszuschuss erteilt wird.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Apr. 2017 - RO 3 K 16.829 zitiert 12 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis


(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,1.wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder2.wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird füra)eine berufliche oder

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 18

Referenzen

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.