Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Jan. 2018 - 7 ZB 17.912

02.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.642,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Schulträger der staatlich anerkannten Fachakademie für H* … in R* …, begehrt über den ihm mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 2. November 2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016) gewährten Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2015 hinaus eine Bezuschussung für den Einsatz eines Rechtsassessors im Fach Rechtskunde. Seine dahingehende Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 4. April 2017 abgewiesen. Für die Tätigkeit des Rechtsassessors sei die erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.d.F.d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455; BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 167), nicht erteilt worden. Dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG zufolge sei das Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung nach Art. 94 Abs. 1 BayEUG Voraussetzung für die Gewährung des Lehrpersonalzuschusses. Nicht gleichzusetzen sei es, wenn eine schulaufsichtliche Genehmigung für den entsprechenden Zeitraum nach materiellem Recht hätte erteilt werden müssen und dies ggf. gerichtlich festgestellt werde. Es sei nicht erforderlich, den Einsatz von Lehrkräften zu bezuschussen, deren Eignung für den Unterricht in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht hinreichend gesichert bzw. festgestellt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

Der Beklagte tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht damit begründet, dass für die Gewährung eines Personalzuschusses nach dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG eine schulaufsichtliche Genehmigung für den Einsatz des Rechtsassessors erforderlich sei und diese nicht vorgelegen habe. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diese Argumentation in Frage zu stellen.

Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die schulaufsichtliche Genehmigung nicht allein maßgeblich. Nach dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG seien bei der Berechnung des Lehrpersonalzuschusses nicht nur Unterrichtsstunden von schulaufsichtlich genehmigten Lehrkräften zu berücksichtigen, sondern auch von Lehrkräften, die für die Schulart voll ausgebildet seien. Da jedoch der im Unterricht eingesetzte Rechtsassessor keine solche voll ausgebildete Lehrkraft ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausschließlich auf die in dieser Vorschrift geregelte Alternative der schulaufsichtlichen Genehmigung des Unterrichtseinsatzes abgestellt. Soweit sich die Antragsbegründung mit den Fragen auseinandersetzt, ob eine Unterrichtsgenehmigung nach Art. 94 BayEUG für den Rechtsassessor zu erteilen ist, ob die Erteilung der Genehmigung von der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses abhängig gemacht werden darf, und ob eine Ablehnung der Genehmigung unverhältnismäßig ist, betreffen diese das Genehmigungsverfahren nach Art. 94 BayEUG und wären auch im Rahmen dessen bzw. ggf. im Rahmen einer Untätigkeitsklage zu erörtern gewesen. Auch die vom Kläger angenommene Duldung der Unterrichtstätigkeit des Rechtsassessors durch den Beklagten würde eine schulaufsichtliche Genehmigung als Voraussetzung für die Gewährung des Personalzuschusses nicht ersetzen. Der (unsubstanziierte) Vortrag, eine Vielzahl von Dozenten sei ohne Führungszeugnis tätig, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darzulegen. Ein Rückschluss auf das Vorliegen schulaufsichtlicher Genehmigungen bzw. auf die Zuschussgewährung für deren Unterrichtstätigkeit ist daraus nicht zu ziehen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Darlegungen des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Der Ausgang des Verfahrens müsste offen sein. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob die „Förderung (Gewährung von Betriebszuschüssen nach Art. 41 BaySchFG) von Unterrichtseinsätzen (durch Gewährung von Lehrpersonalzuschüssen) von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses abhängig gemacht werden (darf)“ ist, wie unter Nr. 1 aufgezeigt, nicht entscheidungserheblich. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat (auch) der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016 das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Betriebszuschuss mit der expliziten Begründung verneint, dass keine schulaufsichtliche Genehmigung erteilt worden sei. Die weiteren Ausführungen stellen erkennbar Hilfserwägungen dar. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Frage, ob die Verpflichtung zur Vorlage des (erweiterten) Führungszeugnisses ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Überprüfung der persönlichen Eignung ist, in einem gesonderten Verfahren auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung zu klären sei.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.