Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter vollständiger Anerkennung von Vordienstzeiten zwischen dem 31.3.1980 und 30.3.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Der am …1944 geborene Kläger schloss am 26.3.1971 das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität München als Diplom-Ingenieur (Elektroingenieur) und am 13.11.1974 das Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium an der Technischen Universität München als Diplom-Wirtschaftsingenieur ab. Er wurde mit Wirkung vom 1.3.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor (BesGr. C 2) für „Anwendungsentwicklung, Betriebswirtschaftslehre und Lehrgebiete aus den Grundlagen der Informatik“ an der G* …-S* …-O* …-Fachhochschule N* … ernannt. Mit Ablauf des 30.9.2009 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 21.8.2009 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.10.2009 auf monatlich 3.713,75 EUR (brutto) fest.

In diesem Bescheid wurden Zeiten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Hochschulrahmengesetz -HRG - im Zeitraum von 1971 bis März 1980 in vollem Umfang als ruhegehaltfähig, insgesamt bis zu 5 Jahren, berücksichtigt. Der hier fragliche Zeitraum zwischen 31.3.1980 bis 28.2.1991 wurde mit der Hälfte der Zeit, also mit 5 Jahren, 167,50 Tagen berücksichtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 10.11.2010 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben des Beklagten die Überprüfung seiner Daten. Mit Bescheid vom 25.11.2010 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.8.2010 neu fest. Es verwies allerdings darauf, dass sich beim Kläger kein günstigerer Ruhegehaltssatz ergebe. Der Änderungsbescheid sei eine neue, anfechtbare Sachentscheidung nur insoweit, als Versorgungsmerkmale in Abweichung einer bisherigen Entscheidung festgesetzt worden seien.

Mit Schreiben vom 7.1.2011 beantragte der Kläger die Rücknahme der Bescheide vom 21.8.2009/25.11.2010 gemäß Art. 48 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - und die Anerkennung der Zeit vom 31.3.1985 bis 28.2.1991 zu 100 Prozent als ruhegehaltfähige Zeit und entsprechende Neuberechnung seines Ruhegehalts.

Durch Bescheid vom 4.6.2012 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag ab.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 14.6.2012 Widerspruch ein und beantragte das Wiederaufgreifen der o.g. Verfahren und die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter voller und nicht nur hälftiger Anerkennung der Zeit seiner Berufsausübung zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31.3.1980 bis 30.3.1985.

Auf Grund eines Hinweises des Landesamtes für Finanzen nahm der Kläger den Widerspruch vom 14.6.2012 zurück. Zugleich erklärte er, es bliebe bei seinem Antrag vom 14.6.2012 auf Berichtigung des Zahlenwerks in Anlage B 1 zum Bescheid vom 21.8.2009/25.11.2010.

Dies legte das Landesamt für Finanzen als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21.8.2009 nach Art. 48 BayVwVfG und volle Anerkennung der Zeit vom 31.3.1980 bis 30.3.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung ab 1.10.2009 aus und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.11.2012 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 25.12.2012 Klage erhoben. Er beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers auf Basis des Bescheides vom 21.8.2009/25.11.2010 unter voller (nicht nur hälftiger) Anerkennung der Zeit seiner Berufsausübung zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31.3.1980 bis 30.3.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung ab 1.10.2009 zu berechnen sowie die Bescheides des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 21.8.2009/25.11.2010, vom 4.6.2012 und 26.11.2012 insoweit aufzuheben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des darauf beruhenden Ruhegehaltssatzes habe die Beklagte die Zeiten des „Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz 1991 - BeamtVG 1991 - in der Zeit vom 31.3.1980 bis 13.3.1985 nur zur Hälfte anerkannt. Der Beklagte habe sich hierbei auf die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG 1991 und § 44 Abs. 1 Nr. 4 c HRG berufen und gehe davon aus, dass die voll anrechenbaren Zeiten bereits durch Arbeitszeiten vom April 1971 bis Dezember 1972, Januar 1975 bis Juli 1975 und Juli 1977 bis März 1980 ausgeschöpft seien. Somit sei für spätere anrechenbare Zeiträume nur die Anrechnung zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit zulässig.

Dies stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Berechnung. Denn bei voller Anrechnung der Zeit vom März 1980 bis März 1985 und hälftiger Anrechnung der Zeit vom März 1985 bis Februar 1991 betrage die anrechenbare Gesamtdauer nicht 5 Jahre und 167,5 Tage, sondern 7 Jahre und 350 Tage.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist den Vorwurf der falschen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurück. Die Rücknahme der angegriffenen Bescheide setze gem. Art. 48 BayVwVfG ihre Rechtswidrigkeit voraus. Gleiches gelte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG. Die angegriffenen Bescheide seien jedoch rechtmäßig. Die volle Anrechnung der o.g. Zeiträume zwischen 1971 und 1980 schöpfe bereits den vollen Berücksichtigungszeitraum von 5 Jahren aus. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 1991 und den hierauf beruhenden Regelungen in 67.2.4 BeamtVGVwV könnten die folgenden anrechenbaren Zeiten nur mehr bis zur Hälfte und nicht über 10 Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Daran hätten die Behörden sich gehalten.

Das Gericht hat die Unterlagen des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des durch Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 21.8.2009 abgeschlossenen Pensionsfestsetzungsverfahrens nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies gilt sowohl für die Forderung nach einem Wiederaufgreifen i.S.v. Art. 51 BayVwVfG noch im weiteren Sinne in Form der Rücknahme oder Widerruf des Bescheids (Art. 48, 49 BayVwVfG). Die angefochtenen Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 21.8.2009/25.11.2010 sowie vom 4.6. und vom 26.11.2012 sind hinsichtlich der Berechnung der als ruhegehaltsfähig anzuerkennenden Zeiten rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung besteht nicht.

Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.v. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Weder trägt er vor, dass sich die der Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe noch hat er neue Beweismittel vorgelegt. Auch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung liegen nicht vor.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rücknahme des Pensionsfestsetzungsbescheids vom 21.8.2009 gem. Art. 48 BayVwVfG zu. Unabhängig davon, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts in der Regel im Ermessen der Behörde steht, setzt sie dessen Rechtswidrigkeit voraus. Denn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann nur ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind der Versorgung des Klägers als eines am 1.1.2011 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten der Ruhegehaltssatz und die Ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1.1.2011 ergeben. Die letzte bestandskräftige Festsetzung vor dem 1.1.2011 stammt vom 21.8.2009. Maßgebend sind somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. § 85 BeamtVG in der damals geltenden Fassung sah vor, dass gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht richtet. Das Beamtenverhältnis des Klägers, aus dem er in den Ruhestand trat, bestand seit dem 1.3.1991 und somit vor dem Stichtag des 31.12.1991.

Die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für zu Beamten ernannte Professoren an Hochschulen richtet sich nach § 67 Abs. 1 BeamtVG 1991. Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes i.d.F. vom 12.2.1987, BGBl I S. 570 (vgl. zu dieser Gesetzesfassung auch BVerwG, U. v. 26.1.2012 – 2 C 49/10 – juris Rn 10 oder BayVGH, U. v. 19.12.2014 - 3 BV 12.769 – juris Rn 11).

§ 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1991 lautet:

„Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Abs. 1 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes als ruhgehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden“.

§ 44 Abs. 1 Buchst. b HRG in der damals gültigen Fassung lautete:

Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens … Ziffer 4. Buchst. b): Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Auf diese Vorschriften (in der einschlägigen Fassung) hat das Landesamt den Kläger ausdrücklich hingewiesen und sie ihm nach Akteninhalt mit Schreiben vom 18.7.2012 zugeleitet.

In Übereinstimmung mit beiden Regelungen hat das Landesamt für Finanzen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Bescheid vom 21.8.2009 die Zeiträume vom 1.4.1971 bis 31.12.1972, vom 1.1.1975 bis 20.7.1975 und vom 21.7.1977 bis 30.3.1980 als Zeiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG 1991 als in vollem Umfang ruhegehaltfähig anerkannt. Damit war der zulässige Zeitraum von fünf Jahren ausgeschöpft.

Für die Berücksichtigung einer über die geforderte Mindestvoraussetzung hinaus abgeleisteten hauptberuflichen Tätigkeit („im Übrigen“), besonders im streitgegenständlichen Zeitraum vom 31.3.1980 bis 30.3.1985, galt § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 2 c Nr. 6.1.3 zu § 67 BeamtVG 1991). Diese Vorschrift bestimmt(e) nur, dass die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden „kann“. Der Umfang der Berücksichtigung lag im Ermessen der Behörde. Dieses war durch Tz. 67.2.4 BeamtVGVwV gebunden und eingeschränkt; zulässig war – von besonders begründeten Einzelfällen abgesehen – nur eine Berücksichtigung zur Hälfte und nicht über 10 Jahre hinaus. Auch diese Anrechnung – zur Hälfte – hat der Beklagte vorgenommen.

Nach alledem hat sich das Landesamt für Finanzen bei seiner Entscheidung an die vorgegebenen Ermessensrichtlinien gehalten. Das Verwaltungsgericht vermochte im Rahmen der Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nicht festzustellen, dass die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Kläger vermochte auch nicht darzutun, dass bei ihm ein besonders begründeter Einzelfall vorliegt, der eine abweichende Entscheidung gebietet.

Nachdem im Beamtenversorgungsgesetz auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich ist (gemäß § 67 Abs. 1 BeamtVG gelten die Vorschriften des Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist), die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, musste sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).

10

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

11

1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.

12

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).

13

Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

14

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19 § 12 beamtvg nr. 20>).

15

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

16

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

17

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).

18

Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

19

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

20

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).

21

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

22

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.

23

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

24

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

26

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

27

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.

28

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).

29

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden soll.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen hat der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (BesGr. C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. M.-...-... (...), danach bei der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DLR) beschäftigt. Am 11. Januar 1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt; zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der DLR weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den altersbedingten Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 640,72 €. 1992 wurden ihm 291.275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. September 2004 den Ruhegehaltsatz des Klägers auf 38,72 v. H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig anerkannte. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Studienzeiten sowie die Zeiten der Berufstätigkeit als Mitarbeiter bei MBB und bei der DLR bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes berücksichtigt werden. Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 20. September 2005 zur Berücksichtigung einer fünfjährigen beruflichen Praxis des Klägers als Vordienstzeit verpflichtet, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 27. Juli 2010 zusätzlich auch zur Berücksichtigung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet, im Übrigen hat er die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2012 den Beschluss vom 27. Juli 2010 aufgehoben, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, und die Sache insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, im Übrigen hat es die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers, mit der dieser die Berücksichtigung von weiteren Vordienstzeiten verfolgt hat, wurde von ihm am 28. Januar 2011 zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli und 27. September 2012 teilte der Kläger mit, dass auf die 1992 ausbezahlte befreiende Lebensversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte eingezahlt hätten. Laut Schreiben der V.-Lebensversicherung vom 7. Dezember 2004 seien außer der Auszahlungsmitteilung vom 28. Februar 1992 hierzu keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden.

Am 30. März 2013 legte der Beklagte eine Vergleichsberechnung des Landesamts für Finanzen vom 4. März 2013 vor. Danach beträgt die Differenz zwischen der Höhe des Ruhegehalts ohne bzw. unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitraums (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) als Vordienstzeit gemäß § 85 BeamtVG 243,48 €, während die für diese Zeit erworbenen anderen Versorgungsleistungen des Klägers 334,58 € erreichen (Rentenanteil aus der Lebensversicherung 180,81 € und aus der VBL-Rente 153,77 €). Nur bei strikt zeitanteiliger Berechnung errechne sich ein Differenzbetrag von 552,65 €. Dies sei aber nicht sachgerecht, da die Summe aus dem Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der Vordienstzeit (2.323,02 €) und dem zeitanteilig ermittelten Ruhegehaltsanteil (552,65 €) die Höhe des Ruhegehalts unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitraums (2.566,50 €) überschreite. Die VBL-Rente sei nach Art. 55 BeamtVG a. F. voll und nicht nur zur Hälfte anzurechnen.

Der Kläger ließ hierauf entgegnen, nach den bindenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts habe er eine Beamtenanwartschaft in Höhe von 552,65 € erworben, der eine anderweitige Versorgung von lediglich 257,67 € gegenüberstehe. Sowohl die Lebensversicherung als auch die VBL-Rente seien nur zur Hälfte anzusetzen. Zudem stehe die Anrechnung von Beiträgen, die nicht aus einer öffentlichen Kasse stammten, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem begehrt er die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2010, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen sowie nach Rücknahme der Anschlussrevision des Klägers allein noch anhängige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2005, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2005 zur Abweisung der insoweit noch anhängigen Klage.

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG zu bestimmen, weil der am 11. Januar 1991 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachhochschulprofessor berufene Kläger bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltsatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a. F. - BGBl I S. 570 (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - juris Rn. 10).

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss. Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (BVerwG a. a. O. Rn. 17). Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG (vom 9. April 1987 = a. F.) Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG a. F. vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. zu einer Sollvorschrift, so dass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG a. F. vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991, vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 18).

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a. F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 20).

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 24).

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde deshalb eine Vergleichsberechnung nach folgenden Maßstäben anstellen:

Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BverwG a. a. O. Rn. 25).

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zulasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Vor diesem Hintergrund ist der maßgebliche Zeitraum vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991, in dem der Kläger bei der DLR außerhalb des Beamtenverhältnisse beruflich tätig war, nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen, da die in diesem Zeitraum vom Kläger erworbenen sonstigen Versorgungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung (180,81 €) und aus einer VBL-Rente (153,77 €) in Höhe von zusammen 334,58 € den gemäß § 85 BeamtVG auf die maßgebliche Vordienstzeit entfallenden Ruhegehaltsanteil von 243,48 € übersteigen und die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen.

Hierzu wird auf die zutreffende Vergleichsberechnung des Beklagten (vgl. Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 4. März 2013 samt Anlagen hierzu [Berechnung ohne und unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991], Bl. 38 ff. d. Senatsakte) Bezug genommen.

Bei der vom Kläger abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung handelt es sich - unbestritten - um eine private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Bei einer zu mehr als 10% vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung kann nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben (vgl. § 10 Abs. 2 BeamtVG a. F.). Es darf dem Kläger nämlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG a. a. O. Rn. 28). Vorliegend handelte es sich nach den - vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Angaben des Klägers bei der 1992 ausbezahlten befreienden Lebensversicherung um eine Lebensversicherung, auf die der Kläger als Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber jeweils 50% eingezahlt haben. Deshalb ist auch lediglich die Hälfte des Rentenanteils, der auf die maßgebliche Vordienstzeit (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) entfällt, anzusetzen. Diesen hat der Beklagte - auch nach Ansicht des Klägers - zu Recht mit 180,81 € errechnet.

Demgegenüber kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Anrechnung von Beiträgen, die nicht aus einer öffentlichen Kasse stammen würden, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256; B. v. 16.3.2009 - 2 BvR 1003/08 - ZBR 2009, 382) stünde. Er verkennt dabei, dass es vorliegend nicht um die Frage der Anrechnung einer befreienden Lebensversicherung auf die Beamtenversorgung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 BeamtVG (in der ab dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung) geht, sondern darum, dass einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. entgegensteht, dass er im maßgeblichen Zeitraum anderweitige Versorgungsleistungen erworben hat, die die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen. Im Übrigen ist der Senat an die oben dargelegte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (§ 144 Abs. 6 VwGO).

Die Auffassung des Klägers, auch die VBL-Rente sei lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen, da sie zur Hälfte aus privaten Mitteln finanziert worden sei, trifft nicht zu. Bei der VBL-Rente handelt es sich nicht um eine private Altersvorsorge, sondern um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes i. S.e. Betriebsrente, die nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG a. F. in voller Höhe und nicht lediglich zur Hälfte auf die Versorgung anzurechnen ist, da der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge geleistet hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 27) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte, so dass eine Berücksichtigung dieses Zeitraums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. nicht in Betracht kommt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) weiter ausgeführt, die Betrachtung habe isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Aus dieser Formulierung kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beklagte eine strikt zeitanteilige Berechnung vorzunehmen hätte, da sich dadurch - im Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 20) - ein höheres Ruhegehalt errechnen würde als bei Berücksichtigung der Vordienstzeit im Beamtenverhältnis (2.323,02 € zzgl. 552,65 € = 2.875,67 € gegenüber 2.566,50 €). Eine Anrechnung der Vordienstzeit gemäß § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. ist nur gerechtfertigt, soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit im Beamtenverhältnis erdient hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Der Beklagte hat deshalb zutreffend eine Vergleichsberechnung anhand der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F., § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 BeamtVG vorgenommen, die zu einer anderen „Wertigkeit“ der maßgeblichen Vordienstzeit als bei einer strikt zeitanteiligen Berechnung führt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2005 war danach auf die insoweit noch anhängige Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage im Umfang der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Praxis des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeit) abzuweisen.

Soweit der Beklagte mit Beschluss vom 27. Juli 2010 zur Berücksichtigung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern und einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit verpflichtet wurde, ist der Beschluss aufgrund der Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Der vom Kläger begehrten Anerkennung weiterer Vordienstzeiten steht die durch Rücknahme seiner Anschlussrevision eingetretene Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2010, soweit darin die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten abgelehnt wurde, entgegen. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob ausschlaggebend für die Berufung des Klägers in A. bzw. in I. seine berufliche Reputation aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit bei MBB bzw. bei der DLR war, ob ihm - ungeachtet der Wirksamkeit - in Bezug auf die Vordienstzeiten Zusagen seitens des jeweiligen Dienstherrn gemacht wurden oder ob er insoweit - ungeachtet der Verbindlichkeit - auf diesbezügliche Auskünfte vertrauen durfte. Auf die hierzu gemachten Beweisangebote kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Auch der Hinweis auf die „Selbstbindung der Verwaltung“ bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben ist insoweit unbehelflich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger mit der Anerkennung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt nur zu ca. 1/6 obsiegt hat, hat er 5/6 und der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallenden Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Revision des Beklagten gegen die Anerkennung der Hochschulausbildung zurückgewiesen wurde (§ 154 Abs. 2 VwGO) und dass der Kläger seine auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten gerichtete Anschlussrevision zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beträgt dabei 31.422,72 €, der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Rücknahme beträgt 31.422,72 €, danach 11.648,40 €.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.