Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2015 - 3 ZB 15.855
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.617,68 €festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
Tatbestand
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Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.
- 2
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Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.
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Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.
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Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:
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-
Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,
-
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 7
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Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).
- 10
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Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).
- 11
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1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.
- 12
-
Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).
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Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).
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Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19
§ 12 beamtvg nr. 20>).
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Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.
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2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
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Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).
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Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).
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Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).
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Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).
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Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:
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Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:
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Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.
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Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.
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Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.
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Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
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Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.
- 27
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Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.
- 28
-
In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).
- 29
-
Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 €
festgesetzt.
Gründe
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
- 2
-
Der 1945 geborene Kläger wurde nach seiner Übersiedlung aus der damaligen DDR im Jahr 1977 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt. Seit 1980 war er Beamter auf Lebenszeit; seit 1992 hatte er ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 inne. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz auf 66,33 v.H. festgesetzt. Dabei erkannte sie weder die Zeiten des Medizinstudiums und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Jena (1964 bis 1973) noch die Zeit als politischer Häftling (1973 bis 1976) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung dieser Zeiten erneut zu entscheiden und gegebenenfalls einen höheren Ruhegehaltssatz festzulegen. In dem Berufungsurteil heißt es, das Ruhegehalt des Klägers sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen. Danach richte sich die Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten nach dem an diesem Tag geltenden Recht. Die damals geltenden allgemeinen Anrechnungsvorschriften seien auch für die in der DDR zurückgelegten Zeiten maßgebend. Danach seien die Studien- und Assistentenzeiten des Klägers dem Grunde nach ruhegehaltfähig; ihre Anerkennung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Berücksichtigung der Haftzeit sei gesetzlich vorgegeben.
- 4
-
Die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG, die die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten ausschließe, sofern hierfür Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden, sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Sie gehöre nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht, weil sie erst am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten sei. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 12b BeamtVG für die Bemessung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG erst durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnet, der am 22. März 2012 in Kraft getreten sei. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwirkend für die Bemessung des Ruhegehalts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten wie dem Kläger.
- 5
-
Die Beklagte hält die Frage rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob § 12b Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist.
- 6
-
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
- 7
-
So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Auf dieser Grundlage hat bereits das Oberverwaltungsgericht die in der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente der Beklagten zutreffend abgehandelt.
- 8
-
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ruhegehalt des Klägers, der am 31. Dezember 1991 bereits Beamter war und seitdem bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, aufgrund der Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nach Absatz 1 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Nach Satz 1 des § 85 Abs. 1 BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die Sätze 3 bis 5 des § 85 Abs. 1 BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v.H. für jedes Jahr vorgesehen ist.
- 9
-
Der Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Vorschrift enthält ein vollständiges Regelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts derjenigen Beamten, die bereits am 31. Dezember 1991 und seitdem ununterbrochen bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis gestanden haben. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach demjenigen Recht zu bestimmen, das an diesem Tag in Kraft war. Das neue, am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard; sie schließen für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen aus, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben können (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4
und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 = Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 10 ).
- 10
-
Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten, bis zu diesem Tag geltenden degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist. Zum anderen ist nach der am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage zu beurteilen, ob und inwieweit Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Vordienstzeiten) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und damit für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes Beamtendienstzeiten gleichzustellen sind. Daher sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) maßgebend (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 a.a.O.
und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Rechtsfolgen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergeben.
- 11
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Nach alledem liegt auf der Hand, dass die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getretenen Änderungen der Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten für die bis dahin zurückgelegten Zeiten jedenfalls dann keine Bedeutung haben können, wenn sie die nach dem alten Recht vorgeschriebene oder mögliche Berücksichtigung ausschließen oder erschweren. Die Anwendung derartiger Regelungen widerspricht der Aussage des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, dass der bis zum 31. Dezember 1991 bei Anwendung des alten Rechts erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Ansonsten könnten diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen, den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard ohne Abstriche zu gewährleisten.
- 12
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Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der Gesetzgeber nachträglich § 85 Abs. 1 BeamtVG ändern würde oder einer nachträglichen Rechtsänderung Geltung auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift beimisst. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten sind, auch auf die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten, Anwendung finden.
- 13
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Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den § 12b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) nicht vor. Der dadurch mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 erstmals eingeführte Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die im Beitrittsgebiet, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, zurückgelegt wurden, hat die sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten unberührt gelassen. Um den bis dahin erreichten Versorgungsstandard durch die Anwendung des § 12b BeamtVG abzusenken, hätte der Gesetzgeber die Geltung des § 12b BeamtVG auch bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG anordnen müssen; dies ist nicht geschehen.
- 14
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Die erforderliche Anordnung enthält erst der am 22. März 2012 in Kraft getretene § 85 Abs. 12 BeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsgesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), der § 12b BeamtVG für die vorstehenden Absätze und damit auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG für anwendbar erklärt. Diese Rechtsänderung hat den durch § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Versorgungsstandard für die vor dem 31. Dezember 1991 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten abgesenkt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Bemerkung in der Gesetzesbegründung als unzutreffend angesehen, bei § 85 Abs. 12 BeamtVG handele es sich in Bezug auf den Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG um eine Klarstellung (BTDrucks 17/7142 S. 34). Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG und dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG; sie hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden.
- 15
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Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (stRspr; vgl. Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 13 und vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7). Daraus hat es zu Recht geschlossen, dass § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht nachträglich gestaltend in bereits vorhandene Versorgungsverhältnisse eingreift. Vielmehr findet die Regelung für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nur Anwendung, wenn der Beamte nach ihrem Inkrafttreten am 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.
- 16
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Diese Rechtslage ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; sie führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beamten mit in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten gegenüber Beamten mit ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet, d.h. dem Gebiet der ehemaligen DDR, nach dem 31. Dezember 1991. Die Stichtagsregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit eingeführt, um die nachteiligen Folgen der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Änderungen, insbesondere die Ablösung der degressiven durch eine strikt lineare Ruhegehaltsskala, auf die Zukunft zu begrenzen. Es erschließt sich nicht, warum dieser Vertrauensschutz für Beamte mit in der DDR zurückgelegten, nach altem Recht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nicht gelten sollte.
- 17
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Nach alledem ist § 85 Abs. 12 BeamtVG im Fall des Klägers nicht anwendbar: Für die Berechnung seines Ruhegehalts ist die Rechtslage am 1. Mai 2010, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war § 85 Abs. 12 BeamtVG noch nicht in Kraft, sodass das Oberverwaltungsgericht die Ruhegehaltfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Zeiten des Klägers zu Recht nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BeamtVG 1987 beurteilt hat.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
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ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Tatbestand
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Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.
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Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.
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Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.
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Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:
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Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,
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den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).
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Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).
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1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.
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Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).
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Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).
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Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19
§ 12 beamtvg nr. 20>).
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Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.
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2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
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Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).
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Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).
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Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).
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Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).
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Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:
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Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:
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Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.
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Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.
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Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.
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Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
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Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.
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Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.
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In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).
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Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
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vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 €
festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.