Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2015 - 3 ZB 15.855

bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.617,68 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Versorgungsbezüge des Klägers im Wege der Änderung des bestandskräftigen Festsetzungsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 21. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2010 gemäß Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG unter voller, nicht nur hälftiger Anerkennung der Zeiten seiner Berufsausübung zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31. März 1980 bis 30. März 1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 festzusetzen, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat diese Vordienstzeit rechtsfehlerfrei lediglich zur Hälfte und nicht in voller Höhe als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Da der Festsetzungsbescheid schon nicht rechtswidrig ist, kann offen bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (i.w.S.) vorliegen.

1.1 Das Ruhegehalt des Klägers ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 2 BeamtVG) zu bestimmen, weil der am 1. März 1991 in das Beamtenverhältnis als Fachhochschulprofessor (BesGr C 2) berufene Kläger bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2009 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand und die letzte bestandskräftige Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).

Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006 als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich hieraus ergebende Ruhegehaltsatz (68,05 v. H.) auch ohne Berücksichtigung von Zeiten der Berufsausübung zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31. März 1980 bis 30. März 1985 in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte höher ist als derjenige (67,20 v. H.) bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2006). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570) - BeamtVG 1987 - (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - juris Rn. 10).

Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2006 wird der sich nach § 85 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtVG 2006 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Berechnungsvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG 2006 erfüllt, so sind die sich daraus ergebenden Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, wobei sich das Ruhegehalt nach dem höchsten Satz bemisst. Ist der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 ergebende Ruhegehaltssatz maßgebend, so bildet das Ergebnis der Berechnung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG 2006 die Obergrenze (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2007 - 2 C 18/06 - juris 12). Dabei sind für die Prüfung, ob altes oder neues Recht günstiger für den Kläger ist, nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern allein das Gesamtergebnis (vgl. BayVGH, B. v. 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523 - juris Rn. 11).

Die Vorschrift des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 bleibt insoweit außer Betracht, da der Kläger erst mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand getreten ist.

Die Ermittlung der zu vergleichenden Ruhegehaltssätze nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2006 durch den Beklagten lässt keine Rechtsfehler erkennen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Berechnungen in den Anlagen A1, B1 und C1 des Festsetzungsbescheids vom 21. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2010 Bezug genommen.

Auf der Grundlage seiner Berechnungsergebnisse hat der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers zutreffend nach dem Ruhegehaltssatz gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 festgesetzt. Denn dieser Satz ist auch ohne Berücksichtigung von Zeiten der Berufsausübung des Klägers zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31. März 1980 bis 30. März 1985 in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte höher als der sich nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2006 ergebenden Ruhegehaltssatz und erreicht die Obergrenze gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG 2006 nicht.

Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz, wie er sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht ergibt, gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis 31. Dezember 1991 geltenden Recht. § 85 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v. H. für jedes Jahr vorgesehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2007 - 2 C 18/06 - juris Rn. 16).

Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist; das neue, am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. Zum anderen ist nach der am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage auch zu beurteilen, ob und inwieweit Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14 - juris Rn. 10).

Danach ergibt sich für den Kläger bis zum 31. Dezember 1991 ein Ruhegehaltssatz von 51 v. H., der aufgrund der 17 Dienstjahre und 17,50 Tage des Klägers vom 1. Januar 1992 bis 30. September 2009 um insgesamt 17,05 v. H. auf 68,05 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigt.

Dieser Ruhegehaltssatz ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG 2006 maßgebend. Zum einen ist er höher als der Ruhegehaltssatz nach diesem Gesetz, d. h. hier nach dem BeamtVG in der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. Oktober 2009 maßgeblichen Fassung vom 31. August 2006. Dieser Ruhegehaltssatz beläuft sich bei einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35,84 Dienstjahren bei einem Satz von 1,875 v. H. pro Jahr auf 67,20 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zum anderen übersteigt der Ruhegehaltssatz von 68,05 v. H. nicht den die Obergrenze bildenden Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2007 - 2 C 18/06 - juris 17).

1.2 Der danach maßgebliche Ruhegehaltssatz erhöht sich nicht aufgrund der Zeiten der Berufsausübung des Klägers zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31. März 1980 bis 30. März 1985, die der Beklagte zutreffend gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987 i. V. m. Nr. 67.2.4 Satz 1 BeamtVGVwV vom 3. November 1980 (GMBl S. 742) - BeamtVGVwV 1980 - lediglich zur Hälfte und nicht in vollem Umfang als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat; eine Anwendung von § 67 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 und Satz 5 BeamtVG 2006 kommt insoweit nicht in Betracht.

Gemäß § 67 Abs. 1 BeamtVG 1987 gelten für die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen grundsätzlich die Vorschriften des BeamtVG 1987, soweit in § 67 Abs. 2 bis 4 BeamtVG 1987 nichts anderes bestimmt ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG 1987 soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Fall des § 44 Abs. 1 Nr. 4 b) HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl I S. 1170) - HRG 1987 - als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2008 - 2 C 63/08 - juris Rn. 16; U. v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - juris Rn. 17).

Gemäß Nr. 67.2.4 Satz 1 BeamtVGVwV 1980 können nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987 Zeiten in der Regel nur bis zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Diese das Ermessen der Pensionsfestsetzungsbehörde hinsichtlich des Umfangs der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bindende Regelung (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 C 9/08 - juris Rn. 20; B. v. 16.2.2005 - 2 B 76/04 - juris Rn. 6) ist zwar mit Änderung des § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987 durch Art. 14 Nr. 13 des 5. Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) sowie durch den mit dem ProfBesReformG vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686) neu eingefügten Satz 5 gegenstandslos geworden. Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit über die nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 c) HRG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) - HRG 2004 - vorausgesetzten hinaus können nunmehr bis zu fünf Jahre in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte, in der Regel insgesamt aber nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 und Satz 5 BeamtVG 2006).

Der vorliegende Fall ist jedoch anhand der am 31. Dezember 1991 bestehenden Verwaltungspraxis zu beurteilen, weil über die Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeit nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987 im Rahmen von § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2011 - 2 C 4/10 - juris Rn. 16).

Daher ist es im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen gemäß der bis 31. Dezember 1991 bestehenden Verwaltungspraxis ausgeübt und die streitgegenständlichen Vordienstzeiten einer förderlichen Berufsausübung des Klägers zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31. März 1980 bis 30. März 1985 entsprechend Nr. 67.2.4 Satz 1 BeamtVGVwV 1980 nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat.

Der Beklagte hat in den Bescheiden vom 4. Juni 2012 und 26. November 2012 im Einzelnen nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, warum der streitgegenständliche Zeitraum einer förderlichen beruflichen Praxis vom 31. März 1980 bis 30. März 1985 nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987, Nr. 67.2.4 Satz 1 BeamtVGVwV 1980 nur zur Hälfte angerechnet wurde, nachdem die vorhergehenden Zeiten vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1971, 1. Januar 1975 bis 20. Juli 1975 und 21. Juli 1977 bis 30. März 1980 den Fünfjahreszeitraum nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG 1987 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 b) HRG 1987 ausgeschöpft haben.

Dabei hat der Beklagte sein Ermessen auch insoweit fehlerfrei ausgeübt, als er einen besonders begründeten Einzelfall, der ggf. anders zu beurteilen sein könnte („in der Regel“), rechtsfehlerfrei verneint hat.

Die vom Beklagten gegebene Begründung hat das Verwaltungsgericht als zutreffend erachtet und damit die Abweisung der Klage begründet.

Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass die Aussage in den Bescheiden vom 4. Juni 2012 und 26. November 2012 „Auch hier verbleibt es ...“ falsch sei, übersieht er, dass sich diese Aussage auf die bereits mit dem Festsetzungsbescheid vom 21. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2010 in Anlage B1 durchgeführte bisherige Anrechnung von Zeiten einer förderlichen beruflichen Praxis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987 und nicht auf einen Vergleich mit der Anrechnung dieser Zeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 4 und 5 BeamtVG 2006 bezieht.

Auch ist unerheblich, dass der streitgegenständliche Zeitraum nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG 1987, Nr. 67.2.4 Satz 1 BeamtVGVwV 1980 nur zur Hälfte, nach § 67 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 und Satz 5 BeamtVG 2006 hingegen voll anzurechnen ist. Der Wechsel der Ruhegehaltsskala führt vorliegend dazu, dass der Ruhegehaltssatz, der sich aus der Anwendung alten Rechts ergibt, insgesamt vorteilhafter ist, obwohl die als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse insgesamt berücksichtigungsfähigen Zeiten nach damaligen Recht geringer sind (statt 12 Jahre 350 Tage lediglich 10 Jahre 166,5 Tage). Für die Prüfung, welches Recht günstiger ist, sind aber nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern nur das Gesamtergebnis (vgl. BayVGH, B. v. 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523 - juris Rn. 11).

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die Anrechnung der Zeiten einer förderlichen beruflichen Praxis i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987 sind in der Rechtsprechung geklärt.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).

10

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

11

1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.

12

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).

13

Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

14

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19 § 12 beamtvg nr. 20>).

15

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

16

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

17

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).

18

Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

19

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

20

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).

21

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

22

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.

23

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

24

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

26

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

27

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.

28

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).

29

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Festsetzung eines höheren Ruhegehalts zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. September und 25. Oktober 2010 den Ruhegehaltssatz des Klägers gemäß § 14 BeamtVG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung = n. F., vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) unter Anerkennung einer 16-monatigen Zivildienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. sowie einer pauschalen Studienzeit von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. zutreffend in Höhe von 50,89% festgesetzt.

Der am 16. Juni 1955 geborene Kläger, dessen Beamtenverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestand und der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Dezember 2007 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, kann nicht beanspruchen, dass im Rahmen des nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs neben einer Zivildienstzeit von 16 Monaten (1. Juli 1976 bis 31. Oktober 1977) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 12. Februar 1987 = a. F.) die volle Mindeststudienzeit von vier Jahren sechs Monaten (1. Oktober 1977 bis 31. März 1982) als ruhegehaltfähig anerkannt wird.

Der Beklagte hat im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs rechtsfehlerfrei neben der 16-monatigen Zivildienstzeit lediglich eine Studienzeit von vier Jahren fünf Monaten, zusammen fünf Jahre 274 Tage, angesetzt, da sich Zivildienst- und Studienzeit um einen Monat (Oktober 1977) und damit um 31 Tage überschneiden und insofern eine Doppelanrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht zulässig ist (vgl. BVerwG U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93- Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4).

Für die vom Kläger beanspruchte Anerkennung der vollen Mindeststudienzeit von vier Jahren sechs Monaten neben der 16-monatigen Zivildienstzeit, d. h. von fünf Jahren 305 Tagen, was nach § 85 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. zu einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vor dem 31. Dezember 1991 von insgesamt 11 Jahren 186,82 Tagen = aufgerundet 12 Jahren (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BeamtVG a. F.) und damit auch im nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG maßgeblichen Ergebnis aufgrund des Günstigkeitsvergleichs zu einem um 1,04% höheren Ruhegehaltssatz (51,93% anstatt 50,89%) führen würde, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. kann die nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Damit ermöglicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., einen Ausgleich in der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den einzelnen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung (hier: Hochschulstudium) in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit herbeizuführen. Das Gesetz begrenzt dabei die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit (BVerwG U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 26). Nach dieser Anrechnungsregelung kann daher die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 12). Die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung einschließlich der üblichen Prüfungszeit beträgt hier - unstreitig - vier Jahre sechs Monate.

Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. („verbrachte Mindestzeit der Hochschulausbildung“) ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgeht. Die verbrachte Zeit des Studiums beginnt mit ihrem tatsächlichen Beginn (so auch Nr. 12.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980 ). Dies war vorliegend der 1. Oktober 1977, also der Beginn des WS 1977/78. Die Mindeststudienzeit von acht Semestern endete demzufolge am 30. September 1981. Zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit von einem Semester ergibt sich danach eine aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. berücksichtigungsfähige Zeit bis zum 31. März 1982. Der Dienstherr ist nicht befugt, darüber hinausgehende Zeiten aufgrund der „Kann-Vorschrift“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a. a. O. juris Rn. 16).

Fallen - wie hier im Monat Oktober 1977 - in diesen Zeitraum der Mindeststudienzeit zuzüglich anerkannter Prüfungszeit Zeiten für Wehr- oder Zivildienst, die - anders als nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. („Kann-Vorschrift“) - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen sind, so gebührt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. der Vorrang, da eine doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten für Wehr- oder Zivildienst nicht möglich ist. Die Zeiträume, die hinsichtlich ihrer Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits unter die zwingende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. fallen, können nicht noch einmal zum Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. gemacht werden. Da aber andererseits der Zeitraum für die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf den Zeitraum ab dem Tag des tatsächlichen Studienbeginns auf acht Semester zuzüglich Prüfungszeit begrenzt ist, folgt, dass der Zeitraum, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, sich um die Zeiten verringert, die - wie hier der Monat Oktober 1977 - bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. anzurechnen sind. Die Auffassung des Klägers, dass die Mindeststudienzeit zuzüglich Prüfungssemester voll anzurechnen ist, bedeutet im Ergebnis, dass entweder der Zeitraum des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. um 31 Tage verlängert wird, oder dass eine Doppelanrechnung des Monats Oktober 1977 vorgenommen wird. Weder eine Verlängerung der Mindeststudienzeit noch eine doppelte Berücksichtigung der selben Zeiten sind indes gesetzlich vorgesehen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a. a. O. juris Rn. 17).

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Berücksichtigung einer Studiendauer von vier Jahren fünf Monaten aufgrund der (damals) 16-monatigen Dauer des Zivildienstes eine Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Wehrdienstleistenden darstelle. Unabhängig davon, dass die Dauer des Zivildienstes aufgrund der von Wehrpflichtigen nach Ende des Grundwehrdienstes abzuleistenden Wehrübungen die Dauer des Wehrdienstes übersteigen darf, ohne dass hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden liegt (vgl. BVerfGE 48, 127; 69, 1), ist vorliegend eine Ungleichbehandlung des Klägers zu verneinen, weil bei ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 mit 16 Monaten Zivildienst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) kein geringerer Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde als bei einem Wehrpflichtigen, bei dem 15 Monate Wehrdienst sowie vier Jahre sechs Monate Studienzeit anzurechnen wären, nämlich jeweils fünf Jahre 274 Tage. Die Argumentation des Klägers läuft damit nicht auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung, sondern vielmehr auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Bevorzugung von Zivildienstleistenden hinaus.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den von ihm aufgehobenen Änderungsbescheid vom 24. November 2010, mit dem eine Anrechnung der Zivildienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. in Höhe von 16 Monaten, eine pauschale Anrechnung der Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. aufgrund der Überschneidung mit dem Zivildienst jedoch nur mit zwei Jahren 11 Monaten statt drei Jahren erfolgt ist, so dass der Ruhegehaltssatz gemäß § 14 BeamtVG n. F. nurmehr 50,72% statt 50,89% beträgt, es als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Wehrpflichtigen angesehen hat, wenn bei letzteren neben 15 Monaten Wehrdienst auch pauschal drei Jahre Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. angerechnet werden. Denn ungeachtet dessen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es insoweit aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sei, die anrechenbare Studienzeit des Klägers um 31 Tage über das Ende des WS 1979/80 ab 31. März 1980 hinaus zu verlängern, weil die Zivildienstzeit 16 Monate und die tatsächliche Studienzeit des Klägers mehr als drei Jahre betragen habe, geht es vorliegend um die hiervon zu unterscheidende Frage, ob eine Doppelanrechnung des Monats Oktober 1977 bei Zivildienst- und Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. möglich ist, was nach dem oben Ausgeführten zu verneinen ist.

Der Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers deshalb gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zutreffend nach den Anrechnungsvorschriften der §§ 9 ff. BeamtVG n. F. festgesetzt, weil der sich hiernach ergebende Ruhegehaltssatz mit 50,89% um 0,96% höher ist als bei der Zugrundelegung alten Rechts (49,93%). Dabei sind für die Prüfung, ob altes oder neues Recht günstiger für den Kläger ist, nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern allein das Gesamtergebnis. So ist der Ansatz von 16 Monaten Zivildienst sowie von pauschal drei Jahren Studienzeit nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. mit vier Jahren 123 Tagen isoliert gesehen zwar ungünstiger als der Ansatz von 16 Monaten Zivildienst sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. mit fünf Jahren 274 Tagen. Aufgrund der für den zum 1. Dezember 2007 wegen Dienstunfähigkeit mit 52 Jahren vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kläger günstigeren Bewertung von Zurechnungszeiten nach § 13 Abs. 1 BeamtVG n. F. gegenüber § 13 Abs. 1 BeamtVG a. F. fällt aber auch das Gesamtergebnis nach neuem Recht günstiger für den Kläger aus.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) liegt nicht vor. Die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers bringt keine erheblichen, das normale Maß überschreitende tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten mit sich. Vielmehr lässt sich die Höhe des Ruhegehalts des Klägers unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres berechnen, mag auch die gesetzliche Regelung kompliziert sein. Die Festsetzung des Ruhegehalts in den streitgegenständlichen Bescheiden selbst ist unmissverständlich, das Verwaltungsgericht ist nach dem unter 1. Ausgeführten auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Höhe des Ruhegehalts des Klägers zutreffend berechnet hat, auch wenn die Abfolge der einzelnen Bescheide nur schwer nachvollziehbar sein mag.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem 24-fachen des monatlichen Unterschiedsbetrags in Höhe von 39,98 € zwischen dem mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 bei einem Ruhegehaltssatz von 50,89% festgesetzten Ruhegehalt von 1.956,24 € und dem vom Kläger begehrten höheren Ruhegehalt von 1.996,22 € bei einem Ruhegehaltsatz von 51,93%.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1945 geborene Kläger wurde nach seiner Übersiedlung aus der damaligen DDR im Jahr 1977 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt. Seit 1980 war er Beamter auf Lebenszeit; seit 1992 hatte er ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 inne. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz auf 66,33 v.H. festgesetzt. Dabei erkannte sie weder die Zeiten des Medizinstudiums und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Jena (1964 bis 1973) noch die Zeit als politischer Häftling (1973 bis 1976) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung dieser Zeiten erneut zu entscheiden und gegebenenfalls einen höheren Ruhegehaltssatz festzulegen. In dem Berufungsurteil heißt es, das Ruhegehalt des Klägers sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen. Danach richte sich die Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten nach dem an diesem Tag geltenden Recht. Die damals geltenden allgemeinen Anrechnungsvorschriften seien auch für die in der DDR zurückgelegten Zeiten maßgebend. Danach seien die Studien- und Assistentenzeiten des Klägers dem Grunde nach ruhegehaltfähig; ihre Anerkennung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Berücksichtigung der Haftzeit sei gesetzlich vorgegeben.

4

Die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG, die die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten ausschließe, sofern hierfür Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden, sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Sie gehöre nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht, weil sie erst am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten sei. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 12b BeamtVG für die Bemessung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG erst durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnet, der am 22. März 2012 in Kraft getreten sei. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwirkend für die Bemessung des Ruhegehalts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten wie dem Kläger.

5

Die Beklagte hält die Frage rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob § 12b Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist.

6

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

7

So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Auf dieser Grundlage hat bereits das Oberverwaltungsgericht die in der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente der Beklagten zutreffend abgehandelt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ruhegehalt des Klägers, der am 31. Dezember 1991 bereits Beamter war und seitdem bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, aufgrund der Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nach Absatz 1 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Nach Satz 1 des § 85 Abs. 1 BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die Sätze 3 bis 5 des § 85 Abs. 1 BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v.H. für jedes Jahr vorgesehen ist.

9

Der Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Vorschrift enthält ein vollständiges Regelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts derjenigen Beamten, die bereits am 31. Dezember 1991 und seitdem ununterbrochen bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis gestanden haben. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach demjenigen Recht zu bestimmen, das an diesem Tag in Kraft war. Das neue, am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard; sie schließen für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen aus, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben können (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4 und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 = Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 10).

10

Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten, bis zu diesem Tag geltenden degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist. Zum anderen ist nach der am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage zu beurteilen, ob und inwieweit Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Vordienstzeiten) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und damit für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes Beamtendienstzeiten gleichzustellen sind. Daher sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) maßgebend (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Rechtsfolgen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergeben.

11

Nach alledem liegt auf der Hand, dass die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getretenen Änderungen der Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten für die bis dahin zurückgelegten Zeiten jedenfalls dann keine Bedeutung haben können, wenn sie die nach dem alten Recht vorgeschriebene oder mögliche Berücksichtigung ausschließen oder erschweren. Die Anwendung derartiger Regelungen widerspricht der Aussage des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, dass der bis zum 31. Dezember 1991 bei Anwendung des alten Rechts erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Ansonsten könnten diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen, den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard ohne Abstriche zu gewährleisten.

12

Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der Gesetzgeber nachträglich § 85 Abs. 1 BeamtVG ändern würde oder einer nachträglichen Rechtsänderung Geltung auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift beimisst. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten sind, auch auf die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten, Anwendung finden.

13

Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den § 12b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) nicht vor. Der dadurch mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 erstmals eingeführte Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die im Beitrittsgebiet, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, zurückgelegt wurden, hat die sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten unberührt gelassen. Um den bis dahin erreichten Versorgungsstandard durch die Anwendung des § 12b BeamtVG abzusenken, hätte der Gesetzgeber die Geltung des § 12b BeamtVG auch bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG anordnen müssen; dies ist nicht geschehen.

14

Die erforderliche Anordnung enthält erst der am 22. März 2012 in Kraft getretene § 85 Abs. 12 BeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsgesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), der § 12b BeamtVG für die vorstehenden Absätze und damit auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG für anwendbar erklärt. Diese Rechtsänderung hat den durch § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Versorgungsstandard für die vor dem 31. Dezember 1991 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten abgesenkt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Bemerkung in der Gesetzesbegründung als unzutreffend angesehen, bei § 85 Abs. 12 BeamtVG handele es sich in Bezug auf den Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG um eine Klarstellung (BTDrucks 17/7142 S. 34). Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG und dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG; sie hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (stRspr; vgl. Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 13 und vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7). Daraus hat es zu Recht geschlossen, dass § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht nachträglich gestaltend in bereits vorhandene Versorgungsverhältnisse eingreift. Vielmehr findet die Regelung für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nur Anwendung, wenn der Beamte nach ihrem Inkrafttreten am 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

16

Diese Rechtslage ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; sie führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beamten mit in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten gegenüber Beamten mit ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet, d.h. dem Gebiet der ehemaligen DDR, nach dem 31. Dezember 1991. Die Stichtagsregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit eingeführt, um die nachteiligen Folgen der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Änderungen, insbesondere die Ablösung der degressiven durch eine strikt lineare Ruhegehaltsskala, auf die Zukunft zu begrenzen. Es erschließt sich nicht, warum dieser Vertrauensschutz für Beamte mit in der DDR zurückgelegten, nach altem Recht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nicht gelten sollte.

17

Nach alledem ist § 85 Abs. 12 BeamtVG im Fall des Klägers nicht anwendbar: Für die Berechnung seines Ruhegehalts ist die Rechtslage am 1. Mai 2010, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war § 85 Abs. 12 BeamtVG noch nicht in Kraft, sodass das Oberverwaltungsgericht die Ruhegehaltfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Zeiten des Klägers zu Recht nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BeamtVG 1987 beurteilt hat.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).

10

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

11

1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.

12

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).

13

Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

14

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19 § 12 beamtvg nr. 20>).

15

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

16

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

17

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).

18

Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

19

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

20

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).

21

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

22

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.

23

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

24

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

26

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

27

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.

28

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).

29

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Festsetzung eines höheren Ruhegehalts zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. September und 25. Oktober 2010 den Ruhegehaltssatz des Klägers gemäß § 14 BeamtVG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung = n. F., vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) unter Anerkennung einer 16-monatigen Zivildienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. sowie einer pauschalen Studienzeit von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. zutreffend in Höhe von 50,89% festgesetzt.

Der am 16. Juni 1955 geborene Kläger, dessen Beamtenverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestand und der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Dezember 2007 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, kann nicht beanspruchen, dass im Rahmen des nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs neben einer Zivildienstzeit von 16 Monaten (1. Juli 1976 bis 31. Oktober 1977) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 12. Februar 1987 = a. F.) die volle Mindeststudienzeit von vier Jahren sechs Monaten (1. Oktober 1977 bis 31. März 1982) als ruhegehaltfähig anerkannt wird.

Der Beklagte hat im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs rechtsfehlerfrei neben der 16-monatigen Zivildienstzeit lediglich eine Studienzeit von vier Jahren fünf Monaten, zusammen fünf Jahre 274 Tage, angesetzt, da sich Zivildienst- und Studienzeit um einen Monat (Oktober 1977) und damit um 31 Tage überschneiden und insofern eine Doppelanrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht zulässig ist (vgl. BVerwG U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93- Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4).

Für die vom Kläger beanspruchte Anerkennung der vollen Mindeststudienzeit von vier Jahren sechs Monaten neben der 16-monatigen Zivildienstzeit, d. h. von fünf Jahren 305 Tagen, was nach § 85 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. zu einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vor dem 31. Dezember 1991 von insgesamt 11 Jahren 186,82 Tagen = aufgerundet 12 Jahren (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BeamtVG a. F.) und damit auch im nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG maßgeblichen Ergebnis aufgrund des Günstigkeitsvergleichs zu einem um 1,04% höheren Ruhegehaltssatz (51,93% anstatt 50,89%) führen würde, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. kann die nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Damit ermöglicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., einen Ausgleich in der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den einzelnen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung (hier: Hochschulstudium) in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit herbeizuführen. Das Gesetz begrenzt dabei die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit (BVerwG U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 26). Nach dieser Anrechnungsregelung kann daher die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 12). Die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung einschließlich der üblichen Prüfungszeit beträgt hier - unstreitig - vier Jahre sechs Monate.

Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. („verbrachte Mindestzeit der Hochschulausbildung“) ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgeht. Die verbrachte Zeit des Studiums beginnt mit ihrem tatsächlichen Beginn (so auch Nr. 12.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980 ). Dies war vorliegend der 1. Oktober 1977, also der Beginn des WS 1977/78. Die Mindeststudienzeit von acht Semestern endete demzufolge am 30. September 1981. Zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit von einem Semester ergibt sich danach eine aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. berücksichtigungsfähige Zeit bis zum 31. März 1982. Der Dienstherr ist nicht befugt, darüber hinausgehende Zeiten aufgrund der „Kann-Vorschrift“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a. a. O. juris Rn. 16).

Fallen - wie hier im Monat Oktober 1977 - in diesen Zeitraum der Mindeststudienzeit zuzüglich anerkannter Prüfungszeit Zeiten für Wehr- oder Zivildienst, die - anders als nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. („Kann-Vorschrift“) - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen sind, so gebührt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. der Vorrang, da eine doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten für Wehr- oder Zivildienst nicht möglich ist. Die Zeiträume, die hinsichtlich ihrer Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits unter die zwingende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. fallen, können nicht noch einmal zum Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. gemacht werden. Da aber andererseits der Zeitraum für die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf den Zeitraum ab dem Tag des tatsächlichen Studienbeginns auf acht Semester zuzüglich Prüfungszeit begrenzt ist, folgt, dass der Zeitraum, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, sich um die Zeiten verringert, die - wie hier der Monat Oktober 1977 - bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. anzurechnen sind. Die Auffassung des Klägers, dass die Mindeststudienzeit zuzüglich Prüfungssemester voll anzurechnen ist, bedeutet im Ergebnis, dass entweder der Zeitraum des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. um 31 Tage verlängert wird, oder dass eine Doppelanrechnung des Monats Oktober 1977 vorgenommen wird. Weder eine Verlängerung der Mindeststudienzeit noch eine doppelte Berücksichtigung der selben Zeiten sind indes gesetzlich vorgesehen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a. a. O. juris Rn. 17).

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Berücksichtigung einer Studiendauer von vier Jahren fünf Monaten aufgrund der (damals) 16-monatigen Dauer des Zivildienstes eine Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Wehrdienstleistenden darstelle. Unabhängig davon, dass die Dauer des Zivildienstes aufgrund der von Wehrpflichtigen nach Ende des Grundwehrdienstes abzuleistenden Wehrübungen die Dauer des Wehrdienstes übersteigen darf, ohne dass hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden liegt (vgl. BVerfGE 48, 127; 69, 1), ist vorliegend eine Ungleichbehandlung des Klägers zu verneinen, weil bei ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 mit 16 Monaten Zivildienst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) kein geringerer Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde als bei einem Wehrpflichtigen, bei dem 15 Monate Wehrdienst sowie vier Jahre sechs Monate Studienzeit anzurechnen wären, nämlich jeweils fünf Jahre 274 Tage. Die Argumentation des Klägers läuft damit nicht auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung, sondern vielmehr auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Bevorzugung von Zivildienstleistenden hinaus.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den von ihm aufgehobenen Änderungsbescheid vom 24. November 2010, mit dem eine Anrechnung der Zivildienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. in Höhe von 16 Monaten, eine pauschale Anrechnung der Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. aufgrund der Überschneidung mit dem Zivildienst jedoch nur mit zwei Jahren 11 Monaten statt drei Jahren erfolgt ist, so dass der Ruhegehaltssatz gemäß § 14 BeamtVG n. F. nurmehr 50,72% statt 50,89% beträgt, es als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Wehrpflichtigen angesehen hat, wenn bei letzteren neben 15 Monaten Wehrdienst auch pauschal drei Jahre Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. angerechnet werden. Denn ungeachtet dessen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es insoweit aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sei, die anrechenbare Studienzeit des Klägers um 31 Tage über das Ende des WS 1979/80 ab 31. März 1980 hinaus zu verlängern, weil die Zivildienstzeit 16 Monate und die tatsächliche Studienzeit des Klägers mehr als drei Jahre betragen habe, geht es vorliegend um die hiervon zu unterscheidende Frage, ob eine Doppelanrechnung des Monats Oktober 1977 bei Zivildienst- und Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. möglich ist, was nach dem oben Ausgeführten zu verneinen ist.

Der Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers deshalb gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zutreffend nach den Anrechnungsvorschriften der §§ 9 ff. BeamtVG n. F. festgesetzt, weil der sich hiernach ergebende Ruhegehaltssatz mit 50,89% um 0,96% höher ist als bei der Zugrundelegung alten Rechts (49,93%). Dabei sind für die Prüfung, ob altes oder neues Recht günstiger für den Kläger ist, nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern allein das Gesamtergebnis. So ist der Ansatz von 16 Monaten Zivildienst sowie von pauschal drei Jahren Studienzeit nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. mit vier Jahren 123 Tagen isoliert gesehen zwar ungünstiger als der Ansatz von 16 Monaten Zivildienst sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. mit fünf Jahren 274 Tagen. Aufgrund der für den zum 1. Dezember 2007 wegen Dienstunfähigkeit mit 52 Jahren vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kläger günstigeren Bewertung von Zurechnungszeiten nach § 13 Abs. 1 BeamtVG n. F. gegenüber § 13 Abs. 1 BeamtVG a. F. fällt aber auch das Gesamtergebnis nach neuem Recht günstiger für den Kläger aus.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) liegt nicht vor. Die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers bringt keine erheblichen, das normale Maß überschreitende tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten mit sich. Vielmehr lässt sich die Höhe des Ruhegehalts des Klägers unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres berechnen, mag auch die gesetzliche Regelung kompliziert sein. Die Festsetzung des Ruhegehalts in den streitgegenständlichen Bescheiden selbst ist unmissverständlich, das Verwaltungsgericht ist nach dem unter 1. Ausgeführten auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Höhe des Ruhegehalts des Klägers zutreffend berechnet hat, auch wenn die Abfolge der einzelnen Bescheide nur schwer nachvollziehbar sein mag.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem 24-fachen des monatlichen Unterschiedsbetrags in Höhe von 39,98 € zwischen dem mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 bei einem Ruhegehaltssatz von 50,89% festgesetzten Ruhegehalt von 1.956,24 € und dem vom Kläger begehrten höheren Ruhegehalt von 1.996,22 € bei einem Ruhegehaltsatz von 51,93%.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.