Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Nov. 2015 - RN 6 K 13.1750

published on 17/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Nov. 2015 - RN 6 K 13.1750
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Tenor

I. Das Verwaltungsstreitverfahren RN 6 K 07.1884 ist in der Hauptsache erledigt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt sinngemäß die Fortführung eines Klageverfahrens gegen Ergänzungs- und Änderungsbescheide des Landratsamts Deggendorf, mit denen dem Beigeladenen die Genehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Golfplatzes auf einen 18-Loch-Golf Platz erteilt wurde.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Bescheidserteilung Grundstückseigentümerin der dem Bauvorhaben benachbarten Grundstücke Fl.Nr. 3598/2 und 3598/3, 3598/4 der Gemarkung … Am 10.3.2004 erhob sie Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Deggendorf vom 22.7.2003 (40-407/2003-1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 4.2.2004 (RN 6 K 04.585 fortgeführt unter RN 6RN 6 K 05.864), am 21.4.2004 Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Deggendorf vom 26.5.2003 (40-234/2003/1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 25.3.2004 (RN 6 K 05.865 fortgeführt RN 6RN 6 K 04.870) und am 1.6.2005 Klage gegen den Ergänzungs- und Änderungsbescheid des Landratsamts Deggendorf vom 16.4.2004 (40-653/2003-2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 10.5.2005 (RN 6 K 05.852). Mit Beschluss vom 13.6.2005 wurden die Verfahren unter dem Aktenzeichen RN 6 K 05.852 verbunden. Mit Schreiben vom 6.12.2005 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass sich diese und der Beigeladene in einem Vergleich darauf verständigt hätten, die Bahnen 12 und 10 des Golfplatzes zu verlagern. Mit Beschluss vom 14.12.2005 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der für die im Vergleich geregelten erforderlichen Baumaßnahmen angeordnet. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 15.5.2006 überließ die Klägerin ihrer Tochter … den in Frage stehenden Grundbesitz. Ihr wurde ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Mit Bescheid vom 19.3.2007 erteilte der Beklagte einen Bescheid zur Lageänderung Abschlag Herren Bahn 10 und Lageänderung Grün Bahn 12, wobei die Planunterlagen (Planungsstand 10.4.2006) von der Klägerin unterschrieben waren. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Nach Übersendung einer Fertigstellungstellungsanzeige für die Spielbahnen 10 und 12 wurde der damalige Bevollmächtigte der Klägerin um Erklärung gebeten, ob das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei. Mit Schreiben vom 27.6.2007 wies der Bevollmächtigte des Beigeladenen darauf hin, dass dieser auf Grund der getroffenen außergerichtlichen Einigung einer Rücknahme der Klage entgegensehe. In der Folge legte der Beigeladene eine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin vor, wonach sich der Beigeladene verpflichtete, unter näher bezeichneten Voraussetzungen Änderungen an den Bahnen 10 und 12 vorzunehmen. Nach Erledigung der Ziffer 2 erkläre die Klägerin alle von ihr gegen die dem Golfklub erteilten Bescheide eingelegten Rechtsbehelfe für erledigt. Dieser stelle keinen Kostenantrag und mache ihm entstandene außergerichtliche Kosten nicht geltend (Ziffer 3.2). Unter Ziffer 4 ist geregelt, dass nach Erfüllung der Ziffer 3.2 ein Betrag an die Klägerin als Beitrag zu den ihr entstandenen Kosten zu zahlen sei. Die Beteiligten hielten die vorliegende Vereinbarung vor Dritten geheim, soweit es nicht notwendig sei, die sachlichen Regelungen der Ziffer 1 gegenüber den Behörden bekannt zu geben.

Der Beigeladenenvertreter forderte den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auf, die anhängigen Verfahren entsprechend der Vereinbarung für erledigt zu erklären. In der Folge wurde die Klägerin mit Schreiben der Herren … und … vom 6.8.2007 aufgefordert, einen als Darlehen gewährten Betrag der vereinbarten Summe zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 24.9.2007, eingegangen am 1.10.2007 teilte der damalige Bevollmächtigte mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Die Klägerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 2.10.2007 gebeten, entsprechend Ziffer 3.2 des Vertrages mit dem Beigeladenen vom 21.11.2005 innerhalb von 3 Wochen zu erklären, dass sich ihre Klagen in der Hauptsache erledigt hätten oder genau zu erklären, in welchem Punkt noch keine Erledigung eingetreten sei.

Mit Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 31.10.2007 wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 fortgeführt. Am 2.11.2007 zeigte Rechtsanwalt P* … an, dass er die Klägerin und deren Tochter …, auf die zwischenzeitlich das Eigentum an dem Anwesen … in … übergegangen sei, anwaltlich vertrete. Wegen des Umfangs des Aktenvorgangs bitte er darum, ihm zur Stellungnahme zur Erledigungserklärung eine Frist bis zum 16.11.2007 einzuräumen. Nach einem in den Akten befindlichen Vermerk des damaligen Berichterstatters vom 12.11.2007 erklärte der Klägervertreter telefonisch, dass Eigentümerin jetzt die Tochter sei. Ob diese das Verfahren weiterführe, werde er in einem Schriftsatz innerhalb der nächsten zwei Wochen mitteilen. Gleiches gelte im Hinblick auf die nichterledigten Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 21.11.2005.

Mit Fax vom 26.11.2007, eingegangen bei Gericht am 26.11.2007 bzw. im Orginal am 28.11.2007, erklärte Rechtsanwalt … in Sachen … gegen Freistaat Bayern, dass er nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage mit der Klägerin namens und auf deren Weisung den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem mit dem Beigeladenen eine außergerichtliche zivilrechtliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 wies der Beigeladenenvertreter darauf hin, dass der Schriftsatz vom 30.10.2007 dahingehend verstanden werden könne, dass die Rechtsnachfolgerin der Klägerin den Rechtsstreit gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO übernommen habe, da nicht erkennbar sei, wozu sonst deren Vertretung angezeigt worden sei. Im Schriftsatz vom 26.11.2007 sei für die Klägerin der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Hierin liege keine Erledigungserklärung der heute materiell-rechtlich Berechtigten … als Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Der Beigeladene schließe sich deshalb der Erledigungserklärung der Frau Klägerin nicht an, Frau … habe den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Mit am 17.12.2007 eingegangenem Schriftsatz erklärte der Beklagtenvertreter den Rechtsstreit für erledigt.

Das Verfahren RN 6 K 07.1884 wurde mit Beschluss vom 17.12.2007 eingestellt. Die Beteiligten hätten durch die am 28.11.2007 und 17.12.2007 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache übereingestimmt. In der Folge teilte der damalige Berichterstatter den Beteiligten mit, dass ein Wechsel der Klägerseite eine Klageänderung wäre. Diesbezüglich sei auf der Klägerseite kein hinreichender Antrag gestellt, es liege auch keine Zustimmung des Beklagten vor. Ferner werde eine Klageänderung im derzeitigen Verfahrensstand nicht für sachdienlich gehalten, Klägerin sei damit weiterhin Frau … Mit dem zwischenzeitlich erfolgten Eingang der angeforderten Erledigungserklärung seitens des Beklagten ende das Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob der Beigeladene sich der Erledigungserklärung anschließe.

Mit Schreiben vom 30.12.2007 zeigte Rechtsanwalt … an, dass er die Klägerin … als Bevollmächtigter auch in den Verfahren RN 6 K 04.585 und RN 6RN 6 K 04.870 vertrete. Diesbezüglich würden die Verfahren für erledigt erklärt. Unter dem 22.1.2008 erhielt die Klägerin persönlich eine Kostenrechnung, in der sie gebeten wurde, hinsichtlich einer Rückerstattung dem Gericht umgehend ihre Bankverbindung mitzuteilen. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 31.1.2008 ihre Bankverbindung mit, auf die die Rückerstattung erfolgen solle.

Die Kläger und ihre Tochter teilten mit Schreiben vom 20.12.2011 mit, dass in der Anlage eine Kopie ihrer Mandatskündigung … an Rechtsanwalt …, … übersandt werde. Dieser habe seit vier Jahren die Überlasssung jeglicher Kopien seines Schriftverkehrs an das VG Regensburg verwehrt, daher hätten sie sich an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg gewandt, zumal überhöhte Rechnungen vorlägen und geforderte Geldübergaben in Briefumschlägen sowie eine falsche Angabe einer Stadtkanzlei in der …Str. … In Sachen Golf Platz … laufe ein Vorermittlungsverfahren bezüglich Vorteilsannahme und anderem. In einem beigelegten Schreiben vom 20.12.2011 an Rechtsanwalt … wird ausgeführt: „Hiermit kündigen wir ihnen das Mandat mit sofortiger Wirkung. Mit höflichen Grüßen, …, M* …“. In der Folge teilte die Klägerin mit, dass sie Anzeige gegen Rechtsanwalt … erstattet hätte. Es bestehe der Verdacht der Veruntreuung von Mandatengeldern in Höhe von 14.000,00 Euro zu zahlen von Golfpräsident …, … und Golfvorstand …, … an Frau …, … Ferner bestehe der Verdacht des Parteiverrats, der Vorspiegelung zweier Kanzleien, der Vorenthaltung von wichtigen Schreiben an das Verwaltungsgericht. Dank Rechtsanwalt …s „Erledigterklärung“ 2007, die ihnen erst im Februar 2012 vom VG Regensburg zugeschickt worden sei, habe er den Behörden ein damals längst überfälliges Wasserrechtsverfahren erspart. Rechtsanwalt … habe eine Ablehnung der Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 23.8.2010 auf eine Strafanzeige vom 13.8.2010 wegen illegaler Drainageeinleitungen nicht mitgeteilt. Die Klägerin könne eidesstaatlich versichern, dass sie zu keinem Zeitpunkt, weder schriftlich noch mündlich, Rechtsanwalt … dazu ermächtigt hätte, die von den Golfvertretern im Jahr 2007 zu zahlenden Summen einzuziehen bzw. für sich zu behalten. Die Klägerin bedauere zutiefst, dass sie sich zu einer Abwendung des Gerichtsprozesses beim Verwaltungsgericht Regensburg hätten überreden hätten lassen und dass sie eine vom Gegenanwalt formulierte Vereinbarung im November 2005 unterschrieben habe. In der Folge legte sie eine Ablichtung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4.12.2012 vor, wonach sie Einspruch gegen eine Einstellungsverfügung vom 19.11.2012 erhebe sowie weitere Strafanzeigen gegen Rechtsanwalt … Dieser habe eine sog. „Erledigungserklärung“ abgegeben, die so nicht mit ihnen abgesprochen gewesen sei. Es entstehe der Eindruck, dass Rechtsanwalt … in den staatsanwaltschaftlichen Verfahren gegen ihre Interessen gehandelt habe. Bei seiner Erklärung vom 27.11.2007 sei Rechtsanwalt … nicht ansatzweise auf die Problematik des Golf Platz-Drainagesystems eingegangen. In der Folge erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17.6.2012, dass sie aufgrund der Tatsache, dass der Golf Platz bzw. die bauausführende Firma beim sog. „Umbau“ im Mai 2007 das planabweichend gebaute Grün 12 neben dem Wohngrundstück … nur halbiert habe und zwar auf der ihnen zugewandten Seite, nicht bereit gewesen seien, bei ihrem früheren Rechtsanwalt Dr. … eine Erledigungserklärung abzugeben. Ein Eingabeplan stelle dar, wie der Umbau von Grün 12 laut Vereinbarung vom 21.11.2005 hätte erfolgen sollen. Ihre Hoffnung, dass im Herbst 2007 ein neuer Anwalt, in diesem Fall Herr …, die Sachlage durchleuchte und beim VG Regensburg Einwände darlege, habe sich als Trugschluss erwiesen. Sie könne nicht umhin, ihn des Parteiverrats zu bezichtigen. Das sechsseitige Schreiben mit Einwänden, dass sie und ihre Tochter Rechtsanwalt … am 30.10.2007 geschickt hätten, nachdem sie das Anschreiben des damaligen Berichterstatters erhalten hätten, in welchem sie erklären sollten, in welchem Punkt noch keine Erledigung eingetreten sei, habe er in keinster Weise berücksichtigt. Wenn ein Anwalt ein so wichtiges Schreiben nicht dem Mandanten vorher zeige, handle er im Sinne der Gegenpartei. Als besonders gravierend werde die Tatsache empfunden, dass Frau …, die bereits Ende 2005 mehr als 40.000 Euro an Rechtsanwalt Dr. …, M* …, bezahlt habe, die Restsumme der vereinbarten 28.000 Euro, d.h. 14.000 Euro bis heute nicht erhalten habe. In einem Schreiben vom 29.5.2012 an ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten, das in Ablichtung vorgelegt wurde, erklärte die Klägerin, dass sie es ebenfalls bedauere, dass sie die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen für die Golfplatzerweiterung 2003/04 nicht durch das Verwaltungsgericht Regensburg hätte endgültig klären lassen, zumal im Jahr 2010 evident geworden sei, dass das Wasser- und Bezugsleitungssystem sowie die Drainageeinrichtungen schwarz gebaut worden seien. In der Folge legte die Klägerin Rechtsanwalt … erteilte Vollmachten in Sachen … gegen … wegen Kündigung der erteilten Mandate vom 14.9.2007 sowie der Frau … wegen Nachbarbaugenehmigung gegen Freistaat Bayern vom 17.9.2007 vor. In einem beiliegenden Schreiben des Rechtsanwalts … vom 16.9.2007 an den vormaligen Bevollmächtigten wird ausgeführt, dass er Frau … in der benannten Angelegenheit … gegen Freistaat Bayern wegen Golfclub vertrete und in dieser Angelegenheit namens seiner Mandantin eine Kündigung ihres Mandats ausspreche. Laut Blatt 97 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Regensburg gaben die Klägerin und ihre Tochter in einem Schreiben vom 17.12.2012 an, am 14.7.2007 2 Blanko-Vollmachtsformulare unterschrieben zu haben. Unter dem 9.1.2013 teilte das Gericht der Klägerin mit, dass ihre Schreiben zu den Akten des Verfahrens RN 6 K 07.1884 genommen worden seien. Da die Verfahren beendet seien, könne eine weitere Bearbeitung nicht erfolgen. Am 13.6.2013 zeigte sich der nunmehrige Bevollmächtigte an.

Mit am 21.10.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 17.10.2013 beantragte Rechtsanwalt R* … als nunmehriger Bevollmächtigter im Namen und im Auftrag der Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens.

Rechtsanwalt … habe ohne weiteren Vortrag in der Sache den Rechtsstreit zu Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 für erledigt erklärt. Hierauf sei das Verfahren mit Beschluss vom 17.12.2007 eingestellt worden. Mit Schreiben vom 17.12.2012 habe die Klägerin diverse Schreiben, u.a. die von der Klägerin an Rechtsanwalt … erteilte Vollmacht, die sich ausdrücklich nur auf ein Mandat … gegen … wegen Kündigung der erteilten Mandate bezogen habe, vorgelegt. In Sachen Nachbarbaugenehmigung habe die Klägerin Rechtsanwalt … keine Vollmacht erteilt. Allenfalls die Tochter der Klägerin habe eine Vollmacht „in Sachen … gegen Freistaat Bayern wegen Nachbarbaugenehmigung“ erteilt. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 7.12.2012 ergebe sich, dass diese einer Erledigtenerklärung gerade nicht zugestimmt habe. Erst im Februar 2012 habe die Klägerin diese Erklärung sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhalten. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsprozess stelle ein wesentliches Formerfordernis dar. Eine Vollmacht erlange nur Wirksamkeit, wenn sie der Schriftform genüge. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO könne ein rechtskräftig beendetes Verfahren u.a. dann wieder aufgenommen werden, wenn eine Partei in diesem Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Soweit eine Nichtigkeitsklage im Sinn des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durchgreife, habe die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, das durch Einstellungsbeschluss beendete Verfahren fortzusetzen. Ein Widerruf einer Erledigungserklärung sei dann begründet, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrsche, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Es liege hier ein Fall einer sittenwidrigen Täuschung vor, zumindest ein Handeln des damaligen Prozessbevollmächtigten … als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Vorsorglich werde im Auftrag der Klägerin die Erledigungserklärung vom 26.11.2007 widerrufen. In der Folgezeit teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Tochter der Klägerin dem Rechtsstreit künftig „beitrete“. Das Verfahren sei von der ursprünglichen Klägerin Frau … von Anfang bis Ende als Klägerin geführt worden. Unabhängig davon, ob das ursprüngliche Klageverfahren wirksam beendet worden sei, sei jedenfalls das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG wiederaufzugreifen. Dies hätten die Klägerin und ihre Tochter mit Schreiben vom 31.11.2013 beim Landratsamt Deggendorf beantragt. Ausschlaggebend hierfür sei das im Verfahren vor dem VG Regensburg gegenständliche wasserrechtliche Verfahren. Nach dem Urteil des VG Regensburg Az. RN 8 K 13.1241 fehlten in gutachterlichen Stellungnahmen des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft die für die Beurteilung der Betroffenheit der Klägerin erforderlichen Grundlagen. Erst recht gelte dies für den Ergänzungs- und Änderungsbescheid des Landratsamts Deggendorf vom 16.4.2004. Somit habe sich die der Baugenehmigung vom 16.4.2004 zugrundeliegende Sachlage zugunsten der Klägerin nachträglich geändert. Es lägen neue Beweismittel vor, die eine der betroffenen Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Die ursprünglichen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Außenwand des Anwesens der Klägerin auf Fl.Nr. 3589/2 weise Beschädigung in Form von Rissen auf. Mittlerweile sei festzustellen, dass der gestampfte Boden im … vollkommen durchnässt sei. Ergänzend werde beantragt, die bei der Staatsanwaltschaft Regensburg Aktenzeichen 103 Js 7430/12 geführten Ermittlungsakten gegen Rechtsanwalt … wegen des Vorwurfs des Parteiverrats zum Nachteil der Klägerin sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Deggendorf Az. 1 AR 399/1105 (gegen Golf Platz … wegen Vorteilsannahme) beizuziehen. Es werde davon ausgegangen, dass sich insoweit der Wiederaufnahmegrund der Vorteilserschleichung (§ 580 Nr. 4 ZPO) belegen lasse. Entweder habe Rechtsanwalt …, der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, einen Betrag von 14.000 Euro, der nach der Vereinbarung vom 21.11.2005 für die Klägerin bestimmt gewesen sei und damit ausschlaggebend für die Erledigungserklärung vom 26.11.2007 war, nicht an die Klägerin ausgehändigt oder dieser Betrag sei überhaupt nicht bezahlt worden, nachdem nicht einmal eine Quittung vorgelegt werden könne. Hierfür spreche auch, dass die Auszahlung von 14.000 € im August 2007 an Rechtsanwalt … erfolgt sei, da sich ansonsten die Rückzahlungsforderung vom 6.8.2007 nicht erklären lasse. Rechtsanwalt … habe mit der Erledigungserklärung seine Unterschlagung vertuschen wollen. Der Erledigungsbeschluss sei durch eine strafbare Handlung nämlich eine Unterschlagung erwirkt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren RN 6 K 07.1884 fortzuführen.

Der Beklagte beantragt,

durch Urteil auszusprechen, dass das Klageverfahren RN 6 K 07.1884 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet ist.

Nach Übereignung des Grundstücks fehle es an der Klagebefugnis der Klägerin sowie an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Tochter als neue Eigentümerin könne bestandskräftige Verwaltungsakte nicht erneut prüfen lassen. Ansonsten könnte man mit einem bloßen Verkauf eines Grundstücks die Bestandskraft umgehen. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens vom 28.11.2013 werde erst nach Feststellung der Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte entschieden. Im Bauverfahren Az. 40 286-206-B sei im Rahmen einer Tektur hinsichtlich der Bahnen 10 und 12, welcher wohl eine zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen getroffene Vereinbarung zu Grunde lag, mit Bescheid vom 19.3.2007 entschieden worden. Die Bauantragsunterlagen seien in diesem Fall von der Klägerin unterzeichnet worden.

Der Beigeladene beantragt,

durch Urteil auszusprechen, dass das Klageverfahren RN 6 K 07.1884 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet ist.

Die Klägerin sei zur Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits verpflichtet. Hiergegen habe sie bis heute nichts eingewandt. Sie habe ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt … den Auftrag erteilt, dies zu tun. Das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Ein Beitritt der Frau … zum Verfahren sei nicht mehr möglich, im Übrigen bestehe damit kein Einverständnis. Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung sei Rechtsanwalt … mandatiert gewesen, die Klägerin spreche selbst von ihrem damaligen Anwalt. Die Vollmachtserteilung sei formlos, daher sei belanglos, ob er sich vor dem Verwaltungsgericht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgewiesen habe. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte die Klägerin von ihrem Anwalt gesprochen, auch im Zusammenhang mit einer Mandatskündigung. Die Kopien der vorgelegten Vollmachten enthielten auch eine Inkassovollmacht. Rechtsanwalt … sei zwischen dem 30.10.2007 und dem 20.12.2011 mandatiert gewesen. Auch die Formulierung „Kündigung der erteilten Mandate“ enthalte eine Bevollmächtigung zur anwaltschaftlichen Vertretung in dem anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die damalige Prozessführung ausdrücklich genehmigt. Streit bestehe hinsichtlich der anwaltlichen Honorare. Das Handeln des Bevollmächtigten sei dem Mandanten zuzurechnen, unabhängig davon, ob sich der Anwalt im Rahmen der erteilten Vollmacht bewege oder nicht. Die Klägerin sei durch die Einstellung des Verfahrens auch nicht beschwert. Insoweit werde sie durch die Vereinbarung vom 21.11.2005 beschränkt. Der Beigeladene habe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt. Die Klägerin sei zu einer Erledigungserklärung verpflichtet, auch bei einer Wiederaufnahme ergebe sich kein anderes Ergebnis. An die Klägerin seien seitens der Herren … und … je 14.000 € gezahlt worden. Ein Rechtsanspruch darauf habe erst nach Abgabe der Erledigungserklärung bestanden.

Ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen den früheren Prozessbevollmächtigten … (103 Js 7430/12) wurde mit Beschluss vom 18.10.2013 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und mit Beschluss vom 27.6.2014 gem. § 153 a StPO endgültig eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter in Gegenwart von Frau … klar, dass das mit Einstellungsbeschluss abgeschlossene Klageverfahren nur für die damalige Klägerin … fortgeführt werden soll. Frau … solle nicht Klägerin oder Antragstellerin eines Fortführungsantrags sein. Einwendungen der Beklagten- und Beigeladenenseite wurden dagegen nicht erhoben.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, die übersandten Behördenakten Az. 40-285/2006-B, 40-286/2006-B und Vorgang zu einem Verfahren nach Art. 51 BayVwVfG, die Gerichtsakten der Verfahren RN 6 K 04.585, RN 6RN 6 K 04.870, RN 6RN 6 K 05.852, RN 6RN 6 K 05.864, RN 6RN 6 K 05.865, RN 6RN 6 K 07.1884 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.11.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Das Verfahren RN 6 K 07.1884 ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten vom 26.11.2007 und 17.12.2007 beendet.

Liegen wirksame übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, endet die Rechtshängigkeit ipso jure. Entsteht Streit darüber, ob eine Erledigungserklärung wirksam abgegeben war, ist das Verfahren zur Klärung dieser Frage in der Instanz fortzusetzen, in der die Sache zuletzt anhängig war. Eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO ist nicht statthaft, da es sich bei der Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht um eine der Wiederaufnahme zugängliche Entscheidung nach § 153 VwGO handelt.

Eine Erledigungserklärung ist als Prozesserklärung bindend und kann nach ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nach den Grundsätzen des materiellen Rechts wegen Irrtums oder anderer Willensmängel angefochten werden. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung enthalten Vorschriften, die den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregeln (§§ 119 ff. BGB) entsprechen. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil die Interessenlage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BVerwG v. 7.8.1998 Az: 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 m.w.N.). Allenfalls wenn ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten, ist der Widerruf von Prozesshandlungen zulässig.

Die Klägerin hat die unter dem Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 verbundenen Verwaltungsstreitsachen auch nach Übertragung des Grundstückes, auf das sich der Rechtsstreit bezieht, auf ihre Tochter als Klägerin fortgeführt. Dies wurde auch vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 in Übereinstimmung mit den weiteren Beteiligten klargestellt. Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung hatte gem. § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m § 265 Abs. 2 S.1, 266 ZPO keinen Einfluss auf den anhängigen Prozess, da dieser nicht bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung von der Rechtsnachfolgerin, die im Übrigen dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ebenfalls eine Prozessvollmacht erteilt hatte, übernommen worden war. Der entsprechende Hinweis des damaligen Bevollmächtigten auf eine erteilte Vollmacht war für eine Übernahme nicht ausreichend, im Übrigen wird in der Erledigungserklärung ausdrücklich auf Frau … als Klägerin sowie die Erfüllung von Verpflichtungen aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung Bezug genommen.

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens, eingegangen bei Gericht am 21.10.2013, wurde unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht rechtzeitig gestellt. Eine Frist für den Antrag auf Verfahrensfortsetzung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Je nach den Umständen kommt Verwirkung in Betracht, wobei der Zeitablauf von erheblicher Bedeutung ist. In Anlehnung an die für das finanzgerichtliche Verfahren geltende Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO wird als Orientierungshilfe auf die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zurückgegriffen (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung § 92 Rn. 77 - Bayern.Recht). Kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich, wenn man mangels entsprechender Regelung in entsprechender Anwendung auf die gesetzlichen Fristen im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 586 ZPO zurückgreift. Insoweit sind gemäß § 586 Abs. 1 ZPO Klagen vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Die Frist beginnt dabei gemäß § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft der Entscheidung. Unabhängig davon sind nach § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach Ablauf von 5 Jahren von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, Klagen unstatthaft. Gemäß § 586 Abs. 3 ZPO läuft bei mangelnder Vertretung die Frist (hier ein Monat) für die Erhebung einer Klage von dem Tage an, an dem der Partei das Urteil zugestellt ist.

Überträgt man dies auf die hier vorliegende Konstellation der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wäre der Antrag selbst bei für die Klägerin günstigster Auslegung abweichend von der in der Rechtsprechung und auch vom Gericht zugrunde gelegten Jahresfrist im Hinblick auf den in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Gedanken der Rechtssicherheit (aller-)spätestens und ggfs. kenntnisunabhängig vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist, also vor dem 17.12.2012 zu erheben gewesen. Er ist daher unstatthaft.

Der Klägerin war es - unterstellt, dass keine Information durch den Bevollmächtigten erfolgte - bereits zeitnah möglich, von der Erledigung des Verfahrens Kenntnis zu nehmen. Der Klägerin, die zuvor unter Bezugnahme auf Schreiben des Beigeladenen und eine außergerichtliche Vereinbarung bereits über eine von ihr abzugebende Erledigungserklärung informiert worden war, wurde mit Schreiben vom 22.1.2008 seitens des Gerichts unter Hinweis auf den Beschluss vom 17.11.2007 die anstehende Erstattung von Gerichtskosten mitgeteilt. Mit Schreiben vom 31.1.2008 bat sie um Erstattung dieser Kosten auf ihr Konto. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin unabhängig von einer Information durch Rechtsanwalt … von der Beendigung des Verfahrens Kenntnis nehmen konnte bzw. zumindest veranlasst gewesen wäre, entsprechend nachzufragen. Darüber hinaus hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass sie bei Nichtabgabe der Erledigungserklärung nach Meinung des Beigeladenen verpflichtet gewesen wäre, die bereits als Darlehen ausgezahlte erste Rate des Vergleichsbetrages zurückzuerstatten. Auch dies war ihr zuvor mitgeteilt worden. Insoweit spricht viel dafür, dass die Klägerin schon ab Ende Januar 2008 Kenntnis von der abgegebenen Erklärung haben musste. Spätestens ab Übersendung der Ablichtung des Einstellungsbeschlusses an die Klägerin mit Schreiben vom 22.2.2012 lag eine positive Kenntnis der Klägerin vor. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin am 21.10.2013, dem Eingang des Schriftsatzes, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens erstmals bei Gericht begehrt, ihr Recht auf einen entsprechenden Antrag bereits durch Zeitablauf nicht mehr geltend machen konnte.

Die Klägerin wurde bei Abgabe der Erledigungserklärung durch Rechtsanwalt … auch wirksam vertreten. Auf etwaige Weisungen im Innenverhältnis kommt es für die Wirksamkeit einer dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht an. Die durch den Bevollmächtigten abgegebene Erklärung wirkt für und gegen die Klägerin. Soweit sie nunmehr darauf abzielt, dass keine wirksame schriftliche Bevollmächtigung für den die Erklärung abgebenden Rechtsanwalt … vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Regensburg Aktenzeichen 103 Js 7430/12 ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erklärte, dass Rechtsanwalt … für das hier in Frage stehende Verfahren RN 6 K 07.1884 grundsätzlich keine Prozessvollmacht erteilt worden sei. Im Ermittlungsverfahren wird die vorgelegte Rechnung Nr. 1200035 vom 14.2.2012, mit der unter Bezugnahme auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Az. RN 6 K 07.1884 eine Erledigungsgebühr abgerechnet wurde, laut eines in den Akten enthaltenen Schreibens der damaligen Bevollmächtigten …- … vom 2.7.2012 an Rechtsanwalt … ausdrücklich akzeptiert. Auch hierin könnte vor dem Hintergrund der ansonsten erhobenen Vorwürfe gegen diesen zumindest eine nachträgliche Zustimmung zur Erledigungserklärung, sei es durch die Klägerin als auch durch ihre Tochter, gesehen werden, zumal die in Frage stehende Zahlungen der Mitglieder des Beigeladenen an die Klägerin ansonsten ohne Rechtsgrund erfolgt wären und die Klägerin im Zusammenhang mit einem Untreuevorwurf nicht geltend machen könnte, dass dieser (Teil-)Betrag an sie weiterzuleiten gewesen sei. In dem Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft weist die Klägerin mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Rechtsanwalt … um ihren Prozessbevollmächtigten im damaligen Verfahren gehandelt habe. Soweit die Klägerin diesem Blankovollmachten unterschrieben hat, ist dies im Hinblick auf die abgegebene Prozesserklärung unschädlich. Ausreichend für die Erstellung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im Sinne des damals geltenden § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung vom 20.12.2001 ist auch, wenn eine Blankourkunde später vom Bevollmächtigten vervollständigt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 67 Rn. 47). Auch wenn nunmehr seitens der Klägerin darauf Bezug genommen wird, dass die in Frage stehende Formblattvollmacht zur Prozessführung vom 14.9.2007 in der Bezugszeile nachträglich durch den damaligen Bevollmächtigten mit der Bezugszeile „… gegen … wegen Kündigung der erteilten Mandate“ versehen wurde, steht dies nicht einer Auslegung dahingehend entgegen, dass mit der Unterschrift Rechtsanwalt … im gleichen Umfang die Vollmacht zur Prozessführung erteilt werden sollte wie dem Vorgängeranwalt. Die Klägerin kann sich nach alledem nicht auf einen etwaigen Mangel der von ihr erteilten Vollmacht berufen.

Demnach war der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuweisen und festzustellen, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.