Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 17.832

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 17.832
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Kennzeichnung des Produkts „… Natur Radler“ mit den Angaben „mit erfrischendem Zitronensaft“ und „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischem Geschmack“ nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstößt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Kennzeichnung des Produkts „… Natur Radler“ mit den Angaben „mit erfrischendem Zitronensaft“ und „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischem Geschmack“ nicht gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstößt.

Die Klägerin vertreibt unter dem Namen „… Natur Radler“ ein Biermischgetränk, dass zu 60% aus einem Erfrischungsgetränk mit Citrusgeschmack und zu 40% aus Vollbier besteht. Im Zutatenverzeichnis auf dem Rückenetikett wird über die Zusammensetzung des Produkts wie folgt aufgeklärt:

„Erfrischungsgetränk mit Citrusgeschmack (Wasser, Fruktosesirup, Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat (2,4%), Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat, Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat, Kohlensäure, konzentrierter Zitronenextrakt, Säuerungsmittel Citronensäure, natürliches Aroma, Stabilisator Johannisbrotkernmehl, Zitronengras-Extrakt), Vollbier (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen, Hopfenextrakt).“

Auf dem Frontetikett findet sich am oberen Rand gelb unterlegt die Aufschrift „mit erfrischendem Zitronensaft“ und seitlich um 90 Grad gedreht die Aufschrift „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischem Geschmack“. Zudem sind auf dem Frontetikett Zitronen abgebildet, von denen eine aufgeschnitten ist.

Am 28.06.2016 wurde im Betrieb Getränke … e.K., …, …, durch die Lebensmittelüberwachung des Beklagten eine Probe des streitgegenständlichen Produktes „… Natur Radler“ entnommen und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Begutachtung übersandt. Im Gutachten vom 29.09.2016 rügte das LGL unter anderem, dass die Angaben „mit erfrischenden Zitronensaft“ und „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischen Geschmack“ auf dem Produktetikett irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Art. 7 Absatz 1 LMIV seien. Die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Zitronensaft“ würde suggerieren, dass das Produkt Zitronen-Direktsaft enthalte, obwohl das Produkt ausweislich des Zutatenverzeichnisses nur „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat“ und „konzentrierten Zitronenextrakt“ enthalte. Damit seien diese Angaben geeignet, den Verbraucher im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 1169/2011 irrezuführen.

Aufgrund der Ergebnisse dieses Gutachtens leitete die Beklagte ein Ordnungswidrigkeiten-Bußgeldverfahren gegen den Brau-Ingenieur der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 12.01.2017 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin der Anhörungsbogen mit der Bitte um Stellungnahme bis spätestens 31.01.2017 übersandt. Der Anhörungsbogen wurde ohne Angaben zur Sache und nur unter Angabe der Personalien des Brau-Ingenieurs der Klägerin an die Beklagte übersandt. Mit Schreiben vom 27.04.2017, dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 29.04.2017 zugegangen, erließ die Beklagte gegen den Brau-Ingenieur der Klägerin einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 176,60 Euro wegen der Auslobung von Fruchtsaft auf dem Etikett des streitgegenständlichen Biermischgetränks. Verletzte Bußgeldvorschriften seien Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011, § 11 Abs. 1 Nr. 1 (LFGB) und § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Beweismittel sei das Gutachten des LGL vom 29.09.2016.

Gegen den Bußgeldbescheid vom 27.04.2017 legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2017 Einspruch ein. Zugleich erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 15.05.2017 Feststellungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg.

Mit Schreiben vom 29.05.2017 teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin auf Aussetzung des Bußgeldverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprochen wurde.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Feststellungsklage vor, dass diese nötig sei, um den unzutreffenden Vorwurf der Irreführung auszuräumen und das unbegründete Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwenden. Somit bestehe ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Die Klägerin verfüge auch über das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung, da der Klägerin nicht zugemutet werden könne, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen quasi von der Anklagebank aus zu verfolgen. Insofern handele es sich bei dem Verwaltungsrechtsweg um den fachspezifischeren Rechtsschutz.

Zudem sei ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 LMIV nicht feststellbar. Die streitgegenständlichen Angaben auf dem Produktetikett seien schon deshalb nicht irreführend im Sinne von Art. 7 Absatz 1 LMIV, weil sie inhaltlich zuträfen. Das streitgegenständliche Produkt enthalte tatsächlich Zitronensaft. Zwar werde der im Produkt enthaltene Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat gewonnen. Hierauf werde jedoch ausdrücklich im Zutatenverzeichnis hingewiesen. Weil für den Durchschnittsverbraucher somit klar aus dem Zutatenverzeichnis ersichtlich sei, wie der Begriff „Zitronensaft“ zu verstehen sei, könne keine Irreführung im Sinne von Art. 7 Absatz 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 vorliegen. Der Verweis auf dem Frontetikett auf den verwendeten Zitronensaft stelle sich lediglich als verkürzte Form der zutreffenden Bezeichnung „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat“ im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung dar.

Darüber hinaus sei die vom LGL vertretene Ansicht, der Verkehr werde die Angabe „Zitronensaft“ als Hinweis auf „Zitronen-Direktsaft“ verstehen, unzutreffend. Ob eine Angabe irreführend sei, hänge nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich davon ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen werde. Zudem sei nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung von der Zusammensetzung des Erzeugnisses abhängig mache, das Zutatenverzeichnis lese. Vorliegend werde der Durchschnittsverbraucher aber nicht durch die Zusammensetzung des Produkts getäuscht, da der Verbraucher durch die Gesamtgestaltung in klarer und verständlicher Weise zutreffend über die Produktzusammensetzung informiert werde. Dabei werde nicht suggeriert, dass das Produkt „Zitronen-Direktsaft“ enthalte. Jedenfalls im Gesamtkontext verstehe der Durchschnittsverbraucher die Angabe „Zitronensaft“ nicht als Hinweis darauf, dass der tatsächlich enthaltene Zitronensaft aus „Direktsaft“ bestehe, vielmehr verstehe der Durchschnittsverbraucher diese Angabe als bloßen Hinweis auf die Geschmacksrichtung, insbesondere da sich gerade in jüngerer Zeit alkoholische und alkoholfreie Biermischgetränke mit anderen Geschmacksrichtungen als Zitrone, wie insbesondere Grapefruit oder auch Holunder, Blutorange oder Limette-Minze mehren würden.

Aber selbst, wenn man die streitgegenständlichen Angaben losgelöst von der Gesamtaufmachung isoliert betrachten würde, würde der Verbraucher keine Fehlvorstellungen über die Produkteigenschaften entwickeln. Der Durchschnittsverbraucher werde die Angabe nämlich dahingehend verstehen, dass Zitronensaft im Produkt enthalten sei. In diesem Fall werde sich der Durchschnittsverbraucher aber entweder keine weiteren Gedanken darüber machen, ob das Produkt „Zitronen-Direktsaft“ oder „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat“ enthalte oder aber insofern einen Blick in das Zutatenverzeichnis werfen. In beiden Fällen sei eine Irreführung dann aber ausgeschlossen. Eine Unterscheidung danach, ob Zitronensaft als Hinweis auf „Direktsaft“ oder aus Zitronensaftkonzentrat gewonnen Zitronensaft zu verstehen sei, nehme der Durchschnittsverbraucher nicht vor, denn dem Durchschnittsverbraucher sei die Unterscheidung zwischen „Direktsaft“ und aus Konzentrat gewonnenen Säften nicht geläufig. Selbst bei Fruchtnektar komme es vor, dass Verbraucher diesen mit Fruchtsaft gleichsetzen.

Die streitgegenständlichen Angaben würden auch nicht dazu führen, dass die Erwartung des Verbrauchers in das Produkt in eine falsche Richtung gelenkt oder Vorstellungen enttäuscht werden. So sei schon nicht erkennbar, dass besondere Qualitäts- oder sonstige Erwartungen des Verbrauchers an die Produkteigenschaften enttäuscht oder auch nur beeinträchtigt werden können, wenn „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat“ statt „Direktsaft“ verwendet werde. Gerade bei einem Biermischgetränk sei es nicht nahe liegend, dass die Qualität oder auch nur der Geschmack davon abhängig sei, ob der Zitronensaft aus Direktsaft oder rückverdünntem Konzentrat gewonnen werde.

Der Verweis des LGL auf die Regelungen der deutschen Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und der österreichischen Fruchtsaftverordnung gehe an der Sache vorbei. Zum einen kenne der Verbraucher diese Vorschriften nicht, sodass aus diesem Grund keine Rückschlüsse über das aktuelle Verbraucherverständnis des Begriffs „Zitronensaft“ gezogen werden könne. Zum anderen sei die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vorliegend schon sachlich überhaupt nicht anwendbar, da dieses Gesetz nur auf Safterzeugnisse bzw. die Kennzeichnung von Safterzeugnissen anwendbar sei, der Zitronensaft beim streitgegenständlichen Produkt aber lediglich eine Zutat eines Biermischgetränks sei. Insofern müsse die Zutat nur im Zutatenverzeichnis korrekt bezeichnet werden, vgl. Art. 18 Absatz 2 LMIV. Für bloße werbliche Angaben müsse die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat“ nicht verwendet werden.

Zudem berücksichtige die Bewertung des LGL auch nicht das Prinzip der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV. Wie die Klägerin stamme das streitgegenständliche Produkt aus der Republik Österreich. Dort werde es mit denselben Etiketten, mithin auch mit den streitgegenständlichen Angaben, aber rechtmäßig vertrieben. Der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit umfasse neben der stofflichen Zusammensetzung aber auch gerade ihre Kennzeichnungselemente und werbenden Bezeichnungen.

Die Klägerin beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Kennzeichnung des Produkts „… Natur Radler“ mit den Angaben „mit erfrischendem Zitronensaft“ und „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischem Geschmack“ nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstößt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Zitronensaft“ ohne Hinweis auf die Herstellung aus Konzentrat mittelbar die Verwendung von Direktsaft suggeriere. Dass Fruchtsäfte aus Konzentraten nicht als Fruchtsäfte bezeichnet werden dürfen, beruhe auf Art. 3 Nr. 1 a) der RL 2001/112/EG. Demnach seien die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. In Anhang I werde dann aber ganz klar zwischen „Fruchtsaft“ und „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ unterschieden. Auch könne die korrekte Auflistung einer Zutat im Verzeichnis nach der Rechtsprechung eine Irreführung, die an anderer Stelle des Etiketts erfolge, nicht aufheben. Insofern sei der EuGH im sog. „Teekanne-Urteil“ vom vorher geltenden Verbraucherleitbild des informierten, aufgeklärten Verbrauchers, der alle Kennzeichnungselemente verstehe, wertend abgerückt. Auch die Betrachtung der Gesamtaufmachung des Erzeugnisses lasse keine anderen Rückschlüsse zu. Die Zitronenfrüchte auf der Flasche seien als bildlicher Hinweis auf die Geschmacksrichtung anzusehen. Erst durch den Blick auf die Zutatenliste in kleiner Schrift werde dem Verbraucher erkennbar, dass hier kein Fruchtsaft verwendet werde, sondern Fruchtsaftkonzentrat. Der Durchschnittsverbraucher könne aufgrund der Etikettierung eine andere Erwartung an ein Biermischgetränk mit Zitronensaft – wie nach der Verkehrsauffassung üblich – stellen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zwischen einer bloßen werblichen Aussage und anderen Kennzeichnungselementen unterscheide. „Information über Lebensmittel“ sei nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EU) Nr. 1169/2011 jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form zur Verfügung gestellt werde. In Absatz 4 des Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 werden zudem nochmals klargestellt, dass das Irreführungsverbot auch für die Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln gelte. Wenn auf eine verwendete Zutat in der Kennzeichnung oder Werbung eines Lebensmittels hingewiesen werde, so müsse daher deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden, wenn eine solche existiere. Zudem sei auch kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit gegeben, da der freie Warenverkehr in der EU nur behindert werden könne, wenn ein Erzeugnis rechtmäßig in einem anderen EU-Land im Verkehr sei. Es werde hier jedoch lediglich behauptet, dass das Produkt in Österreich rechtmäßig vertrieben werde, obwohl bisher keine Äußerung der österreichischen Behörde erfolgt sei. Dass das Produkt in Österreich bisher nicht beanstandet wurde, sei nicht gleichzusetzen damit, dass Österreich die beanstandeten Punkte anders beurteile.

Da es im Gutachten des LGL vom 29.09.2016 neben der Auslobung von „Zitronensaft“ noch zu weiteren Beanstandungen, insbesondere der Sensorik, der Auslobung „Natur/natürlich“, der nährwertbezogenen Angaben und des Zutatenverzeichnisses gekommen ist und das LGL die Beklagte diesbezüglich um weitere Aufklärung bat, wurden die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 02.03.2018 um Klarstellung gebeten. Daraufhin wurde sowohl von der Klägerin, als auch vom Beklagten mitgeteilt, dass es streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren lediglich um die Auslobung von „Zitronensaft“ wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 gehe.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2018, eingegangen bei Gericht am 26.04.2018, erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018, eingegangen bei Gericht am 14.05.2018, erklärte sich auch der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die von der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.

a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.).

Die Klägerin will festgestellt wissen, dass die Etikettierung des von ihr hergestellten und vertriebenen Produkts „… Natur Radler“ mit den Angaben „mit erfrischendem Zitronensaft“ und „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischem Geschmack“ nicht gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstößt und zielt damit auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab.

b) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung.

Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarerer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Der Verweis auf ein repressives Verfahren kommt vor dem Hintergrund der Garantie wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin damit auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen werden würde. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ zu führen. In diesem Fall besteht ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 – 3 B 91.87; Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12; VGH BW, Urteil vom 11. Februar 2010 – 9 S 1130/08).

So liegt der Fall hier. Da der Beklagte aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des LGL vom 29.09.2016 ein Ordnungswidrigkeiten-Bußgeldverfahren gegen den Brau-Ingenieur der Klägerin einleitete und wegen der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011, § 11 Abs. 1 Nr. 1 (LFGB) und § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 176,60 Euro aufgrund der Auslobung von Fruchtsaft auf dem Etikett des streitgegenständlichen Biermischgetränks erließ, ist es der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den Ausgang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abzuwarten, um die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zu klären. Daher ist das berechtigte Interesse an einer Feststellung gegeben.

2. Die Feststellungsklage ist darüber hinaus auch begründet.

Die streitgegenständlichen Angaben „mit erfrischendem Zitronensaft“ und „Österreichs bestes Bier und Zitronensaft verbinden sich zu einem erfrischend leichten Biergenuss mit harmonischem Geschmack“ verstoßen nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit in diesen Angaben das Wort „Zitronensaft“ verwendet wird.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den Käufer irreführen kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C-195/14, Rn. 36). Es kommt also darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist damit die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, U.v. 10.8.2000 – I ZR 126/98 – NJW-RR 2000, 1640, BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B 16.203 –, Rn. 44, juris, OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.9.2013 – 8 A 10219/13.OVG – LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45). Diese Voraussetzungen sind im Falle der erkennenden Kammer erfüllt.

Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, zunächst das Verzeichnis der Zutaten lesen, dessen Angabe Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13 vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, C-51/94, ECLI:EU:C:1995:352, Rn. 34, und Darbo, C-465/98, ECLI:EU:C:2000:184, Rn. 22 [= WRP 2000, 489]).

Zwar kann der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisses angebracht ist, für sich allein noch nicht ausschließen, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen, sodass in bestimmten Fällen gleichwohl noch eine Irreführung bejaht werden kann (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 – C-195/14, Rn. 38).

Bei der Beantwortung der Frage der Irreführung des Verbrauchers muss hinsichtlich der Etikettierung jedoch eine Gesamtschau aus Vorderseiten- und Rückseitenetikett vorgenommen werden. Die gesamte Etikettierung soll nämlich vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen, sie soll Auskunft über die genaue Art und die Merkmale der Erzeugnisse geben und es so dem Verbraucher ermöglichen, sachkundig seine Wahl zu treffen. Der Käufer soll über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen, durch die er nicht irregeführt wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B 16.203 –Rn. 45).Von ihm kann erwartet werden, dass er das Schauetikett nicht isoliert betrachtet, sondern auch das Rückenetikett in Augenschein nimmt (VG Trier, U.v. 9.3.2016 – 5 K 3540/15.TR – juris). Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, der an zusätzlichen Informationen interessiert ist, weiß nämlich, dass er auf dem Rückenetikett zusätzliche Informationen findet (BGH, U. v. 19.9.2001 – I ZR 54/96 – juris Rn. 38; OLG Nürnberg, U.v. 7.2.2017 – 3 U 1537/16 – juris Rn. 24).

b) Vor diesem Hintergrund verneint die erkennende Kammer einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit in den auf dem Frontetikett angebrachten streitgegenständlichen Angaben das Wort „Zitronensaft“ verwendet wird.

(1) Zwar schreibt § 3 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 der Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, im Folgenden: FrSaftErfrischGetrV) vor, dass bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ erforderlich ist und diese Angabe deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen ist.

Die FrSaftErfrischGetrV und damit auch die Kennzeichnungspflicht aus § 3 findet für (koffeinfreie) Erfrischungs- oder Biermischgetränke jedoch keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 FrSaftErfrischGetrV unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung nämlich nur die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse und damit nur Fruchtsaft (1.a), Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat (1.b), Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat (2.), mit Wasser extrahierter Fruchtsaft (3.), Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver (4.) und Fruchtnektar (5.).

Eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 FrSaftErfrischGetrV scheidet aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke, noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Der Anwendungsbereich der FrSaftErfrischGetrV wird durch § 1 FrSaftErfrischGetrV allgemein und klar definiert. Des Weiteren bezieht sich § 3 Abs. 3 FrSaftErfrischGetrV nochmals ausdrücklich auf die „in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse“. Eine Ergänzung dergestalt, dass sich die in § 3 FrSaftErfrischGetrV normierte Kennzeichnungspflicht auch auf anderen Getränke, die Fruchtsaft oder ähnliche Erzeugnisse enthalten, beziehen sollen, wurde nicht getroffen. Zudem fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage, da die Erwartung eines Verbrauchers an das Produkt „Biermischgetränk“ eine andere ist als beim Kauf eines Fruchtsafts und damit auch eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit gegeben ist.

(2) Nach Ansicht der Kammer wird ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der vorliegenden Etikettierung eines Biermischgetränks nämlich nicht erwarten, dass das streitgegenständliche Produkt Zitronensaft in Form von Direktsaft enthält.

In vielen Fällen wird sich der Durchschnittverbraucher schon gar keine weiteren Gedanken darüber machen, ob ein Biermischgetränk nun Zitronensaft in Form von Direktsaft, Zitronensaft rückverdünnt aus Zitronensaftkonzentrat oder reines Konzentrat enthalte. Dies entweder weil der Fokus eines Durchschnittsverbrauchers bei einem Biermischgetränk ein anderer ist und er seine Kaufentscheidung vielmehr von der Geschmacksrichtung, dem Alkoholgehalt oder dem Mischverhältnis abhängig machen wird, wobei er die Angabe „mit Zitronensaft“ vielfach als Hinweis auf eine bestimmte (besonders ausgeprägte) Geschmacksrichtung verstehen wird oder weil ihm die Unterscheidungskriterien zwischen Direktsaft und von aus Konzentrat gewonnenem Saft oft gar nicht geläufig sein werden. Wenn überhaupt, differiert der Durchschnittsverbraucher meist nur zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar, wobei selbst hier viele Verbraucher nicht wissen, worin sich Fruchtsaft und Fruchtnektar tatsächlich unterscheiden (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 331, § 1 Rn. 64 und Kiesgen, ZLR 1980, 561). Der Begriff „(Frucht-)Saft“ stellt deshalb für den Durchschnittsverbraucher in aller Regel einen Oberbegriff dar, der so ohne weitere Unterscheidung im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird und über dessen genaue Bedeutung er sich vielfach keine weiteren Gedanken macht (vgl. auch OLG Nürnberg, ZLR 2000, 400 und OLG Nürnberg, ZLR 1999, 56 mit Anmerkung v. Jagow).

Für Fälle, in denen die Verbraucher keine konkreten Vorstellungen über die genaue Beschaffenheit eines Lebensmittels haben, wurde im deutschen Lebensmittelrecht traditionell davon ausgegangen, dass die Verbraucher auf eine gesundheitlich unbedenkliche und bekömmliche Beschaffenheit der Lebensmittel vertrauen und deshalb eine solche Beschaffenheit erwarten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 113, Art. 7 Rn. 32). Diese Erwartung wird beim streitgegenständlichen Produkt jedoch auch bei Verwendung von Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat erfüllt. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist nämlich weder von minderer Qualität, noch enthält er von vornherein (synthetische) Zusatzstoffe oder ist ungesünder als Direktsaft. Auch Direktsaft kann mit Zusatzstoffen (zugesetzter Zucker, synthetische Vitamine) versetzt sein. Meist ist Saft aus Konzentrat sogar nährstoffreicher als Direktsaft, da bei der Herstellung von Saftkonzentrat der gepresste Saft auf schonende Weise behandelt wird, um seinen Wasseranteil zu verringern, während Direktsaft nach dem Pressen aus Haltbarkeitsgründen noch erhitzt wird. Gerade durch den so schonenden Entzug von Wasser bleiben die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale erhalten (vgl. Anhang I Nr. 1b) FrSaftErfrischGetrV). Im Übrigen besitzen Fruchtsäfte aus Konzentrat in aller Regel auch gleichartige sensorische und analytische Eigenschaften wie Fruchtsäfte im Sinne von Direktsäften (vgl. I. B. 3. der Leitsätze für Fruchtsäfte der Deutschen Lebensmittelkommission). Daher ist nicht erkennbar, dass besondere Qualitätserwartungen des Verbrauchers an die Produkteigenschaft eines Biermischgetränks enttäuscht oder beeinträchtigt werden, wenn dieses Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat statt Direktsaft enthält.

(3) Diejenigen Verbraucher, die sich nun tatsächlich darüber Gedanken machen, ob das Produkt Zitronensaft in Form von Direktsaft oder Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat enthält, werden vielfach sogar eher davon ausgehen, dass das Produkt (Zitronensaft aus) Zitronensaftkonzentrat enthalte - aus diesem Grund wird Zitronensaft in Form von Direktsaft eigentlich immer mit dem Zusatz „Direktsaft“ versehen - oder aber einen Blick in das Zutatenverzeichnis werfen. Dort ist die Verwendung von „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat“ richtig wiedergegeben.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH allein der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung streitgegenständlichen Erzeugnisses angebracht ist, noch nicht ausschließen, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen. Ein grundsätzliches Abrücken des EuGH vom Verbraucherleitbild des informierten und aufgeklärten Durchschnittsverbrauchers ist damit jedoch nicht verbunden, verweist der EuGH doch auch in seinem sog. „Teekanne-Urteil“ noch explizit auf diesen Beurteilungsmaßstab (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 – C-195/14, Rn. 36; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Severi, C-446/07, ECLI:EU:C:2009:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Irreführung trotz wahrheitsgemäßem Zutatenverzeichnis wird jedoch insbesondere dann anzunehmen sein, wenn Angaben, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und die auf dessen Verpackung angebracht sind, falsch oder unwahr sind und dem Verbraucher suggerieren, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht darin vorhanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 – C-195/14, Rn. 38 f.).

Dies ist hier jedoch zu verneinen, da das streitgegenständliche Produkt (aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers) tatsächlich Zitronensaft und zwar Zitronensaft rückverdünnt aus Konzentrat enthält. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom sog. „Teekanne-Urteil“ (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 – I ZR 45/13), da dort das streitgegenständliche Produkt („Himbeer-Vanille-Abenteuer“) weder Himbeer- noch Vanillebestandteile enthielt.

Im Übrigen geht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 FrSaftErfrischGetrV hervor, dass auch für aus Konzentrat rückverdünnten Zitronensaft allgemein die Bezeichnung „Zitronensaft“ verwendet werden kann. Dort heißt es nämlich, dass die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, also der Zusatz „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“, in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen ist. Daraus kann also nur gefolgert werden, dass die allgemeine Bezeichnung des Lebensmittels – auch bei aus Konzentrat rückverdünntem Saft – „Zitronensaft“ lautet. Alles andere würde dazu führen, dass die nach § 3 FrSaftErfrischGetrV geforderte Kennzeichnung dann „Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat aus Zitronensaftkonzentrat“ lauten würde, was ersichtlich nicht der Fall sein kann.

Dies wird auch durch das vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände betriebenen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Internetportal „Lebensmittelklarheit“ bestätigt (vgl. https://www.lebensmittelklarheit.de/forum/zitronensaftkonzentrat). Dort heißt es wie folgt:

„Wenn die Bezeichnung „Zitronensaft“ lautet, dann muss auch Zitronensaft enthalten sein. Dabei kann es sich um Direktsaft handeln oder um Saft aus Konzentrat. Bei der Herstellung aus Konzentrat wird dem Saft zunächst Wasser entzogen und das Konzentrat später wieder rückverdünnt, wobei dieselbe Menge Wasser zu verwenden ist, die zuvor entfernt wurde.“

Bei dem Produkt „W* … Radler Zitrone“, dessen Zitronenlimonade ebenfalls Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat enthält, empfiehlt der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Hinweis „Zitronenlimonade mit Zitronensaft“ und sieht damit auch hier keine Notwendigkeit für den Zusatz „aus Zitronensaftkonzentrat“ (vgl. https://www.lebensmittelklarheit.de/produkte/W* …-radler-zitrone).“

Im Übrigen treffen auch die Leitsätze für Erfrischungsgetränke der Deutschen Lebensmittelkommission in der Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. 2003 S. 5897, GMBl 2003 S. 383), geändert durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2015 (BAnz. AT vom 27.01.2015 B1, GMBl 2015 S. 113) keine Unterscheidung zwischen Fruchtsaft im Sinne von Direktsaft und Fruchtsaft aus Konzentrat, sondern verwenden insgesamt den Oberbegriff „Fruchtsaft“ (vgl. I C. 3.: „Wenn bei Erfrischungsgetränken auf die Mitverwendung von Fruchtsaft und/oder Fruchtmark hingewiesen wird, so wird der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtbestandteilen angegeben.“ oder II. A 1.: „Fruchtsaftgetränke enthalten a) Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus, jeweils auch haltbar gemacht“).

Auch in den Leitsätzen für Fruchtsäfte in der Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 151), geändert durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2015 (BAnz. AT vom 27.01.2015 B1, GMBl 2015 S. 113) wird unter Einbezug der aus Konzentrat hergestellten Säfte der Oberbegriff „Fruchtsaft“ verwendet (vgl. I. A.: „Zur Beurteilung der Zutaten Fruchtsaft oder Fruchtmark (einschließlich der aus Konzentrat hergestellten) in anderen Lebensmitteln …“ oder II. A:. „Bei Fruchtsäften, auch soweit sie aus oder mit Fruchtmark sowie aus oder mit konzentriertem Fruchtsaft und/oder Fruchtmark hergestellt sind, werden die folgenden Werte…“).

Insofern stellt sich Bezeichnung „Zitronensaft“ für Zitronensaft, der aus Zitronensaftkonzentrat rückverdünnt wurde, nicht als unwahr oder falsch dar.

Nach Würdigung aller Umstände, der vorzunehmenden Gesamtschau von Front- und Rückenetikett und unter Zugrundlegung der zuvor bereits dargestellten mutmaßlichen Erwartung eines normal informierten, angemessenen, aufmerksamen und verständigen Durschnittverbrauchers, dem mittlerweile durch die Rechtsprechung auch eigene Beurteilungskompetenz attestiert wird und folglich nicht mehr vor sich selbst beschützt werden muss, ist festzustellen, dass durch die Auslobung von „Zitronensaft“ auf dem streitgegenständlichen Etikett keine Irreführung anzunehmen ist. Letzte Zweifel können zudem durch einen Blick in das Zutatenverzeichnis beseitigt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, 4 U 143/11).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/09/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/96 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 10/08/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/98 Verkündet am: 10. August 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Stich
published on 07/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 11.07.2016, Az. 41 HK O 333/16, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4.
published on 11/05/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2015 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, zur Kennzeichnung der auf seinen Rebflächen erzeugten und i
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Annotations

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
8.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,
9.
entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,
11.
entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
14.
entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
15.
entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,
16.
entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
17.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
18.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
19.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
b)
§ 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch,
c)
§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel,
d)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel oder
e)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt,
20.
(weggefallen)
21.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder
b)
§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,
1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
c)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder
d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,
2.
entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)Nr. 396/2005des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,
3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,
b)
Artikel 4 Absatz 3,
c)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2,
d)
Artikel 8 Absatz 1,
e)
Artikel 9 Absatz 2,
f)
Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder
g)
Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet,
3a.
(weggefallen)
4.
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)Nr. 1332/2008des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
5.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
b)
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder
c)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa)
Artikel 15,
bb)
Artikel 16,
cc)
Artikel 17 oder
dd)
Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder
b)
entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet,
7.
entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des
a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht,
8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet,
9.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder
b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt,
10.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des
aa)
Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4,
bb)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder
b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung einer dort genannten Information vornimmt, oder
11.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
12.
gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert,
b)
als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder
c)
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes verwendet,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderhandelt,
14.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1.
§ 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder
2.
§ 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 oder Absatz 3
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
3.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert,
5.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe verwendet,
6.
entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
10.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
(weggefallen)
18.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
19.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
20.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21.
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
22.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22a.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
23.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
24.
in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
25.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt,
26.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder
b)
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
b)
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
c)
entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
d)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die zuständigen Behörden zu unterrichten,
e)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
f)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
g)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,
h)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder
i)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder
b)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
a)
Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a)
Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
3.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
8.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,
9.
entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,
11.
entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
14.
entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
15.
entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,
16.
entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
17.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
18.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
19.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
b)
§ 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch,
c)
§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel,
d)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel oder
e)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt,
20.
(weggefallen)
21.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder
b)
§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,
1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
c)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder
d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,
2.
entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)Nr. 396/2005des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,
3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,
b)
Artikel 4 Absatz 3,
c)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2,
d)
Artikel 8 Absatz 1,
e)
Artikel 9 Absatz 2,
f)
Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder
g)
Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet,
3a.
(weggefallen)
4.
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)Nr. 1332/2008des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
5.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
b)
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder
c)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
aa)
Artikel 15,
bb)
Artikel 16,
cc)
Artikel 17 oder
dd)
Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
6.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder
b)
entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet,
7.
entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des
a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht,
8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet,
9.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder
b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt,
10.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des
aa)
Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4,
bb)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder
b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung einer dort genannten Information vornimmt, oder
11.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
12.
gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert,
b)
als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder
c)
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes verwendet,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderhandelt,
14.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1.
§ 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder
2.
§ 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 oder Absatz 3
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
3.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert,
5.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe verwendet,
6.
entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
10.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
13.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
(weggefallen)
18.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
19.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
20.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21.
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
22.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22a.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
23.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
24.
in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
25.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt,
26.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder
b)
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
b)
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
c)
entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
d)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die zuständigen Behörden zu unterrichten,
e)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
f)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
g)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,
h)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder
i)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
a)
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder
b)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
a)
Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a)
Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
3.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.