Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Apr. 2017 - RN 5 K 16.636

bei uns veröffentlicht am20.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Darlehensvermittlung.

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12.03.2012, AZ: 32-826 St., u.a. die Erlaubnis erteilt zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte die IHK 2* … dem Landratsamt 1* … mit, dass sie eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft 1* … erhalten habe, wonach gegen die Klägerin ein Strafbefehl vom 23.09.2015 (rechtskräftig seit dem 13.10.2015) in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 55 EUR aufgrund von Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug ergangen ist.

Aus der Strafakte geht hervor, dass die Klägerin in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt am oder vor dem 15.12.2014 ein Antragsformular der L* … LebensversicherungsAG für den Abschluss einer Versicherung „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“ (Monatsbeitrag 198,67 €, anfänglicher monatlicher Zahlbetrag 150,00 €, 73%-ige Anlage in Investmentfonds, 27% im „nicht-fondsgebundenen Sicherungsvermögen“, vereinbarte Dynamik: jährliche Beitragserhöhung um 10%) vollständig mit den persönlichen Daten einer Kundin ausgefüllt hatte. Diese Kundin hatte sich von der Klägerin beraten lassen, sich jedoch aufgrund unmittelbar bevorstehender Geburt noch Bedenkzeit erbeten. Dennoch hatte die Klägerin die Unterschrift der Kundin unter das Antragsformular, unter die Widerrufsbelehrung sowie unter das SEPA-Lastschriftmandat gesetzt. Zudem änderte die Klägerin gegenüber dem Computervordruck die Anschrift der Kundin handschriftlich in ihre eigene private Wohnanschrift und versah dies zur Bestätigung dieser handschriftlichen Änderung mit Ihrer eigenen und wiederum der Unterschrift der Kundin.

Es sollte der Eindruck erweckt werden, als habe die Kundin den Versicherungsantrag ausgefüllt. Dieses Formular hat die Klägerin mit dem Datum 15.12.2014 versehen und an oder nach diesem Datum bei der L* … LebensversicherungsAG eingereicht.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben wurde seitens der Versicherung ein Versicherungsschein für die Kundin ausgefertigt und die Klägerin erhielt eine Abschlussprovision in Höhe von 1.486,83 EUR. (sh. Strafbefehl des AG 1* … v. 23.09.2015, Az.: Cs 2 Js 8747/15) Weiterhin ergibt sich aus der Strafakte, dass nach Aussage der Kundin ein Beratungsgespräch am 24.11.2014 zwischen ihr, ihrem Mann und der Klägerin stattfand und ein Beratungsprotokoll unterschrieben wurde. Die Kundin und ihr Mann würden planen, in naher Zukunft ein Haus zu bauen. Die Klägerin kenne ihren Mann seit längerer Zeit, „z.B. vom Weggehen“. Etwa eine Woche später wurde der oben beschriebene Vorschlag „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“ durch die Klägerin unterbreitet, woraufhin die Kundin und ihr Mann um Bedenkzeit baten aufgrund ihrer familiären Situation (Schwangerschaft und Entbindung). Am 9.12.2014 entband die Kundin, am 13.12.2014 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen, das Antragsformular war mit dem 15.12.2014 datiert.

Am 30.12.2014 stellte der Mann der Kundin über das online banking eine für den 07.01.2015 vorgemerkte Abbuchung von 150 € der L* … LebensversicherungsAG fest und kontaktierte die Klägerin per WhatsApp. Sie verneinte, dass sie einen Vertrag abgeschlossen hätte und wolle sich um die Angelegenheit kümmern.

In einem Brief der L* … an die Kundin (datiert 02.01.2015) erklärt die Versicherung, nach Rücksprache mit der Klägerin habe diese versichert, der Vertrag sei eigenhändig von der Kundin unterschrieben worden. Nach Aussage der Kundin hatte die Klägerin später Anfang Januar telefonisch gegenüber ihr und ihrem Mann, eingeräumt, den Vertrag abgeschlossen zu haben, um die günstigen Konditionen des Jahres 2014 zu sichern und dazu die Unterschrift der Kundin auf den Vertrag gesetzt zu haben.

Der Regionaldirektionsleiter habe daraufhin mehrfach bei der Kundin und ihrem Mann angerufen, betont, es sei ein einmaliger bedauerlicher Ausrutscher der Klägerin gewesen, er müsse sie bei einer Anzeige wohl entlassen und möglicherweise würde sie ihre Zulassung verlieren. Hiervon wollten sich die beiden jedoch nicht abbringen lassen, sodass der Mann am 17.01.2015 Anzeige erstattete.

Die Kundin unterschreibe zudem regelmäßig mit dem vollen Nachnamen oder dem vollen Vor- und Nachnamen, nur „ganz, ganz selten“ jedoch mit dem abgekürzten Vornamen und dem vollen Nachnamen. So zeigte sich jedoch die Unterschrift auf dem Antrag, der Widerrufsbelehrung und dem SEPA-Mandat.

Nach Auskunft des Regionaldirektionsleiters seien die am 07.01.2015 abgebuchten 150 EUR Versicherungsbeitrag am 12.01.2015 zurücküberwiesen worden. Innerhalb der 30 möglichen Tage sei es zum Widerruf des Vertrags gekommen.1.486,83 EUR seien der Klägerin am 17.12.2014 gutgeschrieben worden, am 19.01.2015 aber wieder zurückgebucht worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2015 ließ die Klägerin im Strafverfahren einräumen, dass sie die Unterschrift gefälscht hatte.

Mit Schreiben vom 15.02.2016 setzte das Landratsamt 1* … die Klägerin in Kenntnis, dass ein Widerrufsverfahren bzgl. der Erlaubnis zur Darlehensvermittlung wegen o. g. Straftat eingeleitet wurde. Sie erhielt gleichzeitig Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen.

Ein von der Klägerin beauftragter Rechtsanwalt führte mit Schreiben vom 29.02.2016, eingegangen beim Beklagten per Fax am 01.03.2016, zur Sache aus, dass die Klägerin lediglich im Kundeninteresse gehandelt hätte, da durch den Vertragsabschluss noch im Jahr 2014 bessere Konditionen (Garantiezins von 1,75% statt 1,25% ab 01.01.2015) hätten erzielt werden können. Außerdem sei der Kundin keinerlei Schaden entstanden und die Klägerin hatte zu keiner Zeit in finanzieller Hinsicht von ihrem Vorgehen profitiert. Die Klägerin böte, insbesondere durch ihr Nachtatverhalten, die Gewähr, ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, auszuführen.

Mit Bescheid vom 17.03.2016, zugestellt am 23.03.2016, widerrief das Landratsamt 1* … die erteilte Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 S.1 Nr.2 GewO (Nr. 1) und ordnete an, das Original der Erlaubnis bis spätestens 2 Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung zurückzugeben (Nr. 2). Bei Verstoß gegen Nr.2 dieses Bescheids werde ein Zwangsgeld von 1.000 EUR fällig (Nr.3). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 4) und es wird eine Gebühr in Höhe von 300 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nr. 5).

Das Landratsamt stützte den Bescheid auf Art. 49 Abs. 2 S.1 Nr.3 BayVwVfG und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass zwei Regeltatbestände des § 34c Abs. 2 Nr.1 Halbsatz 2 GewO Gegenstand eines etwa ein halbes Jahr alten Strafbefehls gegeben seien. Besondere Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere habe eine Rückabwicklung des Vertrages erst stattgefunden, nachdem die Klägerin hierauf vom Ehemann der Geschädigten mehr als zwei Wochen nach Erhalt der Provision angesprochen worden sei. In dieser Zeit hätte eine vermeintliche Kurzschlusshandlung bereits revidiert werden können. Zudem seien nicht bloß Katalogstraftaten irgendwie verwirklicht worden, sondern gerade in Ausübung der Gewerbetätigkeit, zwar im Bereich Versicherungen nicht im Bereich Darlehen, welcher jedoch genauso sensibel und deshalb erlaubnispflichtig sei. Dadurch, dass dies im alltäglichen Geschäft geschehen sei, sei es auch künftig ein leichtes, Kundendaten in entsprechender Weise missbräuchlich zu verwenden. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit müssten daher die Interessen des Gewerbetreibenden vorliegend zurücktreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mittels der vorliegenden Klage, bei Gericht eingegangen am 22.04.2016.

Sie habe den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt der Auffassung gewesen sei, die Akzeptanz desselben werde keine beruflichen Folgen haben und sie so außerdem ein öffentlichkeitswirksames Strafverfahren vermeiden könne. Zudem handele es sich bei dem vorliegenden Fall um einen atypischen und gerade nicht um einen Regelfall, in dem sich der Widerruf der Erlaubnis ohne weiteres auf den Strafbefehl stützen könnte. Aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zu der Kundin und weil diese in wenigen Tagen ein Kind erwartet habe, habe die Klägerin dieser den höheren Garantiezins (1,75%) bei Abschluss in 2014 sichern wollen. Die Kundin habe aber aufgrund der Geburt „keinen Kopf mehr für Versicherungen gehabt“. Die Policierung des Vertrages hätte dadurch vermieden werden sollen, dass das SEPA-Mandat noch nicht beigelegt worden wäre. Dass es dennoch eingereicht worden sei, sei ein Versehen gewesen, da am Jahresende zahlreiche Verträge einzureichen waren. Aufgrund einer hochfiebrigen Krankheit habe sie die Policierung und ihre Kontoauszüge nicht mehr kontrolliert. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, insbesondere weil gewöhnliche Kunden keine Freunde seien, für die sie keinen günstigeren Zinssatz sichern wolle. Zudem erhielte man im Regelfall die Bankdaten und Personalausweisdaten erst bei Vertragsabschluss. Ohne diese Daten könne keine Policierung des Vertrags erfolgen, sodass auch insofern keine Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem würde der Kunde von der Versicherung selbst Post erhalten, da seine Adresse auf dem Antragsformular wäre, und es würden Abbuchungen von seinem Konto erfolgen, sodass der Vertragsabschluss in jedem Fall bemerkt werden würde und es auch aus diesem Aspekt heraus keine Wiederholungsgefahr gäbe. Zudem nehme die Rechtsprechung bisher die Unzuverlässigkeit in Fällen von mehreren Straftaten an, die Klägerin jedoch habe nur einen einzigen Fehler begangen. Zudem habe der Beklagte bei einer Interessenabwägung nur die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt und nicht diejenigen der Klägerin, namentlich die absolvierte mehrjährige und teure Ausbildung. Jedenfalls sei der Widerruf der Erlaubnis unverhältnismäßig, da niemandem ein Schaden entstanden sei (Abgebuchte Prämie und Provision seien zurückbezahlt worden) und die Klägerin sich zuvor und auch danach stets absolut korrekt verhalten habe; sie habe aus dieser Sache gelernt und betreue sie zutiefst.

Die Klägerin beantragt daher, den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 17.03.2016, Az.: 30-8260.7/Ge aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen und ausgeführt: die Tat sei gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden, sodass es sich nicht um einen atypischen Fall handle und eine Wiederholung jederzeit möglich wäre. Ob zum Wohle der Kundin gehandelt werden sollte, sei unerheblich, da diese gerade im Moment keinen Vertrag abschließen wollte und sich stattdessen Bedenkzeit erbeten hatte. Von einem versehentlichen Einreichen des SEPA-Mandats könne nicht ausgegangen werden, da dies weder im Strafverfahren noch der verwaltungsrechtlichen Anhörung erwähnt worden war. Zudem sei auch auf diesem die Unterschrift der Kundin gefälscht worden, eine Mühe, die man sich nur macht, wenn man es auch einreichen will. Zudem habe die Klägerin die Adresse der Kundin auf dem Antragsformular in ihre eigene Wohnadresse geändert und so verhindert, dass die Kundin innerhalb weniger Tage vom Vertragsschluss erfuhr.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Behördenakte und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der der Klägerin erteilten Darlehensvermittlererlaubnis ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Norm darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Jahresfrist der Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist aufgrund des deutlich kürzeren Zeitraums zwischen der Mitteilung der IHK am 04.11.2015 und Bescheidszustellung am 23.03.2016 offenkundig eingehalten.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der der Klägerin gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO erteilten Erlaubnis sind gegeben. Der Klägerin wäre nunmehr nämlich die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßige Darlehensvermittlerin deshalb zu versagen, weil gemäß § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unzuverlässigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. nur Marcks in: Landmann/Rohmer, § 35 GewO, Rnr. 29 m.w.N.). Da es sich beim Darlehensvermittlungsgewerbe um ein besonderes Vertrauensgewerbe handelt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, Rn. 13, juris), hat der Gesetzgeber in § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO Regeltatbestände geschaffen, bei deren Vorliegen grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung seines Erlaubnisantrages wegen einer dort genannten Katalogstraftat verurteilt worden ist. Unter den aufgelisteten Straftaten befinden sich auch Betrug sowie Urkundenfälschung. Ein Abweichen von der Regelvermutung ist somit nur möglich, wenn im Einzelfall atypische Umstände festzustellen sind.

Da die Klägerin nach dem 12.03.2012 (Zeitpunkt der Erteilung der Darlehensvermittlererlaubnis) mit Strafbefehl des Amtsgerichts 1* … vom 23.09.2015 (rechtskräftig seit dem 13.10.2015) aufgrund von Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, ist der Regeltatbestand des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO erfüllt. Ein Strafbefehl steht nämlich insofern einem Strafurteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO (so auch Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 34c Rn. 79, BayVGH, Beschluss vom 07.10. 2014, 22 ZB 14.1062, Rn. 18). Ein nunmehr gestellter Antrag nach § 34 c Abs. 1 GewO müsste also abgelehnt werden.

Die entscheidende Kammer kann im vorliegenden Fall keine Umstände erkennen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Es mag zwar sein, dass die Straftat keine außerordentliche Schwere aufweist, was sich aus dem verhängten Strafmaß (70 Tagessätze) ableiten lässt und der Tatsache, dass nur ein Strafbefehlsverfahren stattgefunden hat (§ 407 StPO schränkt die Zulässigkeit dieses Vorgehens letztlich auf weniger gravierende Taten ein). Auch mag es sein, dass die Tat, jedenfalls im relevanten Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 - Rn.25, juris), die erste und einzige Straftat von der Klägerin begangene Straftat war.

Allerdings geht der Gesetzgeber selbst nicht davon aus, dass eine Verwirklichung vermögensrelevanter Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant wäre, wenn die begangene Straftat eine gewisse Schwere aufweist oder mehrere Taten begangen wurden. Indem der Gesetzgeber gerade keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen wäre, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsvermittler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern ist (so schon VG Regensburg, Urteil vom 04. Juli 2013, RN 5 K 12.1737). Vielmehr regelt § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG sogar, dass Straftaten mit Gewerbebezug ohne Rücksicht auf (u.a.) die Tagessatzanzahl in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen (hier: lit. a) Erlaubniswiderruf wegen Unzuverlässigkeit) bestimmt ist (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 4517/07 -, Rn. 15, juris).

Da die von der Klägerin verwirklichte Straftat sogar unmittelbar in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verübt worden sind, liegt hier sogar eine Fallgestaltung vor, die eine besondere Nähe zum Darlehensvermittlungsgewerbe aufweist und damit in besonderer Weise auf die Unzuverlässigkeit schließen lässt (so auch VG München, Urteil vom 08. August 2014 - M 16 K 13.4095 -, Rn. 20, juris, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 22 ZB 14.2220 -, juris). Unerheblich ist, dass die Straftat bei der Versicherungsvermittlung (§ 34 d GewO) begangen wurde und streitgegenständlich die Erlaubnis zur Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO) ist. In beiden Vorschriften findet sich die exakt gleiche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in bestimmten Fällen des Begehens von Katalogstraftaten. In beiden Fällen liegt dem die Wertung zugrunde, dass die Vermittlung vergleichsweise abstrakter Finanzprodukte eine starke Vertrauensbasis der Kunden voraussetzt (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, Rn. 13, juris), da eine eigeninitiative Überprüfung der Eignung der vermittelten Produkte oft ohne tiefere Kenntnisse der Materie schwer fällt. Gerade allein durch den Vertragsschluss entstehen dabei mitunter umfassende finanzielle Verpflichtungen der Kunden, sodass die Begehung einer Urkundenfälschung in diesem Bereich besonders schwer wiegt. Dies vermag der Vortrag, dass Widerrufsrechte bestehen und bei Abbuchung der Beiträge Unregelmäßigkeiten auffallen, nicht zu schmälern, da ohne den Willen des Kunden erst überhaupt keine Verpflichtungen begründet werden dürfen.

Nach Auffassung des Gerichts müssten daher schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Derartige Umstände vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.

Diese können nicht darin liegen, dass die Klägerin vermeintlich gute Konditionen (1,75% Garantiezins in 2014, 1,25% in 2015) für eine (behauptete) Freundin sichern wollte. Diese hatte schließlich klar gemacht, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt „keinen Kopf für Versicherungen“ hatte. Zudem flossen 73% der Beiträge in Investmentfonds, welche den Schwankungen des Markts unterliegen und auf die sich ein Garantiezins ersichtlich nicht beziehen kann. Hinzu kommt eine weit über der Inflationsrate liegende jährliche Beitragssteigerung von 10% ausgehend von einem monatlichen Beitrag von 150 € (wobei der ohne Überschussbeteiligung rechtsverbindliche Beitrag 198,67 € betrug). Dass in diesem Produkt derart günstige Konditionen liegen, dass eine junge Familie, die plant, in naher Zukunft ein Haus zu bauen, einen solchen Vertrag als einen mit besonders günstigen Konditionen einschätzen würde, erscheint der erkennenden Kammer in sich nicht schlüssig. Insbesondere kann aber auch in freundschaftlichen Beziehungen die (durch Urkundenfälschung bewirkte) Herbeiführung erheblicher monatlicher Zahlungsverpflichtungen ohne Willen des Betroffenen durch einen Gewerbetreibenden nicht gerechtfertigt sein.

Schwer wiegt weiterhin, dass an vier Stellen des Antragsformulars eine Unterschrift gefälscht wurde und zudem die Adresse der Kundin durch die Adresse der Klägerin ersetzt wurde, sodass diese u.a. den Versicherungsschein nicht von der Versicherung zugesandt bekam. Dies schließt eine Kurzschlussreaktion aus und zeugt von einem planmäßigen Vorgehen von gewissem Gewicht. Zudem behauptete die Klägerin einerseits gegenüber dem Mann der Kundin per WhatsApp, andererseits telefonisch gegenüber der Versicherung noch 2 Wochen nach der Fälschung der Unterschriften, dass diese echt seien. Dass letztlich der Kundin kein Schaden und der Klägerin kein Gewinn entstanden ist, liegt also nicht an einer sofortigen Einsicht, sondern dem konsequenten Vorgehen des Mannes der Kundin, was insgesamt nicht das Bild einer vom Regelfall abweichenden, weniger schwerwiegenden Urkundenfälschung zeichnet.

Der Einwand, eine solche Tat könne sich nicht wiederholen, da andere Kunden nicht mit der Klägerin befreundet seien und nicht ohne Willen zum Vertragsschluss Bank- und Personalausweisdaten für den auszufüllenden Antrag preisgäben, vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, da die Erlaubnispflicht für die hier in Rede stehenden Berufe gerade sicherstellen will, dass Kunden ein hohes Vertrauen in die entsprechenden Gewerbetreibenden haben dürfen und z.B. nicht jede Angabe von Daten kritisch überdenken müssen. Vielmehr dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von Kunden einer Angabe des Vermittlers vertrauen, (und aufgrund der Vorabprüfung der Zuverlässigkeit bei Erlaubniserteilung vertrauen dürfen) es wäre bspw. zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Beratung die Angabe dieser Daten nötig, um die Beratung fortführen zu können. Jedenfalls ist die Möglichkeit, dieses Vorgehen zu wiederholen nicht so fernliegend, dass ein atypischer Fall einer Urkundenfälschung vorliegen würde.

Ob das SEPA-Mandat mit der gefälschten Unterschrift schon mit dem Antrag hat eingereicht werden sollen oder nach Fälschung der Unterschrift versehentlich eingereicht wurde, kann dahinstehen. Zwar spricht für Ersteres, dass vorgetragen wird, man habe am Jahresende noch den alten Garantiezins sichern wollen und dieser vom Vertragsabschluss abhängt (§ 2 Abs. 2 S. 1 DeckRV), dieser wiederum im hier vorliegenden Antragsmodell von der Policierung (vgl. nur Langheid/Rixecker, VVG, § 1 Rn. 9) und diese aber schon nach dem Vortrag der Klägerin vom Einreichen des SEPA-Mandats. Die erkennende Kammer erblickt aber in der Schaffung der Gefahr durch Unterzeichnen des SEPA-Mandats und dem dann versehentlichen Einreichen schon keine hinreichend geringere Schuld als in dem bewussten Einreichen. Aus dem vorangegangenen Fehlverhalten des Herstellens der unechten Urkunde erwuchs nämlich eine gesteigerte Pflicht, auf deren weiteres Schicksal zu achten, da damit zu rechnen war, dass der Rechtsverkehr sie für echt hält.

Die vorgebrachte Einwendung, ein anderer im Strafverfahren die Klägerin vertretender Anwalt hätte die (letztlich unzutreffende) Information gegeben, der dann rechtskräftige Strafbefehl hätte keine Auswirkung auf ihren Beruf, kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht zur Bewertung als atypisch führen. Zwar wurde ein unzutreffender Hinweis bspw. durch das VG Stuttgart (Urteil vom 13. Dezember 2007, 4 K 4517/07) so verwertet; in der dortigen Konstellation kam der unzutreffende Hinweis aber in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens von Gericht und Staatsanwaltschaft, den Institutionen also, die letztlich die Entscheidung fällen. Der dortige Versicherungsvermittler sollte damit zu einer Beschränkung seines Rechtsbehelfs auf die Strafhöhe bewegt werden. Zudem wies der dortige Strafbefehl in seiner Begründung Widersprüche zum Ermittlungsverfahren auf. Zuletzt lag der Vorwurf dort im Unterlassen, einen Insolvenzantrag zu stellen. In der vorliegenden Konstellation eines aktiven, in gewissem Umfang planmäßigen (sh. oben) Tätigwerdens im Kernbereich einer vertrauensgewerblichen Tätigkeit und einem in sich schlüssigen Strafverfahren kann eine nur anwaltliche Fehlinformation auch bei der Gesamtbetrachtung der Geschehnisse nicht zur Bewertung der Verurteilung als atypisch führen, da sie vergleichbare Abweichungen vom Regelfall der Urkundenfälschung nicht aufweist.

Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegt weiterhin vor. Durch die Fernhaltung unzuverlässiger Makler aus den jeweiligen Gewerben soll das öffentliche Vertrauen in das Versicherungsgewerbe geschützt werden. Die Unzuverlässigkeit eines Maklers indiziert die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d.h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann hier die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefolgert werden (BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112/93 -, juris).

Nach alledem war dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Widerruf der erteilten Erlaubnis erfolgen soll. Die vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die den Widerruf begründenden Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt. Sie hat dabei das Interesse des Klägers an einer weiteren Berufsausübung dem Interesse der Allgemeinheit vor unlauteren Darlehensvermittlern geschützt zu werden, gegenübergestellt und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Allgemeinheit hier höher wiegen.

Da der Widerruf im Ergebnis zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgte - nämlich zum Schutz der Solidargemeinschaft aller Versicherten -, ist auch der im Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. grundsätzlich zu den Anforderungen an die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen: BVerwG vom 11.6.1958, BVerwGE 7, 377).

Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückgabeverpflichtung bezüglich der der Klägerin ausgestellten Erlaubnisurkunde ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids findet Ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 31, 36 VwZVG.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Art. 1, 2, 6, 8 und 10 des Kostengesetzes und Tarifnummer 5.III.5/22 des Kostenverzeichnisses und bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens von 50 bis 1.500 €.

Im Ergebnis war die Klage daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 ZB 14.2220

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2007 - 4 K 4517/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis nach

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(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht München noch anhängige Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Landratsamts W.-Sch. vom 18. März 2015, mit dem seine Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen und unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Erlaubnisurkunde binnen zwei Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids angeordnet worden war.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29. März 2016 versagt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Klage habe hinreichende Erfolgsaussicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); das Verwaltungsgericht hat dies richtig entschieden.

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO (nachfolgend kurz: Maklererlaubnis) dann gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen werden könne, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen die Behörde berechtigen würden, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Ein zwingender Versagungsgrund im Erlaubniserteilungsverfahren bestehe gemäß § 34c Abs. 2 GewO u.a. dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze (Nr. 1) oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe (Nr. 2). Eine auf solchen Gründen beruhende Unzuverlässigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt folgend - deswegen angenommen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses Steuerrückstände in Höhe von mehr als 10.000 € gehabt habe, eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten habe und weil es zu seinen Vermögensverhältnissen mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben habe. Diese Tatsachen hätten in einem Erlaubnisverfahren zur Versagung der Maklererlaubnis geführt; das öffentliche Interesse wäre gefährdet, wenn die Maklererlaubnis jetzt nicht widerrufen würde. Insoweit habe das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zu den sogenannten Vertrauensgewerben gehöre, bei denen in besonderem Maß auf die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen geachtet werden müsse. Das Landratsamt habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Vor allem sei die Widerrufsentscheidung nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger im Rahmen seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit nicht über Kundengelder verfügen könne.

2. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert; auch unabhängig vom Beschwerdevortrag kann der Anfechtungsklage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bescheinigt werden.

2.1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis ist der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, vorliegend am 18. März 2015 (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris Rn. 16). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den - von ihm nicht angegriffenen - Feststellungen im strittigen Bescheid zufolge mehr als 10.000 € Steuerschulden beim Finanzamt. Er hatte einen mit dem Finanzamt am 29. April 2014 vereinbarten Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Januar 2015, also fast neun Monate lang, ergebnislos verstreichen lassen; selbst bis zum Bescheidserlass war eine Zahlung nicht eingegangen. Zudem hatte der Kläger seit 2009 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Im Schuldnerverzeichnis gab es zum Kläger elf Eintragungen, vorgenommen im Zeitraum seit dem Juni 2013. Diese Missachtung steuerrechtlicher Erklärungspflichten über Jahre hinweg und die Nichtabführung von Steuern, zumal trotz eines gewährten Zahlungsaufschubs, sind geeignet, Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) zu wecken; die aufgelaufene Steuerschuld sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis indizieren überdies, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet sind (34c Abs. 2 Nr. 2 GewO); bezüglich beidem ist eine alsbaldige Besserung nicht verlässlich erkennbar.

2.2. Der Kläger macht in der Beschwerde (Schriftsatz vom 19.5.2016) geltend, er sei in die vom Landratsamt festgestellte schwierige finanzielle Lage dadurch geraten, dass ihm sein früherer Arbeitgeber (ein großes Versicherungsunternehmen) unberechtigt gekündigt habe und ihm immer noch mindestens 30.000 € schulde, um die der Kläger derzeit prozessiere; das Landgericht München I habe dem Kläger mit Beschluss vom 4. April 2016 Prozesskostenhilfe für diesen Rechtsstreit bewilligt (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 oben). Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Umstände, aufgrund derer die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, gerade in Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unerheblich für die anzustellende Prognose sind, ob der Gewerbetreibende künftig zuverlässig oder unzuverlässig ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind allein die Aussichten für deren Beendigung (BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris Rn.9). Auf die Frage, ob dem Kläger zu Recht oder zu Unrecht der Arbeitsplatz gekündigt wurde, kommt es somit nicht an.

2.3. Insoweit kommt zwar in Betracht, dass die wirtschaftliche Notlage des Klägers behoben werden und damit ein Teil der Unzuverlässigkeitsgründe entfallen könnten, wenn der Kläger die nach seiner Aussage bestehende Forderung gegen seinen früheren Arbeitgeber in Höhe von 30.000 € wird realisieren können. Allerdings ist zum Einen bereits nicht erkennbar, dass eine solche Möglichkeit zur Schuldentilgung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (18.3.2015) bestanden hätte. Der Kläger hat weder in der Klageschrift noch in der Beschwerdebegründung dergleichen angegeben, und die erwähnte Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit des Klägers gegen den früheren Arbeitgeber wurde nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls erst mehr als ein Jahr nach Erlass des vorliegend streitigen Bescheids gewährt. Zum Andern ist weiterhin ungewiss, ob der Kläger die Forderung in Höhe von 30.000 € alsbald wird realisieren können.

2.4. Der Kläger macht mit der Beschwerde auch geltend (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 Mitte), er habe beim neuen Arbeitgeber durch intensive Arbeit die Voraussetzungen geschaffen, um seine Verbindlichkeiten größtenteils abzubauen; er habe seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus schon fast getilgt und erwarte zudem in den nächsten sechs Monaten gute Vertragsabschlüsse, eine günstige Einkommenslage und damit eine baldige Tilgung der restlichen Verbindlichkeiten. Dieser Vortrag ist allerdings für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung und somit für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage ohne Belang, weil nicht erkennbar ist, dass diese Umstände - sofern der Vortrag überhaupt den Tatsachen entspricht - schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des streitgegenständlichen Bescheids) vorgelegen haben; jedenfalls hinsichtlich der Steuerrückstände in Höhe von gut 10.000 € ist im angefochtenen Bescheid der Stichtag 17. März 2015 angegeben.

2.5. Der Kläger bezeichnet den Einwand des Landratsamts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach er nach eigener Aussage (in zwei Erklärungen vom 19.4.2016) die Maklererlaubnis schon jahrelang nicht mehr benötigt habe, als Missverständnis. Tatsächlich sei er entgegen der Ansicht des Landratsamts gerade jetzt, seit April 2013, als Angestellter auf die Maklererlaubnis angewiesen - im Gegensatz zu seiner früheren Beschäftigung als „gebundener Vermittler“ bei dem großen Versicherungsunternehmen (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 Mitte). Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids gleichfalls nicht an; die Erklärungen des Klägers vom 19. April 2016 haben den Bescheid vom 18. März 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nicht beeinflussen können. Entscheidend ist das Bestehen von Versagungsgründen im Sinn von § 34c Abs. 2 GewO.

2.6. Bezüglich der - für den Widerruf der Maklererlaubnis neben dem „Unzuverlässigkeitsgrund“ zusätzlich erforderlichen - Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung des öffentlichen Interesses (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass bei einer Erlaubnis nach § 34c GewO, die ein „Vertrauensgewerbe“ betrifft, hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers zu stellen seien, um nicht das öffentliche Interesse zu gefährden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris). Dieser hat im genannten Beschluss (Rn. 21) ausgeführt: „Der Beklagte hat auch zutreffend eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterlassen des Widerrufs darin erblickt, dass die Tätigkeit als Makler mit Bezug zum Vermögen der Kunden zu den sog. Vertrauensgewerben gehört und hierbei in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss“. Der Kläger hat zwar in einem (dem Landratsamt in Kopie vorgelegten) Schreiben an die Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 2. März 2015 (Bl. 65 der Behördenakte) darauf hingewiesen, dass er in seiner jetzigen Beschäftigung persönlichen Kundenkontakt nur noch als Angestellter habe. Diese Änderung gegenüber der früheren Beschäftigung kann allerdings die Gefährdung von Kundenvermögen nicht entscheidungserheblich verringern und nicht dazu führen, die Tätigkeit des Kläger nicht mehr als „Vertrauensgewerbe“ (mit den entsprechend hohen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit) anzusehen. Denn der Kläger ist nach eigenem Vortrag in dem genannten Schreiben an die ... in einer Maklergesellschaft beschäftigt und benötigt hierfür die Erlaubnis als Versicherungsvermittler und als Finanzanlagenvermittler; somit ist der Umgang mit dem Vermögen von Kunden weiterhin Gegenstand der beruflichen Betätigung des Klägers, auch wenn dieser - wie er der ... vorgeschlagen hat - von den Erlaubnissen nicht „auf eigene Rechnung“ Gebrauch machen sollte.

2.7. Die Ausführungen zur Ermessensausübung des Landratsamts sind im angefochtenen Bescheid zwar knapp, erscheinen aber ausreichend. Der Vortrag des Klägers im oben genannten Schreiben an die IHK wird zwar im strittigen Bescheid nicht erwähnt. Allerdings handelt es sich bei den in dieser Stellungnahme gegenüber der ... vorgetragenen Umständen zu einem Teil nur um nicht belegte Behauptungen des Klägers und zum andern Teil um Absichtserklärungen. Außerdem geht der Kläger in diesem Schreiben in keiner Weise auf die beim Finanzamt bestehende erhebliche Steuerschuld ein, der das Landratsamt bei seiner Widerrufsentscheidung erkennbar erhebliches Gewicht beigemessen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH, hat seit dem 24. Januar 1975 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO - nachfolgend kurz „Maklererlaubnis“ - zur „a) Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, b) Wohnräume und gewerbliche Räume und c) Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene bzw. fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte „.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 widerrief das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim diese Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete jeweils unter Androhung eines Zwangsgelds (Nrn. 4 und 5) an, dass die gemäß § 34c Abs. 1 GewO ausgeübte Gewerbetätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen sei (Nr. 2) und der Geschäftsführer der Klägerin den Erlaubnisbescheid vom 24. Januar 1975 binnen zweier Wochen nach Bestandskraft des Widerrufsbescheids zurück zu geben habe (Nr. 3). Der Bescheid war - zusammengefasst - darauf gestützt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Oktober 2010 nicht mehr die für die Maklererlaubnis der Klägerin erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO besitze; Umstände, aufgrund derer trotz der noch laufenden Fünfjahresfrist des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ein Ausnahmefall anzunehmen sei, lägen nicht vor. Zudem wiesen die Rückstände der Klägerin und auch des Geschäftsführers bei der Stadt Neustadt a.d. Aisch auf ungeordnete Vermögensverhältnisse hin. Die Klägerin biete ebenso wenig wie deren Geschäftsführer die Gewähr für eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Führung des Betriebes. Das Nichtbegleichen der Steuerrückstände deute darauf hin, dass weder die Klägerin noch deren Geschäftsführer willens und in der Lage seien, die im Vergleich zur Größe des Gewerbebetriebes vermutlich geringen Schulden bei der Stadt Neustadt zu begleichen. Einem vom Landratsamt vorgeschlagenen Geschäftsführerwechsel bei der Klägerin sei nicht zugestimmt worden. Mildere Mittel, wie die nachträgliche Beschränkung der Maklererlaubnis oder die Erteilung von Auflagen, seien nicht ersichtlich.

Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 25. März 2014 ab. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die - nur gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber gegenüber dieser selbst ergangenen - Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung) richte. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin müsse sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Diese beruhe nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO auf der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers und nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO auf seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit infolge hoher Schulden. Die finanzielle Notlage der Klägerin selbst (GmbH) rechtfertige die Annahme, dass auch sie unmittelbar nicht mehr gewerberechtlich zuverlässig sei. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf seien erfüllt; das Ermessen hierbei sei fehlerfrei ausgeübt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen, fristgerecht erfolgten Darlegungen der Klägerin (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Klägerin macht im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß geltend, dass das Verwaltungsgericht einen vom Landratsamt begangenen Anhörungsfehler zu Unrecht als im gerichtlichen Verfahren geheilt angesehen habe. Das Verwaltungsgericht hat einen Anhörungsmangel darin gesehen, dass die Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Stadt Neustadt a.d. Aisch im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2013 nicht genannt, im angefochtenen Bescheid aber verwertet worden seien. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts soll dieser Mangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG „im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch die ausgetauschten Schriftsätze“ geheilt worden sein. Dies mag zweifelhaft sein, ist aber für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, weil der gerügte Verfahrensfehler keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft.

1.1. Die von der Klägerin gegen die Annahme einer Heilung vorgebrachten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Geht es um eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung (als „Handlung“ im Sinn des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG), so ist deren Nachholung „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“ eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer Anhörung „im Rahmen der Tatsacheninstanz“ eines solchen Verfahrens. Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzt vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Sie besagt deshalb auch nicht, dass sich an der - bei fehlender Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gebotenen - Art und Weise der Nachholung dadurch etwas ändert, dass der Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die unterbliebene und nunmehr nachzuholende Verfahrenshandlung eigentlich nötig gewesen wäre, bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Wenn für den Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung in Rechtsprechung und Schrifttum gleichwohl ganz überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass dieser Mangel ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden könne, so beruht dies u. a. auf den Überlegungen, dass nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit entscheidend ist, und dass für die Anhörung keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

Einhellig werden aber Mindestanforderungen in Bezug auf den Vorgang der Anhörung und deren Einfluss auf den (erneuten) behördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozess gestellt, um eine Heilung des Anhörungsmangels durch den Austausch von Schriftsätzen im Verwaltungsgerichtsverfahren annehmen zu können. Notwendig ist demnach, dass die Behörde das - mangels Anhörung - bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt (vgl. zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 85 bis 87; Kopp/Ramsauer, VwGO, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2013 - OVG 7 N 113.13 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 14.6.2010 - 10 B 270/10 - juris Rn. 7 bis 10 und 14; BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23).

Diese Anforderungen waren vorliegend wohl nicht erfüllt. Schon von „ausgetauschten Schriftsätzen“, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, kann kaum gesprochen werden angesichts des Umstands, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 24. März 2014 die Klage begründet hatte und dieser Schriftsatz dem Beklagten am folgenden Tag in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Die weitere „Nachholung der Anhörung“ beschränkte sich darauf, dass der Klägerbevollmächtigte in der Verhandlung u. a. darauf hinwies, dass der „Gewerbebezug“ der gegenüber der Stadt bestehenden Schulden des Geschäftsführers der Klägerin fraglich sei, worauf der Vertreter des Landratsamts erwiderte, „kritisch“ sei diese Frage allenfalls bezüglich der Grundsteuerschulden.

1.2. Der Vertreter des Landratsamts hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen darauf hingewiesen, dass maßgebend die strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, während die Steuerschulden nur ergänzend miteinbezogen worden seien. Dies deutet darauf hin, dass die Steuerschulden des Geschäftsführers der Klägerin zwar im Bescheid aufgeführt worden, gleichwohl aber für die Entscheidung des Landratsamts - den Widerruf der Maklererlaubnis - nicht erheblich gewesen sind. Dies würde bedeuten, dass die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers schon nicht als „für die Entscheidung erhebliche Tatsache“ im Sinn des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzusehen wären und ein Anhörungsmangel insoweit gar nicht bestanden hätte. Die in dieser Weise verstandene Erklärung des Beklagtenvertreters wird durch die Begründung der Widerrufsentscheidung maßgeblich gestützt: So befassen sich die beiden ersten Abschnitte auf S. 4 des angefochtenen Bescheids, in denen u. a. von den Grundsteuerrückständen des Geschäftsführers die Rede ist, mit den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung einer Maklererlaubnis, während die beiden folgenden Abschnitte die übrigen Voraussetzungen der Widerrufsentscheidung, insbesondere die Ermessensbetätigung betreffen. In diesen beiden Abschnitten kommen die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers nicht vor, wogegen seine „Verurteilung wegen Untreue in Tatmehrheit mit Betrug, in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als spezieller Art von Untreue“ ausdrücklich genannt und überdies als „widerrufsursächlich“ bezeichnet wird. Diese Begründung liegt außerdem konsequent auf der Linie der vorangegangenen Korrespondenz zwischen dem Landratsamt und den (wechselnden) Klägerbevollmächtigten, in der es stets hauptsächlich um die Verurteilung des Geschäftsführers, nur in einem Satz der letzten Anhörung vom 18. Juli 2013 (Bl. 49 der Behördenakte) um Gewerbesteuerschulden der Klägerin, aber nie um Schulden des Geschäftsführers gegenüber der öffentlichen Hand ging. Abgesehen davon kommt es hinsichtlich der Beurteilung von Steuerschulden als Ausdruck von ungeordneten Vermögensverhältnissen ohnehin nur auf die das Gewerbe betreibende Klägerin, nicht aber auf ihren Geschäftsführer an, soweit die Steuerschulden nicht auf persönliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, wozu hier vom Landratsamt nichts Näheres festgestellt worden ist.

2. Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Bedeutung der Steuerschulden der Klägerin (nicht ihres Geschäftsführers) mit den Ausführungen auf S. 14 unten, S. 15 oben des Urteils - rechtsfehlerhaft - seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Erwägungen des Landratsamts gesetzt (Nr. I.c.aa.[1], S. 5 unten der Antragsbegründung, Bl. 36 der VGH-Akte; Nr. 2.b auf S. 3 unten des Schriftsatzes vom 29.9.2014), mag dies für sich genommen - soweit es um die Ermessensausübung beim Widerruf der Maklererlaubnis geht - zutreffen. Denn das Landratsamt selbst ist insoweit von einer verhältnismäßig geringen Höhe der Steuerschuld ausgegangen (vgl. S. 4, Abschn. 2 des Bescheids). Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich damit gleichwohl nicht darlegen, weil - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nach der unbestrittenen und mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens sowie der Bescheidsbegründung im Einklang stehenden Bekundung des Vertreters des Landratsamts nicht die Steuerschulden ausschlaggebend für die Widerrufsentscheidung waren, sondern die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO und die daraus folgende Regelvermutung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers.

Mit dem Schriftsatz vom 29. September 2014 bringt die Klägerin (unter Nrn. 2.a und 2.b) zwar vor, im angefochtenen Bescheid folgten den Ausführungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers Ausführungen zu dessen Grundsteuerrückständen sowie zu den Gewerbesteuerschulden der Klägerin; die sprachliche Formulierung der jeweiligen Abschnitte stelle eine auch inhaltliche Verbindung zwischen den verschiedenen Widerrufsgründen her und zeige, dass auch die Steuerrückstände der Klägerin und ihres Geschäftsführers die Ermessensentscheidung zumindest ergänzend beeinflusst hätten. Dass die verschiedenen Begründungen jeweils selbstständig tragend sein könnten, sei nicht ersichtlich. Überdies habe das Landratsamt - vom Verwaltungsgericht unbeanstandet - rechtsfehlerhaft aus den Steuerschulden der Klägerin auf ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO geschlossen und den Schulden ermessensfehlerhaft ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen. Abgesehen von der Frage, ob die nunmehr in Bezug auf das Gewicht unterschiedlicher Widerrufsgründe geltend gemachten Ermessensfehler überhaupt fristgerecht vorgebracht worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich aus den obigen Darlegungen (Nr. 1.2), dass für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis ausschlaggebend - und in diesem Sinn selbstständig tragend - die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin gewesen ist und dass sich dies nicht nur aus der Erklärung des Landratsamtsmitarbeiters vor dem Verwaltungsgericht ergibt, sondern auch aus dem Bescheidaufbau und dem Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2014 vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

3. Die Klägerin will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - es rechtsfehlerhaft unterlassen hätten, herauszuarbeiten, ob eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Eine solche Prüfung sei geboten wegen der - nach Auffassung der Klägerin „ausufernd weit gefassten“ - Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO, der nicht nach Strafart, Begehungsform, Strafmaß oder weiteren Kriterien unterscheide. Die für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde dürfe eine eigene Prüfung der Frage, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen habe, allenfalls dann unterlassen, wenn das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft habe (Nr. I.c.aa.[2] auf S. 6 Mitte bis S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 37 bis 39 der VGH-Akte). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht durchdringen.

3.1. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Kommentierung von Marcks (Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 78) und dessen Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113) anführt, das in diesem Beschluss eigene Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem mit einer Strafe geahndeten Sachverhalt vermisst hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass in Fällen wie dem vorliegenden derartige eigene Feststellungen des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts nötig wären, ergibt sich aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr unterscheidet sich diejenige gesetzliche Regelung, die in dem genannten Beschluss (B.v. 17.1.1964, a. a. O.) anzuwenden war, maßgeblich von dem - auch vorliegend einschlägigen - Versagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO. Im dortigen Fall war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 (Gaststättengesetz vom 28.4.1930, RGBl. I S. 146) für die Versagung oder Zurücknahme einer Schankkonzession als Tatbestandsvoraussetzung erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Konzessionsbewerber oder -träger habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit; eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit enthielten § 2 Abs. 1 Nr. 1 GastG 1930 und die hierauf verweisende Rücknahmebefugnis gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 - anders als § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO - gerade nicht. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht im dort entschiedenen Fall folgerichtig bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Tatsachen abgestellt hatte, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen geschlossen werden konnte, sondern dass das Gericht die Unzuverlässigkeit ausschließlich aus Eintragungen im Strafregister gefolgert und auch nicht die Strafakten beigezogen hatte. Diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt ersichtlich den Umstand, dass die bloßen Eintragungen im Strafregister den Sachverhalt, der einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, somit also die „Tatsachen“, welche die Unzuverlässigkeitsannahme rechtfertigen, nicht erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber - wie auch die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht verkennt (S. 7, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung, Bl. 38 der VGH-Akte) - im genannten Beschluss vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) die im dort entschiedenen Fall maßgebliche gesetzliche Regelung ausdrücklich abgegrenzt von denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft hat.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Demgemäß knüpft § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO bestimmte Rechtsfolgen bereits an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung insofern, als bei Vorliegen einer der dort genannten Bestrafungen der Betroffene regelmäßig als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Die Ermittlung und Würdigung zusätzlicher Tatsachen, die gegen die Unzuverlässigkeit des Vorbestraften sprechen, wird der Behörde dann, wenn der Anwendungsbereich des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO eröffnet ist, nicht ohne weiteres abverlangt (ihr bekannte, gegen die Regelvermutung sprechende Tatsachen darf sie freilich nicht außer Acht lassen). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Erlaubnisinhabers, Umstände vorzutragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung eine andere Beurteilung als die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen (Neuhäuser in Pielow, GewO, Rn. 56 zum ähnlich strukturierten § 34d).

Mit ihren Ausführungen zu den verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines Strafbefehls einerseits und eines Strafurteils andererseits meint die Klägerin anscheinend, das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht hätten rechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall von der Regelunzuverlässigkeit verkannt, der darin liege, dass die Straftat des Geschäftsführers der Klägerin nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl geahndet worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO stellt nur auf die rechtskräftige Verurteilung ab, ohne hierbei zwischen der Ahndung durch Strafurteil einerseits oder Strafbefehl andererseits zu unterscheiden. Dies ist insofern konsequent, als ein Strafbefehl, wenn nicht gegen ihn rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich steht (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Umstand alleine, dass die Verurteilung „nur“ durch Strafbefehl erfolgt ist, kann deshalb keinen Ausnahmefall begründen. Die - für sich genommen zutreffenden - Hinweise der Klägerin (S. 10 unten, S. 11 oben der Antragsbegründung, Bl. 41/42 der VGH-Akte) darauf, dass in der Praxis und nach der gesetzlichen Konzeption (§ 407 Abs. 2 StPO) das Strafbefehlsverfahren sich eher bei leichteren Delikten anbiete und dass die Ahndung durch Strafbefehl nicht die strafrichterliche Überzeugung von der Schuld des Verurteilten erfordere, ändern an der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zum Ausdruck kommenden Wertung und der klaren strafprozessrechtlichen Regelung (§ 410 Abs. 3 StPO) nichts. Davon abgesehen hat die Klägerin nicht einmal geltend gemacht, dass ihr Geschäftsführer zu Unrecht verurteilt worden oder der Strafbefehl in anderer Weise fehlerhaft sei.

3.2. Den von der Klägerin angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 34c Abs. 2 GewO (sie spricht unter Nr. I.c.aa.[2] auf S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte, von „Willkür“, später unter Nr. I.c.cc.b auf S. 11 vom unberechtigten Eingriff in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe) ist entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift entgegen dem Vortrag der Klägerin unter der Voraussetzung des Vorliegens einer gewerbebezogenen Unzuverlässigkeit zu Recht in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe eingreift. Außerdem verbindet die Vorschrift nicht zwingend eine strafgerichtliche Entscheidung mit einer bestimmten Rechtsfolge und schließt nicht eine Betrachtung des Sachverhalts im Einzelfall aus. Denn mit der Möglichkeit, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen, kann atypischen Fallgestaltungen hinreichend Rechnung getragen und dadurch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt werden (BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105/93 - GewArch 1993, 414, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.2.1991 - 1 BvR 1180/90). Vorliegend hat die Klägerin freilich keine Umstände dargetan, die geeignet sind, die Regelvermutung zu widerlegen.

Erstmals im Berufungszulassungsverfahren bemängelt die Klägerin unter Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 29. September 2014, ein - rechtsfehlerhaft vom Landratsamt nicht berücksichtigter - Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege ungeachtet der Tatsache, dass das streitgegenständliche Gewerbe seit Jahren gar nicht mehr ausgeübt worden sei, jedenfalls in Bezug auf die übrigen, nicht erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigungen der Klägerin vor, die unter der Eintragung des Erlaubniswiderrufs bzw. des Verzichts auf die Zulassung zu dem Gewerbe im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 GewO) gleichfalls leiden würden, z. B. in Bezug auf Kunden und Bankfinanzierungen. Dieser Vortrag liegt aber außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer übrigen, nicht streitgegenständlichen Betätigung unter dem Gesichtspunkt des „Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ nicht thematisiert.

4. Ohne Erfolg macht die Klägerin ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - bei der Annahme eines Regelfalls zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass die gegen den Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei und der Ablauf der Bewährungszeit nahe bevorgestanden habe (Nr. I.c.aa.[2], S. 8 unten der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte). Zum einen wird in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO nicht zwischen einer Strafe ohne Bewährung und einer erfolgten Strafaussetzung unterschieden. Zum andern ist ein Wohlverhalten in laufender Bewährungsfrist angesichts der hier vorliegenden besonderen Drucksituation naheliegend und noch kein Beleg für eine „nachgereifte“ Persönlichkeit. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte grundsätzlich (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 GewO) nicht bindend. Wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und des § 34c GewO andererseits liegen beiden Normen verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde. Eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, ist für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte lediglich von tatsächlichem Gewicht (zu vergleichbaren Versagungstatbeständen: BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - Rn. 24, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 16 und B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 23).

Die bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zu beachtenden Maßstäbe und Ermittlungsanforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 - 1 B 105.93 - GewArch 1993, 414 und der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. September 2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 14 dargelegt. Sonach ist es nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume hierfür lassen sich aber nicht angeben, sondern es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem auf den - zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ergangenen - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65) hingewiesen, wonach sich erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat möglicherweise annehmen lasse, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz. Es hat hinzugefügt, dass die zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG entwickelten Grundsätze auch für § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO gelten und dass es demnach eine Frage des Einzelfalls sei, ob die Zeit straffreier Führung des Betroffenen unter Berücksichtigung etwaiger weiterer relevanter Umstände des Falls die Regelvermutung ausräumen könne.

5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, die eigenen Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin zeigten (zulasten der Klägerin), wie er „zur Begleichung von Steuerrückständen steht“, fehlerhaft seine Anschauung an die Stelle derjenigen des Landratsamts gesetzt habe (Nr. I.c.aa.[3] auf S. 9 oben der Antragsbegründung, Bl. 40 der VGH-Akte). Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landratsamt sich auf diesen Umstand - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich gestützt und sich ohnehin insofern überhaupt keine entscheidungserhebliche Überzeugung gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich eine zusätzliche Begründung gegeben. Dies ist schon deshalb unbedenklich, weil die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist. Inhaltliche Einwände hat die Klägerin gegen diese Würdigung des Sachverhalts nicht vorgebracht.

6. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dergestalt geltend, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des Widerrufs angenommen habe (Nr. I.c.bb auf S. 9 unten der Antragsbegründung, Bl. 40/41 der VGH-Akte). Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis aber nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG herausgearbeitet und dargelegt: „Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565)“. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Zweck von § 34c Abs. 2 GewO, nämlich die Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und der Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können, auch im Fall der nachträglichen Verwirklichung der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Tatbestände einschlägig ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 94).

Soweit die Klägerin meint, es bestehe kein öffentliches Interesse am Widerruf der Gewerbeerlaubnis, weil die Klägerin von der 1975 erteilten Berechtigung seit Jahren keinen Gebrauch gemacht habe, wogegen das Widerrufsverfahren mit nachteiliger Außenwirkung Niederschlag im Gewerbezentralregister fände, setzt sie sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin von der Gewerbeerlaubnis künftig Gebrauch machen werde (Urteilsabdruck, S. 15 unten). Diese Annahme liegt nicht fern. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsantrag nicht vorgebracht, dass sie nicht mehr beabsichtige, (ggf. erstmals) die ihr im Jahr 1975 erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO künftig zu nutzen. Welches mildere Mittel zur Abwehr der o.g. Gefahr für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und den Schutz des Grundstücksverkehrs vor wirtschaftlichen Schäden in Betracht gekommen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Darlegungen diesbezüglich wären aber umso mehr geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht - zutreffend - ausgeführt hat, dass der Klägerin als milderes Mittel der Wechsel des Geschäftsführers angeboten worden sei (vgl. zu dieser Möglichkeit zur Abwendung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers: BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 20), was diese aber abgelehnt habe (Urteilsabdruck, S. 16 unten).

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - GewArch 1995, 113) aus der Bejahung der Unzuverlässigkeit eines Maklers folgt, dass die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet sind und die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, mit der Folge, dass die Behörde ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist. Die Voraussetzungen, welche die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, sind demnach regelmäßig die selben, die einen Widerruf der Erlaubnis aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen. Die Frage dagegen, wann - vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist - von einem Entfallen der Unzuverlässigkeit und der Möglichkeit, erneut eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, auszugehen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus, dass das Landratsamt - unbeanstandet durch das Verwaltungsgericht - nicht den Ablauf der strafrechtlichen Bewährungsfrist des Geschäftsführers der Klägerin abgewartet, sondern die Gewerbeerlaubnis 99 Tage vorher widerrufen hat (Nr. I.c.dd.[2] auf S. 12/13 der Antragsbegründung, Bl. 43/44 der VGH-Akte). Auf die unterschiedlichen Zwecke, die § 56 StGB und § 34c GewO verfolgen, und auf die den beiden Normen zugrunde liegenden unterschiedlichen Gefahrenmaßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen (vgl. oben II.4). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundene besondere Drucksituation schon erwähnt, die mit dem Ende der Bewährungszeit und dem Erlass der verhängten Strafe endet (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Grund für das Entfallen der Regelvermutung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Klägerin auch ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung geltend, hinsichtlich der Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (der Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung) habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und rechtsfehlerhaft die Sachstation nicht erreicht (Nr. I.b auf S. 3 der Antragsbegründung, Bl. 34 der VGH-Akte).

7.1. Zwar durfte die Klage insoweit wohl nicht als unzulässig abgewiesen werden. Denn eine Reihe von Gesichtspunkten spricht für ein Verständnis des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass sich auch dessen Nrn. 3 und 5 - ungeachtet ihrer Formulierung - rechtlich gegen die Klägerin als die vom Verwaltungsakt „Betroffene“ im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, und nicht gegen ihren Geschäftsführer als natürliche Person richteten, so dass die Klage zu Recht (allein) von der GmbH erhoben wurde und sich gegen den gesamten Bescheid richtete; solche Gesichtspunkte sind die Adressierung des Bescheids (an den Bevollmächtigten der klagenden GmbH), die Betreffangabe (in der nur die Klägerin genannt ist) und die Rechtslage (Erlaubnisinhaberin und Besitzerin der Erlaubnisurkunde ist die GmbH, diese handelt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG rechtserheblich durch ihre[n] Geschäftsführer.

7.2. Der Zulassungsantrag bleibt - soweit er die Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogene Klageabweisung betrifft - dennoch erfolglos, weil insoweit keine Zweifel daran erkennbar sind, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, da sie sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte.

Im Berufungszulassungsverfahren darf berücksichtigt werden, dass eine möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, aber ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 - NVwZ-RR 2004, 223, juris Rn. 6, B.v. 25.8.1998 - 22 ZB 98.1960 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7a m. w. N.; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 14). Das kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwG, B.v. 22.7.1992 - 6 B 43/92 - DVBl 1993, 49).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.9.2014), wonach die Zulassung der Berufung bezüglich der Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids statt an der Unzulässigkeit an der Unbegründetheit der Klage scheitern könne, hat die Klägerin keine Gesichtspunkte aufgezeigt, welche die Rechtmäßigkeit der Nrn. 3 und 5 für sich genommen in Zweifel ziehen könnten. Solche Zweifel sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

8. Die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung, Bl. 44/45 der VGH-Akte) nicht. Die Klägerin meint, die Rechtssache erweise sich „wegen der Anwendung von § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO“ als schwierig insofern, als das Verwaltungsgericht unter nur selektiver Betrachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) ein Verwaltungsverfahren gebilligt habe, in dem nur auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abgestellt worden, jede weitere Feststellung und Würdigung des geahndeten Sachverhalts aber unterblieben sei. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich die Regelvermutung des 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zur Rechtsfolge verhält, wurde oben unter Nr. 3.1 dargestellt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin (nicht nur wegen einer, sondern) wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO verurteilt worden ist, dass die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einer Strafe mittlerer Höhe entspricht und dass die Klägerin - obgleich dies ihre Obliegenheit wäre - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Tatsachen vorgetragen hat, die an den Feststellungen bezüglich der verurteilten Straftaten zweifeln lassen oder auf einen Ausnahmefall schließen lassen können (Urteilsabdruck S. 11 bis 13). Worin bei dieser Sachlage besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht erkennbar.

Sofern die Klägerin - sinngemäß - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen sollte, indem sie (innerhalb von Nr. II auf S. 13 unten der Antragsbegründung, Bl. 44 der VGH-Akte) meint, es gebe noch keine „klärende fachgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, welchen Konkretisierungsgrad der Tatbestand in Bezug auf den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge haben [müsse], um in Fällen wie dem vorliegenden von einer Verzichtbarkeit einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung auszugehen“, hat sie bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 bis 39).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) In das Register sind einzutragen

1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen,
d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder
e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird,
2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit,
3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.

(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.

(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis nach § 34 c GewO zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO für die Tätigkeit eines Finanzmaklers.
Am 08.11.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und ausländischen Investmentanteilen nach § 34 c GewO.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt Ostalbkreis mit Bescheid vom 30.03.2007 diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 29.01.2007 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Eine solche Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten führe im Regelfall zur Unzuverlässigkeit des Bewerbers, so dass die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen sei. Ob die Tat in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei, sei unerheblich. Ein atypischer Ausnahmefall liege auch in Anbetracht der milden Verurteilung nicht vor.
Am 27.04.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er beabsichtige eine Tätigkeit bei der A. AG Investmentfondsvermittlung und Financial Services, bei der er nur auf Provisionsbasis arbeite und nicht zum Einzug von Kundengeldern und zur Verfügung über das Vermögen seiner Kunden berechtigt sei. Er sei verurteilt worden wegen der Insolvenz der W. Discount GmbH, welche am 15.08.2003 beantragt worden sei. Er sei seit 24.09.2002 an dieser Firma als Gesellschafter beteiligt, nicht aber Geschäftsführer wie der mit ihm verurteilte Herr R. und die gesondert verfolgte Frau W. gewesen. Über die Vermögensverhältnisse der Firma habe er bis Ende 2002 keine Kenntnis gehabt, sei aber als „faktischer Geschäftsführer“ verurteilt worden, weil er Arbeitsverträge der W. Discount GmbH mit unterschrieben habe. Man habe ihm vorgeworfen, es unterlassen zu haben, bis spätestens 21.11.2002 Insolvenzantrag zu stellen. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht E. sei allerdings ein Gutachten eingeholt worden, das zum Ergebnis gekommen sei, eine Überschuldung habe erst zum 30.06.2003 vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht E. habe man die Höhe der Geldstrafe auf 60 Tagessätze deshalb ermäßigt, wobei ihm dargelegt worden sei, dass bei einer solchen Verurteilung keine Probleme mit der beantragten Gewerbeerlaubnis auftreten dürften und eine eintragungsfähige Strafe nicht verhängt werde. Das Urteil des Amtsgerichts E. könne schon generell nicht zugrunde gelegt werden, weil unter rechtskräftigen Verurteilungen nur solche zu verstehen seien, welche im Gewerbezentralregister bzw. Bundeszentralregister eingetragen seien. Das sei bei der erfolgten Verurteilung zu 60 Tagessätzen nicht der Fall. Er gelte nicht als vorbestraft. Außerdem liege ein atypischer Fall angesichts der Umstände der Verurteilung vor. Dem Kläger seien die strafbaren Handlungen der eingetragenen Geschäftsführer über das Rechtsinstitut der „faktischen Geschäftsführung“ zugerechnet worden. Mit der kaufmännischen Geschäftsführung habe er indessen nichts zu tun gehabt. Auch für die Bilanzen der Vorgänger-GmbH zum 31.12.01 bzw. 31.12.02 sei er nicht verantwortlich gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2007, zugestellt vor dem 18.07.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Unzuverlässigkeit des Klägers sei daraus zu folgern, dass er vom Amtsgericht E. mit Urteil vom 29.01.2007 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versagung der Erlaubnis sei daher wegen einer konkreten Gefährdung des öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht ersichtlich. Die Unzuverlässigkeit folge aus dem gesetzlichen Wortlaut des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO, auf die Eintragungsfähigkeit der Strafe komme es nicht an. In seinem Antrag habe der Kläger die Frage nach einer rechtskräftigen Verurteilung entgegen der Wahrheit verneint, was seine Unzuverlässigkeit bekräftige.
Am 13.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag. Er hält die Verurteilung für nicht berücksichtigungsfähig und macht geltend, die Behörden hätten in Verkennung der tatsächlichen Situation einen Regelfall angenommen und sich nicht mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt. Dies sei ermessensfehlerhaft. Sein - geringer - Tatbeitrag hätte entsprechend gewürdigt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis nach § 34 c GewO zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung heißt es, im Urteil habe das Amtsgericht E. ausgeführt, der Inhalt des in gleicher Sache erlassenen Strafbefehls habe sich als zutreffend erwiesen und in rechtlicher Hinsicht sei der Kläger der im Tenor bezeichneten Straftaten schuldig. Dem Strafbefehl sei auch zu entnehmen, dass andere, aber wesentliche Vorwürfe des Veruntreuens und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie Untreue zum Nachteil der W. GmbH lediglich vorläufig eingestellt worden seien. Außerdem sei wegen gleichlautender Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft E. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen geringer Schuld eingestellt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bereits bei drei Unternehmungen, an denen der Kläger maßgeblich beteiligt gewesen sei, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden sei. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit erlaube ihm die Tätigkeit eines freien Finanzmaklers in allen möglichen Formen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) könnten auch Verurteilungen von weniger als 90 Tagessätzen in ein „Zeugnis für Behörden“ aufgenommen werden, wenn die Straftat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder Tätigkeit in einem Gewerbe begangen worden ist und wenn das Führungszeugnis von der Behörde für eine Entscheidung der in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Art benötigt wird. Dies sei hier der Fall. Bei vollständiger Würdigung aller Fakten müsse der Kläger in gewerberechtlicher Hinsicht als unzuverlässig gelten.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Strafakten des Amtsgerichts E. im Verfahren 154 Js 33899/04 vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b GewO113 Abs. 5 VwGO).
14 
Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erlaubnis nur abgelehnt werden kann, wenn Versagungsgründe nach Abs. 2 der Vorschrift vorliegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (oder 2. ...).
15 
1. Nach der zitierten Vorschrift besteht in allen Fällen, in denen eine Verurteilung wegen der genannten Straftaten erfolgt, eine Regelvermutung für das Nichtbestehen der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im vorliegenden Falle wurde der Kläger wegen Insolvenzstraftaten, nämlich wegen Konkursverschleppung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG und wegen zwei Fällen des Bankrotts in der Begehungsform der Bilanzverzögerung gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist auch dann verwertbar, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG grundsätzlich nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, weil die Verurteilung unter 90 Tagessätzen liegt. Im vorliegenden Falle ist nämlich die Spezialvorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG anzuwenden, denn es handelt sich um gewerbebezogene Straftaten und die Auskunft ist für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bestimmt, so dass sie in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden darf.
16 
Darauf, welche konkrete Tätigkeit der Kläger mit der Maklererlaubnis aufzunehmen beabsichtigt, kommt es nicht an, die Erlaubnis wird nämlich für eine typisierte Betätigung als Finanzmakler erteilt und ist nicht einschränkbar. Ob der Kläger fremde Gelder betreuen wird, spielt daher keine Rolle, zumal dieser Umstand auch nicht kontrollierbar wäre.
17 
2. Das Gericht ist indessen der Auffassung, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers vor dem Strafgericht um einen außergewöhnlichen Geschehensablauf handelte, der nicht dem Regelfall entspricht und daher als atypisch anzusehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
18 
a) Die Verurteilung des Klägers war davon gekennzeichnet, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit wurden die Feststellungen des Strafbefehls, wie sie dem Kläger vorgehalten worden waren, rechtskräftig. Grund hierfür war offenbar die Aussage von Gerichts- und Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung, mit der zukünftigen gewerblichen Betätigung des Klägers werde es keine Schwierigkeiten geben. Diese Aussage zu einem für den Kläger entscheidenden Punkt war unrichtig.
19 
Folge davon war es, dass es nicht mehr zu einer eingehenden Klärung der vom Kläger in der Firma W. tatsächlich gespielten Rolle als „faktischer Geschäftsführer“ gekommen ist. Dazu hätten erst noch die bereits anwesenden Zeugen gehört werden müssen.
20 
b) Da der Kläger erst ab 24.09.2002 in die Firma eingetreten war, konnte ihm wohl kaum vorgeworfen werden, dass er die Bilanzen für die Vorgängerfirma G. R. & Söhne GmbH zum 31.12.2001 nicht fristgerecht bis zum 30.06. des Folgejahres erstellen ließ. Gleiches gilt wohl auch für die folgende Bilanz, denn der Strafbefehl geht entgegen den Ermittlungsakten und daher wohl zu Unrecht von einem regulären Geschäftsjahr aus, während die Firma W. GmbH und wohl auch die Vorgängerfirma das Geschäftsjahr abweichend vom 01.07. bis 30.06. bestimmt hatten. Für eine Bilanz zum 30.06.2002 konnte der Kläger damit ebenfalls nicht verantwortlich sein. Die Bilanz der Firma W. GmbH zum 30.06.2003 war dagegen bei Stellung des Insolvenzantrags am 15.08.2003 noch nicht gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB fällig (Frist bis 31.12.2003). Diese Unstimmigkeiten des Strafbefehls wurden nicht mehr geklärt; ist es schon erstaunlich, dass der Kläger für Bilanzierungspflichten hinsichtlich der Vorgängerfirma verantwortlich gemacht werden soll, so bedeutet ein solches Versäumnis auch bei Zurechenbarkeit jedenfalls eine angesichts der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers in der Firma sehr geringe Schuld.
21 
c) Die Zahlungsfähigkeit der Firma W. GmbH ist nach dem im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten erst im Juni 2003 eingetreten, die Überschuldung bestand danach spätestens am 30.06.2003. Im Widerspruch dazu geht der Strafbefehl davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon seit dem 21.11.2002 gegeben war. Dies hat wesentlichen Einfluss auf das Maß der vorzuwerfenden Schuld, denn die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestand erst ab Juni 2003 mit einer Frist von drei Wochen gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG. Da der Insolvenzantrag schließlich am 15.08.2003 gestellt wurde, wiegt die Schuld auch in diesem Punkt nur gering.
22 
d) Ein weiterer Umstand, der den Kläger entlastet, ist es, dass der Geschäftsbetrieb Ende Juni 2003 eingestellt wurde. Für die Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages bestanden daher keine Gefährdungen für das Vermögen Dritter. Auch dies mildert die Schuld.
23 
All diese Umstände ergeben nach Auffassung des Gerichts eine im strafgerichtlichen Verfahren im Ergebnis immer noch zu harte Bestrafung, da es sich durchweg um den Kläger entlastende Umstände handelt. Negativ mag das eingestellte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft E. (Einstellung gemäß § 153 StPO am 21.12.2004 - 21 Js 19870/04 -) zu berücksichtigen sein, aber auch zusammen mit diesem fällt das Gewicht der konkursrechtlichen Verfehlungen des Klägers in der Vergangenheit ebenso deutlich aus dem Rahmen wie die Schäden, die hierbei angerichtet worden sind. Damit ist ein Ausnahmefall gegeben, der eine Versagung der Erlaubnis nicht rechtfertigt, denn es ist von weiter bestehender Zuverlässigkeit beim Kläger auszugehen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 13. Dezember 2007
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b GewO113 Abs. 5 VwGO).
14 
Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erlaubnis nur abgelehnt werden kann, wenn Versagungsgründe nach Abs. 2 der Vorschrift vorliegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (oder 2. ...).
15 
1. Nach der zitierten Vorschrift besteht in allen Fällen, in denen eine Verurteilung wegen der genannten Straftaten erfolgt, eine Regelvermutung für das Nichtbestehen der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im vorliegenden Falle wurde der Kläger wegen Insolvenzstraftaten, nämlich wegen Konkursverschleppung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG und wegen zwei Fällen des Bankrotts in der Begehungsform der Bilanzverzögerung gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist auch dann verwertbar, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG grundsätzlich nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, weil die Verurteilung unter 90 Tagessätzen liegt. Im vorliegenden Falle ist nämlich die Spezialvorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG anzuwenden, denn es handelt sich um gewerbebezogene Straftaten und die Auskunft ist für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bestimmt, so dass sie in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden darf.
16 
Darauf, welche konkrete Tätigkeit der Kläger mit der Maklererlaubnis aufzunehmen beabsichtigt, kommt es nicht an, die Erlaubnis wird nämlich für eine typisierte Betätigung als Finanzmakler erteilt und ist nicht einschränkbar. Ob der Kläger fremde Gelder betreuen wird, spielt daher keine Rolle, zumal dieser Umstand auch nicht kontrollierbar wäre.
17 
2. Das Gericht ist indessen der Auffassung, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers vor dem Strafgericht um einen außergewöhnlichen Geschehensablauf handelte, der nicht dem Regelfall entspricht und daher als atypisch anzusehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
18 
a) Die Verurteilung des Klägers war davon gekennzeichnet, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit wurden die Feststellungen des Strafbefehls, wie sie dem Kläger vorgehalten worden waren, rechtskräftig. Grund hierfür war offenbar die Aussage von Gerichts- und Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung, mit der zukünftigen gewerblichen Betätigung des Klägers werde es keine Schwierigkeiten geben. Diese Aussage zu einem für den Kläger entscheidenden Punkt war unrichtig.
19 
Folge davon war es, dass es nicht mehr zu einer eingehenden Klärung der vom Kläger in der Firma W. tatsächlich gespielten Rolle als „faktischer Geschäftsführer“ gekommen ist. Dazu hätten erst noch die bereits anwesenden Zeugen gehört werden müssen.
20 
b) Da der Kläger erst ab 24.09.2002 in die Firma eingetreten war, konnte ihm wohl kaum vorgeworfen werden, dass er die Bilanzen für die Vorgängerfirma G. R. & Söhne GmbH zum 31.12.2001 nicht fristgerecht bis zum 30.06. des Folgejahres erstellen ließ. Gleiches gilt wohl auch für die folgende Bilanz, denn der Strafbefehl geht entgegen den Ermittlungsakten und daher wohl zu Unrecht von einem regulären Geschäftsjahr aus, während die Firma W. GmbH und wohl auch die Vorgängerfirma das Geschäftsjahr abweichend vom 01.07. bis 30.06. bestimmt hatten. Für eine Bilanz zum 30.06.2002 konnte der Kläger damit ebenfalls nicht verantwortlich sein. Die Bilanz der Firma W. GmbH zum 30.06.2003 war dagegen bei Stellung des Insolvenzantrags am 15.08.2003 noch nicht gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB fällig (Frist bis 31.12.2003). Diese Unstimmigkeiten des Strafbefehls wurden nicht mehr geklärt; ist es schon erstaunlich, dass der Kläger für Bilanzierungspflichten hinsichtlich der Vorgängerfirma verantwortlich gemacht werden soll, so bedeutet ein solches Versäumnis auch bei Zurechenbarkeit jedenfalls eine angesichts der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers in der Firma sehr geringe Schuld.
21 
c) Die Zahlungsfähigkeit der Firma W. GmbH ist nach dem im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten erst im Juni 2003 eingetreten, die Überschuldung bestand danach spätestens am 30.06.2003. Im Widerspruch dazu geht der Strafbefehl davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon seit dem 21.11.2002 gegeben war. Dies hat wesentlichen Einfluss auf das Maß der vorzuwerfenden Schuld, denn die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestand erst ab Juni 2003 mit einer Frist von drei Wochen gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG. Da der Insolvenzantrag schließlich am 15.08.2003 gestellt wurde, wiegt die Schuld auch in diesem Punkt nur gering.
22 
d) Ein weiterer Umstand, der den Kläger entlastet, ist es, dass der Geschäftsbetrieb Ende Juni 2003 eingestellt wurde. Für die Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages bestanden daher keine Gefährdungen für das Vermögen Dritter. Auch dies mildert die Schuld.
23 
All diese Umstände ergeben nach Auffassung des Gerichts eine im strafgerichtlichen Verfahren im Ergebnis immer noch zu harte Bestrafung, da es sich durchweg um den Kläger entlastende Umstände handelt. Negativ mag das eingestellte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft E. (Einstellung gemäß § 153 StPO am 21.12.2004 - 21 Js 19870/04 -) zu berücksichtigen sein, aber auch zusammen mit diesem fällt das Gewicht der konkursrechtlichen Verfehlungen des Klägers in der Vergangenheit ebenso deutlich aus dem Rahmen wie die Schäden, die hierbei angerichtet worden sind. Damit ist ein Ausnahmefall gegeben, der eine Versagung der Erlaubnis nicht rechtfertigt, denn es ist von weiter bestehender Zuverlässigkeit beim Kläger auszugehen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 13. Dezember 2007
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 9. August 2013, mit dem sie die ihm am 15. März 2010 erteilte Erlaubnis als Versicherungsmakler widerrief und ihn zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde verpflichtete, weil er mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 26. Mai 2011 wegen Urkundenfälschung in vier tatmehrheitlichen Fällen - Fälschung der Unterschrift von Versicherungsinteressenten auf den Vertragsunterlagen zwecks Vortäuschens eines Vertragsschlusses gegenüber dem Versicherer - verurteilt worden sei und diese Katalogstraftat die Regelvermutung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 HsGewOGewO rechtfertige. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigende Umstände lägen nicht vor; die Tatbegehung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit stütze die Regelvermutung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2014 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte beantragt die Ablehnung dieses Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagte und diese bestätigend das Verwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers für die Beurteilung seiner Unzuverlässigkeit zu Recht berücksichtigt, ohne (weitere) Beweise zu erheben.

§ 34d Abs. 2 Nr. 1 HsGewOGewO knüpft bereits an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung bestimmte Rechtsfolgen insofern, als der Betroffene regelmäßig als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Die Tatsache seiner einschlägigen Verurteilung bestreitet auch der Kläger nicht.

Dass der Kläger meint, bei einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Strafakten hätte das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen müssen, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel bestünden sowie Belastungseifer vorliege, ändert daran nichts. Das Verwaltungsgericht ist wie die Gewerbebehörde regelmäßig nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Eine Ermittlung und Würdigung zusätzlicher Tatsachen, die gegen die Unzuverlässigkeit des Vorbestraften sprechen, wird der Gewerbebehörde im Anwendungsbereich der Regelvermutung nicht ohne Weiteres abverlangt; ihr bekannte, gegen die Regelvermutung sprechende Tatsachen darf sie freilich nicht außer Acht lassen (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - Rn. 17 zur insoweit vergleichbaren Norm des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO). Vielmehr ist es wegen der Typik der in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten vermögensrelevanten Straftatbestände nach dem klaren Willen des Gesetzgebers grundsätzlich Sache des Erlaubnisinhabers, Umstände vorzutragen, die trotz einschlägiger Verurteilung eine andere Beurteilung zulassen, wobei solches Vorbringen nach der Systematik des Gesetzes nur im Ausnahmefall Erfolg haben kann (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35/36 Rn. 10 m. w. N.). Das ist dem Kläger hier nicht gelungen.

2. Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast verkannt, weil die Beklagte die Voraussetzungen des Widerrufs konkret darlegen und sich mit den Einzelheiten des Falles befassen müsse, greift aus den vorgenannten Gründen nicht durch.

3. Soweit der Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts angreift, dass ein Versicherungskunde dem Versicherungsvermittler besonderes Vertrauen auch dafür entgegenbringe, dass wegen des Wirksamkeitserfordernisses der Schriftform für Versicherungsverträge ein Vertrag nur zustande komme, wenn der Kunde den Vertrag selbst unterschrieben habe (Urteil S. 9), ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel.

Der Kläger meint, diese Wertung sei unzutreffend, entspreche nicht der Realität oder dem Handeln des Klägers, denn der Kläger habe keine Verträge „ins Blaue hinein abgeschlossen“, sondern seine Kunden vorab in Gesprächen beraten, über den Vertrag informiert und „auf den zu den Gesprächen mitgebrachten Angeboten sich gegenzeichnen lassen“. Sein Fehler habe lediglich darin gelegen, dass er die an die Versicherungsgesellschaft zu übermittelnden Unterlagen nicht direkt vom Kunden habe gegenzeichnen lassen. Die Kunden seien aber nicht geschädigt worden, sondern hätten das Besprochene auch erhalten. Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund vermag der Kläger damit nicht dazulegen.

Der Kläger verkennt den Schutzzweck des Straftatbestands der Urkundenfälschung. Das nach § 267 StGB geschützte Rechtsgut liegt in der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, der darauf angewiesen ist, stofflich verkörperte Erklärungen als Beweismittel zu benutzen, und sich dabei darauf verlässt, dass hinter ihnen ein bestimmter Aussteller als Garant steht und die Urkunde diesem gegenüber ein wirksames Beweismittel bildet (vgl. Heine/Schuster in Schönke/Schröder (Hrsg.), StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 1 m. w. N.). Die mittelbar betroffenen Vermögensinteressen des Einzelnen sind kein Schutzgut (vgl. Heine/Schuster a. a. O. § 267 Rn. 1a m. w. N.), so dass es auf den Eintritt eines Vermögensschadens bei den Versicherungsinteressenten des Klägers oder den von ihm vertretenen Versicherern nicht ankommt.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, der Regelvermutung stehe der ausgebliebene Vermögensschaden nicht entgegen, weil der Regeltatbestand gerade nicht voraussetze, dass eine Urkundenfälschung zu einem Vermögensschaden führe. Der Würdigung der Aktenlage durch das Strafgericht und ihm folgend durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die Fälschung der Unterschrift eines Versicherungskunden ist in den hier abgeurteilten Fällen keine Bagatelle. Wird die Unterschrift gefälscht, kommt kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande, weil der Versicherungsvermittler gegenüber dem Versicherer unter falschem Namen auftritt, um bei diesem falsche Identitätsvorstellungen zu wecken, sowie ohne Vertretungswillen und ohne Vertretungsmacht handelt, da er die Vertretung weder gegenüber dem Versicherer offenlegt, noch ihm der Kunde eine Vollmacht erteilt hat (vgl. auch BGH, U. v. 8.2.1989 - IVa ZR 197/87 - NJW-RR 1989, 1183 ff., juris Rn. 13).

Soweit über den o.g. Schutzzweck des § 267 StGB hinaus neben dem Schutz des Rechtsverkehrs auch der Einzelne geschützt sein soll, dessen Beweisposition durch die Urkundenfälschung beeinträchtigt wird, insbesondere sein Name missbraucht wird (so Heine/Schuster a. a. O. § 267 Rn. 1a m. w. N.) ist auch dies im vorliegenden Fall erfüllt. Wie eine Kundin in ihrer Zeugenvernehmung angab, habe sie von der Versicherung eine Rechnung erhalten, danach Mahnungen, und die Sache sei „bis zur Inkasso“, gegangen, bis sie der Sache nachgegangen sei und festgestellt habe, dass die ihr vorgelegte Unterschrift nicht die ihre sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 5.4.2011, IHK-Akte Bl. 70 f.; dazu AG T., U. v. 26.5.2011 - 520 Cs 230 Js 36450/09 - UA S. 4 f.).

Ob dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer dadurch Schaden entstanden ist oder nicht, spielt für die Erfüllung des Straftatbestands der Urkundenfälschung keine Rolle, sondern kann lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Hier soll der Kläger „in einer Vielzahl von Fällen aufgrund eines von vornherein durchdachten Tatplans“ gehandelt und „dadurch zumindest mittelbar zeitliche und finanzielle Vorteile“ erlangt haben (vgl. AG T., U. v. 26.5.2011 - 520 Cs 230 Js 36450/09 - UA S. 8). Nach Überzeugung des Strafgerichts war „das Fälschen von Unterschriften auf Verträgen gängige Praxis“ im Versicherungsbüro des Klägers (vgl. AG T., U. v. 26.5.2011 - 520 Cs 230 Js 36450/09 - UA S. 6). Der Kläger wendet hiergegen zwar zu Recht ein, dass es dann weit mehr strafrechtliche Verstöße wegen Urkundenfälschung hätte geben müssen. Dies entkräftet aber nicht die Tatsache, dass nach dem Eindruck des Strafgerichts beim Kläger eine grundsätzlich fehlerhafte Einstellung bestanden hat. Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund kommt unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht in Betracht.

4. Auch sonst hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund möglich erscheinen ließen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Überprüfung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Erlaubnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids maßgeblich ist, hier also der Zustellung des angefochtenen Bescheids (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt auch für die Prüfung von Ausnahmegründen.

Die Widerlegung der Regelvermutung bedarf der besonderen Rechtfertigung (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 19.8.2010 - 1 M 73.10 - juris Rn. 5). Entscheidungserhebliche Faktoren sind die Schwere der Tat, für die wiederum Art und Höhe der Strafe ein Kriterium darstellen, die Situation der Tatbegehung, d. h. ob die Straftat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist, die seit der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Erlaubnisinhabers nach der Straftat, wobei allein eine straffreie Führung nicht ausreicht (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 19.8.2010 - 1 M 73.10 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 10).

Hierzu trägt der Kläger nichts Substanzielles vor.

5. Keine ernstlichen Zweifel wirft auch die Rüge des Klägers auf, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ausgeübt und der Widerruf sei ermessensfehlerhaft, weil die Existenz des Klägers und seiner Familie an seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler hinge, da er als „Vorbestrafter“ keine Arbeit als angestellter Versicherungsvertreter mehr erhalte und im erlernten Handwerksberuf seit Jahrzehnten nicht mehr tätig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG als erfüllt angesehen und unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid herausgearbeitet, ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet (vgl. Bescheid vom 9.8.2013, S. 9 ff.; Urteil S. 7 f., 10). Zwar genügt nach dieser Regelung nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt, sondern er muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind nach den vom Kläger nicht angegriffenen Wertungen des Verwaltungsgerichts aber erfüllt, wonach die vom Kläger begangenen Straftaten geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Tätigkeit des Versicherungsgewerbes nachhaltig zu erschüttern.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht München noch anhängige Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Landratsamts W.-Sch. vom 18. März 2015, mit dem seine Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen und unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Erlaubnisurkunde binnen zwei Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids angeordnet worden war.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29. März 2016 versagt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Klage habe hinreichende Erfolgsaussicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); das Verwaltungsgericht hat dies richtig entschieden.

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO (nachfolgend kurz: Maklererlaubnis) dann gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen werden könne, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen die Behörde berechtigen würden, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Ein zwingender Versagungsgrund im Erlaubniserteilungsverfahren bestehe gemäß § 34c Abs. 2 GewO u.a. dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze (Nr. 1) oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe (Nr. 2). Eine auf solchen Gründen beruhende Unzuverlässigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt folgend - deswegen angenommen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses Steuerrückstände in Höhe von mehr als 10.000 € gehabt habe, eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten habe und weil es zu seinen Vermögensverhältnissen mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben habe. Diese Tatsachen hätten in einem Erlaubnisverfahren zur Versagung der Maklererlaubnis geführt; das öffentliche Interesse wäre gefährdet, wenn die Maklererlaubnis jetzt nicht widerrufen würde. Insoweit habe das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zu den sogenannten Vertrauensgewerben gehöre, bei denen in besonderem Maß auf die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen geachtet werden müsse. Das Landratsamt habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Vor allem sei die Widerrufsentscheidung nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger im Rahmen seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit nicht über Kundengelder verfügen könne.

2. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert; auch unabhängig vom Beschwerdevortrag kann der Anfechtungsklage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bescheinigt werden.

2.1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis ist der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, vorliegend am 18. März 2015 (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris Rn. 16). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den - von ihm nicht angegriffenen - Feststellungen im strittigen Bescheid zufolge mehr als 10.000 € Steuerschulden beim Finanzamt. Er hatte einen mit dem Finanzamt am 29. April 2014 vereinbarten Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Januar 2015, also fast neun Monate lang, ergebnislos verstreichen lassen; selbst bis zum Bescheidserlass war eine Zahlung nicht eingegangen. Zudem hatte der Kläger seit 2009 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Im Schuldnerverzeichnis gab es zum Kläger elf Eintragungen, vorgenommen im Zeitraum seit dem Juni 2013. Diese Missachtung steuerrechtlicher Erklärungspflichten über Jahre hinweg und die Nichtabführung von Steuern, zumal trotz eines gewährten Zahlungsaufschubs, sind geeignet, Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) zu wecken; die aufgelaufene Steuerschuld sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis indizieren überdies, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet sind (34c Abs. 2 Nr. 2 GewO); bezüglich beidem ist eine alsbaldige Besserung nicht verlässlich erkennbar.

2.2. Der Kläger macht in der Beschwerde (Schriftsatz vom 19.5.2016) geltend, er sei in die vom Landratsamt festgestellte schwierige finanzielle Lage dadurch geraten, dass ihm sein früherer Arbeitgeber (ein großes Versicherungsunternehmen) unberechtigt gekündigt habe und ihm immer noch mindestens 30.000 € schulde, um die der Kläger derzeit prozessiere; das Landgericht München I habe dem Kläger mit Beschluss vom 4. April 2016 Prozesskostenhilfe für diesen Rechtsstreit bewilligt (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 oben). Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Umstände, aufgrund derer die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, gerade in Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unerheblich für die anzustellende Prognose sind, ob der Gewerbetreibende künftig zuverlässig oder unzuverlässig ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind allein die Aussichten für deren Beendigung (BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris Rn.9). Auf die Frage, ob dem Kläger zu Recht oder zu Unrecht der Arbeitsplatz gekündigt wurde, kommt es somit nicht an.

2.3. Insoweit kommt zwar in Betracht, dass die wirtschaftliche Notlage des Klägers behoben werden und damit ein Teil der Unzuverlässigkeitsgründe entfallen könnten, wenn der Kläger die nach seiner Aussage bestehende Forderung gegen seinen früheren Arbeitgeber in Höhe von 30.000 € wird realisieren können. Allerdings ist zum Einen bereits nicht erkennbar, dass eine solche Möglichkeit zur Schuldentilgung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (18.3.2015) bestanden hätte. Der Kläger hat weder in der Klageschrift noch in der Beschwerdebegründung dergleichen angegeben, und die erwähnte Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit des Klägers gegen den früheren Arbeitgeber wurde nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls erst mehr als ein Jahr nach Erlass des vorliegend streitigen Bescheids gewährt. Zum Andern ist weiterhin ungewiss, ob der Kläger die Forderung in Höhe von 30.000 € alsbald wird realisieren können.

2.4. Der Kläger macht mit der Beschwerde auch geltend (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 Mitte), er habe beim neuen Arbeitgeber durch intensive Arbeit die Voraussetzungen geschaffen, um seine Verbindlichkeiten größtenteils abzubauen; er habe seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus schon fast getilgt und erwarte zudem in den nächsten sechs Monaten gute Vertragsabschlüsse, eine günstige Einkommenslage und damit eine baldige Tilgung der restlichen Verbindlichkeiten. Dieser Vortrag ist allerdings für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung und somit für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage ohne Belang, weil nicht erkennbar ist, dass diese Umstände - sofern der Vortrag überhaupt den Tatsachen entspricht - schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des streitgegenständlichen Bescheids) vorgelegen haben; jedenfalls hinsichtlich der Steuerrückstände in Höhe von gut 10.000 € ist im angefochtenen Bescheid der Stichtag 17. März 2015 angegeben.

2.5. Der Kläger bezeichnet den Einwand des Landratsamts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach er nach eigener Aussage (in zwei Erklärungen vom 19.4.2016) die Maklererlaubnis schon jahrelang nicht mehr benötigt habe, als Missverständnis. Tatsächlich sei er entgegen der Ansicht des Landratsamts gerade jetzt, seit April 2013, als Angestellter auf die Maklererlaubnis angewiesen - im Gegensatz zu seiner früheren Beschäftigung als „gebundener Vermittler“ bei dem großen Versicherungsunternehmen (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 Mitte). Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids gleichfalls nicht an; die Erklärungen des Klägers vom 19. April 2016 haben den Bescheid vom 18. März 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nicht beeinflussen können. Entscheidend ist das Bestehen von Versagungsgründen im Sinn von § 34c Abs. 2 GewO.

2.6. Bezüglich der - für den Widerruf der Maklererlaubnis neben dem „Unzuverlässigkeitsgrund“ zusätzlich erforderlichen - Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung des öffentlichen Interesses (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass bei einer Erlaubnis nach § 34c GewO, die ein „Vertrauensgewerbe“ betrifft, hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers zu stellen seien, um nicht das öffentliche Interesse zu gefährden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris). Dieser hat im genannten Beschluss (Rn. 21) ausgeführt: „Der Beklagte hat auch zutreffend eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterlassen des Widerrufs darin erblickt, dass die Tätigkeit als Makler mit Bezug zum Vermögen der Kunden zu den sog. Vertrauensgewerben gehört und hierbei in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss“. Der Kläger hat zwar in einem (dem Landratsamt in Kopie vorgelegten) Schreiben an die Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 2. März 2015 (Bl. 65 der Behördenakte) darauf hingewiesen, dass er in seiner jetzigen Beschäftigung persönlichen Kundenkontakt nur noch als Angestellter habe. Diese Änderung gegenüber der früheren Beschäftigung kann allerdings die Gefährdung von Kundenvermögen nicht entscheidungserheblich verringern und nicht dazu führen, die Tätigkeit des Kläger nicht mehr als „Vertrauensgewerbe“ (mit den entsprechend hohen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit) anzusehen. Denn der Kläger ist nach eigenem Vortrag in dem genannten Schreiben an die ... in einer Maklergesellschaft beschäftigt und benötigt hierfür die Erlaubnis als Versicherungsvermittler und als Finanzanlagenvermittler; somit ist der Umgang mit dem Vermögen von Kunden weiterhin Gegenstand der beruflichen Betätigung des Klägers, auch wenn dieser - wie er der ... vorgeschlagen hat - von den Erlaubnissen nicht „auf eigene Rechnung“ Gebrauch machen sollte.

2.7. Die Ausführungen zur Ermessensausübung des Landratsamts sind im angefochtenen Bescheid zwar knapp, erscheinen aber ausreichend. Der Vortrag des Klägers im oben genannten Schreiben an die IHK wird zwar im strittigen Bescheid nicht erwähnt. Allerdings handelt es sich bei den in dieser Stellungnahme gegenüber der ... vorgetragenen Umständen zu einem Teil nur um nicht belegte Behauptungen des Klägers und zum andern Teil um Absichtserklärungen. Außerdem geht der Kläger in diesem Schreiben in keiner Weise auf die beim Finanzamt bestehende erhebliche Steuerschuld ein, der das Landratsamt bei seiner Widerrufsentscheidung erkennbar erhebliches Gewicht beigemessen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis nach § 34 c GewO zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO für die Tätigkeit eines Finanzmaklers.
Am 08.11.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und ausländischen Investmentanteilen nach § 34 c GewO.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt Ostalbkreis mit Bescheid vom 30.03.2007 diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 29.01.2007 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Eine solche Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten führe im Regelfall zur Unzuverlässigkeit des Bewerbers, so dass die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen sei. Ob die Tat in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei, sei unerheblich. Ein atypischer Ausnahmefall liege auch in Anbetracht der milden Verurteilung nicht vor.
Am 27.04.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er beabsichtige eine Tätigkeit bei der A. AG Investmentfondsvermittlung und Financial Services, bei der er nur auf Provisionsbasis arbeite und nicht zum Einzug von Kundengeldern und zur Verfügung über das Vermögen seiner Kunden berechtigt sei. Er sei verurteilt worden wegen der Insolvenz der W. Discount GmbH, welche am 15.08.2003 beantragt worden sei. Er sei seit 24.09.2002 an dieser Firma als Gesellschafter beteiligt, nicht aber Geschäftsführer wie der mit ihm verurteilte Herr R. und die gesondert verfolgte Frau W. gewesen. Über die Vermögensverhältnisse der Firma habe er bis Ende 2002 keine Kenntnis gehabt, sei aber als „faktischer Geschäftsführer“ verurteilt worden, weil er Arbeitsverträge der W. Discount GmbH mit unterschrieben habe. Man habe ihm vorgeworfen, es unterlassen zu haben, bis spätestens 21.11.2002 Insolvenzantrag zu stellen. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht E. sei allerdings ein Gutachten eingeholt worden, das zum Ergebnis gekommen sei, eine Überschuldung habe erst zum 30.06.2003 vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht E. habe man die Höhe der Geldstrafe auf 60 Tagessätze deshalb ermäßigt, wobei ihm dargelegt worden sei, dass bei einer solchen Verurteilung keine Probleme mit der beantragten Gewerbeerlaubnis auftreten dürften und eine eintragungsfähige Strafe nicht verhängt werde. Das Urteil des Amtsgerichts E. könne schon generell nicht zugrunde gelegt werden, weil unter rechtskräftigen Verurteilungen nur solche zu verstehen seien, welche im Gewerbezentralregister bzw. Bundeszentralregister eingetragen seien. Das sei bei der erfolgten Verurteilung zu 60 Tagessätzen nicht der Fall. Er gelte nicht als vorbestraft. Außerdem liege ein atypischer Fall angesichts der Umstände der Verurteilung vor. Dem Kläger seien die strafbaren Handlungen der eingetragenen Geschäftsführer über das Rechtsinstitut der „faktischen Geschäftsführung“ zugerechnet worden. Mit der kaufmännischen Geschäftsführung habe er indessen nichts zu tun gehabt. Auch für die Bilanzen der Vorgänger-GmbH zum 31.12.01 bzw. 31.12.02 sei er nicht verantwortlich gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2007, zugestellt vor dem 18.07.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Unzuverlässigkeit des Klägers sei daraus zu folgern, dass er vom Amtsgericht E. mit Urteil vom 29.01.2007 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versagung der Erlaubnis sei daher wegen einer konkreten Gefährdung des öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht ersichtlich. Die Unzuverlässigkeit folge aus dem gesetzlichen Wortlaut des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO, auf die Eintragungsfähigkeit der Strafe komme es nicht an. In seinem Antrag habe der Kläger die Frage nach einer rechtskräftigen Verurteilung entgegen der Wahrheit verneint, was seine Unzuverlässigkeit bekräftige.
Am 13.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag. Er hält die Verurteilung für nicht berücksichtigungsfähig und macht geltend, die Behörden hätten in Verkennung der tatsächlichen Situation einen Regelfall angenommen und sich nicht mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt. Dies sei ermessensfehlerhaft. Sein - geringer - Tatbeitrag hätte entsprechend gewürdigt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis nach § 34 c GewO zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung heißt es, im Urteil habe das Amtsgericht E. ausgeführt, der Inhalt des in gleicher Sache erlassenen Strafbefehls habe sich als zutreffend erwiesen und in rechtlicher Hinsicht sei der Kläger der im Tenor bezeichneten Straftaten schuldig. Dem Strafbefehl sei auch zu entnehmen, dass andere, aber wesentliche Vorwürfe des Veruntreuens und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie Untreue zum Nachteil der W. GmbH lediglich vorläufig eingestellt worden seien. Außerdem sei wegen gleichlautender Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft E. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen geringer Schuld eingestellt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bereits bei drei Unternehmungen, an denen der Kläger maßgeblich beteiligt gewesen sei, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden sei. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit erlaube ihm die Tätigkeit eines freien Finanzmaklers in allen möglichen Formen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) könnten auch Verurteilungen von weniger als 90 Tagessätzen in ein „Zeugnis für Behörden“ aufgenommen werden, wenn die Straftat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder Tätigkeit in einem Gewerbe begangen worden ist und wenn das Führungszeugnis von der Behörde für eine Entscheidung der in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Art benötigt wird. Dies sei hier der Fall. Bei vollständiger Würdigung aller Fakten müsse der Kläger in gewerberechtlicher Hinsicht als unzuverlässig gelten.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Strafakten des Amtsgerichts E. im Verfahren 154 Js 33899/04 vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b GewO113 Abs. 5 VwGO).
14 
Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erlaubnis nur abgelehnt werden kann, wenn Versagungsgründe nach Abs. 2 der Vorschrift vorliegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (oder 2. ...).
15 
1. Nach der zitierten Vorschrift besteht in allen Fällen, in denen eine Verurteilung wegen der genannten Straftaten erfolgt, eine Regelvermutung für das Nichtbestehen der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im vorliegenden Falle wurde der Kläger wegen Insolvenzstraftaten, nämlich wegen Konkursverschleppung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG und wegen zwei Fällen des Bankrotts in der Begehungsform der Bilanzverzögerung gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist auch dann verwertbar, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG grundsätzlich nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, weil die Verurteilung unter 90 Tagessätzen liegt. Im vorliegenden Falle ist nämlich die Spezialvorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG anzuwenden, denn es handelt sich um gewerbebezogene Straftaten und die Auskunft ist für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bestimmt, so dass sie in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden darf.
16 
Darauf, welche konkrete Tätigkeit der Kläger mit der Maklererlaubnis aufzunehmen beabsichtigt, kommt es nicht an, die Erlaubnis wird nämlich für eine typisierte Betätigung als Finanzmakler erteilt und ist nicht einschränkbar. Ob der Kläger fremde Gelder betreuen wird, spielt daher keine Rolle, zumal dieser Umstand auch nicht kontrollierbar wäre.
17 
2. Das Gericht ist indessen der Auffassung, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers vor dem Strafgericht um einen außergewöhnlichen Geschehensablauf handelte, der nicht dem Regelfall entspricht und daher als atypisch anzusehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
18 
a) Die Verurteilung des Klägers war davon gekennzeichnet, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit wurden die Feststellungen des Strafbefehls, wie sie dem Kläger vorgehalten worden waren, rechtskräftig. Grund hierfür war offenbar die Aussage von Gerichts- und Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung, mit der zukünftigen gewerblichen Betätigung des Klägers werde es keine Schwierigkeiten geben. Diese Aussage zu einem für den Kläger entscheidenden Punkt war unrichtig.
19 
Folge davon war es, dass es nicht mehr zu einer eingehenden Klärung der vom Kläger in der Firma W. tatsächlich gespielten Rolle als „faktischer Geschäftsführer“ gekommen ist. Dazu hätten erst noch die bereits anwesenden Zeugen gehört werden müssen.
20 
b) Da der Kläger erst ab 24.09.2002 in die Firma eingetreten war, konnte ihm wohl kaum vorgeworfen werden, dass er die Bilanzen für die Vorgängerfirma G. R. & Söhne GmbH zum 31.12.2001 nicht fristgerecht bis zum 30.06. des Folgejahres erstellen ließ. Gleiches gilt wohl auch für die folgende Bilanz, denn der Strafbefehl geht entgegen den Ermittlungsakten und daher wohl zu Unrecht von einem regulären Geschäftsjahr aus, während die Firma W. GmbH und wohl auch die Vorgängerfirma das Geschäftsjahr abweichend vom 01.07. bis 30.06. bestimmt hatten. Für eine Bilanz zum 30.06.2002 konnte der Kläger damit ebenfalls nicht verantwortlich sein. Die Bilanz der Firma W. GmbH zum 30.06.2003 war dagegen bei Stellung des Insolvenzantrags am 15.08.2003 noch nicht gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB fällig (Frist bis 31.12.2003). Diese Unstimmigkeiten des Strafbefehls wurden nicht mehr geklärt; ist es schon erstaunlich, dass der Kläger für Bilanzierungspflichten hinsichtlich der Vorgängerfirma verantwortlich gemacht werden soll, so bedeutet ein solches Versäumnis auch bei Zurechenbarkeit jedenfalls eine angesichts der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers in der Firma sehr geringe Schuld.
21 
c) Die Zahlungsfähigkeit der Firma W. GmbH ist nach dem im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten erst im Juni 2003 eingetreten, die Überschuldung bestand danach spätestens am 30.06.2003. Im Widerspruch dazu geht der Strafbefehl davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon seit dem 21.11.2002 gegeben war. Dies hat wesentlichen Einfluss auf das Maß der vorzuwerfenden Schuld, denn die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestand erst ab Juni 2003 mit einer Frist von drei Wochen gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG. Da der Insolvenzantrag schließlich am 15.08.2003 gestellt wurde, wiegt die Schuld auch in diesem Punkt nur gering.
22 
d) Ein weiterer Umstand, der den Kläger entlastet, ist es, dass der Geschäftsbetrieb Ende Juni 2003 eingestellt wurde. Für die Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages bestanden daher keine Gefährdungen für das Vermögen Dritter. Auch dies mildert die Schuld.
23 
All diese Umstände ergeben nach Auffassung des Gerichts eine im strafgerichtlichen Verfahren im Ergebnis immer noch zu harte Bestrafung, da es sich durchweg um den Kläger entlastende Umstände handelt. Negativ mag das eingestellte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft E. (Einstellung gemäß § 153 StPO am 21.12.2004 - 21 Js 19870/04 -) zu berücksichtigen sein, aber auch zusammen mit diesem fällt das Gewicht der konkursrechtlichen Verfehlungen des Klägers in der Vergangenheit ebenso deutlich aus dem Rahmen wie die Schäden, die hierbei angerichtet worden sind. Damit ist ein Ausnahmefall gegeben, der eine Versagung der Erlaubnis nicht rechtfertigt, denn es ist von weiter bestehender Zuverlässigkeit beim Kläger auszugehen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 13. Dezember 2007
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b GewO113 Abs. 5 VwGO).
14 
Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erlaubnis nur abgelehnt werden kann, wenn Versagungsgründe nach Abs. 2 der Vorschrift vorliegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (oder 2. ...).
15 
1. Nach der zitierten Vorschrift besteht in allen Fällen, in denen eine Verurteilung wegen der genannten Straftaten erfolgt, eine Regelvermutung für das Nichtbestehen der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im vorliegenden Falle wurde der Kläger wegen Insolvenzstraftaten, nämlich wegen Konkursverschleppung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG und wegen zwei Fällen des Bankrotts in der Begehungsform der Bilanzverzögerung gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist auch dann verwertbar, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG grundsätzlich nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, weil die Verurteilung unter 90 Tagessätzen liegt. Im vorliegenden Falle ist nämlich die Spezialvorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG anzuwenden, denn es handelt sich um gewerbebezogene Straftaten und die Auskunft ist für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bestimmt, so dass sie in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden darf.
16 
Darauf, welche konkrete Tätigkeit der Kläger mit der Maklererlaubnis aufzunehmen beabsichtigt, kommt es nicht an, die Erlaubnis wird nämlich für eine typisierte Betätigung als Finanzmakler erteilt und ist nicht einschränkbar. Ob der Kläger fremde Gelder betreuen wird, spielt daher keine Rolle, zumal dieser Umstand auch nicht kontrollierbar wäre.
17 
2. Das Gericht ist indessen der Auffassung, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers vor dem Strafgericht um einen außergewöhnlichen Geschehensablauf handelte, der nicht dem Regelfall entspricht und daher als atypisch anzusehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
18 
a) Die Verurteilung des Klägers war davon gekennzeichnet, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit wurden die Feststellungen des Strafbefehls, wie sie dem Kläger vorgehalten worden waren, rechtskräftig. Grund hierfür war offenbar die Aussage von Gerichts- und Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung, mit der zukünftigen gewerblichen Betätigung des Klägers werde es keine Schwierigkeiten geben. Diese Aussage zu einem für den Kläger entscheidenden Punkt war unrichtig.
19 
Folge davon war es, dass es nicht mehr zu einer eingehenden Klärung der vom Kläger in der Firma W. tatsächlich gespielten Rolle als „faktischer Geschäftsführer“ gekommen ist. Dazu hätten erst noch die bereits anwesenden Zeugen gehört werden müssen.
20 
b) Da der Kläger erst ab 24.09.2002 in die Firma eingetreten war, konnte ihm wohl kaum vorgeworfen werden, dass er die Bilanzen für die Vorgängerfirma G. R. & Söhne GmbH zum 31.12.2001 nicht fristgerecht bis zum 30.06. des Folgejahres erstellen ließ. Gleiches gilt wohl auch für die folgende Bilanz, denn der Strafbefehl geht entgegen den Ermittlungsakten und daher wohl zu Unrecht von einem regulären Geschäftsjahr aus, während die Firma W. GmbH und wohl auch die Vorgängerfirma das Geschäftsjahr abweichend vom 01.07. bis 30.06. bestimmt hatten. Für eine Bilanz zum 30.06.2002 konnte der Kläger damit ebenfalls nicht verantwortlich sein. Die Bilanz der Firma W. GmbH zum 30.06.2003 war dagegen bei Stellung des Insolvenzantrags am 15.08.2003 noch nicht gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB fällig (Frist bis 31.12.2003). Diese Unstimmigkeiten des Strafbefehls wurden nicht mehr geklärt; ist es schon erstaunlich, dass der Kläger für Bilanzierungspflichten hinsichtlich der Vorgängerfirma verantwortlich gemacht werden soll, so bedeutet ein solches Versäumnis auch bei Zurechenbarkeit jedenfalls eine angesichts der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers in der Firma sehr geringe Schuld.
21 
c) Die Zahlungsfähigkeit der Firma W. GmbH ist nach dem im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten erst im Juni 2003 eingetreten, die Überschuldung bestand danach spätestens am 30.06.2003. Im Widerspruch dazu geht der Strafbefehl davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon seit dem 21.11.2002 gegeben war. Dies hat wesentlichen Einfluss auf das Maß der vorzuwerfenden Schuld, denn die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestand erst ab Juni 2003 mit einer Frist von drei Wochen gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG. Da der Insolvenzantrag schließlich am 15.08.2003 gestellt wurde, wiegt die Schuld auch in diesem Punkt nur gering.
22 
d) Ein weiterer Umstand, der den Kläger entlastet, ist es, dass der Geschäftsbetrieb Ende Juni 2003 eingestellt wurde. Für die Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages bestanden daher keine Gefährdungen für das Vermögen Dritter. Auch dies mildert die Schuld.
23 
All diese Umstände ergeben nach Auffassung des Gerichts eine im strafgerichtlichen Verfahren im Ergebnis immer noch zu harte Bestrafung, da es sich durchweg um den Kläger entlastende Umstände handelt. Negativ mag das eingestellte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft E. (Einstellung gemäß § 153 StPO am 21.12.2004 - 21 Js 19870/04 -) zu berücksichtigen sein, aber auch zusammen mit diesem fällt das Gewicht der konkursrechtlichen Verfehlungen des Klägers in der Vergangenheit ebenso deutlich aus dem Rahmen wie die Schäden, die hierbei angerichtet worden sind. Damit ist ein Ausnahmefall gegeben, der eine Versagung der Erlaubnis nicht rechtfertigt, denn es ist von weiter bestehender Zuverlässigkeit beim Kläger auszugehen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 13. Dezember 2007
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.