Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 22 C 16.1107

bei uns veröffentlicht am08.02.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 K 15.1517, 29.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht München noch anhängige Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Landratsamts W.-Sch. vom 18. März 2015, mit dem seine Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen und unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Erlaubnisurkunde binnen zwei Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids angeordnet worden war.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29. März 2016 versagt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Klage habe hinreichende Erfolgsaussicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); das Verwaltungsgericht hat dies richtig entschieden.

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO (nachfolgend kurz: Maklererlaubnis) dann gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen werden könne, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen die Behörde berechtigen würden, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Ein zwingender Versagungsgrund im Erlaubniserteilungsverfahren bestehe gemäß § 34c Abs. 2 GewO u.a. dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze (Nr. 1) oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe (Nr. 2). Eine auf solchen Gründen beruhende Unzuverlässigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt folgend - deswegen angenommen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses Steuerrückstände in Höhe von mehr als 10.000 € gehabt habe, eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten habe und weil es zu seinen Vermögensverhältnissen mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben habe. Diese Tatsachen hätten in einem Erlaubnisverfahren zur Versagung der Maklererlaubnis geführt; das öffentliche Interesse wäre gefährdet, wenn die Maklererlaubnis jetzt nicht widerrufen würde. Insoweit habe das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zu den sogenannten Vertrauensgewerben gehöre, bei denen in besonderem Maß auf die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen geachtet werden müsse. Das Landratsamt habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Vor allem sei die Widerrufsentscheidung nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger im Rahmen seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit nicht über Kundengelder verfügen könne.

2. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert; auch unabhängig vom Beschwerdevortrag kann der Anfechtungsklage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bescheinigt werden.

2.1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis ist der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, vorliegend am 18. März 2015 (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris Rn. 16). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den - von ihm nicht angegriffenen - Feststellungen im strittigen Bescheid zufolge mehr als 10.000 € Steuerschulden beim Finanzamt. Er hatte einen mit dem Finanzamt am 29. April 2014 vereinbarten Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Januar 2015, also fast neun Monate lang, ergebnislos verstreichen lassen; selbst bis zum Bescheidserlass war eine Zahlung nicht eingegangen. Zudem hatte der Kläger seit 2009 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Im Schuldnerverzeichnis gab es zum Kläger elf Eintragungen, vorgenommen im Zeitraum seit dem Juni 2013. Diese Missachtung steuerrechtlicher Erklärungspflichten über Jahre hinweg und die Nichtabführung von Steuern, zumal trotz eines gewährten Zahlungsaufschubs, sind geeignet, Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) zu wecken; die aufgelaufene Steuerschuld sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis indizieren überdies, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet sind (34c Abs. 2 Nr. 2 GewO); bezüglich beidem ist eine alsbaldige Besserung nicht verlässlich erkennbar.

2.2. Der Kläger macht in der Beschwerde (Schriftsatz vom 19.5.2016) geltend, er sei in die vom Landratsamt festgestellte schwierige finanzielle Lage dadurch geraten, dass ihm sein früherer Arbeitgeber (ein großes Versicherungsunternehmen) unberechtigt gekündigt habe und ihm immer noch mindestens 30.000 € schulde, um die der Kläger derzeit prozessiere; das Landgericht München I habe dem Kläger mit Beschluss vom 4. April 2016 Prozesskostenhilfe für diesen Rechtsstreit bewilligt (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 oben). Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Umstände, aufgrund derer die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, gerade in Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unerheblich für die anzustellende Prognose sind, ob der Gewerbetreibende künftig zuverlässig oder unzuverlässig ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind allein die Aussichten für deren Beendigung (BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris Rn.9). Auf die Frage, ob dem Kläger zu Recht oder zu Unrecht der Arbeitsplatz gekündigt wurde, kommt es somit nicht an.

2.3. Insoweit kommt zwar in Betracht, dass die wirtschaftliche Notlage des Klägers behoben werden und damit ein Teil der Unzuverlässigkeitsgründe entfallen könnten, wenn der Kläger die nach seiner Aussage bestehende Forderung gegen seinen früheren Arbeitgeber in Höhe von 30.000 € wird realisieren können. Allerdings ist zum Einen bereits nicht erkennbar, dass eine solche Möglichkeit zur Schuldentilgung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (18.3.2015) bestanden hätte. Der Kläger hat weder in der Klageschrift noch in der Beschwerdebegründung dergleichen angegeben, und die erwähnte Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit des Klägers gegen den früheren Arbeitgeber wurde nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls erst mehr als ein Jahr nach Erlass des vorliegend streitigen Bescheids gewährt. Zum Andern ist weiterhin ungewiss, ob der Kläger die Forderung in Höhe von 30.000 € alsbald wird realisieren können.

2.4. Der Kläger macht mit der Beschwerde auch geltend (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 Mitte), er habe beim neuen Arbeitgeber durch intensive Arbeit die Voraussetzungen geschaffen, um seine Verbindlichkeiten größtenteils abzubauen; er habe seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus schon fast getilgt und erwarte zudem in den nächsten sechs Monaten gute Vertragsabschlüsse, eine günstige Einkommenslage und damit eine baldige Tilgung der restlichen Verbindlichkeiten. Dieser Vortrag ist allerdings für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung und somit für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage ohne Belang, weil nicht erkennbar ist, dass diese Umstände - sofern der Vortrag überhaupt den Tatsachen entspricht - schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des streitgegenständlichen Bescheids) vorgelegen haben; jedenfalls hinsichtlich der Steuerrückstände in Höhe von gut 10.000 € ist im angefochtenen Bescheid der Stichtag 17. März 2015 angegeben.

2.5. Der Kläger bezeichnet den Einwand des Landratsamts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach er nach eigener Aussage (in zwei Erklärungen vom 19.4.2016) die Maklererlaubnis schon jahrelang nicht mehr benötigt habe, als Missverständnis. Tatsächlich sei er entgegen der Ansicht des Landratsamts gerade jetzt, seit April 2013, als Angestellter auf die Maklererlaubnis angewiesen - im Gegensatz zu seiner früheren Beschäftigung als „gebundener Vermittler“ bei dem großen Versicherungsunternehmen (Schriftsatz vom 19.5.2016, S. 2 Mitte). Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids gleichfalls nicht an; die Erklärungen des Klägers vom 19. April 2016 haben den Bescheid vom 18. März 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nicht beeinflussen können. Entscheidend ist das Bestehen von Versagungsgründen im Sinn von § 34c Abs. 2 GewO.

2.6. Bezüglich der - für den Widerruf der Maklererlaubnis neben dem „Unzuverlässigkeitsgrund“ zusätzlich erforderlichen - Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung des öffentlichen Interesses (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass bei einer Erlaubnis nach § 34c GewO, die ein „Vertrauensgewerbe“ betrifft, hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers zu stellen seien, um nicht das öffentliche Interesse zu gefährden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris). Dieser hat im genannten Beschluss (Rn. 21) ausgeführt: „Der Beklagte hat auch zutreffend eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterlassen des Widerrufs darin erblickt, dass die Tätigkeit als Makler mit Bezug zum Vermögen der Kunden zu den sog. Vertrauensgewerben gehört und hierbei in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss“. Der Kläger hat zwar in einem (dem Landratsamt in Kopie vorgelegten) Schreiben an die Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 2. März 2015 (Bl. 65 der Behördenakte) darauf hingewiesen, dass er in seiner jetzigen Beschäftigung persönlichen Kundenkontakt nur noch als Angestellter habe. Diese Änderung gegenüber der früheren Beschäftigung kann allerdings die Gefährdung von Kundenvermögen nicht entscheidungserheblich verringern und nicht dazu führen, die Tätigkeit des Kläger nicht mehr als „Vertrauensgewerbe“ (mit den entsprechend hohen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit) anzusehen. Denn der Kläger ist nach eigenem Vortrag in dem genannten Schreiben an die ... in einer Maklergesellschaft beschäftigt und benötigt hierfür die Erlaubnis als Versicherungsvermittler und als Finanzanlagenvermittler; somit ist der Umgang mit dem Vermögen von Kunden weiterhin Gegenstand der beruflichen Betätigung des Klägers, auch wenn dieser - wie er der ... vorgeschlagen hat - von den Erlaubnissen nicht „auf eigene Rechnung“ Gebrauch machen sollte.

2.7. Die Ausführungen zur Ermessensausübung des Landratsamts sind im angefochtenen Bescheid zwar knapp, erscheinen aber ausreichend. Der Vortrag des Klägers im oben genannten Schreiben an die IHK wird zwar im strittigen Bescheid nicht erwähnt. Allerdings handelt es sich bei den in dieser Stellungnahme gegenüber der ... vorgetragenen Umständen zu einem Teil nur um nicht belegte Behauptungen des Klägers und zum andern Teil um Absichtserklärungen. Außerdem geht der Kläger in diesem Schreiben in keiner Weise auf die beim Finanzamt bestehende erhebliche Steuerschuld ein, der das Landratsamt bei seiner Widerrufsentscheidung erkennbar erhebliches Gewicht beigemessen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gewerbeordnung - GewO | § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung


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(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.