Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Feb. 2016 - RN 4 K 14.1705

published on 02/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Feb. 2016 - RN 4 K 14.1705
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN 4 K 14.1705

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Februar 2016

4. Kammer

..., stv. Urkundsbeamtin

Sachgebiets-Nr: 1023

Hauptpunkte:

Grünlandumbruch im Überschwemmungsgebiet

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch das Landratsamt ...

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von ...

als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, L.

wegen naturschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer, Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser, Richterin Meyer, ehrenamtlichem Richter D., ehrenamtlichem Richter H. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2016

folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 15.9.2014 in der Fassung des Klarstellungsbescheids vom 26.1.2016 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, anlässlich eines Grünlandumbruchs Grünland wieder herzustellen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 16, Gemarkung M. ... Auf seine Anfrage vom 28.1.2013 teilte die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... dem Kläger mit Schreiben gleichen Datums mit, dass die zum Umbruch beantragte Fläche Fl.Nr. 16 zu ca. 70% innerhalb des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets der ... (vgl. Verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der A. im Bereich des Landkreises ... vom 8.6.1991) liege. Deshalb könne dem beantragten Umbruch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

Am 24.9.2013 stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass die Wiese umgebrochen worden war.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 wurde der Kläger gebeten, sich bis 22.11.2013 zur freiwilligen Wiederherstellung des Grünlands zu äußern. Andernfalls wären amtliche Maßnahmen erforderlich.

Im anschließenden Schriftverkehr vertraten die Beteiligten gegensätzliche Standpunkte.

Der Kläger ließ vortragen:

- Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) lägen nicht vor. Es läge gemäß Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG kein Eingriff vor. Die Fläche sei dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP-A Maßnahme A 21) vertragsgemäß unterworfen gewesen. Die Nutzung habe jedenfalls seit 1995 einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprochen. Die Maßnahme sei im Jahre 2011 ausgelaufen.

Die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG greife, da sie erst mit Inkrafttreten habe relevant werden können. Im Übrigen fänden sich Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands erstmals in der VO EWG Nr. 73/2009. Es bestehe Bestandsschutz.

- Es komme auf die Rückholklausel gar nicht an. Jedenfalls seit 1995 habe die Nutzung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG a. F. (entspricht Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG n. F.) entsprochen. Aus der VO über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der A.ergäben sich keine Einschränkungen. Höchst vorsorglich werde eine Ausnahme entsprechend § 2 Nr. 2 der VO vom 8.6.1991 beantragt. Eine Behinderung des Wasserabflusses sei nicht zu befürchten. Jedenfalls liege nicht das Gesamtgrundstück im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

- Es liege gem. § 14 Abs. 2 BNatSchG kein Eingriff vor. Es greife die Regelvermutung, dass die Bodennutzung den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht widerspreche. Unabhängig davon ergebe sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG („soll“) kein zwingendes Verbot. Es könne jedenfalls auf andere Weise (durch entsprechende Ausnahmegenehmigung) ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden.

Für den Beklagten wird vorgetragen:

- Das streitgegenständliche Grundstück sei laut Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (AELF) im Jahr 1993 als Wiese und seit 1994 als Weide (jeweils als Dauergrünland) codiert und genutzt. Eine vertragliche Vereinbarung bzw. Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung sei erst im Jahr 1995 erfolgt. Dem KULAP sei die Fläche im Jahr 2007 (Maßnahme A 21) unterworfen worden. Das Grundstück sei erstmals im Jahr 2013 als Acker genutzt worden. Es handle sich damit nicht um eine Wiederaufnahme einer Ackernutzung, da die Fläche bereits vor Beginn der eingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung Grünland gewesen sei. Des Weiteren wäre Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG nicht anwendbar, da der für die Maßnahme A 21 geltende Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren nicht erfüllt worden sei. Dieses Förderprogramm sei bereits im Jahr 2008 zentral gesperrt worden. Eine Förderung sei nicht gewährt worden.

- Die betroffene Fläche liege überwiegend im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Entsprechend allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze bedeute „soll“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG, dass ein Grünlandumbruch grundsätzlich unzulässig sei. Eine Abweichung sei nur bei einem atypischen Sachverhalt möglich. Ein solcher läge nicht vor.

Am 15.9.2014 erließ das Landratsamt ... folgenden Bescheid:

1. Herr ... W. (= Verursacher) wird verpflichtet, auf der im Luftbild rot schraffierten Fläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 16 der Gemarkung M. bis spätestens sechs Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides Grünland wiederherzustellen. Dies hat durch Ansaat oder Eigenentwicklung und anschließend durch regelmäßige Mahd zu erfolgen. Das beiliegende Luftbild ist Bestandteil dieses Bescheides.

2. Der Verursacher hat die wiederbegrünte Fläche in den anschließenden sechs Jahren als Grünland zu nutzen und Maßnahmen zu unterlassen, die eine Entwicklung zu Dauergrünland beeinträchtigen oder verhindern.

3. Falls der Verursacher den Verpflichtungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 dieses Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € hinsichtlich der Nr. 1 sowie in Höhe von 500,00 € hinsichtlich der Nr. 2 zur Zahlung fällig.

4. Die Kosten dieses Bescheids hat Herr ... W. zu tragen.

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt.

Die Auslagen betragen 0,60 €.

Zur Begründung ist vorgetragen: Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG solle in Überschwemmungsgebieten Grünland erhalten bleiben. Nur unter der Voraussetzung eines atypischen Sachverhalts könne von dieser gesetzlich angeordneten Rechtsfolge abgewichen werden. Ein atypischer Fall liege nicht vor.

Es liege ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, da durch die Veränderung der Nutzung der Fläche von Dauergrünland zu Ackerland die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könnten. Dauergrünland biete einer Vielzahl heimischer Pflanzen- und Tierarten Lebens- und Nahrungsraum. Darüber hinaus schütze es den Boden ganzjährig, helfe Erosionen zu vermeiden und trage dazu bei, dass Grundwasser und in der Nähe liegende Gewässer nicht oder nur gering mit Dünger- und Pflanzenschutzmitteln belastet werden.

Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG sei nicht einschlägig. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden bei dem Umbruch nicht berücksichtigt. Durch den Umbruch werde der Boden nicht mehr ganzjährig geschützt. Der Lebens- und Nahrungsraum für eine Vielzahl von heimischen Pflanzen und Tieren werde verkleinert. Der Grünlandumbruch entspreche nicht den Regeln der guten fachlichen Praxis.

Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG finde keine Anwendung. Der erfolgte Grünlandumbruch und die Nutzung als Acker stelle keine Wiederaufnahme dar, da die Fläche bereits vor Beginn der eingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland gewesen sei.

Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände sei auf andere Weise nicht ersichtlich. Da bei der Auswahl der Maßnahmen in erster Linie die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend seien, sei der Wiederherstellung des Grünlands der Vorrang zu geben. Dies sei tatsächlich möglich und erfordere keinen unverhältnismäßigen Aufwand durch den Verursacher. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit der am 15.10.2014 erhobenen Klage macht der Kläger geltend:

- Der Verweis auf das beigefügte Lichtbild genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

- Bei der Beurteilung der Unzulässigkeit des vorgenommenen Umbruchs werde nicht berücksichtigt, dass sich die gegenständliche Fläche am äußersten Rand des festgesetzten Überschwemmungsgebiets befinde und demnach nur zum Teil in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG fallen könne. Hier komme es tatsächlich nicht zu Überschwemmungen. Das Grundstück liege nicht im Abflussbereich. Im Falle einer Wiederherstellung wäre jedenfalls die Restfläche nicht mehr sinnvoll bewirtschaftbar.

- Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso in der gegenständlichen Teilfläche eine Vielzahl heimischer Pflanzen und Tierarten Lebens- und Nahrungsraum gefunden hätten und wieso bei der Nutzung als Grünland in der konkreten Situation Erosion mehr vermieden würde als bei einer Nutzung als Ackerland und warum bei Anbau von Wintergetreide Lebensraum tatsächlich verkleinert werde.

- Es liege kein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Jedenfalls seit dem Jahr 1995 sei eine Bewirtschaftung im Rahmen einer laufenden Agrarumweltmaßnahme erfolgt. Die Nutzung habe einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG a. F. (entspricht Art. 6 Abs. 4 BayNatschG n. F.) entsprochen. Auch stehe Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG der Annahme eines Eingriff entgegen. Jedenfalls seit 1995 sei die Bodennutzung aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung eingeschränkt gewesen. Die Wiederaufnahme sei innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen erfolgt.

- Gemäß Art. 46 Abs. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sei grundsätzlich eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackergrünland auch im Überschwemmungsgebiet möglich. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) könne eine Ausnahme zugelassen werden. Dies habe der Beklagte nicht erwogen und damit nicht geprüft, ob eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise möglich sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 2 Nr. 2 der Überschwemmungsgebietsverordnung lägen vor. Über den Antrag, eine Ausnahme nach § 2 Nr. 2 der Verordnung vom 8.6.1991 zu erteilen, sei nicht entschieden worden.

- Es sei nicht ersichtlich, dass die Verordnung über die Festsetzung der Grenzen des Überschwemmungsgebiets vom 8.6.1991 (noch) rechtmäßig sei, insbesondere, ob die Voraussetzungen des Art. 46 BayWG zur Fortschreibung beachtet worden seien.

- Eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sei mindestens gleich wirksam wie eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Der Kläger wäre zu einer gleichwertigen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme bereit. Er habe das angrenzende vergleichbare Grundstück Fl.Nr. 116 (ca. 0,6 ha) über mehrere Jahre angepachtet gehabt. Er habe das zuvor als Ackerland bewirtschaftete Grundstück als Grünland zurückgegeben und mithin einen gleichwertigen Ausgleich geschaffen. Dies sei im Bescheid nicht berücksichtigt.

Die Schaffung rechtmäßiger Zustände - unterstellt, es läge ein Eingriff vor -, wäre auch dadurch möglich, dass dem Kläger eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland nach § 10 der Verordnung der gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) erteilt würde. Einen derartigen Antrag habe der Kläger hilfsweise am 20.3.2015 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt. Diese Entscheidung sei vorgreiflich.

Der Kläger beantragt zunächst:

1. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 15.09.2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Landratsamt ... beantragt,

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die zulässige Klage sei aus den im Bescheid dargestellten Gründen unbegründet. Ergänzend wird angeführt, dass selbst bei Erteilung einer Ausnahme nach § 2 Nr. 2 der Überschwemmungsgebietsverordnung Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG dem Umbruch entgegenstände.

Nachdem der Kläger am 30.3.2015 beim AELF ... die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gemäß § 10 der Verordnung der Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) beantragt hatte, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 15.4.2015 das Ruhen des Verfahrens an. Im Rahmen dieses Verfahrens begründete die Untere Naturschutzbehörde die Ablehnung dieses Antrags unter dem 24.6.2015 mit dem hohen Grundwasserstand und der Lage des Grundstücks im Überschwemmungsgebiet der ... Nachdem das AELF ... mit Bescheid vom 14.9.2015 den Antrag abgelehnt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30.9.2015 fortgeführt. Über den zwischenzeitlich erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des AELF ... vom 14.9.2015 ist noch nicht entschieden. Dem neuerlichen Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, widersetzte sich das Landratsamt ...

Auf Frage des Gerichts teilte das Landratsamt ... - Sachgebiet Wasserrecht - mit, dass das Überschwemmungsgebiet der A. überrechnet worden sei. Eine Anpassung des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 WHG bzw. eine Aktualisierung gemäß Art. 46 Abs. 3 BayWG sei noch nicht erfolgt. Die neu ermittelte Überschwemmungsgebietsgrenze bleibe in Teilbereichen hinter der amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietsgrenze zurück. Der wasserrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts werde grundsätzlich diese neu ermittelte Grenze zugrunde gelegt.

Mit Klarstellungsbescheid vom 26.1.2016 ergänzte das Landratsamt ... die Ziffer 1 des Bescheids vom 15.9.2014 durch Beifügung eines Luftbildes Maßstab 1 : 1.000, in dem die Wiederherstellungsfläche rot gekennzeichnet ist.

Der Kläger bezieht diesen Bescheid ins Streitverfahren ein und beantragt sodann:

1. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 15.9.2014 in der Fassung des Klarstellungsbescheids vom 26.1.2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 2.2.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 15.9.2014 in der Fassung des Klarstellungsbescheids vom 26.1.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

1. Der Bescheid vom 15.9.2014 war inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Zwar war auf dem beiliegenden Luftbild der Bereich, auf den sich die streitgegenständliche Wiederherstellungsanordnung bezieht, durch eine rote Schraffur gekennzeichnet, doch enthält dieses Luftbild keine Angabe zum Maßstab der Darstellung. Diesen Mangel konnte das Landratsamt ... im gerichtlichen Verfahren durch den Erlass des „Klarstellungsbescheids“ vom 26.1.2016 heilen (vgl. BVerwG B. v. 21.6.2006 - 4 B 32/06 -). Das nunmehr maßgebliche Luftbild weist einen Maßstab 1 : 1.000 auf. Damit kann der Kläger hinreichend bestimmt erkennen, auf welche Fläche sich die streitgegenständliche Anordnung bezieht. Damit liegt der gerichtlichen Überprüfung der Bescheid vom 15.9.2014 in der Fassung des Klarstellungsbescheids vom 26.1.2016 zugrunde.

2. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG soll auf erorsionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland erhalten bleiben. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend. Damit ist gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG die zuständige Untere Naturschutzbehörde grundsätzlich befugt, Anordnungen zu treffen.

2.1 Für die Frage, ob Grünland im Sinne des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG vorliegt, ist mangels anderweitiger Regelungen ein Rückgriff auf die europarechtliche Regelung erlaubt, wobei jedoch die jeweilige Zielrichtung zu berücksichtigen ist.

Nach Art. 2 e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Diese Definition steht im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen für landwirtschaftliche Bodennutzung. Hierbei wird auf eine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung abgestellt, eine bloße Beweidung entsprechender Flächen reicht nicht aus (vgl. Bayer. VGH, Urteil v. 16.4.2013 - 21 B 12.1307).

Beim Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes steht indes der Schutz der Fläche an sich mit ihrer Wertigkeit für die Natur im Vordergrund. Es geht um die Sicherung von Lebensräumen für bestimmte Tiere und Pflanzen. Das Grünlanderhaltungsgebot dient der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Demnach ist es - anders als im Rahmen landwirtschaftlicher Beihilfegewährung - unerheblich, ob die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird oder lediglich als Weide dient oder brach liegt. Es geht um Flächen, die mindestens fünf Jahre überwiegend mit Gräsern bestanden sind.

Eine derartige Fläche ist betroffen. Im Schreiben des AELF ... vom 16.6.2014 ist die landwirtschaftliche Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks dargestellt. Danach wurde die Fläche ab 1993 als Wiese bzw. Weide genutzt. Erstmals im Jahr 2013 erfolgte eine Ackernutzung. Die in der Zeit von 1995 bis 1999 laufende Agrarumweltmaßnahme (AUM) K 42 hatte eine extensive Weidenutzung und Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz zum Inhalt, die ab 2007 maßgebliche AUM A 21 bezog sich auf eine umweltorientierte Dauergrünlandnutzung.

Das Argument des Klägers, europarechtliche Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland seien erstmals im Jahr 2009 erlassen worden und demnach bestehe Bestandsschutz, trägt nicht. Eine dem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG entsprechende Regelung bestand bereits unter Geltung des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 23.12.2005 in Art. 2 b Abs. 3 Satz 1.

2.2 Das streitgegenständliche Grundstück liegt im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der A., vgl. Überschwemmungsgebietsverordnung vom 8.6.1991. Gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG gelten nach früherem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiete fort und sind gemäß Art. 46 Abs. 2 BayWG zu aktualisieren. Eine Überrechnung im Jahr 2006 hat ergeben, dass im hier maßgeblichen Bereich des klägerischen Grundstücks die Grenze des Überschwemmungsgebiets hinter der amtlich festgesetzten Grenze zurückbleibt. Die vom Gesetz geforderte Aktualisierung ist noch nicht vollzogen.

2.3 Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht geprüft worden, ob ihm gemäß § 2 Abs. 2 der Überschwemmungsgebietsverordnung eine Ausnahme von dem Verbot jeglicher Veränderung der Erdoberfläche, die geeignet ist, eine Behinderung des Wasserabflusses zu bewirken, erteilt werden könne, ist dies nicht entscheidungserheblich. Den Zweck des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG konkretisiert die Begründung zum gleichlautenden Art. 2 b BayNatSchG a. F. dahingehend, dass es nicht nur um die Vermeidung stofflicher Umweltbelastungen geht, sondern auch gerade um die Sicherung von Lebensräumen für bestimmte Tiere und Pflanzen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 3 Rn. 9). Wenn Art. 46 Abs. 4 BayWG bestimmt, dass in der Rechtsverordnung für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden kann, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist, soll damit die Sicherstellung der wasserrechtlichen Anforderungen an den Hochwasserschutz gewährleistet werden. Die damit in der Regel verbundene Beschränkung des Umbruchverbots auf den Abflussbereich des Hochwassers ist nicht deckungsgleich mit der naturschutzfachlichen Bewertung. Damit wäre selbst eine wasserrechtliche Befreiung vom Verbot einer Überschwemmungsgebietsverordnung nicht maßgeblich für die naturschutzrechtliche Bewertung.

Die vom Kläger zwischenzeitlich beantragte (und versagte) Genehmigung für den Umbruch von Dauergrünland aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (BayBAPV) vom 2.6.2005 hat ebenfalls keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren. Demnach braucht der Erlass des Widerspruchsbescheids nicht abgewartet zu werden. Diese ab dem 6.6.2014 geltende Genehmigungspflicht knüpft nämlich an das Verhältnis von Dauergrünland zu landwirtschaftlich genutzter Fläche im Freistaat Bayern an. Voraussetzung für eine derartige Genehmigung ist u. a., dass naturschutz- oder wasserrechtliche Gründe einem Umbruch nicht entgegenstehen und der Kläger mindestens im gleichen Umfang, in dem Dauergrünland umgebrochen werden soll, neues Dauergrünland anlegt.

3. Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich laut entsprechender Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auf Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG. Die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG enthält keine Rechtsgrundverweisung, sondern einen Rechtsfolgenverweis für den Fall, dass der Betroffene die - den Regelfall bildende - Erhaltungspflicht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG nicht einhält (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 3 Rn. 15). Demnach hängt die Verpflichtung zum Erhalt der Grünlandstandorte nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG nicht vom Vorliegen eines Eingriffs ab. Den Ausführungen zum Vorliegen eines Eingriffs im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG im streitgegenständlichen Bescheid kommt somit keine gesonderte Bedeutung zu. Demnach ist es unschädlich, dass der Bescheid lediglich allgemeine Ausführungen ohne jegliche Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls enthält, die das Vorliegen eines Eingriffs nicht begründen können (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 28.5.2015 - 4 LA 275/14 -).

Unabhängig davon könnte sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelungen des Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 BayNatSchG berufen. Die sogenannte Landwirtschaftsklausel des Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG greift nicht beim Übergang von der einen zur anderen Nutzungsart. Daher fällt der Übergang von Dauergrünland zu Ackerland nicht darunter (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 6 Rn. 24). Die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG würde voraussetzen, dass das betroffene Flurstück vormals als Ackerland genutzt worden wäre und diese Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen über Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen gewesen wäre. Nur in diesem Fall läge eine Wiederaufnahme der früheren Ackernutzung vor, die im zeitlichen Rahmen des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG nicht als Eingriff gälte. Dies ist bei dem betroffenen Flurstück nicht der Fall, eine frühere Ackernutzung, die durch entsprechende Programme hinsichtlich einer Grünlandnutzung eingeschränkt gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.

Es besteht somit unabhängig vom Vorliegen eines Eingriffs eine behördliche Ermächtigung zum Einschreiten, die ebenfalls als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, entweder (Ersatz- oder Ausgleichs-) Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Bei der Auswahl der Maßnahme sind in erster Linie die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend. Dabei ist die Wiederherstellung des früheren Zustands primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle a. a. O. § 17 Rn. 52).

4. Das als Sollvorschrift ausgestaltete Grünlanderhaltungsgebot steht unter dem Vorbehalt der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall. Eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht werden kann, enthält das Gesetz jedoch nicht. Mangels besserer Anhaltspunkte gilt § 67 Abs. 1 BNatSchG entsprechend (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 3 Rn. 17). Hier kommt die Nr. 2 dieser Vorschrift in Betracht, da der Grünlandumbruch nicht aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Nr. 1) begehrt wird. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG kann eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Die Behörde muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher annehmen, dass der Normgeber diejenigen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Es ist davon auszugehen, dass das, was die Norm bestimmt, grundsätzlich auch dann vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, wenn es sich als Härte erweist. Eine administrative Korrektur der Normauswirkung setzt daher mehr voraus als nur den Eintritt solcher Konsequenzen, mit denen bei einer Regelung der in Rede stehenden Art normalerweise zu rechnen ist. Auszuscheiden sind alle Folgen, die die Norm in einer unbestimmten Anzahl von Fällen typischerweise und gleichermaßen haben kann oder haben soll (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle Bundesnaturschutzgesetz § 67 Rn. 14). Eine Ausnahme ist in einem besonderen Einzelfall möglich, der sich im Grad der Belastung von den zu erwartenden „normalen“ Belastungen unterscheidet. Dabei ist von der Regel auszugehen, dass alle genannten Grünlandstandorte wegen ihrer (das gesetzgeberische Motiv bildenden) positiven Wirkung auf den Naturhaushalt und die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt in ihrem derzeitigen Umfang erhalten bleiben sollen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle-Egner/Meßerschmidt a. a. O., Art. 3 Rn. 18).

Bei dem im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zu prüfenden gerechten und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und den Belangen der Allgemeinheit dürfen nicht nur die Konsequenzen der Regelung für den Betroffenen in den Blick genommen werden. Erst wenn es zu einer gegenüber den allgemeinen zu erwartenden Konsequenzen des Gebots zu einer ungleichen (schweren) Belastung kommt, so kann dies den Grad der Unzumutbarkeit erreichen (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle a. a. O., § 67 Rn. 17). Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die Regelung des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG, die sich nur an die Landwirtschaft richtet (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 3 Rn. 9) in Bewirtschaftungsmodalitäten landwirtschaftlicher Betriebe eingreifen kann. Diese Regelung betrifft alle Landwirte, die aus betrieblichen Gründen Grünland in Ackerland umwandeln wollen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein atypischer Sonderfall insoweit vor, als die Grenze des festgesetzten Überschwemmungsgebiets, die der Wiederherstellungsanordnung zugrundeliegt, über den Bereich hinaus reicht, dem nach aktuellen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen der besondere Schutz eines Überschwemmungsgebiets zukommen soll. Diese Erkenntnisse dürfen, wenn sich die auf das Vorhandensein eines Überschwemmungsgebiets gründenden Naturschutzinteressen und das Interesse des Bürgers, seinen Grund und Boden frei zu nutzen, gegenüberstehen, nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Verpflichtung zur Anpassung festgesetzter Überschwemmungsgebiete ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten verändern können. Kommt es, wie hier, zu einem Auseinanderfallen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets und dem aktuell als Überschwemmungsgebiet schützenswerten Bereich, ist dies bei Erlass einer entsprechenden Anordnung zu berücksichtigen. In welcher Form die Behörde in dieser Situation, in der die Anpassung des Überschwemmungsgebiets noch nicht erfolgt ist, dies berücksichtigt, obliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Des Weiteren ist in die Prüfung einzustellen, dass das Grundstück des Klägers nicht als Ganzes im (maßgeblichen) Überschwemmungsgebiet liegt und er insoweit Bewirtschaftungserschwernisse für die vom Grünlanderhaltungsgebot nicht erfassten Flächen geltend macht. Der streitgegenständliche Bescheid enthält hierzu keinerlei Ermessenserwägungen.

In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten dezidiert erklärt, es läge kein atypischer Fall vor. Ein derartiger rechtserheblicher Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn der Fehler nicht unbeachtlich ist und nicht geheilt werden kann. Eine Unbeachtlichkeit scheidet bei der bescheidsmäßigen Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Klägers aus.

5. Eine Heilung dergestalt, dass die Behörde ihre Entscheidung auf alternative Umstände stützen könnte, die selbst rechtmäßig sind (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, § 114 VwGO Rn. 53) liegt nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenvertreterin vorgetragene weitere Begründung für den Umfang der Wiederherstellungsanordnung im Hinblick auf den auf dem Grundstück anzutreffenden hohen Grundwasserstand die Nachholung einer Begründung im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder ein Nachschieben von Gründen beinhaltet. Jedenfalls kann auch die in diesem Zusammenhang vorgelegte Karte die angeordnete Grünlandwiederherstellung in den Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets nicht rechtfertigen. Die Beteiligten stimmten insoweit mit dem Gericht überein, dass der Bereich mit hohem Grundwasserstand (Bl. 97 der Gerichtsakte) nicht identisch ist mit der festgesetzten Überschwemmungsgebietsgrenze. Jedenfalls im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks reicht die Überschwemmungsgebietsgrenze erheblich weiter nach Westen als die Ausweisung des hohen Grundwasserstands.

Da das Gericht nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des von der Behörde auszuübenden Ermessens zu setzen, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 4 K 14.1705 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Februar 2016 4. Kammer ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 1023 Hauptpunkte: Grünlandu
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 4 K 14.1705 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Februar 2016 4. Kammer ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 1023 Hauptpunkte: Grünlandu
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Annotations

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.