Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 2 K 14.1161


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Den Klägern geht es um die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Klägerin zu 1) von ihrem Wohnort an die staatliche Realschule in Rottenburg a. d. Laaber für das Schuljahr 2013/2014.
Unter dem
Am
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom
Am 15.7.2014 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg wegen Schülerbeförderungskosten erhoben.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, nicht nachvollziehbar sei, dass für die Beförderung mit einem Schulbus des Schulverbands Mainburg nur Kosten in Höhe von 153,85 € pro Jahr für den Beklagten entstünden, dagegen für den Transport zur Realschule Rottenburg a. d. Laaber 995,50 €/Jahr. Im Schreiben vom 5.8.2013 sei durch den Beklagten noch mitgeteilt worden, dass Fahrtkosten im Schuljahr in Höhe von 764,50 € von A. nach Mainburg anfallen würden. Die Ermessenerwägungen gingen daher von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen aus. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten bestehe aus § 2 Abs. 3 SchBefV i. V. m. Art. 6 GG und Art. 12 EMRK sowie Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Recht auf Bildung). Insbesondere aus Art. 2 des Zusatzprotokolls ergebe sich folgendes garantiertes Recht auf Bildung: „Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“ Eine Verweigerung der Übernahmekosten würde dieses Recht aushebeln und eine indirekte Diskriminierung darstellen, da über den Weg der finanziellen Auswirkungen das Recht auf Bildung ausgehöhlt würde. Im Rahmen der Auslegung von § 2 Abs. 3 SchBefV sei im besonderen Maße der Grundrechtsschutz bzw. der Schutz aus der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Ein Schulwechsel sei nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV unzumutbar. Der Widerspruchsbescheid gehe in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend davon aus, dass bereits mit der Anmeldung und vor Schuljahresbeginn telefonisch und schriftlich den Klägern mitgeteilt worden sei, dass die Beförderungskosten nicht übernommen würden. Bereits mit Schriftsatz vom 20.8.2013 hätten die Kläger ausgeführt, dass sich die Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung für die weiterführenden Schulen Anfang Mai 2013 umfassend informiert hätten, nämlich im Sekretariat und bei der Rektorin der Grundschule Elsendorf Frau G.-F., dem Realschuldirektor der staatlichen Realschule Rottenburg, Herrn K., dem Bürgermeister der Gemeinde Elsendorf, Herrn F., sowie dem Bürgermeister der Gemeinde Attenhofen, Herrn St.. Herr F. habe sowohl bei der Realschule Mainburg als auch bei der Realschule Abensberg nachgefragt und mitgeteilt, dass die sog. Geschwisterkind-Regelung angewendet würde. Die Realschule Mainburg sei zum Schuljahr 2012/2013 neu errichtet worden. Frist für die Anmeldung sei von 8.-10.5.2013 gewesen. Die Eltern hätten seit Februar 2013 versucht, in Erfahrung zu bringen, welche Realschule die richtige sei. Am 7.3.2013 sei dem Vater von M. von der kommissarischen Schulleiterin der Realschule Mainburg Frau W.-M. mitgeteilt worden, dass der Wohnort A. nicht auf der Liste der Realschule Mainburg aufgeführt sei. Bei dem Informationsabend in der Realschule Rottenburg ebenfalls am 7.3.2013 sei der Mutter von M. seitens des Schulleiters K. mitgeteilt worden, dass M. in Rottenburg anzumelden sei. Da im Schuljahr 2012/2013 keine Schüler aus A. und W. und der näheren Umgebung an der Realschule Mainburg angemeldet gewesen seien, hätten die Eltern von M. auf die Auskünfte vertraut. Mitte Mai hätten die Eltern durch andere Familien erfahren, dass die Realschule Mainburg überbelegt sei. Am 26.7.2013 habe die Mutter von M. mit Frau H. vom Landratsamt Kelheim telefoniert. Überraschend habe Frau H. mitgeteilt, dass möglicherweise Rottenburg nicht die nächstgelegene Schule sei. Am 30.7.2013 habe die Mutter von M. einen Anruf von Frau W.-M. erhalten, dass M. die Realschule Mainburg besuchen könne. In einem weiteren Anruf vom 31.7.2013 sei mitgeteilt worden, M. müsse am selben Tag noch angemeldet werden, da sie sonst nicht aufgenommen werden könne. Nachdem bereits der Sohn L. die Realschule in Rottenburg besuche und außerdem auch ein Mädchen aus A., zudem die Buslinie ohnehin bestehe, sei eine Anmeldung in Rottenburg a. d. Laaber angezeigt. Im Bescheid werde auch nicht berücksichtigt, dass die Anwendung der sog. Geschwisterkind-Regelung regelmäßig u. a. im Regierungsbezirk Oberbayern im Rahmen der Verwaltungspraxis angewendet werde. Die Zufälligkeit, dass die Klägerin zu 1) nicht im Regierungsbezirk Oberbayern wohnhaft sei, rechtfertige keine Diskriminierung bzw. würde eine unzulässige Diskriminierung auf sonstige Weise i. S. d. Art. 14 EMRK darstellen. Aus der Anwendung der Geschwister-Regelung im Regierungsbezirk Oberbayern ergebe sich, dass auch für den Beklagten ein erheblicher Gestaltungsspielraum dahingehend vorliege, unter Berücksichtigung des bestehenden Erziehungsauftrags im Sinne der Kläger zu entscheiden. Der Beklagte solle sich veranlasst sehen, ggf. durch Beschluss der zuständigen Landkreisgremien eine entsprechende Regelung für Geschwisterfälle zu schaffen.
Die Kläger beantragen:
1. Der Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 18.9.2013 Az. III 5-204-31
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Beförderungskosten für den Schulweg von A. nach Rottenburg a. d. Laaber zum Besuch der staatlichen Realschule für M. W. im Schuljahr 2013/2014 zu übernehmen.
3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg von A. nach Rottenburg a. d. Laaber zum Besuch der staatlichen Realschule für M. W., Schuljahr 2013/2014, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die staatliche Realschule in Rottenburg a. d. Laaber wie auch die staatliche Realschule in Mainburg gehörten derselben Schulart an. Beide Schulen hätten die gleiche Auffächerung der Ausbildungsrichtungen I, II und III (Art. 8 Abs. 3 BayEUG). Die Ausbildungsrichtungen würden erst ab der 7. Jahrgangsstufe eingerichtet. In der 5. und 6. Jahrgangsstufe finde keine Unterscheidung statt. Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule sei deshalb allein der Vergleich der Beförderungskosten maßgebend. Die Beförderung zur staatlichen Realschule Mainburg erfolge ab dem Schuljahr 2013/2014 im Rahmen des freigestellten Schülerverkehrs (Mitnahme im Schulbus des Schulverbands Hallertauer Mittelschule Mainburg). Da dadurch für den Landkreis erheblich geringere Beförderungskosten anfielen, stelle dies die wirtschaftlichste Art dar (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV). Für die Mitnahme der Realschüler entrichte der Landkreis Kelheim an den Schulverband einen Festbetrag. Je mehr Schüler des Landkreises im freigestellten Schülerverkehr befördert würden, umso günstiger seien die anfallenden Kosten pro Schüler. Im Schuljahr 2013/2014 habe sich bei 65 Schülern ein Betrag von 153,85 € pro Schüler ergeben. Für die Fahrt mit dem Bus im Rahmen des ÖPNV von A. zur staatlichen Realschule in Rottenburg a. d. Laaber seien im Schuljahr 2013/2014 Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 995,50 € angefallen. Die Beförderungskosten seien somit gegenüber den Beförderungskosten zur Realschule in Mainburg um exakt 647,27% höher gewesen. Wäre keine Beförderung im freigestellten Schülerverkehr möglich gewesen, hätte ein Vergleich der Beförderungskosten an die Realschulen auf Basis der Fahrkarten des ÖPNV stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 5.8.2013 seien die Verhandlungen über die Mitnahme von Landkreisschülern mit dem Schulverband Mainburg noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei daher vorsorglich von einer Beförderung im Rahmen des ÖPNV ausgegangen worden. Eine Beförderung mit dem ÖPNV nach Mainburg hätte schuljährliche Kosten von 764,50 € pro Schüler verursacht. Damit sei der Beförderungsaufwand um mehr als 20% überschritten worden (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV), so dass auch in diesem Fall die Schule in Rottenburg a. d. Laaber nicht nächstgelegene Schule gewesen sei. Es ergebe sich auch kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten aus § 2 Abs. 3 SchBefV, Art. 6 GG und Art. 12 EMRK. § 2 Abs. 3 SchBefV betreffe einen für diesen Fall nicht zutreffenden Sachverhalt. Auch die übrigen zitierten Bestimmungen seien nicht einschlägig. Es werde kein Recht auf Bildung verwehrt. Den Schülern werde eine Art Grundversorgung gewährt, damit sie eine ihren Fähigkeiten und Anlagen entsprechende Schule besuchen könnten, ohne dass dies an den Beförderungskosten scheitere. Werde die freie Schulwahl so ausgelegt, dass nicht die nächstgelegene Schule besucht werde, hätten die Eltern auch die finanziellen Folgen zu tragen. Es sei nicht Aufgabe des Staates, Hilfe für alle Lebenslagen oder persönliche Härten bereitzustellen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV sei nicht einschlägig. Dem Ehepaar W. sei bei Anmeldung und vor Schuljahresbeginn bekannt gewesen, dass die Beförderungskosten zum Besuch der staatlichen Realschule in Rottenburg a. d. Laaber für M. nicht übernommen würden (Schreiben vom 5.8.2013). Nach dem Aktenvermerk vom 31.7.2013 sei eine Aufnahme an der staatlichen Realschule in Mainburg noch möglich gewesen. Die Mutter von M. habe aber unmissverständlich klargestellt, dass ihre Tochter nicht die staatliche Realschule in Mainburg besuchen werde. Ein weiteres Telefonat von Frau W.-M. mit Frau W. bezüglich der möglichen Aufnahme habe am 31.7.2013 stattgefunden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.8.2014 über umfassende Informationen Dritter wegen der Schulanmeldung seien ohne Bedeutung. Die darin angesprochenen Personen hätten keine Entscheidungskompetenz im Rahmen der Schülerbeförderung. Diese stehe allein dem Landkreis Kelheim als Aufgabenträger zu. Der damalige Bürgermeister F. habe sich von den getroffenen Aussagen distanziert. Der Umstand, dass der Bruder die staatliche Realschule in Rottenburg a. d. Laaber besuche, begründe keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zur selben Schule. Andernfalls würden Einzelkinder bzw. jeweils ältere Geschwister benachteiligt. Für die sog. Geschwister-Regelung gebe es keine rechtliche Grundlage im Schulwegekostenfreiheitsgesetz bzw. in der Schülerbeförderungsverordnung. In Niederbayern werde die Geschwister-Regelung nicht praktiziert. Darin sei weder ein Härtefall noch eine Diskriminierung zu sehen. Es überwiege das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen Schülerbeförderung und Haushaltsführung gegenüber dem Interesse der Schülerin bzw. den Eltern an der Übernahme der Beförderungskosten zur nicht nächstgelegenen Schule. Die Übernahme von Fahrtkosten zur nicht nächstgelegenen Schule im Rahmen der Geschwister-Regelung sei eine freiwillige Leistung im Regierungsbezirk Oberbayern. Diese Praxis stehe nicht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen. Auch im von der Klägerseite vorgelegten Aktenvermerk vom 3.9.2013 habe der Ministerialbeauftragte für die Realschulen von Oberbayern auf die freiwillige Kostenübernahme hingewiesen und darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage hierfür gebe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten der Klägerin zu 1) für den Schulweg vom Wohnort in A. zur staatlichen Realschule Rottenburg a. d. Laaber im Schuljahr 2013/2014.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten von A. nach Rottenburg a. d. Laaber zum Besuch der staatlichen Realschule durch die Klägerin zu 1) im Schuljahr 2013/2014 erneut entscheidet.
Der Bescheid des Landratsamts Kelheim vom
Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u. a. zu einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule oder einem Gymnasium durch den Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers oder der Schülerin sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird hierbei der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten beurteilt. Entfernung oder Zeitaufwand sind indes nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 ZB 12.2441 - Rdnr. 19; BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415; BayVGH, B. v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - jeweils juris).
Die nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist nicht die staatliche Realschule Rottenburg a. d. Laaber, sondern die staatliche Realschule Mainburg. Beide Realschulen weisen hinsichtlich der Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf. Davon abgesehen setzen bei den Realschulen die Ausbildungsrichtungen im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppen erst ab der 7. Klasse die jeweiligen Bildungsschwerpunkte. Die Klägerin zu 1) besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr die 5. Klasse. Die Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2013/2014 betragen zur staatlichen Realschule in Rottenburg a. d. Laaber 995,50 €, zur Realschule Mainburg 764,50 € (ÖPNV) bzw. 153,85 € (Mitnahme im Schulbus des Schulverbands Hallertauer Mittelschule Mainburg). Danach ist gemessen an obiger Rechtsprechung die Realschule in Mainburg die nächstgelegene Realschule.
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, weil die staatliche Realschule in Rottenburg a. d. Laaber keine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit, keine Tagesheimschule, keine nicht-koedukative Schule und keine Bekenntnisschule ist.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SchBefV.
§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist vorliegend nicht einschlägig, weil der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 v. H. übersteigt, unabhängig davon, ob man die Berechnung mit dem Betrag durchführt, der sich bei Benutzung des ÖPNV ergibt, oder bei Benutzung des Schulbusses im Rahmen des Schulverbands Hallertauer Mittelschule Mainburg. Ausgehend vom ÖPNV ist die 20%-Grenze oberhalb 917,40 € überschritten. Dies ist bei dem Betrag von 995,50 € im Schuljahr 2013/2014 für die Beförderung zur Realschule Rottenburg a. d. Laaber der Fall.
Auf Übernahme fiktiver Beförderungskosten, d. h. des Teilbetrags von 153,85 € im Schuljahr 2013/2014, da diese in jedem Fall bei der Schulbeförderung angefallen wären, besteht kein Anspruch (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781;
Auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV liegen nicht vor. Danach kann unbeschadet des Abs. 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dem Schüler ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit setzt hierbei außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung in der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen. Bei der Entscheidung darf der Aufgabenträger das öffentliche Interesse an der sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH, u.
Grundsätzlich ist ein Schulwechsel nicht unzumutbar. Kinder passen sich veränderten Bedingungen in der Regel rasch an, so dass zu erwarten ist, dass sie sich in eine neue Schulsituation mit anderen Schülern und Lehrern ohne Weiteres einfügen. Vorliegend kommt hinzu, dass nach der Grundschule ein Wechsel zum Besuch der 5. Klasse an einer weiterführenden Schule ohnehin anstand.
Mag sich M. auf einen Wechsel an die Realschule Rottenburg a. d. Laaber seit Monaten eingestellt haben, hätte keine besondere Härte oder gar Unzumutbarkeit darin gelegen, im Schuljahr 2013/2014 die Realschule Mainburg zu besuchen, zumal zwischen einer Anmeldung Ende Juli 2013 und dem anstehenden Schulbesuch die Sommerferien lagen und somit genügend Zeit, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Lt. Klägervortrag wurden die Kläger am 26.7.2013, lt. Behördenakte bereits am 27.2.2013 und 26.6.2013 (s. E-mail vom 17.9.2013 Bl. 10 der Behördenakte) darüber informiert, dass Fahrtkosten nur zur Realschule Mainburg übernommen würden. Die Kläger haben eingeräumt - was sich auch aus Bl. 3 und 4 der Akten ergibt -, dass ihnen am 30.7.2013 mitgeteilt wurde, dass M. an der Realschule Mainburg angemeldet werden könne. Die Anmeldung von M. an der Realschule Mainburg noch am 30.7.2013 und damit zum Ende des Schuljahres 2012/2013 war den Eltern auch zumutbar. Insbesondere hätte die Anmeldung an der Realschule Mainburg auch nach dem 10.5.2013 noch erfolgen können, da die Anmeldefristen zum Übertritt an weiterführende Schulen keine gesetzlichen Fristen, erst recht keine Ausschlussfristen sind, sondern behördliche Fristen zu Erleichterung der Planung des personellen und sächlichen Schulaufwands. Keine andere Wertung ergibt sich daraus, dass die Realschule Mainburg erst 1.8.2013 errichtet wurde (vgl. Verordnung über die Errichtung staatlicher Schulen vom 14.3.2008 i. d. F. d. Bek. v. 6.7.2013; Bl. 18 der Widerspruchsakten der Regierung von Niederbayern).
Eine sich im Zuge der Errichtung der Realschule Mainburg für die Eltern von M. ergebende Unsicherheit, an welcher Schule M. anzumelden wäre, so dass auch die Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten übernommen würden, und die von Klägerseite vorgetragenen Bemühungen, diese Frage zu klären, vermag der Klage vorliegend nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Verfahren, wenn die Kläger zu 2) und zu 3) bei Rektoren und Bürgermeistern Auskünfte eingeholt haben. Weder obliegt die Schülerbeförderungspflicht der Schule noch der Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 SchKfrG, § 1 SchBefV). Eine schriftliche Zusage seitens des Beklagen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) betreffend die Übernahme der Beförderungskosten von M. zur Realschule Rottenburg a. d. Laaber wurde nicht abgegeben. Unerheblich ist vorliegend auch, wenn die Eltern von M. auf Elternabenden an den Realschulen erfahren haben, dass A. nicht „auf der Liste“ für die jeweilige Schule - d. h. weder in Mainburg noch in Rottenburg a. d. Laaber - stehe. Denn hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass kleine Orte wie A. auf dieser Liste hinsichtlich der Zuordnung einzelner Orte zum jeweiligen Schulstandort nicht erfasst waren (vgl. Niederschrift vom 22.1.2015). Es hätte daher an den Klägern gelegen, sich beim Beklagten als Träger der Schülerbeförderungskosten und damit der zuständigen Stelle auch nach den Elternabenden im März 2013 weiter zu erkundigen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, M. im Mai 2013 vorsorglich an beiden Realschulen anzumelden. In diesem Zusammenhang ist hingegen unerheblich, wenn die Kläger zwischenzeitlich von Bekannten erfahren haben mögen, dass die Realschule Mainburg überbelegt sei.
Gemessen an obigen Ausführungen vermag die Kammer jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand für die Kläger hinsichtlich der Übernahme von Beförderungskosten an die Realschule Rottenburg a. d. Laaber zu erkennen.
Auch aus der Geschwisterkinderregelung, die im Regierungsbezirk Oberbayern praktiziert werde, können die Kläger keinen Anspruch herleiten. Insbesondere liegt im Rahmen der Nichtanwendung einer Geschwister-Regelung durch den Beklagten kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zum einen wird die Geschwister- Regelung im Regierungsbezirk Niederbayern einheitlich nicht angewendet (vgl. Vermerk des Landratsamts vom
In den Rechtsvorschriften zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten sind abschließende Regelungen zusehen. In § 2 Abs. 4 SchBefV ist formuliert, dass unbeschadet Abs. 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise „nur“ übernommen werden kann, wenn die in den Nr. 1 bis 4 genannten Fallgestaltungen (alternativ) vorliegen. Bei der im Regierungsbezirk Oberbayern praktizierten Geschwisterkinder-Regelung handelt es sich bestenfalls um eine freiwillige Leistung außerhalb der gesetzlichen Regelungen. Es kann aber keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten, wenn der Beklagte gesetzeskonform tätig wird und derartige freiwillige Leistungen nicht anbietet. Es besteht auch keine Pflicht, derartige „Regelungen“ ebenfalls „zu schaffen“. Der bloße Umstand, dass eine Schule bereits von älteren Geschwistern eines Schülers besucht wird, muss den Kostenträger selbst in Fällen geringer Mehrkosten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht dazu veranlassen, dem jüngeren Geschwisterkind durch die Übernahme höherer Fahrtkosten das Gleiche zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U. v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 - juris). Es besteht zudem kein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten, zu denen auch die Beförderungskosten zur Ausbildungsstätte gehören (vgl. BayVerfGH. v. 20.4.1990, Vf.28-VI-89 - juris). Der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung wurde vielmehr ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften geschaffen (vgl.BVerwG, B. v. 4.6.2013 - 6 B 22/13 - juris).
Gemessen hieran verstößt es weder gegen Grundrechte noch gegen ein Diskriminierungsverbot, wenn die Kläger außerhalb des Regierungsbezirks Oberbayern wohnen und daher nicht in den Genuss der Geschwisterregelung im Rahmen der Übernahme der Schülerbeförderungskosten kommen.
Insbesondere liegt auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht vor. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg der Kinder zu bestimmen, beinhalten einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung vollständig übernimmt. Entsprechendes gilt auch für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip gebietet keine Freistellung unterhaltspflichtiger Eltern von allen durch den Schulbesuch der Kinder verursachten Kosten und damit keine vollständige Erstattung notwendiger Beförderungskosten. Es gehört zur Pflicht der Sorgeberechtigten, das Notwendige dafür zu tun, damit ihre Kinder der Schulpflicht durch Erreichen des Schulgebäudes nachkommen können. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn eine Übernahme der Beförderungskosten an eine gleichartige Schule, vorliegend die Realschule in Mainburg, gewährleistet ist, die Eltern sich jedoch für eine andere Schule entscheiden, die gegenüber der nächstgelegenen Schule keine Besonderheiten aufweist. Im schulorganisatorischen Bereich wird das Elternrecht durch den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 GG) eingeschränkt. Der Staat kann daher auch unter Berücksichtigung des Elternrechts frei darüber entscheiden, zu welchen Schulen er eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung einrichten will, sofern die Überlegungen durch sachlich gerechtfertigte Gründe getragen sind, vorliegend das Haushaltsrecht. Die Übernahme der Beförderungskosten ist verfassungsrechtlich eine freiwillige gesetzliche Leistung des Staates, so dass dieser auch die Beförderungs- und Kostenerstattungsvoraussetzungen enger festlegen kann, als dies allen denkbaren Elternwünschen entspricht, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere Art. 3 GG zu verstoßen (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - NVwZ-RR 1997, 491).
Der vorgetragene Verstoß gegen Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) erscheint gänzlich abwegig. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK ist vorliegend nicht ersichtlich, da vorliegend eine Diskriminierung wegen Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion etc. schon nicht geltend gemacht wird.
Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten i. d. F. des Protokolls Nr. 11 wird durch § 2 Abs. 3 und 4 der Schülerbeförderungsverordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Klägerin zu 1) wird insbesondere nicht das Recht auf Bildung verwehrt. Sie kann weiterhin die Realschule in Rottenburg a. d. Laaber besuchen, allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten an diese Schule zu übernehmen, die keine Besonderheiten i. S. d. Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht aufweist.
Das allgemeine Diskriminierungsverbot im 12. Protokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nicht verletzt. Vorliegend geht es den Klägern um eine Teilhabe an einer besonderen Vergünstigung im Rahmen der Schulfinanzierung. Die freie Schulwahl wird hingegen vorliegend nicht eingeschränkt, ebenso wenig das Recht auf Bildung. Eine Diskriminierung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Beklagte aus Haushaltsgrundsätzen, die in den Regelungen des Rechts der Schülerbeförderungskosten, namentlich § 2 SchBefV, ihren Ausdruck gefunden haben, die Schülerbeförderungskosten nicht trägt, nachdem sich die Kläger aus freien Stücken selbst dazu entschlossen haben, ihre Tochter an die Schule zu schicken, die bereits von ihrem Sohn L. besucht wird. Wie ausgeführt hätten die Kläger zu 2) und 3) hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Schulwahl noch am 30.7.2013 zu revidieren. Nach eigenem Vortrag beließen sie es aber bei der Auswahl der Realschule in Rottenburg a.d. Laaber, u. a. weil es für sie im Rahmen der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs vor allem im Sommerhalbjahr bequemer wäre, wenn zwei der Kinder dieselbe Schule besuchen würden (Termine bei Elternabenden, Sprechstunden und schulischen Veranstaltungen, vgl. Schreiben vom 20.8.2013, Bl. 8 der Behördenakte). Es ist rechtlich unbedenklich, wenn dann der Beklagte gesetzeskonform die Schülerbeförderungskosten nicht trägt.
Schließlich ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erneut zu entscheiden. Insbesondere liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 4 SchBefV nicht vor.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.