Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2014 - AN 1 K 13.02125
Gericht
Tenor
1. Die dienstliche Missbilligung vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Dienste des Beklagten. Sie war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 im ... Gymnasium in ... tätig und seit dem ... August 2012 ständige Vertreterin des Schulleiters.
Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung einer dienstlichen Missbilligung, die am ... November 2013 durch den Leiter des ...Gymnasiums, OStD ..., ausgesprochen wurde.
Mit Schreiben vom
Die Klägerin habe sich wiederholt gegenüber mehreren Personen in ihrem dienstlichen Umfeld zu in Ton und Wortwahl unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen.
Am Dienstag, den...Juli 2013, habe sie die Mitarbeiterin der Schulleitung, Frau StDin ..., mit herabwürdigendem Ton als „gnädige Frau ...“ in der regelmäßigen Dienstbesprechung der Schulleitung (dienstags, 11.30 bis 14.00 Uhr) bezeichnet. Es sei keine Provokation durch die Kollegin ... vorausgegangen. Der verbale Ausfall der Klägerin sei völlig unvermittelt gekommen. Es habe offenbar lediglich eine unterschiedliche Meinung in einer Sachfrage bestanden und die Klägerin habe die Mitarbeiterin im Direktorat durch pejorative Wortwahl diffamiert. Eine Entschuldigung bei der Kollegin sei bisher nicht erfolgt.
Am Dienstag, den...Juli 2013, sei es um 13.40 Uhr nach der regulären Dienstbesprechung der Schulleitung zu einem Wortgefecht zwischen der Klägerin und den drei Sekretärinnen des Gymnasiums gekommen, die der Klägerin zu einem Gespräch in den Sozialraum gefolgt seien. Die Klägerin habe Frau ..., Frau ... und Frau ... mit den Worten angeherrscht: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen.“
Dem Schulleiter gegenüber habe die Klägerin die Sekretärinnen, als diese das Gespräch entrüstet abgebrochen hätten, mit den Worten bezeichnet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Als der Schulleiter die Klägerin ermahnt habe, sie habe sich im Ton vergriffen, habe die Klägerin gemeint: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.
Letzteres werte der Dienstvorgesetzte als verbalen Ausfall gegen sich.
Derartige Entgleisungen störten den kollegialen Frieden am Arbeitsplatz nachhaltig und zeugten von Respektlosigkeit gegenüber Kolleginnen, Personal und dem Vorgesetzten. Zudem sei eine derartige Diktion und emotionale Unbeherrschtheit nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Funktion einer ständigen Stellvertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen die Klägerin eine dienstliche Missbilligung auszusprechen und zu den Akten zu nehmen. Der Schulleiter sehe sich als Dienstvorgesetzter nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe zu diesem Schritt genötigt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Die Klägerin werde aufgefordert, in Zukunft ihre Rhetorik zu mäßigen und auf sachlichem Boden zu bleiben.
Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom
Zum Vorfall am ...Juli 2013 sei auszuführen, dass dieser in der Anhörung nicht vollständig wiedergegeben werde. In der beschriebenen Direktoratssitzung sei der Klägerin - ungewöhnlich genug, da diese immerhin ständige Stellvertreterin des Schulleiters sei - als letzter das Wort erteilt worden. Die Klägerin habe dem Schulleiter und Herrn StD ... eine Übersicht „Aufnahmeanfragen zum Schuljahr 2013/2014“ übergeben. Bevor sich die Klägerin habe äußern können, habe sich Frau StDin ... mit ungehaltener Miene und äußerst ungnädigem Ton dahingehend geäußert, ihr Schreibtisch sei voll mit Arbeit. Herr ... (der Vorgänger der Klägerin) habe dieses Thema immer alleine mit ihnen besprochen.
Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung auf dieses ungehörige „Indie-Paradefahren“ von Seiten der Frau StDin ... nach ihrer Erinnerung sehr ruhig mit folgenden Worten reagiert:
„Ich bitte die gnädige Frau ... in einem angemessenen Ton mit mir zu sprechen und nicht alles, was von mir kommt, zu boykottieren. Ich wollte diese Aufstellung keinesfalls in dieser Runde besprechen, sondern lediglich Herrn ... und Herrn ... über den aktuellen Stand informieren. Dies ist eine Angelegenheit von zwei Sekunden und bedarf keines Kommentars ihrerseits. Mit Herrn ... ist bereits alles besprochen und Herr ... bitte ich seit drei Wochen um einen Termin, um diese Angelegenheit zu besprechen - leider bis dato ohne Erfolg.“
Anstelle Frau StDin ... zur Ordnung zu rufen, die durch ihr ungehöriges Vorgehen den Wortbeitrag der Klägerin habe unterbinden wollen, habe sich der Schulleiter in Richtung der Klägerin geäußert, dass auch er sie um straffe Berichterstattung in der Direktoratssitzung bäte.
Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts bestehe kein Anlass für eine Entschuldigung der Klägerin bei Frau StDin .... Da der Schulleiter augenscheinlich den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung habe, werde erwartet, dass vor einer Entscheidung zu dem Vorgang eine dienstliche Erklärung des Herrn StD ... eingeholt werde. Dieser habe im Zusammenhang mit dem Vorfall geäußert, es stünde den Mitgliedern der Schulleitung gut zu Gesicht, wenn sie der Stellvertreterin auch einmal Gehör schenken würden.
Zum Vorfall vom ... Juli 2013 sei auszuführen, dass der Klägerin in dem Schlichtungsgespräch am... Juli 2013 beim Ministerialbeauftragten, Herrn Lt. OStD ..., von Frau StDin ... mitgeteilt worden sei, dass sich die Sekretärinnen ..., ... und ... häufig über die Klägerin beschwerten. Die Klägerin habe daraufhin am ...Juli 2013 zunächst Frau ... freundlich um ein kurzes Gespräch gebeten. Diese habe sich geweigert, in das Büro der Klägerin zu kommen, da ihre Kollegin ... am Vortag angeblich „sehr angeschlagen“ von einem Gespräch mit der Klägerin zurückgekommen sei und sie sich „dies nicht antun wolle“.
Daraufhin habe die Klägerin vorgeschlagen, zu viert ein Gespräch zu führen. Zögerlich seien die drei Sekretärinnen ihr in den Sozialraum gefolgt. Alle hätten im engen Durchgangsbereich gestanden. Die Klägerin habe die Sekretärinnen mehrfach höflich gebeten, sich zu setzen. Die Sekretärinnen hätten sich jedoch geweigert. Die inkriminierte Äußerung „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ habe die Klägerin nicht getätigt. Als die Klägerin lächelnd und kopfschüttelnd nach ihrer Erinnerung geäußert habe „das kann doch nicht wahr sein, sie stehen hier wie zickige Schulmädchen“, sei Frau ... errötet und habe ohne Vorwarnung zu schreien begonnen, sie lasse sich das nicht mehr bieten, sie sei kein zickiges Schulmädchen und spreche nicht mehr mit der Klägerin. Frau ... sei an ihren Arbeitsplatz zurückgerannt. Die beiden anderen Sekretärinnen hätten eingestimmt und sich ebenfalls an ihren Platz zurückbegeben. Die Äußerung „zickige Schulmädchen“ sei nicht in die Richtung des Schulleiters gefallen. Zutreffend sei, dass der Schulleiter aufgrund des Schreiens der Frau ... aus seinem Zimmer in das Sekretariat gekommen sei. Die Klägerin habe den Schulleiter höflich gebeten, den Sekretärinnen zu sagen, dass diese mit der Klägerin sprechen mögen. Sie hätten dies mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Klägerin diesen nicht vorschreiben könne, was sie zu tun hätten. Sodann habe er moniert, dass der Tonfall der Klägerin „schon wieder voll daneben sei“. Der Schulleiter habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass beim Personalrat Beschwerden aus dem Kollegium über „ihren Ton“ vorlägen (was der Klägerin auf spätere Nachfrage beim Personalratsmitglied Pfarrer ... nicht bestätigt worden sei). Die Klägerin habe daraufhin nach ihrer Erinnerung erwidert: „So ist nunmal meine Stimme, soll ich mir andere Stimmbänder einsetzen lassen?“. Die Klägerin sei sicherlich durch die Vorhaltung, die sich ja auch später nicht bestätigt habe, genervt gewesen, weil der Ton schon vorher des Öfteren vom Schulleiter thematisiert worden sei. Der Schulleiter habe die Äußerung der Klägerin mit dem Hinweis quittiert, dass der Ton der Klägerin schon wieder voll daneben sei. Die Klägerin habe das Gespräch mit dem Schulleiter daraufhin nicht fortgesetzt, sondern „aufgegeben“.
Verbale Entgleisungen der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin müsse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 allenfalls eine ungeschickte Wortwahl vorhalten lassen. Die Konnotation der verwendeten Worte sei - die Klägerin habe bei der Äußerung lächelnd den Kopf geschüttelt - alles andere als beleidigend gewesen. Unterfertiger nehme an, dass die drei Sekretärinnen die Bemerkung genutzt hätten, um einen Aufstand zu inszenieren.
Die Äußerungen seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die nötige Erheblichkeitsschwelle sei bei Weitem nicht überschritten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.3.2008 - AN 1 K 08.01166 zum Maßstab). Insbesondere habe die Klägerin keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.
Es werde erwartet, dass die Stellungnahme neben dem Anhörungsschreiben vom
OStD ... erwiderte mit Schreiben vom
Zum Vorfall mit den Sekretärinnen sei auszuführen, die Wortwahl des Bevollmächtigten der Klägerin „zunächst freundlich“ belege, dass die Klägerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht offenbar treffend geschildert habe, denn rasch sei das Gespräch ins „Unfreundliche“ gekippt, was wiederum die Vorbehalte der drei Damen im Sekretariat bestätige.
Die drei Sekretärinnen hätten erneut bestätigt, dass der Konflikt durch den Satz der Klägerin „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“, ausgelöst worden sei.
Frau ... habe nicht geschrien und sei auch nicht gerannt, sondern habe entrüstet halblaut gemeint, so dass es auch der Schulleiter habe vernehmen können: „So lasse ich mich nicht behandeln“, als sie zu ihrem Schreibtisch zurückgegangen sei. Der Schulleiter habe zufällig am Tresen im Sekretariat gestanden und gefragt, was die Auseinandersetzung nebenan zu bedeuten habe.
Die Klägerin bestätige nun selbst, dass sie die Damen als „zickige Schulmädchen“ bezeichnet habe. Da verwundere die Reaktion der Sekretärinnen wohl nicht. Die Klägerin habe auf seine Frage, was vorgefallen sei, sehr wohl geantwortet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Falsch sei auch die Behauptung, der Schulleiter sei „aufgrund des Schreiens der Frau ...“ aus seinem Zimmer gekommen. Vielmehr sei er bereits vorher am Tresen gestanden und habe sich umgewandt, um die Klägerin, die auf ihn zugekommen sei, zu fragen, was vorgefallen sei. Er habe gegenüber der Klägerin die Formulierung „sie haben sich gerade im Ton vergriffen“ gewählt. Daraufhin habe sie dem Dienstvorgesetzten gegenüber frech geantwortet: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“. Im Übrigen entspreche es leider den Tatsachen, dass sich mehrere Kollegen und Kolleginnen beim Schulleiter beschwert hätten, dass sie durch die Klägerin herabwürdigend angesprochen und behandelt worden seien, als sie zu einem Gespräch einbestellt worden seien.
Die Klägerin sollte angesichts ihrer dienstlichen Position nicht „genervt“ sein, sondern allen Mitarbeiterinnen sachlich begegnen.
Der Dienstvorgesetzte bewerte das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und halte die dienstliche Missbilligung aufrecht.
Es handele sich eben nicht um eine einmalige, z. B. stressbedingte, verbale Entgleisung. Auch seien den Ausfällen keine Provokationen vorausgegangen, die derartige Reaktionen rechtfertigen könnten. Von der „Inszenierung eines Aufstands“ könne keine Rede sein. Dies sei alleine deshalb abwegig, weil die drei Damen gar nicht gewusst hätten, weshalb sie die Klägerin sprechen wollte. Inszenierungen bedürften zumindest einer gewissen Absprache.
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des...Gymnasiums vom
Das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom
Mit gerichtlichem Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Außerdem werde Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die drei Sekretärinnen ..., ... und ... gegenüber der Klägerin - vorsichtig gesprochen - einen äußerst unfreundlichen Umgangston pflegten. Hierfür könnten drei exemplarische Vorfälle benannt werden (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Zeugin ... sei ebenfalls als Sekretärin in einem gesonderten Büro tätig. Sie kenne die Problematik des Umgangs im „großen“ Sekretariat. Sie könne bezeugen, dass ein offener, kommunikativer, freundlicher Umgang mit der Klägerin problemlos möglich sei.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Der vom Klägervertreter angebotene Vergleich könne nicht angenommen werden, da die Vorfälle, wegen der die Missbilligung ausgesprochen worden sei, nach Angaben des Schulleiters nicht isoliert zusehen seien, sondern lediglich die „Spitze des Eisbergs“ darstellten, insbesondere was den Umgang mit den drei Sekretärinnen betreffe.
Die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Schulleiter ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten missachtet und die gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern überschritten. Die genannten Äußerungen seien unangemessen und beleidigend. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei der Klägerin um die ständige Vertreterin des Schulleiters und damit um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handele. Nach der gemeinsamen Bekanntmachung vom 7. Dezember 2005 (KWMBL I 2006, Seite 40) „Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung“ sei für eine Führungskraft unabdingbar eine Persönlichkeit, die durch das eigene Vorbild führe sowie Reflexions- und Lernbereitschaft. Dem werde die Klägerin durch ihr oben beschriebenes Verhalten keinesfalls gerecht. Sie zeige vielmehr mangelnde Fähigkeit, Kritik anzunehmen, im Team zu arbeiten und Kompromisse zu finden sowie Defizite in der Kommunikation und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten.
Dem könne sie nicht entgegenhalten (selbst wenn dies zuträfe), dass sich Frau StDin ... sowie die drei Sekretärinnen im Ton vergriffen hätten. Denn als Führungskraft könne von der Klägerin erwartet werden, in entsprechenden Situationen als Vorbild zu handeln und angemessen zu reagieren. Zudem stünden die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter III. seines Schriftsatzes vom 6. Juli 2014 in keinem Zusammenhang zu dem gerügten Verhalten der Klägerin.
Soweit vorgetragen werde, bei dem gerügten Verhalten fehle es an Erheblichkeit, werde auf die Ausführungen des Schulleiters Bezug genommen, sowie auf die besondere Rolle, die eine Führungskraft einnehme, verwiesen. Bei der Missbilligung handele es sich um eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Im Rahmen der Missbilligung werde vorliegend dienstliches Fehlverhalten beanstandet, das ohne genügend Umsicht, Vorausschau und Takt ausgeführt worden sei.
Aufgrund der Vorbildfunktion der Klägerin sei es angemessen, die dienstliche Missbilligung auszusprechen, zumal die Klägerin nach den Ausführungen des Schulleiters eine Entschuldigung für ihre verbalen Entgleisungen nicht für angezeigt gehalten habe, obwohl von diesem in zwei Gesprächen eine Entschuldigung empfohlen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 hingewiesen, wonach das beschriebene Verhalten der Klägerin kein Einzelfall gewesen sei. Vielmehr sei der schroffe Umgangston gegenüber Mitarbeitern und unangemessener Umgang mit verschiedenen Mitarbeitern bereits Thema in einer Personalversammlung gewesen und sei auch im Monatsgespräch mit dem Personalrat angesprochen worden.
Abschließend werde die Behauptung, am ...Gymnasium herrsche „ein Klima der Angst“ deutlich zurückgewiesen. Auch insoweit werde auf das Schreiben des Schulleiters vom
Am
Den Beteiligten wurde vom Berichterstatter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von Seiten des Beklagten abgelehnt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Leiters des ...Gymnasiums ..., OStD ...,
Das Schreiben enthält die Formulierung, die dienstliche Missbilligung „wird aufrechterhalten“. Zuvor war die Klägerin mit Schreiben vom
Die Klägerin durfte deshalb die - insoweit missverständliche - Formulierung in dem Schreiben vom
Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme somit um eine sog. qualifizierte Missbilligung, die sich unstreitig als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11, DVBl 2013, 397; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, Rn. 9 zu § 6)
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
Die mit Bescheid vom
Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG angeführten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen, sondern Maßnahmen der Dienstaufsicht, die dem Dienstvorgesetzten (Art. 3 BayBG) des Beamten obliegen (vgl. GKÖD, Rn. 29 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6; Czermak, Missbilligende Äußerungen von Dienstvorgesetzten, BayVBl 1989, S. 193).
Dies ist vorliegend der Schulleiter des ...Gymnasiums (§ 24 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Lehrerdienstordnung - LDO).
Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritischmissbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. GKÖD, a.a.O, Rn. 31 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6 BDG; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O.).
Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 34 BeamtStG) hinnehmen.
Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.
Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.).
Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene qualifizierte missbilligende Äußerung als rechtswidrig.
Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.
Im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten ist bei der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wird, zunächst zu beachten, dass zwischen sog. qualifizierten und einfachen missbilligenden Äußerungen zu unterscheiden ist. Bei letzterer wird nur ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt, ohne dass auch ein Schuldvorwurf erhoben und damit die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11).
Weiter ist bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach überwiegender Auffassung nur beispielhaft zu verstehen ist. So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2013, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.).
Damit bestanden neben der hier von dem Schulleiter gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Dem Schulleiter oblag es, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter den genannten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erschien, um auf das festgestellte Verhalten zu reagieren.
Die gewählte qualifizierte Missbilligung mag zwar geeignet gewesen sein, Kritik an der Klägerin in deutlicher Form zum Ausdruck zu bringen. Allerdings lag vorliegend nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ausschließlich dieses Mittel erforderlich und im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe auch angemessen war. Die qualifizierte Missbilligung mag zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDG) als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nichtdisziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 juris Rn. 33 ff.; VG München, Urteil vom 27.5.2014 - M 5 K 13.4304, juris Rn. 17).
Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch nähere Ausführungen, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z. B. in der Form einer einfachen missbilligenden Äußerung oder einer schriftlichen Ermahnung geprüft worden sind und weshalb solche nicht als ausreichend hätten angesehen werden können.
Derartige Erwägungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - nur eine qualifizierte missbilligende Äußerung als geeignete und erforderliche Reaktion auf das beanstandete Verhalten der Klägerin erwiesen hätte.
Vielmehr steht die vom Schulleiter gewählte Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem der Klägerin zur Last gelegten Fehlverhalten und erweist sich damit auch aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft.
Der Klägerin wird von ihrem Dienstvorgesetzten zur Last gelegt, sie habe am ...Juli 2013 in pejorativer Wortwahl die Kollegin StDin ... mit „gnädige Frau ...“ angesprochen und am ... Juli 2013 anlässlich eines „Wortgefechts“ mit den drei Sekretärinnen die gebotenen Umgangsformen - auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - nicht gewahrt.
So habe sie den Sekretärinnen gegenüber geäußert: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ und „Sie benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Gegenüber dem Dienstvorgesetzten habe die Klägerin geäußert: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.
Der Klägerin wird durch den Dienstvorgesetzten vorgeworfen, bei beiden Vorfällen durch unangemessene, pejorative Wortwahl schuldhaft gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten von Beamten und Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. Je sensibler die obliegenden Aufgaben sind, umso höhere Anforderungen können an das Verhalten zu stellen sein. Je nach dem dienstlichen Aufgabenbereich kann sich ein bestimmtes Verhalten bzw. Fehlverhalten stärker oder weniger stark auf Achtung und Vertrauen auswirken. So sind etwa an Lehrer oder Polizeivollzugsbeamte andere Anforderungen zu stellen als z. B. an Beamte in technischen Laufbahnen oder im Innendienst.
Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und des aus dem Treueverhältnis folgenden Gebots der Ein- und Unterordnung. Der Beamte ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 161 und 179 zu § 34 BeamtStG m. w. N.)
Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich des genauen Wortlautes der der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen vom ... Juli 2013 Streit. So stellt die Klägerin in Abrede, die drei Sekretärinnen mit den Worten angeherrscht zu haben, „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“. Auch zum Wortlaut der nachfolgenden Äußerungen der Klägerin machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben.
Eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war gleichwohl nicht geboten. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin bei der Entscheidung über den Ausspruch einer qualifizierten dienstlichen Missbilligung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Vorfälle vom...Juli 2013 und ...Juli 2013 im Verfahren zutreffend wiedergegeben hat, rechtfertigt das der Klägerin vorgeworfene Dienstvergehen nicht die getroffene Maßnahme, da diese nicht verhältnismäßig ist.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung (FKSBayStV), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Dezember 2005, KWMBl. 2006, S. 40, verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Schulverwaltung und Schulen in der Bekanntmachung Leiter und Leiterinnen von Gymnasien genannt werden. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob die genannten Führungskräftestandards ohne weiteres auch auf Vertreter der Schulleiter in gleicher Weise Anwendung finden sollen.
Die in der Bekanntmachung festgelegten Führungsstandards beschreiben für den hier relevanten Bereich der sozialen Kompetenz ein Anforderungsprofil hinsichtlich der notwendigen Persönlichkeitsmerkmale, inneren Einstellungen und Wertvorstellungen der Führungskraft. Zu diesem zählt u. a. die Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen sowie das Auftreten und die Außenwirkung, ohne diese Anforderungen jedoch inhaltlich näher zu konkretisieren.
Soweit es den Vorfall am ... Juli 2013 betrifft, kann die Formulierung „gnädige Frau ...“ allenfalls dann eine Verletzung des Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründen, wenn diese Wortwahl - wie vom Dienstvorgesetzten angenommen - pejorativen Charakter gehabt hat, was jedoch ganz entscheidend vom subjektiven Empfinden des betroffenen Personenkreises und der Gesamtsituation, in der die Äußerung gefallen ist, abhängt. Hier ist zu sehen, dass die Klägerin während einer Wortmeldung bei der regelmäßigen Dienstbesprechung unterbrochen wurde und hierauf - wenn auch möglicherweise in pointiertem Tonfall - reagiert hat.
Es mag auch zutreffen, dass sich die Klägerin bei dem Vorfall am ... Juli 2013 situationsbedingt sowohl gegenüber den drei Sekretärinnen als auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - gerade auch im Hinblick auf ihre Funktion als stellvertretende Schulleiterin - in der Wortwahl und im Tonfall nicht angemessen verhalten hat. Auch hier können die Äußerungen jedoch nur im Gesamtkontext der Situation gesehen werden, in welcher sich die Klägerin befunden hat, als sie - erfolglos - versucht hat, mit den drei benannten Sekretärinnen des Gymnasiums ein klärendes Gespräch zu führen.
Gewichtet man deshalb beide Vorkommnisse in der Gesamtschau, so liegt - auch unter Berücksichtigung, dass der Klägerin die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin übertragen war - nur eine als geringfügig einzustufende Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten vor, so dass sich der Ausspruch einer qualifizierten dienstliche Missbilligung - abgesehen von den im Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen - als nicht verhältnismäßig darstellt.
Der Klage war deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1. 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.