Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. März 2014 - 6 K 13.1740

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Aufstiegsfortbildungsförderung.

Der Kläger beantragte mit am 14.3.2013 beim Landratsamt Kelheim eingegangenem Antrag Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine Fortbildungsmaßnahme zum Maurermeister bei der Handwerkskammer München/Oberbayern. In dem vom Kläger eingereichten und unterschriebenen Formblatt A gab dieser als Beginn der Maßnahme/des Maßnahmeabschnitts den 14.1.2013 und als Ende der Maßnahme/des Maßnahmeabschnitts den 8.3.2013 an. Im Formblatt B wurde von der Fortbildungsstätte als erster Unterrichtstag der 14.1.2013 und als letzter Unterrichtstag der 8.3.2013 angegeben. Als Summe der Lehrgangsgebühren wurden dort 1.330,- € genannt.

Mit Bescheid vom 22.3.2013 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Maßnahmebeitrags für die Zeit von 01.2013 bis 03.2013 ab, da der Antrag nicht rechtzeitig bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes wirksam gestellt worden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Prüfungszeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könne, da diese nicht zur Maßnahme zähle. Somit sei der letzte Unterrichtstag der 8.3.2013 gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger durch Telefax seines Bevollmächtigten am 16.4.2013 beim Landratsamt Widerspruch.

Mit weiterem Schriftsatz beantragte der Kläger höchst vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, dass ihm die Antragsunterlagen ausgehändigt worden seien und er davon ausgegangen sei, dass das Formblatt F bei Antragstellung mit einzureichen sei. Dieses Formblatt, welches den Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme enthalte, sei ausweislich der Akte erst am 11.3.2013 durch die Handwerkskammer von München und Oberbayern ausgefüllt und bestätigt worden. Der Kläger habe sodann am 14.3.2013 ohne schuldhaftes Zögern den vollständigen Antrag eingereicht. Er sei der Meinung gewesen, dass das entsprechende Formblatt F dem Antrag mit beizufügen sei, nachdem es auch unmittelbar ausgehändigt worden sei.

Nachdem das Landratsamt Kelheim dem Widerspruch nicht abhalf, wies die Regierung von Niederbayern diesen mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass jedem Antragssatz ein Merkblatt beiliege, welches die Antragsfristen beinhalte. Hieraus wäre eindeutig ersichtlich gewesen, dass die Anträge spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG beim zuständigen Amt eingegangen sein müssten. Die Abgabe am 14.3.2013 sei somit verspätet gewesen, diese verspätete Abgabe sei nicht von der Behörde, sondern vom Kläger selbst verschuldet gewesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der beim Verwaltungsgericht Regensburg am 18.10.2013 einging, hat der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts Kelheim Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass das Tatbestandsmerkmal „Maßnahme“ anders auszulegen sei als in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.3.2011, da seit 1.7.2009 eine geänderte Fassung von § 11 Abs. 2 AFBG gelte. Inzwischen könnten nämlich nach dem Gesetzeswortlaut „Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt werden, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für 3 weitere Monate“. Demzufolge sei es entgegen der alten Rechtslage so, dass nach der Intention des Gesetzgebers auch die Prüfung als Teil der förderfähigen Maßnahme in Betracht komme.

Jedenfalls wäre dem Kläger aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, da dieser davon ausgegangen sei, dass das Formblatt F bei Antragstellung mit einzureichen gewesen sei. Insoweit beruft sich der Kläger auf seinen Vortrag in der Widerspruchsbegründung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 22.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 2.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung entsprechend seinem Antrag vom 13.3.2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung führt das Landratsamt Kelheim aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht zustehe, da er die für die Antragstellung geltende Ausschlussfrist nicht eingehalten habe und auch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG müsse der Maßnahmebeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. Der vom Kläger angeführte § 11 Abs. 2 AFBG betreffe nicht den beantragten Maßnahmebeitrag, sondern den Unterhaltsbeitrag. Aus dem Gesetzestext gehe hervor, dass die Prüfungszeit nicht zur Maßnahme zähle, da die Weitgewährung nur auf Antrag erfolge.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Kläger nicht geltend machen, da seine Behauptung hinsichtlich des Formblattes F unzutreffend sei. Dieses Formblatt werde vom Landratsamt den ausgehändigten Antragsunterlagen nicht beigelegt, sondern erst nach Bewilligung der Förderung spätestens vier Wochen vor dem im Bescheid festgesetzten Termin an den Lehrgangsteilnehmer versandt. Dagegen werde jedem vom Amt für Ausbildungsförderung versandten Antragssatz ein Merkblatt beigefügt, in dem auf die Antragsfristen klar hingewiesen werde. Hier werde eindeutig dargelegt, dass die Anträge spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts beim zuständigen Amt eingegangen sein müssten.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 und 25.2.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 22.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 2.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm ein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen i. S. v. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 12 AFBG, da es an einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt. Der Kläger hat nämlich den Maßnahmebeitrag nicht, wie von § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG gefordert, vor dem Ende der Maßnahme beantragt. Als Maßnahmeende i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG ist auch in der aktuellen Fassung des AFBG der letzte Unterrichtstag anzusehen.

Für § 19 Abs.1 Satz 2 a. F. AFBG hat die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich entschieden, dass unter Maßnahme i. S. v. § 1 Satz 1 AFBG a. F. ein zusammenhängender Kurs oder Lehrgang zu verstehen sei, der zielgerichtet zu einem höherwertigen Abschluss führe. Dagegen sei die in zeitlichem Abstand danach durchgeführte öffentlich-rechtliche Prüfung nicht Teil der Fortbildungsmaßnahme im Sinne der Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel, sondern das Fortbildungsziel selbst (BayVGH, U. v. 28.3.2011, 12 BV 10.1656 - juris, bestätigt durch BVerwG, B. v. 14.12.2011, 5 B 32/11 - juris).

Dieser Rechtsprechung schließt sich das entscheidende Gericht an. Die dort vertretene Auslegung hat auch für § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG in der hier zugrunde zu legenden Fassung vom 1.7.2009 unverändert Gültigkeit. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

a) § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG selbst ist durch die Rechtsänderung vom 1.7.2009 in seinem Wortlaut nicht verändert worden. Auch eine Änderung des Begriffs der Maßnahme in § 1 Satz 1 AFBG ist ebenfalls nicht erfolgt.

b) Eine andere Auslegung könnte sich somit nur aus dem veränderten Gesetzeszusammenhang ergeben. Hierfür allein in Betracht käme die Änderung von § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG, der sich aber auf Unterhaltsbeitrag und Betreuungszuschlag bezieht und bestimmt, dass diese Leistungen auf Antrag für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, bis zum Ablauf des Monats gewährt werden können, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für 3 weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Änderung in § 11 Abs. 2 den Maßnahmebegriff von § 1 Satz 1 ändern wollte. In seiner Entscheidungsbegründung dafür, dass die Prüfung nicht Bestandteil der Maßnahme i. S. d. AFBG a. F. ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auch auf den systematischen Zusammenhang zwischen § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a. F. einerseits und § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG a. F. andererseits berufen (BVerwG, B. v. 14.12.2011 a. a. O., Rdnr. 7). So hat das Gericht ausgeführt, dass der Umstand, dass für das Leistungsende auf den letzten Unterricht und nicht auf das Absolvieren der Prüfung abgestellt werde, dafür streite, dass die Prüfung nicht Teil der Maßnahme sei. Diese Gesetzessystematik ist durch die Ergänzung von § 11 Abs. 2 n. F. nicht grundsätzlich verändert worden. Vielmehr stellt auch die neue Fassung dieser Vorschrift für den Regelfall des Maßnahmeendes auf den Monat ab, in welchem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird. Eine Verlängerung unter Einbeziehung der Prüfung kommt demgegenüber nur auf ausdrücklichen Antrag in Betracht. Eine Folgerung, dass der Gesetzgeber den Begriff der Maßnahme verändern wollte, lässt sich insoweit daher nicht treffen.

c) Im Übrigen behalten die weiteren systematischen Argumente des Bundesverwaltungsgerichts für einen Maßnahmebegriff, welcher die Prüfung nicht beinhaltet, unverändert Gültigkeit. So hat das Gericht auch auf den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AFBG hingewiesen. Dort werde für die Förderung auf die Mindestzahl von Unterrichtsstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgestellt, was darauf hindeute, dass sich die Maßnahme aus den Unterrichtsstunden zusammensetze und nicht auch die an die Vermittlung der Lehrinhalte anschließende externe Prüfung erfasse (BVerwG, B. v. 14.12.2011, a. a. O., Rdnr. 6). Diese Vorschrift ist durch die Neufassung unverändert geblieben, so dass die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor Gültigkeit besitzt.

d) Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass für eine Differenzierung auch spreche, dass die Prüfung von einer anderen Stelle abgenommen werde, als derjenigen, welche den Unterricht durchführe (BVerwG, B. v. 14.12.2011 a. a. O., Rdnr. 8), hat dieses systematische Argument in gleicher Weise für die aktuelle Rechtslage Bestand.

e) Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 11 Abs. 2 kein Hinweis entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Begriffs der Maßnahme bezweckt hat. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung durch den neuen Satz 2 2. Halbsatz sichergestellt werden, dass Fortbildungsabsolventen und Fortbildungsabsolventinnen auch während der Prüfungsvorbereitungsphase stärker entlastet werden. Dabei wird ausgeführt, dass für die Vollzeitgeförderten zwischen Ende des Lehrganges und Anfertigen des Prüfungsstücks und/oder dem Ablegen der Prüfung eine Förderlücke beim Unterhaltsbeitrag bestehe. Die AFBG-Förderung werde bislang bis zum letzten Unterrichtstag gewährt. Das Meisterstück werde in der Regel aber erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme gefertigt (Drucksache 16/10996 des Deutschen Bundestags, 16. Wahlperiode, S. 28). Durch diese Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfs, die selbst zwischen Fortbildungsmaßnahme einerseits und Prüfung andererseits differenziert, wird deutlich, dass eine Änderung des Begriffs der Maßnahme dergestalt, dass die Prüfung generell deren Teil sein sollte, jedenfalls nicht beabsichtigt war.

f) Die vorstehende Auslegung wird schließlich auch durch den natürlichen Sprachgebrauch gestützt. Nach allgemeinem Sprachverständnis fasst man die Prüfung nicht als Teil der Maßnahme auf. Bester Beleg dafür sind die eigenen Angaben des Klägers in den von ihm eingereichten Antragsformularen. So hat er selbst in Formblatt A als Ende der Maßnahme den 8.3.2013 eingetragen. Gleiches hat die Fortbildungsstätte in Formblatt B getan.

2. Der Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger gemäß § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger war nämlich nicht ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wie sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Merkblatt für Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ergibt, ist dort unter Ziff. 4 („Welche Antragsfristen sind zu beachten?“) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden sollten und bei Maßnahmebeiträgen Anträge spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme oder eines jeden Maßnahmeabschnitts beim zuständigen Amt eingegangen sein müssen. Dass dem Kläger dieses Formblatt nicht übermittelt worden sei, ist weder vorgetragen noch naheliegend. Insofern kommt es auf das Vorbringen des Klägers, ihm sei auch das Formblatt F vom Landratsamt mit ausgehändigt worden, nicht an. Selbst wenn man dieses Vorbringen, das vom Landratsamt im Übrigen bestritten wird, als wahr unterstellen würde, könnte dies keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auslösen, da in dem von der Beklagtenseite übersandten Merkblatt ja ausdrücklich auf die Fristen hingewiesen wurde.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2011 - 5 B 32/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Gründe 1 1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO b

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(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Gründe

1

1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger möchte geklärt wissen, "ob die nach dem letzten Unterrichtstag abzulegende öffentlich-rechtliche Prüfung Bestandteil der Maßnahme im Sinne des § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. ist oder lediglich das Fortbildungsziel selbst darstellt". Dieser Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und/oder Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10). So liegt es hier.

4

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage zielt auf die Klärung der Reichweite einer Maßnahme zur beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) vom 23. April 1996 (BGBl I S. 623) in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - AFBG a.F. Nach § 1 Satz 1 AFBG a.F. ist es Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an "Maßnahmen" der beruflichen Aufstiegsfortbildung unter anderem durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme finanziell zu unterstützen. Nach § 2 Abs. 1 AFBG a.F. ist unter näher bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig die Teilnahme an "Fortbildungsmaßnahmen" öffentlicher und privater Träger. Der Kläger ist der Auffassung, eine öffentlich-rechtliche Prüfung, die nach Beendigung des im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme erteilten Unterrichts stattfinde, sei Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme bzw. der Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. Dabei bezieht er sich auf Prüfungen der Art, wie sie von ihm abzulegen war. Nach der Feststellung in dem angefochtenen Urteil hatte sich der Kläger nach Beendigung des bei dem Träger der Maßnahme erteilten Unterrichts der mündlichen und schriftlichen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu unterziehen. Die von dem Kläger gestellte Frage ist im Einklang mit dem angefochtenen Urteil und dem Schrifttum (Trebes, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Stand Juni 2010, § 11 Anm. 2.2) dahin zu beantworten, dass die hier in Rede stehende Prüfung nicht zur (Fortbildungs-)Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. gehört. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer Auslegung des Gesetzes nach den üblichen Kriterien.

5

Die am Wortsinn des Tatbestandsmerkmals "Maßnahme" ausgerichtete Auslegung verleiht noch keinen Aufschluss darüber, ob auch die nach Abschluss des Unterrichts bei einer externen Stelle abzulegende öffentlich-rechtliche Prüfung Bestandteil der Maßnahme ist. Der Wortlaut erweist sich insoweit als offen.

6

Der Gesetzessystematik ist hingegen eindeutig zu entnehmen, dass die hier interessierende Prüfung nicht Teil der Maßnahme ist. In diese Richtung weist bereits der Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AFBG a.F. Soweit dort für die Förderung einer Maßnahme auf eine Mindestanzahl von Unterrichtsstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgestellt wird, deutet dies darauf hin, dass sich die Maßnahme aus den Unterrichtsstunden zusammensetzt und nicht auch die an die Vermittlung der Lehrinhalte anschließende externe Prüfung erfasst.

7

Dass die hier in Rede stehende Prüfung nicht Bestandteil der Maßnahme ist, erschließt sich deutlich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. einerseits und § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG a.F. andererseits. Die zuletzt genannte Bestimmung betrifft die Förderungsdauer und sieht vor, dass die finanzielle Leistung mit Ablauf des Monats endet, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Da sich die Förderung auf die Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. bezieht, verleiht die Bestimmung nicht nur Aufschluss über das Ende der Unterstützung, sondern auch darüber, ob die nach Beendigung des Unterrichts vorgesehene Prüfung Teil der Maßnahme ist. Der Umstand, dass für das Leistungsende auf den letzten Unterricht und nicht auf das Absolvieren der Prüfung abgestellt wird, streitet dafür, dass die Prüfung nicht Teil der Maßnahme ist.

8

Dies wird bestätigt durch § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. beschreibt den Gegenstand der Förderung und damit denjenigen der Maßnahme. Danach wird Förderung nur für die Vorbereitung auf ein (erstes) Fortbildungsziel geleistet. Fortbildungsziel ist - wie sich aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. erschließt - die öffentlich-rechtliche Prüfung zu Abschlüssen. Mithin kann diese Leistungskontrolle nicht Bestandteil der Maßnahme sein. Dies entspricht auch § 2 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. Die Bestimmung konkretisiert den Gegenstand der Fortbildungsmaßnahmen in der Weise, dass diese gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten. Dem liegt ebenfalls die Unterscheidung zwischen der Vorbereitung auf die Prüfungen, die Gegenstand der Maßnahme ist, und den Prüfungen zugrunde.

9

Für eine solche Differenzierung spricht aus systematischen Gründen schließlich auch, dass die hier in Rede stehende Prüfung von einer anderen Stelle als derjenigen, die den Unterricht durchführt, abgenommen wird.

10

Soweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. der Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) auch Prüfungsgebühren umfasst, kann daraus mit Blick auf die aufgezeigte Gesetzessystematik nicht hergeleitet werden, dass eine nach Beendigung des Unterrichts vorgesehene externe Prüfung Bestandteil der Maßnahme ist. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, die finanzielle Förderung auch auf einen Vorgang zu erstrecken, der nicht Bestandteil einer Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. ist. Beschreitet er diesen Weg - wie hier hinsichtlich der Erstattung der Prüfungsgebühren - kann daraus nicht geschlossen werden, dass entgegen der Gesetzessystematik im Übrigen der Vorgang, an dem für diese Förderung angeknüpft wird, Gegenstand einer Maßnahme ist.

11

Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes stehen dem Ergebnis der systematischen Auslegung nicht entgegen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Abschlüsse sowohl in Bezug auf die Förderung als auch damit verbundener Aufstiegschancen herzustellen. Durch die Einbeziehung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in die Förderung soll auch in der beruflichen Bildung dem Einzelnen die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten ermöglicht werden und darüber hinaus die betriebliche Ausbildung gesichert sowie die berufliche Bildung aufgewertet werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 13/3698 S. 13). Der Gesetzgeber hat diese Zwecke in § 1 Satz 1 AFBG a.F. in der Weise konkretisiert, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanzielle Unterstützung zuteil wird. Eine solche Maßnahme erstreckt sich hingegen nicht - wie sich aus der aufgezeigten Gesetzessystematik ergibt - auf eine Prüfung nach Beendigung des Unterrichts. Dies läuft der Teleologie des Gesetzes nicht zuwider.

12

Schließlich rechtfertigt auch die Entstehungsgeschichte des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen, dass auch die hier in Rede stehende Prüfung Teil der förderungsfähigen Maßnahme ist (vgl. BTDrucks 13/3698 S. 13 ff.).

13

Entgegen der vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt es für die Frage, ob sich die Maßnahme auch auf eine externe Prüfung nach Abschluss des Unterrichts erstreckt, nicht auf Eintragungen des Fortbildungsträgers in einem Formblatt an.

(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.