Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2014 - 5 K 13.1706

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Spielersperre; die hat die Bayer. Spielbank ... mit Schreiben vom 13.6.2005 mit der Begründung unzureichender finanzieller Verhältnisse gegen den Kläger „bis auf Weiteres für insgesamt 7 Jahre, mithin bis zum 5.6.2012“ verhängt.

Die Beklagte verweigert die Aufhebung der genannten Sperre. Sie begründet dies damit, dass der Kläger ein Sachverständigengutachten über die fehlende Spielsuchtgefährdung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Glücksspielsuchtberatungsstelle hätte vorlegen müssen.

Die Spielbank ... hat gegenüber dem Kläger und dem anderweitig klagenden Spieler (siehe Az. RN 5 K 13.1698) mit Schreiben vom 13.6.2005 eine Spielersperre festgesetzt. Aufgrund derselben seien sie künftig vom Spiel in allen Spielbetriebsstätten der Spielbank ausgeschlossen. Ferner gälte ihnen gegenüber nunmehr ein Hausverbot. Unklar blieb, ob die Beklagte dies dem Kläger am 13.6.2005 mitgeteilt hat. Zur Begründung der Sperre im Sinne des § 8 Abs. 2 GlüStV wurden für die Spielteilnahme unzureichende finanzielle Verhältnisse der Gesperrten angegeben.

Die Spielersperre sollte bis auf weiteres für sieben Jahre gelten; demnach hätte sie am 5.6.2012 geendet. Ausweislich des Schreibens blieb die Verlängerung ausdrücklich vorbehalten.

Im Juli 2012 haben der Kläger und der anderweitig klagende Spieler erstmals wieder eine Spielbank der Beklagten aufgesucht; dabei wurde ihnen der Zutritt verweigert: insoweit wurde auf die Überführung der im Jahr 2005 befristet statuierten Spielersperre in eine unbefristete verwiesen; dies war den Betroffenen zunächst nicht bekanntgegeben worden.

Am 26.7.2012 hat der Kläger zusammen mit dem anderweitig klagenden Spieler von der Spielbank ... die Aufhebung der Spielersperre verlangt. In Reaktion auf diesen Schriftsatz informierte die Spielbank am 7.8.2012 (Anlage K 4) die Antragsteller über die Verlängerung der Sperre. Man mache von der Verlängerungsmöglichkeit grundsätzlich Gebrauch; eine Entscheidung über die Aufhebung der Sperre sei erst nach Einreichung weiterer Unterlagen möglich. Erforderlich seien demnach eine Kopie eines Ausweisdokumentes, eine Bescheinigung über die geordneten finanziellen Verhältnisse, sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Glücksspielberatungsstelle, respektive ein Sachverständigengutachten über das Fehlen einer Glücksspielgefährdung.

Mit Schreiben vom 13.8.2012 haben der Kläger und der genannte andere Spieler erneut die Aufhebung der Sperre beantragt (Anlage K 5); dabei haben sie sich nunmehr an die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern gewandt. Sie fügten nunmehr Nachweise bei; einzig die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung beziehungsweise das Sachverständigengutachten blieben sie fällig.

Dazu hat die Staatliche Lotterieverwaltung mit Schreiben vom 28.8.2012 mitgeteilt (Bl. 79 der GA im Verfahren RN 5 K 13.1698), dass die Spielersperre nicht aufgehoben werden könne, weil auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verzichtet werden könne. Für die Aufhebung der Sperre bedürfe es eines Nachweises, dass eine Spielsucht nicht mehr bestehe und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage sei.

Schriftsätzlich hat die Spielbank ... unter dem 28.10.2012, sowie die Staatliche Lotterieverwaltung unter dem 5. und 13.12.2012 sowie 15.1. und 4.2.2013 - auch gegenüber dem Rechtsanwalt der Kläger, der zwischenzeitlich mandatiert worden war - die Aufhebung der Sperre abgelehnt; verwiesen wurde dabei stets auf das Fehlen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, beziehungsweise des Sachverständigengutachtens.

Am 24.9.2013 haben der Kläger und der anderweitig klagende Spieler Widerspruch gegen die Versagung der Sperraufhebung durch die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern erhoben.

Am 15.4.2013 hat der Kläger in Streitgenossenschaft mit dem eingangs genannten Spieler Klage erhoben; man wandte sich dabei an das Landgericht M.

Nach Zustellung der Klageschrift und der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat die Beklagte am 08.7.2013 die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gerügt.

Infolgedessen hat das Landgericht M. am 2.9.2013 die Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges ausgesprochen. Zugleich hat es den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Letzteres setzte die Prozessbevollmächtigten am 15.10.2013 von der Verweisung in Kenntnis. Weiterhin wurde das beim Landgericht einheitlich geführte Verfahren des Klägers und des anderen Klägers getrennt und mit dem Az. RN 5 K 13.1698 geführt: dies, weil die Aufhebung der Spielersperre von unterschiedlichen persönlichen Verhältnissen der Betroffenen abhängt.

In seiner Klage stützt sich der Kläger im Wesentlichen darauf, ihm gegenüber sei eine Fremdsperre festgesetzt worden. Diese sei im Jahre 2005 allein mit unzureichenden finanziellen Verhältnissen begründet worden.

Der Kläger meint, die Beklagte habe schon im Jahr 2005 die Maßnahme der Spielersperre nicht mit der Spielsucht (-gefährdung) des Klägers begründet: daher könne die Aufhebung dieser Fremdsperre nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist erst Recht nicht vom Nachweis der fehlenden Spielsucht (-gefährdung) abhängig gemacht werden.

Dies folge daraus, dass § 8 Abs. 2 GlüStV alternative Tatbestände vorsehe; wenn die Beklagte im Jahr 2005 den Tatbestand der unzureichenden finanziellen Verhältnisse erfüllt sah, könne sie die Aufhebung nicht wegen vermeintlicher Spielsuchtgefährdung verweigern: dies sei widersprüchlich.

Im Übrigen sei nur bei einer Eigensperre von einem Spielsperrvertrag auszugehen; nur im Rahmen eines solchen bestehe eine Schutzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Vorliegend sei dies nicht der Fall; somit müsse der Nachweis geordneter finanzieller Verhältnisse zur Aufhebung der Spielersperre ausreichen.

Überdies sei der Beweis der fehlenden Spielsucht nicht möglich; denn ein Sachverständigengutachten sei nur möglich, wenn der Kläger überhaupt jemals wegen Spielsucht in Behandlung gewesen wäre: die Erstellung eines Negativattestes sei somit nicht möglich.

Schließlich sei die Staatliche Lotterieverwaltung nach § 8 Abs. 2 GüStV und Art. 4 a BaySpielbG nicht zur Entscheidung über eine Spielersperre zuständig.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2012 zu verpflichten, für den Kläger die Spielsperre aufzuheben.

Die Beklagte beantragt hingegen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bringt vor:

Es sei ein Vorverfahren im Sinne der § 68 ff VwGO notwendig gewesen: bereits der Schriftsatz der Beklagten vom 28.8.2012 habe die endgültige Versagung der Aufhebung der Spielersperre beinhaltet.

Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Kläger niemals Widerspruch erhoben: insbesondere könne der am 24.9.2013 ausdrücklich als solcher erklärte „gegen die Entscheidung vom 5.12.2012“ nicht als Widerspruch gelten. Dies folge daraus, dass am 5.12.2012 lediglich eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt erfolgt sei. Ein Widerspruch sei aber nur gegen einen Verwaltungsakt möglich.

Die Staatliche Lotterieverwaltung sei für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig: dies folge aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelungen der Betriebssatzung der Bayerischen Spielbanken. Nach deren § 2 Abs. 2 sei die Staatliche Lotterieverwaltung die zentrale Spielbankleitung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 obliege ihr die Mitarbeit bei der Prozessführung im Rahmen der Vertretungsordnung. Ferner könne die zentrale Spielbankleitung nach § 2 Abs. 2 Aufgaben der örtlichen Spielbankleitung vornehmen.

Die Stellungnahme der Beklagten zur Art der Spielersperre änderte sich im Laufe des Verfahrens:

Zunächst verwies der Beklagte darauf, die Aufhebung der als gegeben angenommenen Fremdsperre wegen ungeordneter finanzieller Verhältnisse sei von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig zu machen. § 8 Abs. 2 GlüStV sei nach seinem Sinn und Zweck mehr als eine Vorschrift zum Schutz des Vermögens eines Spielers gedacht. Daher seien die darin genannten Tatbestandsvarianten nicht alternativ zu verstehen: § 8 Abs. 2 GlüStV habe einen umfassenden Charakter. Bereits im Fall einer Eigensperre sei nach der BGH-Rechtsprechung eine solche Bescheinigung zu fordern (der Beklagte verweist insoweit insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 20.10.2010, Az. III ZR 251/10). Diese Grundsätze beanspruchten aber erst Recht Geltung, wenn die Sperre nicht auf Antrag, sondern auf die Initiative des Spielbankbetreibers verhängt wird.

Später führte der Beklagte aus, dass es sich um eine Selbstsperre handele:

Dies folge daraus, dass sich der Kläger in seinem ersten auf die Aufhebung der Spielersperre gerichteten Antrag vom 26.7.2012 auf den früheren Entschluss zu einer freiwilligen Spielersperre bezog. Ferner legte der Beklagte die Kopie eines Antrages auf Erlass einer Allgemeinsperre vor; diese datiert auf den 5.6.2005 und lautet auf den Namen des Klägers.

In Bezug auf die Rüge des fehlenden Vorverfahrens führt der Kläger an, ihm gegenüber sei niemals ein Versagungsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Somit sei ein Vorverfahren nicht erforderlich gewesen.

Ferner sei die Durchführung eines Vorverfahrens mangels Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Beklagten jedenfalls noch mit dem Schreiben vom 24.9.2013 möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der gegen ihn verhängten Spielersperre.

Denn dies hätte erfordert, dass die Klage nicht nur gegen den richtigen Beklagten gerichtet, sondern die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes auch rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Die Klage ist zulässig.

a. Infolge der für das Verwaltungsgericht bindenden Verweisung durch das Landgericht M. war die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht mehr zu prüfen; § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG.

b. Gemäß dem klägerischen Begehren i. S. d. § 88 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 UF. 1 VwGO statthaft.

Denn die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist zu erheben, wenn der Kläger den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt.

Nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft.

So liegt die Sache hier:

Die begehrte Aufhebung der Spielersperre stellt einen Verwaltungsakt dar; insbesondere handelt es sich dabei um eine verbindliche Entscheidung mit hoheitlichem Charakter einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die staatliche Lotterieverwaltung ist in dieser Funktion eine Behörde des Freistaates Bayern.

Ferner ist mit der Aufhebung eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung verbunden. Die Aufhebung einer Spielersperre ist actus contrarius zum Erlass der Sperre selbst. Sie ermöglicht, dass künftig wieder am Glücksspiel in den Spielbanken teilgenommen werden darf.

c. Aus §§ 8 Abs. 3 und 5 GlüStV folgt die Möglichkeit eines Anspruchs des Klägers auf Aufhebung der Spielersperre; der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

d. Ein Vorverfahren war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO entbehrlich. Denn es entfällt das Vorverfahren, weil in Art. 15 Abs. 1 BayAGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist und die Spielbanken und auch die Staatliche Lotterverwaltung im streitgegenständlichen Bereich als Behörde des Freistaates Bayern (Art. 15 Abs. 3 AGVwGO) handeln. Die streitgegenständliche Entscheidung über die Aufhebung einer Spielersperre stellt eine Ausübung von hoheitlichem Handeln mit Entscheidungscharakter dar, bei welcher die Staatliche Lotterieverwaltung als Behörde des Freistaat Bayern, der Veranstalter und Erlaubnisinhaber der Spielbanken im Monopolbetrieb ist, handelt.

e. Die am 15.04.2013 erhobene Klage wahrt die Frist aus § 74 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 VwGO.

Die Klage war nach binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung zu erheben.

Soweit der Ablehnungsentscheidung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gilt die verlängerte First aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klagerhebung muss insoweit binnen eines Jahres ab Verkündung der Ablehnungsentscheidung erfolgen. Die Bekanntgabe ist die nach Art. 41 BayVwVfG erfolgende Information des Betroffenen über den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes. Im Regelfall gilt ein Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben.

Vorliegend setzte der Beklagte den Kläger mit formlosem Schreiben vom 28.8.2012 durch einfachen Brief über die Versagung der Aufhebung in Kenntnis. Es lag eine Aufgabe zur Post vor. Entgegen der Auffassung des Klägers war diese Entscheidung auch als eine endgültige anzusehen; sie hatte insoweit die fristauslösende Wirkung nach § 74 Abs. 2 VwGO.

Denn allein der Vorbehalt über eine mögliche künftige Aufhebung der Sperre ändert daran nichts. Der Hinweis auf die denkbare Löschung der Sperre verweist nur auf das Gesetz. Nach §§ 8 Abs. 3 und Abs. 5 GlüStV ist eine Spielersperre nicht per se unbegrenzt gültig. Die Aufhebung setzt aber die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen voraus.

Letzteres hatte der Kläger nach Auffassung des Beklagten vorliegend nicht vorgenommen; der Beklagte bestand auf den Nachweis fehlender Spielsucht (-gefährdung).

Insoweit war die Versagungsentscheidung auch endgültig; der Kläger übersieht, dass er nach der Ablehnung der Aufhebung nunmehr einen neuen Antrag einschließlich der geforderten Nachweise hätte stellen müssen.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist ab Bekanntgabe des Bescheides lief. Somit hätte die Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. 187 ff BGB am 31.8.2013 geendet. Da dies ein Samstag war, endete sie am 2.9.2013. Der Kläger reichte am 16. April 2013 Klage beim Landgericht M. ein, die fristwahrend war. Geht eine Klage beim unzuständigen Gericht ein, so wird die Klagefrist gewahrt, wenn der Kläger bei diesem Gericht Klage erheben wollte (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 74 Rn. 8). Dies war hier der Fall; der Klägervertreter widersetzte sich sogar der Verweisung an das Verwaltungsgericht Regensburg.

2. Die Klage ist aber unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Spielersperre.

a. Die Klage war gegen den richtigen Beklagten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtet. Entsprechend dem Rechtsträgerprinzip war der Freistaat Bayern passivlegitimiert. Die Staatliche Lotterieverwaltung ist für die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Entscheidung über den Aufhebungsantrag von Spielersperren zuständig.

Nach dem zutreffenden Vortrag des Beklagten folgt dies aus der Zusammenschau dreier Regelungen aus der Betriebssatzung der Bayerischen Spielbanken. Gemäß deren § 2 Abs. 2 ist die Staatliche Lotterieverwaltung die zentrale Spielbankleitung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 arbeitet sie bei der Prozessführung im Rahmen der Vertretungsordnung mit. Zudem kann die zentrale Spielbankleitung nach § 2 Abs. 3, Satz 2 Aufgaben der örtlichen Spielbankleitung wahrnehmen.

Die Lotterieverwaltung ist ihrerseits dem Bayerischen Finanzministerium unterstellt.

b. Mit Schreiben vom 26.07 2012 an die Spielbank ... hat der Kläger einen Aufhebungsantrag gestellt; selbigen hat er gegenüber der staatlichen Lotterieverwaltung am 13.08.2013 unter Beifügung von Nachweisen wiederholt.

Es besteht auch eine unbefristete Spielersperre. Denn im Ausgangsschreiben der Bayerischen Spielbank ... war die Sperre nicht auf 7 Jahre befristet. Das Schreiben enthielt den Zusatz, dass danach über eine Verlängerung entschieden werden könne. Die Spielersperre lief somit nicht einfach nach 7 Jahren aus, sondern konnte verlängert werden. Zwar wurde die Verlängerung aus dem Jahr 2012 dem Kläger zunächst nicht bekanntgegeben im Sinne des Art. 41 BayVwVfG. Dies wurde aber im Juli 2012 gelegentlich des Besuchs des Klägers in der Spielbank mündlich nachgeholt; jedenfalls erfolgte die Bekanntgabe im Versagungsbescheid vom 28.8.13.

c. Ein Anspruch des Klägers auf die Aufhebung der Spielersperre scheitert aber an den materiellen Voraussetzungen. Der Kläger hat nicht sämtliche erforderlichen Nachweise für eine Aufhebung erbracht.

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Spielersperre; die hat der Beklagte mit der Begründung unzureichender finanzieller Verhältnisse gegen den Kläger verhängt.

Das Instrument der Spielersperre ist in § 8 Abs. 2 GlüStV und Art. 4 b Abs. 2 BaySpielbG geregelt. Die Spielbankenbetreiber sind danach unter bestimmten Umständen verpflichtet, Spieler von der Teilnahme auszuschließen:

So etwa, wenn letzterer dies beantragt (sogenannte Selbstsperre). Ferner ist der Spieler zu sperren, wenn der Betreiber aufgrund von Wahrnehmungen des Personals oder von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass ein Spieler spielsuchtgefährdet ist oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann (sogenannte Fremdsperre).

Die Staatliche Lotterieverwaltung und auch die Bayer. Spielbank ... verweigerten die Aufhebung der genannten Sperre. Sie begründeten dies damit, dass der Kläger ein Sachverständigengutachten über die fehlende Spielsuchtgefährdung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Glücksspielsuchtberatungsstelle hätte vorlegen müssen. Für die Entscheidung über die Aufhebung der Spielersperre ist nach § 8 Abs. 5 Satz 2 GlüStV der Veranstalter zuständig, der die Sperre verfügt hat. Dies ist nach § 10 Abs. 2 GlüStV der Freistaat Bayern, der auch der Erlaubnisinhaber für die Bayerischen Spielbanken ist. Nach Art. 5 Abs. 1 AGGlüStV ist die Staatliche Lotterieverwaltung „eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen“. Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 AGGlüStV handelt der Rechtsträger, also der Freistaat Bayern. Dieser ist auch „Veranstalter“ gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 GlüStV. Eine allgemeine Definition des Begriffs „Veranstalters“ im Glücksspielstaatsvertrag besteht nicht. Art. 4 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) bestimmt aber im Zusammenhang mit Sperren eine konkrete Zuständigkeit der einzelnen Spielbanken grundsätzlich nur für deren Verhängung. Welche Stellen im Freistaat Bayern/Staatliche Lotterieverwaltung die Aufhebung der Spielersperre bearbeitet, ist für den Rechtsstreit nicht relevant. Es handelt stets ausschließlich der Freistaat Bayern als Rechtsträger, der die Funktion des „Veranstalters“ über die Staatliche Lotterieverwaltung und durch die einzelnen bayerischen Spielbanken wahrnimmt (siehe dazu auch Art. 1 Abs. 1 AGGlüStV). Die einzelnen bayerischen Spielbanken sind als kaufmännisch eingerichtete Selbstbetriebe i. S. d. Art. 26 BayHO der Staatlichen Lotterieverwaltung nachgeordnet. Die Betriebssatzungen für die Spielbanken im Freistaat, die auf Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (SpielGB) i. V. m. § 1 Abs. 3 der Spielbankerlaubnis beruht, bestimmt deshalb in § 2 Abs. 1, dass „die Spielbanken... unter zentraler Leitung der Staatlichen Lotterieverwaltung „stehen“. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Betriebssatzung kann die Staatliche Lotterieverwaltung „Aufgaben der örtlichen Spielbanken selbst übernehmen“. Aus § 2 Abs. 3 Satz 4 der Betriebssatzung folgt im Umkehrschluss, dass eine Aufgabenübernahme nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen kann und insbesondere für diesen Fall keine weitergehende, sonst in den Sätzen 3 und 4 des § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung vorgesehene Dokumentationspflichten etc. ausgelöst werden. Im vorliegenden Fall konnte deshalb auch die Bayerische Lotterieverwaltung über die Aufhebung der Sperre entscheiden, zumal die Kläger und auch die Spielbank bei der Staatlichen Lotterieverwaltung vorstellig wurden.

d. Die vorliegend gegen den Kläger verhängte Spielersperre ist eine Selbstsperre i. S. d. § 8 Abs. 2 GlüStV, respektive Art. 4 a Abs. 2, Satz 1 BaySpielbG.

Eine solche ist gegeben, wenn ein Spieler selbst um eine Sperre im oben genannten Sinn bittet. Sie ist zu unterscheiden von der Fremdsperre; diese wird durch den Spielbankbetreiber unabhängig vom Willen des Spielers ausgesprochen

Hier ist eine Selbstsperre gegeben:

Zwar gingen alle Beteiligte über weite Teile des Verfahrens vom Vorliegen einer Fremdsperre aus: diese sei seitens des Beklagten wegen unzureichender finanzieller Verhältnisse verhängt worden.

Die Fremdsperre unterscheidet sich von der Selbstsperre nur dadurch, dass sie auf Initiative Dritter (Spielbankpersonal, Meldungen Dritter oder sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkten) ergeht.

Jedoch war diese zeitweise übereinstimmende Betrachtung fehlerhaft: Bereits im Antrag des Klägers vom 26.7.2012 auf Aufhebung der Sperre war vom Entschluss zum Abschluss einer freiwilligen Spielersperre die Rede; zwar wurde dies später als ein Irrtum bezeichnet.

Allerdings belegen die im Verfahren zutage getretenen weiteren Tatsachen das Vorliegen einer Selbstsperre.

Dagegen sprach nicht die Erfassung des Sperrgrundes „F“ in der Datenverarbeitung des Beklagten; denn insoweit stand selbiges für eine „Sperre wegen Vermögensgefährdung.“

Entscheidend ist der mittlerweile in Kopie vorliegende klägerische Antrag auf Verfügung einer Spielsperre vom 05.06.2005 (Bl. 48 GA Anlage B2).

Entgegen der Ansicht des Klägers war die damit verbundene Sperre eine Selbstsperre:

Denn eine Fremdsperre ergeht unabhängig vom Willen des Spielers. Somit muss letzterer der Sperre nicht zustimmen; Vorliegend hat der Kläger aber explizit zugestimmt. Mithin scheint das vorliegende Schriftstück nur als Antrag auf Erlass einer Selbstsperre vorstellbar.

Ferner wird der Kläger und Unterzeichner des Sperrformulars ausdrücklich als Antragsteller bezeichnet. Als solcher wendet er sich an den Adressaten (die Spielbank).

Schließlich spricht für das Vorliegen einer dem Willen entsprechenden Selbstsperre, dass der Kläger 2005 keine schriftliche Bestätigung der Verhängung der Sperre verlangte. Auch dies zeigt den konsensualen Charakter der ausgesprochenen Sperre. Der Kläger wollte sich offenbar ohnehin nicht gegen die Sperre wenden; im Übrigen hätte der Spielbankbetreiber im Falle einer Fremdsperre selbige aus Beweisgründen sicherlich postalisch übermittelt.

e. Zur Aufhebung einer Selbstsperre bedarf es in jedem Fall eines Nachweises der fehlenden Spielsucht (-gefährdung) seitens des Gesperrten.

3. Eine Spielersperre kann nur aufgehoben werden, wenn der Spieler einen „hinreichend sicheren Nachweis“ erbringt, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht mehr besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist. Mit einer Aufhebung einer Selbstsperre wegen unzureichender finanzieller Verhältnisse ohne den genannten Nachweis verletzt ein Spielbankbetreiber seine mit dem Ausspruch der Selbstsperre begründeten Vertragspflichten (so zuletzt BGH, Urteil vom 20.10.2011, III ZR 251/10 bei einer Eigensperre). Eine Eigensperre liegt hier vor. Liegt ein Antrag auf Selbst-Eigensperre vor, liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Spielbank mit dem Antrag zugleich Anhaltspunkte für eine Spielsuchtgefährdung erhält (so auch BGH a. a. O., JR 2012, S. 462).

Die Spielbank geht mit dem Abschluss der Selbstsperre ein Vertragsverhältnis ein. Dieses beinhaltet Schutzpflichten gegenüber dem Spieler. Es geht um den Schutz des Spielers vor wirtschaftlichen Schäden durch das Spielen. Geschützt wird insoweit der Spieler vor sich selbst.

Inhalt der vertraglichen Schutzpflichten ist somit die Verhinderung des Zustandekommens zukünftiger Spielverträge. Dabei ist es Sinn und Zweck des Sperrvertrages, dass die Sperre dem möglicherweise später entstehenden Wunsch des Spielers wieder zu spielen widerspricht.

Diese Beeinträchtigung der Privatautonomie ist der Eigenart des Glücksspieles geschuldet. Generell mag unsere Rechtsordnung auf die freie Gestaltung der persönlichen Rechtsverhältnisse ausgerichtet sein: dies kann aber nicht gelten, wenn ein bestimmtes Verhalten als abstrakt gefährlich erkannt worden ist und deshalb mittels staatlicher Aufsicht in geordnete Bahnen gelenkt werden soll. Vor dem Hintergrund der bekannten Gefahren wird die Privatautonomie durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Regelungen des Glücksspieles von vornherein nur beschränkt gewährt (vgl. dazu BGA JR 2012, 460, 461).

Der der Selbstsperre zugrundeliegende Vertrag liefe aber leer, wenn der Spieler ohne Nachweis der fehlenden Spielsuchtgefährdung die Sperraufhebung erreichen könnte.

Allein der Nachweis geordneter finanzieller Verhältnisse reicht nicht aus. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Selbstsperre nicht der Kern des Problems. Wie auch der Beklagte ausführte, wird ein „normaler“ Mensch nur spielen, wenn er es sich leisten kann. Er wird aber nicht mehr spielen, wenn er nicht über die nötigen Mittel verfügt. Allein in der Beantragung einer Selbstsperre manifestiert sich somit die Spielsuchtgefährdung. Ohne Relevanz ist daher, ob die daraufhin erlassene Sperre mit unzureichenden finanziellen Verhältnissen oder der Spielsucht (-gefahr) selbst begründet wurde. Es wurde bereits in der gleichlautenden Vorgängerregelung des GlüStV 2008 die im Gesetzgebungsverfahren formulierte Anregung, Satz 2 so zu formulieren, dass eine Sperre einseitig aufzuheben ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grund für die Anordnung der Sperre weggefallen ist, vom Gesetzgeber im Interesse des Spielerschutzes nicht übernommen (vgl. Nagel in Dietlein/Hecker, GlüStV 2008, § 8 Rn. 12). Der Schutzzweck des Sperrvertrages und auch die aus Art. 2 Abs. 2 GG bestehende Verpflichtung, den Spieler vor Selbstgefährdungen zu schützen, verlangt es, dass die Nachweislast, dass keine Suchtgefährdung mehr besteht, beim Spieler liegt, der die Aufhebung der Spielersperre beantragt.

Zur Aufhebung ist somit der Nachweis der fehlenden Gefährdung nötig.

4. Dabei ist unter Berücksichtigung der Art der der Spielersperre möglicherweise zugrundeliegenden Erkrankung irrelevant, welcher Zeitraum zwischen der Begründung des Spielersperrvertrages und dem Aufhebungsverlangen liegt. Denn die Spielsucht ist eine psychische Erkrankung. Wie im Fall jeder anderen Suchterkrankung ist allein das Verstreichen eines bestimmten Zeitraums kein Indiz für die Heilung (so auch BGH a. a. O.).

5. Schließlich geht der Einwand des Klägers, die oben skizzierte Auffassung des Bundesgerichtshofes gelte in Berlin, nicht aber in Bayern, fehl. Die Ausführungen des BGH gelten allgemein auch unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. auch BGH a. a. O., JR 2012, S. 462).

Das Glücksspiel in Bayern ist staatlich durchorganisiert. Es wird durch staatliche Stellen durchgeführt. Jedoch ist der Spielersperrvertrag auch im Rahmen der bayerischen Organisation der Spielbanken nicht anders zu behandeln, als im Rahmen einer privatrechtlichen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Konzessionierung.

In Bezug auf eine öffentliche Einrichtung steht es der Betreiberin frei, ob sie das Benutzungsverhältnis privat- oder als öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

Im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung begibt sich die öffentliche Hand aber gewissermaßen auf die Ebene der Gleichordnung. Sie steht dem Bürger wie jeder andere private Vertragspartner gegenüber.

Somit ist der Spielvertrag selbst, trotz des öffentlich-rechtlichen Überbaus, privatrechtlicher Natur. Die von den Spielbanken erlassenen Spielordnungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB (MüKo-BGB/Habersack, 6. Auflage 2013, § 763, Rn.10).

In der Konsequenz ist auch der Spielersperrvertrag nach den oben skizzierten privatrechtlich orientierten Grundsätzen zu behandeln.

Im Rahmen eines so zu verstehenden Vertragsverhältnisses kann die Rechtssubjektqualität den Inhalt der Schutzpflichten nicht beeinflussen.

Lässt man sich aber dennoch auf die Argumentation des Klägers ein, so muss vielmehr ein Erst-Recht-Schluss gelten: wenn schon Private bei einer Eigensperre mit dem Abschluss des Spielsperrvertrages Schutzpflichten eingehen, dann gilt dies erst Recht beim Staat, auch bei einer Fremdsperre.

Der Staat ist über den Leistungscharakter des Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG zu Schutzpflichten in Bezug auf die Gesundheit seiner Bürger von Verfassungswegen verpflichtet. Deshalb obliegt auch bei einer Fremdsperre die Nachweispflicht, dass die Voraussetzungen einer Sperre, insbesondere eine Suchtgefährdung, nicht mehr vorliegen, beim Spieler, weil nur dieser sich einer Suchttherapie unterziehen kann und der Staat aufgrund seiner Verpflichtung, Selbstgefährdungen durch Spielsucht zu verhindern, hinreichend sichergehen muss, dass bei einem bereits einmal gesperrten Spieler keine Suchtgefährdung mehr besteht, wenn er ein gesperrtes Glücksspiel wieder aufnehmen will.

6. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung über das Fehlen seiner Spielsuchtgefährdung sei rein tatsächlich nicht möglich. Wenn sich der Kläger rechtzeitig nach der Sperre in eine anerkannte Suchttherapie begeben hätte, wäre ein solcher Nachweis möglich.

7. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2014 - 5 K 13.1706 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2014 - 5 K 13.1706 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2011 - III ZR 251/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 251/10 Verkündet am: 20. Oktober 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 133

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 251/10
Verkündet am:
20. Oktober 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 Ga, 280 Abs. 1
Die Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die
Spielbank stellt eine Verletzung des Spielsperrvertrags dar, wenn nicht der
Spielbank zuvor der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass der
Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht, mithin keine
Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem kontrollierten
Spiel in der Lage ist.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2010 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten - und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz mit der Begründung geltend, die Beklagte habe ihren Ehemann in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 pflichtwidrig am Glücksspiel (Roulette) teilnehmen lassen. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage und Drittwi- derklage die Feststellung, dass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten (Ehemann; fortan Zedent) keine über den Klaganspruch hinausgehenden Ansprüche zustehen.
2
Der Zedent nahm von 1996 bis Anfang 2004 am Roulette-Spiel in der Spielbank der Beklagten in S. teil. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bat er die Beklagte, ihn mit sofortiger Wirkung deutschlandweit in Spielbanken zu sperren. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag verhängte die Beklagte gegen den Zedenten eine Spielsperre für sieben Jahre. Unter dem 28. September 2006 wandte sich der Zedent per E-Mail an die Beklagte und bat um Aufhebung der Sperre. Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Creditreform ein, wonach dieser Beanstandungen der Zahlungsweise des Zedenten nicht bekannt seien und deshalb die Geschäftsverbindung als zulässig angesehen werde. Daraufhin hob die Beklagte die Sperre auf. Der Zedent nahm bis März 2008 wieder am Roulettespiel teil, wobei ihm nach der Behauptung der Klägerin durch Spielverluste und Finanzierungskosten ein Schaden in Höhe von 247.702,20 € entstanden sein soll.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage - unter Abweisung der Drittwiderklage als unzulässig - stattgegeben. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten haben keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwischen der Beklagten und dem Zedenten ein sogenannter Spielsperrvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte eine vertragliche Bindung gegenüber dem Zedenten zu dem Zweck eingegangen ist, ihn vor wirtschaftlichen Schäden durch das Glücksspiel zu bewahren. Der Vertrag sei jedoch auf Wunsch des Zedenten später wieder aufgehoben worden. Hierin liege weder eine Verletzung der ursprünglichen Vereinbarung durch die Beklagte noch sei die Aufhebung deshalb unwirksam, weil die Vertragsparteien diese von bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen abhängig gemacht hätten. Zwar könne sich aus einem Sperrvertrag - auch ohne ausdrückliche Regelung hierzu - der übereinstimmende Wille ergeben, dass dieser nur unter bestimmten Bedingungen (vorzeitig ) aufgehoben werden dürfe. Eine am vernünftigen Willen der Vertragsparteien und am Schutzzweck der Sperre orientierte Auslegung ergebe daher, dass eine Aufhebung nicht zeitnah und auch nicht formlos beziehungsweise konkludent erfolgen könne. Welche Mindestanforderungen insoweit zu gelten hätten, lasse sich nur schwer sagen. Anhaltspunkte könnten etwa die (Mindest-) Dauer einer Spielsuchttherapie oder gesetzliche Wertungen sein. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 des am 8. März 2008 in Kraft getretenen baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland sei die Aufhebung einer Spielsperre frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichem Antrag des Spielers möglich. Es liege nahe, diese Beschränkungen im Wege der Auslegung in den vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Sperrvertrag zu "implementieren". Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien, wonach die Sperre erst aufgehoben werden dürfe, wenn sich die Beklagte davon überzeugt habe, dass der Zedent nunmehr zum kontrollierten Spiel in der Lage sei, könne dagegen nicht festgestellt werden. Der früheren Sperre liege nur die damalige - von der Beklagten nicht zu überprüfende - Einschätzung des Zedenten zugrunde, dass er des Schutzes vor sich selbst bedürfe. Dies lege nahe, dass die Beklagte, wenn der Zedent später (nach Ablauf von mindestens einem Jahr) zum Ausdruck bringe, nicht mehr schutzbedürftig zu sein, auch dies nicht zu überprüfen habe. Jedenfalls erscheine eine Auslegung zu weitgehend, wonach der Beklagten selbst dann eine Prüfpflicht obliege, wenn sie - außer dem früheren Wunsch nach einer Sperre - über keine konkreten Kenntnisse verfüge, die auf eine Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung schließen lassen. Denn dies komme der Übernahme von Betreuungspflichten nahe, entspreche nicht dem Grundsatz, dass jede geschäftsfähige Partei die in ihrer Sphäre liegenden Vertragsrisiken selbst zu übernehmen habe und schränke die Privatautonomie im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags unverhältnismäßig ein.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Spielsperrvertrag zustande gekommen ist. Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Ur- teile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 280 f und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 7, 10) und wird von der Beklagten zu Recht nicht mit einer Revisionsgegenrüge angegriffen.
8
a) Zweck des Antrags eines Spielers auf Verhängung einer sogenannten Eigen- oder Selbstsperre ist der Schutz vor sich selbst. Der Spieler will sich den für ihn als gefahrenträchtig erkannten Zugang zur Spielbank mit deren Hilfe verstellen. Dem liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Auf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht akzeptiert, indem sie erklärt, ihn vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzuschließen. Eine in Kenntnis dieser Interessenlage abgegebene Erklärung der Spielbank, dem Antrag stattzugeben, hat eine andere rechtliche Qualität, als wenn die Spielbank die Sperre einseitig von sich aus verhängt, um einen unliebsamen Kunden fern zu halten. Anders als bei der einseitigen Sperre der Spielbank geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (Senat, aaO)
9
b) Ihrem Inhalt nach ist diese vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, zukünftig das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Die Spielbank muss deshalb alle ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen - etwa sorgfältige Personenkontrollen mit anschließender Zu- rückweisung des Spielers - unternehmen, um eine erneute Teilnahme des Spielers am Glücksspiel zu verhindern. Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig , ungeachtet dessen, dass die unter Verstoß gegen den Sperrvertrag zustande gekommenen Spielverträge für sich genommen grundsätzlich wirksam sind (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO S. 281). Dass bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten der Spielbank die Teilnahme am Glücksspiel gerade dem Wunsch und Willen des Spielers entspricht, ist nach dem Sinn des Sperrvertrags irrelevant, ändert deshalb weder etwas an der Pflichtverletzung der Spielbank noch ist dies als haftungsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Spielers zu bewerten (Senat, Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 282 f und vom 22. November 2007, aaO Rn. 16).
10
c) Soweit der Sperrvertrag damit zu einer Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit führen kann - der Spieler möchte spielen, die Spielbank darf ihn aber nicht spielen lassen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen - und letztlich damit der Übernahme von Betreuungspflichten der Bank zugunsten des Spielers nahe kommt, ist dies nur eine folgerichtige Konsequenz des Sperrvertrags und - anders als dies in der Entscheidung des Berufungsgerichts anklingt - keine unverhältnismäßige Einschränkung der Privatautonomie. Der Grundsatz, dass es regelmäßig Sache der (geschäftsfähigen) Vertragspartei ist, selbst darüber zu befinden, ob der beabsichtigte Vertrag für sie von Vorteil ist oder nicht, gilt hier gerade nicht. Zwar ist es untypisch, dass Parteien eines Vertrags sichdarüber einigen, dass in Zukunft Verträge bestimmter Art zwischen ihnen nicht mehr geschlossen werden sollen und einer der Vertragspartner schadensersatzpflichtig wird, wenn er sich auf den Wunsch der anderen Seite auf Abschluss eines neuen Vertrags einlässt. Das Ungewöhnliche der von der Spielbank akzeptierten Eigensperre ergibt sich aber aus der Besonderheit der rechtlichen Verhältnisse , die aus der Zulassung des öffentlich-rechtlich konzessionierten Glücks- spiels und aus dessen spezifischen Gefährdungstatbeständen folgen. Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63). Insoweit liegt der innere Grund für die polizei- und ordnungsrechtliche Beschränkung des Glücksspiels auch in der Gefahr der hoffnungslosen Überschuldung Einzelner, die nach allgemeinem traditionellen Erfahrungswissen dem Glücksspiel immanent ist und der vorgebeugt werden soll (OLG Hamm NJW-RR 2003, 971, 972). Hauptzweck der staatlichen Begrenzung und Ordnung des Wett- und Glücksspielwesens ist somit die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (vgl. BVerfGE 115, 276, 304), denn Glücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen, wobei das Suchtpotential von Automaten- und Casinospielen besonders hoch liegt (vgl. BVerfG aaO S. 304 f). Insoweit ist die Gewichtung der Privatautonomie im Verhältnis zwischen Spielbank und Spieler von vorneherein eine andere als im klassischen rechtsgeschäftlichen Verkehr. Dient letzterer grundsätzlich dazu, den Vertragsparteien gegenseitig vorteilhafte Geschäfte nach ihren Präferenzen zu ermöglichen , ist die Freiheit des Glücksspiels eine zweckgebundene Freiheit, die mit dem Ziel gewährt wird, noch größeren Schaden durch einen illegalen Spielbetrieb zu verhindern. Diese durch die Eigenheiten des Glücksspiels und die limitierte Existenzberechtigung von Spielbanken geprägten Besonderheiten sind der Grund, warum es dem Casinobetreiber zugemutet wird, sich "paternalistisch" vor den Spielwunsch seiner besten Kunden zu stellen.
11
2. Ist Zweck des Sperrvertrags aber der Schutz des Spielers vor sich selbst und übernimmt insoweit die Spielbank die vertragliche Verpflichtung, den Spieler auch gegen seinen Willen nicht mehr zum Spiel zuzulassen, hat dies notwendigerweise Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob die Spielbank ihre Schutzpflichten dadurch verletzt, dass sie dem Spielwunsch ihres Vertragspartners unter Aufhebung der Sperre nachgibt. Denn der Sperrvertrag würde - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - leer laufen und wäre sinnlos, wenn die Spielbank zwar die Pflicht hätte, sich dem Spielwunsch zu verweigern, aber dem Wunsch, die Sperre aufzuheben, um anschließend spielen zu können, jederzeit stattgeben dürfte, ohne dabei irgendwelchen Überprüfungs - oder Kontrollpflichten zu unterliegen. Bei einer Aufhebung des Sperrvertrags muss deshalb gewährleistet sein, dass sich nicht gerade die Risiken verwirklichen , die durch dessen Abschluss ausgeschlossen werden sollten. Insoweit stellt die Aufhebung einer Eigensperre durch die Spielbank eine Verletzung des Sperrvertrags dar, wenn nicht der Spielbank zuvor - zum Beispiel anhand einer vom Spieler vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle - der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass die Gründe, die zu ihrer Beantragung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
12
3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Sperrvertrag stehe einer Aufhebung nicht entgegen , wenn der Spieler diese mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss beantrage und der Spielbank außer dem früheren Wunsch des Spielers nach einer Eigensperre keine weiteren Erkenntnisse über dessen Spielsuchtgefährdung vorlä- gen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 280 und vom 22. November 2007, aaO Rn. 10) liegt dem Antrag auf Eigensperre gerade die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. In einem solchen Fall darf die Spielbank die gewünschte Aufhebung der Sperre nicht vornehmen, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht. Die Beklagte konnte aber zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sperre mangels vom Zedenten vorgelegter Nachweise oder eigener Nachforschungen weder wissen noch ausschließen, ob dieser weiterhin eines Schutzes vor sich selbst bedurfte. Allein der Zeitablauf besagte hierzu nichts Entscheidendes. Auch der Umstand, dass der Zedent in seiner E-Mail vom 28. September 2006 die Aufhebung unter Hinweis auf eine Normalisierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erbeten hatte, entlastete die Beklagte nicht, wobei dahinstehen kann, ob die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Creditreform zur Überprüfung dieser Behauptung überhaupt geeignet war. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei einer Selbstsperre nicht der Kern des Problems. Kann sich jemand aus finanziellen Gründen das Glücksspiel nicht (mehr) leisten, wird er normalerweise nicht (weiter) spielen. Die Eigensperre macht aber deutlich, dass der Spieler sich selbst gerade nicht zutraut , er könne sich durch bloße Willenskraft spielabstinent halten oder jedenfalls immer dann rechtzeitig aufhören, wenn er nur noch verliert und ihn weiteres Spielen gegebenenfalls sogar in den finanziellen Ruin treibt. Insoweit kann sich eine Spielbank auch nicht darauf berufen, in dem Wunsch des Spielers, ihn unter Aufhebung der Sperre wieder spielen zu lassen, liege eine ihre Schutz- pflichten suspendierende Erklärung, nicht mehr spielsüchtig zu sein. Vielmehr bedarf es hierzu hinreichend sicherer Nachweise, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht mehr besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.
13
4. Dieser Wertung stehen nicht die Regelungen des 2007 abgeschlossenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV; vgl. dazu das baden-württembergische Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2007, GBl. BW S. 571) und des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 4. März 2008 (GBl. BW S. 81) entgegen. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes bestimmen - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 GlüStV -, dass die Spielbanken des Landes diejenigen Personen sperren, die dies für sich beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes; § 8 Abs. 5 Satz 1 GlüStV). Diesen Bestimmungen lässt sich zunächst schon nicht entnehmen, dass dem Wunsch eines Spielers auf Aufhebung einer Selbstsperre nach Ablauf eines Jahres ohne weiteres stattzugeben ist. Denn liegt dem Antrag auf Selbstsperre die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist (Senat aaO), liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Spielbank mit dem Antrag zugleich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Spielsuchtgefährdung im Sinne von § 8 Abs. 2 GlüStV erhält, deren Bedeutung nicht ohne weiteres allein durch den Zeitablauf von einem Jahr entfällt. Dies entspricht im Übrigen - was das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht hinreichend berücksichtigt - auch der eigenen Einschätzung der Beklagten, die die Sperre auf insgesamt sieben Jahre festgelegt hat. Letztlich ist, abgesehen davon, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verträge noch nicht in Kraft waren, festzuhalten, dass das Spielbankenrecht als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherung und Ordnung (BVerfGE 28, 119, 147) lediglich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Spielbankenbetreiber regelt und deshalb unmittelbar nichts darüber aussagt, welche (weitergehenden) Schutzpflichten sich aus einer privatrechtlichen vertraglichen Bindung gegenüber dem gesperrten Spieler ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2007, aaO Rn. 14).
14
5. Indem die Beklagte den Sperrvertrag aufgehoben hat, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Zedenten vor sich selbst einer solchen Aufhebung nicht mehr entgegenstand, hat sie gegen ihre Pflichten aus dem Sperrvertrag verstoßen. Sie hat den Zedenten im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Sperrvertrag aufrechterhalten worden wäre und die Beklagte pflichtgemäß für die Einhaltung der Sperre Sorge getragen hätte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch notwendigen weiteren Feststellungen getroffen werden können.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.05.2009 - 3 O 278/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2010 - 19 U 189/09 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.