Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - 2 K 13.1422


Gericht
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Änderung des Familiennamens „N.“ in „D.“
Die Kläger stammen ursprünglich aus Kasachstan. Durch Namenserklärung gemäß § 94 BFVG vom 17.6.1997 beim Standesamt St. legte die Mutter der Klägerin zu 2) den Vatersnamen ab, wählte die deutschsprachige Form des Vornamens „Rosa“ und bestimmte den Namen „N.“ zum Familiennamen. Ihre Tochter (die Klägerin zu 2) legte ebenfalls am 17.6.1997 den Vatersnamen ab und wählte die deutschsprachige Form des Vornamens „Julia“. Mit Erklärung nach § 94 BVFG vom 20.7.1998 wählten die Eheleute D1 die deutschsprachige Form des gemeinsamen Familiennamens „D2“ und erklärten, dass sich die Änderung auch auf den Geburtsnamen erstrecken solle, der Ehename geworden sei. Für den gemeinsamen Sohn Aleksandr, geboren am 2.4.1992, bestimmten sie als gesetzliche Vertreter die Ablegung des Vatersnamens und die deutschsprachige Form des Vornamens „Alexander“. Nachdem die Eltern der Klägerin zu 2) erneut geheiratet und nach deutschem Recht den gemeinsamen Ehenamen „N.“ bestimmten hatten, führte durch Bescheinigung des Standesamts I in Berlin die Klägerin zu 2) mit Wirkung vom 17.2.1999 den Namen Julia D2, geborene N. Beim Standesamt St. gaben die Eheleute D2 am 16.2.1999 mit Wirkung vom 17.2.1999 eine Erklärung über die Namensbestimmung in der Ehe nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ab und bestimmten den Geburtsnamen der Ehefrau „N.“ zum gemeinsamen Familiennamen. Für den Sohn Alexander wurde durch Beitrittserklärung der Eltern als gesetzliche Vertreter vom 16.2.1999 mit Wirkung vom 17.2.1999 ebenfalls der Ehename „N.“ als Geburtsname gewählt. Dadurch ergab sich für die Familie N. eine künftige Namensführung der Gestalt, dass in Deutschland die Familie den Namen „N.“, in Kasachstan weiter den Namen „D2“ bzw. in der kasachischen Schreibweise den Namen „D1“ führt. Am 27.8.1999 wurde ein weiterer Sohn (Paul) geboren. Dieser führte ab Geburt den Geburtsnamen „N.“
Am 23.10.2012 stellte der Kläger Alexander N. den Antrag, den Familiennamen in „D1“ umbenennen zu lassen. Er lebe seit 15 Jahren mit seinem aktuellen Familiennamen und könne sich mit diesem nicht identifizieren. Er habe keinerlei Verbindung zu diesem Namen entwickelt. Als Kind sei der Geburtsname ohne seine Wahl verändert worden. Er wolle seinen Geburtsnamen fortführen, da er sich mit ihm identifizieren könne und ihn wieder haben wolle. Mit Schreiben vom 31.1.2013 teilte die Beklagte mit, ein wichtiger Grund zur Namensänderung liege nicht vor. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 25.2.2013 gegeben. Eine Reaktion des Klägers Alexander N. erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 16.10.2012, eingegangen bei der Beklagten am 23.10.2012, ließ der Kläger Sergej N. die Namensänderung beantragen. Er sei am 13.6.1998 ins Bundesgebiet eingereist und seit 21.6.2001 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Familienname N. sei der Name der Mutter der Ehefrau. Bei der Namensänderung sei der Kläger Sergej N. davon ausgegangen, dass der Besitz eines deutschen Namens die grundlegende Voraussetzung zur Integration sei. Er habe sich über die nachfolgenden Konsequenzen dieser Handlung keine Gedanken gemacht. Die Eltern des Klägers Sergej N. seien russische Staatsbürger und lebten in Russland. Den Eltern seien weder die Tatsache der Namensänderung noch die Umstände des Verzichts auf den ursprünglichen Geburtsnamen mitgeteilt worden. Seit der Auswanderung habe sich der gesundheitliche Zustand der Eltern erheblich verschlechtert. Vater und Mutter litten seit der Trennung vom Sohn an einer Herzerkrankung. Der in Deutschland geborene jüngere Sohn sehe die Großeltern nur einmal im Jahr. Der Vater von Sergej N. habe im Jahr 2012 einen Herzinfarkt erlitten. Weitere Enkelkinder hätten die Eltern des Klägers nicht. Diese Situation belaste den Kläger Sergej N. seelisch so stark, dass er an Bluthochdruck und Schlafstörungen leide. Der Kläger wolle auf jeden Fall vermeiden, dass seine Eltern davon erfahren, dass er den Namen für den Namen seiner Schwiegermutter aufgegeben habe. In Kasachstan sei er unter seinem ursprünglichen Namen gemeldet und erledige mit diesem Namen alle behördlichen Vorgänge. Sollte das Grundvermögen der Eltern auf ihn übertragen werden, sei dies unmöglich, da die namensrechtliche Situation bis dato ungeklärt sei. Die hinkende Namensführung könne beseitigt werden, indem im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes der zu führende Familienname in den Familiennamen geändert werde, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen sei. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens sei gegeben, da die vorliegende schwierige Konstellation zu erheblichen seelischen Belastungen geführt habe, die einen Krankheitswert aufwiesen. Die Familie des Klägers Sergej N. unterstütze sein Anliegen und habe sich bereits im Jahr 2007 um die Möglichkeit der Namensänderung bemüht.
Mit Schreiben vom 28.11.2012 - eingegangen bei der Stadt St. am 10.12.2012 - wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 16.10.2012 beantragt, den Nachnamen des Klägers Herrn Sergej N., seiner Ehefrau Julia N., sowie des minderjährigen Sohnes Paul N. in den Namen „D1“ abzuändern. Die Namensänderung liege der ganzen Familie sehr am Herzen. Die Ehefrau Julia N. bestätige, dass der Ehemann seit Jahren an den Folgen der nicht durchdachten Namensänderung leide. Sie sei sich sicher, dass auch die körperlichen Beschwerden des Ehegatten auf die damalige Namensänderung zurückzuführen seien. Im Falle der Erbeinsetzung durch die Eltern des Ehemannes führe die Problematik des hinkenden Namens, unter Anwendung der erbrechtlichen Regelungen der Russischen Föderation zum faktischen Ausschluss der Inanspruchnahme der Eigentümerstellung des Erben.
Am 7.3.2013 wurde ein ärztliches Attest vom 25.2.2013 vorgelegt, ferner am 21.3.2013 ein ärztliches Schreiben vom 21.3.2013. Mit Schreiben vom 28.3.2013 wurden die Anträge - auch betreffend Alexander N. - ergänzt. Die psychische Erkrankung realisiere sich auch in erhöhtem Blutdruck. Der Kläger zu 1) werde durch das zuständige Notariat auf Verfügung des Gerichts am Wohnort seiner Eltern unter dem Namen D1 zur Erbschaftsannahme berufen, da er unter diesem Namen durch die Eltern bedacht werde. Die Frist zur Annahme der Erbschaft betrage nur 6 Monate. Aus welchem Grund der Kläger zu 1) gegenüber den kasachischen Behörden als Sergey D1 und gegenüber den deutschen Behörden unter anderem auch als Sergej N. auftrete, werde für die russischen Gerichte nicht nachvollziehbar erscheinen. Sei der Erbe nicht feststellbar, werde die Erbschaftsannahme durch den Staat veranlasst. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege somit vor. Die Kinder würden sich der Änderung des Familiennamens gemäß § 1617 Buchst. c BGB anschließen.
Mit Bescheid der Stadt St. vom 17.7.2013 wurden die Anträge auf Änderung des Familiennamens von Julia und Sergej N. sowie Paul N. in „D2“ abgelehnt. Als wichtiger Grund wurde weder die befürchtete erbrechtliche Problematik in der Russischen Föderation, insbesondere durch die hinkenden Namensverhältnisse angesehen, noch die gesundheitliche Problematik. Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
Am 21.8.2013 ließen die Kläger (Sergej N., Julia N., Paul N. und Alexander N.) Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg wegen Namensänderung erheben.
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, da ein Ehename abgeändert werden solle, sei es erforderlich, dass beide Ehegatten und das Kind gemeinschaftlich die Änderung ihres Familiennamens beantragten und dies als notwendige Streitgenossen gerichtlich geltend machten. Zumindest für den Kläger zu 1) seien Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Der Kläger Sergej N. sei kasachischer Staatsangehöriger. Die Klägerin zu 2) besitze sowohl die deutsche, als auch die kasachische Staatsangehörigkeit, der Kläger zu 3) (Paul N.) nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Es liege ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor. Irrelevant sei, dass der Kläger auf die Problematik des hinkenden Namens und auf die Unwiderruflichkeit der Namensänderung im Jahr 1999 hingewiesen worden sei. Die psychosomatischen Probleme im Zusammenhang mit der Namensänderung seien nicht absehbar gewesen. Der Kläger leide seit der Namensänderung an zunehmenden körperlichen Auswirkungen der namensrechtlichen Entscheidung aus dem Jahr 1999. Die psychosomatischen Auswirkungen äußerten sich insbesondere in zunehmenden Kopfschmerzen, hohem Blutdruck, Schlaflosigkeit und andauernden depressiven Zuständen des Klägers zu 1). Entsprechend den Feststellungen des Dr. med. B. leide der Kläger zu 1), Sergej N., seit der im Jahr 1999 erfolgten Namensänderung am depressiven Syndrom. Die psychische Erkrankung realisiere sich in Schlafstörungen und erhöhtem Blutdruck. Die seelische Belastung sei zunehmend mit der Erkenntnis entstanden, dass die Trennung der Familie die Eltern des Klägers zu 1) schwer getroffen habe. Diese lebten in Russland und legten viel Wert auf die familiäre Tradition und den Zusammenhalt der Familie. Sie litten an einer schweren Herzerkrankung. Diese Situation belaste den Kläger zu 1) seit Jahren. Derartige seelische Belastungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als wichtiger Grund für die Namensänderung anzusehen. Die seelische Belastung beruhe nicht auf Überempfindlichkeit des Klägers zu 1), sondern auf seinen traumatischen Erinnerungen und dem familiären Konflikt. Diese wichtigen Gründe seien nachvollziehbar und verständlich. Irrelevant sei, dass die Trennung von den Eltern in Russland freiwillig herbeigeführt worden sei. Den Klägern könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Heimatland und die Eltern vermissten und sich Sorgen machten. Derartige Konflikte seien menschlich nachvollziehbar und könnten nicht als mangelndes Integrationsinteresse gewertet werden. Unerheblich sei auch, dass der Name „N.“ an sich keine Beeinträchtigung oder Belastung darstelle. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung auf Seiten der Klägerin zu 2) bestehe ferner im Hinblick auf die hinkende Namensführung der Ehegatten. Gemäß Nr. 49 NamÄndVwV könne die hinkende Namensführung dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert werde, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen sei. Auf die unvermeidbaren Schwierigkeiten im Fall der testamentarischen Abwicklung nach dem Recht der Russischen Föderation seien die Eheleute N. erst nach den Hinweisen der Klägervertreterin aufmerksam geworden. Alle Bescheinigungen im Zusammenhang mit der staatlichen Registrierung des Klägers zu 1) als Erben und Eigentümer der Wohnung in Russland würden für Sergej N. erteilt. Die Vorlage derartiger Bescheinigungen in Russland werde zahlreiche Probleme verursachen, die letztendlich zum Ausschluss der Inanspruchnahme der Eigentümerstellung des Erben führen könnten. Falls die geerbte Wohnung vermietet werde, werde die steuerliche Abwicklung der Vermietung erschwert, da die russischen Behörden die Steuerbescheide für Sergej D. erlassen würden. Der Kläger zu 3) habe den Anspruch auf Namensänderung, weil der Name der Eltern geändert werde. Er wünsche sich, dass auch sein Name entsprechend dem elterlichen Familiennamen geändert werde. Der Kläger zu 4) (Alexander N.) habe den Anspruch auf Namensänderung entsprechend dem Familiennamen der Eltern. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Kläger am 20.7.1998 eine Erklärung zur Namensangleichung nach § 94 Abs. 1 BVFG abgegeben haben. Zweck der Regelung sei es, für den Personenkreis aus Integrationsgründen eine erleichterte Umwandlung des Namens in die in Deutschland üblichen Namensformen zu ermöglichen. § 94 BVFG schließe eine spätere Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht aus. Auch die Einbürgerung stehe der Namensänderung nicht entgegen. Die Entlassung aus der kasachischen Staatsbürgerschaft könne bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen. Die Einbürgerung könne die Problematik der hinkenden Namensverhältnisse nicht beseitigen.
Die Kläger beantragen:
1) Der Bescheid der Beklagten vom 17.7.2013 wird aufgehoben.
2) Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen der Kläger „N.“ in „D2“ abzuändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Herr Alexander N. sei nicht Gegenstand des Bescheids der Stadt St. vom 17.7.2013 gewesen und sei daher auch nicht klageberechtigt. Auf das Schreiben der Stadt St. vom 31.1.2013 sei keine Reaktion erfolgt. Frau N. wie auch der Sohn Alexander N. besäßen sowohl die deutsche als auch die kasachische Staatsangehörigkeit. Der Sohn Paul N. sei nur deutscher Staatsangehöriger. Das Ehepaar N. und der Sohn Alexander hätten aufgrund der Staatsbürgerschaft in Kasachstan bzw. Deutschland eine hinkende Namensführung. Nach kasachischem Recht führten sie den Namen „D1/D1a“, nach deutschem Recht „N.“ Auf diese Problematik sei das Ehepaar und der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Sohn eingehend in Vorgesprächen vor Abgabe der entsprechenden Namenserklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB von „D2“ auf „N.“ hingewiesen worden. Die Familie N. habe die hinkenden Namensverhältnisse freiwillig und ohne jeden Zwang herbeigeführt. Die Fallgruppe nach Nr. 49 NamÄndVwV sei daher nicht oder nur bedingt anwendbar, da die Familie in keinster Wiese gezwungen gewesen sei, die deutsche Namensführung „N.“ zu erwerben. Die Einbürgerung von Herrn Sergej N. erfolge unter der Auflage, dass er seine kasachische Staatsangehörigkeit ablegen müsse. Als „nur“ deutscher Staatsbürger entfalle automatisch die hinkende Namensführung in Kasachstan. Da alle Namenserklärungen in Deutschland abgegeben worden seien, habe Herr N. einen lückenlosen Nachweis über die Namensänderung von „D1“ in „N.“ mit allen Zwischenschritten. Sein deutscher Ausweis werde künftig „N., geb. D2“ lauten. Unverständlich sei, dass die beantragte Änderung in die Schreibweise „D2“ wieder zu einer hinkenden Namensführung führen würde, weil die gemäß Reisepass nachgewiesene Schreibweise „D1“ laute. Bereits die Schreibweise „D2“ sei das Ergebnis einer Namenserklärung gemäß § 94 BVFG. Diese Erklärung nach deutschem Recht sei ausschließlich dem Personenkreis Vertriebener oder Spätaussiedler zur erleichterten Eingliederung vorbehalten. Alle Namenserklärungen der Familie N. entsprächen in vollem Umfang der vom Gesetzgeber beabsichtigten Möglichkeit einer schnelleren Integration in die deutsche Gesellschaft. Die Familien N. werde in Deutschland bei den Finanzbehörden keine Probleme zu erwarten haben, da die Veränderung in der Namensführung lückenlos nachgewiesen werden könne. Die Namensführung der Familie bestehe seit 1999 und es entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, dass die Eltern von Herrn N. nicht wüssten, wie ihr Sohn und ihre Enkelsöhne mit Familiennamen hießen. Die Familie habe die Situation selbst herbeigeführt durch eine Vielzahl namensrechtlicher Erklärungen. Vor jeder Namenserklärung sei immer eine eingehende Beratung durch das Standesamt geleistet worden. Wie die Aussicht auf eine evtl. zu erwartende Erbschaft in der Russischen Föderation durch die Ablegung der kasachischen und Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit sei, könne nicht beurteilt werden. Der Name stehe nach Nr. 30 Abs. 2 NamÄndVwV nicht zur freien Disposition und könne nicht geändert werden, wenn er den Betroffenen nicht mehr gefalle oder angenehm sei. Auch eine stärkere Wirkung auf Dritte (russische Behörden) sei keine ausreichende Begründung. Die angeführte seelische Beeinträchtigung könne nicht schlüssig durch die Namensführung erklärt werden, vor allem sei nicht ersichtlich, dass die Großeltern in der russischen Föderation durch die seit immerhin 14 Jahren bestehende unterschiedliche Namensführung den Kontakt mit der Familie in Deutschland abbrechen würden. Mit Wirkung vom 3.12.2013 habe der Kläger Sergej N. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Am 14.2.2014 habe er persönlich in der Einbürgerungsbehörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass er in den kommenden Woche bei den kasachischen Behörden vorsprechen und die Entlassung aus dem kasachischen Staatsverband beantragen werde. Ferner werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.3.2014 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
Die Kläger zu 1) bis 3) haben die Verpflichtungsklagen in Form der Versagungsgegenklagen als Streitgenossen erhoben, nachdem Sie die Änderung des gemeinsamen Familiennamens beantragen (§§ 64 VwGO 62 Abs. 1 ZPO, 1355 BGB; BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BayVBl 1983 S. 219).
Die Klage des volljährigen Klägers zu 4) Alexander N. ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da sein Begehren mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28. März 2013 wiederholt bzw. wiederaufgegriffen wurde und eine Entscheidung durch die Beklagte seither nicht erfolgt ist. Nach übereinstimmendem Willen der Beteiligten wurde die Klage vorliegend miteinbezogen.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung des jeweiligen Familiennamens von „N.“ in „D2“. Der ablehnende Bescheid der Stadt St. vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1), 2) und 3) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens darf gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz -NamÄndG- nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch die Namensänderung betroffenen Dritten und vor dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Namensbeibehaltung gehören (vgl. BVerwG
Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG kommt der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz vom 11.8.1980 in der Fassung vom 18.4.1986 (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden muss. Die Verwaltungsvorschrift ist Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung. Zugleich lässt sie erkennen, von welchen Grundgedanken der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Begriffs „wichtiger Grund“ in das Namensänderungsgesetz ausgegangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg
Der Vortrag des Klägers zu 1) Sergej N., wonach er infolge des Tragens des Namens „N.“ bzw. die Änderung seines Nachnamens in den Namen „N.“ erkrankt sei, führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund für die erneute Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG anzunehmen wäre.
Eine seelische Belastung durch die Namensführung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 30; Beschl. v. 17.3.1987 - Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 59). Voraussetzung ist hierbei nicht, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59). Maßgeblich hierbei ist ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Probleme noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Namensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach o.g. Rechtsprechung nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Bei Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung hat, der Name hafte ihm als Bürde an. Das Namensänderungsrecht setzt sonach einen besonderen - allgemein nachvollziehbaren - Härtefall voraus. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
Der Kläger zu 1) und dessen Frau, die Klägerin zu 2), führen gesundheitliche Belastungen und Erkrankungen des Klägers zu 1) in Form von Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Bluthochdruck und Depressionen auf die Änderung des Namens in den Namen N. zurück. Dies ist weder verständlich noch nachvollziehbar. Das ärztliche Attest der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 25. Februar 2013 belegt lediglich, dass der Kläger zu 1) am 19. Februar 2013 im Rahmen der ambulanten Sprechstunde mitgeteilt habe, dass er gewisse psychische Probleme, die mit einer gewünschten Namensänderung zusammenhängen würden, als Ursache für seine körperlichen Beschwerden sehe. Ihm wurde empfohlen, zur weiteren Abklärung einen entsprechenden Spezialisten, nämlich einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufzusuchen. Nach dem Attest vom 25. Februar 2013 werde der Kläger zu 1) in der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis seit 2008 durchgehend mit Diagnosen in Form von arterieller Hypertonie, Hypercholesterinemie, Hyperurichemie, PHS linke Schulter, Lumbalgien und Nikotinabusus behandelt. Dass auch die unterzeichnende Frau Anna F. - nebenstehend auf dem Briefkopf „Naturheilverfahren“ - davon ausgehe, dass die psychischen Probleme mit der gewünschten Namensänderung zusammenhingen, bestätigt sie nicht. Sie bestätigt auch nicht, dass die psychischen Probleme Ursache für die körperlichen Beschwerden seien. Vielmehr verweist sie lediglich auf die fachliche Abklärung durch einen Spezialisten.
Nach dem Schreiben von Dr. med. F. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, vom 21. März 2013, liegt von psychiatrischer Seite beim Kläger zu 1) ein depressives Syndrom vor. Einen Zusammenhang zur Namensänderung bzw. dem Wunsch auf erneute Namensänderung stellt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, allerdings nicht her. Vielmehr lässt er die Ursache der Diagnose ungeklärt. Er stellt im Wesentlichen lediglich dar, was ihm der Kläger zu 1) geschildert hat, nämlich dass dieser die Ursache für sein Leiden in der Namensänderung sieht, ohne dass Dr. B. selbst diese Schlussfolgerung bestätigt oder nachvollzieht. Einen Zusammenhang zur Namensänderung stellt somit allein der Kläger zu 1) her im Rahmen der im Schreiben vom 21. März 2013 enthaltenen Vorgeschichte. Möglich erschiene demgegenüber auch ein Zusammenhang der vorgetragenen Schlafstörungen und Kopfschmerzen mit den beim Kläger zu 1) vorhandenen Erkrankungen des Bewegungsapparats oder auf internistischer Seite (Bluthochdruck).
Nachvollziehbar und verständlich ist demgegenüber, wenn der Kläger zu 1) unter der Auswanderung nach Deutschland an sich, d. h. insbesondere der Trennung von seiner in Russland lebenden Familie, leidet und unter der weiten räumlichen Entfernung zu seiner früheren Heimat. Dies mag umso näher liegen, als die Eltern nach seinem Vortrag mittlerweile schwer erkrankt sind - zudem ein gewisses Alter aufweisen und möglicherweise pflegebedürftig sind oder werden - und er sich von Deutschland aus nur schwer bzw. gar nicht um sie kümmern kann. Nachvollziehbar ist, wenn der Kläger zu 1) unter dieser Gesamtsituation leidet. Es wird nämlich auch vorgetragen, dass die seelische Belastung zunehmend mit der Erkenntnis entstanden sei, dass die Trennung der Familie die Eltern des Klägers zu 1) schwer getroffen habe.
Eine Beweiserhebung durch das Gericht war im Zusammenhang mit der vorgetragenen seelischen Belastung des Klägers zu 1) nicht veranlasst.
Die Einholung eines Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO, 404, 412 ZPO). Sie ist dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen müsste, u. a. wenn ein bereits vorliegendes Gutachten auch für die nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche enthält oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünde. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens deshalb, weil es der Ausforschung dienen würde und eine Gutachtenserstellung ins Blaue hinein darstellen würde. Die Kammer war insbesondere nicht gehalten, mittels Beweiserhebung zu eruieren, worauf die psychische Erkrankung des Klägers zu 1) zurückzuführen ist. Den zum einen stellt sich dies als Ausforschung dar, da ein konkreter Anhalt für eine Beweiserhebung nicht vorliegt und sich auch nicht aufdrängt. Denn die vorgelegten ärztlichen Schreiben stellen aus ärztlicher Sicht schon keinen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers zu 1) und der Namensänderung her. Es fällt auch auf, dass der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie nicht schon vor dem Verfahren zur Namensänderung zum Zwecke der Behandlung einer psychischen Erkrankung konsultiert wurde und er die Problematik der Namensänderung gerade nicht im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung aufgeworfen hat, sondern erst im laufenden Verfahren der Namensänderung bemüht wurde.
Zudem kommt es - wie ausgeführt - auf den objektiven Maßstab an. Die seelische Erkrankung des Klägers zu 1) ist zwar im Zusammenhang mit der Auswanderung an sich, nicht aber mit der Namensänderung nachvollziehbar. Es ist auch objektiv nicht nachvollziehbar, dass den Kläger zu 1) der Name nun belasten soll, den er in einer Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Schritten ausdrücklich und freiwillig für sich und seine Familie gewählt hat und bereits über viele Jahre führt. Bei Erklärung der nachträglichen Bestimmung der Namensführung in der Ehe nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB am 16.2.1999 wurden die Kläger zu 1) und 2) zudem über die Unwiderruflichkeit belehrt - sogar mittels eines Dolmetschers. Nicht nachvollziehbar - jedoch auch nicht ausschlaggebend - ist auch, dass die Kläger trotz der Namensnennung bei Annahme eines Telefonats, insbesondere aber bei brieflichem Kontakt den Eltern bzw. Großeltern über so viele Jahre die Namensänderung gänzlich verheimlicht haben wollen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Name „D2“ dem Kläger zu 1) als Geburtsname erhalten bleibt.
Auch die vorgetragene Problematik im Falle des Erbes einer Immobilie von den Eltern des Klägers zu 1) überzeugt nicht in dem Sinne, dass vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG auszugehen wäre. Zum einen leben derzeit wohl noch beide Eltern. Wann der Erbfall eintreten soll, ist unklar. Die Namensänderung kann der Kläger zu 1) lückenlos durch Urkunden nachweisen, die er heute schon übersetzen und beglaubigen lassen könnte, um das aufgeworfene Fristproblem von sechs Monaten, innerhalb denen das Erbe angetreten werden müsste oder der Erbe gefunden werden müsste, zu umgehen. Der Kläger zu 1) könnte zudem in Russland beim zuständigen Notar die notwendigen Unterlagen bereits jetzt zeitgerecht hinterlegen und sich auch weiter anwaltlich beraten lassen, um Problemen bürokratischer Art im Fall des Erbfalls vorzubeugen. Der Kläger zu 1) könnte sich ferner vor Ort einen Vertreter suchen, der für ihn die notwendigen Angelegenheiten im Umgang mit Behörden oder einem Notar erledigen kann. Im Übrigen besteht auch in Russland durch das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation eine rechtliche Grundlage zum russischen Erbrecht (vgl. www.e...de/Aktuell/Internationales-Erbrecht-Russland.html). Hierbei muss die Änderung der Staatsangehörigkeit von der Namensänderung getrennt werden. Die Problematik eines hinkenden Namens erledigt sich für den Kläger zu 1) mit Aufgabe der kasachischen Staatsangehörigkeit. Steuerrechtliche Probleme, die mit dem Erbe einer Immobilie in Russland sich in Russland oder in Deutschland ergeben mögen, mögen mit der Staatsangehörigkeit oder dem jeweiligen Steuerrecht, nicht aber mit der Namensänderung in Zusammenhang stehen und sind daher in diesem Verfahren ohne Belang (vgl. www.i...com/de/publikations, wonach nach russischem Recht auch Ausländer Grundstückseigentümer in Russland werden dürfen. Der Unterschied mache sich erst beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien bemerkbar, da in diesem Fall die Steuer 30% betrage und auf Steuerabzüge die Ausländer in Russland kein Recht hätten).
Bei den Klägern zu 2) und 3) (Julia und Paul N.) folgt der Antrag offensichtlich dem Grund der Einheitlichkeit des Familiennamens mit dem Kläger zu 1). Sie haben eigene Gründe zur Ausfüllung des Begriffs „wichtiger Grund“ nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Namensänderung kann auch nicht nach Nr. Nr. 49 NamÄndVwV erfolgen, um eine sog. hinkende Namensführung zu beseitigen.
Beim Kläger zu 1) ist absehbar, dass er bald nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen wird, so dass die Voraussetzungen der Nr. 49 NamÄndVwV mangels deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit damit hinfällig werden. Er selbst hat nach unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite gegenüber der Einbürgerungsbehörde geäußert, dass er die Entlassung aus der kasachischen Staatsangehörigkeit beantragen werde, nachdem dies Bedingung seiner Einbürgerung ist. Der Kläger zu 3) hat derzeit nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 4), ist nicht ersichtlich, dass sie, wenn bezüglich des Klägers zu 1) die hinkende Namensführung entfällt, d. h. er nur noch den Namen „N.“ trägt, selbst den Namen D2 führen wollten.
Zudem kommt Nr. 49 NamÄndVwV aus folgenden Gründen vorliegend nicht zur Anwendung:
Die Klägerin zu 2), ehemals geb. U.a, seit 1991 verheiratete D1 bzw. D2 (nach § 94 BVFG), nahm 1999 den Geburtsnamen „N.“ an (Bescheinigung des Standesamts I Berlin vom 10.3.1999). Die Annahme des Namens „N.“ als Familiennamen der Kläger zu 1) und 2) mit Erklärungen vom 16.2.1999 beruhte indes auf Art. 10 Abs. 2 EGBGB, § 1355 Abs. 2 BGB wobei der Kläger zu 4) gemäß § 1616a BGB a. F. (nun § 1617c BGB) den Ehenamen der Eltern „N.“ erhielt. Denn den Klägern kam die Regelung zugute, als Spätaussiedler, die bereits einen Ehenamen führten - nämlich „D2“- den künftig zu führenden Ehenamen mit dem Ziel neu zu bestimmen, den Geburtsnamen des volksdeutschen Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen (vgl. BayObLG, B. v. 26.5.1999 - 1 Z BR 200/98;BGH, B. v. 21.3.2001 - XII ZB 83/99 - juris) - nämlich „N.“ Das Namensänderungsrecht gibt indes keine Rechtsgrundlage, eine nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren (BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84). Denn die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts umzukehren. Vielmehr verbleibt es bei Nr. 46 NamÄndVwV, wonach die Wiederherstellung eines Familiennamens, der durch einen familienrechtlichen Vorgang untergegangen ist, im Allgemeinen nur nach den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts möglich ist.
Die Klägerin zu 2) hat wie der Kläger zu 1) sonach selbst freiwillig im Jahr 1999 die Namensführung „N.“ - auch für den 1992 geborenen Kläger zu 4) - beantragt und wurde über die Unwiderruflichkeit belehrt. Der Kläger zu 3) erhielt den Namen „N.“ mit Geburt. Dass die Kläger zu 1) und zu 2) sich damals über die Erklärung zur Namensführung getäuscht hätten oder diese - trotz Belehrung mittels Dolmetschers - nicht verstanden hätten, ergibt sich nicht. Dem steht schon entgegen, dass sie über 10 Jahre mit diesem Namen gelebt und im Rechtsverkehr damit aufgetreten sind.
Davon abgesehen bestehen für den Namen „D2“ zwei Schreibweisen, nämlich die deutschsprachige Form nach freiwilliger Erklärung gemäß § 94 BVFG und die kasachische Form. Beide Formen begegnen in Deutschland aufgrund der Konsonantenfolge „dm“ Ausspracheproblemen und Problemen bei der Schreibweise nach Aussprache. Sie werden auch im Verfahren nicht einheitlich verwendet (vgl. z. B. Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2012, Bl. 72 der Behördenakte „D1“ und Klageschrift vom 14.8.2013 „D2“). Auch dies spricht eher gegen die begehrte Namensänderung, obwohl es hierauf letztlich nicht ankommt.
Der fast 22-jährige Kläger zu 4) führt den Namen „N.“ seit seinem 7. Lebensjahr. Er ist in Deutschland aufgewachsen und hat diesen Namen ganz offensichtlich im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung verwendet. Geradezu unverständlich ist daher der Vortrag, er könne sich damit nicht identifizieren. Verständlicher wäre vielmehr, dass der Name „D2“ für ihn ein fremder Name ist. Nach Nr. 30 Abs. 4 Satz 3 NamÄndVwV wiegt lediglich bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber bereits häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.
Unter Anlegen eines objektiven Maßstabes sind die jeweils von Klägerseite angeführten Gründe zur Namensänderung sonach nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung und Kontinuität des Namens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Insbesondere bei den volljährigen Klägern, die typischerweise im Berufsleben und im Rechtsverkehr unter dem Namen „N.“ jahrelang aufgetreten sind, hat die Identifikationsfunktion hohes Gewicht. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens als Merkmal zur Identifizierung verlangt wiederum Kontinuität, so dass die Kammer keinen gewichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG erkennen kann. Es besteht daher kein Anspruch auf Änderung des Namens von „N.“ in D2 (bzw. auch nicht in D1).
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kläger haben die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
- 1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, - 2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, - 3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, - 4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, - 5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
- 1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, - 2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, - 3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, - 4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, - 5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
- 1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, - 2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, - 3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, - 4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, - 5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder - 2.
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
- 1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, - 2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, - 3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, - 4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, - 5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.