Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 19. Nov. 2014 - RN 9 K 14. 1377

bei uns veröffentlicht am19.11.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5 ZB 15.142, 23.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die im Melderegister erfolgte Löschung des Namenszusatzes „Graf von R.“ in seinem Familiennamen aufzuheben.

Laut einem Vermerk in der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte wurde für den Kläger am 28. Dezember 2009 der Namenszusatz „Graf von R.“ in das Melderegister eingetragen. Die Eintragung erfolgte offenbar aufgrund der Vorlage einer englischsprachigen Urkunde („Sovereign Letters Patent of Recognition and Confirmation of Noble Title“). Die die Urkunde unterzeichnende Person war als „HRM Queen S. A. L., President-United Humanitarian Organization, Queen of the South, Queen Power of F. Faith for Salvation“ bezeichnet. Ob der Kläger auch eine deutschsprachige Übersetzung der Urkunde mit vorgelegt hatte, ist zwischen den Beteiligten strittig. Nach unstrittigem Vorbringen stellte der Beklagte dem Kläger in der Folgezeit auch einen Reisepass und einen Personalausweis aus, dabei war seinem Familiennamen jeweils der Namenszusatz „Graf von R.“ angefügt.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der eingetragene Adelstitel aus den Meldeunterlagen von Amts wegen gelöscht worden sei, da er unter falschen und unzureichenden Tatsachen irrtümlich eingetragen worden sei. Die Eintragung sei aufgrund einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunde erfolgt, die Amtssprache sei jedoch gemäß Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) deutsch. Zudem dürften käuflich erworbene Adelsbezeichnungen weder als Bestandteil des Namens noch als Künstlername im Melderegister eingetragen werden. Die Löschung des Namenszusatzes im Melderegister habe auch zur Folge, dass die Ausweispapiere des Klägers ungültig seien, da sie mit falscher Namensführung ausgestellt worden seien. Der Kläger wurde aufgefordert, Personalausweis und Reisepass unverzüglich vorzulegen und neu zu beantragen. Eine Neuausstellung werde kostenfrei erfolgen.

Am 26. November 2013 legte der Kläger zur Niederschrift des Beklagten Widerspruch gegen „diesen Vorgang“ ein.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Landratsamt ... habe den Fall als Fachaufsichtsbehörde geprüft und mitgeteilt, dass der Widerspruch nicht zulässig sei; gegen die Entscheidung vom 18. November 2013 sei vielmehr innerhalb eines Jahres Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg einzureichen, wenn dagegen vorgegangen werden solle. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass der Kläger seine Ausweispapiere neu zu beantragen habe, falls von einer Klage abgesehen werde; die Neuausstellung werde für ihn kostenfrei erfolgen.

Der Kläger ließ mit am 18. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage erheben und in diesem und weiteren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten unter anderem vortragen, er habe im Dezember 2009 beim Passamt des Beklagten einen neuen Reisepass beantragt und unter Vorlage insbesondere eines Adelsbriefes und einer notariell beglaubigten Übersetzung die Eintragung des Namenszusatzes „Graf von R.“ erbeten. Am 28. Dezember 2009 habe er den Reisepass mit dem eingetragenen Namenszusatz erhalten. Am 4. November 2010 habe er vom Beklagten auch einen Personalausweis mit dem Namenszusatz ausgestellt bekommen. Pass und Reisepass seien nicht unrichtig. Weder das Passgesetz (PassG) noch das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) untersagten im Gesetzestext oder den Durchführungs- bzw. Ausführungsverordnungen die Möglichkeit des Transports des Namenszusatzes in den Familiennamen. Auch sonst könne der Beklagte keine gesetzliche Vorschrift benennen, die den gegenständlichen Namenszusatz untersage. Selbst wenn der Namenszusatz nicht eintragungsfähig sein sollte, sei durch die Ausstellung der Ausweispapiere durch den Beklagten beim Kläger ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch eine später erlangte Diplom-Urkunde der Privaten Fachhochschule N. über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), bei Arbeitgeber, Banken und Versicherungen hinterlegte Daten sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kopien der Schreiben verschiedener Versicherungen, eines Bekleidungsunternehmens und des Finanzamtes ..., einer Kfz-Zulassungsbescheinigung, einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer ... über eine Teilnahme an einem Seminar „Ladungssicherung für die verladende Wirtschaft sowie Speditionen und Transportunternehmen“, einer Bescheinigung eines Software-Unternehmens über eine Schulungsteilnahme des Klägers sowie eines Kontoauszugs enthielten den Namenszusatz, der sich somit als Ausdruck der Identität und Individualität des Klägers darstelle. Hieran sei der Beklagte gebunden, unabhängig davon, ob der Namenszusatz zu Recht oder zu Unrecht geführt werde. Das Rechtsstaatsprinzip schütze das Vertrauen, überwiegende öffentlich-rechtliche Belange seien vom Beklagten nicht dargetan. Daher könne sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, wonach eine etwaige fehlende Eintragungsfähigkeit eines Namenszusatzes unter dem Aspekt von Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 des Grundgesetzes (GG) zwingend hinter einem entstandenen Vertrauensschutz zurückzustehen habe. Es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob der Bereich des Personenstands- oder Melderegisters tangiert sei; die behördliche Löschmaßnahme im Melderegister ließe sich daher in ihrer inhaltlichen Zulässigkeit nicht ausschließlich personenstandsrechtlich beurteilen, sie stelle einen Eingriff in die Grundrechte bzw. eine vom Vertrauensschutz getragene Rechtsposition des Klägers dar, die er aufgrund einer lange zurückliegenden Eintragung durch den Beklagten erlangt habe. Nachdem der Kläger kein Recht nach Art. 8 MeldeG geltend mache, trage er auch nicht die Beweislast dafür, dass das Melderegister durch die Löschmaßnahme unrichtig geworden sei; vielmehr sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtmäßigkeit der ausgeführten Löschung. Bisher sei aber nicht mitgeteilt worden, warum die Eintragung unrichtig sei. Die Eintragung sei im maßgeblichen Zeitpunkt rechtens gewesen und der Umstand, dass nicht gleichzeitig eine Berichtigung des Personenstandsregisters vorgenommen worden sei, stelle ein Behördeninternum dar, für das der Kläger nichts könne. Im Übrigen liege kein Widerrufsgrund nach Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vor, außerdem sei die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verstrichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf den Inhalt der jeweiligen Schreiben Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zuletzt im Schriftsatz vom 5. November 2014,

die Löschung des Namenszusatzes „Graf von R.“ im Nachnamen des Klägers „... Graf von R.“ aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die Klage sei teilweise unzulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 18. November 2013 stelle lediglich eine bloße Mitteilung über die erfolgte Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen dar. „Bescheidsqualität“ werde man diesem Schreiben nicht entnehmen können, so dass hiergegen auch keine Anfechtungsklage statthaft sei. Ungeachtet dessen sei die Klage aber jedenfalls unbegründet, da die Löschung zu Recht erfolgt sei. Rechtsgrundlage für die erfolgte Löschung sei nicht Art. 48 oder 49 BayVwVfG, sondern Art. 10 Abs. 1 MeldeG. Soweit man dieser Berichtigung oder Ergänzung Verwaltungsaktqualität zubillige, stelle sie keine Rücknahme und keinen Widerruf der vorherigen Eintragung dar. Der für eine „Rückgängigmachung der Löschung“ bzw. Eintragung des Namenszusatzes erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit des derzeitigen Standes des Melderegisters sei nicht geführt, die Beweislast trage der eine Berichtigung begehrende Einwohner. Eine entsprechende Personenstandsurkunde habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Schreibweise in einem Reisepass oder ähnlichem sei nicht maßgeblich. Auch die sonstigen vom Kläger vorgelegten Unterlagen eigneten sich nicht als Nachweis, insbesondere soweit sie in englischer Sprache abgefasst seien. Ungeachtet dessen handle es sich bei dem Titel „Graf von R.“ um keinen eintragungsfähigen Namenszusatz bzw. um einen realen Adelstitel. Ein „Königreich der P.“ gebe es nicht, bei den von einer „Queen S. A. L.“ geführten Titeln handle es sich um Fantasietitel, die mit der Republik der P. in keinem realen Zusammenhang stünden. Der Kläger sei offenbar einem „Titelhändler“ aufgesessen, der über eine Internet-Handelsplattform in großem Umfang Pseudo-Adelstitel vertreibe, die jedoch nicht eintragungsfähig seien.

In der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Behördenakte befindet sich insbesondere eine am 22. August 2014 ausgestellte Eheurkunde über die 1983 erfolgte Eheschließung des Klägers. Nach dieser Eheurkunde lautet der Familienname des Klägers schlicht „...“, ohne einen Namenszusatz.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung auf die Inhalte der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß erhoben.

a) Die Klage richtet sich gegen die Fortschreibung des Melderegisters, mit der der Namenszusatz „Graf von R.“ im Familiennamen des Klägers gelöscht und über die der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 18. November 2013 informiert worden ist. Eine auf Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) gestützte Fortschreibung des Melderegisters durch den Beklagten stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VG Regensburg, U. v. 11.9.2012 - RN 9 K 12.2 - juris Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 MeldeG ermächtigt die Meldebehörde, Daten auch von Amts wegen zu berichtigen, wenn diese von ihr als unzutreffend erkannt werden. Auf eine Einwilligung des Meldepflichtigen, von dem die zu berichtigenden Daten regelmäßig geliefert wurden, kommt es dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an; vielmehr kann die Berichtigung auch gegen einen erklärten Willen des Betroffenen erfolgen. Ein derartiges hoheitliches Vorgehen stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG dar, gegen den nach § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) - einzig - eine Anfechtungsklage statthaft ist. Insbesondere liegt bei der nach außen bekanntgegebenen und nach außen wirkenden Berichtigung auch eine „Regelung“ im Sinne des Art. 35 BayVwVfG vor, da gegenüber dem Meldepflichtigen und Stellen, an welche die Meldedaten übermittelt werden, künftig andere als die von ihm gelieferten Daten im melderechtlichen Sinne rechtserheblich sein sollen; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG stellt somit die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass von Verwaltungsakten zur Berichtigung von Melderegisterdaten dar (so bereits zur Vorgängerregelung BayVGH, U. v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 - juris-Rn. 15). Im Übrigen fasste offenbar auch der Beklagte selbst sein Schreiben vom 18. November 2013 jedenfalls zunächst als Verwaltungsakt auf, zumindest bezeichnet er es im Schreiben vom 23. Januar 2014 als „Entscheidung vom 18.11.2013“.

b) Da die betreffende Änderung des Melderegisters in Bezug auf den erfassten Namen des Klägers diesem mit Schreiben vom 18. November 2013 ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt worden ist, gilt für die Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist. Diese ist mit der am 18. August 2014 eingegangenen Klage offensichtlich gewahrt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Fortschreibung des Melderegisters ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Meldebehörde hat das Melderegister, wenn es unrichtig oder unvollständig ist, nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Dabei ist für die Meldebehörde grundsätzlich die Schreibweise der Namen in den Personenstandsurkunden maßgebend (vgl. VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 12 mit Verweis auf Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Stand: Juli 2012, Art. 3 MeldeG Rn. 16). Dementsprechend ist es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach (U. v. 19.12.2012 - AN 5 K 12.1731 - juris Rn. 14), der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht Aufgabe der Meldebehörde, letztlich selbst in einem melderechtlichen Verfahren den rechtmäßigen Familiennamen festzustellen; vielmehr hat die Klärung der Namensfrage - auch im Interesse der Rechtssicherheit - in den hierfür einschlägigen spezialgesetzlichen Verfahren zu erfolgen, etwa nach dem Personenstandsgesetz (PStG) oder nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG); die Feststellung des rechtmäßigen Familiennamens kann nämlich unter Umständen komplexe rechtliche Fragen des Namensrechts, ausländischer Namensrechte, des Familienrechts und des Internationalen Privatrechts aufwerfen, zu deren - für alle Rechtsgebiete einheitlichen - Beantwortung nicht die Meldebehörden, sondern die fachlich darauf spezialisierten und insoweit besonders sachkundigen Behörden nach den hierfür einschlägigen Gesetzen und in den insoweit vorgesehen Verfahren berufen sind.

Die mögliche Komplexität einer derartigen Frage zeigt sich gerade auch anhand der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris). Danach soll zwar jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur der von der Rechtsordnung zugelassene, sondern ausnahmsweise auch ein nur tatsächlich geführter Name vom Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst sein und zum Erfordernis führen können, den Kriterien der Verhältnismäßigkeit entsprechend eine Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls wie etwa dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden einerseits und dem Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute, andererseits. Bezeichnenderweise wurde diese komplexe Frage vom Bundesverfassungsgericht aber auch gerade anlässlich eines beim Standesamt gestellten Antrags auf Eintragung eines Familiennamens in das Familienbuch behandelt, nicht im Rahmen eines melderechtlichen Verfahrens.

Zu den für die Frage der Berichtigung des Melderegisters sonach maßgeblichen Personenstandsurkunden zählen nach § 55 Abs. 1 PStG beispielsweise Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger während des Gerichtsverfahrens keine Personenstandsurkunde vorgelegt, aus der sich für ihn ein anderer Familienname als „...“ bzw. ein um den begehrten Namenszusatz „Graf von R.“ ergänzter Familienname ergibt. Vielmehr hat der Beklagte dem Gericht mit den Akten eine am 22. August 2014 ausgestellte und den Kläger betreffende Eheurkunde vorgelegt, wonach er als Familiennamen unverändert den Namen „...“ trägt, also ohne einen Namenszusatz wie „Graf von R.“.

Daher hatte die Meldebehörde des Beklagten für die Frage der vorgenommenen Fortschreibung des Melderegisters auf den Familiennamen „...“ ohne den begehrten Namenszusatz abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Inhalt des Personenstandsregisters in den vergangenen Jahren insoweit unverändert geblieben, die davon abweichende Eintragung im Melderegister von der Meldebehörde in Unkenntnis dieses Umstandes oder ohne dessen Berücksichtigung vorgenommen worden war und die vorgenommene Dateneintragung erst später von ihr als unzutreffend erkannt worden ist.

b) Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit dem Kläger sogar bereits Personaldokumente wie Reisepass oder Personalausweis mit dem begehrten Namenszusatz „Graf von R.“ ausgestellt hat. Reisepass oder Personalausweis stellen zum einen jedenfalls keine Personenstandsurkunden im Sinne des § 55 Abs. 1 PStG dar. Wie zuvor bereits ausgeführt können aber grundsätzlich nur entsprechende Personenstandsurkunden die Grundlage für eine Fortschreibung des im Melderegister erfassten Namens bilden. Dies gilt umso mehr, als durch einen Reisepass oder einen Personalausweis der Name des Betroffenen gerade nicht verbindlich festgestellt wird, wie auch das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem bereits oben zitierten Urteil vom 23. Juli 2013 (Au 1 K 13.90 - juris Rn. 12 f) aufgezeigt hat. Mit der Ausstellung eines Passes oder Personalausweises werden nämlich keine Rechte des Betroffenen begründet, abgeändert oder verbindlich festgestellt, vielmehr soll dieser mit derartigen Papieren in die Lage versetzt werden, seiner Pass- bzw. Ausweispflicht nachzukommen und sich über seine Person auszuweisen; Reisepass und/oder Personalausweis sind bei unrichtigen Namenseintragungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PassG bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PAuswG ungültig. Nachdem durch einen Reisepass oder einen Personalausweis der Name des Betroffenen nicht verbindlich festgestellt wird und diese Dokumente im Fall fehlerhafter Eintragungen ungültig sind, konnte der Kläger allein auf deren Basis auch kein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass die von ihm erwirkte Namensschreibweise in diesen Personaldokumenten für Personenstands- oder Melderegister maßgeblich sein werde.

c) Schließlich ändern auch der bereits oben zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2002 (1 BvR 1646/97 - juris), auf den sich der Kläger beruft, und eine damit erfolgte Geltendmachung von Vertrauensschutz nichts an der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen dem Vorbringen des Klägers nämlich schon keineswegs ausgeführt, eine etwaige fehlende Eintragungsfähigkeit eines Namenszusatz habe unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 GG „zwingend hinter einem entstandenen Vertrauensschutz zurückzustehen“. Vielmehr sah es (nur) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen als erforderlich an, die das Oberlandesgericht in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (noch) nicht vorgenommen habe. Es konnte daher im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebots des Vertrauensschutzes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Daher hatte das Bundesverfassungsgericht jene Streitsache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Diese Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zu einem (familien-)namensrechtlichen Verfahren aufgestellt hat, sind auf das vorliegende melderechtliche Verfahren jedoch nicht ohne Weiteres zu übertragen. Zwar umfasst der vom Bundesverfassungsgericht benannte Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität sowie der Individualität des Namensträgers; er lässt sich als solcher nicht beliebig austauschen und der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Insofern sei nach dem Bundesverfassungsgericht auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt habe und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliege.

Das Melderegister vollzieht in Bezug auf den Namen jedoch - wie oben bereits aufgezeigt - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung nur nach, was sich aus dem Personenstandsregister ergibt. Personenstand im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens (vgl. § 1 Abs. 1 PStG). Die Personenstandsurkunden des Klägers lassen jedoch nach wie vor den von ihm begehrten Namenszusatz vermissen. Daher erfolgte die vom Beklagten vorgenommene Berichtigung des Melderegisters durch Streichung des Namenszusatzes „Graf von R.“, mit der eine Anpassung an den gegenwärtigen Inhalt der Personenstandsurkunden erfolgte, zu Recht und der Kläger wäre gegebenenfalls gehalten, die von ihm geltend gemachte Schreibweise seines Familiennamens - womöglich unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte etc. - zunächst in der Form zu erwirken, dass sich dies in den Personenstandsurkunden niederschlägt. Auf dieser Basis würde die Meldebehörde - sobald sie von einer geänderten Schreibweise des klägerischen Familiennamens im Personenstandsregister Kenntnis erlangt - das Melderegister wiederum gegebenenfalls von Amts wegen fortzuschreiben haben. Eine entsprechende Fortschreibung des Melderegisters ohne vorangegangene Änderung im Personenstandsregister kommt hingegen nicht in Betracht, da eine (womöglich gar dauerhaft) eintretende Divergenz der beiden amtlichen Register insoweit grundsätzlich auch nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten verlangt werden kann. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er den von ihm begehrten und geltend gemachten Respekt der Rechtsordnung vor seinem von ihm tatsächlich geführten Namen zunächst im dafür einschlägigen und nicht in einem melderechtlichen Verfahren geltend macht. Ohne vorherige Änderung des personenstandsrechtlich erfassten Namens des Klägers hat es hingegen beim gegenwärtig im Melderegister erfassten Namen des Klägers zu bleiben.

bb) Selbst wenn man die oben genannten Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zu einem (familien-)namensrechtlichen Verfahren aufgestellt hat, auf das vorliegende melderechtliche Verfahren übertragen wollte, würde dies gegenwärtig nicht zu einem Anspruch des Klägers führen, im Melderegister mit dem begehrten Namenszusatz „Graf von R.“ eingetragen zu werden bzw. zu bleiben.

Die Übereinstimmung der Registerinhalte stellt einen in eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse des Einzelnen einzustellenden Belang des Allgemeinwohls von erheblichem Gewicht dar. Divergieren die Registerinhalte, so kann dies zu weitreichenden Problemen führen. Je nachdem, aus welchem der Register Stellen, an welche Daten übermittelt werden, Auskunft bekommen, würden sie unterschiedliche rechtserhebliche Informationen erlangen, obwohl nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade übereinstimmende Daten erwartet werden dürften. Dies kann beispielsweise zu Konsequenzen bei der Frage der Feststellung der Identität der betreffenden Person führen, die es zu vermeiden gilt.

Demgegenüber träte ein geltend gemachtes Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit seiner Namensführung bis auf Weiteres zurück. Insoweit gilt es nämlich wiederum zu bedenken, dass er ja nicht gehindert wäre, gegebenenfalls im einschlägigen Verfahren auf eine Änderung seiner Namenserfassung hinzuwirken, die sich dann auch im Personenstandsregister niederschlägt. Sollte er mit diesem Begehren Erfolg haben, wäre in der Folge auch das Melderegister entsprechend fortzuschreiben. In diesem Fall wäre der Umstand, dass das Melderegister nicht den tatsächlich vom Kläger geführten Namen führt, letztlich also nur vorübergehend gegeben. Nachdem der Kläger gegenwärtig jedenfalls im Personenstandsregister ohne den begehrten Namenszusatz geführt wird, erscheint es aber als zumutbar, wenn er zumindest vorerst auch im Melderegister ohne den begehrten Namenszusatz geführt wird. Das Interesse des Klägers, die damit verbundene Belastung zu vermeiden bzw. zu beseitigen, tritt daher in einer Abwägung hinter das öffentliche Interesse an der Übereinstimmung der jeweiligen Registerinhalte zurück, trotz der damit für den Kläger womöglich verbundenen Unannehmlichkeiten wie beispielsweise der Neuausstellung von Ausweispapieren.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 19. Nov. 2014 - RN 9 K 14. 1377 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Personenstandsgesetz - PStG | § 55 Personenstandsurkunden


(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden au

Personenstandsgesetz - PStG | § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts


(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründu

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.