Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 4 C 17.1120

bei uns veröffentlicht am07.11.2017

Tenor

Dem Antragsteller wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Mai 2017 für die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab vom 8. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der bei der Kommunalwahl am 16. März 2014 in den Rat der Stadt Grafenwöhr gewählt wurde, begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ungültigerklärung der Stadtratswahl.

Das Ergebnis der Stadtratswahl wurde am 2. April 2014 vom Wahlausschuss festgestellt und vom Wahlleiter verkündet. Nachdem schon im Vorfeld der Wahl der Verdacht geäußert worden war, dass beim Ausfüllen von Wahlzetteln im Rahmen der Briefwahl unerlaubte Mittel eingesetzt worden sein könnten, wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und weitere Personen eingeleitet.

Ein vom Landrat des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab unterzeichneter Aktenvermerk mit Datum vom 30. Juli 2014 lautet wie folgt:

„Hiermit wird die Frist zur Wahlprüfung gem. Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG verlängert. Es ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Wahl eventuell für ungültig erklärt werden muss. Daher sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist bis zur Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft gegeben.“

Nachdem in einem Pressebericht vom 2. September 2014 darüber berichtet worden war, dass vier Beschuldigten „Anklagen“ zugestellt worden seien, wandte sich das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab an das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. mit der Bitte um Übersendung der Anklageschriften. Diese gingen am 9. September 2014 bei der Behörde ein. In den Anklageschriften vom 31. Juli 2014 wurde dem Antragsteller und drei weiteren Stadtratskandidaten u. a. Wahlfälschung vorgeworfen.“

Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erklärte daraufhin nach Anhörung der gewählten Personen mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 die Stadtratswahl vom 16. März 2014 wegen Verstößen gegen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl für ungültig.

Mit einem am 9. November 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller den Entwurf einer Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2014 vor und beantragte dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. Mai 2017 ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der Bevollmächtigten des Antragstellers eingelegt und von ihm selbst begründet wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren, die keinem Vertretungs- oder Begründungszwang unterliegt, hat Erfolg. Der Antragsteller kann Prozesskostenhilfe beanspruchen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen.

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab vom 8. Oktober 2014, mit dem die Stadtratswahl vom 16. März 2014 für ungültig erklärt wurde, auf eine vom Antragsteller gemäß Art. 51a Nr. 1 GLKrWG noch zu erhebende Anfechtungsklage hin voraussichtlich aus formellen Gründen aufzuheben sein wird. Denn das Landratsamt als für die Wahlprüfung zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 50 Abs. 1 GLKrWG i. V. m. Art. 110 Satz 1 GO) hat die Frist, innerhalb derer eine Wahl für ungültig erklärt werden kann, nicht eingehalten.

Nach Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG ist eine Ungültigerklärung nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des Wahlergebnisses zulässig. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann diese gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand November 2015, Anm. 14 zu Art. 50 GLKrWG) gemäß Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG verlängern, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Wahl zu berichtigen oder für ungültig zu erklären ist. Solche Anhaltspunkte hat das Landratsamt hier zwar angesichts der damals wegen des Verdachts der Wahlfälschung laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zutreffend angenommen. Es hat aber die danach mögliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist nicht innerhalb der (am 2. August 2014 endenden) 4-Monats-Frist getroffen und in der für eine nachträgliche Kontrolle gebotenen Weise aktenkundig gemacht (zu diesem Erfordernis Büchner, a.a.O.; Bauer, GLKrWG, 19. Aufl. 2013, Anm. 5 zu Art. 50 GLKrWG).

Dem vom Landrat unterzeichneten Aktenvermerk vom 30. Juli 2014 lässt sich lediglich der grundsätzliche Entschluss der Behörde zu einer Verlängerung der Wahlprüfungsfrist entnehmen, nicht jedoch die daraus resultierende neue Fristdauer. Dass die Frist „bis zur Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft“ verlängert werden sollte, genügte zur Präzisierung nicht, da sich allein anhand dieses (aus damaliger Sicht künftigen) Ereignisses noch kein Fristende bestimmen ließ. Als „Frist“ im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. §§ 186 ff. BGB ist ein abgegrenzter Zeitraum zu verstehen, bei dem auch das Fristende kalendermäßig exakt berechnet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2005 – 7 C 25/04 – BVerwGE 124, 156 Rn. 16). Die Verlängerung einer Frist muss demgemäß durch die Bestimmung eines neuen Endzeitpunkts erfolgen (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 31 Rn. 16). Auch die viermonatige Wahlprüfungsfrist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG lässt sich hiernach nur verlängern, indem ein bestimmter Verlängerungszeitraum oder ein neues Datum für das Fristende festgelegt wird.

Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der nachträglich eingefügten Vorschrift des Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG der Rechtsaufsichtsbehörde bewusst „die Möglichkeit eingeräumt [hat], mit einer Berichtigung oder Ungültigerklärung zunächst z. B. das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten“ (LT-Drs. 15/5005 S. 19). Auch in einem solchen Fall besteht kein zwingender Grund, die Dauer der Verlängerung zunächst im Ungewissen zu lassen und den Fristablauf vom Bekanntwerden eines künftigen Ermittlungsergebnisses abhängig zu machen. Die Behörde hat hier vielmehr – ebenso wie bei eigenen Nachforschungen zu möglichen Wahlrechtsverstößen – eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Ermittlungen anzustellen und auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt das Fristende hinausgeschoben werden soll. Erweist sich der Verlängerungszeitraum im Nachhinein als zu kurz, weil mit einem Ermittlungsergebnis erst nach Fristende zu rechnen ist, kann die Frist aufgrund einer aktualisierten Prognose nochmals verlängert werden; eine Beschränkung auf eine einmalige Verlängerung lässt sich der Vorschrift des Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG nicht entnehmen.

Der Zeitpunkt der „Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft“ ist auch deshalb kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Fristverlängerung, weil es letztlich vom Inhalt der mitgeteilten Ergebnisse abhängt, ob die Anhaltspunkte für eine mögliche Ungültigerklärung der Wahl danach weiter fortbestehen. Lässt sich der Anfangsverdacht eines Wahlrechtsverstoßes nicht erhärten und wird das Ermittlungsverfahren deswegen eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), muss sogleich mit dem Bekanntwerden dieser Entscheidung auch die nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG verlängerte Wahlprüfungsfrist enden, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung hierfür fehlt. Wird dagegen wie im vorliegenden Fall durch Einreichung einer Anklageschrift die öffentliche Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO) und hält es die Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse für geboten, die Wahl für ungültig zu erklären, so benötigt sie schon wegen der gebotenen Anhörung der betroffenen Mandatsträger in jedem Fall einen zusätzlichen Bearbeitungszeitraum, dessen Länge sich im Vorhinein nicht anhand objektiver Kriterien berechnen lässt. Die Verlängerung der Wahlprüfungsfrist bis zur „Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft“ bedeutet daher, das genaue Ende der Frist vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, nämlich dem Bestätigen oder Widerlegen des anfänglichen Verdachts einer Straftat und der hieraus folgenden behördlichen Reaktion abhängig zu machen, d. h. von einer Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Hierfür bietet die Ermächtigung zur Fristverlängerung nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG keine Grundlage.

b) Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfüllt.

2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 4 C 17.1120 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.