Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Aug. 2016 - RN 6 S 16.980

bei uns veröffentlicht am22.08.2016

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer ihr gegenüber verfügten Nutzungsuntersagung eines Baustoffhandels.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 2324, 2509 und 2510 der Gemarkung …, Gemeinde … Sie betreibt dort auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube einen Lager- und Umschlagsplatz für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe. Im Regionalplan und im Flächennutzungsplan sind diese Grundstücke als Vorrangfläche zur Gewinnung von Bodenschätzen (Kies und Sand) dargestellt.

Mit Bescheid vom 20.8.1990 wurde einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Kiesentnahme und anschließende Wiederverfüllung auf FlNr. 2324 erteilt. Mit Bescheid vom 22.12.2005 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis hinsichtlich der Frist für die Wiederverfüllung bis 30.6.2015 verlängert. Eine ausdrückliche Genehmigung zum Lagern und Umschlagen von Kies und Sand wurde durch das Landratsamt … nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 19.9.2013 wurde die … OHG durch das Landratsamt  … darauf hingewiesen, dass die Stadt  … mit Schreiben vom 9.8.2013 darum gebeten habe, die Stilllegung ihres Betriebes einzuleiten. Eine baurechtliche Genehmigung sei nicht erteilt worden und es werde auch keine Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung gesehen. Der … … OHG wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

In der Folgezeit fanden mehrfach Gespräche mit der Antragstellerin statt, ob mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplans für den Handel mit schüttbaren Gütern eine Legalisierung des Betriebs der Antragstellerin erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 3.7.2014 teilte das Landratsamt  … der Stadt … mit, dass hinsichtlich des Abschlusses der Wiederverfüllung ein Ende bis spätestens Ende 2018 ins Auge gefasst sei. Eine Bauleitplanung für die Grundstücke der Antragstellerin werde als aussichtslos angesehen. Es bestünden Überlegungen, das Ende des Baustoffhandels an das Ende der Wiederverfüllung zu koppeln.

Mit Schreiben vom 9.12.2014 teilte der Regierungspräsident von Niederbayern dem Landratsamt … mit, dass die vom Landratsamt angedachte Verknüpfung der Einstellung des Umschlagsplatzes mit dem Verfüllende zwar nachvollziehbar sei, dass jedoch hierdurch das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und die Belange der vom Fahrverkehr betroffenen Anwohner gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen an einer baurechtswidrigen Nutzung über Gebühr zurückgestellt würden. Der Handel mit verschiedenen „Baustoffen“ in G. solle gestaffelt bis spätestens Herbst 2016 komplett eingestellt werden. Gleichzeitig wurde gebeten, das Untersagungsverfahren fortzuführen, die Antragstellerin hierzu nochmals anzuhören sowie, falls sich keine bislang unbekannten Ermessensgesichtspunkte ergäben, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

Mit Schreiben vom 19.1.2015 hörte das Landratsamt … den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin zur geplanten Nutzungsuntersagung an. Dabei wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Handel mit verschiedenen Zierkiesen, die sich in Säcken oder Paletten befänden, innerhalb von sechs Monaten einzustellen, den Handel mit Rindenmulch und sonstigen „betriebsfremden“ Waren innerhalb eines Jahres einzustellen und den Handel mit Kies und Sand aller Art innerhalb von 1 ½ Jahren einzustellen. Hierzu wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung bis 20.2.2015 gegeben.

Mit Schreiben vom 20.2.2015 teilte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Anordnung des Landratsamts … bedeuten würde, dass in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde. Dessen Konzept sei es, dass über 30 Jahre hinweg auch Fremdmaterial angeboten worden sei. Die Antragstellerin dürfe noch bis ins Jahr 2015 Kies abbauen und im Rahmen des Kiesabbaus auch in gewissem Umfang Fremdmaterial verkaufen. Auch seitens der Regierung von Niederbayern sei man von einer Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Handels ausgegangen, so dass von einem bestandsgeschützten Betrieb zumindest bis Mitte 2015 auszugehen sei. Auch ab Mitte 2015 ändere sich hieran nichts, da ein Loch denklogisch irgendwann einmal wieder verfüllt werden müsse.

Mit Bescheid vom 21.5.2015 untersagte das Landratsamt … der Antragstellerin auf den Grundstücken FlNrn. 2324, 2509 und 2510 der Gemarkung …, Gemeinde …, eine Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen zu betreiben. Für die Einstellung dieser Nutzung und die Beseitigung der für diese Nutzung eingebrachten Baustoffe, schüttbaren Güter und sonstigen Waren wurden folgende Fristen gesetzt:

a) Der Handel mit Waren aller Art, wie z.B. Zierkiesen, die sich in Säcken, auf Paletten oder anderen abgepackten Formen befinden, und die Beseitigung dieser Materialien und Güter bis spätestens 30.11.2015,

b) Der Handel mit allen nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1.c) genannten - schüttbaren Güter und die Beseitigung dieser Materialien und Güter bis spätestens 31.5.2016 und c) Der Handel mit Kies und Sand und die Beseitigung dieser Materialien bis spätestens 30.11.2016.

Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung insoweit angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung der in den Ziff. a) bis c) genannten Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,-- € angedroht.

Zur Begründung stützte sich das Landratsamt … darauf, dass die Nutzungsänderung einer ehemaligen Kiesgrube in eine Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen genehmigungspflichtig sei. Ein Fall der ausnahmsweisen Genehmigungsfreiheit liege nicht vor. Eine Baugenehmigung für einen Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel sei nicht erteilt worden. Die derzeitige Anlage sei daher formell illegal. Allein dies rechtfertige schon eine Nutzungsuntersagung. Es bestehe bei derzeitiger Sach- und Rechtslage auch nicht die Möglichkeit, die Anlage nachträglich zu legalisieren. Sie liege im Außenbereich in einem kraft Regionalplan Donau-Wald ausgewiesenen Vorranggebiet für Kies und Sand. Die Kiesgrube sei als ortsgebundener gewerblicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässig gewesen. Ein Kiesabbau finde jedoch seit Jahren nicht mehr statt. Selbst im Falle einer Zulässigkeit eines Kiesabbaus könnten nur solche Betriebszweige an der Privilegierung der Kiesgrube teilhaben, bei denen der privilegierte Betriebszweig auch diesen anderen Betriebszweig präge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Baustoffhandel sei auch kein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Der Betrieb könne planungsrechtlich genauso gut in einem Gewerbe- oder Industriegebiet angesiedelt werden. Eine Zulassung des Betriebs als sogenanntes sonstiges Vorhaben sei nicht möglich, weil sämtliche Regelbelange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Es stehe die Darstellung des Flächennutzungsplans als Kiesabbau entgegen, die gewerbliche Nutzung sei dem Außenbereich wesensfremd und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild und es sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Auch der Regionalplan sehe für den Kiesabbau als Folgenutzung Land- und Forstwirtschaft und nicht Gewerbe vor. Eine Eingriffsmöglichkeit mit geringeren Auswirkungen auf die Antragstellerin sei nicht ersichtlich. Der der Antragstellerin entstehende wirtschaftliche Nachteil sei hinzunehmen und könne bei Ermessensausübung allenfalls in sehr untergeordnetem Ausmaß zum Tragen kommen. Die Antragstellerin habe jahrelang Gewinne aus der rechtswidrigen Nutzung des Baustoffhandels gezogen, ohne sich um die erforderliche Baugenehmigung zu bemühen. Einen formellen Duldungsakt des Landratsamts … für den Umschlag- und Handelsplatz mit Fremdstoffen habe es zu keiner Zeit gegeben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, stehe dies einem späteren Einschreiten aber nicht entgegen. Im Rahmen der erfolgten Ermessensausübung werde es der Antragstellerin in angemessenem zeitlichen Rahmen ermöglicht, sich hinreichend auf die Nutzungsaufgabe einzustellen und die Fremdmaterialien noch verkaufen oder anderweitig vermarkten zu können. Deshalb sei die zeitlich gestaffelte Nutzungsuntersagung gewählt worden. Der Antragstellerin bleibe so ausreichend Zeit, vernünftige Ersatzmöglichkeiten zu finden. Im besonderen öffentlichen Interesse werde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Ein weiteres Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragstellerin weiterhin einen ungerechtfertigten Vorteil aus der rechtswidrigen Nutzung gegenüber denjenigen Kiesgrubenbetreibern und Gewerbetreibenden verschaffen, die sich an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben hielten. Andere besondere Aspekte, die für ein Absehen vom Sofortvollzug sprechen würden, seien nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Die Nutzungsuntersagung würde ihren vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck verfehlen, wenn ihr Vollzug durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit hinausgeschoben werden könnte, zumal die Abwicklung solcher Rechtsbehelfsverfahren Jahre in Anspruch nehmen könne.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 15.6.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 22.9.2015.

Mit Bescheid vom 25.5.2016 hat das Landratsamt die in Ziff. 1b) genannte Frist dahingehend geändert, dass die Einstellung des Handels mit allen nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1c) genannten - schüttbaren Güter und die Beseitigung dieser Materialien bis spätestens 30.6.2016 erfolgen müsse.

Am 16.6.2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg einen Erörterungstermin durchgeführt. Ein richterlicher Vorschlag, im Falle einer Klagerücknahme die Fristen für die Einstellung des Baustoffhandels bis zur Möglichkeit einer Betriebsverlagerung in das westlich angrenzende Grundstück, spätestens aber bis Ende des Jahres 2017 zu verlängern, wurde durch das Landratsamt … mit Schreiben vom 24.6.2016 in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern abgelehnt.

Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Bevollmächtigten hat die Antragstellerin am 27.6.2016 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Sie verweist darauf, dass die Antragstellerin durch den Bescheid existenziell betroffen werde, da sie vor wenigen Jahren dieses seit Jahrzehnten unbeanstandet betriebene Vorhaben erworben habe und eine Wirtschaftlichkeit der dort geforderten Verfüllung einer ehemaligen Kiesabbaugrube nur darstellbar sei, wenn eine Finanzierung durch den seit langem dort betriebenen Abverkauf noch für gewisse Zeit möglich sei. Der Untersagungsbescheid gehe inhaltlich von falschen, jedenfalls derzeit nicht mehr zutreffenden Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Er erwähne in seiner Begründung ein Änderungsverfahren des gemeindlichen Flächennutzungsplans der Standortgemeinde … und spreche hierzu eine Negativtendenz aus. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Prognose in die gemeindliche Planungshoheit hinein handle, auf die bereits keine Untersagung in rechtmäßiger, verhältnismäßiger Weise zu stützen sei, habe sich jedenfalls zwischenzeitlich die Situation völlig überholt. Es sei unverhältnismäßig und grob unbillig, binnen weniger Tage den Betrieb der Antragstellerin zu schließen, obwohl, falls dies wirtschaftlich überhaupt überstehend, kurz darauf dieser Betrieb wieder im Nahbereich entstehen könne. Die Gemeinde … habe im Erörterungstermin auf ein diesbezügliches Bauleitplanverfahren verwiesen. Selbst wenn von formeller und/oder materieller Illegalität ausgegangen werden könne, bedeute dies nicht, dass ein sofortiges nutzungsuntersagendes Handeln mit vergleichsweise kurzen Auslauffristen nach jahrzehntelanger Duldung verhältnismäßig sei. Im Übrigen sei weder von formeller noch von materieller Illegalität auszugehen. Die Antragsgegnerin habe nicht im Rahmen der behördlichen Amtsermittlung ältere Unterlagen des Staatsarchivs herangezogen. Die Antragsgegnerin setze sich auch nicht mit den äußerst komplexen Wertungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auseinander. Es werde genau zu prüfen sein, ob das Vorhaben überhaupt geeignet sei, öffentliche Belange zu beeinträchtigen. Solange noch Verfülltätigkeiten liefen, scheide ein Bezug zum Landschaftsbild aus. Dem Vorhaben stehe auch nicht der Flächennutzungsplan entgegen, vielmehr halte sich dieses genau im Bereich des Dargestellten. Auch die neue „Wendung“ im Sachverhalt, wonach das Bergamt Südbayern im Nahbereich weitere Abbautätigkeiten starten lassen wolle, bleibe bislang völlig unberücksichtigt. Schließlich fehle es an jeder Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht, weil die Gemeinde im Erörterungstermin ihre konkreten bauleitplanerischen Absichten mitgeteilt habe, die sich durch erste Schritte bereits konkretisiert hätten. Der Antragsgegner verkenne auch die immense Bedeutung des Vorhabens für die Gemeinde. Schließlich könne die Nutzungsuntersagung nicht die gesamte Tätigkeit der Antragstellerin erfassen, weil jedenfalls die Lagerung von Erdreich, welches auch für die Verfüllung notwendig sei, im anderweitigen Wasserrechtsbescheid formell und materiell legalisiert werde.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.5.2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25.5.2016 wiederherzustellen,

hilfsweise,

die sofortige Vollziehung aufzuheben,

hilfsweise,

dem Antragsgegner durch Zwischenverfügung aufzugeben, vorläufig von einer sofortigen Vollziehung der Regelung in Ziffer 1 des Bescheids abzusehen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Aussage einer Existenzgefährdung der Antragstellerin sei weder durch Zahlen noch durch sonstige Angaben belegt. Dass sich die Antragstellerin vor dem Erwerb der ehemaligen Kiesgrube nicht über die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der dortigen Nutzung informiert habe, könne nicht dem Antragsgegner angelastet werden. Gerade aufgrund der wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin seien großzügige und gestaffelte Fristen für die Nutzungsuntersagung gewählt worden. Unzutreffend sei die Aussage, der illegale rechtswidrige Gewerbebetrieb sei jahrelang geduldet worden. Die neu angedachte Bauleitplanung habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung am 21.5.2015 keine Berücksichtigung finden können, weil es sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben habe. Auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids am 25.5.2016 habe es noch keinerlei Änderungs- bzw. Aufstellungsbeschlüsse der Gemeinde für ein neu ins Auge gefasstes Gewerbegebiet auf der anderen Seite der Gemeindestraße gegeben. Die formelle Illegalität der gegenständlichen Anlage stehe außer Zweifel. Der Antragstellerin sei es nicht gelungen, eine entsprechende Genehmigung vorzulegen. Auch das Landratsamt und die Gemeinde hätten eine solche Genehmigung nicht ermitteln können, obwohl die Beweispflicht auf Seiten der Antragstellerin liege. Eine materielle Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht gegeben. Das Vorhaben könne in jedem Gewerbe- und Industriegebiet untergebracht werden. Dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben die Regelbelange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, bedürfe keiner eingehenderen Würdigung. Auch die mögliche Genehmigung eines Quarzkiesabbaus nach Bergrecht besitze keine Relevanz. Die beabsichtigte Abbaufläche sei über 250 m vom gegenständlichen Standort entfernt, auch ein bergrechtlicher Sachzusammenhang mit dem Lager- und Verkaufsplatz sei nicht zu konstruieren.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen RN 6 K 15.904 und die Niederschriften über die Beweisaufnahme am 22.9.2015 und den Erörterungstermin am 16.6.2016.

I.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagung vor, weil das Landratsamt … in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung außerdem in den durch Landesgesetz vorgesehenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier gemäß Art. 21 a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vor, wonach Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. gemäß Art. 21 a Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend der Antrag abzulehnen, da bei summarischer Prüfung die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben wird.

Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin zum Zwecke einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf verschiedener Waren und Baustoffe ist formell illegal, weil sie genehmigungspflichtig aber nicht genehmigt ist (vgl. unten 1.). Weder die Nutzungsuntersagung (vgl. unten 2.) noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. unten 3.) sind ermessensfehlerhaft.

1. Die untersagte Nutzung der ehemaligen Kiesgrube durch die Antragstellerin ist formell illegal.

a) Die Nutzungsänderung einer ehemaligen Kiesgrube in einen Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Ein Ausnahmetatbestand i.S. d. Art. 57 BayBO ist nicht ersichtlich. Insbesondere dient die Anlage nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15a BayBO). Da sie im Außenbereich liegt, kommt auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 15b BayBO nicht zur Anwendung.

b) Eine Baugenehmigung für die genannte Nutzung konnte durch die Antragstellerin, die hierfür die Beweislast trägt, nicht vorgelegt werden. Die Nutzung ist auch nicht Teil der mit Bescheid vom 20.8.1980 erteilten und später verlängerten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kiesentnahme und anschließende Wiederverfüllung auf FlNr. 2324. Zwar kann eine Genehmigung zum Kiesabbau in Einzelfällen sozusagen als Annex einen Handel mit dem abgebauten Kies auf dem streitgegenständlichen Grundstück mitumfassen. Soweit es sich aber um einen Handel mit fremdem Kies handelt, ist fraglich, ob auch dieser noch auf eine Genehmigung zum Kiesabbau gestützt werden kann. Erst Recht scheidet ein Handel mit fremden Schüttgütern aus, wenn der eigentliche Kiesabbau eingestellt ist und der Lager- und Umschlagplatz die eigentliche Nutzung darstellt.

2. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung ist nicht ermessensfehlerhaft.

Beim Ermessen im Rahmen von Art. 76 Satz 2 BayBO handelt es sich um ein sogenanntes intendiertes Ermessen, dem die Tendenz zu eigen ist, die der Natur der Sache nach gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Das behördliche Ermessen wird deshalb nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen angezeigt ist (Simon/Busse/Decker, BayBO Art. 76 Rn. 301). Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung scheidet eine Nutzungsuntersagung nicht bereits bei der Möglichkeit einer Genehmigungsfähigkeit aus, sondern nur, wenn die betroffene Nutzung offensichtlich materiell rechtmäßig und damit genehmigungsfähig ist. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit für die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung besteht im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die streitgegenständliche Nutzung nicht genehmigungsfähig ist.

a) Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin im Außenbereich privilegiert zulässig wäre. Eine Privilegierung folgt insbesondere nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Diese Norm setzt nämlich voraus, dass sich die konkrete Nutzung nicht in einem der in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiete unterbringen lässt. Wie sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergibt, sind Lagerplätze aber sowohl in Gewerbegebieten als auch in Industriegebieten allgemein zulässig. Auch wenn im vorliegenden Fall mit Staubimmissionen zu rechnen ist, ist der von der Klägerin betriebene Lager- und Umschlagplatz für schüttbare Güter grundsätzlich in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig. Für eine Anwendung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB besteht daher kein Raum.

b) Die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), weil dieser das Gebiet als Fläche für den Kiesabbau ausweist. Ein Lager- und Umschlagplatz lässt sich nicht unter diesen Begriff subsumieren. Die Nutzung als Lager- und Umschlagplatz lässt zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Dabei kommt es für die Entstehung einer Splittersiedlung nicht darauf an, ob die jeweilige bauliche Anlage zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 25). Vielmehr ist Splittersiedlung jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 35 Rn. 224). Eine solche Splittersiedlung ist jedenfalls dann städtebaulich bedenklich, wenn von ihr eine Bezugsfallwirkung ausgeht. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe bei Zulassung eines nicht privilegierten Betriebes nicht verhindert werden könnte. Die Nutzung führt schließlich auch zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts. Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an einem Standort wesensfremd ist (BVerwG, B. v. 29.4.1968 - IV B 77.67 - juris).

c) Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner - wie die Antragstellerin meint - im Rahmen der Ermessensausübung neuere Entwicklungen nicht berücksichtigt hätte.

Selbst wenn die von der Gemeinde … beabsichtigte Bauleitplanung zu Festsetzungen eines Bebauungsplans führen würde, nach denen die gegenwärtige Nutzung durch die Antragstellerin legal wäre, steht das Inkrafttreten eines derartigen Bebauungsplans jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Vielmehr bedarf es hierzu im Rahmen des Aufstellungsverfahrens noch mehrerer Zwischenschritte. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Gemeinde … beabsichtigte Bauleitplanung Realisierungschancen besitzt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann jedenfalls von einer in unmittelbarer Zukunft zu erwartenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein.

Ähnlich verhält es sich mit den von der Antragstellerin geplanten weiteren Abbautätigkeiten, die eine Zuständigkeit des Bergamts Südbayern begründen könnten. Insoweit ist bislang lediglich eine Probe für den Abbau von Quarzkies entnommen worden, ohne dass derzeit hinreichend konkretisiert ist, ob und wann für einen solchen Abbau eine Genehmigung erteilt werden wird. Erst recht ist nicht erkennbar, dass eine solche Genehmigung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der gegenwärtigen und vom Antragsgegner untersagten Nutzung auf den streitgegenständlichen Grundstücken haben könnte.

d) Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die der Antragstellerin für die Einstellung der Nutzung gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen wäre. Vielmehr hat der Antragsgegner im Bescheid vom 21.5.2015 durch eine gestaffelte Fristsetzung die Interessen der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt. Eine Fristsetzung von 6 Monaten, 12 Monaten bzw. 18 Monaten je nach Art der Materialien erscheint insoweit auch angemessen, weil der Antragstellerin hierdurch Gelegenheit eingeräumt wurde, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses auf dem Grundstück befindlichen Materialien noch weitgehend zu verwerten.

3. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides vom 21.5.2015 angeordnet hat. Vielmehr hat er zutreffend darauf verwiesen, dass ein weiteres Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin ermöglichen würde, weiterhin einen ungerechtfertigten Vorteil aus einer rechtswidrigen Nutzung zu ziehen. Weiterer Ermessenserwägungen bedurfte es insoweit nicht.

4. Die Anordnung ist auch nicht in Ziff. 4 gegenstandslos geworden, weil mittlerweile auch die mit Ergänzungsbescheid vom 25.5.2016 gesetzte Frist in Ziff. 1b) hinsichtlich der Einstellung des Handels mit nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1c) genannten - schüttbaren Gütern und die Beseitigung dieser Materialien bis spätestens 30.6.2016 abgelaufen ist. Zwar gebieten es Gründe des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Adressat einer sofort vollziehbaren Anordnung in der Regel beanspruchen kann, dass ein zur Durchsetzung der Anordnung gesetztes Zwangsmittel zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht angewendet wird. Dieses berechtigte Interesse könnte die Behörde bei der Bestimmung der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) dadurch berücksichtigen, dass das Ende der Frist für den Fall, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, auf einen Zeitpunkt nach der abschließenden Entscheidung über den Antrag festgelegt wird (VG Regensburg, U.v. 22.4.2010 - 5 K 09.1472 - BeckRS 2010, 49274). Der im Einzelfall gebotene Aufschub kann aber auch dadurch erreicht werden, dass entweder das Gericht eine Zwischenentscheidung trifft oder dass sich die Behörde - wie hier auf Anregung des Gerichts geschehen - verpflichtet, nicht vor der Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu vollstrecken (BayVGH, B.v. 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820 - juris Rn. 14). Demgegenüber gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG aber nicht, die Fristbestimmung in einer Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos zu behandeln, wenn das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) noch nicht über den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung herzustellen bzw. anzuordnen, entschieden hat; insoweit können nämlich die Rechte des Betroffenen bei der Anwendung des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten „Anwendungsermessens“ berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 20.12.2001, a.a.O., Rn. 15). Dieses ist dann in der Regel so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst angewandt wird, wenn dem Betroffenen nach der (erstinstanziellen) Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen (Vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2001, a.a.O., Rn. 15). In Anbetracht der Tatsachen, dass einerseits ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch die Antragstellerin erst kurz vor Ablauf der Frist gestellt wurde, andererseits aber zwischen den Beteiligten lange verhandelt wurde, wird man es hier als zumutbar ansehen können, wenn die Antragstellerin die in Ziff. 1b) genannten Nutzungen bis spätestens 15.10.2016 einstellt.

II.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2012 - 4 C 10/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von N. eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind hauptsächlich für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln J. und No. gedacht, die beabsichtigen, mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen überzusetzen und ihre Fahrzeuge auf dem Festland zurückzulassen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustehe. Dabei könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei; denn es sei nach beiden Vorschriften nicht genehmigungsfähig. Der Senat hat der Revision der Klägerin stattgegeben (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 = NVwZ 2011, 436) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die vorinstanzlich angeführten Gründe, warum das Vorhaben für den Fall seiner Innenbereichslage nicht nach § 34 BauGB zulässig sei, hielten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen seien, könne dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint habe, genüge es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil gegen Bundesrecht verstoße, der § 34 BauGB betreffe.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen und den mit dem Hauptantrag und in verschiedenen Varianten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise auf Feststellung, dass der Bauantrag zwischen dem 14. April 2005 und dem 14. Juli 2005 positiv hätte beschieden werden müssen, mit der Begründung verneint, das Baugrundstück liege im Außenbereich und das nicht privilegierte Vorhaben könne dort nicht zugelassen werden, weil die zeitweilige Umnutzung der Bootslagerhalle zum Parkhaus die Verfestigung und die beabsichtigte Nutzung der Freifläche im Anschluss an die Halle als Parkplatz die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

6

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 92 "Hafen" in Kraft gesetzt, der nach seinen textlichen Festsetzungen Stellplätze ausschließlich für Hafenbedienstete, Bedienstete der Betriebe, Fischer und Kunden zulässt und für Zwecke des Dauerparkens durch z.B. Inselbesucher ausschließt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

8

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 92 "Hafen" ist das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig, weil es den Festsetzungen des Plans zur Art der baulichen Nutzung widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan lässt Stellplätze für Zwecke des Dauerparkens z.B. durch Inselbesucher nicht zu. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans ist eine Rechtsänderung, die im Revisionsverfahren zu beachten ist. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie jetzt entschiede (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11; stRspr). Da eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht, müsste auch das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan berücksichtigen.

9

2. Auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 92 "Hafen" ist das - teilbare - Vorhaben seit Bauantragstellung weder ganz noch teilweise genehmigungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und seine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen ist, weil es die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und deshalb öffentliche Belange beeinträchtigt.

10

a) Die Zuordnung des Bauvorhabens zum Außenbereich durch das Oberverwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr). Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zählen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 <238> m.w.N.). Ein solcher die Bindung ausschließender Grund ist hier nicht gegeben.

12

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist das Bauvorhaben weder Bestandteil der südlich des Hafengeländes gelegenen Wohnbebauung noch Bestandteil der Bebauung im Westhafen noch Bestandteil der Bebauung im westlichen Teil des Osthafens. Von der Wohnbebauung sei es durch den Hauptdeich, von den baulichen Anlagen im Westhafen und im westlichen Teil des Osthafens durch das Wasserbecken, das (auch) für die Werft genutzt werde, sowie die Wasserfläche östlich der Mole getrennt, die ihrerseits das Hafengelände in den Westhafen und den Osthafen teile. Zwischen der Bebauung unmittelbar an der Ostseite der Mole (Kfz-Werkstatt, Polizei, Bauhof) und der Bebauung östlich der Wasserfläche des Osthafens, zu der neben der Bootslagerhalle der Klägerin noch weitere vier Gebäude gehörten, bestehe kein Zusammenhang, weil die jeweiligen Gebäudeansammlungen durch das Hafenbecken, das der Werftanlage der Klägerin diene, getrennt und zudem durch die Entfernung von ca. 200 m räumlich deutlich voneinander abgesetzt seien. Die Verbindung durch eine langgestreckte, gepflasterte und als Fahrweg dienende Fläche vermittle den Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht. Fehlerhafte Rechtssätze liegen dieser Würdigung nicht zugrunde. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und wird von ihm als Regelfall bezeichnet, dass durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen werden (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - BRS 48 Nr. 45 S. 127). Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763) und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - DVBl 1991, 810). Dass die Bebauung am Eingang zur und unmittelbar an der Mole im Osthafen durch eine aufgelockerte Struktur mit großen Freiflächen gekennzeichnet und deshalb die Freifläche zu der 200 m entfernten Bebauung im östlichen Teil des Osthafens für die maßstabbildende Bebauung charakteristisch ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, wird von der Klägerin nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

13

Die befestigten Stell- und Lagerflächen, die sich unmittelbar westlich an die Bootslagerhalle der Klägerin anschließen, stellen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts den Bebauungszusammenhang nicht her. Das ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung darf allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass die Bebauung im östlichen Teil des Osthafens nicht als Ortsteil, sondern nur als Splittersiedlung angesehen werden kann (UA S. 11). Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist - in einem nächsten Schritt - zu klären, ob der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat; denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - BRS 60 Nr. 81 S. 306). Das hat das Oberverwaltungsgericht möglicherweise verkannt. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen indes nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung" und "Siedlung" sei nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (Senatsurteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34). Befestigte Stellplätze sind daher, wie auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat (UA S. 9), für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (Urteil vom 14. September 1992 a.a.O.).

14

Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Oberverwaltungsgericht vor, gegen Denkgesetze verstoßen zu haben. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass der Anwendungsbereich des § 34 BauGB - von der Mole aus gesehen - vor/mit den befestigten Freiflächen (Stell- und Lagerplätze) ende. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass der übrige Hafenbereich zum Innenbereich gehöre. Im Widerspruch dazu habe es an anderer Stelle offen gelassen, ob der übrige Hafenbereich Ortsteilqualität habe. Die Kritik der Klägerin verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Baugrundstück der Klägerin liegt im Außenbereich, weil es keinem Bebauungszusammenhang angehört. Ob und wie weit der Hafenbereich aus Richtung Westen durch eine Innenbereichslage gekennzeichnet ist, ist nicht entscheidungserheblich.

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB und nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Das Vorhaben kann namentlich nicht den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Anspruch nehmen; denn es dient keinem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb.

16

Nach der bindenden Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist die Stellplatzvermietung nicht Bestandteil des ortsgebundenen Werftbetriebs. Sie kann auch nicht als "mitgezogener" Betriebsteil an der Privilegierung der Werft teilnehmen. Für sich allein, als von der Werft unabhängiges "zweites betriebliches Standbein" ist sie kein ortsgebundener gewerblicher Betrieb. Ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98>). Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 <348>). Das ist hier, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall. Die geplanten Stellplätze sind entgegen der Darstellung der Klägerin nicht Bestandteil der Abfertigungsanlagen für die Fährschifffahrt. Zu den Abfertigungsanlagen gehören diejenigen Anlagen, auf die der Fährbetrieb angewiesen ist, um seine Transportleistungen über See abwickeln zu können. Dazu mögen dem Anleger zugeordnete Parkplätze zählen, auf denen zur Einschiffung bestimmte Fahrzeuge abgestellt werden, nicht aber Parkplätze, die für diejenigen Fahrgäste der Fährschiffe vorgesehen sind, die ihr Fahrzeug auf dem Festland stehen lassen.

17

Der Einordnung der als Parkhaus genutzten Bootslagerhalle als sonstiges Vorhaben steht nicht entgegen, dass die Halle weiterhin auch privilegiert genutzt werden darf. Erfüllt ein Vorhaben mit einer Nutzung die Voraussetzungen der Privilegierung und mit einer anderen Nutzung nicht, so bestimmt sich die Zulässigkeit - außer im Fall der "Mitziehung" - teilweise nach dem ersten und teilweise nach dem zweiten Absatz des § 35 BauGB (Weyreuther, Bauen im Außenbereich, Kapitel: Privilegierung von nur im Außenbereich auszuführenden Vorhaben Nr. 26, S. 388).

18

c) Das Oberverwaltungsgericht hat dem Vorhaben den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegengehalten. Soweit es um die zeitweilige Umnutzung der Halle gehe, sei die Verfestigung, soweit die Nutzung der Freifläche im Anschluss an die Halle betroffen sei, die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

19

Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 31); das schließt gewerbliche Anlagen ein (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <76>). Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26> und vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 307), ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vermittelt die Bebauung östlich des östlichen Hafenbeckens den Eindruck einer unorganischen Streubebauung ohne das für die Einstufung als Ortsteil ausreichende Gewicht. An diese Feststellung ist der Senat gebunden.

20

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht für die Einstufung des Bebauungskomplexes als Splittersiedlung nicht darauf abgestellt, ob die dem Komplex angehörenden Gebäude privilegiert zulässig sind. Auch eine Ansammlung privilegierter Bauvorhaben kann eine Splittersiedlung sein; denn der öffentliche Belang, die Entstehung einer Splittersiedlung zu vermeiden, kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen (vgl. Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - BRS 44 Nr. 76 S. 174 amtlicher Leitsatz Nr. 3). Wenn das regelmäßig nicht der Fall ist, liegt das daran, dass der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt (Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78 S. 198), und nicht daran, dass sie nichts zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beitragen können.

21

Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O.). Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Eine Ausnahme hat der Senat namentlich für den - hier nicht vorliegenden Fall - angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene (Beschluss vom 19. April 1994 - BVerwG 4 B 77.94 - BRS 56 Nr. 60 S. 179) - Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (Urteil vom 9. Juni 1976 a.a.O. S. 35). Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf freilich - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung (Beschluss vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 B 23.04 - BRS 67 Nr. 109 S. 481).

22

aa) Die Bootslagerhalle soll monateweise zu anderen als dem genehmigten Zweck genutzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die - wie hier - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58 S. 157 f.; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 15.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294 S. 7). Unerwünscht ist die Verfestigung u.a. dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 78; Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 481). Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. Weit reichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 13.97 - BRS 60 Nr. 92 S. 350). Besonderes Gewicht hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedlung in einer - wie vorliegend - räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbereichsfläche (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 482). Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117 S. 509).

23

Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Nutzung der Halle als Parkhaus, die an der Nachahmung interessierten Gewerbebetreibenden kaum würde verborgen bleiben können, im Falle ihrer Genehmigung negative Vorbildwirkung entfalten und einer (gewerblichen) Bebauung der Spülfelder nördlich der Halle, die die vorhandene Splittersiedlung erheblich erweitere, Vorschub leisten könne. Die Spülfelder seien für eine Bebauung geeignet und in der Vergangenheit bereits konkret in den Blick genommen worden. So seien in einem früheren Internet-Auftritt der Fa. N. die Spülfelder nördlich des Grundstücks der Klägerin bereits als Gewerbeflächen angeboten worden. Wenn auch dieser Internetauftritt nicht mehr zugänglich sei, zeige sich jedoch, wie sich die Vorbildwirkung für diese Grundstücke bereits konkretisiert habe. Besonderes Gewicht erhalte dieser Umstand dadurch, dass das Gelände durch die umgebende Wasserfläche räumlich abgegrenzt sei. Andererseits biete gerade diese Tatsache in Verbindung mit der dennoch gegebenen Ausdehnungsmöglichkeit der nutzbaren Fläche auf den Spülfeldern in besonders hohem Maße Anreizwirkung zur baulichen Ausnutzung und folgenden Zersiedlungswirkung. An die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist der Senat gebunden. Es steht daher fest, dass auch von anderer Seite Druck auf den Außenbereich ausgeübt wird und eine Genehmigung der Nutzung der Bootslagerhalle als Parkhaus in den Sommermonaten als Präzedenzfall zum Anlass genommen werden könnte, die Inanspruchnahme des Außenbereichs zu nicht privilegierten Zwecken voranzutreiben. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - BRS 44 Nr. 87 S. 208).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die zeitweilige Nutzung der Halle als Parkhaus geeignet, zur Verfestigung der Splittersiedlung beizutragen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs nicht im Hinblick darauf verneint, dass der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert wird und für ein Drittel des Jahres privilegiert weitergenutzt wird. Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.). Rechtlich ohne Belang ist, dass die Halle noch periodisch für privilegierte Zwecke weitergenutzt werden soll. Die Halle ist für das vorliegende Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als würde sie errichtet werden, um als Parkhaus zu dienen. Wäre die privilegierte Nutzung schon eingestellt worden, stünde das - wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - außer Frage. Die nur teilweise Aufgabe der privilegierten Nutzung führt auf kein anderes Ergebnis. Zum einen entfällt die negative Vorbildwirkung der neuen Nutzung nicht und ist nicht einmal deshalb abgeschwächt, weil sie nur zeitweise ausgeübt wird. Zum anderen würde der Klägerin im Falle der Genehmigung der neuen Nutzung der Anreiz genommen, im Fall einer dauerhaften Einstellung der privilegierten Nutzung den Rückbau der funktionslos gewordenen Bootslagerhalle zu erwägen, und träte der vom Gesetzgeber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB missbilligte Zustand ein, dass eine nicht privilegierte Inanspruchnahme des Außenbereichs für die Zukunft festgeschrieben wird.

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bb) Mit dem Außenparkplatz wird die Splittersiedlung erweitert, d.h. räumlich in den Außenbereich ausgedehnt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 76). Auch die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in einer Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, kann die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215 S. 109). Anders als unter bestimmten Voraussetzungen einer Verfestigung streitet gegen die Erweiterung einer Splittersiedlung "gewissermaßen eine starke Vermutung"; die Missbilligung einer Erweiterung rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - BRS 40 Nr. 93 S. 231). Besondere Gründe, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre - insbesondere um sie abzurunden -, ergeben sich aus dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.