Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - RN 2 S 18.1065

published on 22/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - RN 2 S 18.1065
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. Juli 2018 gegen den Bescheid der Stadt A … vom 13. Juli 2018, Az. Bgm/VZ, wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids wird sie angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert beträgt 2.500,- €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihr die Beseitigung von Schildern im Bereich der P …straße in A … unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und mit Androhung der Ersatzvornahme versehen, aufgetragen worden ist.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer 1300/103 der Gemarkung A …, ihre Gesellschafter sind W … Sie erwarb dieses Grundstück mit weiteren Grundstücken im Jahr 2014 von der Verwertungsgesellschaft der D. B. AG. Über dieses Grundstück verläuft die P …straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die P …straße hat dort keine eigene Flurnummer und befindet sich im dortigen Bereich weitgehend parallel zur Bahnstrecke. Sie beginnt im Osten bei der R … Straße und knickt im Westen bei der B …straße nach Süden ab. Ab dem Abbiegen nach Süden verläuft sie auf der Flurnummer 1307/7, um schließlich in die M …straße zu münden.

Die Beteiligten streiten in diversen Parallelverfahren im Wesentlichen um die Frage, ob die betroffene Straße im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin als öffentliche Straße gewidmet ist oder nicht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es sich um keine gewidmete Straße handle, sondern lediglich um eine tatsächlich öffentliche Straße. Die Antragsgegnerin teilt diese Auffassung nicht.

Im Juli 2017 stellte die Antragstellerin Schilder an der Straße auf, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h anzeigten und den Hinweis „Privatweg, Benutzung auf eigene Gefahr“ enthielten. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, diese Schilder zu beseitigen, was diese auch tat.

Im September 2017 errichtete die Antragstellerin außerhalb des Straßenraums ein neues Schild mit folgendem Inhalt:

„Achtung:

Nutzung P …straße im Bereich von Fl.-Nr. 1300/103 Bei dieser Straße - P …straße ab Einmündung R … Straße - handelt es sich um eine nicht öffentlich gewidmete Privatstraße, die im alleinigen Eigentum der … GdbR steht.

Eine Benutzung dieser Straße durch die Allgemeinheit ist nicht zulässig und wird hiermit untersagt. Höchst vorsorglich widerrufen wir als Eigentümer auch eine in der Vergangenheit etwaig erfolgte Duldung der Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit. Es ist beabsichtigt, die P …straße im Bereich der Fl.-Nr. 1300/103 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums für den öffentlichen Gebrauch zu sperren.

A …, 20. September 2017

… GdbR"

Dieses Schild hatte eine schwarze Schrift auf weißem Hintergrund und ist mit einem schwarzen Rahmen eingefasst.

Daraufhin erhob die Antragsgegnerin Klage gegen die Antragstellerin mit dem Ziel, die Antragstellerin zu verpflichten, die Behauptung, dass es sich bei der Straße um eine nicht öffentlich gewidmete Privatstraße handle, zu unterlassen, die Benutzung dieser Straße durch die Allgemeinheit nicht als unzulässig zu untersagen und die Straße im entsprechenden Bereich auch nicht für den öffentlichen Gebrauch zu sperren.

Mit Bescheid vom 28. September 2017 forderte die Stadt A … die Antragstellerin zudem auf, die entsprechenden Schilder zu beseitigen. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte eine Ersatzvornahme an.

Am 1. Oktober 2017 stellte die Stadt A … fest, dass die Schilder entfernt worden waren. In einigen Ausgaben der …-Zeitung und der …-Zeitung vom Oktober und November 2017 veröffentlichte die Antragstellerin den Wortlaut der beseitigten Schilder weiterhin in Anzeigen.

Am 30. Juni 2018 brachte die Antragstellerin auf ihrem Grundstück neue Schilder an. Im Vergleich zu September 2017 veränderte sie den Wortlaut. Die Schilder lauten nun wie folgt:

„Achtung:

Nutzung P …straße im Bereich von Fl.-Nr. 1300/103 Die P …straße im Bereich der o.g. Flurnummer - ab Einmündung Regensburger Straße - ist eine nicht öffentlich gewidmete Privatstraße, die im alleinigen Eigentum der … GdbR steht.“

Eine Benutzung dieser Straße durch die Allgemeinheit ist daher maximal im Rahmen der Grenzen einer tatsächlich öffentlichen Straße möglich.

Die … GdbR wird die öffentliche Nutzung - wie bereits ab September 2017 wiederholt, auch in der Tagespresse kommuniziert - nicht mehr dulden und beabsichtigt, diese für die Zukunft zu untersagen. Höchstvorsorglich widerrufen wir als Eigentümer hiermit eine in der Vergangenheit möglicherweise erfolgte Duldung der Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit. Es ist beabsichtigt, die P …straße im Bereich der Flurnummer 1300/103 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums für den öffentlichen Gebrauch zu sperren.

A …, 22. Juni 2018

… GdbR

Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juli 2018 an und bat zugleich um Entfernung der Schilder.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 ordnete die Antragsgegnerin die Beseitigung der auf der Flurnummer 1300/103 stehenden Schilder mit besagtem Inhalt bis spätestens 16. Juli 2018, 24 Uhr an (Ziffer 1). In Ziffer 2 ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids an. In Ziffer 3 drohte sie für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung die Durchführung dieser Anordnung im Wege der Ersatzvornahme an.

Die Antragsgegnerin begründete die Beseitigungsanordnung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landes-straf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Hiernach könne sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheinen, bedrohen oder verletzen. Da gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) die Benutzung der gegenständlichen Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet sei und die Antragsgegnerin mit ihrer Beschilderung die Straße widerrechtlich zur Privatstraße erkläre, verletze sie die Verkehrsteilnehmer in deren Handlungsfreiheit, bedrohe zudem den Sachwert „öffentlich gewidmete P …straße“, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten sei und hindere darüber hinaus die Stadt an der Gewährung des Gemeingebrauchs.

Es entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung die Beseitigungsanordnung zu erlassen. Die Beschilderung stelle eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Stadt sei gehalten, für die Beseitigung rechtswidriger Zustände Sorge zu tragen. Die Beseitigung der Beschilderung sei das einzige Mittel, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Beseitigung richte sich an die Antragstellerin, da diese sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörerin im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG sei.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Beschilderung fordere allein durch ihren langen und zum Teil unverständlichen Text die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer und beeinträchtige allein schon dadurch die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Da die Beschilderung den Eindruck vermittle, dass es faktisch nicht erlaubt sei, die P …straße zu benutzen, werde bei den Verkehrsteilnehmern Verwirrung hervorgerufen, was durch den zum Teil unverständlichen Text noch verstärkt werde. Die Wahrnehmung der Beschilderung könne zu unvorhergesehenen plötzlichen Reaktionen der Verkehrsteilnehmer führen und dadurch diese selbst oder andere gefährden. Die sofortige Vollziehung sei also aus Gründen der Dringlichkeit und der besonderen Gefahrgeneigtheit zwingend erforderlich. Dies gelte umso mehr, als es sich hier um eine Zufahrtsstraße zum Bahnhof handle. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels habe aufgrund des gemeindlichen Schutzauftrags der Stadt als Sicherheitsbehörde gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018, bei Gericht am 16. Juli 2018 eingegangen, Klage.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, ebenfalls am 16. Juli 2018 eingegangen, beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die gegenständliche Straße nunmehr eine Privatstraße sei. Es handele sich um eine ungewidmete Straße. Die Duldung zur öffentlichen Nutzung sei widerrufen worden. Damit sei die Beseitigungsanordnung in der Hauptsache bereits deshalb aufzuheben, weil auf einer Privatstraße keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen könne.

Auch ungeachtet der komplexen Frage der Widmung, sei die Beseitigungsanordnung aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Antragstellerin habe die Schilder außerhalb des angeblich gewidmeten Straßenraums aufgestellt, diese seien klar als private Mitteilung gekennzeichnet und wiesen keine Ähnlichkeit mit amtlichen Zeichen auf. Damit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Antragstellerin könne auf ihrem Privatgrundstück ihre Rechtsauffassung frei äußern. Würden die Schilder einen gänzlich anderen Inhalt aufweisen, ohne Bezug zur P …straße, so wären die Schilder sicherlich für die Antragsgegnerin uninteressant.

Es sei zudem in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentümer einer tatsächlich öffentlichen Straße die entsprechende Duldung widerrufen könne. Wenn nun die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt stehe, dass ein entsprechender Widerruf rechtlich unzulässig sei, liefe diese Möglichkeit leer. Damit wäre ein Widerruf der Duldung unmöglich. Dies stünde aber im Gegensatz zur durch die Rechtsprechung eingeräumten Widerrufsmöglichkeit. Die Antragsgegnerin verhalte sich zudem treuwidrig, da sie beispielsweise gegen die in der Vergangenheit erschienenen Zeitungsanzeigen nicht vorgegangen sei. Diese seien inhaltsgleich gewesen. Die neuen Schilder seien angebracht worden, um den Verkehrsteilnehmern das rechtliche Schicksal der Straße ins Gedächtnis zu rufen.

Durch den Widerruf der Duldung fänden keine Rechtsverletzungen Dritter statt. Es werde klar kommuniziert, dass eine Sperrung und Untersagung beabsichtigt, jedoch noch nicht ausgesprochen worden sei.

Mangels wirksamer Widmung der P …straße, könnten die Schilder auch nicht in den Gemeingebrauch eingreifen. Ohnehin seien die Schilder für einen derartigen, behaupteten Eingriff per se ungeeignet, hierzu hätte es eigenmächtiger Sperrungen oder ähnlichem bedurft.

Auch die Leichtigkeit des Verkehrs werde durch den klar verständlich abgefassten Text nicht beeinträchtigt. Ansonsten wären sämtliche Werbetafeln Plakate und sämtliche Aushänge im Straßenraum zu untersagen, was offensichtlich wirklichkeitsfremd sei.

Die behaupteten unvorhergesehenen Reaktionen und Gefährdungen seien ausgeblieben, zumal den Verkehrsteilnehmern und der Öffentlichkeit der Widerruf bereits aus der ehemaligen Beschilderung und den Zeitungsannoncen bekannt sei.

Zudem widerlege die Stadt die angebliche Dringlichkeit der Anordnung selbst, da sie sich 13 Tage Zeit gelassen habe, um überhaupt eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.

Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerhaft, die Antragsgegnerin habe das Gewicht der Meinungsfreiheit und die durch die Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit zum Widerruf der Duldung einer öffentlichen Nutzung nicht erkannt und abgewogen.

Ganz grundsätzlich sei die Begründung des Sofortvollzugs oberflächlich und floskelhaft und genüge damit nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Die dreitägige Frist zur Beseitigung der Schilder sei rechtswidrig, weil unverhältnismäßig kurz. Dies insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerin 13 Tage lang nicht gegen die Schilder eingeschritten sei. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung könnten dem Schriftsatz vom 18. Juni 2018 im Verfahren RN 2 K 17.1879 entnommen werden. Bei einem Vergleich der beiden Beseitigungsanordnungen falle auf, dass sich die Antragsgegnerin bezüglich der Anordnung vom September 2017 maßgeblich und fast ausnahmslos an dem damals engeren und verbindlicheren Wortlaut orientiert habe. Dieses Argument sei nunmehr weggefallen, so dass sie sich völlig neuer Argumente bediene, die kurioserweise gegen die Anordnung vom 28. September 2017 nicht vorgetragen worden seien.

Darüber hinaus sei die Beseitigungsanordnung zu unbestimmt. Im Bereich der P …straße seien vier Schilder an verschiedenen Standorten angebracht worden, die Beseitigungsanordnung richte sich aber nur gegen „die Schilder“ ohne die Anzahl und die Standorte festzulegen. Zudem hätte sich die Antragsgegnerin mit jedem einzelnen Schild gesondert auseinandersetzen müssen, da diese aufgrund der verschiedenen Standorte unterschiedlich vom Verkehr wahrgenommen werden. Es hätte für jedes Schild das Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage geprüft werden müssen, was ersichtlich unterblieben sei.

Angesichts der Vorgeschichte und des aggressiven Auftretens der Antragsgegnerin bestünden seitens der Antragstellerin keine Zweifel, dass die Ersatzvornahme am 17. Juli 2018 so früh wie möglich und unter Einsatz sämtlicher, auch polizeilicher Mittel, gegebenenfalls zwangsweise durchgeführt werde. Die Antragsgegnerin würde durch das Entfernen der Schilder - obwohl erhebliche Bedenken an der Beseitigungsanordnung bestünden - nach außen den Rechtsschein setzen, dass es sich um eine öffentliche Straße handle. Damit würde der Antragstellerin die Möglichkeit genommen werden, den Widerruf der öffentlichen Nutzung zu erklären. Für die Adressaten der Schilder sei es zudem nicht nachvollziehbar, warum die Schilder so kurzfristig wieder entfernt werden würden. Dies könne wiederum dazu führen, dass die Schilder auch inhaltlich nicht ernst genommen würden. Genau diese Beschränkung der Antragstellerin beim Widerruf der öffentlichen Nutzung beabsichtige die Antragsgegnerin, um ihr diesen Umstand später entgegenhalten zu können.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Juli 2018 gegen den Bescheid der Stadt A … vom 13. Juli 2018, Az. Bgm/VZ, wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, dass die P …straße seit 1868 durch den öffentlichen Verkehr genutzt werde. Sie diene insbesondere als Zubringerstraße für den Bahnhof A … Die Antragsgegnerin verweist zum weiteren Sachverhalt auch auf ihren Vortrag in den parallelen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass mit der gegenständlichen Beschilderung die P …straße zur nicht öffentlich gewidmeten Privatstraße erklärt werde. Die Antragstellerin erkläre dadurch, dass sie die öffentliche Nutzung nicht mehr dulden und eine in der Vergangenheit möglicherweise erfolgte Duldung durch die Beschilderung widerrufen werde. Diesen Beschilderungstext müssten die Straßenverkehrsteilnehmer so verstehen, dass sie die P …straße nicht mehr benutzen dürften. Der ausgesprochene Widerruf sei durch den Zusatz des Wortes „hiermit“ mit sofortiger Wirkung verbunden und könne nur so verstanden werden, dass die P …straße ab sofort nicht mehr benutzt werden dürfe. Dies sei ein faktisches Verbot. Der Zusatz, dass die Benutzung der Straße durch die Allgemeinheit „maximal im Rahmen der Grenzen einer tatsächlich öffentlichen Straße“ möglich sei, ändere hieran nichts. Diese Aussage sei für den Laien schlicht unverständlich.

Die Antragstellerin habe insgesamt 4 Schilder mit einer Breite von jeweils 120 cm und einer Höhe von je 80 cm angebracht. 2 Schilder seien im Einmündungsbereich der P …straße in die R … Straße beidseitig der P …straße angebracht. Hierzu wurde ein Lichtbild bezeichnet als Anlage Ag 3 vorgelegt. Die beiden Schilder seien so angebracht, dass sie von der R … Straße aus sichtbar seien. Alle von dort in die P …straße einfahrenden Verkehrsteilnehmer müssten diese Schilder passieren.

Auch im westlichen Bereich der P …straße habe die Antragstellerin ebenfalls beidseitig je ein Schild mit den bezeichneten Maßen angebracht. Hierzu wurden ebenfalls Lichtbilder vorgelegt (Anlage Ag 6 und Ag 7). Auch diese Schilder müssten von den Verkehrsteilnehmern passiert werden.

Auf den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Beschilderung dreimal an festen Zäunen und einmal an einem Bauzaun angebracht ist.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antrag der Antragstellerin unbegründet sei. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das private Interesse der Antragstellerin, den Bescheid bis zu seiner Bestandskraft nicht befolgen zu müssen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtmäßig. Wie bereits in den Parallelverfahren dargetan, sei die P …straße als öffentliche Ortsstraße gewidmet. Mit der gegenständlichen Beschilderung erkläre die Antragstellerin die P …straße widerrechtlich zu einer nicht-öffentlichen Privatstraße. Da es sich um eine gewidmete Ortsstraße handle, sei die Antragstellerin nicht befugt, Schilder mit dem genannten Inhalt aufzustellen. Mit dem Aufstellen der Schilder greife die Antragstellerin in die Befugnisse der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträger nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG und als Straßenbaubehörde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG ein.

Die Antragsgegnerin sei für den Erlass des gegenständlichen Bescheids nach Art. 6 LStVG zuständig.

Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sei die Benutzung der als Ortsstraße gewidmeten P …straße jedermann gestattet. Mit der Beschilderung erkläre die Antragstellerin die P …straße widerrechtlich zur Privatstraße. Diese Beschilderung müssten die Verkehrsteilnehmer zwangsläufig so verstehen, dass sie die Straße nicht benutzen dürften, ihnen also die Ausübung des ihnen gesetzlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG eingeräumten Gemeingebrauchs versagt werde. Mit der Beschilderung verletze die Antragstellerin zudem den Verkehrsteilnehmer in seiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch der Sachwert der öffentlich gewidmeten P …straße, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten sei, sei durch die Beschilderung bedroht und darüber hinaus werde die Antragsgegnerin an der Gewährung des Gemeingebrauchs gehindert.

Zudem verstoße die Antragstellerin durch das Anbringen gegen § 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Beschilderung könne mit amtlichen Bekanntmachungen der Straßenverkehrsbehörde verwechselt werden und vermittle bei den Verkehrsteilnehmern den Eindruck, dass die P …straße durch die Allgemeinheit nicht genutzt werden dürfe. Hierdurch handle die Antragstellerin auch ordnungswidrig nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO. Die Beseitigungsanordnung könne daher auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG gestützt werden.

Der Erlass der Beseitigungsanordnung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Stadt habe die für und gegen eine Beseitigung sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abgewogen. Die Beschilderung stelle eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Stadt sei deshalb gehalten, für die Beseitigung rechtswidriger Zustände Sorge zu tragen. Die Beseitigung der Schilder sei das einzige Mittel, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sie sei auch verhältnismäßig, da die Beschilderung durch einfaches Lösen der Kabelbinder, mit denen die Schilder an den Zäunen befestigt seien, entfernt werden könne. Die Beseitigungsanordnung richte sich an die Antragstellerin, diese sei sowohl Handlung- als auch Zustandsstörerin nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung. Die Beschilderung fordere allein durch ihren langen und zum Teil unverständlichen Text die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer und beeinträchtige allein schon damit die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die Beschilderung rufe insbesondere wegen des sofortigen Widerrufs der Duldung der Nutzung der P …straße bei den Verkehrsteilnehmern Verwirrung hervor. Die Wahrnehmung der Beschilderung könne zu unvorhergesehenen plötzlichen Reaktionen der Verkehrsteilnehmer (z. B. abrupte Vollbremsung, plötzliches Wenden etc.) führen. Hierdurch seien diese Verkehrsteilnehmer selbst oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Wahl der Beschilderung könne insbesondere bei Schülern, welche die P …straße als kürzeste Verbindung zum Bahnhof nutzten, ebenfalls Verwirrung hervorrufen und dazu führen, dass die Schüler Umwege auf anderen, ihnen nicht geläufigen Straßen suchen und nutzen. Der fußläufige Schülerverkehr der Mittelschule und der Realschule verlaufe nämlich auf der P …straße in beiden Richtungen zum und vom Bahnhof. Die Nutzung alternativer Routen durch die Schüler, die damit von ihrer bisher eingeübten Route abweichen müssten, bedeute eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die sofortige Vollziehung sei damit aus Gründen der Dringlichkeit und der besonderen Gefahrgeneigtheit zwingend erforderlich gewesen. Dies umso mehr, als es sich um eine frequentierte Zufahrtsstraße zum Bahnhof handle.

Die Androhung der Ersatzvornahme beruhe auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 und 32 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Ersatzvornahme sei erforderlich, angemessen und verhältnismäßig, weil bei einem Zwangsgeld eine weitere Verzögerung der Beseitigung eintreten würde.

Auf die Antragsbegründung sei noch Folgendes zu erwidern: Entgegen der Behauptung der Antragstellerin handle es sich bei der Beschilderung um keine sprachliche Entschärfung. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Anhörungsschreibens vom 5. Juli 2018 um Entfernung gebeten habe, liege im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgebots und könne der Antragsgegnerin schwerlich angelastet werden. Die gesetzte Dreitagesfrist für die Entfernung sei verhältnismäßig, da die Entfernung durch bloßes Lösen der Kabelbinder bewerkstelligt werden könne. Die Antragstellerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zum einen der Auffassung sei, dass es auf die rechtliche Einbettung der P …straße nicht entscheidend ankomme, andererseits aber postuliere, dass die Beseitigungsanordnung in der Hauptsache bereits deshalb aufzuheben sei, weil die P …straße keine öffentliche Straße sei und auf einer Privatstraße keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen könnten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es auf eine Klassifizierung als private Mitteilung nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass der Inhalt der Beschilderung in die Befugnisse und Rechte der Antragsgegnerin eingreife. Auch auf eine etwaige Verwechslungsgefahr mit amtlichen Kennzeichen komme es nicht an. Maßgeblich sei die Größe der Beschilderung, die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erzwinge. Dieses Flächenmaß überschreite das Flächenmaß üblicher Verkehrszeichen bei weitem. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Beschilderung auch nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da die Beschilderung unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte und eine angemaßte Befehlsgewalt beinhalte. Auf die Widerrufsmöglichkeit der Duldung der öffentlichen Nutzung komme es im vorliegenden Fall überhaupt nicht an, da die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin die Nutzung der P …straße als öffentliche Straße über Jahrzehnte geduldet hätten. Im Übrigen stünde der Antragstellerin ein Widerrufsrecht nicht zu. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin gegen die mehrfach erschienenen Zeitungsanzeigen nicht vorgegangen sei, sei schlicht unwahr. Die Antragsgegnerin sei hiergegen mit ihrer Klage im anhängigen Verfahren RN 2 K 17.1732 vorgegangen.

Durch den Widerruf der Duldung der öffentlichen Nutzung finde sehr wohl eine Rechtsverletzung Dritter statt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werde durch die Beschilderung die Leichtigkeit des Verkehrs sehr wohl beeinträchtigt. Der Inhalt der Beschilderung unterscheide sich nämlich wesentlich von Werbetafeln und sonstigen Plakaten. Es bestehe sehr wohl die Gefahr unvorhergesehener Reaktionen und Gefährdungen durch die Beschilderung. Die Begründung des Sofortvollzugs sei keinesfalls oberflächlich und floskelhaft. Die Anzahl der Schilder und der Standort sei ausreichend konkretisiert.

Der Antragstellerin werde durch den Sofortvollzug auch nicht die Möglichkeit genommen, nach gerichtlicher Klärung einen etwaigen Widerruf der Flächennutzung zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, auch der Parallelverfahren (Az. RN 2 K 17.1732, RN 2RN 2 K 17.1879, Rn 2Rn 2 K 18.259 und RN 2RN 2 K 18.1066), Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet, so dass gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen war.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen hat. Dabei kommt den Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentliche Bedeutung zu. Wird die Klage voraussichtlich erfolgreich sein, entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen oder anzuordnen, um dem Interesse des Antragstellers an der Verhinderung vollendeter und voraussichtlich rechtswidriger Zustände gerecht zu werden. Stellen sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage als offen dar, sind die gegenseitigen Interessen abzuwägen, ohne dass dem nicht prognostizierbaren Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine tendenzielle Bedeutung zukommt.

Demnach war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2018 wiederherzustellen. Die Klage hiergegen wird nach Aktenlage erfolgreich sein, da der angegriffene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der gegenständliche Bescheid ist nach Aktenlage in Ziffer 1 voraussichtlich materiell rechtswidrig. Die Frage seiner formellen Rechtmäßigkeit kann somit dahinstehen.

Es sind weder die geltend gemachten Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gegeben (1.), noch lässt sich der Bescheid anderweitig rechtfertigen, etwa nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG (2.).

1. Für die von der Antragsgegnerin zunächst angeführte Ermächtigungsgrundlage bedarf es entweder einer konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder für Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Eine konkrete Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn eine Sachlage vorliegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der benannten Schutzgüter führt (vgl. BVerfG U.v. 27.2.2008 - 1 BvR 370/07 - juris Rn. 251). Diese Gefahr besteht vorliegend nicht.

Die von der Antragsgegnerin genannte Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG ist vom Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG schon nicht geschützt. Die dort genannte Freiheit meint die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, also das Recht einen Ort zu verlassen, nicht aber das Recht einen bestimmten Ort aufzusuchen, was der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unterfiele. Am Verlassen des Ortes wird durch die Schilder niemand gehindert. Damit würde selbst eine tatsächliche Sperre, die Straße zu betreten, die Freiheit der Verkehrsteilnehmer i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht verletzen.

Auch soweit auf den Sachwert der öffentlich gewidmeten Straße abgestellt wird, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten sei, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen - ungeachtet der in diesem Verfahren nicht zu entscheidenden Frage, ob die Straße gewidmet ist oder nicht - nicht vor. Denn die angebrachten Schilder vermögen aus Sicht der Kammer den Sachwert der Straße nicht zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Werts durch die Beschilderung ist nicht erkennbar, zumal das Grundstück im Eigentum der Antragstellerin steht und die Schilder auch nicht auf dem Straßenkörper, sondern auf Grundstückszäunen angebracht sind. Eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts der Straße ist ebenfalls nicht erkennbar.

Sofern man die Ermöglichung des Gemeingebrauchs unter den von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützten Sachwert fallen lassen möchte, liegt weder eine konkrete Gefahr hierfür vor, noch wird der Gemeingebrauch durch die Schilder gestört. Dies ergibt sich daraus, dass die gegenständliche Beschilderung die Gewährung des Gemeingebrauchs nicht verhindert.

Es ist der Allgemeinheit weiterhin möglich, die Straße wie vor der Beschilderung zu befahren. Ein tatsächliches Verkehrshindernis hat die Beschilderung nicht zur Folge. Eine psychische Wirkung dergestalt, dass die Allgemeinheit es nicht mehr wagen würde, die Straße zu befahren, ist nach Aktenlage angesichts der Gestaltung und Situierung der Schilder nicht erkennbar. Es bleibt schon offen, ob die Verkehrsteilnehmer die Schilder etwa vom Auto aus überhaupt erfassen, geschweige denn angesichts der kleinen Schrift lesen. Selbst wenn sie letzteres tun, wird aus dem Satz „[…] beabsichtigt, diese [gemeint ist: die Nutzung] für die Zukunft zu untersagen.“, deutlich, dass derzeit keine Untersagung ausgesprochen worden ist. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung, hiernach erscheint ein Erfassen der Schilder, von einem fahrenden Auto aus, als äußerst schwer.

Der Sachwert der Straße ist auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Antragsgegnerin eine eventuell falsche Behauptung über die Frage der Widmung der P …straße aufstellt oder nicht. Für den Fall, dass die Straße nicht gewidmet wäre - was hier nicht entschieden wird - läge jedenfalls eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor.

Eine Privatperson selbst kann eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche aber nicht schon durch eine eigene Erklärung oder das eigenmächtige Errichten von Hindernissen sperren, so dass die Ankündigung insoweit ins Leere läuft. Will ein Eigentümer die Eigenschaft der tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche beseitigen, ist er gehalten, das hierfür vorgesehene Verfahren zu beachten und durchzuführen (vgl. BayVGH B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10; BayVGH U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des BayVGH wäre eine eigenmächtige Sperrung eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und eine unzulässige Selbsthilfe (§ 229 BGB). Auch an § 315b Strafgesetzbuch (StGB) wäre bei der Errichtung tatsächlicher Hindernisse zu denken.

Zudem wirkt die Beschilderung auch nicht gleich einem Verkehrszeichen, wie dies etwa bei Benutzung des Zeichens 250 (Durchfahrt verboten) der Anlage 2 der StVO oder den im Sommer 2017 angebrachten Schilder der Fall wäre. Damit besteht auch keine Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer die Beschilderung für eine verkehrsrechtliche Anordnung halten würden.

Soweit im Bescheid auf die Gefahr abrupten Abremsens oder plötzlichen Wendens infolge des Lesenwollens des Schildes hingewiesen wird, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschilderung innerorts erfolgt und ohnehin nur für den Abbiegenden, der seine Geschwindigkeit regelmäßig verringern muss, von Bedeutung ist. Innerorts ist zudem jederzeit mit einem Abbremsen des Vordermanns zu rechnen. Auch ist es nicht unüblich, dass innerorts irgendwelche Schilder, gleich welchen Inhalts, aufgestellt und vom Straßenraum aus erkennbar sind. Zudem muss im Straßenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug regelmäßig so groß sein, das auch bei plötzlichem Bremsen hinter diesem gehalten werden kann.

Soweit auf eine Gefährdung von Leib und Leben von Schülern auf dem Weg zwischen Bahnhof und ihren Schulen abgestellt wird, weil die Schüler wegen der Schilder neue, ihnen unbekannte und daher gefährliche Wege laufen würden, ist dies fernliegend. Zum Einen befindet sich die genannte Mittelschule (ausweislich der städtischen Website, https://www.A …de/bildung/schulen) nicht östlich des Bahnhofs, sondern in der westlich hiervon gelegenen X …straße. Diese Schüler laufen vom Bahnhof aus damit schon nicht nach Osten, um zu ihrer Schule zu kommen. Auch die Schüler aus der Realschule in der S …straße dürften unter der Annahme des kürzesten Wegs nach Ansicht einer Karte den Weg mittels Kreuzung der R … Straße und Fortsetzung ihres Weges durch die Y …straße nehmen. Auf diese Weise gelangen sie in den Teil der P …straße, der nicht umstritten ist. Auch geht die Kammer nicht davon aus, dass - sollten die Schüler tatsächlich den gegenständlichen Bereich der P …straße nutzen und sich durch die Schilder hiervon abbringen lassen, was zweifelhaft erscheint - andere Wege in der Stadt A … für die Schüler so unbekannt und gefährlich wären, dass ihr Leib und Leben in Gefahr wäre.

2. Auch durch die Eingriffsmöglichkeit des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO oder § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO, § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) lässt sich der Bescheid nicht rechtfertigen.

Die gegenständliche Beschilderung stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO dar, da sie sich innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und auch nicht auf den außerörtlichen Verkehr wirkt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO). Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO liegen ebenfalls nicht vor, da die Beschilderung weder einem Zeichen noch einer Verkehrseinrichtung gleicht, noch mangels Ähnlichkeit die Gefahr einer Verwechslung mit ebensolchen besteht, noch deren Wirkung beeinträchtigt.

3. Auch hinsichtlich der Ziffer 3 des gegenständlichen Bescheids bestehen ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, da nach Art. 32 Satz 2 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) die Ersatzvornahme nur zulässig ist, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Die fehlenden Erfolgsaussichten der Androhung eines Zwangsgelds ergeben sich aus der Aktenlage bisher nicht. Zumal die Antragstellerin etwa der ihr im September 2017 ebenfalls durch Bescheid auferlegten Pflicht, die Schilder zu beseitigen, nachgekommen ist. Der Behauptung, eine Zwangsgeldandrohung verzögere die Beseitigung der Schilder, fehlt daher - angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin - die Grundlage. Damit war insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.