Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 S 14.30

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung verbunden mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung.

Der Antragsteller betreibt seit 2006 in der „...“ in 92... W., B. 28, eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV). Für diese Tätigkeit wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2008 die erforderliche Erlaubnis erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom 02.11.2011 bis zum 31.12.2015 verlängert.

Im Untergeschoß des südlichen Gebäudeteils befindet sich seit 2008 eine Spielhalle und im damit zusammenhängenden mittleren Gebäudeteil die Annahmestelle, die über Zugänge von außen von Kunden erreichbar ist. Ein direkter Zugang zur Spielhalle von der B.-halle aus, in welcher sich eine Annahmestelle des Antragstellers befindet, ist nicht möglich.

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 11.10.2013 darauf hin, dass seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 1.7.2012 nach § 21 Abs. 2 GlüStV in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Es wurde angekündigt, die Erlaubnis des Antragstellers insoweit (formell) zu widerrufen und die weitere Annahme von Sportwetten zu untersagen, da in seinem Falle eine solche Konfliktsituation vorliege. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Antragsteller ließ daraufhin durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass § 21 Abs. 2 GlüStV in der durch den Antragsgegner vertretenen Auslegung verfassungswidrig sei.

Mit Bescheid vom 12.11.2013 erließ die Regierung der O. sodann den streitgegenständlichen Bescheid, in dem sie in Ziffer 1 mit Wirkung zum 02.12.2013 die Erlaubnis vom 31.10.2008 i. d. F. vom 02.11.2011 insoweit widerrief, als diese die Vermittlung von Sportwetten umfasst, und in Ziffer 2 die Annahme von Sportwetten ab dem 03.12.2013 untersagte. Dabei ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich Ziffer 1 an (Nr. 3).

Auf den Inhalt des Bescheids, der am 18.11.2013 der Antragstellerseite zuging, wird Bezug genommen.

Der Antragsteller reichte am 05.12.2013 Klage ein, die unter dem Az. RO 5 K 13.2053 geführt wird und suchte mit Schriftsatz vom 7.1.2014, eingegangen bei Gericht am 8.1.2014, um einstweiligen Rechtschutz nach und beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12.11.2013, Az: 10.10-2162.2-W28, wird bezüglich Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2 des Bescheides angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsteller meint, dass § 21 Abs. 2 GlüStV keine Verbotsnorm darstelle, jedenfalls sei sie aber von ihm wegen der Regelung des § 29 Abs. 1 S. 3 GlüStV nicht zu beachten. Darüber hinaus sei § 21 Abs. 2 GlüStV auch verfassungswidrig. Er verstoße zumindest in der Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplex“ wie ihn der Antragsgegner vertrete gegen Art. 14 Abs. 1 GG, im Übrigen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Erlaubnis zu widerrufen, sei jedenfalls ermessensfehlerhaft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Der Antragsgegner wiederholt insbesondere seine Rechtsansichten aus dem Bescheid vom 12.11.2013.

Insbesondere sei § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV dahin auszulegen, dass das gemeinsame Glücksspielangebot der Länder nur insoweit zulässig bleibe, soweit es nicht an Konfliktstandorten angeboten werde.

Er habe im Übrigen sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere sei er auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller, die grundrechtliche Beschränkungen und das Vertrauen in den Fortbestand der erteilten Erlaubnis eingegangen und habe dies gegen den Spielerschutz und die Suchtprävention abgewogen.

Dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG falle, sei keineswegs sicher, jedenfalls aber sei das Vertrauen auf den Bestand einer dem Unternehmen günstigen Rechtslage ausgeschlossen. Zudem hätte der Antragsteller wegen des im Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts davon ausgehen müssen, dass der Bestand des Bescheids ungewiss ist. Im Übrigen sei die Regelung als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig.

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1GG liege nicht vor, da Spielhallen wegen der größeren Investitionen und dem für sie resultierenden Totalverbot im Falle einer Betriebsuntersagung wesentlich stärker betroffen wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Sowohl für die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides als auch für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides vom 12.11.2013 kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer, d. h. weitgehend auf Rechtsfragen beschränkter, Prüfung an. Dabei bestehen in beiden Fällen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte. Außerdem bestehen im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner in Ziffer 1 keine Zweifel an deren formeller Rechtmäßigkeit.

2. Der Antragsteller wird voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg haben, da der Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist.

Die Erlaubnis vom 31.10.2008/02.11.2011 war gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (a. F.) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Somit konnte der Antragsgegner die Erlaubnis mit Bescheid vom 12.11.2013 gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG widerrufen. Hierbei handelt es sich, wie der Antragsteller richtig ausführt, grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen hat der Antragsgegner pflichtgemäß ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei § 21 Abs. 2 GlüStV um eine verfassungsgemäße Verbotsnorm, die auch von ihm zu beachten ist, und deren tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

a. Tatbestandliches Vorliegen von § 21 Abs. 2 GlüStV

Die Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers befindet sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem auch eine Spielhalle betrieben wird, nämlich im B.-gebäude in W., B. 28.

§ 21 Abs. 2 GlüStV dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtprävention (vgl. Lt-Drs. 16/11995 S. 30).

Durch die Trennung von Spielhallen und Sportwettangeboten sollte erreicht werden, dass Spieler nicht bequem von einer Spielart zur anderen wechseln können, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 Alt. 2 und § 1 Satz 2 GlüStV). Dies rechtfertigt einen Gebäudebegriff, der soweit geht, auch nicht unmittelbar nebeneinander liegende Ladenlokale innerhalb einer Anlage und unterhalb eines Daches zu erfassen, zwischen denen ohne besonderen Aufwand, z. B. ohne die geschützte Anlage verlassen zu müssen, hin- und hergewechselt werden kann. Im vorliegenden Fall sind Spielhalle und die Annahmestelle in aneinander anschließenden, zusammenhängenden Gebäudeteilen untergebracht. Man kann mit wenigen Schritten, auch wenn man den überdachten Bereich verlassen muss, von der Spielhalle zur Sportwettenvermittlungsstelle der Antragstellerin wechseln.

Soweit das OVG Nordrhein-Westfalen angedeutet hat, dass der Begriff des „Gebäudekomplexes“ möglicherweise einschränkend auszulegen sei (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13 ff.), kann dies zumindest hier im einstweiligen Rechtschutz dahin stehen. Die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder (S. 19 bis 20) lassen erkennen, dass die Zugänge zur Spielhalle und zur Annahmestelle benachbart sind und mit wenigen Schritten erreichbar sind. Es besteht somit ein engerer räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Wettbüros und einer Spielhalle, so dass von einem das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang wie bei einem Gebäude ausgegangen werden kann.

b. Sodann handelt es sich bei § 21 Abs. 2 GlüStV unzweifelhaft um eine Verbotsnorm, welche Konfliktfälle zulasten von Sportwettenvermittlern auflöst. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus der Systematik des Gesetzes.

§ 21 Abs. 2 GlüStV ordnet an, dass „in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, […] Sportwetten nicht vermittelt werden [dürfen].“ Hieraus ergibt sich sprachlich eindeutig der Normbefehl, in einer solchen Örtlichkeit Sportwetten nicht zu vermitteln. Die vom Antragstellerseite angeführte Gesetzesbegründung hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden und kann zur Auslegung nicht fruchtbar gemacht werden.

Rechtstechnisch gehört dabei die Existenz einer Spielhalle im Gebäude oder Gebäudekomplex zu den Tatbestandsvoraussetzungen, wohingegen das Verbot dort Sportwetten zu vermitteln die Rechtsfolge ist.

Auch systematisch kann man zu keinem anderen Ergebnis gelangen, da § 21 GlüStV Regeln speziell für Sportwetten aufstellt. Es handelt sich also nicht um eine allgemeine Norm, die generell eine Kollision von Spielhallen- und Sportwettenangeboten zu vermeiden sucht, sondern um eine spezielle Anforderung für Sportwettenvermittler. Dies ergibt sich auch aus der Stellung des § 21 GlüStV im Fünften Abschnitt „Besondere Vorschriften“. Wäre eine allgemeine Kollisionsregelung intendiert gewesen, so hätte diese im Ersten Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“, z. B. in § 4 GlüStV, Platz finden müssen.

c. Sie bindet auch den Antragsteller.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sind auch in dem Übergangszeitraum die materiellen Anforderungen des GlüStV („Regelungen dieses Staatsvertrages“) einzuhalten (so auch Gesetzesbegründung S. 45). Nach § 29 Abs. 2 GlüStV findet Abs. 1 auf die Vermittler von öffentlichen Glücksspielen entsprechende Anwendung. Dazu gehören auch die Vermittler, die in die Vertriebsorganisationen eines Veranstalters eingegliedert sind und für die der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 stellt (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite wird sie nicht durch § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV von der Einhaltung des § 21 Abs. 2 GlüStV freigestellt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ist zwar das gemeinsame Sportwettenangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2, nämlich Oddset, und dessen Vermittlung durch Annahmestellen, abweichend von §§ 10a Abs. 2 und 5 GlüStV ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10 a i. V. m. § 4 c zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die erste Konzession erteilt wurde (so Gesetzesbegründung, S. 46). Dadurch können zwar staatliche Wettanbieter ihren Wettbetrieb - im Gegensatz zu privaten Veranstaltern/Vermittlern - wohl ohne Konzession aufrechterhalten (vgl. dazu Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013, Az. 4 B 574/13 Rn. 5).

Diese Übergangsregelung entbindet aber nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht in § 10 a Abs. 2 und 5 GlüStV geregelten, materiellen Anforderungen des GlüStV, wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV klarstellt. Daher ist § 21 Abs. 2 GlüStV seit 01.07.2012 bindendes Recht und somit auch für Wettvermittlungsstellen, die in das gemeinsame Sportwettenangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV eingebunden sind, bindend. Auch sie vermitteln Sportwetten. § 21 Abs. 2 GlüStV macht hier keinen Unterschied. Dies wäre sonst eine mit Art. 3 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung, wenn § 21 Abs. 2 GlüStV nur für die Sportwettenvermittler von privaten Sportwettenveranstaltern gelten würde.

d. § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verfassungsgemäß.

- § 21 Abs. 2 GlüStV verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Zwar genießen auch Vermögenswerte als subjektive öffentliche Rechte den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, allerdings nur dann, wenn sie dem Inhaber eine Rechtsposition verleihen, die der eines Eigentümers entspricht (BVerfG, Beschluss v. 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91 - juris Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn es sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechtes dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Rechtsträgers beruht BVerfG, Beschluss v. 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - juris Rn. 86).

Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Vermittlung durch die in die Betriebsorganisation einbezogenen Annahmestellen ist nicht privatnützig zugeordnet worden. Die Vermittlungserlaubnis beruht auch nicht auf einer Eigenleistung des Antragstellers. Die Erteilung der Erlaubnis hing vielmehr von formalen Kriterien ab, ob die staatliche Veranstalterin bzw. die Lotterieverwaltung einen Antrag für den Vermittler stellt und konnte danach im Prinzip jedem erteilt werden, der die rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen vermochte. Durch die Befristung und den Vorbehalt der jederzeitigen, voraussetzungslosen Widerruflichkeit konnte sie sich auch zu keinem Zeitpunkt zu einer gesicherten und stabilen Rechtsposition aufschwingen, wie es Art. 14 Abs. 1 GG außerdem zum Schutz des Erworbenen verlangt (BVerfG, B. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 - juris Rn. 42).

Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genießt, hat das BVerfG bisher offen gelassen (BVerfG, Beschluss v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 22). Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, müssten zur Inhaltsbestimmung doch wieder die oben genannten Maßstäbe herangezogen werden, so dass jedenfalls solche Rechtspositionen aus dem Schutzbereich herausfallen, die weder auf einer erheblichen Eigenleistung beruhen noch eine gewisse gefestigte Stabilität aufweisen. Außerdem würde das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht das bloße Vertrauen auf den Fortbestand einer dem Unternehmen günstigen Gesetzeslage schützen (Sachs, GG, Art. 14 Rn. 47).

Selbst wenn man aber in beiden Fällen den Schutzbereich als eröffnet ansehen würde, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Enteignung. Hierunter versteht man die zielgerichtete Entziehung geschützter Eigentumspositionen, um durch deren Verwendung eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten wird aber nicht „weggenommen“, um mit ihr eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, sondern stellt lediglich einen Reflex einer rechtlichen Neuordnung des Glücksspielrechts dar.

Als Inhalts- und Schrankenbestimmung wäre die Regelung jedenfalls verhältnismäßig.

Sie ist geeignet das legitime Ziel, Spielsucht zu bekämpfen und den Spielerschutz zu verbessern (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 Alt. 2 GlüStV), zu erreichen, da sie verhindert, dass Spieler von Automatenspielen in räumlicher Nähe bequem auch Sportwetten ausprobieren können und umgekehrt (vgl. auch BayVGH vom 25.05.2013, Az. 10 CS 13.145 Rn. 22). Somit wird eine Konzentration mehrerer Suchtpotenziale vermieden.

Sie ist auch erforderlich, da kein milderes aber gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Insbesondere liegt kein milderes Mittel darin, Kollisionsfälle zulasten der Spielhallenbetreiber aufzulösen, da auch deren verfassungsmäßige Rechte zu beachten sind. Hier ist zu beachten, dass auf Seiten der Spielhallenbetreiber regelmäßig hohe Investitionen notwendig sind, um die entsprechenden, genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu schaffen. Hinzu kommen die Investitionen in die Spielgeräte selbst. Dagegen bedarf es zur Vermittlung von Sportwetten keiner besonderen Investitionen, da diese im Rahmen ohnehin bestehender Vertriebsstrukturen mitvermittelt werden. Überdies müsste die Spielhalle insgesamt schließen, da sie kein weiteres, abteilbares Geschäft betreibt, wohingegen die Vermittlung von Sportwetten eben nicht das einzige Geschäft der Annahmestellenbetreiber ist. Stattdessen betragen nach Angaben der SLV in deren Geschäftsberichten in den Jahren 2010 und 2011 die Umsätze aus den Sportwetten nur 2,8% des Gesamtumsatzes bzw. 3 bis 5% laut Gesetzesbegründung zu Art. 7 Abs. 3 AGGlüStV.

Auch wenn diese Umsatzanteile nicht gesetzlich begrenzt sind und auch höher liegen können, stellt sich nach Abwägung aller widerstreitenden Verfassungspositionen eine Lösung immer zulasten der Spielhallenbetreiber als unzulässig heraus und kann daher nicht milderes Mittel sein.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet, da die berechtigten Belange des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls einem gerechten Ausgleich zugeführt wurden. Wie bereits ausgeführt, stellt die Sportwettenvermittlung nur einen weit untergeordneten Teil der gesamten Geschäftstätigkeit des Antragstellers dar, die durch das Verbot Sportwetten zu vermitteln nicht existentiell bedroht wird. Demgegenüber verfolgt § 21 Abs. 2 GlüStV das Ziel, Spielsucht mit ihren negativen gesellschaftlichen Auswirkungen insbesondere für die Familien Betroffener sowie die mit Spielsucht einhergehende Begleitkriminalität zu bekämpfen. Damit kommt der Staat auch den ihn von Verfassungswegen treffenden Schutzpflichten gegenüber den betroffenen Personen nach (Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 GG), die in der Werteordnung des Grundgesetzes über dem Eigentum stehen.

- Art. 12 Abs. 1GG

Auch die Berufsfreiheit ist nicht verletzt. Da der Beruf des Sportwettenvermittlers nicht generell verboten wird, sondern nur seine Ausübung an bestimmten Orten, kann nur die 1. Stufe der Berufsausübungsregelung betroffen sein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Eine solche Berufsausübungsregelung muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, U. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - juris Rn. 95). Dies ist bei § 21 Abs. 2 GlüStV der Fall. § 21 Abs. 2 GlüStV ist voraussichtlich auch geeignet, dem Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtpräventation zu dienen. Für die Geeignetheit ist ausreichend, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert. Zur Suchtprävention geeignet ist das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, aber nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben. Denn die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Ein solcher Anreiz besteht aber auch dann, wenn die Kunden das Gebäude kurz verlassen müssen und in wenigen Schritten eine Sportwettenvermittlungsstelle erreichen können. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit, die das Ausprobieren anderer Glücksspielarten erleichtert, ausschließt, trägt er aber seinen Zweck entsprechend zur Suchtpräventation bei (so BayVGH vom 25.6.2013, Az. 10 CS 13.145 Rn. 21 und 22). Die Regelung ist auch erforderlich. Nur wenn Sportwetten nicht im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex angeboten werden wie die Automatenspiele, lässt sich die von einem solchen gleichzeitigen Angebot dieser Glücksspielarten ausgehende Anreizwirkung vermeiden. Diese Regelung ist auch nicht unangemessen. Den mit der Regelung verfolgten Zweck der Suchtpräventation kommt angesichts der gravierenden Folgen pathologischen Spiel- und Wettverhaltens für den Einzelnen und die Allgemeinheit hohes Gewicht zu. Dem gegenüber wiegt die den Vermittlern durch § 21 Abs. 2 auferlegte Beschränkung ihrer Tätigkeit nicht besonders schwer (so BayVGH a. a. O. Rn. 23 und 24).

Aufgrund der hochrangigen Gemeinschaftsgüter, die durch die Regelung geschützt werden sollen (siehe soeben) und der geringen Auswirkungen auf die Annahmestellenbetreiber, die zudem auf die Ausübung ihrer Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten ausweichen können, kann die Abwägung nicht zu ihren Gunsten ausgehen (so auch BayVGH, Beschluss vom 25.06.2013 - 10 CS 13.145 - Rn. 24 ff.)

- Art. 3 Abs. 1 GG

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Wie der Antragsteller richtig ausführt, ist gleiches im Wesentlichen gleich und ungleiches ungleich zu behandeln. Aus diesem Grund erfahren Sportwettenvermittler eine andere Behandlung als Spielhallenbetreiber. Wie bereits oben ausgeführt, ist für den Betrieb einer Spielhalle eine erhebliche Investition notwendig. Darüber hinaus stellt die Schließung einer Spielhalle das Ende deren wirtschaftlicher Existenz insgesamt dar, während all dies bei Sportwettenvermittlern nicht der Fall ist. Daher verdrängen bei bestandsgeschützten Spielhallen im Kollisionsfall Sportwettenvermittler. Dieser Konflikt wurde erkannt und durch § 21 Abs. 2 GlüStV klar und eindeutig aufgelöst, wobei aus den o. a. Gründen Spielhallen den größeren Bestandsschutz erfahren. Bei einer Ansiedlung einer neuen Spielhalle nach dem 01.07.2012 benötigt die Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV, die unter anderem nur erteilt werden darf, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 2 GlüStV). Hier kann dann wohl für nicht bestandsgeschützte Spielhallen der Kollisionsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV auch zu einer Versagung der beantragten Spielhallenerlaubnis führen.

- Rechtstaatsprinzip/Vertrauensschutz - hier: unechte Rückwirkung

Das Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. den Grundrechten schützt das Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, Lebensbereiche rechtlich neu zu ordnen. Grenzen sind allerdings der Rückwirkung von Normen gesetzt (BayVerfGH, Urt. v. 20.11.2003 - Vf. 12-VII-02 - juris Rn. 83). Hierbei ist zwischen echter Rückwirkung und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, wobei erstere vorliegt, wenn eine Norm nachteilige Rechtsfolgen für die Zeit vor ihrem Verkündungszeitpunkt anordnet, letztere aber, wenn eine Norm lediglich an tatbestandliche Voraussetzungen anknüpft, die schon in der Vergangenheit vorgelegen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind und Rechtsfolgen für den Zeitpunkt nach ihrer Verkündung festlegen. Letzteres ist bei § 21 Abs. 2 GlüStV der Fall, da die Norm an das Vermitteln von Sportwetten in räumlicher Nähe zu einer Spielhalle anknüpft, was schon früher tatbestandlich vorgelegen haben kann. Vor dieser Form der Neuordnung eines Rechtsgebiets ist man aber grundsätzlich nicht geschützt, sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - juris Rn. 96). Nur ausnahmsweise kommt eine Unzulässigkeit in Betracht, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdiger sein sollte als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 - juris Rn. 40). Diese Abwägung fällt hier klar zulasten des Antragstellers aus. Es bedarf für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auch keiner Übergangsregelung. Dabei sind zum einen die oben ausgeführten wichtigen Regelungsanliegen zu bedenken, zum anderen konnte der Antragsteller auch nach alter Rechtslage nicht unbegrenzt darauf vertrauen, dass die Sportwetten des staatlichen Sportwettenmonopolveranstalters, ohne Rechtsänderungen befürchten zu müssen, vermittelt werden dürfen. Es war ja der frühere Glücksspielstaatsvertrag auf 4 Jahre befristet (§ 28 Abs. 1 GlüStV a. F.) und zusätzlich eine Evaluierung vorgesehen. Hinzu kam noch, dass auch europarechtliche Kohärenzanforderungen bei der Neuregelung zu berücksichtigen waren. Diese Anforderungen ergaben sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010, Az. C-46/08 und C-409-06 und C-316/07 zu Vorlageersuchen deutscher Gerichte zum staatlichen Sportwettenmonopol und aus Nachfolgeentscheidungen der deutschen Gerichte dazu. Insbesondere wurde das sich aus § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV a. F. ergebende Sportwettenmonopol wegen seiner Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für unanwendbar gehalten (so BayVGH vom 12.01.2011 - 10 BV 10.2271). Auch wenn die Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols weiter umstritten geblieben ist, konnten die staatlichen Sportwettenmonopolveranstalter und deren Vermittler nicht mehr darauf vertrauen, dass bei der anstehenden Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages ihr Monopol überhaupt oder ohne weitere Einschränkungen aufrechterhalten bleiben wird. Insbesondere ergab ja die Evaluierung eine besondere Suchtgefahr von Sportwetten, Casinospielen und von Spielhallen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein etwaiges Vertrauen der Vermittler von Sportwetten sowohl privater als auch staatlicher Wettanbieter, solche Wetten überhaupt und insbesondere in Gebäuden und Gebäudekomplexen mit Spielhallen vermitteln zu dürfen, nicht so schutzwürdig, dass das in § 21 Abs. 2 GlüStV geschaffene Verbot sich ohne Übergangsregelung als unverhältnismäßig darstellte (vgl. dazu auch BayVGH a. a. O. Rn. 26).

Es war auch die Vermittlungserlaubnis für den Antragsteller immer befristet und jederzeit widerruflich, so dass sich kein gesteigertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage aufbauen konnte.

e. Ordnungsgemäße Ermessensausübung

Zweck des Widerrufsvorbehalts ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, auf sich verändernde Sach- und Rechtslagen zu reagieren. Wollte man dies anders sehen, würde ein einmal bestandskräftig gewordener VA für alle Zeit ein bestimmtes Verhalten legalisieren und vor einer Änderung der Rechtslage immun machen. Entsprechend der Änderung des GlüStV zum 1.7.2012 konnte der Antragsgegner deshalb die Erlaubnis teilweise widerrufen. Insoweit handelt es sich zwar nur um einen formalen Widerruf, da nach der seit 1.7.2012 geltenden Rechtslage das Vermitteln von Sportwetten an dieser Stelle durch § 21 Abs. 2 GlüStV untersagt war (s.o.). Dazu war der Antragsgegner aber befugt, da hierdurch der Schein einer wirksamen, dieses Verhalten umfassenden Erlaubnis beseitigt werden konnte.

Hinsichtlich der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV i. V. m. Art. 4 AGGlüStV ist ebenfalls kein Ermessensausfall ersichtlich. Auf S. 6 unten und S. 7 des streitgegenständlichen Bescheids setzt sich der Antragsgegner mit der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung auseinander und nimmt dabei auch auf seine Ausführungen zum Widerruf Bezug, in denen er sich eingehend auch mit den wirtschaftlichen Interessen des Antragsteller auseinander gesetzt hatte. Dies ist hier zulässig, da die tragenden Überlegungen in der Regel identisch sind und der Widerruf nur zur Klarstellung erfolgte, sachlich aber der Untersagungsverfügung entspricht.

f. Störerauswahl

Der Antragsteller konnte als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden, auch obwohl diese Vertriebsstelle in die Betriebsorganisation der GKL (SLK) eingebunden ist. Wie aus dem angegriffenen Bescheid hervorgeht, erging auch eine entsprechende Anordnung an die Staatliche Lotterieverwaltung, wonach auch diese als Veranstalter der Sportwetten an Standorten, welche von § 21 Abs. 2 GlüStV betroffen sind, die Sportwettvermittlung einzustellen hat. Aufgrund des gleichzeitigen Vorgehens ist sichergestellt, dass das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV von beiden verantwortlichen Störern befolgt wird. Da es zwei verantwortliche Störer gibt, konnte der Antragsteller als unmittelbarer Störer ausgewählt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges. Danach ist bei gewerblichen Erlaubnissen als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- € festzusetzen. Der BayVGH ging bisher bei Untersagungsverfügungen gegenüber Wettannahmestellen nicht von diesem Mindeststreitwert, sondern von einem Streitwert von 20.000,- € aus. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Denn der Vermittler bei Oddsetwetten ist in die Betriebsorganisation des Veranstalters einbezogen und der Veranstalter bzw. die Staatliche Lotterieverwaltung hat im Auftrag der SKL (GKL) (Art. 2 Abs. 6 AGGlüStV und § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) den Antrag auf Erlaubnis nach § 4 GlüStV für die für ihn tätigen Vermittler gestellt. Beim Wert der wirtschaftlichen Bedeutung ist deshalb auf den Gewinn für den staatlichen Veranstalter in dieser Vermittlungsstelle abzustellen. Da der Gewinn nicht hinreichend sicher zu bestimmen ist, darf aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vorgegangen werden (vgl. OVG OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 455 mit Hinweis auf BVerwG, NVwZ-RR 1993, 108). Deshalb ist auch hier pauschalierend von einem Hauptsachestreitwert von 20.000,- € auszugehen, da die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und die in ihre Betriebsorganisation einbezogenen Vermittler zumindest die gleichen Erwerbschancen haben wie private Sportwettenanbieter/Vermittler mit Konzessionen nach § 4 a GlüStV. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert zu halbieren, so dass ein Streitwert von 10.000,- € festgesetzt wurde.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.