Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Aug. 2010 - 6 K 1332/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:0810.6K1332.09.NW.0A
bei uns veröffentlicht am10.08.2010


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die bereits im Juni 2006 nach vorangegangenem Konsum von Amphetamin auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet und diese später wiedererlangt hatte, wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

2

Am 8. Dezember 2008 wurde sie einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei reagierte ein wegen des Verdachts auf Drogenkonsum durchgeführter Urintest positiv auf Amphetamin. Hierzu gab die Klägerin gegenüber den Polizeibeamten an, keine Drogen konsumiert, sondern die Schmerzmittel Ibuprofen und Aspirin Complex eingenommen zu haben. In Aspirin Complex sei der Wirkstoff Ephedrin enthalten, der ein Amphetamin-Derivat sei. Auf eine polizeiliche Nachfrage teilte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz mit, es sei zwar nicht auszuschließen, dass das Amphetamin-Derivat bei den üblichen Drogenvortestern eine positive Reaktion auf Amphetamin auslösen könne. Dies sei jedoch eher unwahrscheinlich. Eine weitere polizeiliche Anfrage bei dem Hersteller des Vortesters ergab, dass eine positive Reaktion bei Amphetamin-Derivaten mit 99,5 %-iger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

3

Bei der toxikologischen Untersuchung der am 8. Dezember 2008 entnommenen Blutprobe untersuchte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz das Aliquot, d.h. eine Teilprobe des Serums nach Zugabe interner Standards, Festphasenextraktion und Derivatisierung gaschromatographisch-massenspektro-metrisch selektiv auf Amphetamin-Derivate (Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, MDA, MDE, MBDB) und stellte in seinem Gutachten vom 23. Januar 2009 eine Amphetamin-Konzentration von 26 ng/mL fest. Desgleichen wurde ein Aliquot der ebenfalls entnommenen Urinprobe mittels Immunoassay auf Amphetamine, Cannabis, Cocain und Opiate sowie forensisch-toxikologisch relevante Arzneimittelgruppen untersucht und positiv auf Amphetamin getestet. Die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung des Probenmaterials würden eine Aufnahme des psychostimulierenden Betäubungsmittels Amphetamin belegen. Aufgrund der festgestellten Serumkonzentration des Amphetamins sei nicht ohne Weiteres von einem aktuellen, starken Amphetamineinfluss zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen, wenngleich Restwirkungen denkbar seien.

4

Nachdem sie zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums angehört worden war, trug die Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2009 und vom 25. März 2009 vor: Sie habe weder Amphetamin noch sonstige berauschende Mittel zu sich genommen. Vielmehr habe sie zum fraglichen Zeitpunkt unter einer starken Grippe gelitten und entsprechende Medikamente zu sich genommen. Außerdem würden bei Drogenabhängigen höhere Amphetamin-Konzentrationen als die bei ihr gemessenen 26 ng/mL festgestellt. Bei diesem geringen Ergebniswert sei eine Verunreinigung der Probe nicht ausgeschlossen. Ebenso sei eine Interferenz mit körpereigenen Substanzen möglich, d.h. dieser Wert könne auch ohne die Einnahme von Medikamenten bzw. durch die Einnahme von Aspirin Complex entstehen. Das in diesem Medikament enthaltene Ephedrin könne dazu führen, dass Drogenschnelltests positiv reagieren. Auch gehe das toxikologische Gutachten fehlerhaft davon aus, dass sie Aspirin eingenommen habe. Beide Medikamente würden sich dadurch unterscheiden, dass in Aspirin, anders als in Aspirin Complex, kein Pseudoephedrin enthalten sei, das zu einer falsch-positiven Reaktion führen könne.

5

Auf eine Anfrage des Beklagten teilte das Institut für Rechtsmedizin mit Schreiben vom 28. April 2009 mit: Nach der Aufnahme des in Aspirin Complex enthaltenen Pseudoephedrins komme es weder auf metabolischem Weg, also durch normale Stoffwechselvorgänge, noch durch andere Prozesse zu einer Bildung von Amphetamin im Körper. Der Nachweis von Amphetamin im Blut könne daher auf keinen Fall auf die Einnahme eines pseudoephedrinhaltigen Medikaments wie Aspirin Complex zurückgeführt werden.

6

Daraufhin entzog der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen BE, weil sie sich wegen des Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

7

Zur Begründung ihres hiergegen am 9. Juni 2009 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie ein zweites Gutachten zum toxikologischen Messverfahren einholen werde. Außerdem legte sie unter anderem ein an ihre Prozessbevollmächtigte adressiertes Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 21. September 2009 vor. Darin führte das Institut aus, dass es die Analysen nach international anerkannten Qualitätsstandards durchführe. Im Fall der Klägerin sei Amphetamin und nicht ein Derivat dieser Substanz nachgewiesen worden.

8

Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 (6 L 559/09.NW) lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück.

10

Nach dessen Zustellung am 9. November 2009 hat die Klägerin am 7. Dezember 2009 Klage erhoben.

11

Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens vom 23. Januar 2009 sei wissenschaftlich nicht eindeutig. Es sei nachgewiesen, dass sich in Medikamenten enthaltenes Pseudoephedrin bei der Durchführung einzelner Testverfahren, d.h. während des Analyseverfahrens im Labor, in Amphetamin umwandeln könne. Hierfür beruft sie sich beispielhaft auf den englischsprachigen, im Handbook of Drug Monitoring Methods abgedruckten Aufsatz „Interpretation of Amphetamines-Screening and Confirmation Testing“ von Larry Broussard. Zudem sei die ordnungsgemäße Durchführung des toxikologischen Verfahrens zweifelhaft. Wesentliches Indiz hierfür sei insbesondere die niedrige Amphetamin-Konzentration von 26 ng/mL. Bei Drogenkonsumenten betrage der Messwert üblicherweise 300 bis 400 ng/mL. Außerdem seien dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2008 keine Anzeichen für einen Drogenkonsum zu entnehmen. Ebenso habe die Polizei keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid vom 2. Juni 2009 (gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 11, 14, 46 und 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2009 aufzuheben;

14

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung nimmt er auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2009 und die Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz Bezug. Darüber hinaus legt er eine weitere Stellungnahme dieses Instituts vom 15. Juli 2010 vor, in welchem es dem Vortrag der Klägerin entgegen tritt, dass die toxikologische Feststellung von Amphetamin auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Analyseverfahrens oder auf eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin während des Analysevorgangs zurückzuführen sei. Außerdem legt der Beklagte eine Mitteilung der Polizeiinspektion Dahn vom 15. Juli 2010 vor, wonach die Klägerin die Polizeibeamten darüber aufgeklärt habe, dass in Aspirin Complex der Wirkstoff Pseudoephedrin enthalten sei. Es habe sich dabei nicht um eine allgemeine Erkenntnis der Polizeibeamten gehandelt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Akte 6 L 559/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. August 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

20

Die Entziehungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV –, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Danach ergibt sich die Ungeeignetheit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts aus dem durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 23. Januar 2009 nachgewiesenen Amphetaminkonsum. Die Einnahme dieser so genannten harten Droge schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einmaligem Konsum regelmäßig die Kraftfahreignung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Einfluss dieses Betäubungsmittels geführt hat (OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 10 B 10007/10.OVG –; Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris, Rn. 4).

21

Die von der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des toxikologischen Gutachtens vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

22

Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das toxikologische Analyseverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Feststellung von Amphetamin sowohl im Blut als auch im Urin der Klägerin auf eine Verunreinigung des Probenmaterials zurückzuführen wäre. Insbesondere lässt die im Blut festgestellte Amphetamin-Konzentration von 26 ng/mL nicht auf eine fehlerhafte Messung oder Verunreinigung der Probe schließen. Das Institut für Rechtsmedizin hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 – in der es sich mit den Einwendungen der Klägerin gegen sein Gutachten im Einzelnen auseinander gesetzt hat – nachvollziehbar ausgeführt, dass die Höhe der nachgewiesenen Amphetamin-Konzentration von mehreren Parametern, nämlich unter anderem von der eingenommenen Betäubungsmitteldosis und dem Zeitablauf zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und der Blutentnahme abhängig sei. Nach der Aufnahme werde Amphetamin mit intra- und interindividuell stark schwankenden Eliminationshalbwertszweiten aus dem Blut eliminiert. Deshalb könne auch bei einer initial sehr hohen Amphetamin-Konzentration zu einem späteren Zeitpunkt eine sehr niedrige Konzentration gemessen werden. Außerdem liege die festgestellte Amphetamin-Konzentration im Fall der Klägerin mit 26 ng/mL eindeutig über der Bestimmungsgrenze von 10 ng/mL und der Nachweisgrenze von 0,7 ng/mL des vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz angewendeten gaschromatographisch-massenspektrometrischen Analyseverfahrens.

23

Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass das in Aspirin Complex enthaltene Pseudoephedrin durch Stoffwechselprozesse in Amphetamin umgewandelt werden könne. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. April 2009 und 15. Juli 2010 könne das Vorhandensein von Amphetamin im Blut nicht auf Stoffwechselprozesse zurückgeführt werden, weil weder durch enzymatische Reaktionen, z.B. in den Leberzellen, noch durch spontane Abbaureaktionen im Magen aus Pseudoephedrin Amphetamin gebildet werde.

24

Auch sonst ist das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts wissenschaftlich nicht anzuzweifeln. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass im Fall der Klägerin Pseudoephedrine während der toxikologischen Untersuchung der Blut- und Urinprobe künstlich in Amphetamin umgewandelt wurden. Entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse sind dem Gericht weder bekannt noch wurden sie von der Klägerin vorgetragen. Der von der Klägerin – trotz Aufforderung des Gerichts zur Vorlage einer deutschen Übersetzung – lediglich in englischer Sprache vorgelegte Aufsatz „Interpretation of Amphetamines Screening and Confirmation Testing“ von Larry Broussard verhält sich nur zu der künstlichen Umwandlung von Pseudoephedrin in Methamphetamin und weist diese unter bestimmten Voraussetzungen nach. In ihrem Fall wurde indessen zum einen kein Methamphetamin festgestellt, sondern das davon zu unterscheidende Amphetamin. Zum anderen wurde auch nicht das von Larry Broussard beschriebene Analyseverfahren angewendet. Hierzu hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin erhobenen wissenschaftlichen Zweifeln und unter Auswertung des Aufsatzes von Larry Broussard im Einzelnen ausgeführt:

25

„Die Behauptung, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bei Testverfahren Pseudoephedrine in Amphetamine umgewandelt werden können, verleitet in dieser allgemeinen Formulierung bei Unkenntnis der dieser Aussage zugrunde liegenden wissenschaftlichen Arbeiten zu absolut falschen und irreführenden Schlüssen. Diese Fehlinterpretation ist auch der Klägerin bei der von ihr als Bezug aufgeführten Publikation unterlaufen. Larry Broussard hat in seinem Beitrag „Interpretation of Amphetamines Screening and Confirmation Testing im „Handbook of Drug Monitoring“ auf eine Arbeit von Hornbeck et al. hingewiesen, die 1993 im Journal of Analytical Toxicology erschienen ist. Der Titel dieser Arbeit lautet: „Detection of a GC/MS artifact peak as methamphetamine“. Bereits der Titel dieser Arbeit weist unmissverständlich darauf hin, dass hier über eine artifizielle Bildung von Methamphetamin berichtet wird und nicht über einen Amphetamin-Artefakt. Der Begriff „Amphetamine“ wird gerade von Laien leider zu sorglos verwendet, was oft zu erheblichen Fehlinterpretationen führt. Unter „Amphetamine“ versteht man in der Regel eine ganze Stoffgruppe von Psychostimulantien, die sich von Phenylethylamin ableiten. Amphetamin und Methamphetamin sind zwei Vertreter dieser Stoffgruppe, Ephedrin und Pseudoephedrin sowie die Designerdrogen vom Ecstasytyp (MDMA, MDA und MDEA) andere Beispiele. Hornbeck und seine Mitarbeiter stellten bei den Untersuchungen von Urinproben fest, dass bei sehr hohen Konzentrationen von Ephedrin oder Pseudoephedrin nach Behandlung der Urinextrakte mit gängigen Derivatisierungsreagenzien (CB, HFB, TFAP) bei sehr hohen Injektortemperaturen (300 °C) im Injektorblock des GCMS-Systems Methamphetamin gebildet werden kann. Eine artifizielle Amphetaminbildung ist aufgrund der Molekülstruktur des Ephedrins bzw. Pseudoephedrins nicht möglich und wurde von Hornbeck et al. auch nicht beobachtet.

26

Ohne auf weitere Einzelheiten eingehen zu müssen, dürfte es nach diesen Ausführungen klar sein, dass die von der Klägerin aufgeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse kein Beleg für eine fehlerhafte Analytik sein können, da im vorliegenden Fall nicht Methamphetamin sondern Amphetamin im Blut nachgewiesen wurde. Eine Untersuchung der Blutprobe von Frau … auf Pseudoephedrin war nicht beauftragt und wurde deshalb nicht durchgeführt. Unterstellt man aufgrund der Einnahme des Medikaments Aspirin complex dennoch das Vorhandensein von Pseudoephedrin im Blut, so würde die Tatsache, dass kein Methamphetamin nachgewiesen wurde, vielmehr die Leistungsfähigkeit unserer Analysenmethode unterstreichen. Eine nachweisbare, artifizielle Bildung von Methamphetamin aus Pseudoephedrin findet bei der von uns verwendeten GCMS-Methode nicht statt, da wir bewusst mit einer erheblich kleineren Injektortemperatur (250 °C) arbeiten. Eine Methamphetaminbildung ist nach den Ergebnissen von Hornbeck auch schon deshalb nicht zu erwarten, da die nach therapeutischen Pseudoephedrindosen erreichten Blutkonzentrationen um Größenordnungen unter den Urinkonzentrationen liegen, bei denen es zu einer Methamphetaminbildung kommen kann.“

27

Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen sachverständigen und in Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin getätigten Erläuterungen zu zweifeln. Auch ist ihnen die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, warum diese Ausführungen wissenschaftlich nicht haltbar oder mit dem aktuellen Stand der Forschung unvereinbar sein sollten. Ihre Einwendungen beschränken sich auf die pauschale Behauptung, dass gleichwohl eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin insbesondere bei Anwendung des Immunoassay-Verfahrens und damit auch bei anderen Messverfahren möglich sei, sowie auf den Hinweis auf angeblich gegenteilige wissenschaftliche Erkenntnisse, ohne jedoch deren Inhalt oder Urheber zu benennen.

28

Konkrete Tatsachen dafür, dass entgegen der Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Juli 2010 eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin im Rahmen von toxikologischen Analysen sowohl bei Blut- als auch bei Urinproben möglich wäre und im vorliegenden Fall tatsächlich stattgefunden haben könnte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere die Angaben des rechtsmedizinischen Instituts und des Herstellers des bei der Klägerin verwendeten Drogenschnelltests, dass eine positive Reaktion bei der Einnahme von Aspirin Complex nicht völlig ausgeschlossen sei, deuten nicht auf die von der Klägerin behauptete Stoffumwandlung während der toxikologischen Untersuchung hin. Ungeachtet dessen, dass etwaige Fehlerpotentiale bei einem Drogenschnelltest keine Aussagekraft für die Verwertbarkeit einer davon zu unterscheidenden toxikologischen Laboruntersuchung haben, liegt es fern, dass sowohl der auf Grundlage einer Urinprobe durchgeführte Drogenschnelltest als auch die toxikologische Laboruntersuchung von Blut- und Urinproben übereinstimmend fehlerhaft zu einer positiven Feststellung von Amphetamin führen.

29

Schließlich steht das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen im ärztlichen Untersuchungsbericht und den polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Dort wurden zwar mit Ausnahme einer sehr gering gestörten Konvergenzreaktion, einem Zittern und einer Unruhe sowie wässrig/glänzenden und unruhigen Augen keine Ausfallerscheinungen vermerkt. Dies fügt sich jedoch mit den Ausführungen im toxikologischen Gutachten, wonach aufgrund der festgestellten Serumkonzentration des Amphetamins nicht ohne Weiteres von einem aktuellen, starken Amphetaminein-fluss zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen sei, wenngleich Restwirkungen denkbar seien.

30

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 73 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden,

Referenzen

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.