Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 01. Apr. 2014 - 5 L 177/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0401.5L177.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2014, mit dem diese - sofort vollziehbar – die Einziehung seines deutschen Reisepasses und dessen Abgabe bis 24. Januar 2014 anordnete (Ziffer 1 des Bescheides) und hierzu ein Zwangsgeld androhte und zusätzlich die Sicherstellung und ggf. einen Antrag auf Ersatzzwangshaft ankündigte.

2

Die Antragsgegnerin begründete die Einziehung damit, dass zunächst vom Standesamt aufgrund einer Auskunft der Ausländerbehörde angenommen worden sei, der am ... Juni 2012 in L... geborene Antragsteller habe mit Geburt gem. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit über seinen Vater erworben. Es habe sich jetzt aber herausgestellt, dass es an der erforderlichen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Vaters gefehlt habe. Das Ausweisdokument sei damit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ungültig und könne nach § 12 Abs. 1 PassG eingezogen werden.

3

Hiergegen erhoben die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers am 15. Januar 2014 Widerspruch.

4

Am 26. Februar 2014 ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden, zu dessen Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt wird, der Vater des Antragstellers lebe schon seit 20 Jahren dauerhaft in Deutschland und er habe auch während des Zeitraums, in dem ihm aufenthaltsrechtlich lediglich Duldungen erteilt worden waren, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt.

II.

5

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2014 ist gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr.4 (hinsichtlich Ziffer 1) bzw. Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2) zulässig. Soweit der Antrag sich auch auf die Ziffern 3 und 4 beziehen sollte, ist er nicht erforderlich, weil diese Teile des Bescheids nur hinweisenden Charakter haben.

6

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg.

7

Zunächst genügt der angefochtene Bescheid den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 schriftlich zu begründen ist. Die Antragsgegnerin hat dies mit der Gefahr einer missbräuchlichen oder unbefugten Nutzung begründet, der durch sofortigen Einzug der Dokumente vorgebeugt werden müsse, was im öffentlichen Interesse liege. Ob diese Begründung auch sachlich gerechtfertigt ist, ist in Bezug auf § 80 Abs. 3 VwGO nicht erheblich.

8

Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Einziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die Ausweisdokumente zunächst behalten zu dürfen.

9

Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2014 offensichtlich rechtmäßig ist bzw. dass der dagegen eingelegte Widerspruch keinen Erfolg haben wird.

10

Ein zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führender Anhörungsfehler liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit in ihrer Verfügung ohne nähere Begründung auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG ab (keine Anhörung, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint). Ob die vorwarnungslose sofortige Einziehung des Passes, etwa zur Missbrauchs-verhinderung, bei einem eineinhalbjährigen Kind nötig wäre, mag bezweifelt werden. Tatsächlich waren die Eltern des Kindes aber mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 u.a. schon darauf hingewiesen worden, dass etwaige ausgestellte deutsche Ausweispapiere zurückgegeben werden müssten. Sollte man das nicht für eine ausreichende Anhörung halten, so würde der Anhörungsmangel aber jedenfalls in dem bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr.3 VwVfG).

11

Materiell-rechtlich ist die Einziehungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Reisepass des Antragstellers mit Gültigkeitsdauer bis 5. August 2018 ist wegen fehlerhafter Angaben zur Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 PassG) gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. PassG ungültig bzw. gem. § 11 Abs. 2 2. Alt. PassG für ungültig zu erklären, weil die Voraussetzungen für seine Erteilung (hier: die gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG erforderliche Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz) nicht vorgelegen haben. Ein ungültiger Pass, der gem. § 1 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz PassG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist, kann dann gem. § 12 Abs. 1 PassG eingezogen werden.

12

Einer vorhergehenden ausdrücklichen behördlichen Entscheidung zur Staatsangehörigkeit bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Anders kann dies sein, wenn der Passinhaber einen noch in Kraft befindlichen Staatsangehörigkeits-ausweis gem. § 30 StAG besitzt. Das ist aber hier nicht der Fall. Eine förmliche Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des antragstellenden Kindes ist nicht erfolgt, muss daher auch nicht vor Einziehung des Passes widerrufen werden. Dass im Geburtenregister des Kindes die - vermeintlich - durch Geburt auf deutschem Boden erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG im Geburtenregister eingetragen wurde, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Diese Eintragung geschieht nach personenstandsrechtlichen Vorschriften beim Standesamt des Geburtsorts, indem am unteren Rand des Geburtseintrags ein Hinweis auf den sog. Ius-soli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen wird. Dieser Vermerk beruht auf rechtlichen Erkenntnissen oder Schlüssen des Standesbeamten – hier aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Ausländerbehörde über Aufenthaltsdauer und -status des Vaters – und nimmt nicht am öffentlichen Glauben der Personenstandsbücher teil (ausführlich hierzu Renner/Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, Rnrn. 90-97 zu § 4 StAG). Er ist daher auch nicht verbindlich. Stellt er sich nachträglich aufgrund besserer Erkenntnisse als unrichtig heraus, kann dieser Hinweis ohne förmliche Berichtigung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes gestrichen werden. Dann ist nur noch die Mitteilung an die Meldebehörde entsprechend zu korrigieren und die gesetzlichen Vertreter sind darüber zu benachrichtigen (Renner/Maaßen, a.a.O., Rn. 97 zu § 4 StAG am Ende). Letzteres ist vorliegend mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 an die Eltern des Antragstellers auch geschehen.

13

An der Richtigkeit der nachträglichen Feststellung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG bei Geburt des Antragstellers entgegen der ursprünglichen Annahme doch nicht vorgelegen haben, hat das Gericht nach Durchsicht der Ausländerakten des Vaters des Antragstellers tatsächlich und rechtlich keine Zweifel. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, dann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Hier war die Ausländerbehörde bei Geburt des Antragstellers davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf den aus Bangladesh stammenden Vater gegeben waren. Bei der Geburt des zweiten Kindes wurde der Fehler dann jedoch bemerkt. Der Vater der Kinder hält sich zwar schon mehr als 20 Jahre im Bundesgebiet auf, hat jedoch erst im Jahr 2008 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Zuvor – von 1998 bis 2008 - waren ihm nur Duldungen erteilt worden. Seine wiederholten Anträge, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wurden nach Prüfung durch die Ausländer-behörde jeweils abgelehnt. Nachdem es ihm Ende 2007 endlich gelungen war, einen Pass des Staates Bangladesh zu erhalten, wurde ihm dann die zuvor vom Stadtrechtsausschuss für diesen Fall in Aussicht gestellte Aufenthaltserlaubnis erteilt.

14

Erst seither kann von einem rechtmäßigen und auf Dauer angelegten Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ausgegangen werden, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch die notwendigen Integrationsbedingungen für das im Inland geborene Kind schafft (dazu Renner/Maaßen, a.a.O., § 4 StAG Rn. 81). Ausländerrechtliche Duldungen gem. § 60 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG – genügen hier nicht. Sie beenden eine Ausreisepflicht nicht, sondern setzen sie gerade voraus (Renner/Maaßen, a.a.O., § 4 StAG Rn. 79). Die Duldung beinhaltet lediglich die vorübergehende, ggf. auch mehrfache Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden, wenn diese aus in § 60 a AufenthG genannten Gründen nicht stattfinden kann.

15

Damit fehlte es für den Antragsteller an einer unabdingbaren Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

16

Es bestehen auch keine rechtlichen Gründe, die der nachträglichen Korrektur der Staatsangehörigkeit des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen könnten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 17 StAG. Dort werden Fallgruppen des Verlusts einer zunächst erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit geregelt. Der Antragsteller hatte jedoch die Staatsangehörigkeit von Anfang an nicht erworben, konnte sie also auch nicht verlieren.

17

Der Antragsteller hat die ihm irrtümlich zugeschriebene deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG doch noch erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Staatsangehörigkeit zwar auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Beim Antragsteller war das aber nur über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren der Fall.

18

Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Einziehung dadurch vollzogen werden soll, dass den Eltern des Antragstellers die umgehende Rückgabe des Reisepasses aufgegeben wird und für den Fall, dass sie dieser Pflicht nicht Folge leisten, gem. § 66 i.V.m. § 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ein Zwangsgeld angedroht wurde, das auch der Höhe nach nicht unangemessen ist.

19

Die in Ziffer 3 der Verfügung enthaltene vorsorgliche Ankündigung einer notfalls durchzuführenden Sicherstellung nach § 13 PassG enthält noch keine rechtliche Regelung, ist aber als Hinweis auf etwaige weiter zu ergreifende Maßnahmen ebenso wie die Ziffer 4 der Verfügung mit der Ankündigung, dass Ersatzzwangshaft beantragt werden könne, rechtlich unbedenklich.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 3


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4),2. durch Erklärung (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),5. durch Einbürger

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 17


(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),5. durch Eintritt in die S

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.